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Arrêté Royal du 10 janvier 2010
publié le 18 août 2014

Arrêté royal modifiant l'arrêté royal n° 1, du 29 décembre 1992, relatif aux mesures tendant à assurer le paiement de la taxe sur la valeur ajoutée. - Traduction allemande

source
service public federal finances
numac
2014000513
pub.
18/08/2014
prom.
10/01/2010
ELI
eli/arrete/2010/01/10/2014000513/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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SERVICE PUBLIC FEDERAL FINANCES


10 JANVIER 2010. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal n° 1, du 29 décembre 1992, relatif aux mesures tendant à assurer le paiement de la taxe sur la valeur ajoutée. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 10 janvier 2010 modifiant l'arrêté royal n° 1, du 29 décembre 1992, relatif aux mesures tendant à assurer le paiement de la taxe sur la valeur ajoutée (Moniteur belge du 18 janvier 2010, err. du 7 mai 2010).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 10. JANUAR 2010 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses Nr.1 vom 29. Dezember 1992 über Maßnahmen im Hinblick auf die Gewährleistung der Zahlung der Mehrwertsteuer ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Mehrwertsteuergesetzbuches, des Artikels 51 § 4, ersetzt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992;

Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 1 vom 29. Dezember 1992 über Maßnahmen im Hinblick auf die Gewährleistung der Zahlung der Mehrwertsteuer;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 18. Dezember 2009;

Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom 21. Dezember 2009; Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass: -es zwingend erforderlich ist, schnellstmöglich auf kürzlich in unserem Land aufgetretene Betrugsmechanismen im Zusammenhang mit Übertragungen von Treibhausgasemissionszertifikaten zu reagieren, - dieser Mehrwertsteuer-Karussellbetrug für die Staatskasse Millionenverluste zur Folge hat, - vorliegender Erlass daher unverzüglich ergehen muss;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 47.646/1 des Staatsrates vom 29. Dezember 2009, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag des Vizepremierministers und Ministers der Finanzen Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - In den Königlichen Erlass Nr. 1 vom 29. Dezember 1992 über Maßnahmen im Hinblick auf die Gewährleistung der Zahlung der Mehrwertsteuer wird ein Artikel 20ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 20ter - In Abweichung von Artikel 51 § 1 Nr. 1 des Gesetzbuches muss der Vertragspartner eines Steuerpflichtigen, der eine in Absatz 2 erwähnte Dienstleistung erbringt, die aufgrund dieser Leistung geschuldete Steuer entrichten, wenn er selbst ein in Belgien ansässiger Steuerpflichtiger ist, der zur Einreichung einer in Artikel 53 § 1 Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzbuches erwähnten Erklärung verpflichtet ist, oder ein nicht in Belgien ansässiger Steuerpflichtiger, der gemäß Artikel 55 § 1 oder § 2 des Gesetzbuches die Zulassung eines Fiskalvertreters in Belgien veranlasst hat, oder ein nicht in Belgien ansässiger Steuerpflichtiger, der gemäß Artikel 50 § 1 Absatz 1 Nr. 3 des Gesetzbuches für Zwecke der Mehrwertsteuer erfasst ist. Er muss die Steuer auf die in Absatz 4 vorgesehene Weise entrichten.

Für die Anwendung des vorliegenden Artikels ist die Übertragung von Treibhausgasemissionszertifikaten im Sinne von Artikel 3 der Richtlinie 2003/87/EG, die nach Maßgabe des Artikels 12 der vorerwähnten Richtlinie übertragen werden können, und die Übertragung anderer Einheiten, die Betreiber verwenden können, um die Richtlinie einzuhalten, betroffen.

Steuerpflichtige, die in Absatz 2 erwähnte Leistungen erbringen, geben auf den Rechnungen, die sie für diese Leistungen ausstellen, den Satz und den Betrag der geschuldeten Steuer nicht an, sondern bringen den Vermerk "Vom Vertragspartner zu entrichtende Steuer, Königlicher Erlass Nr. 1, Art. 20ter" oder einen anderen gleichwertigen Vermerk an.

Der in Absatz 1 erwähnte Vertragspartner muss die aufgrund dieser Leistungen geschuldete Steuer in die Erklärung in Bezug auf den Zeitraum, in dem die Steuer geschuldet wird, aufnehmen." Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Art. 3 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 10. Januar 2010 ALBERT Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen D. REYNDERS

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