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Arrêté Royal du 10 mars 2009
publié le 06 mai 2010

Arrêté royal relatif aux tenues de certains membres du personnel de la Protection civile. - Traduction allemande

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service public federal interieur
numac
2010000229
pub.
06/05/2010
prom.
10/03/2009
ELI
eli/arrete/2009/03/10/2010000229/moniteur
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


10 MARS 2009. - Arrêté royal relatif aux tenues de certains membres du personnel de la Protection civile. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 10 mars 2009 relatif aux tenues de certains membres du personnel de la Protection civile (Moniteur belge du 27 juillet 2009).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 10. MÄRZ 2009 - Königlicher Erlass über die Kleidung bestimmter Personalmitglieder des Zivilschutzes ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz, insbesondere des Artikels 2 Absatz 1;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 16. Februar 1987 über die Kleidung der Personalmitglieder des Zivilschutzes;

Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 23. Februar 1987 zur Regelung des Tragens der Kleidung der Personalmitglieder des Zivilschutzes und zur Festlegung der Dotationen und der Regeln für die Anschaffung und die Erneuerung dieser Kleidung;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 27. Juli 2006;

Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 25.

September 2007;

Aufgrund des Protokolls Nr. 2008/5 des Ausschusses des Sektors V - Inneres - vom 16. April 2008;

Aufgrund des Gutachtens 45.381/2 des Staatsrates vom 24. November 2008, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: 1. Minister: den für Inneres zuständigen Minister, 2.Generaldirektion: die Generaldirektion der Zivilen Sicherheit, 3. Mitgliedern des Einsatzpersonals: die Mitglieder des statutarischen und Vertragspersonals der Generaldirektion der Zivilen Sicherheit, die mit einsatzbezogenen Aufgaben beauftragt sind, und die leitenden Beamten der Einsatzeinheiten, 4.Freiwilligen: die teilzeitbeschäftigten Personalmitglieder im Sinne von Artikel 19 des Königlichen Erlasses vom 11. März 1954 zur Festlegung des Statuts des Zivilschutzkorps, 5. Mitgliedern des Tagespersonals: a) das Aufsichts-, Fach- und Dienstpersonal, b) die Mitglieder des Einsatzpersonals, die nicht der Regelung über unregelmässige Dienstleistungen unterworfen sind und die keine Verwaltungsaufgaben ausüben. KAPITEL II - Kleidung Art. 2 - Die Generaldirektion erstellt technische Datenblätter für die Teile, wie sie in den Abschnitten I, II und III des vorliegenden Kapitels aufgeführt sind.

Abschnitt I - Kleidung der Mitglieder des Einsatzpersonals Art. 3 - Die Kleidung der Mitglieder des Einsatzpersonals besteht aus: 1. der Arbeitskleidung, 2.der Einsatzkleidung, 3. der Dienstkleidung, 4.der Stadtkleidung, 5. der feierlichen Kleidung. Art. 4 - Die Arbeitskleidung besteht aus folgenden Teilen: 1. für leitende Beamte der Einsatzeinheiten: - einem Polohemd, - einem Kommandopullover oder einem Sweatshirt, - einer Mehrzweckjacke, - einer Mehrzweckhose, - einem Gürtel, - einem Paar dicken Socken, - einem Paar Einsatzschuhen, - einem Paar Arbeitshandschuhen, - einem Blouson, - einem Parka, - einer Mütze, - einem Schutzhelm. 2. Für Mitglieder des Einsatzpersonals, mit Ausnahme der leitenden Beamten der Einsatzeinheiten, besteht die Arbeitskleidung zusätzlich zu den in Nr.1 aufgeführten Teilen aus: - einem T-Shirt, - einem Baumwolloverall, - einer Kappe.

Art. 5 - Die Einsatzkleidung besteht aus folgenden Teilen: 1. den in Artikel 4 aufgeführten Teilen der Arbeitskleidung, 2.der individuellen Schutzausrüstung, das heisst: - einer Brandschutzjacke, - einer Brandschutzhose, - einer Regenjacke, - einer Regenhose, - einem Paar Stiefelsocken, - einem Paar Einsatzhandschuhen, - einer Sicherheitsbrille, - einem Feuerwehrhelm, - einer Flammschutzhaube, 3. nicht individualisierten Ausrüstungsteilen, insbesondere: - einer Signaljacke, - einer Wathose, - einem Sicherheitsgeschirr, - einer Chemikalienschutzkleidung. Nicht individualisierte Ausrüstungsteile werden entweder in den Räumlichkeiten der Einsatzeinheit oder in den verschiedenen Einsatzfahrzeugen gelagert.

Art. 6 - Die Dienstkleidung besteht aus folgenden Teilen: 1. für männliche Mitglieder: - einem Hemd, - einer Krawatte, - einem Kommandopullover, - einer Hose, - einem Gürtel, - einem Paar dünnen blauen Socken, - einem Paar schwarzen Halbschuhen, - einem Blouson, 2.für weibliche Mitglieder: - einer Bluse, - einem Halstuch, - einem Kommandopullover, - einer Hose oder einem Rock, - einem Gürtel, - einem Paar dünnen blauen Socken oder beigen Strümpfen, - einem Paar schwarzen Schuhen - Modell "Mokassin", - einem Blouson, - einer Umhängetasche.

Art. 7 - Die Stadtkleidung besteht aus folgenden Teilen: 1. für männliche Mitglieder: - einem Hemd, - einer Krawatte, - einer Hose, - einem Gürtel, - einem Paar dünnen blauen Socken, - einem Paar schwarzen Halbschuhen, - einer Jacke, - einem Paar schwarzen Handschuhen, - einer Schirmmütze, 2.für weibliche Mitglieder: - einer Bluse, - einem Halstuch, - einer Hose oder einem Rock, - einem Gürtel, - einem Paar dünnen blauen Socken oder beigen Strümpfen, - einem Paar schwarzen Schuhen - Modell "Mokassin", - einer Jacke, - einem Paar schwarzen Halbschuhen, - einem Hut, - einer Umhängetasche, 3. für leitende Beamte, zusätzlich zu den in Nr.1 oder Nr. 2 vorgesehenen Teilen je nach Fall, einem Regenmantel.

Art. 8 - Die feierliche Kleidung besteht zusätzlich zu den in Artikel 7 aufgeführten Teilen aus: - einem Paar weissen statt schwarzen Handschuhen, - Schulterstücken.

Wenn das Mitglied des Einsatzpersonals Inhaber von Ehrenauszeichnungen in den nationalen Orden oder staatsbürgerlichen Auszeichnungen für das allgemeine Dienstalter oder für ein mutiges Handeln ist, darf es die entsprechenden Verzierungen tragen.

Art. 9 - Beim Tragen der Dienstkleidung oder der Stadtkleidung 1. tragen leitende Beamte der Einsatzeinheiten und Mitglieder des Einsatzpersonals der Stufen B und C: a) ein weisses Hemd, für das männliche Personal, b) eine weisse Bluse, für das weibliche Personal, 2.tragen Mitglieder des Einsatzpersonals der Stufe D: a) ein blaues Hemd, für das männliche Personal, b) eine blaue Bluse, für das weibliche Personal. Art. 10 - Beim Tragen der feierlichen Kleidung tragen Mitglieder des Einsatzpersonals der Stufe D: a) ein weisses Hemd, für das männliche Personal, b) eine weisse Bluse, für das weibliche Personal. Abschnitt II - Kleidung der Freiwilligen Art. 11 - Freiwillige verfügen über eine leichte Einsatzkleidung.

Art. 12 - Die leichte Einsatzkleidung besteht aus: 1. folgenden individuellen Teilen: - drei T-Shirts, - zwei Kommandopullovern oder Sweatshirts, - einer Mehrzweckjacke, - zwei Mehrzweckhosen, - einem Baumwolloverall, - einem Gürtel, - einer Regenjacke, - einer Regenhose, - drei Paar dicken Socken, - einem Paar Sicherheitsgummistiefeln, - einem Paar Einsatzschuhen, - einem Paar Arbeitshandschuhen, - einem Parka, - einer Kappe, - einem Schutzhelm, 2.nicht individualisierten Ausrüstungsteilen, unter anderem: - einer Signaljacke, - einer Wathose.

Art. 13 - Freiwillige, die die Funktion eines Ausbilders im Sinne des Ministeriellen Erlasses vom 30. Juni 1960 zur Organisation der berufsbildenden Kurse für das teilzeitbeschäftigte Personal des Zivilschutzkorps bekleiden, verfügen über die in Artikel 7 erwähnte Stadtkleidung.

Abschnitt III - Kleidung der Mitglieder des Tagespersonals Art. 14 - Die in Artikel 1 Nr. 5 erwähnten Mitglieder des Tagespersonals verfügen über die in Artikel 4 Nr. 2 erwähnte Arbeitskleidung.

Die in Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe b) erwähnten Mitglieder des Tagespersonals verfügen zudem über die in Artikel 7 erwähnte Stadtkleidung und über die in Artikel 8 erwähnte feierliche Kleidung.

KAPITEL III - Tragen der Kleidung Art. 15 - Im Dienst tragen die in Artikel 1 Nr. 3 bis 5 erwähnten Personalmitglieder die Teile einer der in Kapitel II aufgeführten Kleidungen gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Kapitels.

Unbeschadet des Artikels 8 Absatz 2 können nur die von der Generaldirektion gekauften Teile getragen werden.

Abschnitt I - Arbeitskleidung Art. 16 - Wenn die Umstände es erfordern, tragen Mitglieder des Einsatzpersonals der Stufen A, B und C die Arbeitskleidung innerhalb der Einheit oder bei den Einsätzen.

Art. 17 - Mitglieder des Einsatzpersonals der Stufe D und Mitglieder des Tagespersonals tragen die Arbeitskleidung, wenn sie im Dienst sind.

Art. 18 - Mitglieder des Einsatzpersonals und Mitglieder des Tagespersonals können die Arbeitskleidung auf dem Weg zur und von der Arbeit tragen.

Abschnitt II - Einsatzkleidung Art. 19 - Im Einsatz tragen 1. Mitglieder des Einsatzpersonals der Stufen A, B und C entweder die Arbeitskleidung oder die Dienstkleidung sowie die Teile der individuellen Schutzausrüstung, die aufgrund der mit dem Einsatz verbundenen Risiken notwendig sind, 2.Mitglieder des Einsatzpersonals der Stufe D zusätzlich zu der Arbeitskleidung die Teile der individuellen Schutzausrüstung, die aufgrund der mit dem Einsatz verbundenen Risiken notwendig sind.

Abschnitt III - Dienstkleidung Art. 20 - § 1 - Mitglieder des Einsatzpersonals der Stufen A, B und C tragen die Dienstkleidung, 1. wenn sie im Dienst sind, ausser wenn sie die in Artikel 16 erwähnte Arbeitskleidung tragen, 2.wenn sie an theoretischen Ausbildungen ausserhalb der Einsatzeinheit teilnehmen, 3. wenn sie als Vertreter ihrer Einsatzeinheit beziehungsweise der Generaldirektion an Versammlungen oder Veranstaltungen teilnehmen, 4.wenn sie bei der Ausübung ihrer Funktionen mit anderen öffentlichen Diensten oder mit der Bevölkerung in Kontakt kommen. § 2 - Mitglieder des Einsatzpersonals der Stufen A, B und C tragen die Dienstkleidung während der in § 1 aufgeführten Tätigkeiten, sofern es bei der Ausübung dieser Tätigkeiten keine Einsatzrisiken gibt.

Art. 21 - Mitglieder des Einsatzpersonals der Stufen A, B und C dürfen die Dienstkleidung auf dem Weg zur und von der Arbeit tragen.

Art. 22 - Mitglieder des Einsatzpersonals der Stufe D tragen die Dienstkleidung, 1. wenn sie an theoretischen Ausbildungen oder an Versammlungen ausserhalb der Gebäude der Generaldirektion teilnehmen, 2.wenn sie an Veranstaltungen teilnehmen, die keine Einsatzrisiken beinhalten.

Abschnitt IV - Stadtkleidung Art. 23 - Die Stadtkleidung tragen Mitglieder des Einsatzpersonals und Mitglieder des in Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe b) erwähnten Tagespersonals bei offiziellen Veranstaltungen, Ausstellungen, Besuchen von Persönlichkeiten, Informationstagen und Bestattungsfeiern, wenn diese in Zusammenhang mit dem Dienst stehen.

Sie dürfen die Stadtkleidung bei der Hochzeit eines Verwandten bis zum dritten Grad oder bei der Beerdigung eines Verwandten bis zum dritten Grad tragen.

Art. 24 - Die in Artikel 13 erwähnten Ausbilder tragen die Stadtkleidung: 1. wenn sie als Vertreter der Generaldirektion an Versammlungen oder Veranstaltungen teilnehmen, 2.bei offiziellen Veranstaltungen, Ausstellungen, Besuchen von Persönlichkeiten, Informationstagen und Bestattungsfeiern, wenn diese in Zusammenhang mit dem Dienst stehen, 3. bei königlichen Besuchen, beim Defilee und Tedeum vom 21.Juli und bei allen anderen nationalen Feierlichkeiten.

Abschnitt V - Feierliche Kleidung Art. 25 - Die feierliche Kleidung tragen Mitglieder des Einsatzpersonals und Mitglieder des in Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe b) erwähnten Tagespersonals bei königlichen Besuchen, beim Defilee und Tedeum vom 21. Juli und bei allen anderen nationalen Feierlichkeiten.

Sie dürfen die feierliche Kleidung bei ihrer Hochzeit tragen.

Abschnitt VI - Leichte Einsatzkleidung Art. 26 - Die leichte Einsatzkleidung tragen Freiwillige bei Einsätzen und bei theoretischen und praktischen Ausbildungen.

KAPITEL IV - Anschaffung und Erneuerung der Kleidung Abschnitt I - Dotation Art. 27 - Die erste Dotation umfasst die in Anlage I zu vorliegendem Erlass aufgeführten Kleidungsstücke und Ausrüstungsteile.

Art. 28 - § 1 - Jeder neue leitende Beamte erhält beim Dienstantritt folgende Kleidungsstücke und Ausrüstungsteile: - zwei Polohemden, - zwei Kommandopullover oder Sweatshirts, - eine Regenjacke, - eine Regenhose, - ein Paar dicke Socken, - ein Paar Einsatzschuhe, - ein Paar Arbeitshandschuhe, - eine Mütze, - einen Schutzhelm, - drei Hemden/Blusen, - eine Krawatte, - zwei Hosen, - einen Gürtel, - fünf Paar dünne blaue Socken, - ein Paar schwarze Halbschuhe, - eine Jacke, - ein Blouson, - einen Parka, - eine Schirmmütze. § 2 - Jedes neue Mitglied des Einsatzpersonals der Stufen B, C und D erhält beim Dienstantritt folgende Kleidungsstücke und Ausrüstungsteile: - drei T-Shirts oder Polohemden, - zwei Kommandopullover oder Sweatshirts, - zwei Baumwolloveralls, - drei Paar dicke Socken, - ein Paar Einsatzschuhe, - eine Regenjacke, - eine Regenhose, - ein Paar Arbeitshandschuhe, - eine Kappe, - einen Schutzhelm, - einen Parka.

Art. 29 - Das Mitglied des Einsatzpersonals erhält während des Praktikums oder der Probezeit die Teile der nicht individualisierten Ausrüstung, die für die Tätigkeiten, die es während dieses Zeitraums ausübt, unbedingt notwendig sind.

Art. 30 - Nach endgültiger Ernennung oder nach Abschluss der Probezeit erhält das Mitglied des Einsatzpersonals die Kleidungsstücke und Ausrüstungsteile, die die erste Dotation bilden und nicht in Artikel 28 aufgeführt sind.

Art. 31 - § 1 - Jeder neue Freiwillige erhält beim Dienstantritt folgende Kleidungsstücke und Ausrüstungsteile: - zwei T-Shirts, - einen Kommandopullover oder ein Sweatshirt, - einen Baumwolloverall, - eine Regenjacke, - eine Regenhose, - zwei Paar dicke Socken, - ein Paar Sicherheitsgummistiefel, - ein Paar Arbeitshandschuhe, - eine Kappe, - einen Schutzhelm. § 2 - Nach Abschluss des Praktikums erhält der Freiwillige die in Artikel 12 Nr. 1 erwähnten Kleidungsstücke und Ausrüstungsteile, die nicht in § 1 aufgeführt sind. § 3 - Der Freiwillige erhält die in Artikel 7 erwähnte Stadtkleidung, wenn er zum Ausbilder bestellt wird.

Abschnitt II - Erneuerung der Kleidungen Art. 32 - Die Teile der in Kapitel II Abschnitt I aufgeführten Kleidungen werden in zwei Kategorien unterteilt: 1. Teile, die einem System der Ersetzung bei Verschleiss unterliegen, die in vorliegendem Abschnitt als "bei Verschleiss zu ersetzende Teile" bezeichnet werden und die in Anlage 2 zu vorliegendem Erlass aufgeführt sind, 2.Teile, die einem Punktesystem unterliegen, die in vorliegendem Abschnitt als "nach Punktesystem zu ersetzende Teile" bezeichnet werden und die in Anlage 3 zu vorliegendem Erlass aufgeführt sind.

Unterabschnitt I - Punktesystem Art. 33 - Den nach Punktesystem zu ersetzenden Teilen wird eine Anzahl Punkte zugeteilt, die aufgrund der für die Ersetzung jedes einzelnen Teils geschätzten Kosten pauschal errechnet wird.

In Anlage 3 sind die Punkte aufgeführt, die den jeweiligen Teilen zugeteilt werden.

Art. 34 - Die nach Punktesystem zu ersetzenden Teile sind mit einem Verschleisskoeffizienten versehen, der der Lebensdauer dieser Teile entspricht.

Dieser Koeffizient wird errechnet auf der Grundlage: 1. der Menge eines gleichen Teils, die als notwendig erachtet wird, um während eines Jahres die mit dem betreffenden Dienstgrad verbundenen Aufgaben ausüben zu können, 2.der Lebensdauer jedes einzelnen Teils unter Berücksichtigung: a) der Art und der Häufigkeit der Aufgaben der Personalmitglieder, b) der Arbeitsregelung, die für sie gilt. In den Anlagen 4A bis 4C zu vorliegendem Erlass sind die Verschleisskoeffizienten in Bezug auf jedes der darin erwähnten Teile aufgeführt.

Art. 35 - Die Höchstanzahl Punkte, über die ein Personalmitglied jährlich verfügen darf, wird ermittelt, indem für jedes nach Punktesystem zu ersetzende Teil die entsprechende Anzahl Punkte mit dem Verschleisskoeffizienten multipliziert wird und die so ermittelten Ergebnisse zusammengerechnet werden.

In den Anlagen 5A bis 5C zu vorliegendem Erlass sind pro Teil die Punkte aufgeführt, die jeder Personalkategorie zugeteilt werden.

Art. 36 - § 1 - Mitglieder des Einsatzpersonals oder des in Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe b) erwähnten Tagespersonals können jedes Jahr einen Antrag auf Erneuerung der nach Punktesystem zu ersetzenden Teile, die aus funktionellen Gründen ersetzt werden müssen, einreichen. § 2 - Bei der Einreichung des Antrags dürfen die Mitglieder des Einsatzpersonals oder des in Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe b) erwähnten Tagespersonals nicht die Anzahl Punkte überschreiten, über die sie jährlich verfügen.

Die Mitglieder des Einsatzpersonals oder des in Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe b) erwähnten Tagespersonals können jedoch im Bedarfsfall und nach günstiger Stellungnahme des leitenden Beamten einen Vorschuss auf die Punkte des folgenden Jahres erhalten.

Nicht verwendete Punkte eines Jahres können auf die folgenden Jahre übertragen werden. § 3 - In Anlage 6 wird jeweils die Höchstanzahl der nach Punktesystem zu ersetzenden Teile aufgeführt, die jährlich bestellt werden können. § 4 - Der leitende Beamte gibt eine Stellungnahme über die Erneuerungsanträge ab.

Unterabschnitt II - System der Ersetzung bei Verschleiss Art. 37 - Bei Verschleiss zu ersetzende Teile werden bei Verschleiss oder Beschädigung gegen das verschlissene beziehungsweise beschädigte Teil eingetauscht.

Art. 38 - Die in den Artikeln 12 und 13 erwähnten Teile der leichten Einsatzkleidung und der Stadtkleidung werden bei Verschleiss oder Beschädigung gegen das verschlissene oder beschädigte Teil eingetauscht.

KAPITEL V - Unterhalt der Kleidung Art. 39 - Jedes Mitglied des Einsatzpersonals oder des Tagespersonals sorgt dafür, dass seine Kleidung vollständig und in gutem Zustand ist.

Der leitende Beamte einer Einsatzeinheit kann die Kleidung der Mitglieder des Einsatzpersonals und des Tagespersonals, die ihm unterstehen, inspizieren lassen.

Art. 40 - Folgende Teile werden von der Generaldirektion unterhalten: - die Mehrzweckjacke, - die Mehrzweckhose, - der Baumwolloverall, - die Regenjacke, - die Regenhose, - die Brandschutzjacke, - die Brandschutzhose, - der Parka.

KAPITEL VI - Rückgabe der Kleidung Art. 41 - Mitglieder des Einsatzpersonals oder des Tagespersonals geben sämtliche Teile all ihrer Kleidungen zurück und zahlen stattdessen den Wert zurück: 1. wenn sie definitiv aus ihrem Amt ausscheiden, 2.wenn sie die Ausübung ihres Amtes mehr als ein Jahr lang eingestellt haben, 3. wenn sie definitiv mit Verwaltungsaufgaben beauftragt werden. Berufsmitglieder des Einsatzpersonals, die ehrenvoll entlassen worden sind und die Erlaubnis erhalten haben, den Ehrentitel ihres Amtes zu tragen, dürfen die Teile der Stadtkleidung und der feierlichen Kleidung behalten. Sie dürfen diese Kleidung unter den in den Artikeln 23 und 25 des vorliegenden Erlasses erwähnten Umständen tragen.

Art. 42 - Freiwillige geben sämtliche Teile ihrer Kleidungen zurück und zahlen stattdessen den Wert zurück: 1. wenn sie definitiv aus ihrem Amt ausscheiden, 2.wenn sie die Ausübung ihres freiwilligen Dienstes mehr als sechs Monate lang eingestellt haben.

KAPITEL VII - Übergangs- und Schlussbestimmungen Art. 43 - Die in Artikel 1 Nr. 2 bis 5 erwähnten Personalmitglieder, die am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses im aktiven Dienst sind, erhalten gegebenenfalls eine Ausgleichsdotation, die es ihnen ermöglicht, jeweils über die Gesamtheit der Teile der in Artikel 28 erwähnten Dotation zu verfügen.

Art. 44 - Im Königlichen Erlass vom 16. Februar 1987 über die Kleidung der Personalmitglieder des Zivilschutzes wird Folgendes aufgehoben: 1. die Artikel 2 bis 6, 2.die Kapitel IV bis VII der Anlage zum Erlass, 3. die Abbildungen 23 bis 49 des Kapitels VIII der Anlage zum Erlass. Art. 45 - Die Überschrift des Königlichen Erlasses vom 16. Februar 1987 über die Kleidung der Personalmitglieder des Zivilschutzes wird durch folgende überschrift ersetzt: "Königlicher Erlass über die Embleme und Abzeichen der Kleidung der Personalmitglieder des Zivilschutzes".

Art. 46 - Der Ministerielle Erlass vom 23. Februar 1987 zur Regelung des Tragens der Kleidung der Personalmitglieder des Zivilschutzes und zur Festlegung der Dotationen und der Regeln für die Anschaffung und die Erneuerung dieser Kleidung wird aufgehoben.

Art. 47 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 10. März 2009 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Innern G. DE PADT

ANLAGE 1 ERSTE DOTATION

Teile

Anzahl Teile pro Dienstgrad

Einsatzpersonal Stufe D

Einsatzpersonal Stufe B Stufe C

Tagespersonal

Leitende Beamte

T-Shirt

5

5

7

0

Polohemd

0

3

Pullover/Sweatshirt

2

2

2

2

Gürtel

2

2

2

2

Dicke Socken

5

5

7

2

Kappe

1

1

1

0

Mütze

1

1

1

1

Mehrzweckhose

3

3

3

1

Mehrzweckjacke

2

2

2

1

Baumwolloverall

2

2

2

0

Einsatzschuhe

1

1

1

1

Parka

1

1

1

1

Arbeitshandschuhe

2

2

2

1

Schutzhelm

1

1

1

1

Kopfschutzhaube

1

1

0

1

Feuerwehrhelm

1

1

0

1

Stiefelsocken

2

2

0

1

Brandschutzjacke

1

1

0

1

Brandschutzhose

1

1

0

1

Sicherheitsbrille

1

1

1

1

PVC-Regenjacke

1

1

1

1

PVC-Regenhose

1

1

1

1

Einsatzhandschuhe

1

1

0

1

Blaues Hemd/blaue Bluse *

2

0

0

0

Weisses Hemd/weisse Bluse *

1

3

0

6

Krawatte/Halstuch *

2

2

0

2

Hose/Rock *

2

2

0

3

Dünne Socken/Strümpfe *

5

5

0

10

Schuhe

1

1

0

2

Blouson

1

1

1

1

Uniformjacke

1

1

0

1

Regenmantel

0

0

0

1

Schirmmütze/Hut *

1

1

0

1

Schwarze Handschuhe

1

1

0

1

Weisse Handschuhe

1

1

0

1

Schulterstücke

1

1

0

1

Umhängetasche *

1

1

0

1


* Für das weibliche Personal Gesehen, um Unserem Erlass vom 10. März 2009 über die Kleidung bestimmter Personalmitglieder des Zivilschutzes beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Innern G. DE PADT

ANLAGE 2 SYSTEM DER ERSETZUNG BEI VERSCHLEISS (Art. 32 Nr. 1) - T-Shirt - Polohemd - Pullover - Sweatshirt - Gürtel - PVC-Regenhose - Mehrzweckhose - Brandschutzhose - PVC-Regenjacke - Mehrzweckjacke - Baumwolloverall - Brandschutzjacke - Parka - Blouson - Dicke Socken - Stiefelsocken - Einsatzschuhe - Sicherheitsbrille - Schutzhelm - Feuerwehrhelm - Flammschutzhaube - Kappe - Mütze - Arbeitshandschuhe - Einsatzhandschuhe Gesehen, um Unserem Erlass vom 10. März 2009 über die Kleidung bestimmter Personalmitglieder des Zivilschutzes beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Innern G. DE PADT

ANLAGE 3 PUNKTESYSTEM (Art. 32 Nr. 2)

Teil

Anzahl Punkte pro Teil

Blaues Hemd

800

Blaue Bluse

850

Weisses Hemd

800

Weisse Bluse

850

Krawatte

250

Halstuch

250

Hose/Rock

2200

Dünne Socken

100

Nylonstrümpfe

100

Herrenschuhe

1800

Damenschuhe

2200

Jacke

6100

Regenmantel

3000

Schirmmütze

2000

Damenhut

2300

Schwarze Handschuhe

150

Weisse Handschuhe

150

Schulterstück

800

Umhängetasche

2000


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ANLAGE 4A PUNKTESYSTEM VERSCHLEISSKOEFFIZIENT

Beschreibung

Einsatzpersonal und Tagespersonal Stufe D

Anzahl Teile

Anzahl Jahre pro Teil

Verschleisskoeffizient

Dienstkleidung

Blaues Hemd/blaue Bluse

1

10

1/10

Krawatte/Halstuch

1

15

1/15

Hose/Rock

1

10

1/10

Dünne Socken/Strümpfe

1

10

1/10

Schuhe

1

10

1/10

Stadtkleidung/feierliche Kleidung

Weisses Hemd/weisse Bluse

1

15

1/15

Krawatte/Halstuch

1

15

1/15

Hose/Rock

1

15

1/15

Dünne Socken/Strümpfe

1

15

1/15

Schuhe

1

15

1/15

Uniformjacke

1

15

1/15

Schirmmütze/Hut

1

15

1/15

Weisse Handschuhe

1

15

1/15

Schwarze Handschuhe

1

15

1/15


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ANLAGE 4B PUNKTESYSTEM VERSCHLEISSKOEFFIZIENT

Beschreibung

Einsatzpersonal und Tagespersonal Stufe C und B

Anzahl Teile

Anzahl Jahre pro Teil

Verschleisskoeffizient

Dienstkleidung

Weisses Hemd/weisse Bluse

1

2

1/2

Krawatte/Halstuch

1

10

1/10

Hose/Rock

1

3

1/3

Dünne Socken/Strümpfe

5

5

1

Schuhe

1

3

1/3

Umhängtasche

1

10

1/10

Stadtkleidung/feierliche Kleidung

Weisses Hemd/weisse Bluse

1

10

1/10

Krawatte/Halstuch

1

15

1/15

Hose/Rock

1

10

1/10

Dünne Socken/Strümpfe

1

15

1/15

Schuhe

1

15

1/15

Uniformjacke

1

10

1/10

Umhängetasche

1

15

1/15

Schirmmütze/Hut

1

10

1/10

Weisse Handschuhe

1

15

1/15

Schwarze Handschuhe

1

15

1/15


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ANLAGE 4C PUNKTESYSTEM VERSCHLEISSKOEFFIZIENT

Beschreibung

Leitende Beamte

Anzahl Teile

Anzahl Jahre pro Teil

Verschleisskoeffizient

Dienstkleidung

Weisses Hemd/weisse Bluse

3

1

3

Krawatte/Halstuch

1

2

1/2

Hose/Rock

2

1

2

Dünne Socken/Strümpfe

5

2

5/2

Schuhe

1

1

1

Umhängetasche

1

6

1/6

Stadtkleidung/feierliche Kleidung

Weisses Hemd/Weisse Bluse

1

4

1/4

Krawatte/Halstuch

1

15

1/15

Hose/Rock

1

10

1/10

Dünne Socken/Strümpfe

1

15

1/15

Schuhe

1

15

1/15

Uniformjacke

1

10

1/10

Regenmantel

1

15

1/15

Umhängetasche

1

15

1/15

Schirmmütze/Hut

1

10

1/10

Weisse Handschuhe

1

15

1/15

Schwarze Handschuhe

1

15

1/15


Gesehen, um Unserem Erlass vom 10. März 2009 über die Kleidung bestimmter Personalmitglieder des Zivilschutzes beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Innern G. DE PADT

ANLAGE 5A JÄHRLICHE HÖCHSTANZAHL PUNKTE FÜR PERSONALMITGLIEDER STUFE D

Verschleiss- koeffizient

Anzahl Punkte pro Teil

Jährliche Höchstanzahl Punkte pro Teil

Männer

Frauen

Männer

Frauen

Dienstkleidung

Blaues Hemd/Blaue Bluse

1/10

800

850

80

85

Krawatte/Halstuch

1/15

250

250

17

17

Hose/Rock

1/10

2200

2200

220

220

Dünne Socken/Strümpfe

1/10

100

100

10

10

Schuhe

1/10

1800

2200

180

220

Gesamtzahl

5150

5600

507

552

Stadtkleidung/feierliche Kleidung

Weisses Hemd/Weisse Bluse

1/15

800

850

54

57

Krawatte/Halstuch

1/15

250

250

17

17

Hose/Rock

1/15

2200

2200

147

147

Dünne Socken/Strümpfe

1/15

100

100

7

7

Schuhe

1/15

1800

2200

120

147

Uniformjacke

1/15

6100

6100

407

407

Schirmmütze/Hut

1/15

2000

2300

134

154

Weisse Handschuhe

1/15

150

150

10

10

Schwarze Handschuhe

1/15

150

150

10

10

Umhängetasche

1/15

0

2000

0

134

Gesamtzahl

13550

16300

906

1090

Allgemeine Gesamtzahl

18700

21900

1413

1642


Gesehen, um Unserem Erlass vom 10. März 2009 über die Kleidung bestimmter Personalmitglieder des Zivilschutzes beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Innern G. DE PADT

ANLAGE 5B JÄHRLICHE HÖCHSTANZAHL PUNKTE FÜR PERSONALMITGLIEDER STUFE C UND B

Verschleiss- koeffizient

Anzahl Punkte pro Teil

Jährliche Höchstanzahl Punkte pro Teil

Männer

Frauen

Männer

Frauen

Dienstkleidung

Weisses Hemd/weisse Bluse

1/2

800

850

400

425

Krawatte/Halstuch

1/10

250

250

25

25

Hose/Rock

1/3

2200

2200

734

734

Dünne Socken/Strümpfe

1

100

100

100

100

Schuhe

1/3

1800

2200

600

733

Umhängetasche

1/10

0

2000

0

200

Gesamtzahl

5150

7600

1859

2218

Stadtkleidung/feierliche Kleidung

Weisses Hemd/weisse Bluse

1/10

800

850

80

85

Krawatte /Halstuch

1/15

250

250

17

17

Hose/Rock

1/10

2200

2200

220

220

Dünne Socken/Strümpfe

1/15

100

100

7

7

Schuhe

1/15

1800

2200

120

147

Uniformjacke

1/10

6100

6100

610

610

Schirmmütze/Hut

1/10

2000

2300

200

230

Weisse Handschuhe

1/15

150

150

10

10

Schwarze Handschuhe

1/15

150

150

10

10

Umhängetasche

1/15

0

2000

0

134

Gesamtzahl

13550

16300

1274

1470

Allgemeine Gesamtzahl

18700

23900

3133

3688


Gesehen, um Unserem Erlass vom 10. März 2009 über die Kleidung bestimmter Personalmitglieder des Zivilschutzes beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Innern G. DE PADT

ANLAGE 5C JÄHRLICHE HÖCHSTANZAHL PUNKTE FÜR LEITENDE BEAMTE

Verschleiss- koeffizient

Anzahl Punkte pro Teil

Jährliche Höchstanzahl Punkte pro Teil

Männer

Frauen

Männer

Frauen

Dienstkleidung

Weisses Hemd/weisse Bluse

3

800

850

2400

2550

Krawatte/Halstuch

1/2

250

250

125

125

Hose/Rock

2

2200

2200

4400

4400

Dünne Socken/Strümpfe

5/2

100

100

250

250

Schuhe

1

1800

2200

1800

2200

Umhängetasche

1/6

0

2000

0

334

Gesamtzahl

5150

7600

8975

9859

Stadtkleidung/feierliche Kleidung

Weisses Hemd/weisse Bluse

1/4

800

850

200

213

Krawatte /Halstuch

1/15

250

250

17

17

Hose/Rock

1/10

2200

2200

220

220

Dünne Socken/Strümpfe

1/15

100

100

7

7

Schuhe

1/15

1800

2200

120

147

Uniformjacke

1/10

6100

6100

610

610

Regenjacke

1/15

3000

3000

200

200

Umhängetasche

1/15

0

2000

0

134

Schirmmütze/Hut

1/10

2000

2300

200

230

Weisse Handschuhe

1/15

150

150

10

10

Schwarze Handschuhe

1/10

150

150

10

10

Gesamtzahl

16550

19300

1594

1798

Allgemeine Gesamtzahl

21700

26900

10569

11657


Gesehen, um Unserem Erlass vom 10. März 2009 über die Kleidung bestimmter Personalmitglieder des Zivilschutzes beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Innern G. DE PADT

ANLAGE 6 PUNKTESYSTEM MAXIMALE JÄHRLICHE BESTELLUNG

Teil

Höchstmenge pro Jahr

Stufe D

Stufe C und Stufe B

Leitende Beamte

Blaues Hemd/Blaue Bluse

1

0

0

Weisses Hemd/weisse Bluse

1

2

5

Krawatte/Halstuch

1

1

1

Hose/Rock

1

1

2

Dünne Socken/Strümpfe

2

3

5

Schuhe

1

1

1

Uniformjacke

1

1

1

Regenjacke

0

0

1

Schirmmütze/Hut

1

1

1

Schwarze Handschuhe

1

1

1

Weisse Handschuhe

1

1

1


Gesehen, um Unserem Erlass vom 10. März 2009 über die Kleidung bestimmter Personalmitglieder des Zivilschutzes beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Innern G. DE PADT

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