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Arrêté Royal du 10 juin 2006
publié le 18 juillet 2006

Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 23 novembre 2005 établissant les règles de police sanitaire relatives à l'importation et au transit de certains ongulés vivants

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service public federal interieur
numac
2006000417
pub.
18/07/2006
prom.
10/06/2006
ELI
eli/arrete/2006/06/10/2006000417/moniteur
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10 JUIN 2006. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 23 novembre 2005 établissant les règles de police sanitaire relatives à l'importation et au transit de certains ongulés vivants


ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.

Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;

Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 23 novembre 2005 établissant les règles de police sanitaire relatives à l'importation et au transit de certains ongulés vivants, établi par le Service central de traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;

Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 23 novembre 2005 établissant les règles de police sanitaire relatives à l'importation et au transit de certains ongulés vivants.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.

Donné à Bruxelles, le 10 juin 2006.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL

Annexe FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT 23. NOVEMBER 2005 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Veterinärbedingungen für die Einfuhr und die Durchfuhr bestimmter lebender Huftiere ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit, insbesondere des Artikels 15 Nr. 2;

In Erwägung der Richtlinie 2004/68/EG des Rates vom 26. April 2004 zur Festlegung der Veterinärbedingungen für die Einfuhr und die Durchfuhr bestimmter lebender Huftiere in beziehungsweise durch die Gemeinschaft, zur Änderung der Richtlinien 90/426/EWG und 92/65/EWG und zur Aufhebung der Richtlinie 72/462/EWG;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 15. Juni 2005;

Aufgrund der Stellungnahme Nr. 31-2005 des Wissenschaftlichen Ausschusses der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette vom 25. Juli 2005;

Aufgrund des Gutachtens 39-190/3 des Staatsrates vom 25. Oktober 2005, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL I - Begriffsbestimmungen Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: 1) « Drittländer »: andere Länder als die Mitgliedstaaten sowie die Gebiete der Mitgliedstaaten, in denen weder die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11.Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt noch der Königliche Erlass vom 31. Dezember 1992 über die veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit bestimmten lebenden Tieren und Erzeugnissen gelten, 2) « zugelassenem Drittland »: ein Drittland oder einen Teil eines Drittlandes, aus dem die in Anlage I erwähnten lebenden Huftiere gemäss Artikel 3 eingeführt werden dürfen, 3) « amtlichem Tierarzt »: einen Tierarzt, der von den Veterinärbehörden des Drittlands ermächtigt ist, lebende Tiere zu untersuchen und amtliche Gesundheitsbescheinigungen auszustellen, 4) « Huftieren »: die in Anlage I erwähnten Tiere, 5) « Agentur »: die Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, 6) « Kommission »: die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, 7) « Einfuhr »: die Einführung von Tieren aus einem Drittland in die Europäische Gemeinschaft. KAPITEL II - Gesundheitsvorschriften für die Einfuhr bestimmter lebender Huftiere Art. 2 - Lebende Huftiere dürfen nur mit einer vorherigen Genehmigung der Agentur über eine auf belgischem Staatsgebiet gelegene zugelassene Grenzkontrollstelle eingeführt oder durch das belgische Staatsgebiet durchgeführt werden.

Art. 3 - Lebende Huftiere dürfen nur aus Drittländern oder aus Teilen von Drittländern eingeführt und durchgeführt werden, die in einer oder mehreren Listen aufgeführt sind, die von der Kommission erstellt wurden.

Art. 4 - Der Minister kann auf der Grundlage der Entscheidungen der Kommission spezifische Tiergesundheitsvorschriften für die Einfuhr und die Durchfuhr von lebenden Huftieren aus Drittländern festlegen.

Art. 5 - Lebende Huftiere dürfen nur dann eingeführt werden, wenn das zugelassene Drittland die folgenden Garantieanforderungen erfüllt: 1) Die Tiere müssen aus einem Gebiet stammen, das nach den in Anlage II erwähnten allgemeinen Grundkriterien seuchenfrei ist und in das keine Tiere verbracht werden dürfen, die gegen die in Anlage II erwähnten Tierseuchen geimpft wurden.2) Die Tiere müssen den von der Kommission festgelegten spezifischen Tiergesundheitsvorschriften genügen.3) Die Tiere müssen vor dem Tag ihres Verladens zum Versand für einen Zeitraum, der in den in Nr.2 erwähnten spezifischen Tiergesundheitsvorschriften festzulegen ist, im Hoheitsgebiet des zugelassenen Drittlands gehalten worden sein. 4) Die Tiere müssen vor dem Versand von einem amtlichen Tierarzt untersucht worden sein, damit gewährleistet ist, dass die Tiere gesund sind und die Transportvorschriften der Richtlinie 91/628/EWG, insbesondere über die Wasser- und Futterversorgung, eingehalten werden.5) Die Tiere müssen von einer Veterinärbescheinigung gemäss Artikel 7 begleitet sein, die nach einem von der Kommission bestimmten Bescheinigungsmuster ausgestellt wurde.6) Beim Eintreffen in der Europäischen Gemeinschaft über eine auf belgischem Staatsgebiet zugelassene Grenzkontrollstelle müssen die Tiere unverzüglich gemäss Artikel 4 des Königlichen Erlasses vom 31. Dezember 1992 über die Organisation veterinärrechtlicher Kontrollen für Tiere und bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die aus Drittländern eingeführt werden, kontrolliert werden.

Art. 6 - Der Minister kann auf der Grundlage der Entscheidungen der Kommission Abweichungen von den Artikeln 3 und 4 des vorliegenden Königlichen Erlasses gewähren, wenn die lebenden Huftiere 1. ausschliesslich und vorübergehend zum Grenzweidegang oder zum Einsatz als Zugtiere in der Nähe der Grenze der Gemeinschaft bestimmt sind, 2.für Sportveranstaltungen, für den Zirkus, für Tierschauen und Ausstellungen, jedoch nicht für kommerzielle Transaktionen bestimmt sind, 3. für einen Zoo, einen Vergnügungspark, ein Versuchslabor oder eine amtlich zugelassene Einrichtung oder ein amtlich zugelassenes Institut oder Zentrum im Sinne von Artikel 2 Nr.2 des Ministeriellen Erlasses vom 31. August 1993 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen sowie für ihre Einfuhr, soweit sie diesbezüglich nicht den in Anlage III Buchstabe A zum Königlichen Erlass vom 31. Dezember 1992 über die veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit bestimmten lebenden Tieren und Erzeugnissen erwähnten spezifischen Gemeinschaftsregelungen unterliegen, 4. mit zollamtlicher und amtstierärztlicher Genehmigung und unter zollamtlicher Aufsicht und unter Aufsicht der Agentur ausschliesslich über zugelassene Grenzkontrollstellen durch das belgische Staatsgebiet durchgeführt werden, wobei die Beförderung nur unterbrochen werden darf, um das Wohlbefinden der Tiere sicherzustellen, 5.von ihren Eigentümern als Heimtiere mitgeführt werden, 6.nach Verlassen der Gemeinschaft an einer zugelassenen Grenzkontrollstelle der Gemeinschaft gestellt werden, und zwar a) innerhalb eines Zeitraums von dreissig Tagen, nachdem sie die Gemeinschaft für einen der Zwecke gemäss den Nummern 1), 2) und 5) verlassen haben, b) oder wenn sie durch ein Drittland durchgeführt worden sind, 7) zu einer gefährdeten Tierart gehören. Art. 7 - § 1 - Bei der Einfuhr in oder der Durchfuhr durch das belgische Staatsgebiet ist für jede Tiersendung eine Veterinärbescheinigung vorzulegen, die den Anforderungen gemäss Anlage III genügt. § 2 - In der Veterinärbescheinigung ist zu bestätigen, dass die Anforderungen der Richtlinie 2004/68/EG des Rates und andere geltende Tiergesundheitsvorschriften der Gemeinschaft oder gegebenenfalls Vorschriften, die diesen Anforderungen gleichwertig sind, eingehalten wurden. § 3 - Die Veterinärbescheinigung kann Erklärungen enthalten, die in anderen Hygiene-, Tiergesundheits- und Tierschutzvorschriften der Gemeinschaft vorgesehen sind. § 4 - Die Verwendung der Veterinärbescheinigung gemäss § 1 kann auf der Grundlage der Entscheidungen der Kommission von der Agentur ausgesetzt, widerrufen oder erneut zugelassen werden, wenn die Tiergesundheitslage in dem zugelassenen Drittland dies rechtfertigt.

Art. 8 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit gehört, kann die Anlagen zum vorliegenden Erlass ändern.

KAPITEL III - Sanktionen Art. 9 - Verstösse gegen den vorliegenden Erlass werden gemäss dem Königlichen Erlass vom 22. Februar 2001 zur Organisation der von der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette durchgeführten Kontrollen und zur Abänderung verschiedener Gesetzesbestimmungen ermittelt und festgestellt.

Art. 10 - Verstösse gegen den vorliegenden Erlass werden gemäss dem Gesetz vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit bestraft.

KAPITEL IV - Schlussbestimmungen Art. 11 - Vorliegender Erlass wird mit 20. November 2005 wirksam.

Art. 12 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 23. November 2005 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit R. DEMOTTE

Anlage I Tierarten gemäss Artikel 1 Nr. 4) Pour la consultation du tableau, voir image Gesehen, um Unseren Erlass vom 23. November 2005 zur Festlegung der Veterinärbedingungen für die Einfuhr und die Durchfuhr bestimmter lebender Huftiere beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit R. DEMOTTE

Anlage II Tierseuchen gemäss Artikel 5 Nr. 1 und allgemeine Grundkriterien, nach denen ein Gebiet als seuchenfrei gilt Pour la consultation du tableau, voir image (*) Gemäss Kapitel 2.1.1 des OIE-Handbuchs.

Gesehen, um Unseren Erlass vom 23. November 2005 zur Festlegung der Veterinärbedingungen für die Einfuhr und die Durchfuhr bestimmter lebender Huftiere beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit R. DEMOTTE

Anlage III Vorschriften für Veterinärbescheinigungen gemäss Artikel 7 1. Der Vertreter der zuständigen Versandbehörde, die eine Veterinärbescheinigung für eine Tiersendung ausstellt, muss die Bescheinigung unterzeichnen und sich davon überzeugen, dass sie ein Amtssiegel trägt.Besteht die Bescheinigung aus mehreren Blättern, so gilt dies für jedes Blatt. 2. Veterinärbescheinigungen müssen in der (den) Amtssprache(n) des Bestimmungsmitgliedstaats und des Mitgliedstaats abgefasst sein, in dem die Grenzkontrolle stattfindet, oder ihnen muss eine beglaubigte Übersetzung in diese Sprache(n) beiliegen.Ein Mitgliedstaat kann jedoch erlauben, dass eine andere Amtssprache der Gemeinschaft als seine eigene verwendet wird. 3. Das Original der Veterinärbescheinigung muss den Sendungen bei ihrer Einfuhr in die Gemeinschaft beiliegen.4. Veterinärbescheinigungen müssen bestehen aus a) einem einzigen Blatt Papier oder b) zwei oder mehr Seiten, die Teil eines einzigen unteilbaren Bogens Papier sind, oder c) mehreren Seiten, die so nummeriert sind, dass erkennbar ist, dass es sich um eine bestimmte Seite einer endlichen Reihe handelt (z.B. « Seite 2 von 4 »). 5. Veterinärbescheinigungen müssen eine individuelle Kennnummer tragen.Besteht die Veterinärbescheinigung aus mehreren Seiten, so muss diese Kennnummer auf jeder Seite angegeben sein. 6. Die Veterinärbescheinigung muss ausgestellt werden, solange sich die Sendung, auf die sie sich bezieht, noch unter der Kontrolle der zuständigen Behörde des Versandlandes befindet. Gesehen, um Unseren Erlass vom 23. November 2005 zur Festlegung der Veterinärbedingungen für die Einfuhr und die Durchfuhr bestimmter lebender Huftiere beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit R. DEMOTTE Vu pour être annexé à Notre arrêté du 10 juin 2006.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL

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