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Arrêté Royal du 10 février 1999
publié le 17 avril 1999

Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 10 décembre 1998 fixant les modalités d'enregistrement de l'identité des personnes physiques effectuant des dons de 5 000 F et plus à des partis politiques et à leurs composantes, à des listes, à des candidats et à des mandataires politiques, et déterminant les formalités du dépôt des relevés annuels y relatifs

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ministere de l'interieur
numac
1999000080
pub.
17/04/1999
prom.
10/02/1999
ELI
eli/arrete/1999/02/10/1999000080/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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10 FEVRIER 1999. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 10 décembre 1998 fixant les modalités d'enregistrement de l'identité des personnes physiques effectuant des dons de 5 000 F et plus à des partis politiques et à leurs composantes, à des listes, à des candidats et à des mandataires politiques, et déterminant les formalités du dépôt des relevés annuels y relatifs


ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.

Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1° et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;

Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 10 décembre 1998 fixant les modalités d'enregistrement de l'identité des personnes physiques effectuant des dons de 5 000 F et plus à des partis politiques et à leurs composantes, à des listes, à des candidats et à des mandataires politiques, et déterminant les formalités du dépôt des relevés annuels y relatifs, établi par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'Arrondissement adjoint à Malmedy;

Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 10 décembre 1998 fixant les modalités d'enregistrement de l'identité des personnes physiques effectuant des dons de 5 000 F et plus à des partis politiques et à leurs composantes, à des listes, à des candidats et à des mandataires politiques, et déterminant les formalités du dépôt des relevés annuels y relatifs.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.

Donné à Bruxelles, le 10 février 1999.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, L. VAN DEN BOSSCHE

Annexe MINISTERIUM DES INNERN 10. DEZEMBER 1998 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Modalitäten für die Registrierung der Identität der natürlichen Personen, die Spenden von 5 000 F und mehr zugunsten von politischen Parteien und ihren Komponenten, Listen, Kandidaten und Inhabern politischer Mandate machen, und zur Festlegung der Formalitäten für die Hinterlegung der diesbezüglichen jährlichen Aufstellungen BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, die beiden Gesetze vom 25.Juni 1998 zur Abänderung der Grundlagengesetze vom 19. Mai 1994 über die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahl des Europäischen Parlaments beziehungsweise der Regional- und Gemeinschaftsräte und das Gesetz vom 19. November 1998 zur Abänderung des Gesetzes vom 4.Juli 1989 über die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahlen der Föderalen Kammern verpflichten die Begünstigten von Spenden von 5 000 F und mehr zugunsten von politischen Parteien und ihren Komponenten, Listen, Kandidaten und Inhabern politischer Mandate, die Identität der natürlichen Personen, die diese Spenden gemacht haben, jährlich zu registrieren.

Die Gesetzesbestimmungen, die diese Verpflichtung einführen, treten am 1. Januar 1999 in Kraft.Es ist unter anderem vorgesehen, dass der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Modalitäten für diese Registrierungen und ihre Hinterlegung festlegt. Dies ist der Zweck des Erlassentwurfes, der Ihnen vorgelegt wird.

Gemäss den vorerwähnten Gesetzen sind die im Entwurf enthaltenen Vorschriften ab dem 1. Januar 1999 anzuwenden und werden die ersten Aufstellungen, die diese Bestimmungen berücksichtigen, Anfang 2000 erstellt und sich auf die im Jahr 1999 gemachten Spenden von 5 000 F und mehr beziehen.

Im Erlassentwurf wird unterschieden zwischen einerseits den Aufstellungen der politischen Parteien und ihrer Komponenten und der Inhaber politischer Mandate und andererseits den Aufstellungen der Kandidaten und Listen bei Wahlen zur Erneuerung von einer oder mehreren der folgenden Versammlungen: Abgeordnetenkammer, Senat, Europäisches Parlament, Wallonischer Regionalrat, Flämischer Rat, Rat der Region Brüssel-Hauptstadt und Rat der Deutschsprachigen Gemeinschaft.

Im ersten Fall wird die Aufstellung jährlich erstellt und bezieht sich auf die im abgelaufenen Jahr gemachten Spenden von 5 000 F und mehr.

Im zweiten Fall wird die Aufstellung nach Ablauf des Wahljahres erstellt und bezieht sich auf Spenden von 5 000 F und mehr, die im Wahljahr beziehungsweise sowohl im Wahljahr als auch im vorangehenden Jahr gemacht worden sind, letzteres wenn die Wahl in den ersten drei Monaten des Jahres stattfindet.

Die Aufstellungen, deren Erstellungsmodalitäten im vorliegenden Erlassentwurf festgelegt werden, müssen dem beiligenden Muster entsprechen. Für jede Aufstellung müssen die Spenden in der Reihenfolge des Empfangs geordnet werden und müssen laufende Nummer und Empfangsdatum der Spende und vollständige Identität der natürlichen Person, die die Spende gemacht hat (Name und Vornamen, Staatsangehörigkeit und vollständige Adresse, das heisst Strasse, Hausnummer und Gemeinde des Hauptwohnortes), vermerkt werden. Des weiteren müssen der genaue Betrag jeder Spende und der Gesamtbetrag der Spenden vermerkt werden, die im Jahr (beziehungsweise im obengenannten Fall in den beiden Jahren) gemacht worden sind, auf das die Aufstellung sich bezieht.

Die Aufstellungen zur Registrierung der Identität der natürlichen Personen, die Spenden von 5 000 F und mehr gemacht haben, müssen spätestens am 30. April des Jahres nach dem Jahr, auf das die Aufstellung sich bezieht, gegen Empfangsbescheinigung bei der Kommission für die Kontrolle der Wahlausgaben hinterlegt werden, die durch das Gesetz vom 4. Juli 1989 über die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahlen der Föderalen Kammern und über die Finanzierung und die offene Buchführung der politischen Parteien eingesetzt worden ist.

Ich habe die Ehre, Sire, der ehrerbietige und getreue Diener Eurer Majestät zu sein.

Der Minister des Innern L. VAN DEN BOSSCHE

10. DEZEMBER 1998 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Modalitäten für die Registrierung der Identität der natürlichen Personen, die Spenden von 5 000 F und mehr zugunsten von politischen Parteien und ihren Komponenten, Listen, Kandidaten und Inhabern politischer Mandate machen, und zur Festlegung der Formalitäten für die Hinterlegung der diesbezüglichen jährlichen Aufstellungen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 4. Juli 1989 über die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahlen der Föderalen Kammern und über die Finanzierung und die offene Buchführung der politischen Parteien, insbesondere des Artikels 6 Absatz 1 zweiter Satz, eingefügt durch das Gesetz vom 10. April 1995 und ersetzt durch das Gesetz vom 19. November 1998, und der Artikel 16bis Absatz 2, 16ter und 22 Absatz 2, eingefügt durch das Gesetz vom 19.November 1998;

Aufgrund des Gesetzes vom 19. Mai 1994 über die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahl des Europäischen Parlaments, insbesondere des Artikels 6 Absatz 1 zweiter Satz, eingefügt durch das Gesetz vom 10. April 1995 und ersetzt durch das Gesetz vom 25. Juni 1998, des Artikels 7 und der Artikel 11 Absatz 2 und 11bis, eingefügt durch das Gesetz vom 25. Juni 1998;

Aufgrund des Gesetzes vom 19. Mai 1994 über die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahlen des Wallonischen Regionalrates, des Flämischen Rates, des Rates der Region Brüssel-Hauptstadt und des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft, insbesondere des Artikels 6 Absatz 1 zweiter Satz, eingefügt durch das Gesetz vom 10. April 1995 und ersetzt durch das Gesetz vom 25. Juni 1998, des Artikels 7, ersetzt durch das Gesetz vom 10. April 1995, und der Artikel 11 Absatz 2 und 11bis, eingefügt durch das Gesetz vom 25.

Juni 1998;

Aufgrund des Gesetzes vom 25. Juni 1998 zur Abänderung des Gesetzes vom 19. Mai 1994 über die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahl des Europäischen Parlaments, insbesondere der Artikel 8 und 10;

Aufgrund des Gesetzes vom 25. Juni 1998 zur Abänderung des Gesetzes vom 19. Mai 1994 über die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahlen des Wallonischen Regionalrates, des Flämischen Rates, des Rates der Region Brüssel-Hauptstadt und des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft, insbesondere des Artikels 9;

Aufgrund des Gesetzes vom 19. November 1998 zur Abänderung des Gesetzes vom 4. Juli 1989 über die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahlen der Föderalen Kammern und über die Finanzierung und die offene Buchführung der politischen Parteien, insbesondere der Artikel 15 und 19;

Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1 Absatz 1, ersetzt durch das Gesetz vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996;

Aufgrund der Dringlichkeit: In der Erwägung, dass die vorerwähnten Gesetzesbestimmungen, die vorschreiben, dass die Identität der natürlichen Personen, die Spenden von 5 000 F und mehr zugunsten von politischen Parteien und ihren Komponenten, Listen, Kandidaten und Inhabern politischer Mandate machen, durch die Begünstigten jährlich registriert und dass die diesbezüglichen Aufstellungen hinterlegt werden, am 1. Januar 1999 in Kraft treten; dass die Modalitäten zur Ausführung dieser Bestimmungen folglich unverzüglich festgelegt werden müssen;

Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Nach Ablauf jedes Jahres erstellen die politischen Parteien und ihre Komponenten und die Inhaber politischer Mandate unter Berücksichtigung der Reihenfolge des Empfangs eine Aufstellung aller Spenden von 5 000 F und mehr, die unter welcher Form auch immer im abgelaufenen Jahr zu ihren Gunsten gemacht worden sind.

Art. 2 - Jeder Kandidat, der bei den Wahlen der Föderalen Kammern, des Europäischen Parlaments, des Wallonischen Regionalrates, des Flämischen Rates, des Rates der Region Brüssel-Hauptstadt oder des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft im Hinblick auf die Erneuerung dieser Versammlungen antritt, erstellt die Aufstellung aller Spenden von 5 000 F und mehr, die unter welcher Form auch immer im Wahljahr zu seinen Gunsten gemacht worden sind.

Des weiteren erstellt der erste Kandidat jeder Liste gemäss den in Artikel 3 erwähnten Modalitäten eine Aufstellung der Spenden von 5 000 F und mehr, die unter welcher Form auch immer zugunsten der Liste als solcher gemacht worden sind.

Finden die Wahlen zur Erneuerung einer der in Absatz 1 erwähnten Versammlungen in den ersten drei Monaten des Jahres statt, bezieht sich die Aufstellung der Spenden von 5 000 F und mehr, die zugunsten der Kandidaten und der Listen gemacht worden sind, sowohl auf das Wahljahr als auch auf das vorangehende Jahr.

Art. 3 - Für jede der in den Artikeln 1 und 2 erwähnten Spenden werden Name und Vornamen, vollständige Adresse (Strasse, Hausnummer und Gemeinde des Hauptwohnortes) und Staatsangehörigkeit der natürlichen Person, die die Spende gemacht hat, vermerkt.

Des weiteren werden der genaue Betrag und das Empfangsdatum jeder Spende und der Gesamtbetrag aller Spenden vermerkt, die im abgelaufenen Jahr beziehungsweise in dem in Artikel 2 Absatz 3 erwähnten Fall sowohl im Wahljahr als auch im vorangehenden Jahr gemacht worden sind.

Art. 4 - Die in den Artikeln 1 und 2 erwähnten Aufstellungen werden gemäss dem Muster in der Anlage zu vorliegendem Erlass erstellt. Die Aufstellungen werden spätestens am 30. April des Jahres nach dem Jahr, auf das die Aufstellung sich bezieht, gegen Empfangsbescheinigung bei der Kommission für die Kontrolle der Wahlausgaben hinterlegt, die durch das Gesetz vom 4. Juli 1989 über die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahlen der Föderalen Kammern und über die Finanzierung und die offene Buchführung der politischen Parteien eingesetzt worden ist.

Art. 5 - Die ersten Aufstellungen, deren Erstellungsmodalitäten im vorliegenden Erlass festgelegt werden, beziehen sich auf das Jahr 1999 und werden spätestens am 30. April 2000 der in Artikel 4 erwähnten Kontrollkommission übermittelt.

Art. 6 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.

Art. 7 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 10. Dezember 1998 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Innern L. VAN DEN BOSSCHE

Anlage Aufstellung zur Registrierung der Identität der natürlichen Personen, die Spenden von 5 000 F und mehr zugunsten von politischen Parteien und ihren Komponenten, Listen, Kandidaten und Inhabern politischer Mandate machen Der (Die) Unterzeichnete, der (die) im Namen folgender politischer Partei handelt: . . . . . (hier das Listenkürzel und die vollständige Bezeichnung der Partei und die Adresse ihres Sitzes angeben) (1), Der (Die) Unterzeichnete, der (die) im Namen folgender Komponente folgender politischer Partei handelt: . . . . . (hier die vollständige Bezeichnung der Komponente und die Adresse ihres Sitzes und das Listenkürzel und die vollständige Bezeichnung der Partei angeben, der die Komponente anzugehören angibt) (1), Der (Die) Unterzeichnete, Mandatsinhaber folgender politischer Partei: . . . . . (hier das Listenkürzel und die vollständige Bezeichnung der Partei und die Adresse ihres Sitzes angeben) (1), Der (Die) Unterzeichnete, Kandidat bei den Wahlen vom . . . . . (hier das Datum der Wahl angeben) im Hinblick auf die Erneuerung . . . . . (hier die Bezeichnung der betreffenden Versammlung(en) angeben: der Abgeordnetenkammer, des Senats, des Europäischen Parlaments, des Wallonischen Regionalrates, des Flämischen Rates, des Rates der Region Brüssel-Hauptstadt oder des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft) an ....................................................................

Stelle (hier die Stelle auf der Liste angeben) für ein ordentliches Mandat/ein Mandat als Ersatzmitglied (1) auf der Liste . . . . . (hier das Listenkürzel und die vollständige Bezeichnung der Liste angeben) für das . . . . .

Wahlkollegium (2) in dem (den) Wahlkreis(en) . . . . . (hier die Bezeichnung und den Hauptort des betreffenden Wahlkreises (der betreffenden Wahlkreise) angeben; falls der (die) Unterzeichnete bei gleichzeitig stattfindenden Wahlen zur Erneuerung mehrerer Versammlungen für mehr als eine Wahl kandidiert, sind für jede Versammlung die vorerwähnten Auskünfte anzugeben, und zwar die Stelle auf der Liste, die Art der Kandidatur, nämlich für ein ordentliches Mandat oder ein Mandat als Ersatzmitglied, das Listenkürzel und die vollständige Bezeichnung der Liste und das Wahlkollegium (2) und/oder die Bezeichnung und der Hauptort des Wahlkreises, in dem die Kandidatur eingereicht worden ist) (1), Der (Die) Unterzeichnete, der (die) im Namen der Liste . . . . . . . . . . (hier das Listenkürzel und die vollständige Bezeichnung der Liste angeben), die bei der Wahl vom . . . . . (hier das Datum der Wahl angeben) im Hinblick auf die Erneuerung . . . . . (hier die Bezeichnung der betreffenden Versammlung angeben: der Abgeordnetenkammer, des Senats, des Europäischen Parlaments, des Wallonischen Regionalrates, des Flämischen Rates, des Rates der Region Brüssel-Hauptstadt oder des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft) vorgeschlagen worden ist, handelt und an erster Stelle der Kandidaten für ein ordentliches Mandat (3) auf dieser Liste für das . . . . .

Wahlkollegium (2) in dem Wahlkreis . . . . . (hier die Bezeichnung und den Hauptort des betreffenden Wahlkreises angeben, in dem die Kandidatur eingereicht wurde) gestanden hat (1) (4), erklärt auf Ehre, im Jahr ........ (5) von den nachstehend erwähnten natürlichen Personen Spenden von 5 000 F und mehr erhalten zu haben, die in dieser Aufstellung aufgelistet sind: (6) Pour la consultation du tableau, voir image Ausgestellt in.........., am.......... (Unterschrift) (Name, Vorname, Eigenschaft und vollständige Adresse des Abgebers der Erklärung) (10)

noten (1) Unzutreffendes bitte streichen.(2) Für die Wahl des Senats oder des Europäischen Parlaments das Wahlkollegium angeben, für das die Kandidatur eingereicht wurde, und zwar entweder das französische oder niederländische Wahlkollegium für die Wahl des Senats oder das französische, niederländische oder deutschsprachige Wahlkollegium für die Wahl des Europäischen Parlaments.(3) Die Wörter « für ein ordentliches Mandat » müssen im Falle einer Kandidatur für die Wahl des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft gestrichen werden.(4) Diese Formel ist auszufüllen für die Aufstellung der Spenden von 5 000 F und mehr zugunsten der Liste als solcher.(5) Das Jahr angeben, auf das die Aufstellung sich bezieht.(6) Die folgende Tabelle in der Reihenfolge des Empfangs der Spenden ausfüllen.(7) Hier Name und Vornamen, Staatsangehörigkeit und vollständige Adresse (Strasse, Hausnummer und Gemeinde des Hauptwohnortes) der Person vermerken, die die Spende gemacht hat.(8) Hier den genauen Betrag der Spende in belgischen Franken angeben; handelt es sich nicht um eine Geldspende, den Gegenwert in belgischen Franken angeben, insofern die Spende angemessenerweise auf mindestens 5 000 F geschätzt werden muss. (9) Hier den Gesamtbetrag der Spenden von 5 000 F und mehr angeben, die im Jahr entgegengenommen worden sind, auf das die Aufstellung sich bezieht.(10) Die vorliegende Aufstellung muss spätestens am 30.April des Jahres nach dem Jahr, auf das die Aufstellung sich bezieht, gegen Empfangsbescheinigung bei der Kommission für die Kontrolle der Wahlausgaben hinterlegt werden, die durch das Gesetz vom 4. Juli 1989 über die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahlen der Föderalen Kammern und über die Finanzierung und die offene Buchführung der politischen Parteien eingesetzt worden ist.

Gesehen, um Unserem Erlass vom 10. Dezember 1998 beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Innern L. VAN DEN BOSSCHE

Vu pour être annexé à Notre arrêté du 10 février 1999.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, L. VAN DEN BOSSCHE

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