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Arrêté Royal du 10 février 2003
publié le 04 juin 2003

Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de dispositions réglementaires du premier semestre de l'année 2002 modifiant l'arrêté royal du 3 juillet 1996 portant exécution de la loi relative à l'assurance obligatoire soins de santé et indemnités, coordonnée le 14 juillet 1994, et de dispositions modifiant ces dispositions

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service public federal interieur
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2003000025
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04/06/2003
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10/02/2003
ELI
eli/arrete/2003/02/10/2003000025/moniteur
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10 FEVRIER 2003. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de dispositions réglementaires du premier semestre de l'année 2002 modifiant l'arrêté royal du 3 juillet 1996 portant exécution de la loi relative à l'assurance obligatoire soins de santé et indemnités, coordonnée le 14 juillet 1994, et de dispositions modifiant ces dispositions


ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.

Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;

Vu les projets de traduction officielle en langue allemande - de l'arrêté royal du 5 mars 2002 modifiant l'arrêté royal du 3 juillet 1996 portant exécution de la loi relative à l'assurance obligatoire soins de santé et indemnités, coordonnée le 14 juillet 1994, - de l'arrêté royal du 21 octobre 2002 modifiant l'arrêté royal du 5 mars 2002 modifiant l'arrêté royal du 3 juillet 1996 portant exécution de la loi relative à l'assurance obligatoire soins de santé et indemnités, coordonnée le 14 juillet 1994, - du chapitre II de l'arrêté royal du 11 mars 2002 portant exécution de certaines dispositions de la loi du 11 avril 1995 visant à instituer « la charte » de l'assuré social, et modifiant l'arrêté royal du 8 avril 1976 établissant le régime des prestations familiales en faveur des travailleurs indépendants, - de l'arrêté royal du 11 mars 2002 modifiant l'arrêté royal du 3 juillet 1996 portant exécution de la loi relative à l'assurance obligatoire soins de santé et indemnités, coordonnée le 14 juillet 1994, - de l'arrêté royal du 15 avril 2002 modifiant l'arrêté royal du 3 juillet 1996 portant exécution de la loi relative à l'assurance obligatoire soins de santé et indemnités, coordonnée le 14 juillet 1994, - de l'arrêté royal du 25 avril 2002 modifiant l'article 225, § 1er, de l'arrêté royal du 3 juillet 1996 portant exécution de la loi relative à l'assurance obligatoire soins de santé et indemnités, coordonnée le 14 juillet 1994, - de l'arrêté royal du 6 mai 2002 modifiant l'article 225, § 3, de l'arrêté royal du 3 juillet 1996 portant exécution de la loi relative à l'assurance obligatoire soins de santé et indemnités, coordonnée le 14 juillet 1994, - de l'arrêté royal du 11 juin 2002 modifiant l'arrêté royal du 3 juillet 1996 portant exécution de la loi relative à l'assurance obligatoire soins de santé et indemnités, coordonnée le 14 juillet 1994, établis par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;

Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :

Article 1er.Les textes figurant respectivement aux annexes 1re à 8 du présent arrêté constituent la traduction officielle en langue allemande : - de l'arrêté royal du 5 mars 2002 modifiant l'arrêté royal du 3 juillet 1996 portant exécution de la loi relative à l'assurance obligatoire soins de santé et indemnités, coordonnée le 14 juillet 1994; - de l'arrêté royal du 21 octobre 2002 modifiant l'arrêté royal du 5 mars 2002 modifiant l'arrêté royal du 3 juillet 1996 portant exécution de la loi relative à l'assurance obligatoire soins de santé et indemnités, coordonnée le 14 juillet 1994; - du chapitre II de l'arrêté royal du 11 mars 2002 portant exécution de certaines dispositions de la loi du 11 avril 1995 visant à instituer « la charte » de l'assuré social, et modifiant l'arrêté royal du 8 avril 1976 établissant le régime des prestations familiales en faveur des travailleurs indépendants; - de l'arrêté royal du 11 mars 2002 modifiant l'arrêté royal du 3 juillet 1996 portant exécution de la loi relative à l'assurance obligatoire soins de santé et indemnités, coordonnée le 14 juillet 1994; - de l'arrêté royal du 15 avril 2002 modifiant l'arrêté royal du 3 juillet 1996 portant exécution de la loi relative à l'assurance obligatoire soins de santé et indemnités, coordonnée le 14 juillet 1994; - de l'arrêté royal du 25 avril 2002 modifiant l'article 225, § 1er, de l'arrêté royal du 3 juillet 1996 portant exécution de la loi relative à l'assurance obligatoire soins de santé et indemnités, coordonnée le 14 juillet 1994; - de l'arrêté royal du 6 mai 2002 modifiant l'article 225, § 3, de l'arrêté royal du 3 juillet 1996 portant exécution de la loi relative à l'assurance obligatoire soins de santé et indemnités, coordonnée le 14 juillet 1994; - de l'arrêté royal du 11 juin 2002 modifiant l'arrêté royal du 3 juillet 1996 portant exécution de la loi relative à l'assurance obligatoire soins de santé et indemnités, coordonnée le 14 juillet 1994.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.

Donné à Bruxelles, le 10 février 2003.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE

Annexe 1re - Bijlage 1 MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER UMWELT 5. MÄRZ 2002 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 3.Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere des Artikels 103 § 1 Nr. 2, des Artikels 104 Nr. 1 und des Artikels 113, abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere des Artikels 219ter , eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 13. April 1997 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 4. Februar 2000, und des Artikels 230, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 11. Dezember 1996;

Aufgrund der Stellungnahme des Geschäftsführenden Ausschusses der Entschädigungsversicherung für Lohnempfänger vom 17. Oktober 2001, 21.

November 2001 und 20. Februar 2002;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 10. Dezember 2001;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 18.

Januar 2002;

Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates Nr. 32.920/1 vom 31. Januar 2002;

Aufgrund des Vorschlags Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - In Artikel 219ter § 4 Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung werden die Wörter « des Quartals » durch die Wörter « der vier Quartale » ersetzt.

Art. 2 - Artikel 219ter desselben Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 13. April 1997 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 4. Februar 2000 und durch vorliegenden Erlass, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Diese Entschädigung wird jedoch verweigert für die durch Urlaubsgeld gedeckten Tage.» 2. Paragraph 2 wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Diese Entschädigung wird jedoch verweigert für die durch Urlaubsgeld gedeckten Tage.» Art. 3 - In Artikel 230 § 1 Absatz 1 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 11. Dezember 1996, werden die Wörter « des Quartals, das dem Quartal folgt » durch die Wörter « der vier Quartale, die dem Quartal folgen » ersetzt.

Art. 4 - Artikel 230 § 1 Absatz 1 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 11. Dezember 1996 und durch vorliegenden Erlass, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 230 - § 1 - Berechtigte, die ein berufliches Einkommen beziehen, das auf eine Arbeit zurückzuführen ist, die vorab unter den in § 2 festgelegten Bedingungen erlaubt worden ist, haben Anspruch auf einen Betrag, der dem Unterschied zwischen dem Tagesbetrag der Arbeitsunfähigkeitsentschädigung, der bewilligt wird, wenn es keinen gleichzeitigen Bezug gibt, und dem in Werktagen berechneten Bruttobetrag des beruflichen Einkommens entspricht. Diese Entschädigung wird jedoch verweigert für die durch Urlaubsgeld gedeckten Tage.

Der Bruttobetrag des beruflichen Einkommens wird um den Betrag der Sozialversicherungsbeiträge zu Lasten der Berechtigten gekürzt. Der Betrag des in Werktagen berechneten beruflichen Einkommens wird darüber hinaus nur in Höhe des folgenden Prozentsatzes berücksichtigt, pro Einkommensteilbeträgen festgelegt: Pour la consultation du tableau, voir image Die Teilbeträge sind an den Schwellenindex 103,14, in Kraft am 1. Juni 1999 (Grundlage 1996 = 100), gebunden und werden den Schwankungen des Preisindexes gemäss den in Artikel 237 erwähnten Bestimmungen angepasst.

Für Prämien, Gewinnbeteiligungen, dreizehntes Monatsgehalt, Zuwendungen und andere gleichartige Vorteile, die jährlich gezahlt werden, wird davon ausgegangen, dass sie zum beruflichen Einkommen der vier Quartale nach dem Quartal gehören, in dem sie bewilligt wurden. » Art. 5 - Die Artikel 1 und 3 werden wirksam mit 1. Januar 2002. Die Artikel 2 und 4 treten am 1. April 2002 in Kraft. Auf Berechtigte, die eine vor dem 1. April 2002 zugelassene Tätigkeit ausüben, werden bis zum 31. Dezember 2002 weiterhin die früheren Bestimmungen angewandt, wenn diese günstiger sind.

Art. 6 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 5. März 2002 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Sozialen Angelegenheiten F. VANDENBROUCKE Vu pour être annexé à Notre arrêté du 10 février 2003.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE

Annexe 2 - Bijlage 2 MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER UMWELT 21. OKTOBER 2002 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 5.März 2002 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des am 14.Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere des Artikels 104 Nr. 1;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 5. März 2002 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere des Artikels 5;

Aufgrund der Stellungnahme des Geschäftsführenden Ausschusses der Entschädigungsversicherung für Lohnempfänger vom 17. Juli 2002;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 17. Juli 2002;

Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 21.

August 2002;

Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates Nr. 34.113/1 vom 12. September 2002;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - In Artikel 5 des Königlichen Erlasses vom 5. März 2002 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung wird das Datum « 31. Dezember 2002 » durch das Datum « 31. Dezember 2003 » ersetzt.

Art. 2 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 21. Oktober 2002 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Sozialen Angelegenheiten F. VANDENBROUCKE Vu pour être annexé à Notre arrêté du 10 février 2003.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE

Annexe 3 - Bijlage 3 MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER UMWELT 11. MÄRZ 2002 - Königlicher Erlass zur Ausführung einiger Bestimmungen des Gesetzes vom 11.April 1995 zur Einführung der « Charta » der Sozialversicherten und zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 8.

April 1976 zur Festlegung der Regelung der Familienleistungen für Selbständige ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 29. März 1976 über die Familienleistungen für Selbständige, insbesondere des Artikels 1, abgeändert durch das Gesetz vom 6. April 1995, und des Artikels 7;

Aufgrund des Gesetzes vom 11. April 1995 zur Einführung der « Charta » der Sozialversicherten, insbesondere der Artikel 3, 4 und 9, abgeändert durch das Gesetz vom 25. Juni 1997, und des Artikels 24;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. Dezember 1967 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für Lohnempfänger, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 24. Januar 2001;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 8. April 1976 zur Festlegung der Regelung der Familienleistungen für Selbständige, insbesondere des Artikels 39, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 7. November 1994;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 6. Juli 1987 über die Beihilfe zur Ersetzung des Einkommens und die Eingliederungsbeihilfe, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 28. Juni 2001;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 5. März 1990 über die Beihilfe zur Unterstützung von Betagten, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 14. Juni 2001;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 13. Juli 2001;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 26. September 1996 zur Festlegung der Weise, wie Anträge auf Schadensersatz und auf Revision bereits zuerkannter Entschädigungen beim Fonds für Berufskrankheiten eingereicht und untersucht werden, insbesondere des Artikels 4, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 24. November 1997;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 24. November 1997 zur Ausführung einiger Bestimmungen des Gesetzes vom 11. April 1995 zur Einführung der « Charta » der Sozialversicherten, was die Arbeitsunfallversicherung im Privatsektor betrifft, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 27. Oktober 1999;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 24. November 1997 zur Ausführung einiger Bestimmungen des Gesetzes vom 11. April 1995 zur Einführung der « Charta » der Sozialversicherten, was die Versicherung gegen Berufskrankheiten im Privatsektor betrifft, insbesondere des Artikels 1;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 24. November 1997 zur Abänderung von Artikel 23 des Königlichen Erlasses vom 30. März 1967 zur Festlegung der allgemeinen Modalitäten zur Ausführung der Gesetze über den Jahresurlaub der Lohnempfänger in Ausführung von Artikel 13 des Gesetzes vom 11. April 1995 zur Einführung der « Charta » der Sozialversicherten;

Aufgrund der Stellungnahme des Geschäftsführenden Ausschusses des Landesamtes für den Jahresurlaub vom 11. Juli 2001;

Aufgrund der Stellungnahme des Geschäftsführenden Ausschusses des Fonds für Berufskrankheiten vom 11. Juli 2001;

Aufgrund der Stellungnahme des Geschäftsführenden Ausschusses des Landespensionsamtes vom 3. September 2001;

Aufgrund der Stellungnahme des Gesundheitspflegeversicherungsausschusses des Landesinstituts für Kranken- und Invalidenversicherung vom 3. September 2001;

Aufgrund der Stellungnahme des Geschäftsführenden Ausschusses des Landesamts für soziale Sicherheit der provinzialen und lokalen Verwaltungen vom 17. September 2001;

Aufgrund der Stellungnahme des Geschäftsführenden Ausschusses des Fonds für Berufsunfälle vom 17. September 2001;

Aufgrund der Stellungnahme des Geschäftsführenden Ausschusses der Hilfs- und Unterstützungskasse für Seeleute vom 17. September 2001;

Aufgrund der Stellungnahme des Nationalen Hohen Rates für Behinderte vom 17. September 2001;

Aufgrund der Stellungnahme des Geschäftsführenden Ausschusses des Landesamts für Familienbeihilfen zugunsten von Lohnempfängern vom 18.

September 2001;

Aufgrund der Stellungnahme des Geschäftsführenden Ausschusses des Dienstes für Entschädigungen des Landesinstituts für Kranken- und Invalidenversicherung vom 19. September 2001;

Aufgrund der Stellungnahme des Geschäftsführenden Ausschusses des Amtes für überseeische soziale Sicherheit vom 26. September 2001;

Aufgrund der Stellungnahme des Verwaltungsrates des Landesinstituts der Sozialversicherungen für Selbständige vom 3. Oktober 2001;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 10. Oktober 2001;

Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 26.

Oktober 2001;

Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates in Bezug auf den Antrag auf Begutachtung seitens des Staatsrates innerhalb einer Frist von höchstens einem Monat;

Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates Nr. 32.528/1 vom 10. Januar 2002, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten und der Pensionen und Unseres mit dem Mittelstand beauftragten Ministers und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: (...) KAPITEL II - Gesundheitspflege und Entschädigungen Artikel 6 - In den Königlichen Erlass vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung wird ein Artikel 295quater mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 295quater - Das Institut und die Versicherungsträger erteilen jedem Sozialversicherten, der einen diesbezüglichen schriftlichen Antrag stellt, alle zweckdienlichen Informationen über seine Rechte und Verpflichtungen im Rahmen der Rechtsvorschriften über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung. Wenn diese Rechtsvorschriften Gemeinsamkeiten mit anderen Zweigen der sozialen Sicherheit aufweisen, können die Informationen auch die Rechte und Verpflichtungen in diesen anderen Zweigen betreffen.

Unter zweckdienlichen Informationen sind alle Informationen zu verstehen, die dem Sozialversicherten in dem Bereich, auf den sich sein Antrag bezieht, über seine persönliche Situation Aufschluss geben. Diese Informationen beziehen sich insbesondere auf die Bedingungen für die Bewilligung von Leistungen, auf die Elemente, die für die Bestimmung des Betrags der Leistungen berücksichtigt werden, und auf die Gründe für eine Kürzung, Aussetzung oder Verweigerung der Leistungen.

Diese Informationen werden innerhalb einer Frist von höchstens fünfundvierzig Tagen erteilt. Diese Frist beginnt bei Empfang des Informationsantrages beim Institut oder Versicherungsträger. » (...) Gegeben zu Brüssel, den 11. März 2002 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Pensionen F. VANDENBROUCKE Der mit dem Mittelstand beauftragte Minister R. DAEMS Vu pour être annexé à Notre arrêté du 10 février 2003.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE

Annexe 4 - Bijlage 4 MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER UMWELT 11. MÄRZ 2002 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 3.Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere des Artikels 34 Absatz 1 Nr. 11 und 12, ersetzt durch das Gesetz vom 24. Dezember 1999, des Artikels 35 § 1 Absatz 4 und des Artikels 37 § 12 Absatz 2, ersetzt durch das Gesetz vom 24.Dezember 1999;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere des Artikels 147, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 13. Juni 1999, des Artikels 153 § 2, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 29.

August 1997, 16. Juli 1998 und 13. Juni 1999, und des Artikels 153bis § 3, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 13. Juni 1999;

Aufgrund der Stellungnahme des Gesundheitspflegeversicherungsausschusses des Landesinstituts für Kranken- und Invalidenversicherung vom 18. Dezember 2000;

Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 16. März 2001;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 22. Mai 2001;

Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates Nr. 31.781/1 vom 13. November 2001;

Aufgrund des Vorschlags Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten und der Pensionen, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - § 1 - In Artikel 147 § 1 Nr. 4 und § 2 Nr. 3 des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung wird das Wort « Rehabilitation » gestrichen. § 2 - Artikel 147 § 1 Nr. 5 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 13. Juni 1999, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « 5. in Alten- und Pflegeheimen und in Tagespflegestätten: - Desinfektionsmittel (ausgenommen Desinfektionsmittel für gynäkologische Zwecke, für Mund- und Augenpflege), die in Ausführung von Anlage I Kapitel I bis IV des Königlichen Erlasses vom 17. März 1997 zur Festlegung der Bedingungen, unter denen sich die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung an den Kosten magistraler Präparate und ihnen gleichgesetzter Produkte beteiligt, nicht erstattungsfähig sind, - nichtgetränkte Verbände, - sterile Kompressen, die in Ausführung von Anlage I Kapitel V des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 17. März 1997 nicht erstattungsfähig sind, - Material für subkutane und/oder intramuskuläre Injektionen (ausgenommen Insulinspritzen).

Eine ausführliche Liste dieser Produkte wird vom Versicherungsausschuss auf Vorschlag der in Artikel 12 erwähnten Abkommenskommission erstellt. » § 3 - Artikel 147 § 2 Nr. 4 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « 4. folgende Produkte: - Desinfektionsmittel (ausgenommen Desinfektionsmittel für gynäkologische Zwecke, für Mund- und Augenpflege), die in Ausführung von Anlage I Kapitel I bis IV des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 17. März 1997 nicht erstattungsfähig sind, - nichtgetränkte Verbände, - sterile Kompressen, die in Ausführung von Anlage I Kapitel V des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 17. März 1997 nicht erstattungsfähig sind, - Material für subkutane und/oder intramuskuläre Injektionen (ausgenommen Insulinspritzen).

Eine ausführliche Liste dieser Produkte wird vom Versicherungsausschuss auf Vorschlag der in Artikel 12 erwähnten Abkommenskommission erstellt. » Art. 2 - Artikel 153 § 2 Absatz 8 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Der Vertrauensarzt kann seinen Beschluss jederzeit ändern. Dieser neue Beschluss muss mit Gründen versehen sein und tritt an dem Datum in Kraft, das vom Vertrauensarzt in der Notifizierung dieses Beschlusses an die Einrichtung, in der der Begünstigte aufgenommen ist, vermerkt ist. Dieses Datum kann nicht vor dem Datum der Versendung dieser Notifizierung liegen. Der Poststempel hat Beweiskraft für das Datum der Versendung der Notifizierung. » Art. 3 - Artikel 153bis § 3 desselben Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 13. Juni 1999, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « § 3 - Patienten, die in einem Alten- und Pflegeheim oder in einer in Artikel 34 Absatz 1 Nr. 12 des koordinierten Gesetzes erwähnten Einrichtung aufgenommen sind und eine Beteiligung der Gesundheitspflegeversicherung beziehen oder nicht, können keinen Anspruch auf eine in Artikel 147 § 3 erwähnte Beteiligung in einer Tagespflegestätte erheben. Es ist ebenfalls ausgeschlossen, dass Begünstigte, die in einer Tagespflegestätte aufgenommen sind und eine Beihilfe für Pflegeleistungen und Hilfe bei den Handlungen des täglichen Lebens erhalten, irgendeine andere Beteiligung der Gesundheitspflegeversicherung für die in Artikel 34 Absatz 1 Nr. 11 und 12 des koordinierten Gesetzes erwähnten Leistungen beziehen. Der Erhalt dieser Beihilfe schliesst dagegen die Beteiligung der Gesundheitspflegeversicherung an den Kosten der in Artikel 34 Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b) und c) und Nr. 13 desselben Gesetzes erwähnten Leistungen nicht aus, vorausgesetzt, dass diese Leistungen ausserhalb der Stunden, während deren die Begünstigten in der Tagespflegestätte aufgenommen sind, erfolgen. » Art. 4 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des Monats nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Art. 5 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Pensionen ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 11. März 2002 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Pensionen F. VANDENBROUCKE Vu pour être annexé à Notre arrêté du 10 février 2003.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE

Annexe 5 - Bijlage 5 MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER UMWELT 15. APRIL 2002 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 3.Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere des Artikels 81 und des Artikels 104bis, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Februar 1998;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere des Artikels 167, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 24. November 1997, und des Artikels 236bis, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 28.

Februar 1999 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 10.

November 2000;

Aufgrund der Stellungnahme des Geschäftsführenden Ausschusses der Entschädigungsversicherung für Lohnempfänger vom 19. September 2001;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 26. Oktober 2001;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 4.

Dezember 2001;

Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates Nr. 32.689/1 vom 7. März 2002;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 167 des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 24. November 1997, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 4 werden die Wörter « der regionalen Kommissionen der Provinzen Flämisch-Brabant und Wallonisch-Brabant, deren Sitz sich in Brüssel befindet » durch die Wörter « der regionalen Kommission der Provinz Wallonisch-Brabant, deren Sitz sich in Brüssel befindet » ersetzt.2. Der Artikel wird durch vorliegenden Absatz ergänzt: « Die Mitglieder, die bei einer regionalen Kommission ernannt sind, können entsprechend den Erfordernissen des Dienstes von der Hohen Kommission aufgefordert werden, in der regionalen Kommission einer anderen Provinz oder einer ihrer Abteilungen zu tagen.» Art. 2 - Artikel 236bis desselben Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 28. Februar 1999 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 10. November 2000, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter « und darf einen Zeitraum von sechs Monaten nicht übersteigen » gestrichen.2. Der letzte Satz desselben Absatzes wird gestrichen.3. Absatz 2 wird durch folgenden Absatz ersetzt: « Der Verzicht darf jedoch für einen Zeitraum bewilligt werden, der sich vor dem in Absatz 1 erwähnten Datum befindet: a) wenn eine andere Leistung rückwirkend bewilligt wird, b) oder mittels Billigung des leitenden Beamten des Dienstes für Entschädigungen, wenn besondere Elemente dies rechtfertigen.» 4. In Absatz 4 werden die Wörter « in den Absätzen 1 und 3 » durch die Wörter « in den vorhergehenden Absätzen » ersetzt. Art. 3 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 15. April 2002 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Sozialen Angelegenheiten F. VANDENBROUCKE Vu pour être annexé à Notre arrêté du 10 février 2003.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE

Annexe 6 - Bijlage 6 MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER UMWELT 25. APRIL 2002 - Königlicher Erlass zur Abänderung von Artikel 225 § 1 des Königlichen Erlasses vom 3.Juli 1996 zur Ausführung des am 14.

Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere des Artikels 93 Absatz 7;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere des Artikels 225 § 1 Absatz 1 Nr. 5, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 19. April 1999 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 14. Juni 2001;

Aufgrund der Stellungnahme des Geschäftsführenden Ausschusses der Entschädigungsversicherung für Lohnempfänger vom 19. Dezember 2001;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 30. Januar 2002;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 28.

Februar 2002;

Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates Nr. 33.132/1 vom 21. März 2002;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - In Artikel 225 § 1 Absatz 1 Nr. 5 des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 19. April 1999 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 14. Juni 2001, werden die Wörter « die auf der Grundlage einer gerichtlichen Entscheidung, einer notariellen Urkunde oder » durch die Wörter « die auf der Grundlage einer gerichtlichen Entscheidung oder einer notariellen Urkunde oder auf der Grundlage » ersetzt.

Art. 2 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 25. April 2002 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Sozialen Angelegenheiten F. VANDENBROUCKE Vu pour être annexé à Notre arrêté du 10 février 2003.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE

Annexe 7 - Bijlage 7 MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER UMWELT 6. MAI 2002 - Königlicher Erlass zur Abänderung von Artikel 225 § 3 des Königlichen Erlasses vom 3.Juli 1996 zur Ausführung des am 14.

Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere des Artikels 93 Absatz 7;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere des Artikels 225 § 3, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 10. November 2000 und 14. Juni 2001; Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996;

Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass der Höchstbetrag der Einkünfte, um im Rahmen der Entschädigungsversicherung als Person zu Lasten angesehen zu werden, erhöht worden ist; dass diese Massnahme ab dem 1. Januar 2002 gilt und dass es daher angebracht ist, dass die Versicherungsträger und die Sozialversicherten davon so schnell wie möglich in Kenntnis gesetzt werden;

Aufgrund der Stellungnahme des Geschäftsführenden Ausschusses der Entschädigungsversicherung für Lohnempfänger vom 17. April 2002;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 26. April 2002;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 30.

April 2002;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - In Artikel 225 § 3 Absatz 1 des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des am 14.Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 10. November 2000 und 14. Juni 2001, werden die Wörter « 587,6068 EUR » durch die Wörter « 599,5202 EUR » ersetzt.

Art. 2 - Vorliegender Artikel wird mit 1. Januar 2002 wirksam.

Art. 3 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 6. Mai 2002 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Sozialen Angelegenheiten F. VANDENBROUCKE Vu pour être annexé à Notre arrêté du 10 février 2003.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE

Annexe 8 - Bijlage 8 MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER UMWELT 11. JUNI 2002 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 3.Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Artikels 108 der Verfassung;

Aufgrund des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge, insbesondere des Artikels 30 §§ 2 und 3, eingefügt durch das Gesetz vom 10. August 2001;

Aufgrund des Gesetzes vom 1. April 1936 über die Arbeitsverträge für Binnenschiffer, insbesondere des Artikels 25quinquies §§ 2 und 3, eingefügt durch das Gesetz vom 10. August 2001;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere des Artikels 242 § 2;

Aufgrund der Stellungnahme des Geschäftsführenden Ausschusses der Entschädigungsversicherung für Lohnempfänger vom 19. Dezember 2001;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 18. Februar 2002;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 26.

März 2002;

Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates Nr. 33.245/1 vom 23. Mai 2002;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten und Unseres Ministers der Beschäftigung, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - In Titel III Kapitel III des Königlichen Erlasses vom 3.

Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung wird ein Abschnitt IXbis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Abschnitt IXbis - Vaterschaftsurlaub Art. 223bis - § 1 - Die in Artikel 86 § 1 Nr. 1 Buchstabe a) des koordinierten Gesetzes erwähnten Arbeitnehmer mit Ausnahme der Arbeitnehmer, die eine Entschädigung aufgrund einer Beendigung des Arbeitsvertrags beziehen, so wie in vorerwähntem Artikel erwähnt, haben Anrecht auf eine Entschädigung während der letzten sieben Tage des Vaterschaftsurlaubs, so wie in Artikel 30 § 2 des Gesetzes vom 3.

Juli 1978 über die Arbeitsverträge und in Artikel 25quinquies § 2 des Gesetzes vom 1. April 1936 über die Arbeitsverträge für Binnenschiffer erwähnt.

Die im vorhergehenden Absatz erwähnte Entschädigung wird für die Tage des Vaterschaftsurlaubs bewilligt, die mit Tagen übereinstimmen, an denen der Arbeitnehmer gemäss seiner Arbeitsregelung normalerweise gearbeitet hätte. Der Satz der Entschädigung wird auf 82 Prozent des Lohnausfalls festgelegt, der durch eine Verordnung in Ausführung von Artikel 80 Nr. 5 des koordinierten Gesetzes festgelegt wird. Der Höchstbetrag, in Höhe dessen der Lohn berücksichtigt wird, ist der aufgrund von Artikel 87 Absatz 1 des koordinierten Gesetzes festgelegte Betrag. § 2 - Vaterschaftsgeld wird unter den Bedingungen bewilligt, die auch für die Bewilligung des Mutterschaftsgelds festgelegt sind. § 3 - Arbeitnehmer, die auf das in § 1 erwähnte Vaterschaftsgeld Anspruch erheben möchten, sind verpflichtet, einen diesbezüglichen Antrag beim Versicherungsträger, bei dem sie angeschlossen sind, einzureichen. Diesem Antrag muss ein Auszug aus der Geburtsurkunde des Kindes beigefügt sein.

Bei Erhalt dieses Antrags übergibt der Versicherungsträger dem Berechtigten einen Auskunftsbogen und gegebenenfalls eine Bescheinigung in Bezug auf die im Rahmen des Zweigs Entschädigungen erforderlichen Versicherungsbedingungen, die den vom Geschäftsführenden Ausschuss des Dienstes für Entschädigungen festgelegten Mustern entsprechen.

Am Ende des Vaterschaftsurlaubs schickt der Berechtigte seinem Versicherungsträger den Auskunftsbogen und gegebenenfalls die Bescheinigung in Bezug auf die im Rahmen des Zweigs Entschädigungen erforderlichen Versicherungsbedingungen zurück; beide Formulare müssen ordnungsgemäss ausgefüllt und unterzeichnet sein. § 4 - Tage, die durch das Vaterschaftsgeld gedeckt sind, werden für die Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Erlasses mit Arbeitstagen gleichgesetzt. » Art. 2 - In Titel III Kapitel III desselben Königlichen Erlasses wird ein Abschnitt IXter mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Abschnitt IXter - Adoptionsurlaub Art. 223ter - § 1 - Die in Artikel 86 § 1 Nr. 1 Buchstabe a) des koordinierten Gesetzes erwähnten Arbeitnehmer mit Ausnahme der Arbeitnehmer, die eine Entschädigung aufgrund einer Beendigung des Arbeitsvertrags beziehen, so wie in vorerwähntem Artikel erwähnt, haben Anrecht auf eine Entschädigung während der letzten sieben Tage des Adoptionssurlaubs, so wie in Artikel 30 § 3 des Gesetzes vom 3.

Juli 1978 über die Arbeitsverträge und in Artikel 25quinquies § 3 des Gesetzes vom 1. April 1936 über die Arbeitsverträge für Binnenschiffer erwähnt.

Die im vorhergehenden Absatz erwähnte Entschädigung wird für die Tage des Adoptionsurlaubs bewilligt, die mit Tagen übereinstimmen, an denen der Arbeitnehmer gemäss seiner Arbeitsregelung normalerweise gearbeitet hätte. Der Satz der Entschädigung wird auf 82 Prozent des Lohnausfalls festgelegt, der durch eine Verordnung in Ausführung von Artikel 80 Nr. 5 des koordinierten Gesetzes festgelegt wird. Der Höchstbetrag, in Höhe dessen der Lohn berücksichtigt wird, ist der aufgrund von Artikel 87 Absatz 1 des koordinierten Gesetzes festgelegte Betrag. § 2 - Adoptionsgeld wird unter den Bedingungen bewilligt, die auch für die Bewilligung des Mutterschaftsgelds festgelegt sind. § 3 - Arbeitnehmer, die auf das in § 1 erwähnte Vaterschaftsgeld Anspruch erheben möchten, sind verpflichtet, einen diesbezüglichen Antrag beim Versicherungsträger, bei dem sie angeschlossen sind, einzureichen. Damit dieser Antrag berücksichtigt werden kann, muss das Kind dem Haushalt des Arbeitnehmers angehören. Dieser Nachweis wird anhand der in Artikel 3 Absatz 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnten Information oder in Ermangelung dessen anhand einer Unterlage erbracht, mit der nachgewiesen wird, dass das Kind im Bevölkerungsregister oder im Fremdenregister der Gemeinde des Wohnortes des Arbeitnehmers als Mitglied seines Haushalts eingetragen ist.

Bei Erhalt dieses Antrags übergibt der Versicherungsträger dem Berechtigten einen Auskunftsbogen und gegebenenfalls eine Bescheinigung in Bezug auf die im Rahmen des Zweigs Entschädigungen erforderlichen Versicherungsbedingungen, die den vom Geschäftsführenden Ausschuss des Dienstes für Entschädigungen festgelegten Mustern entsprechen.

Am Ende des Adoptionsurlaubs schickt der Berechtigte seinem Versicherungsträger den Auskunftsbogen und gegebenenfalls die Bescheinigung in Bezug auf die im Rahmen des Zweigs Entschädigungen erforderlichen Versicherungsbedingungen zurück; beide Formulare müssen ordnungsgemäss ausgefüllt und unterzeichnet sein. § 4 - Tage, die durch das Adoptionsgeld gedeckt sind, werden für die Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Erlasses mit Arbeitstagen gleichgesetzt. » Art. 3 - Artikel 242 § 2 desselben Königlichen Erlasses wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: « In Artikel 131bis des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 25.

November 1991 erwähnte Teilzeitarbeitnehmer mit Aufrechterhaltung der Rechte können während der in den Artikeln 223bis und 223ter erwähnten Zeiträume des Vaterschafts- und Adoptionsurlaubs, während deren sie das Recht auf die Zulage zur Gewährleistung des Einkommens behalten, Anspruch erheben auf eine Entschädigung, die jedoch allein auf der Grundlage des Lohns berechnet wird, der auf ihre Tätigkeit zurückzuführen ist. » Art. 4 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Juli 2002 in Kraft.

Art. 5 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 11. Juni 2002 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Sozialen Angelegenheiten F. VANDENBROUCKE Die Ministerin der Beschäftigung Frau L. ONKELINX Vu pour être annexé à Notre arrêté du 10 février 2003.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE

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