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Arrêté Royal du 10 février 2010
publié le 21 mars 2011

Arrêté royal modifiant certains arrêtés royaux exécutant la loi du 24 décembre 1993 relative aux marchés publics et à certains marchés de travaux, de fournitures et de services. - Traduction allemande

source
service public federal chancellerie du premier ministre
numac
2011000157
pub.
21/03/2011
prom.
10/02/2010
ELI
eli/arrete/2010/02/10/2011000157/moniteur
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SERVICE PUBLIC FEDERAL CHANCELLERIE DU PREMIER MINISTRE


10 FEVRIER 2010. - Arrêté royal modifiant certains arrêtés royaux exécutant la loi du 24 décembre 1993 relative aux marchés publics et à certains marchés de travaux, de fournitures et de services. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 10 février 2010 modifiant certains arrêtés royaux exécutant la loi du 24 décembre 1993 relative aux marchés publics et à certains marchés de travaux, de fournitures et de services (Moniteur belge du 16 février 2010).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS 10. FEBRUAR 2010 - Königlicher Erlass zur Abänderung verschiedener Königlicher Erlasse zur Ausführung des Gesetzes vom 24.Dezember 1993 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 24. Dezember 1993 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge, der Artikel 1 § 1 Absatz 2, 2 Absatz 2, 14 Absatz 1 und 2, 39 § 1, 59 § 1, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 18. Juni 1996, und 65/18 und 65/29, eingefügt durch das Gesetz vom 23. Dezember 2009;

Aufgrund des Gesetzes vom 23. Dezember 2009 zur Einfügung eines neuen Buches über die Begründung, die Unterrichtung und die Rechtsmittel in das Gesetz vom 24. Dezember 1993 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 1996 über öffentliche Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge und öffentliche Baukonzessionen;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. Januar 1996 über öffentliche Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung und im Bereich der Postdienste;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 18. Juni 1996 über den Aufruf zum Wettbewerb im Rahmen der Europäischen Gemeinschaft für bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung und im Bereich der Postdienste;

Aufgrund der Stellungnahme der Kommission für die Öffentlichen Aufträge vom 30. November 2009;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 7. Dezember 2009;

Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom 9.

Dezember 2009;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 47.699/1 des Staatsrates vom 19. Januar 2010, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag Unseres Premierministers und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 - Vorliegender Erlass dient der Umsetzung einiger Bestimmungen der Richtlinie 2007/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 zur Änderung der Richtlinien 89/665/EWG und 92/13/EWG des Rates im Hinblick auf die Verbesserung der Wirksamkeit der Nachprüfungsverfahren bezüglich der Vergabe öffentlicher Aufträge und einiger Bestimmungen der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge.

KAPITEL 2 - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 1996 über öffentliche Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge und öffentliche Baukonzessionen Art. 2 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 1996 über öffentliche Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge und öffentliche Baukonzessionen, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 25. März 1999 und den Ministeriellen Erlass vom 14. Dezember 2009, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 2 werden die Wörter « auf Tätigkeiten, die in Klasse 50 Gruppe 502 des Verzeichnisses in Anlage 1 zum Gesetz aufgeführt sind, » durch die Wörter « auf Tätigkeiten im Tiefbau im Sinne von Anlage 1 zum Gesetz » ersetzt.2. In § 3 Absatz 2 werden die Wörter « die in Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 93/37/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge vorgesehen sind » durch die Wörter « die in Artikel 78 der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge vorgesehen sind » ersetzt. Art. 3 - In Artikel 11 Absatz 1 Nr. 2 desselben Erlasses werden die Wörter « auf Tätigkeiten, die in Klasse 50, Gruppe 502 des Verzeichnisses in Anlage I zum Gesetz aufgeführt sind, » durch die Wörter « auf Tätigkeiten im Tiefbau im Sinne von Anlage 1 zum Gesetz » ersetzt.

Art. 4 - In Artikel 12 Absatz 5 Nr. 3 desselben Erlasses werden die Wörter « 17 bis 20 » durch die Wörter « 17 bis 20ter » ersetzt.

Art. 5 - Artikel 14 desselben Erlasses, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 29. Februar 2004 und 12. Januar 2006, wird wie folgt abgeändert: 1. In den Paragraphen 1 und 2 [sic, zu lesen ist: In § 1 ] werden die Wörter « 17 bis 20 » durch die Wörter « 17 bis 20ter » ersetzt.2. In § 1 wird der vorletzte Absatz wie folgt ersetzt: « Werden Teilnahmeanträge per Fernkopierer oder anhand eines elektronischen Mittels übermittelt, das Artikel 81quater § 1 nicht entspricht, kann der öffentliche Auftraggeber zur Gewährleistung eines rechtlichen Nachweises verlangen, dass sie brieflich bestätigt werden. In diesem Fall werden diese Anforderung und die Frist für die Übermittlung der Bestätigung in der Auftragsbekanntmachung angegeben.

Werden Teilnahmeanträge per Telefon übermittelt, werden sie vor Ablauf der für ihren Eingang festgelegten Frist schriftlich bestätigt. » Art. 6 - Artikel 16 desselben Erlasses, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 25. März 1999 und 29. September 2009, wird wie folgt abgeändert: 1. In den Absätzen 1 bis 3 werden die Wörter « 17 bis 20 » jeweils durch die Wörter « 17 bis 20ter » ersetzt.2. Absatz 5 wird wie folgt ersetzt: « Bei Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung bei der Einleitung des Verfahrens im Sinne von Artikel 17 § 3 des Gesetzes darf die Zahl der zur Verhandlung zugelassenen Bewerber nicht unter drei liegen und muss ausreichend hoch sein, damit ein echter Wettbewerb gewährleistet ist, insofern es ausreichend geeignete Bewerber gibt.» Art. 7 - In Artikel 20 § 1 Absatz 2 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 25. März 1999, werden die Wörter « 17 Nr. 1 bis 4 und Nr. 7, 18 Nr. 2 und 3 und 19 Nr. 2 und 4 » durch die Wörter « 17 § 1 und § 2 Absatz 1 Nr. 1 bis 4 und Nr. 7, 18 Absatz 1 Nr. 2 und 3 und 19 Absatz 1 Nr. 2 und 4 » ersetzt.

Art. 8 - In Artikel 20ter desselben Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 23. November 2007 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 29. September 2009, wird das Wort « Wenn » durch die Wörter « Nur in den entsprechenden Fällen und wenn » ersetzt.

Art. 9 - Artikel 25 desselben Erlasses, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 25. März 1999 und 31. Juli 2008, wird wie folgt ersetzt: « Art. 25 - § 1 - Die Artikel 65/4, 65/5, 65/7, 65/8 § 1 Absatz 1 und 65/9 des Gesetzes sind nicht anwendbar auf Aufträge, deren zu genehmigende Ausgabe 67.000 EUR ohne Mehrwertsteuer nicht überschreitet, ungeachtet des Vergabeverfahrens. § 2 - Für die in § 1 erwähnten Aufträge erstellt der öffentliche Auftraggeber einen mit Gründen versehenen Beschluss: 1. über die Auswahl, wenn das Vergabeverfahren eine erste Phase zur Einreichung von Teilnahmeanträgen umfasst, 2.über die Auftragsvergabe, 3. wenn er beschliesst, auf die Vergabe des Auftrags zu verzichten und gegebenenfalls einen neuen Auftrag auszuschreiben. Der öffentliche Auftraggeber teilt schriftlich Folgendes mit: 1. sobald er den mit Gründen versehenen Beschluss zur Auswahl gefasst hat, Bewerbern, die nicht ausgewählt worden sind, ihre Nichtauswahl, wenn das Vergabeverfahren eine erste Phase zur Einreichung von Teilnahmeanträgen umfasst, 2.sobald er den Beschluss zur Auftragsvergabe gefasst hat, Bewerbern oder Submittenten, die nicht ausgewählt worden sind, ihre Nichtauswahl, Submittenten, deren Angebot abgelehnt oder nicht gewählt worden ist, die Ablehnung ihres Angebots oder die Nichtauswahl und dem Submittenten, der ausgewählt worden ist, seine Auswahl.

Die in Absatz 2 Nr. 2 erwähnte Mitteilung an den ausgewählten Submittenten stellt keine vertragliche Bindung dar.

Innerhalb einer Frist von dreissig Tagen ab Versendung der in Absatz 2 erwähnten Mitteilungen kann der betreffende Bewerber oder Submittent den öffentlichen Auftraggeber schriftlich darum ersuchen, ihm folgende zusätzliche Informationen mitzuteilen: 1. Bewerber oder Submittenten, die nicht ausgewählt worden sind: die Gründe ihrer Nichtauswahl;sie werden in Form von Auszügen aus dem mit Gründen versehenen Beschluss erteilt, 2. Submittenten, deren Angebot abgelehnt worden ist: die Gründe der Ablehnung;sie werden in Form von Auszügen aus dem mit Gründen versehenen Beschluss erteilt, 3. Submittenten, deren Angebot nicht gewählt worden ist, und der Auftragnehmer: den mit Gründen versehenen Beschluss. Der öffentliche Auftraggeber teilt diese zusätzlichen Informationen schriftlich innerhalb einer Frist von fünfzehn Tagen ab Empfang des Antrags mit.

Der öffentliche Auftraggeber kann ebenfalls die in Artikel 65/8 § 1 Absatz 1 des Gesetzes vorgesehenen Modalitäten anwenden und der Mitteilung je nach Fall die vorstehend in Absatz 2 angegebenen Gründe beifügen. Der mit Gründen versehene Beschluss wird der Mitteilung beigefügt, wenn der öffentliche Auftraggeber gemäss Artikel 65/30 Absatz 2 des Gesetzes Artikel 65/11 Absatz 1 desselben Gesetzes für anwendbar erklärt. § 3 - Sobald der öffentliche Auftraggeber beschliesst, auf die Vergabe des Auftrags zu verzichten und gegebenenfalls einen neuen Auftrag auszuschreiben, setzt er für die in § 1 erwähnten Aufträge die betreffenden Bewerber oder Submittenten schriftlich davon in Kenntnis.

Innerhalb einer Frist von dreissig Tagen ab Versendung dieser Mitteilungen kann der betreffende Bewerber oder Submittent den öffentlichen Auftraggeber schriftlich darum ersuchen, ihm den mit Gründen versehenen Beschluss mitzuteilen.

Der öffentliche Auftraggeber teilt den mit Gründen versehenen Beschluss schriftlich innerhalb einer Frist von fünfzehn Tagen ab Empfang des Antrags mit. § 4 - Die Paragraphen 2 und 3 sind nicht auf Aufträge anwendbar, die im Sinne von Artikel 122 Absatz 1 Nr. 1 des vorliegenden Erlasses einfach durch angenommene Rechnung zustande kommen. » Art. 10 - Artikel 26 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 25. März 1999, wird wie folgt ersetzt: « Art. 26 - Die in Artikel 65/18 Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzes erwähnte Bekanntmachung für die Zwecke der freiwilligen Ex-ante-Transparenz wird gemäss dem Bekanntmachungsmuster in Anlage 9 zu vorliegendem Erlass erstellt. » Art. 11 - In Artikel 27 § 2 Absatz 2 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 25. März 1999, werden die Wörter « die in Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 93/36/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 14. Juni 1993 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Lieferaufträge vorgesehen sind » durch die Wörter « die in Artikel 78 der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge vorgesehen sind » ersetzt.

Art. 12 - In Artikel 28 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 29. September 2009, wird der vorletzte Absatz aufgehoben.

Art. 13 - In Artikel 38 Absatz 5 Nr. 3 desselben Erlasses werden die Wörter « 43 bis 46 » durch die Wörter « 43 bis 46bis » ersetzt.

Art. 14 - Artikel 40 desselben Erlasses, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 29. Februar 2004 und 12. Januar 2006, wird wie folgt abgeändert: 1. In den Paragraphen 1 und 2 werden die Wörter « 43 bis 46 » jeweils durch die Wörter « 43 bis 46bis » ersetzt.2. In § 1 wird der vorletzte Absatz wie folgt ersetzt: « Werden Teilnahmeanträge per Fernkopierer oder anhand eines elektronischen Mittels übermittelt, das Artikel 81quater § 1 nicht entspricht, kann der öffentliche Auftraggeber zur Gewährleistung eines rechtlichen Nachweises verlangen, dass sie brieflich bestätigt werden. In diesem Fall werden diese Anforderung und die Frist für die Übermittlung der Bestätigung in der Auftragsbekanntmachung angegeben.

Werden Teilnahmeanträge per Telefon übermittelt, werden sie vor Ablauf der für ihren Eingang festgelegten Frist schriftlich bestätigt. » Art. 15 - Artikel 42 desselben Erlasses, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 25. März 1999 und 29. September 2009, wird wie folgt abgeändert: 1. In den Absätzen 1 bis 3 werden die Wörter « 43 bis 46 » jeweils durch die Wörter « 43 bis 46bis » ersetzt.2. Absatz 5 wird wie folgt ersetzt: « Bei Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung bei der Einleitung des Verfahrens im Sinne von Artikel 17 § 3 des Gesetzes darf die Zahl der zur Verhandlung zugelassenen Bewerber nicht unter drei liegen und muss ausreichend hoch sein, damit ein echter Wettbewerb gewährleistet ist, insofern es ausreichend geeignete Bewerber gibt.» Art. 16 - In Artikel 46 § 1 Absatz 1 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 25. März 1999, werden die Wörter « 43 Nr. 1 bis 4 und Nr. 7, 44 Nr. 2 und 3 und 45 Nr. 1 » durch die Wörter « 43 § 1 und § 2 Absatz 1 Nr. 1 bis 4 und Nr. 7, 44 Absatz 1 Nr. 2 und 3 und 45 Absatz 1 Nr. 1 » ersetzt.

Art. 17 - Artikel 51 desselben Erlasses, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 25. März 1999 und 31. Juli 2008, wird wie folgt ersetzt: « Art. 51 - § 1 - Die Artikel 65/4, 65/5, 65/7, 65/8 § 1 Absatz 1 und 65/9 des Gesetzes sind nicht anwendbar auf Aufträge, deren zu genehmigende Ausgabe 67.000 EUR ohne Mehrwertsteuer nicht überschreitet, ungeachtet des Vergabeverfahrens. § 2 - Für die in § 1 erwähnten Aufträge erstellt der öffentliche Auftraggeber einen mit Gründen versehenen Beschluss: 1. über die Auswahl, wenn das Vergabeverfahren eine erste Phase zur Einreichung von Teilnahmeanträgen umfasst, 2.über die Auftragsvergabe, 3. wenn er beschliesst, auf die Vergabe des Auftrags zu verzichten und gegebenenfalls einen neuen Auftrag auszuschreiben. Der öffentliche Auftraggeber teilt schriftlich Folgendes mit: 1. sobald er den mit Gründen versehenen Beschluss zur Auswahl gefasst hat, Bewerbern, die nicht ausgewählt worden sind, ihre Nichtauswahl, wenn das Vergabeverfahren eine erste Phase zur Einreichung von Teilnahmeanträgen umfasst, 2.sobald er den Beschluss zur Auftragsvergabe gefasst hat, Bewerbern oder Submittenten, die nicht ausgewählt worden sind, ihre Nichtauswahl, Submittenten, deren Angebot abgelehnt oder nicht gewählt worden ist, die Ablehnung ihres Angebots oder die Nichtauswahl und dem Submittenten, der ausgewählt worden ist, seine Auswahl.

Die in Absatz 2 Nr. 2 erwähnte Mitteilung an den ausgewählten Submittenten stellt keine vertragliche Bindung dar.

Innerhalb einer Frist von dreissig Tagen ab Versendung der in Absatz 2 erwähnten Mitteilungen kann der betreffende Bewerber oder Submittent den öffentlichen Auftraggeber schriftlich darum ersuchen, ihm folgende zusätzliche Informationen mitzuteilen: 1. Bewerber oder Submittenten, die nicht ausgewählt worden sind: die Gründe ihrer Nichtauswahl;sie werden in Form von Auszügen aus dem mit Gründen versehenen Beschluss erteilt, 2. Submittenten, deren Angebot abgelehnt worden ist: die Gründe der Ablehnung;sie werden in Form von Auszügen aus dem mit Gründen versehenen Beschluss erteilt, 3. Submittenten, deren Angebot nicht gewählt worden ist, und der Auftragnehmer: den mit Gründen versehenen Beschluss. Der öffentliche Auftraggeber teilt diese zusätzlichen Informationen schriftlich innerhalb einer Frist von fünfzehn Tagen ab Empfang des Antrags mit.

Der öffentliche Auftraggeber kann ebenfalls die in Artikel 65/8 § 1 Absatz 1 des Gesetzes vorgesehenen Modalitäten anwenden und der Mitteilung je nach Fall die vorstehend in Absatz 2 angegebenen Gründe beifügen. Der mit Gründen versehene Beschluss wird der Mitteilung beigefügt, wenn der öffentliche Auftraggeber gemäss Artikel 65/30 Absatz 2 des Gesetzes Artikel 65/11 Absatz 1 desselben Gesetzes für anwendbar erklärt. § 3 - Sobald der öffentliche Auftraggeber beschliesst, auf die Vergabe des Auftrags zu verzichten und gegebenenfalls einen neuen Auftrag auszuschreiben, setzt er für die in § 1 erwähnten Aufträge die betreffenden Bewerber oder Submittenten schriftlich davon in Kenntnis.

Innerhalb einer Frist von dreissig Tagen ab Versendung dieser Mitteilungen kann der betreffende Bewerber oder Submittent den öffentlichen Auftraggeber schriftlich darum ersuchen, ihm den mit Gründen versehenen Beschluss mitzuteilen.

Der öffentliche Auftraggeber teilt den mit Gründen versehenen Beschluss schriftlich innerhalb einer Frist von fünfzehn Tagen ab Empfang des Antrags mit. § 4 - Die Paragraphen 2 und 3 sind nicht auf Aufträge anwendbar, die im Sinne von Artikel 122 Absatz 1 Nr. 1 des vorliegenden Erlasses einfach durch angenommene Rechnung zustande kommen. » Art. 18 - Artikel 52 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 25. März 1999, wird wie folgt ersetzt: « Art. 52 - Die in Artikel 65/18 Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzes erwähnte Bekanntmachung für die Zwecke der freiwilligen Ex-ante-Transparenz wird gemäss dem Bekanntmachungsmuster in Anlage 9 zu vorliegendem Erlass erstellt. » Art. 19 - In Artikel 53 § 3 Absatz 4 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 25. März 1999, werden die Wörter « die in Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 92/50/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge vorgesehen sind » durch die Wörter « die in Artikel 78 der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge vorgesehen sind » ersetzt.

Art. 20 - In Artikel 64 Absatz 5 Nr. 3 desselben Erlasses werden die Wörter « 69 bis 73 » durch die Wörter « 69 bis 73ter » ersetzt.

Art. 21 - Artikel 66 desselben Erlasses, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 29. Februar 2004 und 12. Januar 2006, wird wie folgt abgeändert: 1. In den Paragraphen 1 und 2 werden die Wörter « 69 bis 73 » jeweils durch die Wörter « 69 bis 73ter » ersetzt.2. In § 1 wird der vorletzte Absatz wie folgt ersetzt: « Werden Teilnahmeanträge per Fernkopierer oder anhand eines elektronischen Mittels übermittelt, das Artikel 81quater § 1 nicht entspricht, kann der öffentliche Auftraggeber zur Gewährleistung eines rechtlichen Nachweises verlangen, dass sie brieflich bestätigt werden. In diesem Fall werden diese Anforderung und die Frist für die Übermittlung der Bestätigung in der Auftragsbekanntmachung angegeben.

Werden Teilnahmeanträge per Telefon übermittelt, werden sie vor Ablauf der für ihren Eingang festgelegten Frist schriftlich bestätigt. » Art. 22 - Artikel 68 desselben Erlasses, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 25. März 1999, 20. Juli 2005 und 29. September 2009, wird wie folgt abgeändert: 1. In den Absätzen 1 bis 3 werden die Wörter « 69 bis 72 » jeweils durch die Wörter « 69 bis 73ter » ersetzt.2. Absatz 5 wird wie folgt ersetzt: « Bei Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung bei der Einleitung des Verfahrens im Sinne von Artikel 17 § 3 des Gesetzes darf die Zahl der zur Verhandlung zugelassenen Bewerber nicht unter drei liegen und muss ausreichend hoch sein, damit ein echter Wettbewerb gewährleistet ist, insofern es ausreichend geeignete Bewerber gibt.» Art. 23 - In Artikel 72 § 1 Absatz 1 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 25. März 1999, werden die Wörter « 69 Nr. 1 bis 4 und Nr. 7, 70 Nr. 2 und 3 und 71 Nr. 1 » durch die Wörter « 69 § 1 und § 2 Absatz 1 Nr. 1 bis 4 und Nr. 7, 70 Absatz 1 Nr. 2 und 3 und 71 Absatz 2 Nr. 1 » ersetzt.

Art. 24 - In Artikel 73ter desselben Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 23. November 2007 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 29. September 2009, wird das Wort « Wenn » durch die Wörter « Nur in den entsprechenden Fällen und wenn » ersetzt.

Art. 25 - Artikel 80 desselben Erlasses, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 25. März 1999 und 31. Juli 2008, wird wie folgt ersetzt: « Art. 80 - § 1 - Die Artikel 65/4, 65/5, 65/7, 65/8 § 1 Absatz 1 und 65/9 des Gesetzes sind nicht anwendbar auf Aufträge, deren zu genehmigende Ausgabe 67.000 EUR ohne Mehrwertsteuer nicht überschreitet, ungeachtet des Vergabeverfahrens. § 2 - Für die in § 1 erwähnten Aufträge erstellt der öffentliche Auftraggeber einen mit Gründen versehenen Beschluss: 1. über die Auswahl, wenn das Vergabeverfahren eine erste Phase zur Einreichung von Teilnahmeanträgen umfasst, 2.über die Auftragsvergabe, 3. wenn er beschliesst, auf die Vergabe des Auftrags zu verzichten und gegebenenfalls einen neuen Auftrag auszuschreiben. Der öffentliche Auftraggeber teilt schriftlich Folgendes mit: 1. sobald er den mit Gründen versehenen Beschluss zur Auswahl gefasst hat, Bewerbern, die nicht ausgewählt worden sind, ihre Nichtauswahl, wenn das Vergabeverfahren eine erste Phase zur Einreichung von Teilnahmeanträgen umfasst, 2.sobald er den Beschluss zur Auftragsvergabe gefasst hat, Bewerbern oder Submittenten, die nicht ausgewählt worden sind, ihre Nichtauswahl, Submittenten, deren Angebot abgelehnt oder nicht gewählt worden ist, die Ablehnung ihres Angebots oder die Nichtauswahl und dem Submittenten, der ausgewählt worden ist, seine Auswahl.

Die in Absatz 2 Nr. 2 erwähnte Mitteilung an den ausgewählten Submittenten stellt keine vertragliche Bindung dar.

Innerhalb einer Frist von dreissig Tagen ab Versendung der in Absatz 2 erwähnten Mitteilungen kann der betreffende Bewerber oder Submittent den öffentlichen Auftraggeber schriftlich darum ersuchen, ihm folgende zusätzliche Informationen mitzuteilen: 1. Bewerber oder Submittenten, die nicht ausgewählt worden sind: die Gründe ihrer Nichtauswahl;sie werden in Form von Auszügen aus dem mit Gründen versehenen Beschluss erteilt, 2. Submittenten, deren Angebot abgelehnt worden ist: die Gründe der Ablehnung;sie werden in Form von Auszügen aus dem mit Gründen versehenen Beschluss erteilt, 3. Submittenten, deren Angebot nicht gewählt worden ist, und der Auftragnehmer: den mit Gründen versehenen Beschluss. Der öffentliche Auftraggeber teilt diese zusätzlichen Informationen schriftlich innerhalb einer Frist von fünfzehn Tagen ab Empfang des Antrags mit.

Der öffentliche Auftraggeber kann ebenfalls die in Artikel 65/8 § 1 Absatz 1 des Gesetzes vorgesehenen Modalitäten anwenden und der Mitteilung je nach Fall die vorstehend in Absatz 2 angegebenen Gründe beifügen. Der mit Gründen versehene Beschluss wird der Mitteilung beigefügt, wenn der öffentliche Auftraggeber gemäss Artikel 65/30 Absatz 2 des Gesetzes Artikel 65/11 Absatz 1 desselben Gesetzes für anwendbar erklärt. § 3 - Sobald der öffentliche Auftraggeber beschliesst, auf die Vergabe des Auftrags zu verzichten und gegebenenfalls einen neuen Auftrag auszuschreiben, setzt er für die in § 1 erwähnten Aufträge die betreffenden Bewerber oder Submittenten schriftlich davon in Kenntnis.

Innerhalb einer Frist von dreissig Tagen ab Versendung dieser Mitteilungen kann der betreffende Bewerber oder Submittent den öffentlichen Auftraggeber schriftlich darum ersuchen, ihm den mit Gründen versehenen Beschluss mitzuteilen.

Der öffentliche Auftraggeber teilt den mit Gründen versehenen Beschluss schriftlich innerhalb einer Frist von fünfzehn Tagen ab Empfang des Antrags mit. § 4 - Die Paragraphen 2 und 3 sind nicht auf Aufträge anwendbar, die im Sinne von Artikel 122 Absatz 1 Nr. 1 des vorliegenden Erlasses einfach durch angenommene Rechnung zustande kommen. » Art. 26 - Artikel 81 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 25. März 1999, wird wie folgt ersetzt: « Art. 81 - Die in Artikel 65/18 Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzes erwähnte Bekanntmachung für die Zwecke der freiwilligen Ex-ante-Transparenz wird gemäss dem Bekanntmachungsmuster in Anlage 9 zu vorliegendem Erlass erstellt. » Art. 27 - In Artikel 83bis § 2 desselben Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 23. November 2007, wird vor Absatz 1 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Technische Spezifikationen müssen allen Submittenten gleichen Zugang ermöglichen und dürfen die Öffnung der öffentlichen Aufträge für den Wettbewerb nicht in ungerechtfertigter Weise behindern. » Art. 28 - Artikel 110 desselben Erlasses, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 25. März 1999, 18. Februar 2004, 23. November 2007 und 29. September 2009, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 3 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: « Erreicht der geschätzte Auftragswert den Betrag für die europäische Bekanntmachung und stellt der öffentliche Auftraggeber fest, dass ein Angebot ungewöhnlich niedrig ist, weil der Submittent eine öffentliche Beihilfe erhalten hat, so darf er das Angebot allein aus diesem Grund nur nach Rücksprache mit dem Submittenten ablehnen, sofern dieser binnen einer von dem öffentlichen Auftraggeber festzulegenden ausreichenden Frist nicht nachweisen kann, dass die betreffende Beihilfe rechtmässig gewährt wurde.Lehnt der öffentliche Auftraggeber ein Angebot unter diesen Umständen ab, so teilt er dies der Europäischen Kommission mit. » 2. In § 5 wird Absatz 2 aufgehoben. Art. 29 - [Abänderung des niederländischen Textes ] Art. 30 - Artikel 116 Absatz 3 desselben Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 31. Juli 2008, wird aufgehoben.

Art. 31 - Artikel 117 desselben Erlasses, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 18. Februar 2005 und 29. September 2009, wird wie folgt ersetzt: « Art. 117 - Die Auftragsvergabe erfolgt durch Notifizierung der Genehmigung des Angebots an den Auftragnehmer. Dieser Notifizierung darf keinerlei Vorbehalt anhaften.

Die Notifizierung erfolgt per Einschreiben, Fernkopierer oder durch andere elektronische Mittel, vorausgesetzt, dass in den beiden letzten Fällen der Inhalt binnen fünf Tagen per Einschreiben bestätigt wird.

Die Notifizierung erfolgt rechtzeitig bei Absendung des Einschreibens oder bei Absendung per Fernkopierer oder durch andere elektronische Mittel innerhalb der in Artikel 116 erwähnten Bindefrist. » Art. 32 - [Abänderung des niederländischen Textes ] Art. 33 - Artikel 122 desselben Erlasses, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 25. März 1999, 20. Juli 2000, 22. April 2002, 18. Februar 2004 und 29.September 2009, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 Nr.2 werden die Wörter « 53 § 3 » durch die Wörter « 53 §§ 2 und 3 » ersetzt. 2. [Abänderung des niederländischen Textes] 3.[Abänderung des niederländischen Textes] 4. [Abänderung des niederländischen Textes] Art.34 - Artikel 136bis desselben Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 31. Juli 2008, wird wie folgt ersetzt: « Art. 136bis - Die in Artikel 65/18 Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzes erwähnte Bekanntmachung für die Zwecke der freiwilligen Ex-ante-Transparenz wird gemäss dem Bekanntmachungsmuster in Anlage 9 zu vorliegendem Erlass erstellt. » Art. 35 - Artikel 136 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 31. Juli 2008, und die Artikel 137 und 139 desselben Erlasses werden aufgehoben.

Art. 36 - Anlage 2 Buchstabe C zum selben Erlass wird durch die vorliegendem Erlass beigefügte Anlage 1 ersetzt.

Art. 37 - In denselben Erlass wird eine Anlage 9 eingefügt, die vorliegendem Erlass als Anlage 2 beigefügt ist.

KAPITEL 3 - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 10. Januar 1996 über öffentliche Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung und im Bereich der Postdienste Art. 38 - In Artikel 1 § 2 Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom 10.

Januar 1996 über öffentliche Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung und im Bereich der Postdienste, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 25. März 1999 und 12. Januar 2006, werden die Wörter « die in Artikel 14 der Richtlinie 93/38/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 14.

Juni 1993 zur Koordinierung der Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor vorgesehen sind » durch die Wörter « die in Artikel 69 der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste vorgesehen sind » ersetzt.

Art. 39 - In Artikel 11 Absatz 5 Nr. 3 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 12. Januar 2006, werden die Wörter « 17 bis 17quater » durch die Wörter « 17 bis 17sexies » ersetzt.

Art. 40 - In Artikel 13 §§ 1 und 3 desselben Erlasses, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 29. Februar 2004 und 12. Januar 2006, werden die Wörter « 17 bis 17ter » und die Wörter « 17 bis 17quater » durch die Wörter « 17 bis 17sexies » ersetzt.

Art. 41 - In Artikel 15 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 29. September 2009, wird Absatz 4 wie folgt ersetzt: « Werden Teilnahmeanträge per Fernkopierer oder anhand eines elektronischen Mittels übermittelt, das Artikel 66quater § 1 nicht entspricht, kann der öffentliche Auftraggeber zur Gewährleistung eines rechtlichen Nachweises verlangen, dass sie brieflich bestätigt werden.

In diesem Fall werden diese Anforderung und die Frist für die Übermittlung der Bestätigung in der Auftragsbekanntmachung oder in der nicht verbindlichen regelmässigen Bekanntmachung als Aufruf zum Wettbewerb angegeben. Werden Teilnahmeanträge per Telefon übermittelt, werden sie vor Ablauf der für ihren Eingang festgelegten Frist schriftlich bestätigt. » Art. 42 - In Artikel 16 § 2 Absatz 4 desselben Erlasses, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 25. März 1999 und 29. September 2009, werden die Wörter « 17 bis 17ter » durch die Wörter « 17 bis 17sexies » ersetzt.

Art. 43 - In Artikel 17ter § 1 Absatz 2 Nr. 1 desselben Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 25. März 1999, werden die Wörter « der Artikel 17 Nr. 1 bis 4 und Nr. 7 » durch die Wörter « des Artikels 17 § 1 und § 2 Nr. 1 bis 4 und Nr. 7 » ersetzt.

Art. 44 - In Artikel 17sexies desselben Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 23. November 2007 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 29. September 2009, wird das Wort « Wenn » durch die Wörter « Nur in den entsprechenden Fällen und wenn » ersetzt.

Art. 45 - In Artikel 22 § 2 letzter Absatz desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 12. Januar 2006, werden die Wörter « die in Artikel 14 der Richtlinie 93/38/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor vorgesehen sind » durch die Wörter « die in Artikel 69 der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste vorgesehen sind » ersetzt.

Art. 46 - In Artikel 33 Absatz 5 Nr. 3 desselben Erlasses, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 29. Februar 2004 und 12. Januar 2006, werden die Wörter « 39 bis 39ter » durch die Wörter « 39 bis 39quinquies » ersetzt.

Art. 47 - In Artikel 35 § 1 Absatz 5 Nr. 3 desselben Erlasses, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 29. Februar 2004 und 12.

Januar 2006, werden die Wörter « 39 bis 39quater » durch die Wörter « 39 bis 39quinquies » ersetzt.

Art. 48 - In Artikel 37 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 29. September 2009, wird der vorletzte Absatz wie folgt ersetzt: « Werden Teilnahmeanträge per Fernkopierer oder anhand eines elektronischen Mittels übermittelt, das Artikel 66quater § 1 nicht entspricht, kann der öffentliche Auftraggeber zur Gewährleistung eines rechtlichen Nachweises verlangen, dass sie brieflich bestätigt werden.

In diesem Fall werden diese Anforderung und die Frist für die Übermittlung der Bestätigung in der Auftragsbekanntmachung oder in der nicht verbindlichen regelmässigen Bekanntmachung als Aufruf zum Wettbewerb angegeben. Werden Teilnahmeanträge per Telefon übermittelt, werden sie vor Ablauf der für ihren Eingang festgelegten Frist schriftlich bestätigt. » Art. 49 - In Artikel 38 § 2 desselben Erlasses, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 25. März 1999 und 29. September 2009, werden die Wörter « 39 bis 39ter » durch die Wörter « 39 bis 39quinquies » ersetzt.

Art. 50 - In Artikel 40bis desselben Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 25. März 1999, werden die Wörter « 38 bis 39ter » durch die Wörter « 39 bis 39quinquies » ersetzt.

Art. 51 - In Artikel 43 § 2 letzter Absatz desselben Erlasses, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 25. März 1999 und 12.

Januar 2006, werden die Wörter « die in Artikel 14 der Richtlinie 93/38/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor vorgesehen sind » durch die Wörter « die in Artikel 69 der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste vorgesehen sind » ersetzt.

Art. 52 - In den Artikeln 54 und 56 desselben Erlasses, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 29. Februar 2004 und 12. Januar 2006, werden die Wörter « 60 bis 61 » durch die Wörter « 60 bis 61ter » ersetzt.

Art. 53 - In Artikel 58 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 29. September 2009, wird der vorletzte Absatz wie folgt ersetzt: « Werden Teilnahmeanträge per Fernkopierer oder anhand eines elektronischen Mittels übermittelt, das Artikel 66quater § 1 nicht entspricht, kann der öffentliche Auftraggeber zur Gewährleistung eines rechtlichen Nachweises verlangen, dass sie brieflich bestätigt werden.

In diesem Fall werden diese Anforderung und die Frist für die Übermittlung der Bestätigung in der Auftragsbekanntmachung oder in der nicht verbindlichen regelmässigen Bekanntmachung als Aufruf zum Wettbewerb angegeben. Werden Teilnahmeanträge per Telefon übermittelt, werden sie vor Ablauf der für ihren Eingang festgelegten Frist schriftlich bestätigt. » Art. 54 - In Artikel 59 § 2 desselben Erlasses, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 25. März 1999 und 29. September 2009, werden die Wörter « 60 bis 60ter » durch die Wörter « 60 bis 61ter » ersetzt.

Art. 55 - In Artikel 61ter desselben Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 23. November 2007 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 29. September 2009, wird das Wort « Wenn » durch die Wörter « Nur in den entsprechenden Fällen und wenn » ersetzt.

Art. 56 - In Artikel 68bis § 2 desselben Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 23. November 2007, wird vor Absatz 1 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Technische Spezifikationen müssen allen Submittenten gleichen Zugang ermöglichen und dürfen die Öffnung der öffentlichen Aufträge für den Wettbewerb nicht in ungerechtfertigter Weise behindern. » Art. 57 - Artikel 98 desselben Erlasses, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 25. März 1999, 18. Februar 2004 und 29.

September 2009, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 3 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: « Erreicht der geschätzte Auftragswert den Betrag für die europäische Bekanntmachung und stellt der öffentliche Auftraggeber fest, dass ein Angebot ungewöhnlich niedrig ist, weil der Submittent eine öffentliche Beihilfe erhalten hat, so darf er das Angebot allein aus diesem Grund nur nach Rücksprache mit dem Submittenten ablehnen, sofern dieser binnen einer von dem öffentlichen Auftraggeber festzulegenden ausreichenden Frist nicht nachweisen kann, dass die betreffende Beihilfe rechtmässig gewährt wurde.Lehnt der öffentliche Auftraggeber ein Angebot unter diesen Umständen ab, so teilt er dies der Europäischen Kommission mit. » 2. In § 5 wird Absatz 2 aufgehoben. Art. 58 - [Abänderung des niederländischen Textes] Art. 59 - Artikel 105 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 18. Februar 2004, wird wie folgt ersetzt: « Art. 105 - Die Auftragsvergabe erfolgt durch Notifizierung der Genehmigung des Angebots an den Auftragnehmer. Dieser Notifizierung darf keinerlei Vorbehalt anhaften.

Die Notifizierung erfolgt per Einschreiben, Fernkopierer oder durch andere elektronische Mittel, vorausgesetzt, dass in den beiden letzten Fällen der Inhalt binnen fünf Tagen per Einschreiben bestätigt wird.

Die Notifizierung erfolgt rechtzeitig bei Absendung des Einschreibens oder bei Absendung per Fernkopierer oder durch andere elektronische Mittel innerhalb der in Artikel 104 erwähnten Bindefrist. » Art. 60 - [Abänderung des niederländischen Textes] Art. 61 - [Abänderung des niederländischen Textes] Art. 62 - Artikel 111 desselben Erlasses, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 25. März 1999 und 31. Juli 2008, wird wie folgt ersetzt: « Art. 111 - § 1 - Die Artikel 65/4, 65/5, 65/7, 65/8 § 1 Absatz 1 und 65/9 des Gesetzes sind nicht anwendbar auf Aufträge, deren zu genehmigende Ausgabe 135.000 EUR ohne Mehrwertsteuer nicht überschreitet, ungeachtet des Vergabeverfahrens. § 2 - Für die in § 1 erwähnten Aufträge erstellt der öffentliche Auftraggeber einen mit Gründen versehenen Beschluss: 1. über die Auswahl, wenn das Vergabeverfahren eine erste Phase zur Einreichung von Teilnahmeanträgen umfasst, 2.über die Auftragsvergabe, 3. wenn er beschliesst, auf die Vergabe des Auftrags zu verzichten und gegebenenfalls einen neuen Auftrag auszuschreiben. Der öffentliche Auftraggeber teilt schriftlich Folgendes mit: 1. sobald er den mit Gründen versehenen Beschluss zur Auswahl gefasst hat, Bewerbern, die nicht ausgewählt worden sind, ihre Nichtauswahl, wenn das Vergabeverfahren eine erste Phase zur Einreichung von Teilnahmeanträgen umfasst, 2.sobald er den Beschluss zur Auftragsvergabe gefasst hat, Bewerbern oder Submittenten, die nicht ausgewählt worden sind, ihre Nichtauswahl, Submittenten, deren Angebot abgelehnt oder nicht gewählt worden ist, die Ablehnung ihres Angebots oder die Nichtauswahl und dem Submittenten, der ausgewählt worden ist, seine Auswahl.

Die in Absatz 2 Nr. 2 erwähnte Mitteilung an den ausgewählten Submittenten stellt keine vertragliche Bindung dar.

Innerhalb einer Frist von dreissig Tagen ab Versendung der in Absatz 2 erwähnten Mitteilungen kann der betreffende Bewerber oder Submittent den öffentlichen Auftraggeber schriftlich darum ersuchen, ihm folgende zusätzliche Informationen mitzuteilen: 1. Bewerber oder Submittenten, die nicht ausgewählt worden sind: die Gründe ihrer Nichtauswahl;sie werden in Form von Auszügen aus dem mit Gründen versehenen Beschluss erteilt, 2. Submittenten, deren Angebot abgelehnt worden ist: die Gründe der Ablehnung;sie werden in Form von Auszügen aus dem mit Gründen versehenen Beschluss erteilt, 3. Submittenten, deren Angebot nicht gewählt worden ist, und der Auftragnehmer: den mit Gründen versehenen Beschluss. Der öffentliche Auftraggeber teilt diese zusätzlichen Informationen schriftlich innerhalb einer Frist von fünfzehn Tagen ab Empfang des Antrags mit.

Der öffentliche Auftraggeber kann ebenfalls die in Artikel 65/8 § 1 Absatz 1 des Gesetzes vorgesehenen Modalitäten anwenden und der Mitteilung je nach Fall die vorstehend in Absatz 2 angegebenen Gründe beifügen. Der mit Gründen versehene Beschluss wird der Mitteilung beigefügt, wenn der öffentliche Auftraggeber gemäss Artikel 65/30 Absatz 2 des Gesetzes Artikel 65/11 Absatz 1 desselben Gesetzes für anwendbar erklärt. § 3 - Sobald der öffentliche Auftraggeber beschliesst, auf die Vergabe des Auftrags zu verzichten und gegebenenfalls einen neuen Auftrag auszuschreiben, setzt er für die in § 1 erwähnten Aufträge die betreffenden Bewerber oder Submittenten schriftlich davon in Kenntnis.

Innerhalb einer Frist von dreissig Tagen ab Versendung dieser Mitteilungen kann der betreffende Bewerber oder Submittent den öffentlichen Auftraggeber schriftlich darum ersuchen, ihm den mit Gründen versehenen Beschluss mitzuteilen.

Der öffentliche Auftraggeber teilt den mit Gründen versehenen Beschluss schriftlich innerhalb einer Frist von fünfzehn Tagen ab Empfang des Antrags mit. § 4 - Die Paragraphen 2 und 3 sind nicht auf Aufträge anwendbar, die im Sinne von Artikel 110 Absatz 1 Nr. 1 des vorliegenden Erlasses einfach durch angenommene Rechnung zustande kommen. » Art. 63 - Artikel 112 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 25. März 1999, wird wie folgt ersetzt: « Art. 112 - Die in Artikel 65/18 Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzes erwähnte Bekanntmachung für die Zwecke der freiwilligen Ex-ante-Transparenz wird gemäss dem Bekanntmachungsmuster in Anlage 11 zu vorliegendem Erlass erstellt. » Art. 64 - In demselben Erlass werden folgende Artikel aufgehoben: 1. die Artikel 113 bis 116, 2.die Artikel 118 bis 121, 3. Artikel 123. Art. 65 - Anlage 4 zum selben Erlass wird durch die vorliegendem Erlass beigefügte Anlage 3 ersetzt.

Art. 66 - In denselben Erlass wird eine Anlage 11 eingefügt, die vorliegendem Erlass als Anlage 4 beigefügt ist.

KAPITEL 4 - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 18. Juni 1996 über den Aufruf zum Wettbewerb im Rahmen der Europäischen Gemeinschaft für bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung und im Bereich der Postdienste Art. 67 - In Artikel 2 § 1 Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom 18.

Juni 1996 über den Aufruf zum Wettbewerb im Rahmen der Europäischen Gemeinschaft für bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung und im Bereich der Postdienste, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 17. März 1999, werden die Wörter « in Artikel 14 der Richtlinie 93/38/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor » durch die Wörter « in Artikel 69 der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste » ersetzt. Art. 68 - In Artikel 14bis desselben Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 23. November 2007, wird das Wort « Wenn » durch die Wörter « Nur in den entsprechenden Fällen und wenn » ersetzt.

Art. 69 - Artikel 16 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 29. September 2009, wird wie folgt ersetzt: « Art. 16 - § 1 - Bevor der Auftraggeber ein Angebot gegebenenfalls wegen offenbar ungewöhnlich hoher oder ungewöhnlich niedriger Einheits- oder Gesamtpreise ablehnt, fordert er den betreffenden Submittenten per Einschreiben auf, innerhalb ausreichender Frist von mindestens zwölf Kalendertagen schriftlich die notwendigen Rechtfertigungen beizubringen.

Der Beweis der Versendung dieser Rechtfertigungen obliegt dem Submittenten.

Erwecken Preise bei der Prüfung den Eindruck, ungewöhnlich zu sein, kann der Auftraggeber Begründungen berücksichtigen, die insbesondere gerechtfertigt sind durch: 1. die Wirtschaftlichkeit des Bauverfahrens, des Fertigungsverfahrens oder der Erbringung der Dienstleistung, 2.die gewählten technischen Lösungen und/oder die aussergewöhnlich günstigen Bedingungen, über die der Submittent bei der Durchführung der Bauleistungen, der Lieferung der Erzeugnisse oder der Erbringung der Dienstleistungen verfügt, 3. die Originalität der Bauleistungen, der Lieferungen oder der Dienstleistungen wie vom Submittenten angeboten, 4.die Einhaltung der Vorschriften über Arbeitsschutz und Arbeitsbedingungen, die am Ort der Leistungserbringung gelten, 5. die etwaige Gewährung einer rechtmässig gewährten öffentlichen Beihilfe an den Submittenten. Der Auftraggeber prüft die Zusammensetzung des Angebots und berücksichtigt dabei die gelieferten Nachweise, indem er mit dem Submittenten Rücksprache hält. § 2 - Stellt der Auftraggeber fest, dass ein Angebot ungewöhnlich niedrig ist, weil der Submittent eine öffentliche Beihilfe erhalten hat, so darf er das Angebot allein aus diesem Grund nur nach Rücksprache mit dem Submittenten ablehnen, sofern dieser binnen einer von dem Auftraggeber festzulegenden ausreichenden Frist nicht nachweisen kann, dass die betreffende Beihilfe rechtmässig gewährt wurde. Lehnt der Auftraggeber ein Angebot unter diesen Umständen ab, so teilt er dies der Europäischen Kommission mit. » Art. 70 - In Artikel 21 § 1 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 23. November 2007, wird vor Absatz 1 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Technische Spezifikationen müssen allen Submittenten gleichen Zugang ermöglichen und dürfen die Öffnung der öffentlichen Aufträge für den Wettbewerb nicht in ungerechtfertigter Weise behindern. » Art. 71 - In Artikel 33 § 2 Absatz 1 desselben Erlasses, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 17. März 1999 und 29. September 2009, wird Buchstabe d) wie folgt ersetzt: « d) die Nichtanwendung der Bestimmungen von Buch II Titel I Kapitel I des Gesetzes aufgrund der darin vorgesehenen Ausschlussfälle und der in Anlage 2 Buchstabe B zum Gesetz erwähnten Ausschlussfälle. » Art. 72 - In denselben Erlass wird ein Artikel 33bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 33bis - Die in Artikel 65/18 Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzes erwähnte Bekanntmachung für die Zwecke der freiwilligen Ex-ante-Transparenz wird gemäss dem Bekanntmachungsmuster in Anlage 7 zu vorliegendem Erlass erstellt. » Art. 73 - Die Artikel 23 bis 26 und 28 bis 30 desselben Erlasses werden aufgehoben.

Art. 74 - Anlage 4 zum selben Erlass wird durch die vorliegendem Erlass beigefügte Anlage 5 ersetzt.

Art. 75 - In denselben Erlass wird eine Anlage 9 eingefügt, die vorliegendem Erlass als Anlage 6 beigefügt ist.

KAPITEL 5 - Schlussbestimmungen Art. 76 - Am 25. Februar 2010 treten in Kraft: 1. das Gesetz vom 23.Dezember 2009 zur Einfügung eines neuen Buches über die Begründung, die Unterrichtung und die Rechtsmittel in das Gesetz vom 24. Dezember 1993 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge, 2. der vorliegende Erlass. Öffentliche Aufträge und Aufträge, die vor diesem Datum veröffentlicht werden oder für die in Ermangelung einer veröffentlichten Bekanntmachung vor diesem Datum zur Einreichung von Bewerbungen oder zur Angebotsabgabe aufgefordert wird, unterliegen weiterhin den zum Zeitpunkt der Bekanntmachung oder Aufforderung geltenden Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen.

Art. 77 - Unser Premierminister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 10. Februar 2010 ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister Y. LETERME

Anlage 1 zum Königlichen Erlass vom 10. Februar 2010 zur Abänderung verschiedener Königlicher Erlasse zur Ausführung des Gesetzes vom 24.

Dezember 1993 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge

Pour la consultation du tableau, voir image Gesehen, um Unserem Erlass vom 10. Februar 2010 beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister Y. LETERME

Anlage 2 zum Königlichen Erlass vom 10. Februar 2010 zur Abänderung verschiedener Königlicher Erlasse zur Ausführung des Gesetzes vom 24.

Dezember 1993 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge

Pour la consultation du tableau, voir image Gesehen, um Unserem Erlass vom 10. Februar 2010 beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister Y. LETERME

Anlage 3 zum Königlichen Erlass vom 10. Februar 2010 zur Abänderung verschiedener Königlicher Erlasse zur Ausführung des Gesetzes vom 24.

Dezember 1993 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge

Pour la consultation du tableau, voir image Gesehen, um Unserem Erlass vom 10. Februar 2010 beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister Y. LETERME

Anlage 4 zum Königlichen Erlass vom 10. Februar 2010 zur Abänderung verschiedener Königlicher Erlasse zur Ausführung des Gesetzes vom 24.

Dezember 1993 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge

Pour la consultation du tableau, voir image Gesehen, um Unserem Erlass vom 10. Februar 2010 beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister Y. LETERME

Anlage 5 zum Königlichen Erlass vom 10. Februar 2010 zur Abänderung verschiedener Königlicher Erlasse zur Ausführung des Gesetzes vom 24.

Dezember 1993 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge

Pour la consultation du tableau, voir image Gesehen, um Unserem Erlass vom 10. Februar 2010 beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister Y. LETERME

Anlage 6 zum Königlichen Erlass vom 10. Februar 2010 zur Abänderung verschiedener Königlicher Erlasse zur Ausführung des Gesetzes vom 24.

Dezember 1993 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge

Pour la consultation du tableau, voir image Gesehen, um Unserem Erlass vom 10. Februar 2010 beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister Y. LETERME

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