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Arrêté Royal du 10 juillet 2016
publié le 20 décembre 2016

Arrêté royal modifiant certaines dispositions relatives à la réintégration au sein des services de police et établissant l'entrée en vigueur de certaines dispositions de l'arrêté royal du 7 juin 2009 portant modification de divers textes relatifs à la position juridique du personnel des services de police. - Traduction allemande

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service public federal interieur
numac
2016000816
pub.
20/12/2016
prom.
10/07/2016
ELI
eli/arrete/2016/07/10/2016000816/moniteur
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


10 JUILLET 2016. - Arrêté royal modifiant certaines dispositions relatives à la réintégration au sein des services de police et établissant l'entrée en vigueur de certaines dispositions de l'arrêté royal du 7 juin 2009 portant modification de divers textes relatifs à la position juridique du personnel des services de police. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 10 juillet 2016 modifiant certaines dispositions relatives à la réintégration au sein des services de police et établissant l'entrée en vigueur de certaines dispositions de l'arrêté royal du 7 juin 2009 portant modification de divers textes relatifs à la position juridique du personnel des services de police (Moniteur belge du 29 juillet 2016).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 10. JULI 2016 - Königlicher Erlass zur Abänderung einiger Bestimmungen in Sachen Wiedereingliederung in die Polizeidienste und zur Festlegung des Inkrafttretens einiger Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 7.Juni 2009 zur Abänderung verschiedener Texte über die Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, des Artikels 121, ersetzt durch das Gesetz vom 26. April 2002;

Aufgrund des Gesetzes vom 26. April 2002 über die wesentlichen Elemente des Statuts der Personalmitglieder der Polizeidienste und zur Festlegung verschiedener anderer Bestimmungen über die Polizeidienste, des Artikels 86bis, eingefügt durch das Gesetz vom 21. Dezember 2013;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 7. Juni 2009 zur Abänderung verschiedener Texte über die Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste, der Artikel 70 Absatz 2 und 71 Absatz 3;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste (RSPol);

In der Erwägung, dass die Artikel 37 bis 43 Nr. 2 und 50 des Gesetzes vom 21. Dezember 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Inneres das Gesetz vom 26. April 2002 über die wesentlichen Elemente des Statuts der Personalmitglieder der Polizeidienste und zur Festlegung verschiedener anderer Bestimmungen über die Polizeidienste abändern, einerseits durch Aufhebung der Prüfung im Wettbewerbsverfahren im Rahmen der externen Anwerbung für den Kader des spezialisierten Personals im mittleren Dienst und andererseits durch Schaffung einer expliziten Rechtsgrundlage für die Durchführung einer Leumundsuntersuchung in Bezug auf die Bewerber des Verwaltungs- und Logistikkaders und die Kandidaten für eine Wiedereingliederung, und in der Erwägung, dass die Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 7. Juni 2009 zur Abänderung verschiedener Texte über die Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste, die in Erwartung dieser Abänderungen nicht in Kraft getreten sind, nun in Kraft treten können;

Aufgrund der Stellungnahme des Generalinspektors der Finanzen vom 24.

September 2014;

Aufgrund des Verhandlungsprotokolls Nr. 348/2 des Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste vom 8. Oktober 2014;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 29.

April 2015;

Aufgrund des Einverständnisses des mit dem Öffentlichen Dienst beauftragten Ministers vom 18. Januar 2016;

In der Erwägung, dass die Stellungnahme des Bürgermeisterrats nicht ordnungsgemäß binnen der gesetzten Frist abgegeben worden ist und dass kein Antrag auf Verlängerung der Frist gestellt worden ist; dass sie infolgedessen außer Acht gelassen worden ist;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 59.293/2 des Staatsrates vom 18. Mai 2016, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12.

Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag des Ministers des Innern und des Ministers der Justiz Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel IX.III.4 RSPol, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 20. Dezember 2007 und 7. Juni 2009, wird wie folgt abgeändert: a)Nummer 2 wird aufgehoben. b) In Nummer 5 werden die Wörter ", die noch nicht bei der in Nr.2 erwähnten ärztlichen Untersuchung festgestellt worden war" aufgehoben.

Art. 2 - Artikel IX.III.5 RSPol wird aufgehoben.

Art. 3 - Artikel IX.III.7 RSPol wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter "von einem Arzt durchgeführt, der vom Direktor des medizinischen Dienstes bestimmt wird.Dieser Arzt entscheidet" durch die Wörter "von einem Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt durchgeführt. Dieser Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt entscheidet" ersetzt. 2. In Absatz 2 werden die Wörter "Der Arzt notifiziert" durch die Wörter "Dieser Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt notifiziert" ersetzt.3. Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: "Der Betreffende kann gemäß den Artikeln 64 bis 69 des Königlichen Erlasses vom 28.Mai 2003 über die Gesundheitsüberwachung der Arbeitnehmer gegen die Entscheidung auf Untauglichkeit Widerspruch einlegen." Art. 4 - Die Artikel IX.III.8 RSPol und IX.III.9 RSPol werden aufgehoben.

Art. 5 - In Artikel IX.III.9bis Absatz 1 RSPol, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 7. Juni 2009, werden zwischen den Wörtern "wird einer" und den Wörtern "Untersuchung unterworfen" die Wörter "gemäß den Richtlinien des Ministers durchgeführten" eingefügt.

Art. 6 - In Artikel IX.III.11 Absatz 2 RSPol werden die Wörter "nach der Entscheidung der in Artikel IX.III.9 erwähnten medizinischen Streitsachenkommission" durch die Wörter "nach dem in Artikel 68 des Königlichen Erlasses vom 28. Mai 2003 über die Gesundheitsüberwachung der Arbeitnehmer erwähnten Beschluss" ersetzt.

Art. 7 - Das in Artikel 70 Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom 7.

Juni 2009 zur Abänderung verschiedener Texte über die Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste erwähnte Datum wird auf den 10.

Januar 2014 festgelegt.

Art. 8 - Die Artikel 28, 29, 30, 63 und 64 desselben Erlasses werden wirksam mit 10. Januar 2014.

Art. 9 - Der für Inneres zuständige Minister und der für Justiz zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 10. Juli 2016 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister der Sicherheit und des Innern J. JAMBON Der Minister der Justiz K. GEENS

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