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Arrêté Royal du 10 juin 2006
publié le 09 août 2006

Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 12 octobre 2005 modifiant l'arrêté royal du 19 novembre 1998 relatif aux congés et aux absences accordés aux membres du personnel des administrations de l'Etat

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service public federal interieur
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2006000421
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09/08/2006
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10/06/2006
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eli/arrete/2006/06/10/2006000421/moniteur
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10 JUIN 2006. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 12 octobre 2005 modifiant l'arrêté royal du 19 novembre 1998 relatif aux congés et aux absences accordés aux membres du personnel des administrations de l'Etat


ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.

Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;

Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 12 octobre 2005 modifiant l'arrêté royal du 19 novembre 1998 relatif aux congés et aux absences accordés aux membres du personnel des administrations de l'Etat, établi par le Service central de traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;

Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 12 octobre 2005 modifiant l'arrêté royal du 19 novembre 1998 relatif aux congés et aux absences accordés aux membres du personnel des administrations de l'Etat.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.

Donné à Bruxelles, le 10 juin 2006.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL

Annexe FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST PERSONAL UND ORGANISATION 12. OKTOBER 2005 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 19.November 1998 über die den Personalmitgliedern der Staatsverwaltungen gewährten Urlaubsarten und Abwesenheiten ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund der Artikel 37 und 107 Absatz 2 der Verfassung;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 19. November 1998 über die den Personalmitgliedern der Staatsverwaltungen gewährten Urlaubsarten und Abwesenheiten, insbesondere des Artikels 1, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 12. Dezember 2002, des Artikels 11, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 5. September 2002, des Artikels 12, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 26. Mai 1999 und 12.

Dezember 2002, des Artikels 14, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 26. Mai 1999, des Artikels 24, des Artikels 25, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 26. Mai 1999, des Artikels 26, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 26. Mai 1999, des Artikels 27, des Artikels 28, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 26.

Mai 1999 und 12. Dezember 2002, des Artikels 33, des Artikels 33bis, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 12. Dezember 2002, des Artikels 33ter, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 12.

Dezember 2002, des Artikels 36, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 12. Dezember 2002, des Artikels 37, des Artikels 38, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 10. Juni 2002, und des Artikels 39;

In der Erwägung, dass die Richtlinie 2002/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 zur Änderung der Richtlinie 76/207/EWG des Rates zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen unverzüglich umgesetzt werden muss;

In der Erwägung, dass Artikel 1 § 3 Nr. 7 des Königlichen Erlasses vom 19. November 1998 über die den Personalmitgliedern der Staatsverwaltungen gewährten Urlaubsarten und Abwesenheiten demnach abgeändert werden muss; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 30. März und 20.

Oktober 2004;

Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 1.

Juli 2005;

Aufgrund des Protokolls Nr. 530 des Ausschusses der föderalen, gemeinschaftlichen und regionalen öffentlichen Dienste vom 13. Juli 2005;

Aufgrund des Gutachtens 38.993/1 des Staatsrates vom 15. September 2005, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag Unseres Ministers des Öffentlichen Dienstes und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 1 § 3 Nr. 7 des Königlichen Erlasses vom 19.

November 1998 über die den Personalmitgliedern der Staatsverwaltungen gewährten Urlaubsarten und Abwesenheiten, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 12. Dezember 2002, wird wie folgt ersetzt: « 7. Adoptionsurlaub und Aufnahmeurlaub, sofern das Personalmitglied die Bestimmungen von Artikel 30ter §§ 1 bis 3 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge nicht wahrgenommen hat. Artikel 30ter § 4 desselben Gesetzes ist jedoch auf das durch Arbeitsvertrag eingestellte Personalmitglied anwendbar, das von dem in vorliegendem Erlass vorgesehenen Adoptionsurlaub oder Aufnahmeurlaub Gebrauch macht, ».

Art. 2 - Artikel 11 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 5. September 2002, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: « Wenn er in mehreren Malen genommen wird und auf Antrag des Bediensteten umfasst er einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens zwei Wochen.» 2. Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: « Der Präsident des Direktionsausschusses legt die Modalitäten für eine eventuelle Übertragung von Jahresurlaub auf das folgende Jahr fest.Dies gilt ebenfalls für die Übertragung von Jahresurlaub, wenn der Bedienstete diesen Urlaub wegen Krankheit ganz oder teilweise nicht nehmen konnte. Diese Übertragung gilt für höchstens ein Jahr. » Art. 3 - Artikel 12 desselben Erlasses, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 26. Mai 1999 und 12. Dezember 2002, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 5 werden die Wörter « Artikel 30 §§ 2 und 3 » durch die Wörter « Artikel 30 § 2 und Artikel 30ter » ersetzt.2. Paragraph 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « § 2 - Haben Bedienstete aufgrund der Erfordernisse des Dienstes ihren Jahresurlaub ganz oder teilweise nicht nehmen können, bevor sie definitiv aus ihrem Amt ausscheiden, so haben sie Anrecht auf eine Ausgleichszulage, deren Betrag ihrem letzten Dienstgehalt entsprechend der Anzahl nicht genommener Urlaubstage entspricht. Verlieren Bedienstete ohne Kündigungsfrist die Eigenschaft eines Bediensteten und haben sie durch dieses sofortige Ausscheiden ihren Jahresurlaub ganz oder teilweise nicht nehmen können, so haben sie ebenfalls Anrecht auf eine Ausgleichszulage, deren Betrag ihrem letzten Dienstgehalt entsprechend der Anzahl nicht genommener Urlaubstage entspricht.

Für die Anwendung des vorliegenden Paragraphen ist das zu berücksichtigende Gehalt dasjenige, das für eine Vollzeitbeschäftigung, gegebenenfalls unter Einbeziehung der Haushalts- oder Ortszulage, der Zulage für die Ausübung eines höheren Amtes und der Gehaltszuschläge, die für die Berechnung der Ruhestandspension berücksichtigt werden, geschuldet wird. » Art. 4 - In Artikel 14 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 26. Mai 1999, wird ein § 5 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « § 5 - Legen Bedienstete ihr Amt vor dem in § 2 erwähnten Zeitraum nieder, so haben sie Anrecht auf eine Anzahl Urlaubstage, die der Anzahl Feiertagen entspricht, die im Laufe des Zeitraums, in dem sie noch in Dienst waren, nicht mit einem Werktag zusammenfielen. Diese Tage können gemäss den Artikeln 11 und 12 § 2 unter denselben Bedingungen wie der Jahresurlaub genommen werden. » Art. 5 - [Abänderung des niederländischen Textes] Art. 6 - Artikel 25 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 26. Mai 1999, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 25 - Die Besoldung, die für den Zeitraum geschuldet wird, während dessen weibliche Bedienstete sich in Mutterschaftsurlaub befinden, darf sich nicht auf mehr als fünfzehn Wochen oder neunzehn Wochen bei Mehrlingsgeburt beziehen.

Die Besoldung, die für die Verlängerung der in Anwendung von Artikel 33bis gewährten postnatalen Ruhe geschuldet wird, darf sich nicht auf mehr als vierundzwanzig Wochen beziehen. » Art. 7 - Artikel 26 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 26. Mai 1999, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter « sechs Wochen » durch die Wörter « fünf Wochen » ersetzt.2. In Absatz 2 werden die Wörter « acht Wochen » durch die Wörter « sieben Wochen » ersetzt. Art. 8 - [Abänderung des niederländischen Textes] Art. 9 - Artikel 28 desselben Erlasses, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 26. Mai 1999 und 12. Dezember 2002, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: « Auf Antrag weiblicher Bediensteter wird der Mutterschaftsurlaub in Anwendung von Artikel 39 des Gesetzes vom 16.März 1971 über die Arbeit nach der neunten Woche um einen Zeitraum verlängert, dessen Dauer der Dauer des Zeitraums entspricht, während dessen sie ab der sechsten Woche vor dem tatsächlichen Entbindungsdatum beziehungsweise ab der achten Woche, falls eine Mehrlingsgeburt erwartet wird, weiter gearbeitet haben. Im Falle einer Frühgeburt wird dieser Zeitraum um die Anzahl Tage verkürzt, an denen sie während des siebentägigen Zeitraums vor der Entbindung gearbeitet haben. » 2. Ein Absatz 3 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: « Im Falle einer Mehrlingsgeburt wird der eventuell gemäss den Bestimmungen von Absatz 2 verlängerte Zeitraum der Arbeitsunterbrechung nach der neunten Woche auf Antrag der betreffenden weiblichen Bediensteten um einen Zeitraum von höchstens zwei Wochen verlängert.» Art. 10 - [Abänderung des niederländischen Textes] Art. 11 - Artikel 33bis desselben Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 12. Dezember 2002, wird wie folgt ersetzt: « Art. 33bis - Muss das Neugeborene über die ersten sieben Tage ab der Geburt hinaus in der Pflegeanstalt bleiben, kann der postnatale Ruheurlaub auf Antrag der betreffenden weiblichen Bediensteten um den Zeitraum verlängert werden, der dem Zeitraum entspricht, in dem ihr Kind über die ersten sieben Tage hinaus in der Pflegeanstalt bleibt.

Der Verlängerungszeitraum darf vierundzwanzig Wochen nicht überschreiten. Zu diesem Zweck übermitteln die betreffenden weiblichen Bediensteten der Behörde, der sie unterstehen, folgende Unterlagen: 1. am Ende der postnatalen Ruhezeit eine Bescheinigung der Pflegeanstalt, aus der hervorgeht, dass das Neugeborene nach den ersten sieben Tagen ab seiner Geburt in der Pflegeanstalt geblieben ist, mit Angabe der Dauer des Aufenthaltes, 2.am Ende der Verlängerung, die aus den in vorliegendem Absatz vorgesehenen Bestimmungen hervorgeht, gegebenenfalls eine neue Bescheinigung der Pflegeanstalt, in der bestätigt wird, dass das Neugeborene die Pflegeanstalt noch nicht verlassen hat, mit Angabe der Dauer des Aufenthaltes. » Art. 12 - In Artikel 33ter § 3 Absatz 1 desselben Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 12. Dezember 2002, werden die Wörter « zwei Monate » durch die Wörter « zwei Wochen » ersetzt.

Art. 13 - Die Überschrift von Kapitel VI desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: « Kapitel VI - Adoptionsurlaub und Aufnahmeurlaub ».

Art. 14 - Artikel 36 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 12. Dezember 2002, wird wie folgt ersetzt: « Art. 36 - Ein Adoptionsurlaub wird Bediensteten gewährt, die ein Kind unter zehn Jahren adoptieren.

Der Urlaub beläuft sich auf höchstens sechs Wochen. Der Urlaub kann in Wochen aufgeteilt werden und muss spätestens in den vier Monaten nach der Aufnahme des Kindes in der Familie des Bediensteten genommen werden. Auf Antrag des Bediensteten können höchstens drei Wochen dieses Urlaubs genommen werden, bevor das Kind tatsächlich in der Familie aufgenommen wird.

Bedienstete, die Urlaub in Anwendung des vorliegenden Artikels bekommen möchten, teilen der Behörde, der sie unterstehen, das Datum des Beginns des Urlaubs und seine Dauer mit. Diese Mitteilung erfolgt schriftlich mindestens einen Monat vor Beginn des Urlaubs, es sei denn, die Behörde nimmt auf Antrag der Betreffenden eine kürzere Frist an.

Die Bediensteten müssen folgende Unterlagen vorlegen: 1. eine von der zuständigen Zentralbehörde der Gemeinschaft ausgestellte Bescheinigung, die die Zuweisung des Kindes an den Bediensteten bestätigt, um den Urlaub von höchstens drei Wochen zu erhalten, bevor das Kind in der Familie aufgenommen wird, 2.eine Bescheinigung, die die Eintragung des Kindes im Bevölkerungsregister oder im Fremdenregister bestätigt, um den verbleibenden Urlaub nehmen zu können.

Die Höchstdauer des Adoptionsurlaubs wird verdoppelt, wenn das Kind unter einer körperlichen oder geistigen Unfähigkeit von mindestens 66% oder an einer Krankheit leidet, die zur Folge hat, dass mindestens vier Punkte im Pfeiler 1 der sozialmedizinischen Tabelle im Sinne der Kinderzulagenregelung zuerkannt werden. » Art. 15 - Ein Artikel 36bis mit folgendem Wortlaut wird in denselben Erlass eingefügt: « Art. 36bis - Ein Aufnahmeurlaub wird Bediensteten gewährt, die die Pflegevormundschaft eines Kindes unter zehn Jahren übernehmen oder die aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung zur Unterbringung in einer Aufnahmefamilie einen Minderjährigen in ihrer Familie aufnehmen.

Der Urlaub beläuft sich auf höchstens sechs Wochen für ein Kind unter drei Jahren und auf höchstens vier Wochen in den anderen Fällen. Der Urlaub beginnt an dem Tag, an dem das Kind in der Familie aufgenommen wird und kann nicht in mehreren Malen genommen werden.

Die Höchstdauer des Aufnahmeurlaubs wird verdoppelt, wenn das Kind unter einer körperlichen oder geistigen Unfähigkeit von mindestens 66 % oder an einer Krankheit leidet, die zur Folge hat, dass mindestens vier Punkte im Pfeiler 1 der sozialmedizinischen Tabelle im Sinne der Kinderzulagenregelung zuerkannt werden. » Art. 16 - Artikel 37 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: « Art. 37- Adoptionsurlaub und Aufnahmeurlaub werden einem Zeitraum aktiven Dienstes gleichgesetzt. » Art. 17 - Artikel 38 Absatz 2 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 10. Juni 2002, wird wie folgt ergänzt: « 3. Aufnahme von Kindern unter achtzehn Jahren während der Schulferien, wenn die Kinder unter einer körperlichen oder geistigen Unfähigkeit von mindestens 66% oder an einer Krankheit leiden, die zur Folge hat, dass mindestens vier Punkte im Pfeiler 1 der sozialmedizinischen Tabelle im Sinne der Kinderzulagenregelung zuerkannt werden, 4. Aufnahme von Kindern während der Schulferien, die unter dem Statut der verlängerten Minderjährigkeit stehen.» Art. 18 - In Artikel 39 desselben Erlasses wird ein Absatz 2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Bedienstete, die Urlaub in Anwendung von Artikel 38 des vorliegenden Erlasses bekommen möchten, können von ihrem Dienst aufgefordert werden den Nachweis zu erbringen, dass ein zwingender Grund familiärer Art besteht. » Art. 19 - In Abweichung von Artikel 25 des Königlichen Erlasses vom 19. November 1998 über die den Personalmitgliedern der Staatsverwaltungen gewährten Urlaubsarten und Abwesenheiten, abgeändert durch den vorliegenden Erlass, wird der Zeitraum, während dessen weibliche Bedienstete sich in Mutterschaftsurlaub befinden und besoldet werden, um eine Woche verlängert, sofern die weiblichen Bediensteten am 1.Juli 2004 oder nach diesem Datum entbunden haben und in Anwendung der Bestimmungen, die vor diesem Datum in Kraft waren, bereits einen pränatalen Urlaub von sieben Wochen oder neun Wochen bekommen haben.

Art. 20 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des Monats nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme der Artikel 2 und 3 Nr. 2, die mit 2. Juni 2004 wirksam werden, und mit Ausnahme der Artikel 6, 7, 9, 11 und 19, die mit 1.

Juli 2004 wirksam werden.

Artikel 14 ist nur anwendbar, sofern die Adoption nach In-Kraft-Treten dieses Artikels erfolgt.

Art. 21 - Unsere Minister und Unsere Staatssekretäre sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 12. Oktober 2005 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Öffentlichen Dienstes Ch. DUPONT Vu pour être annexé à Notre arrêté du 10 juin 2006.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL

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