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Arrêté Royal du 10 février 2011
publié le 20 juin 2011

Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 7 avril 2003 réglant certaines méthodes de surveillance et de protection du transport de valeurs et relatif aux spécificités techniques des véhicules de transport de valeurs. - Traduction allemande

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service public federal interieur
numac
2011000331
pub.
20/06/2011
prom.
10/02/2011
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eli/arrete/2011/02/10/2011000331/moniteur
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


10 FEVRIER 2011. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 7 avril 2003 réglant certaines méthodes de surveillance et de protection du transport de valeurs et relatif aux spécificités techniques des véhicules de transport de valeurs. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 10 février 2011 modifiant l'arrêté royal du 7 avril 2003 réglant certaines méthodes de surveillance et de protection du transport de valeurs et relatif aux spécificités techniques des véhicules de transport de valeurs (Moniteur belge du 24 février 2011).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 10. FEBRUAR 2011 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 7.April 2003 zur Regelung bestimmter Überwachungs- und Schutzmethoden für Werttransporte und bezüglich der technischen Spezifitäten der Werttransportfahrzeuge ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 10. April 1990 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit, des Artikels 8 §§ 4 und 5 Absatz 1, abgeändert durch das Gesetz vom 7. Mai 2004;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 7. April 2003 zur Regelung bestimmter Überwachungs- und Schutzmethoden für Werttransporte und bezüglich der technischen Spezifitäten der Werttransportfahrzeuge;

Aufgrund der Tatsache, dass die Europäische Kommission am 13. Januar 2011 die Dringlichkeit angenommen hat in Anwendung der Richtlinie 98/34/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, abgeändert durch die Richtlinie 98/48/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 20. Juli 1998, insbesondere des Artikels 9 Absatz 7;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 2. September 2010;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 48.781/2 des Staatsrates vom 25. Oktober 2010, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 7. April 2003 zur Regelung bestimmter Überwachungs- und Schutzmethoden für Werttransporte und bezüglich der technischen Spezifitäten der Werttransportfahrzeuge wird wie folgt abgeändert: 1. Nummer 15 wird wie folgt ersetzt: « 15.Panzerkonstruktion: eine aus Platten oder Glas bestehende Konstruktion, deren vier vertikale Seiten 3 unmittelbar hintereinander aus 10 Meter Entfernung in einem Winkel von 90° abgefeuerten Schüssen aus einer Feuerwaffe Kalaschnikow AK47 mit Munition des Kalibers 7,62 x 39 standhalten, ». 2. Nummer 16 wird wie folgt ersetzt: « 16.Geldautomat: Apparat, der zur Annahme und/oder Ausgabe von Geldscheinen oder zum Umtausch von Geld bestimmt ist, ».

Art. 2 - In Artikel 2 § 2 Absatz 3 desselben Erlasses wird zwischen den Wörtern « Die Wände, » und dem Wort « Fenster » das Wort « Decken, » eingefügt und wird das Wort « einbruchsicherem » durch das Wort « einbruchshemmendem » ersetzt.

Art. 3 - In Artikel 4bis § 1 Absatz 1 desselben Erlasses werden die Wörter « und die in Artikel 10 § 3 Nr. 2 » gestrichen.

Art. 4 - [Abänderung des französischen und niederländischen Textes] Art. 5 - Artikel 6 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. [Abänderung des französischen und niederländischen Textes] 2.Paragraph 4 Absatz 1 Nr. 4 wird wie folgt ersetzt: « 4. Desaktivierung oder Beschädigung des Containers, seines Steuerungssystems oder seines Mechanismus zur Neutralisierung oder Markierung der Werte, ». 3. In § 4 Absatz 1 Nr.5 werden die Wörter « A oder B » [sic, zu lesen ist: « A » ] durch die Wörter « A, B oder E » ersetzt. 4. [Abänderung des französischen und niederländischen Textes] 5.Paragraph 4 Absatz 1 wird durch eine Nummer 7 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « 7. Funktionsstörungen des Steuerungssystems mit Auswirkungen auf das reibungslose Funktionieren des Neutralisierungssystems. » 6. In § 4 wird Absatz 2 wie folgt ersetzt: « Im Fall eines Neutralisierungssystems des Typs A, B und E ist im Steuerungssystem ein Verzögerungsmechanismus vorgesehen, der es der Wachperson bei Bedarf ermöglicht, die für die Lieferung der Werte vorgesehene Gehwegzeit einmal pro Strecke zu verlängern.» 7. Ein Paragraph 5 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: « § 5 - Der Minister kann bestimmen, dass das in dem Neutralisierungssystem verwendete Neutralisierungsmittel Elemente enthalten muss, anhand deren dieses Mittel identifiziert und die Herkunft des Containers, in dem es verwendet worden ist, bestimmt werden kann.» Art. 6 - In Artikel 6bis desselben Erlasses wird Absatz 1 wie folgt ersetzt: « Der mit einem Neutralisierungssystem des Typs A, B oder D ausgerüstete Container darf nur Geldscheine enthalten. Der mit einem Neutralisierungssystem des Typs A oder D ausgerüstete Container kann pro Verpackungseinheit von Geldscheinen ein Dokument enthalten, das nicht grösser als ein A5-Format oder ein A4-Format ist, wenn im letzteren Fall nachgewiesen ist, dass die in Artikel 5 § 2 Absatz 2 erwähnte Voraussetzung erfüllt ist. » Art. 7 - Artikel 8 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Nr.2 Buchstabe a) werden die Wörter « 2.500 EUR » durch die Wörter « 5.000 EUR » ersetzt. 2. In § 1 Nr.2 wird Absatz 4 aufgehoben.

Art. 8 - In Artikel 9 § 1 desselben Erlasses wird eine Bestimmung mit folgendem Wortlaut eingefügt: « 4. Wertpapieren, die keine Geldscheine sind und für die keine gesetzliche Sperre im Sinne von Artikel 8 § 1 Nr. 1 möglich ist. » Art. 9 - Artikel 10 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: « Art. 10 - Der geschützte Transport der Kategorie 3 umfasst den Transport von Geldscheinen, ohne dass diese sich in einem Container befinden, der mit einem Neutralisierungssystem ausgerüstet ist.

Dieser geschützte Transport kann nur ausgeführt werden: 1. für Zonentransporte, 2.für geschützte Transporte in nicht öffentlich zugänglichen Teilen von Flughäfen, 3. für Einzeltransporte, die nicht in Nr.2 erwähnt sind und für die der Minister des Innern auf der Grundlage eines mit Gründen versehenen Antrags des Wachunternehmens eine Ausnahme genehmigt.

Der geschützte Transport der Kategorie 3 wird mit einem Fahrzeug durchgeführt, das mindestens mit zwei Wachleuten bemannt ist.

Der in Nr. 1 und 3 erwähnte Transport wird jederzeit von der föderalen Polizei begleitet.

Der in Nr. 2 erwähnte Transport erfolgt jederzeit unter Aufsicht der föderalen Polizei. » Art. 10 - Artikel 11 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: « Art. 11 - Der geschützte Transport der Kategorie 4 umfasst die für Drittpersonen ausgeführte Begleitung eines Transports im Hinblick auf die Überwachung und den Schutz dieses Transports.

Die Begleitung besteht aus mindestens zwei Wachleuten.

Wenn ein oder mehrere Begleitfahrzeuge benutzt werden müssen, ist jedes Fahrzeug mit zwei Wachleuten bemannt.

Die Begleitfunktion besteht darin, die nötigen Überwachungen durchzuführen, um so früh wie möglich verdächtige Situationen zu erkennen und zu melden.

Bei der Durchführung dieses geschützten Transports stehen die begleitenden Wachleute in Funkverbindung mit der Person, die die Güter transportiert, oder gegebenenfalls mit der Bemannung des Fahrzeugs, das diese Güter transportiert.

Die Begleitung eines Transports ist für den Transport aller Güter möglich, mit Ausnahme des Transports von Geldscheinen. » Art. 11 - Artikel 12 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: « Art. 12 - § 1 - Der geschützte Transport der Kategorie 5 umfasst den Transport von Geldscheinen zu Bankautomaten, ihre Auffüllung und die Ausführung von Tätigkeiten an diesen Automaten, durch die ein Zugang zu Geld oder Geldkassetten entsteht.

In diesem Fall sind drei Arbeitsweisen möglich: 1. Es wird ein Neutralisierungssystem des Typs E benutzt, das durch ein Neutralisierungssystem des Typs C ergänzt wird.In diesem Fall: a) muss die Haltestelle in Abweichung von dem, was in Artikel 2 § 2 Absatz 1 vorgesehen ist, nicht über einen geschützten Raum oder eine geschützte Zone verfügen, b) kann der Geldautomat nur von Wachleuten bedient werden, sofern der Raum, in dem die Wachleute Zugang zu dem Geldautomaten haben, permanenter Art ist und während der Zeit, in der die Wachleute Zugang dazu haben, nicht für die Öffentlichkeit zugänglich ist und sofern die Handhabungen der Wachleute ausserhalb der Sicht der Öffentlichkeit durchgeführt werden, c) darf die Zeit, die zwischen dem Öffnen des mit einem Neutralisierungssystem des Typs E ausgerüsteten Containers und der Verbringung eines mit einem Neutralisierungssystem des Typs C ausgerüsteten Containers in den Geldautomaten und umgekehrt vergeht, nicht mehr als 90 Sekunden betragen, d) darf der Abstand zwischen dem mit einem Neutralisierungssystem des Typs E ausgerüsteten Container und dem Geldautomaten während der in Buchstabe c) erwähnten Handhabung nicht mehr als drei Meter betragen.2. Es wird ein Neutralisierungssystem des Typs F benutzt und für die Gehwegzeit ein Neutralisierungssystem des Typs E, das durch ein Neutralisierungssystem des Typs C ergänzt wird.In diesem Fall müssen die in Absatz 1 erwähnten Bedingungen erfüllt sein und darf die Zeit, die zwischen dem Öffnen des mit einem Neutralisierungssystem des Typs F ausgerüsteten Containers und der Verbringung eines mit einem Neutralisierungssystem des Typs C ausgerüsteten Containers in den mit einem Neutralisierungssystem des Typs E ausgerüsteten Container und umgekehrt vergeht, nicht mehr als 90 Sekunden betragen. 3. Es wird ein mit einem Neutralisierungssystem des Typs A ausgerüsteter Container benutzt. § 2 - Befindet sich der Geldautomat nicht an einem Ort, in einem Gebäude oder in einem Teil eines Gebäudes, der beziehungsweise das von einem Kreditinstitut oder von Die Post betrieben wird, muss die in § 1 Nr. 1 beziehungsweise 2 erwähnte Arbeitsweise angewandt werden. § 3 - Befindet sich der Geldautomat an einem Ort, in einem Gebäude oder in einem Teil eines Gebäudes, der beziehungsweise das von einem Kreditinstitut oder von Die Post betrieben wird und wo das Personal bei den in § 1 Absatz 1 erwähnten Handhabungen anwesend ist, kann die in § 1 Nr. 1, 2 beziehungsweise 3 erwähnte Arbeitsweise angewandt werden. § 4 - Befindet sich der Geldautomat an einem Ort, in einem Gebäude oder in einem Teil eines Gebäudes, der beziehungsweise das von einem Kreditinstitut oder von Die Post betrieben wird, ohne dass dort das Personal bei den in § 1 Absatz 1 erwähnten Handhabungen anwesend ist, kann die in § 1 Nr. 1, 2 beziehungsweise 3 erwähnte Arbeitsweise angewandt werden.

Wenn die in § 1 Nr. 3 erwähnte Arbeitsweise angewandt wird, muss der geschützte Raum zusätzlich zu den in den Artikeln 2 und 3 erwähnten Anforderungen auch folgende Bedingungen erfüllen: 1. Er ist mit einem Alarmsystem ausgerüstet, das Einbrüche und, wenn möglich, Einbruchsversuche über Türen, Fenster, Wände und Decken meldet.2. Die Wände und Decken sind miteinander und im Boden verankert.3. Der Wachperson steht ein Festnetztelefon mit Direktwahl zur Verfügung.4. Es gibt dort einen Alarmknopf, den die Wachperson betätigen kann und der ein Alarmsignal an die in Artikel 3 § 1 erwähnte Person sendet.5. Es gibt dort ein Kommunikationssystem, das die Wachperson und die in Artikel 3 § 1 erwähnte Person aktivieren können, um miteinander zu kommunizieren.6. Die Zugangstür zu dem geschützten Raum kann für die Wachleute nur von der Person, die die Identifizierung und die in Artikel 3 § 1 erwähnte Sicherheitskontrolle durchgeführt hat, geöffnet werden;diese Sicherheitskontrolle erfolgt anhand einer oder mehrerer Kameras, die eine vollständige Sicht auf die Anwesenden und die Sicherheitslage liefern. 7. Wenn ein Alarm von einem Alarmsignal aus dem geschützten Raum ausgelöst wird, kann die in Artikel 3 § 1 erwähnte Person den Zugang erst gewähren, nachdem sie festgestellt hat, dass dieser Alarm im Fall eines Einbruchsmeldealarms nicht durch einen Einbruch oder einen Einbruchsversuch beziehungsweise im Fall eines Personenalarms nicht durch eine Gefahrensituation, in der sich eine Person befindet, ausgelöst worden ist.8. Am Ausgang des geschützten Raums besteht für die Wachleute die Möglichkeit, sich visuell zu vergewissern, dass das Verlassen des geschützten Raums sicher verlaufen kann.9. Der geschützte Raum ist: a) entweder mit einer Zugangsschleuse ausgerüstet, die zwei Türen hat, wobei für den Zugang der Wachleute sich die eine Tür nur öffnen lässt, wenn die andere geschlossen ist.Zwischen der Zugangsschleuse und dem Raum, in dem die Handhabung von Werten stattfindet, gibt es keine Zugangsmöglichkeit für Unbefugte. Die zweite Tür der Zugangsschleuse kann für den Zugang der Wachperson nur geöffnet werden, wenn die in Nr. 6 und 7 beschriebenen Bedingungen erfüllt sind. Die Zugangsschleuse ist auch mit einem in Nr. 4 erwähnten Alarmknopf ausgerüstet, b) oder so ausgerüstet, dass nur eine Wachperson Zugang dazu haben kann, sodass, sollte eine andere Person Zugang dazu haben, niemand Zugang zu Geldscheinen haben kann oder gezwungen werden kann, Zugang hierzu zu haben. § 5 - In dem Fall: 1. dass die in § 1 Nr.1 und 2 erwähnte Arbeitsweise angewandt wird, kann der geschützte Transport in einem Mal von mindestens zwei Wachleuten durchgeführt werden, 2. dass die in § 1 Nr.3 erwähnte Arbeitsweise angewandt wird, wird der geschützte Transport in zwei Mal durchgeführt, wobei zunächst eine erste, aus mindestens zwei Wachleuten bestehende Wachmannschaft den Container zum geschützten Raum bringt und danach eine zweite Wachmannschaft die Handhabung durchführt, 3. der in § 3 erwähnt ist, wird während der Anwendung der in § 1 Nr.3 erwähnten Arbeitsweise die in Nr. 2 erwähnte Vorgehensweise angewandt, wobei jedoch die zweite Wachmannschaft aus einer Wachperson bestehen kann, 4. der in § 4 erwähnt ist, wird während der Anwendung der in § 1 Nr.3 erwähnten Arbeitsweise die in Nr. 2 erwähnte Vorgehensweise angewandt, wobei die zweite Wachperson ausserhalb des geschützten Raums bleibt und während der Haltezeit auf das ausserhalb des geschützten Raums vorhandene Risiko aufpasst. » Art. 12 - Artikel 12bis desselben Erlasses wird aufgehoben.

Art. 13 - Artikel 12ter desselben Erlasses wird aufgehoben.

Art. 14 - Artikel 13bis desselben Erlasses wird aufgehoben.

Art. 15 - Artikel 14 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: « Art. 14 - Jeglicher gemischte Werttransport ist verboten, mit Ausnahme des: 1. in Kapitel IV ausdrücklich vorgesehenen gemischten Transports, 2.in Artikel 8 § 1 Nr. 6 erwähnten Transports, 3. in Artikel 10 vorgesehenen gemischten Transports mit in Artikel 9 § 1 Nr.1 erwähnten Gütern, 4. Transports, für den der Minister eine Erlaubnis gewährt hat.» Art. 16 - In Artikel 15 desselben Erlasses wird Absatz 1 wie folgt ersetzt: « Art. 15 - Wachleute, die ihre Tätigkeiten mit Waffen ausüben, tragen eine kugelsichere Weste, ausser wenn sie sich in einer geschützten Zone befinden. » Art. 17 - Artikel 15bis desselben Erlasses wird aufgehoben.

Art. 18 - Artikel 17 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: « Art. 17 - Bei einem geschützten Transport mit einem Gehsteig- oder Handhabungsrisiko beurteilt eine Wachperson vor dem Ein- und Ausladen das Gehsteigrisiko. » Art. 19 - Artikel 18 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: « Art. 18 - Die besondere Mitteilungspflicht für Wachunternehmen oder interne Wachdienste gegenüber der föderalen Polizei bezieht sich auf die Abfahrts- und Ankunftszeiten der Fahrt, die Bezeichnung und die Adresse der nacheinander angefahrenen Haltestellen und die Uhrzeit der Ankunft an diesen Haltestellen.

Diese Mitteilungspflicht gilt für die in Artikel 9 § 1 Nr. 2 Buchstabe a) und Nr.3 erwähnten Transporte sowie für den geschützten Transport der Kategorie 3 und 4.

Die in Absatz 1 erwähnte Mitteilung erfolgt spätestens um 18 Uhr am Vortag jeder Fahrt.

Der Antrag für die Ausführung der polizeilichen Begleitung beim geschützten Transport der Kategorie 3 wird bei der föderalen Polizei gestellt und erfolgt drei Tage vor dem Tag jeder Fahrt.

Wenn bei dem mitgeteilten geschützten Transport ein Ereignis eintritt, das eine Verzögerung von mindestens dreissig Minuten im Vergleich zum letzten mitgeteilten Zeitplan verursachen könnte, informiert das Wachunternehmen oder der interne Wachdienst unverzüglich die föderale Polizei darüber. » Art. 20 - In Artikel 19 desselben Erlasses wird § 3 aufgehoben.

Art. 21 - Artikel 20 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. In § 5 Nr.2 werden die Wörter « des Typs A » gestrichen. 2. In § 6 Nr.2 werden die Wörter « des Typs A » gestrichen. 3. Paragraph 7 wird wie folgt ersetzt: « § 7 - Die in Artikel 11 erwähnten Fahrzeuge für den geschützten Transport verfügen über: 1.die Grundausstattung, mit Ausnahme der in § 1 Nr. 4 vorgesehenen Anforderung, 2. eine Fahrerkabine mit einer Panzerkonstruktion.» Art. 22 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 10. Februar 2011 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin des Innern Frau A. TURTELBOOM

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