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Arrêté Royal du 10 juillet 1990
publié le 11 juin 2015

Arrêté royal fixant les normes d'agrément applicables aux associations d'institutions et de services psychiatriques. - Coordination officieuse en langue allemande

source
service public federal interieur
numac
2015000298
pub.
11/06/2015
prom.
10/07/1990
ELI
eli/arrete/1990/07/10/2015000298/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


10 JUILLET 1990. - Arrêté royal fixant les normes d'agrément applicables aux associations d'institutions et de services psychiatriques. - Coordination officieuse en langue allemande


Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue allemande de l'arrêté royal du 10 juillet 1990 fixant les normes d'agrément applicables aux associations d'institutions et de services psychiatriques (Moniteur belge du 26 juillet 1990), tel qu'il a été modifié successivement par : - l'arrêté royal du 2 décembre 1998 modifiant l'arrêté royal du 10 juillet 1990 fixant les normes d'agrément applicables aux associations d'institutions et de services psychiatriques (Moniteur belge du 6 mars 1999); - l'arrêté royal du 8 juillet 2003 modifiant l'arrêté royal du 10 juillet 1990 fixant les normes d'agrément applicables aux associations d'institutions et de services psychiatriques (Moniteur belge du 26 août 2003); - l'arrêté royal du 8 juillet 2003 modifiant l'arrêté royal du 10 juillet 1990 fixant les normes d'agrément applicables aux associations d'institutions et de services psychiatriques (Moniteur belge du 27 août 2003); - l'arrêté royal du 15 juin 2004 modifiant l'arrêté royal du 10 juillet 1990 fixant les normes d'agrément applicables aux associations d'institutions et de services psychiatriques (Moniteur belge du 10 août 2004); - l'arrêté royal du 6 mars 2007 modifiant l'arrêté royal du 10 juillet 1990 fixant les normes d'agrément applicables aux associations d'institutions et de services psychiatriques (Moniteur belge du 12 avril 2007); - l'arrêté royal du 2 juillet 2013 modifiant l'arrêté royal du 10 juillet 1990 fixant les normes d'agrément applicables aux associations d'institutions et de services psychiatriques (Moniteur belge du 16 juillet 2013).

Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy pour le compte du Ministère de la Communauté germanophone.

MINISTERIUM DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER UMWELT 10. JULI 1990 - Königlicher Erlass zur Festlegung der auf Verbände psychiatrischer Anstalten und Dienste anwendbaren Zulassungsnormen KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 - Unter Verband psychiatrischer Anstalten und Dienste ist eine Initiative zu verstehen, die von der [aufgrund der Artikel 128, 130 oder 135 der Verfassung] für die Gesundheitspflegepolitik zuständigen Behörde zugelassen ist und deren Ziel Folgendes ist: 1.entweder die Schaffung und Verwaltung begleiteter Wohneinheiten unter der nachstehenden Bezeichnung "Verband für die Schaffung und Verwaltung der Initiativen des begleiteten Wohnens", 2. oder die Bildung einer Konzertierungsplattform unter der nachstehenden Bezeichnung "Verband als Konzertierungsplattform". [Art. 1 einziger Absatz einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 1 des K.E. vom 8. Juli 2003 (I) (B.S. vom 26. August 2003)] Art. 2 - Um als Verband psychiatrischer Anstalten und Dienste zugelassen zu werden, muss den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses genügt werden.

KAPITEL II - Verband für die Schaffung und Verwaltung der Initiativen des begleiteten Wohnens Art. 3 - Der in Artikel 1 Nr. 1 erwähnte Verband bezweckt: 1. die Schaffung begleiteter Wohneinheiten, 2.die Verwaltung der Initiativen des begleiteten Wohnens.

Art. 4 - Dem im vorhergehenden Artikel erwähnten Verband müssen mindestens angehören: 1. ein allgemeines Krankenhaus, das über einen neuropsychiatrischen Beobachtungs- und Behandlungsdienst (Kennbuchstabe A) verfügt, oder ein psychiatrisches Krankenhaus, 2.ein Dienst oder Zentrum für geistige Gesundheitspflege.

Art. 5 - § 1 - Der Verband muss Gegenstand einer schriftlichen Vereinbarung sein, die von der [aufgrund der Artikel 128, 130 oder 135 der Verfassung] für die Gesundheitspflegepolitik zuständigen Behörde gebilligt wird.

Der Verband muss in Form einer wie im Gesetz vom 27. Juni 1921 zur Verleihung der Rechtspersönlichkeit an Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und an gemeinnützige Einrichtungen erwähnten Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht oder in Form einer wie in Artikel 118 des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren erwähnten Vereinigung geschaffen werden. § 2 - Die in § 1 erwähnte schriftliche Vereinbarung muss mindestens Folgendes regeln: 1. die Ziele, 2.die Rechtsform des Verbands, 3. den Verwaltungssitz des Verbands, 4.die Partner, die Mitglieder des Verbands sind, 5. die Einrichtung, die Zusammensetzung, die Aufgaben und die Arbeitsweise des in Artikel 6 erwähnten Ausschusses, 6.die Grundregeln in Sachen Aufnahme- und Entlassungspolitik für das begleitete Wohnen, 7. die Weise, wie das Personal dem begleiteten Wohnen zur Verfügung gestellt wird, 8.die finanziellen Mittel, die für das begleitete Wohnen bereitgestellt werden, sowie ihre Verwaltung und Verwendung, 9. die Versicherungen, 10.die Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Parteien, 11. die Dauer der Vereinbarung und die Kündigungsmodalitäten, darin einbegriffen die Dauer der eventuellen Probezeit. [Art. 5 § 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 2 des K.E. vom 8. Juli 2003 (I) (B.S. vom 26. August 2003)] Art. 6 - § 1 - Der Verband muss über einen Ausschuss verfügen, der sich aus Vertretern der jeweiligen ihm angehörenden Anstalten und Dienste zusammensetzt. § 2 - Auftrag des Ausschusses ist es, die mit den Zielen des Verbands einhergehenden Aufgaben durchzuführen.

KAPITEL III - Verband als Konzertierungsplattform Art. 7 - Der in Artikel 1 Nr. 2 erwähnte Verband bezweckt: 1. [...] darüber zu beraten, welche Bedürfnisse an psychiatrischen Einrichtungen es auf dem Gebiet, in dem sich die dem Verband angehörenden Anstalten und Dienste befinden, gibt, 2. über die Aufgabenverteilung und die Komplementarität in Sachen Dienstleistungsangebot, Aktivitäten und Zielgruppen zu beraten, um den Bedürfnissen der Bevölkerung besser zu entsprechen und die Qualität der Gesundheitspflege zu erhöhen [...], 3. darüber zu beraten, ob [in Sachen integrierte geistige Gesundheitspflege] eine Zusammenarbeit möglich ist und wie die Aufgaben zu verteilen sind, 4.sich gegebenenfalls mit anderen Verbänden psychiatrischer Anstalten und Dienste zu beraten, [5. im Rahmen einer nationalen Studie mit Bezug auf die Bedürfnisse in Sachen geistige Gesundheitspflege an der Erfassung und Auswertung von Daten mitzuwirken, 6. über die in Sachen Aufnahme, Entlassung und Überweisung zu führende Politik sowie über die Koordination der medizinischen und psychosozialen Politik zu beraten, unbeschadet der geltenden Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen.] [Art. 7 einziger Absatz Nr. 1 abgeändert durch Art. 3 Nr. 1 des K.E. vom 8. Juli 2003 (I) (B.S. vom 26. August 2003); einziger Absatz Nr. 2 abgeändert durch Art. 3 Nr. 2 des K.E. vom 8. Juli 2003 (I) (B.S. vom 26. August 2003);einziger Absatz Nr. 3 abgeändert durch Art. 3 Nr. 3 Buchstabe a) und b) des K.E. vom 8. Juli 2003 (I) (B.S. vom 26. August 2003); einziger Absatz Nr. 5 und 6 eingefügt durch Art. 3 Nr. 4 des K.E. vom 8. Juli 2003 (I) (B.S. vom 26. August 2003)] Art. 8 - § 1 - [...] § 2 - [...] § 3 - Folgende psychiatrische Anstalten und Dienste können einem Verband angehören: 1. [allgemeine Krankenhäuser, die über einen zugelassenen psychiatrischen Krankenhausdienst verfügen,] 2.psychiatrische Krankenhäuser, 3. psychiatrische Pflegeheime, 4.Dienste oder Zentren für geistige Gesundheitspflege, 5. Organisationsträger von Initiativen des begleiteten Wohnens, [6.Einrichtungen mit einem LIKIV-Abkommen, die den Auftrag haben, im Rahmen der geistigen Gesundheitspflege ein spezifisches Angebot zu organisieren.] Um zugelassen zu werden und zugelassen zu bleiben, muss ein Verband mindestens eine jeder der vorerwähnten Kategorien von Anstalten und Diensten umfassen, sofern diese Anstalten und Dienste sich auf dem vom Verband abgedeckten Gebiet befinden.

Fehlt eine oder fehlen mehrere der vorerwähnten Arten von Anstalten oder Diensten im Verband, muss der Verband ein Zusammenarbeitsabkommen mit einer/einem oder mehreren ähnlichen Anstalten oder Diensten abschließen. § 4 - Die in § 3 erwähnten Anstalten und Dienste, die einem zugelassenen Verband angehören, dürfen keinem anderen Verband angeschlossen sein. Sie müssen sich auf dem vom Verband abgedeckten Gebiet befinden. § 5 - [...] [Art. 8 § 1 aufgehoben durch Art. 4 Nr. 1 des K.E. vom 8. Juli 2003 (I) (B.S. vom 26. August 2003); § 2 aufgehoben durch Art. 4 Nr. 2 des K.E. vom 8. Juli 2003 (I) (B.S. vom 26. August 2003); § 3 Abs. 1 Nr. 1 ersetzt durch Art. 4 Nr. 3 Buchstabe a) des K.E. vom 8. Juli 2003 (I) (B.S. vom 26. August 2003); § 3 Abs. 1 Nr. 6 eingefügt durch Art. 4 Nr. 3 Buchstabe b) des K.E. vom 8. Juli 2003 (I) (B.S. vom 26. August 2003); § 5 aufgehoben durch Art. 4 Nr. 4 des K.E. vom 8. Juli 2003 (I) (B.S. vom 26. August 2003)] [Art. 8bis - § 1 - Die Konzertierungen in einem Verband beziehen sich auf die Pflegeleistungen, die für die drei Zielgruppen folgender Altersspannen erbracht werden: a) 0 - 18 Jahre, b) 19 - 65 Jahre, c) > 65 Jahre. § 2 - Innerhalb des Verbands wird für jede dieser Zielgruppen eine Konzertierungsgruppe eingerichtet. Diese Konzertierungsgruppen erleichtern die Schaffung und die Arbeitsweise von Netzen, wie erwähnt in Artikel 9ter des am 7. August 1987 koordinierten Gesetzes über die Krankenhäuser. § 3 - Alle in Artikel 8 § 1 erwähnten Anstalten und Dienste, die dem Verband angehören und die für die betreffende Zielgruppe von Bedeutung sind, werden den jeweiligen spezifischen Konzertierungsgruppen angeschlossen. § 4 - Die Vertreter der zugelassenen integrierten Dienste für Hauskrankenpflege, der Krankenkassen in ihrer Eigenschaft als Vertreter der Patientenbelange, der Patientenorganisationen mit Rechtspersönlichkeit und der Organisationen mit Rechtspersönlichkeit für Familienmitglieder von Patienten sind aus eigener Initiative oder auf Initiative der Konzertierungsplattform für das, was sie betrifft, an der Beratung innerhalb der dazu geschaffenen Konzertierungsgruppen beteiligt.

Der Verband schließt mit den in den Paragraphen 3 und 4 erwähnten Akteuren eine schriftliche Vereinbarung zur formellen Ratifizierung ihrer Beteiligung ab.] [Art. 8bis eingefügt durch Art. 5 des K.E. vom 8. Juli 2003 (I) (B.S. vom 26. August 2003)] [Art. 8ter - Bei den Konzertierungen in jedem Verband werden unter anderem die substanzinduzierten Störungen und Abhängigkeitsprobleme thematisiert. Zu diesem Zweck fördert der Verband die Zusammenarbeit und Konzertierung zwischen Anstalten für geistige Gesundheitspflege und Anstalten für Personen mit einer substanzinduzierten Störung und/oder Abhängigkeit. [Art. 8ter eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 2. Juli 2013 (B.S. vom 16. Juli 2013)] Art.9 - § 1 - Der Verband muss Gegenstand einer schriftlichen Vereinbarung sein, die von der [aufgrund der Artikel 128, 130 oder 135 der Verfassung] für die Gesundheitspflegepolitik zuständigen Behörde gebilligt wird. § 2 - Vor Abschluss einer in § 1 erwähnten Vereinbarung muss diese Vereinbarung allen [in Artikel 8 § 1 des vorliegenden Erlasses erwähnten] psychiatrischen Anstalten und Diensten, die sich in dem betreffenden Gebiet befinden, zum Beitritt vorgelegt werden. § 3 - Die Vereinbarung muss mindestens Folgendes regeln: 1. die Ziele, 2.die Rechtsform des Verbands, 3. den Verwaltungssitz des Verbands, 4.die Beschreibung des vom Verband abgedeckten Gebiets, darin einbegriffen die Einwohnerzahl, 5. die Partner, die Mitglieder des Verbands sind, 6.die Aufgabenverteilung, was das Dienstleistungsangebot, die Aktivitäten und die Zielgruppen betrifft, 7. die Einrichtung, die Zusammensetzung, die Aufgaben, die Arbeitsweise und den Beschlussmodus des in Artikel 10 erwähnten Ausschusses, 8.[...] 9. [...] 10. [...] 11. [...] 12. die finanziellen Absprachen, 13.die Versicherungen, 14. die Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Parteien, 15.die Dauer der Vereinbarung und die Kündigungsmodalitäten, darin einbegriffen die Dauer einer eventuellen Probezeit. [Art. 9 § 1 abgeändert durch Art. 6 § 1 des K.E. vom 8. Juli 2003 (I) (B.S. vom 26. August 2003); § 2 abgeändert durch Art. 6 § 2 des K.E. vom 8. Juli 2003 (I) (B.S. vom 26. August 2003); § 3 einziger Absatz Nr. 8 bis 11 aufgehoben durch Art. 6 § 3 des K.E. vom 8. Juli 2003 (I) (B.S. vom 26. August 2003)] Art. 10 - § 1 - Jeder zugelassene Verband muss über einen Ausschuss verfügen, der sich aus Vertretern der verschiedenen ihm angehörenden Anstalten und Dienste zusammensetzt. § 2 - Der in § 1 erwähnte Ausschuss ist damit beauftragt: 1. für die Durchführung der Vereinbarung zu sorgen, 2.alle Mittel einzusetzen, um über eine Aufgabenverteilung eine optimale Komplementarität der Anstalten und Dienste und eine bessere Pflegequalität zu erreichen, 3. [über den Ausbau von Netzen und Pflegekreisen auf dem Gebiet zu beraten,] 4.Konzertierungen mit anderen Pflegeanbietern als denen der in Artikel 8 § 3 erwähnten Anstalten und Diensten [...] sowie mit psychiatrischen Pflegeorganisationen zu führen. [Art. 10 § 2 einziger Absatz Nr. 3 ersetzt durch Art. 7 Buchstabe a) des K.E. vom 8. Juli 2003 (I) (B.S. vom 26. August 2003); § 2 einziger Absatz Nr. 4 abgeändert durch Art. 7 Buchstabe b) des K.E. vom 8. Juli 2003 (I) (B.S. vom 26. August 2003)] [Art. 10bis - Auf Einladung des für die Volksgesundheit zuständigen Ministers nimmt jeder Verband zweimal jährlich an einer föderalen Konzertierungsplattform teil, während deren der Minister über die Arbeitsweise der Verbände informiert wird.

Die Tagesordnung der Versammlung wird den Konzertierungsplattformen mindestens einen Monat im Voraus übermittelt.

Sie dürfen vorschlagen, die Tagesordnung um zusätzliche Punkte zu erweitern.] [Art. 10bis eingefügt durch Art. 8 des K.E. vom 8. Juli 2003 (I) (B.S. vom 26. August 2003)] [Art. 11 - § 1 - Jeder zugelassene Verband muss über eine Ombudsfunktion, wie erwähnt in Artikel 11 des Gesetzes vom 22. August 2002 über die Rechte des Patienten, nachstehend "Patientenrechtegesetz" genannt, verfügen, die folgende Bedingungen erfüllt: Die erwähnte Ombudsfunktion ist im Zusammenhang mit der Ausübung der durch das Patientenrechtegesetz anerkannten Rechte zuständig für die Klagen, die von Patienten eingereicht werden, für die in den Anstalten und Diensten, die dem in [Artikel 8 § 3, Nr. 2, 3 und 5 erwähnten] Verband angehören, Gesundheitspflege erbracht wird.

Die erwähnte Ombudsfunktion ist im Zusammenhang mit der Ausübung der durch das Patientenrechtegesetz anerkannten Rechte zuständig für die Klagen, die von Patienten eingereicht werden, für die in den Anstalten und Diensten, die dem in [Artikel 8 § 3, Nr. 4 erwähnten] Verband angehören, Gesundheitspflege erbracht wird, sofern es sich um einen Auftrag handelt, der der Ombudsfunktion von einer in den Artikeln 128, 130 oder 135 der Verfassung erwähnten Behörden anvertraut wird. § 2 - Die Leitung der Ombudsfunktion wird einer Person anvertraut, die von dem in Artikel 10 erwähnten Ausschuss ernannt und nachstehend "Ombudsperson" genannt wird.] [Neuer Artikel 11 eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 8. Juli 2003 (II) (B.S. vom 27. August 2003); § 1 Abs. 2 abgeändert durch Art. 1 des K.E. vom 15. Juni 2004 (B.S. vom 10. August 2004)] [Art. 12 - [Die Ombudsperson muss den Bestimmungen der Artikel 2 und 10bis des Königlichen Erlasses vom 8. Juli 2003 zur Festlegung der Bedingungen, denen die Ombudsfunktion in den Krankenhäusern genügen muss, entsprechen.]] [Neuer Artikel 12 eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 8. Juli 2003 (II) (B.S. vom 27. August 2003) und ersetzt durch Art. 2 des K.E. vom 15. Juni 2004 (B.S. vom 10. August 2004)] [Art. 13 - Die Ombudsperson darf nicht betroffen gewesen sein vom Tatbestand und von der Person/den Personen, die der Klage zugrundeliegen.

Die Ombudsperson ist verpflichtet, das Berufsgeheimnis zu wahren, und muss sich strikt neutral und unparteiisch verhalten. [Das bedeutet unter anderem, dass sie während des Vermittlungsverfahrens keinerlei Stellung bezieht.] Um die unabhängige Erfüllung ihres Auftrags zu gewährleisten, darf sie für Handlungen, die sie im Rahmen der korrekten Erfüllung dieses Auftrags ausführt, nicht sanktioniert werden]. [Um die Unabhängigkeit der Ombudsfunktion nicht zu gefährden, ist die Funktion der Ombudsperson unvereinbar: a) mit der Funktion einer Führungs- oder Verwaltungskraft in einer Anstalt oder einem Dienst, die/der dem Verband angehört und für die die Ombudsfunktion gemäß Artikel 11 Absatz 2 zuständig ist, wie die Funktion als Direktor, Chefarzt, Chef der Krankenpflegeabteilung oder Präsident des Ärzterates, b) mit einem Mandat im Ausschuss, wie erwähnt in Artikel 10, c) mit der Ausübung der Funktion einer Berufsfachkraft, in deren Rahmen, wie erwähnt im Patientenrechtegesetz, Gesundheitspflege erbracht wird, in einer Anstalt oder einem Dienst, die/der dem Verband angehört und für die/den die Ombudsfunktion gemäß Artikel 11 Absatz 2 zuständig ist, d) mit einer Funktion oder Tätigkeit in einer Vereinigung, deren Ziel die Verteidigung der Belange von Patienten ist.] [Art. 13 eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 8. Juli 2003 (II) (B.S. vom 27. August 2003); Abs. 2 ergänzt durch Art. 1 Buchstabe a) des K.E. vom 6. März 2007 (B.S. vom 12. April 2007); Abs. 4 eingefügt durch Art. 1 Buchstabe b) des K.E. vom 6. März 2007 (B.S. vom 12.

April 2007)] [Art. 14 - Der Ausschuss sorgt dafür: 1. dass alle erforderlichen Informationen, damit die Ombudsfunktion leicht zugänglich ist, sowie Informationen über die Arbeitsweise der Föderalen Kommission "Rechte des Patienten", wie erwähnt in Artikel 16 des Patientenrechtegesetzes, vorliegen, [1bis.dass die Ombudsfunktion so organisiert ist, dass die Ombudsperson ab der Einreichung der Klage bis zur Mitteilung des Ergebnisses ihrer Bearbeitung zwischen dem Patienten und der betreffenden Berufsfachkraft vermittelt,] 2. dass die Ombudsperson die Klage binnen einer annehmbaren Frist bearbeitet, 3.dass die Ombudsperson die Möglichkeit hat, ungehindert mit den von der Klage betroffenen Personen Kontakt aufzunehmen, 4. dass die Ombudsperson über die für die Erfüllung ihrer Aufträge notwendigen [Räume] und technischen und administrativen Mittel verfügt, unter anderem über ein Sekretariat, über Kommunikations- und Fortbewegungsmittel, Dokumentation und Archivierungsmittel.[Das setzt insbesondere voraus, dass die Ombudsperson über ein eigenes zu ihrer alleinigen Nutzung bestimmtes Telefon, eine eigene zu ihrer alleinigen Nutzung bestimmte elektronische Adresse und einen Anrufbeantworter, auf dem aufgezeichnet ist, zu welchen Uhrzeiten man sie erreichen kann, verfügt. Außerdem muss die Ombudsperson über einen angemessenen Empfangsbereich verfügen.] Der in Nr. 3 erwähnte Auftrag wird insbesondere von dem Vertreter innerhalb des Ausschusses erfüllt, der der Anstalt oder dem Dienst angehört, auf die/den die Klage sich bezieht.] [Art. 14 eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 8. Juli 2003 (II) (B.S. vom 27. August 2003); Abs. 1 Nr. 1bis eingefügt durch Art. 2 Nr. 1 des K.E. vom 6. März 2007 (B.S. vom 12. April 2007); Abs. 1 Nr. 4 abgeändert durch Art. 2 Nr. 2 Buchstabe a) und b) des K.E. vom 6. März 2007 (B.S. vom 12. April 2007)] [Art. 15 - Der Patient kann mit oder ohne den Beistand einer Vertrauensperson bei der Ombudsfunktion mündlich oder schriftlich eine Klage einreichen.

Betrifft die Klage das Rechtsverhältnis zwischen dem Patienten und einer Anstalt oder einem Dienst, muss sie sich auf einen mit der Pflegeversorgung verbundenen Aspekt des Berufs eines Arztes, eines Krankenpflegers oder einer anderen Gesundheitsfachkraft beziehen. [Art. 15 eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 8. Juli 2003 (II) (B.S. vom 27. August 2003)] [Art. 16 - § 1 - Für jede Klage müssen zumindest folgende Daten registriert werden: 1. die Identität des Patienten und gegebenenfalls die der Vertrauensperson, 2.das Datum der Entgegennahme der Klage, 3. die Art und der Inhalt der Klage, 4.das Datum des Abschlusses der Bearbeitung der Klage, 5. das Ergebnis der Bearbeitung der Klage. § 2 - Bei Entgegennahme der Klage wird dem Patienten unverzüglich eine schriftliche Empfangsbestätigung übermittelt.] [Art. 16 eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 8. Juli 2003 (II) (B.S. vom 27. August 2003)] [Art. 17 - Um die Klage angemessen zu lösen, erfüllt die Ombudsperson ihren Auftrag mit Sorgfalt. [Zu diesem Zweck kann die Ombudsperson im Rahmen der Vermittlung alle von ihr für zweckdienlich erachteten Informationen einholen.] Die Ombudsperson legt den von der Vermittlung betroffenen Parteien diese Informationen vor, ohne diesbezüglich Stellung zu beziehen.] [Art. 17 eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 8. Juli 2003 (II) (B.S. vom 27. August 2003); Abs. 2 eingefügt durch Art. 3 des K.E. vom 6.

März 2007 (B.S. vom 12. April 2007)] [Art. 18 - Die Ombudsperson bearbeitet jede Klage binnen einer annehmbaren Frist.] [Art. 18 eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 8. Juli 2003 (II) (B.S. vom 27. August 2003)] [Art. 19 - Die im Rahmen der Untersuchung der Akte gesammelten personenbezogenen Daten müssen nur für die Dauer, die für die Bearbeitung der Klage und die Erstellung des in Artikel 20 erwähnten Jahresberichts notwendig ist, aufbewahrt werden.] [Art. 19 eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 8. Juli 2003 (II) (B.S. vom 27. August 2003)] [Art. 20 - Die Ombudsperson erstellt jedes Jahr einen Bericht mit einer Aufstellung der Anzahl Klagen, dem Gegenstand der Klagen und dem Ergebnis ihrer Aktionen während des vorhergehenden Kalenderjahres.

Die Schwierigkeiten, die die Ombudsperson bei der Erfüllung ihres Auftrags hatte, und die eventuellen Empfehlungen, um diesen entgegenzutreten, können auch im Bericht aufgenommen werden.

Außerdem werden im Jahresbericht die Empfehlungen der Ombudsperson, einschließlich der in Artikel 11 des Patientenrechtegesetzes erwähnten Empfehlungen, sowie die ergriffenen Folgemaßnahmen aufgenommen.

Die oben erwähnten Daten werden pro angeschlossene Anstalt oder angeschlossenen Dienst unterteilt.

Der Bericht darf keine Informationen umfassen, durch die eine von der Bearbeitung der Klage betroffene natürliche Person identifiziert werden könnte.

Der in § 1 erwähnte Jahresbericht wird spätestens im Laufe des vierten Monats des folgenden Kalenderjahres übermittelt: 1. an den in Artikel 10 erwähnten Ausschuss. Die im Ausschuss tagenden Vertreter sorgen für die Verbreitung des Jahresberichts in den Anstalten und Diensten, die dem Verband angehören und die sie vertreten, 2. an die Föderale Kommission "Rechte des Patienten", wie erwähnt in Artikel 16 des Patientenrechtegesetzes. Der Jahresbericht muss innerhalb des Krankenhauses vom zuständigen Arzt-Inspektor eingesehen werden können.] [Art. 20 eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 8. Juli 2003 (II) (B.S. vom 27. August 2003)] [Art. 21 - Die Ombudsperson erstellt eine Geschäftsordnung, in der die spezifischen Modalitäten für die Organisation, die Arbeitsweise und das Verfahren der Ombudsfunktion in Klageangelegenheiten festgelegt werden.

Die Ordnung wird dem Ausschuss des Verbands zur Billigung vorgelegt.

Die gebilligte Ordnung wird der Föderalen Kommission "Rechte des Patienten" zur Kenntnisnahme übermittelt und steht den Patienten, Mitarbeitern der Anstalten und Dienste und jeder anderen interessierten Person am Verwaltungssitz des Verbands und der Anstalten und Dienste, die im Verband vertreten sind, zwecks Einsichtnahme zur Verfügung.] [Art. 21 eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 8. Juli 2003 (II) (B.S. vom 27. August 2003)] KAPITEL IV - Schlussbestimmungen [Art. 22] - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. [Früherer Artikel 11 umnummeriert zu Art. 22 durch Art. 2 des K.E. vom 8. Juli 2003 (II) (B.S. vom 27. August 2003)] [Art. 23] - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. [Früherer Artikel 12 umnummeriert zu Art. 23 durch Art. 2 des K.E. vom 8. Juli 2003 (II) (B.S. vom 27. August 2003)]

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