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Arrêté Royal du 10 novembre 2005
publié le 11 mai 2018

Arrêté royal fixant les contributions visées à l'article 4 de la loi du 9 décembre 2004 relative au financement de l'Agence fédérale pour la Sécurité de la Chaîne alimentaire. - Coordination officieuse en langue allemande

source
service public federal interieur
numac
2018030932
pub.
11/05/2018
prom.
10/11/2005
ELI
eli/arrete/2005/11/10/2018030932/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


10 NOVEMBRE 2005. - Arrêté royal fixant les contributions visées à l'article 4 de la loi du 9 décembre 2004Documents pertinents retrouvés type loi prom. 09/12/2004 pub. 17/01/2005 numac 2004022975 source service public federal sante publique, securite de la chaine alimentaire et environnement Loi relative au financement de l'Agence fédérale pour la Sécurité de la Chaîne alimentaire fermer relative au financement de l'Agence fédérale pour la Sécurité de la Chaîne alimentaire. - Coordination officieuse en langue allemande


Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue allemande de l'arrêté royal du 10 novembre 2005 fixant les contributions visées à l'article 4 de la loi du 9 décembre 2004Documents pertinents retrouvés type loi prom. 09/12/2004 pub. 17/01/2005 numac 2004022975 source service public federal sante publique, securite de la chaine alimentaire et environnement Loi relative au financement de l'Agence fédérale pour la Sécurité de la Chaîne alimentaire fermer relative au financement de l'Agence fédérale pour la Sécurité de la Chaîne alimentaire (Moniteur belge du 21 novembre 2005), confirmé, à l'exception de l'article 14, par la loi du 20 juillet 2006 portant des dispositions diverses (Moniteur belge du 28 juillet 2006), tel qu'il a été modifié successivement par : - la loi du 20 juillet 2006 portant des dispositions diverses (Moniteur belge du 28 juillet 2006); - la loi du 27 décembre 2006Documents pertinents retrouvés type loi prom. 27/12/2006 pub. 28/12/2006 numac 2006021365 source service public federal chancellerie du premier ministre Loi portant des dispositions diverses (1) type loi prom. 27/12/2006 pub. 28/12/2006 numac 2006021363 source service public federal chancellerie du premier ministre Loi portant des dispositions diverses (1) fermer portant des dispositions diverses (I) (Moniteur belge du 28 décembre 2006, err. du 14 janvier 2007 et 12 février 2007); - la loi du 21 décembre 2007Documents pertinents retrouvés type loi prom. 21/12/2007 pub. 31/12/2007 numac 2007021149 source service public federal chancellerie du premier ministre Loi portant des dispositions diverses (1) type loi prom. 21/12/2007 pub. 28/12/2007 numac 2007023604 source service public federal securite sociale, service public federal classes moyennes Loi modifiant la loi du 26 mars 2007 portant des dispositions diverses en vue de la réalisation de l'intégration des petits risques dans l'assurance obligatoire soins de santé pour les travailleurs indépendants fermer portant des dispositions diverses (I) (Moniteur belge du 31 décembre 2007, err. du 15 janvier 2008); - la loi-programme du 22 décembre 2008Documents pertinents retrouvés type loi-programme prom. 22/12/2008 pub. 29/12/2008 numac 2008021120 source service public federal chancellerie du premier ministre Loi-programme fermer (Moniteur belge du 29 décembre 2008, err. du 14 janvier 2009); - la loi-programme du 23 décembre 2009Documents pertinents retrouvés type loi-programme prom. 23/12/2009 pub. 30/12/2009 numac 2009021133 source service public federal chancellerie du premier ministre Loi-programme fermer (Moniteur belge du 30 décembre 2009, err. du 25 juin 2010); - la loi du 29 mars 2012Documents pertinents retrouvés type loi prom. 29/03/2012 pub. 30/03/2012 numac 2012021057 source service public federal chancellerie du premier ministre Loi portant des dispositions diverses (1) fermer portant des dispositions diverses (I) (Moniteur belge du 30 mars 2012); - la loi du 27 décembre 2012Documents pertinents retrouvés type loi prom. 27/12/2012 pub. 31/12/2012 numac 2012018484 source agence federale pour la securite de la chaine alimentaire et service public federal mobilite et transports Loi portant des dispositions diverses urgentes fermer portant des dispositions diverses urgentes (Moniteur belge du 31 décembre 2012); - la loi du 16 décembre 2015Documents pertinents retrouvés type loi prom. 16/12/2015 pub. 21/12/2015 numac 2015024305 source service public federal sante publique, securite de la chaine alimentaire et environnement Loi portant dispositions diverses en matière d'agriculture et d'environnement fermer portant dispositions diverses en matière d'agriculture et d'environnement (Moniteur belge du 21 décembre 2015, err. du 2 mars 2016); - la loi du 7 avril 2017Documents pertinents retrouvés type loi prom. 07/04/2017 pub. 08/05/2017 numac 2017040263 source service public federal sante publique, securite de la chaine alimentaire et environnement Loi portant dispositions diverses en matiere d'agriculture fermer portant dispositions diverses en matière d'agriculture (Moniteur belge du 8 mai 2017); - la loi du 25 décembre 2017Documents pertinents retrouvés type loi prom. 25/12/2017 pub. 29/12/2017 numac 2017014395 source service public federal sante publique, securite de la chaine alimentaire et environnement Loi portant dispositions diverses en matière d'agriculture et de certains fonds budgétaires fermer portant dispositions diverses en matière d'agriculture et de certains fonds budgétaires (Moniteur belge du 29 décembre 2017).

Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALAGENTUR FÜR DIE SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE 10. NOVEMBER 2005 - Königlicher Erlass über die in Artikel 4 des Gesetzes vom 9.Dezember 2004 über die Finanzierung der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette erwähnten Abgaben KAPITEL I - Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. Agentur: Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, 2.Minister: für die [Sicherheit der Nahrungsmittelkette] zuständiger Minister, 3. [...] 4. Erzeugnis: Erzeugnis oder Stoff, der aufgrund des Gesetzes vom 4. Februar 2000 über die Schaffung der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette in die Zuständigkeit der Agentur fällt, 5. Endverbraucher: letzter Verbraucher eines Erzeugnisses, der dieses nicht im Rahmen einer Tätigkeit als Anbieter verwendet, 6.Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen: alle Stufen, einschließlich der Einfuhr, der Primärproduktion oder der Herstellung eines Erzeugnisses bis - einschließlich - zu seiner Verpackung, seiner Lagerung, seinem Transport, seinem Verkauf, seinem Vertrieb oder zu seiner Abgabe an den Endverbraucher oder Nutzer, 7. [...] 8. Niederlassungseinheit: [Ort], der geografisch anhand einer Adresse identifizierbar ist und an dem oder von dem aus mindestens eine Tätigkeit des Anbieters ausgeübt wird, 9.[Anzahl beschäftigter Personen: Anzahl Lohnempfänger des Anbieters und Lohnempfänger, die von einer Leiharbeitsagentur oder einem Dienstleister überlassen werden, berechnet in Vollzeitgleichwerten, die im Laufe des vorhergehenden Kalenderjahres in einer Niederlassungseinheit für Tätigkeiten in Verbindung mit den abgabepflichtigen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen beschäftigt worden sind,] 10. Primärproduktion: Erzeugung, Aufzucht[, Haltung] und Anbau von Primärerzeugnissen, einschließlich Ernte, Melken und landwirtschaftliche Nutztierproduktion vor dem Schlachten.Dieser Begriff umfasst auch das Jagen und Fischen und das Ernten wild wachsender Erzeugnisse, 11. Verarbeitung: Schlachtung von Tieren sowie Umwandlung eines oder mehrerer Erzeugnisse in ein oder mehrere Halbfertig- oder Fertigerzeugnisse, die für die Nahrungsmittelkette bestimmt sind, mit Ausnahme des Horeca-Sektors. Zur Verarbeitung gehören insbesondere: die in Anlage 3 aufgeführten Tätigkeiten, 12. Großhandel: Ankauf, Einfuhr, Handhabung und Lagerung von Erzeugnissen im Hinblick auf das entgeltliche oder unentgeltliche Abtreten an Anbieter oder Ausfuhr[, einschließlich der Einfuhr von Verpackungsmaterial]. Zum Großhandel gehören insbesondere: die in Anlage 4 aufgeführten Tätigkeiten, [12/1. Königlicher Erlass vom 16. Januar 2006: Königlicher Erlass vom 16. Januar 2006 zur Festlegung der Modalitäten der von der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette ausgestellten Zulassungen, Genehmigungen und vorherigen Registrierungen,] 13.Einzelhandel: Handhabung und/oder Be- oder Verarbeitung von Erzeugnissen und ihre Lagerung am Ort des Verkaufs oder Abgabe an den Endverbraucher, mit Ausnahme des Horeca-Sektors.

Zum Einzelhandel gehören insbesondere: die in Anlage 5 aufgeführten Tätigkeiten, 14. Horeca: Anbieten von zubereiteten, aufgetauten oder aufbereiteten Erzeugnissen an den Verbraucher zum unmittelbaren Verzehr vor Ort oder von Gerichten zum Mitnehmen. Zu Horeca gehören insbesondere: die in Anlage 6 aufgeführten Tätigkeiten, 15. Transport: kommerzieller oder gewerblicher Transport von Erzeugnissen mit Kraftfahrzeugen und Anhängern, Schienenfahrzeugen, Luftfahrzeugen sowie von Schiffsräumen oder Containern für den Transport auf dem Land-, See- oder Luftweg. Zum Transport gehören insbesondere: die in Anlage 7 aufgeführten Tätigkeiten, 16. Sendung: ein oder mehrere Erzeugnisse, die an einer oder mehreren Stellen für ein und denselben Auftraggeber verladen werden, um in einer einzigen Fahrt mit einem einzigen Transportmittel für ein und denselben Empfänger zu einem oder mehreren Entladeplätzen transportiert zu werden, [17.Verpackungsmaterial: aus allen Arten von Materialien hergestellte Erzeugnisse, die verwendet werden können, um Erzeugnisse auf dem gesamten Weg vom Erzeuger zum Verbraucher zu umschließen, zu schützen, zu transportieren, zu liefern und anzubieten.] [Art. 1 einziger Absatz Nr. 2 abgeändert durch Art. 226 Buchstabe a) des G. vom 22. Dezember 2008 (B.S. vom 29. Dezember 2008); einziger Absatz Nr. 3 aufgehoben durch Art. 226 Buchstabe e) des G. vom 22.

Dezember 2008 (B.S. vom 29. Dezember 2008); einziger Absatz Nr. 7 aufgehoben durch Art. 226 Buchstabe e) des G. vom 22. Dezember 2008 (B.S. vom 29. Dezember 2008); einziger Absatz Nr. 8 abgeändert durch Art. 226 Buchstabe b) des G. vom 22. Dezember 2008 (B.S. vom 29.

Dezember 2008); einziger Absatz Nr. 9 ersetzt durch Art. 226 Buchstabe c) des G.vom 22. Dezember 2008 (B.S. vom 29. Dezember 2008); einziger Absatz Nr. 10 abgeändert durch Art. 31 des G. vom 16. Dezember 2015 (B.S. vom 21. Dezember 2015); einziger Absatz Nr. 12 Abs. 1 abgeändert durch Art. 2 Buchstabe a) des G. vom 27. Dezember 2012 (B.S. vom 31.

Dezember 2012); einziger Absatz Nr. 12/1 eingefügt durch Art. 226 Buchstabe d) des G. vom 22. Dezember 2008 (B.S. vom 29. Dezember 2008); einziger Absatz Nr. 17 eingefügt durch Art. 2 Buchstabe b) des G. vom 27. Dezember 2012 (B.S. vom 31. Dezember 2012)] [Art. 1bis - Vorliegender Erlass findet keine Anwendung auf: 1. Anbieter, die in Artikel 2 § 2 des [Königlichen Erlasses vom 16. Januar 2006] erwähnt sind, 2. [Anbieter aus dem Sektor der pflanzlichen Primärproduktion, die höchstens eine Fläche von 50 Ar mit Kartoffeln und Hochstamm-Obst oder eine Fläche von 25 Ar mit Niederstamm-Obst beziehungsweise eine Fläche von 10 Ar mit anderen pflanzlichen Erzeugnissen bebauen,] 3.Anbieter aus dem Sektor der tierischen Primärproduktion, [...] die gleichzeitig folgende Bedingungen erfüllen: a) für Rinder: Für alle Rinder, die im Laufe des Jahres vor der Abgabe in einem Bestand anwesend gewesen sind, darf die Gesamtzahl der Tage, an denen jedes Rind während dieses Jahres einzeln in diesem Bestand anwesend gewesen ist, nicht mehr als 730 betragen, b) für Schweine: Der Ort, an dem der Bestand gehalten wird, darf nicht mehr als 3 Plätze umfassen, c) [für Einhufer: Diese Einhufer müssen zu anderen Zwecken als der Milch-, Embryo- oder Samenerzeugung gehalten oder gezüchtet werden,] d) für Schafe, Ziegen, Hirsche und andere kleine Wiederkäuer: Die Anzahl weiblicher Tiere, die am 15.Dezember des Jahres vor dem Jahr, auf das die Abgabe sich bezieht, älter als sechs Monate sind, darf nicht mehr als 10 betragen, e) für Bienen: Die durchschnittliche Anzahl Bienenvölker pro Jahr darf nicht mehr als 24 betragen,] [f) geschlossene Einrichtungen, in denen Wassertiere gehalten werden, ohne die Absicht, sie in den Verkehr zu bringen,] g) Angelgewässer,] [h) für Halter von weniger als 4 Straußen oder weniger als 6 Emus, Nandus und Kasuaren und für Halter von weniger als 200 Stück anderes Geflügel, i) für Halter von weniger als 20 Zuchtkaninchen oder 100 Fleischkaninchen, j) für Brütereien mit einer Brutkapazität von höchstens 50 Eiern von Laufvögeln oder 199 Eiern von anderem Geflügel,] [4.karitative Vereinigungen, die in Form einer VoG gegründet worden sind, die ausschließlich für philanthropische und wohltätige Zwecke tätig sind und die sich auf die Mitarbeit von freiwilligem Personal stützen,] [5. Anbieter, die in Anlage I Nr. 16 des Königlichen Erlasses vom 16.

Januar 2006 erwähnte Tätigkeiten ausüben.] [Art. 1bis eingefügt durch Art. 153 des G. vom 20. Juli 2006 (B.S. vom 28. Juli 2006);einziger Absatz Nr. 1 abgeändert durch Art. 227 Buchstabe a) des G. vom 22. Dezember 2008 (B.S. vom 29. Dezember 2008); einziger Absatz Nr. 2 aufgehoben durch Art. 227 Buchstabe b) des G. vom 22. Dezember 2008 (B.S. vom 29. Dezember 2008) und wieder aufgenommen durch Art. 9 Buchstabe a) des G. vom 25. Dezember 2017 (B.S. vom 29. Dezember 2017); einziger Absatz Nr. 3 einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 9 Buchstabe b) des G. vom 25.

Dezember 2017 (B.S. vom 29. Dezember 2017); einziger Absatz Nr. 3 einziger Absatz Buchstabe c) aufgehoben durch Art. 227 Buchstabe b) des G. vom 22. Dezember 2008 (B.S. vom 29. Dezember 2008) und wieder aufgenommen durch Art. 32 des G. vom 16. Dezember 2015 (B.S. vom 21.

Dezember 2015); einziger Absatz Nr. 3 einziger Absatz Buchstabe f) und g) eingefügt durch Art.13 des G. (I) vom 29. März 2012 (B.S. vom 30.

März 2012); einziger Absatz Nr. 3 Buchstabe h) bis j) eingefügt durch Art. 9 Buchstabe c) des G. vom 25. Dezember 2017 (B.S. vom 29.

Dezember 2017); einziger Absatz Nr. 4 eingefügt durch Art. 274 des G. (I) vom 27. Dezember 2006 (B.S. vom 28. Dezember 2006); einziger Absatz Nr. 5 eingefügt durch Art. 9 Buchstabe d) des G. vom 25.

Dezember 2017 (B.S. vom 29. Dezember 2017)] KAPITEL II - Bestimmungen zur Festlegung der Abgaben Art. 2 - [...] [Art. 2 aufgehoben durch Art. 228 des G. vom 22. Dezember 2008 (B.S. vom 29. Dezember 2008)] Art. 3 - [Anbieter müssen pro Niederlassungseinheit eine jährliche Abgabe, die pro Tätigkeitssektor gemäß den Artikeln 3 bis 11 festgelegt wird, an die Agentur entrichten.

Für die Bestimmung des Sektors, zu dem die Niederlassungseinheit gehört, wird die wirtschaftliche Haupttätigkeit berücksichtigt[, die abgabepflichtig war und im vorhergehenden Jahr ausgeübt worden ist].

Apotheken und Großhandelsverteiler von pharmazeutischen Produkten müssen keine Abgabe entrichten.] [Art. 3 ersetzt durch Art. 229 des G. vom 22. Dezember 2008 (B.S. vom 29. Dezember 2008);Abs. 2 ergänzt durch Art. 10 des G. vom 25.

Dezember 2017 (B.S. vom 29. Dezember 2017)] Art. 4 - § 1 - Für Hersteller von Düngemitteln, Bodenverbesserern und Kultursubstraten richtet sich der Betrag der [...] Abgabe nach den erzeugten Mengen, gemäß Anlage 1 Kapitel 1. § 2 - Für Hersteller von Pestiziden und Anbieter, die einer Zulassung oder Genehmigung für Pestizide bedürfen, richtet sich der Betrag der [...] Abgabe nach der Anzahl zugelassener oder genehmigter Pestizide, gemäß Anlage 1 Kapitel 2. § 3 - Für Hersteller von Futtermitteln richtet sich der Betrag der [...] Abgabe nach den gewonnenen Mengen, gemäß Anlage 1 Kapitel 3. [ § 4 - Für Steinbrüche, die Ausgangsstoffe für Viehfutter, Kalkdünger oder Zusatzstoffe für die Lebensmittelindustrie gewinnen, richtet sich der Betrag der Abgabe nach den erzeugten Mengen, gemäß Anlage 1 Kapitel 4.] [Art. 4 §§ 1 bis 3 abgeändert durch Art. 230 des G. vom 22. Dezember 2008 (B.S. vom 29. Dezember 2008); § 4 eingefügt durch Art. 196 des G. vom 23. Dezember 2009 (B.S. vom 30. Dezember 2009)] Art. 5 - Für Anbieter aus dem Sektor der Primärproduktion richtet sich der Betrag der [...] Abgabe nach Anlage 2. [...] [Art. 5 abgeändert durch Art. 230 des G. vom 22. Dezember 2008 (B.S. vom 29. Dezember 2008); früherer Absatz 2 aufgehoben durch Art. 156 des G. vom 20. Juli 2006 (B.S. vom 28. Juli 2006)] Art. 6 - Für Anbieter aus dem Sektor der Verarbeitung richtet sich der Betrag der [...] Abgabe nach der Anzahl [beschäftigter Personen], gemäß Anlage 3. [Art. 6 abgeändert durch Art. 230 und 231 des G. vom 22. Dezember 2008 (B.S. vom 29. Dezember 2008)] Art. 7 - Für Anbieter aus dem Sektor des Großhandels richtet sich der Betrag der [...] Abgabe nach der Anzahl [beschäftigter Personen], gemäß Anlage 4. [Art. 7 abgeändert durch Art. 230 und 231 des G. vom 22. Dezember 2008 (B.S. vom 29. Dezember 2008)] Art. 8 - [Für Anbieter aus dem Sektor des Einzelhandels richtet sich der Betrag der Abgabe nach Anlage 5. Anbieter, die in beziehungsweise von der Niederlassungseinheit aus keine Tätigkeit [in diesem Sektor] ausüben, die gemäß dem Königlichen Erlass vom 16. Januar 2006 einer Genehmigung oder Zulassung bedarf, müssen den in Anlage 5a festgelegten Betrag entrichten. Anbieter, die in beziehungsweise von der Niederlassungseinheit aus eine oder mehrere Tätigkeiten ausüben, die einer Genehmigung oder Zulassung bedürfen, müssen eine Abgabe entrichten, die sich nach der Anzahl beschäftigter Personen gemäß Anlage 5b richtet.] [Art. 8 ersetzt durch Art. 232 des G. vom 22. Dezember 2008 (B.S. vom 29. Dezember 2008) und abgeändert durch Art.10 des G. vom 7. April 2017 (B.S. vom 8. Mai 2017)] Art. 9 - [Für Anbieter aus dem Horeca-Sektor richtet sich der Betrag der Abgabe nach Anlage 6. Anbieter, die in beziehungsweise von der Niederlassungseinheit aus keine Tätigkeit [in diesem Sektor] ausüben, die gemäß dem Königlichen Erlass vom 16. Januar 2006 einer Genehmigung oder Zulassung bedarf, müssen den in Anlage 6a festgelegten Betrag entrichten. Anbieter, die in beziehungsweise von der Niederlassungseinheit aus eine oder mehrere Tätigkeiten ausüben, die einer Genehmigung oder Zulassung bedürfen, müssen eine Abgabe entrichten, die sich nach der Anzahl beschäftigter Personen gemäß Anlage 6b richtet.] [Art. 9 ersetzt durch Art. 233 des G. vom 22. Dezember 2008 (B.S. vom 29. Dezember 2008) und abgeändert durch Art.11 des G. vom 7. April 2017 (B.S. vom 8. Mai 2017)] Art. 10 - Für Anbieter aus dem Transportsektor richtet sich der Betrag der [...] Abgabe nach der Anzahl Sendungen von Erzeugnissen, gemäß Anlage 7. [Art. 10 abgeändert durch Art. 230 des G. vom 22. Dezember 2008 (B.S. vom 29. Dezember 2008)] [Art. 10/1 - [Für Anbieter aus dem Sektor der Herstellung von Verpackungsmaterial richtet sich der Betrag der Abgabe nach der Anzahl beschäftigter Personen, gemäß Anlage 8.]] [Art. 10/1 eingefügt durch Art. 234 des G. vom 22. Dezember 2008 (B.S. vom 29. Dezember 2008) und ersetzt durch Art. 3 des G. vom 27.

Dezember 2012 (B.S. vom 31. Dezember 2012)] [Art. 10/2 - [...]] [Art. 10/2 eingefügt durch Art. 4 des G. vom 27. Dezember 2012 (B.S. vom 31. Dezember 2012) und aufgehoben durch Art. 11 des G. vom 25.

Dezember 2017 (B.S. vom 29. Dezember 2017)] Art. 11 - [ § 1 - [Die jährliche Abgabe der Anbieter wird gemäß den in den Anlagen 1 bis 8 angegebenen Regeln verringert, je nachdem, ob das Eigenkontrollsystem in der Niederlassungseinheit gemäß dem Königlichen Erlass vom 14. November 2003 über die Eigenkontrolle, die Meldepflicht und die Rückverfolgbarkeit in der Nahrungsmittelkette validiert worden ist oder nicht.] Um Anspruch auf [diese Verringerung] erheben zu können, müssen die Anbieter während des gesamten vorhergehenden Jahres über ein validiertes Eigenkontrollsystem für alle Tätigkeiten in der Niederlassungseinheit verfügt haben.

Für 2009 muss die im vorhergehenden Absatz erwähnte Bedingung jedoch erst spätestens am 31. Dezember 2008 erfüllt sein. [...] § 2 - In Abweichung von § 1 wird die Verringerung auch folgenden Personen gewährt: 1. Anbietern, für das Jahr nach dem Jahr, in dem sie zum ersten Mal die Validierung eines Eigenkontrollsystems für alle Tätigkeiten in der Niederlassungseinheit erhalten, sofern sie die Validierung bis zum Ende des Jahres behalten, in dem sie die Validierung erhalten haben, 2.[Anbietern, die in den Genuss der Verringerung kommen für das Jahr nach dem Jahr, in dem sie eine neue Tätigkeit beginnen, sofern sie [für diese Tätigkeit die Validierung eines Eigenkontrollsystems in den zwölf Monaten nach Beginn dieser Tätigkeit erhalten und behalten],] 3. Anbietern, die ihre Tätigkeiten in der Niederlassungseinheit beginnen, für das Jahr nach dem Jahr, in dem sie ihre Tätigkeiten in der Niederlassungseinheit begonnen haben, sofern sie für alle Tätigkeiten in der Niederlassungseinheit [in den zwölf Monaten nach Beginn dieser Tätigkeiten] die Validierung eines Eigenkontrollsystems erhalten [und behalten] haben. § 3 - Die in § 1 vorgesehenen Verringerungen finden ebenfalls Anwendung auf Anbieter, die für das gesamte vorhergehende Jahr für die wirtschaftliche Haupttätigkeit der Niederlassungseinheit über ein validiertes Eigenkontrollsystem verfügen, sofern alle anderen Tätigkeiten in der Niederlassungseinheit während dieses Zeitraums durch eine Zertifizierung gemäß den vom Minister festgelegten Prüfungsstandards gedeckt sind. § 4 - [Die in § 1 [vorgesehene Verringerung findet] keine Anwendung auf: 1. Anbieter aus dem Sektor des Einzelhandels und aus dem Horeca-Sektor, die in der Niederlassungseinheit keine Tätigkeit ausüben, die einer Genehmigung oder Zulassung gemäß dem Königlichen Erlass vom 16.Januar 2006 bedarf, 2. Dienstleister, die ihre Tätigkeiten nicht in ihrer Niederlassungseinheit, sondern ausschließlich in den Niederlassungseinheiten anderer Anbieter ausüben,] [3.Anbieter aus dem Sektor des Großhandels, sofern sie nicht mit den Erzeugnissen hantieren und die Erzeugnisse nicht durch ihre Niederlassungseinheit geführt werden.] [Die Abgabe der in Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Anbieter wird gemäß den Anlagen 5a und 6a festgelegt und die Abgabe der in Absatz 1 Nr. 2 und 3 erwähnten Anbieter entspricht den in den Buchstaben A der Anlagen 1 bis 8 festgelegten Beträgen, multipliziert mit einem Koeffizienten von 0,5.] § 5 - [...]] [Art. 11 ersetzt durch Art. 235 des G. vom 22. Dezember 2008 (B.S. vom 29. Dezember 2008);§ 1 Abs. 1 ersetzt durch Art. 5 Nr. 1 des G. vom 27. Dezember 2012 (B.S. vom 31. Dezember 2012); § 1 Abs. 2 abgeändert durch Art. 5 Nr. 2 des G. vom 27. Dezember 2012 (B.S. vom 31. Dezember 2012); § 1 Abs. 4 aufgehoben durch Art. 5 Nr. 3 des G. vom 27.

Dezember 2012 (B.S. vom 31. Dezember 2012); § 2 einziger Absatz Nr. 2 ersetzt durch Art. 14 Nr. 1 des G. (I) vom 29. März 2012 (B.S. vom 30.

März 2012) und abgeändert durch Art. 5 Nr. 4 des G. vom 27. Dezember 2012 (B.S. vom 31. Dezember 2012); § 2 einziger Absatz Nr. 3 abgeändert durch Art. 14 Nr. 2 des G. (I) vom 29. März 2012 (B.S. vom 30. März 2012) und Art.5 Nr. 5 und 6 des G. vom 27. Dezember 2012 (B.S. vom 31. Dezember 2012); § 4 ersetzt durch Art. 197 des G. vom 23. Dezember 2009 (B.S. vom 30. Dezember 2009); § 4 Abs. 1 einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 5 Nr. 7 des G. vom 27. Dezember 2012 (B.S. vom 31. Dezember 2012); § 4 Abs. 1 Nr. 3 eingefügt durch Art. 14 Nr. 3 des G. (I) vom 29. März 2012 (B.S. vom 30. März 2012); § 4 Abs. 2 eingefügt durch Art. 5 Nr. 8 des G. vom 27. Dezember 2012 (B.S. vom 31. Dezember 2012);§ 5 aufgehoben durch Art. 5 Nr. 9 des G. vom 27.

Dezember 2012 (B.S. vom 31. Dezember 2012)] KAPITEL III - Erklärung und Fakturierung Art. 12 - Die Anbieter teilen jährlich [binnen 30 Tagen nach Übermittlung des Erklärungsformulars und, in Ermangelung eines Formulars, vor dem 15. September] die Angaben des vorhergehenden Jahres mit, die zur Berechnung des Betrags der gemäß den Artikeln 3 bis 11 zu entrichtenden Abgaben erforderlich sind. [Die Anbieter] müssen die Angaben, die in den jährlichen Erklärungen aufgeführt sind, rechtfertigen können. [...] Der Minister kann das Muster festlegen, nach dem der Agentur die Angaben übermittelt werden müssen. Dies betrifft nur die Angaben, über die die Agentur nicht verfügt. Diese Angaben können auf elektronischem Weg mitgeteilt beziehungsweise angefordert werden. [In Abweichung von den Artikeln 3 bis 10/1 erhalten die Anbieter für das Jahr des Beginns der abgabepflichtigen Tätigkeit eine Rechnung in Höhe eines Pauschalbetrags von 40 EUR, wenn die Einrichtung Tätigkeiten ausübt, die nur einer Registrierung bedürfen, und eines Pauschalbetrags von 80 EUR, wenn die Einrichtung Tätigkeiten ausübt, die mindestens einer Genehmigung oder einer Zulassung bedürfen.] Die Abgaben sind pro Kalenderjahr zu entrichten. [Die Abgaben sind ungeachtet der Dauer der Ausübung der Tätigkeit im Laufe des Jahres zu entrichten.] [Art. 12 Abs. 1 abgeändert durch Art. 236 Buchstabe a) des G. vom 22.

Dezember 2008 (B.S. vom 29. Dezember 2008); Abs. 2 abgeändert durch Art. 236 Buchstabe b) des G. vom 22. Dezember 2008 (B.S. vom 29.

Dezember 2008); früherer Absatz 3 aufgehoben durch Art. 236 Buchstabe c) des G.vom 22. Dezember 2008 (B.S. vom 29. Dezember 2008); neuer Absatz 4 eingefügt durch Art. 12 des G. vom 25. Dezember 2017 (B.S. vom 29. Dezember 2017); Abs. 6 (früherer Absatz 5) eingefügt durch Art. 6 des G. vom 27. Dezember 2012 (B.S. vom 31. Dezember 2012)] Art. 13 - [Die fakturierten Beträge müssen binnen dreißig Kalendertagen nach Übermittlung der Rechnung an die Agentur gezahlt werden.] [Art. 13 ersetzt durch Art. 12 des G. vom 7. April 2017 (B.S. vom 8.

Mai 2017)] Art. 14 - [Wenn die Rechnung an dem in Artikel 13 vorgesehenen Fälligkeitsdatum nicht beglichen ist, wird dem Anbieter per Einschreibebrief ein Erinnerungsschreiben zugesandt.

Bei Nichtzahlung binnen [des Monats] nach dem Erinnerungsschreiben wird per Einschreibebrief eine Inverzugsetzung zugesandt.] [Art. 14 ersetzt durch Art. 237 des G. vom 22. Dezember 2008 (B.S. vom 29. Dezember 2008);Abs. 2 abgeändert durch Art. 13 des G. vom 7.

April 2017 (B.S. vom 8. Mai 2017)] KAPITEL IV - Abänderungs- und Aufhebungsbestimmungen Art. 15 - [Abänderungsbestimmung] Art. 16 - [Aufhebungsbestimmungen] KAPITEL V - Übergangsbestimmungen Art. 17 - [Übergangsbestimmung] Art. 18 - [Übergangsbestimmung] Art. 19 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.

Art. 20 - Unser für [die Sicherheit der Nahrungsmittelkette] zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. [Art. 20 abgeändert durch Art. 238 des G. vom 22. Dezember 2008 (B.S. vom 29. Dezember 2008)] [Anlage 1] SEKTOR DER AGRARZULIEFERER [Anlage 1 ersetzt durch Art. 13 des G. vom 25. Dezember 2017 (B.S. vom 29. Dezember 2017)] KAPITEL 1 - Düngemittel A)

Erzeugte Menge in Tonnen/Niederlassungseinheit

Betrag/Niederlassungseinheit

? 500

83,04 EUR

501 - 10 000

83,04 EUR

? 10 001

143,25 EUR + 0,03 EUR /T


B) Wenn die in Artikel 11 festgelegten Bedingungen, um eine Verringerung der Abgabe zu erhalten, erfüllt sind, wird der in Anlage 1 Kapitel 1 Buchstabe A erwähnte Betrag der Abgaben mit einem Koeffizienten von 0,25 multipliziert. KAPITEL 2 - Pestizide A) 138,90 EUR + 89,70 EUR pro zugelassenes oder genehmigtes Erzeugnis B) Wenn die in Artikel 11 festgelegten Bedingungen, um eine Verringerung der Abgabe zu erhalten, erfüllt sind, wird der in Anlage 2 Kapitel 1 Buchstabe A erwähnte Betrag der Abgaben mit einem Koeffizienten von 0,25 multipliziert.

KAPITEL 3 - Futtermittel 1. Hersteller von Futtermitteln A)

Erzeugte Menge in Tonnen/Niederlassungseinheit

Betrag/Niederlassungseinheit

? 5 000

137,87 EUR

5 001 - 10 000

275,68 EUR

10 001 - 25 000

1.660,82 EUR

25 001 - 50 000

4.296,51 EUR

50 001 - 75 000

6.358,83 EUR

75 001 - 100 000

8.592,97 EUR

100 001 - 200 000

14.699,17 EUR

> 200 000

18.841,18 EUR


B) Wenn die in Artikel 11 festgelegten Bedingungen, um eine Verringerung der Abgabe zu erhalten, erfüllt sind, wird der in Anlage 1 Kapitel 3 Punkt 1 Buchstabe A erwähnte Betrag der Abgaben mit einem Koeffizienten von 0,25 multipliziert. 2. Hersteller von Vormischungen und Hersteller von Zusatzstoffen A)

Erzeugte Menge in Tonnen/Niederlassungseinheit

Betrag/Niederlassungseinheit

? 5 000

498,26 EUR

5 001 - 10 000

3.321,66 EUR

10 001 - 15 000

6.358,83 EUR

15 001 - 20 000

8.592,97 EUR

> 20 000

8.592,97 EUR


B) Wenn die in Artikel 11 festgelegten Bedingungen, um eine Verringerung der Abgabe zu erhalten, erfüllt sind, wird der in Anlage 1 Kapitel 3 Punkt 2 Buchstabe A erwähnte Betrag der Abgaben mit einem Koeffizienten von 0,25 multipliziert.

KAPITEL 4 - Mineralstoffe A)

Erzeugte Menge in Tonnen/Niederlassungseinheit

Betrag/Niederlassungseinheit

? 5 000

34,95 EUR

5 001 - 10 000

69,91 EUR

10 001 - 25 000

421,15 EUR

25 001 - 50 000

1.089,46 EUR

50 001 - 75 000

1.612,78 EUR

75 001 - 100 000

2.178,95 EUR

100 001 - 200 000

3.727.29 EUR

> 200 000

4.778.67 EUR


B) Wenn die in Artikel 11 festgelegten Bedingungen, um eine Verringerung der Abgabe zu erhalten, erfüllt sind, wird der in Anlage 1 Kapitel 4 Buchstabe A erwähnte Betrag der Abgaben mit einem Koeffizienten von 0,25 multipliziert. [Anlage 2] [Anlage 2 ersetzt durch Art. 13 des G. vom 25. Dezember 2017 (B.S. vom 29. Dezember 2017)] PRIMÄRPRODUKTION A) 198,97 EUR pro Niederlassungseinheit B) Wenn die in Artikel 11 festgelegten Bedingungen, um eine Verringerung der Abgabe zu erhalten, erfüllt sind, wird der in Anlage 2 Buchstabe A erwähnte Betrag der Abgaben mit einem Koeffizienten von 0,25 multipliziert. [Anlage 3] [Anlage 3 ersetzt durch Art. 13 des G. vom 25. Dezember 2017 (B.S. vom 29. Dezember 2017)] VERARBEITUNG A)

Kategorie je nach Anzahl beschäftigter Personen

Betrag/Niederlassungseinheit

0 beschäftigte Personen

155,54 EUR

1-4 beschäftigte Personen

311,07 EUR

5-9 beschäftigte Personen

955,69 EUR

10-19 beschäftigte Personen

2.520,39 EUR

20-49 beschäftigte Personen

5.209,42 EUR

50-99 beschäftigte Personen

12.648,78 EUR

? 100 beschäftigte Personen

19.301,08 EUR


B) Wenn die in Artikel 11 festgelegten Bedingungen, um eine Verringerung der Abgabe zu erhalten, erfüllt sind, wird der in Anlage 3 Buchstabe A erwähnte Betrag der Abgaben mit einem Koeffizienten von 0,25 multipliziert.

C) Die nachstehenden Tätigkeiten sind unter anderem Teil der Verarbeitung: Schlachten und Fleischverarbeitung, Herstellung von Wurstwaren und Konserven; Fischverarbeitung und Herstellung von Fischerzeugnissen; Kartoffelverarbeitung; Herstellung von Frucht- und Gemüsesäften; Obst- und Gemüseverarbeitung; Verarbeitung von rohen Ölen und Fetten; Herstellung von raffinierten pflanzlichen Ölen und Fetten; Herstellung von Margarine; Milchverarbeitung; Herstellung von Speiseeis; Müllerei; Herstellung von Stärke und Stärkeerzeugnissen; industrielle Herstellung von Backwaren (ohne Dauerbackwaren);

Herstellung von Dauerbackwaren für die Lieferung an andere Anbieter;

Herstellung von Zucker; Herstellung von Süßwaren (ohne Dauerbackwaren); Herstellung von Teigwaren; Verarbeitung von Kaffee und Tee; Herstellung von Würzmitteln und Soßen; Herstellung von homogenisierten und diätetischen Nahrungsmitteln; Herstellung von Spirituosen; Herstellung von Alkohol; Herstellung von Traubenwein;

Herstellung von Apfelwein und sonstigen Fruchtweinen; Herstellung von Wermutwein und sonstigen aromatisierten Weinen; Herstellung von Bier;

Herstellung von Malz; Gewinnung natürlicher Mineralwässer, Herstellung von Erfrischungsgetränken. [Anlage 4] [Anlage 4 ersetzt durch Art. 13 des G. vom 25. Dezember 2017 (B.S. vom 29. Dezember 2017)] GROSSHANDEL A)

Kategorie je nach Anzahl beschäftigter Personen

Betrag/Niederlassungseinheit

0 beschäftigte Personen

188,63 EUR

1-4 beschäftigte Personen

377,28 EUR

5-9 beschäftigte Personen

825,29 EUR

10-19 beschäftigte Personen

1.650,60 EUR

20-49 beschäftigte Personen

4.244,40 EUR

50-99 beschäftigte Personen

11.554,22 EUR

? 100 beschäftigte Personen

23.580,03 EUR


B) Wenn die in Artikel 11 festgelegten Bedingungen, um eine Verringerung der Abgabe zu erhalten, erfüllt sind, wird der in Anlage 4 Buchstabe A erwähnte Betrag der Abgaben mit einem Koeffizienten von 0,25 multipliziert.

C) Die nachstehenden Tätigkeiten sind unter anderem Teil des Großhandels: Großhandel mit Getreide, Saatgut, Düngemitteln, Pestiziden und Futtermitteln, Großhandel mit Blumen und Pflanzen;

Großhandel mit lebenden Tieren, Großhandel mit anderen Erzeugnissen tierischen Ursprungs, Großhandel mit Obst, Gemüse und Kartoffeln;

Großhandel mit Fleisch und Fleischwaren; Großhandel mit Milch, Milcherzeugnissen, Eiern und Speiseölen; Großhandel mit Getränken;

Großhandel mit Zucker, Süßwaren und Backwaren; Großhandel mit Kaffee, Tee, Kakao und Gewürzen; Großhandel mit sonstigen Nahrungs- und Genussmitteln, Getränken und Tabakwaren; Lagerung in Kühlräumen; sonstige Lagerung, Einfuhr von Verpackungsmaterial. [Anlage 5] [Anlage 5 ersetzt durch Art. 13 des G. vom 25. Dezember 2017 (B.S. vom 29. Dezember 2017)] EINZELHANDEL Die nachstehenden Tätigkeiten sind unter anderem Teil des Einzelhandels: Einzelhandel mit Waren verschiedener Art (in Verkaufsräumen), hauptsächlich mit Nahrungsmitteln;Einzelhandel mit Obst, Gemüse und Kartoffeln; Einzelhandel mit Fleisch und Fleischwaren; Einzelhandel mit Fisch; Einzelhandel mit Back- und Süßwaren; Einzelhandel mit Getränken; sonstiger Facheinzelhandel mit Nahrungsmitteln (in Verkaufsräumen); Herstellung von Backwaren (ohne Dauerbackwaren) zum Verkauf vor Ort an den Endverbraucher;

Einzelhandel an Verkaufsständen und auf Märkten.

Anlage 5a Einzelhandel: Wenn keine Tätigkeit einer Zulassung oder Genehmigung bedarf: 42,35 EUR pro Niederlassungseinheit.

Anlage 5b Einzelhandel: Wenn eine Tätigkeit einer Zulassung oder Genehmigung bedarf: A)

Kategorie je nach Anzahl beschäftigter Personen

Betrag/Niederlassungseinheit

0 beschäftigte Personen

231,53 EUR

1-4 beschäftigte Personen

231,53 EUR

5-9 beschäftigte Personen

450,18 EUR

10-19 beschäftigte Personen

823,17 EUR

20-49 beschäftigte Personen

1.629,09 EUR

50-99 beschäftigte Personen

3.889,60 EUR

? 100 beschäftigte Personen

7.460,08 EUR


B) Wenn die in Artikel 11 festgelegten Bedingungen, um eine Verringerung der Abgabe zu erhalten, erfüllt sind, wird der in Anlage 5b Buchstabe A erwähnte Betrag der Abgaben mit einem Koeffizienten von 0,25 multipliziert. [Anlage 6] [Anlage 6 ersetzt durch Art. 13 des G. vom 25. Dezember 2017 (B.S. vom 29. Dezember 2017)] HORECA Folgende Tätigkeiten gehören unter anderem zum Hotel- und Gaststättengewerbe: Gastwirtschaften, Hotels mit Restaurant, Restaurants, Frittüren, Kaffeehäuser, Großküchen, Caterer, wo Lebensmittel zubereitet werden, die für den unmittelbaren Verzehr durch Verbraucher oder Vereinigungen bestimmt sind, und ähnliche Einrichtungen. Anlage 6.a Horeca: Wenn keine Tätigkeit einer Genehmigung oder Zulassung bedarf: 47,73 EUR pro Niederlassungseinheit.

Anlage 6.b Horeca: Wenn eine Tätigkeit einer Genehmigung oder Zulassung bedarf: A)

Kategorie je nach Anzahl beschäftigter Personen

Betrag/Niederlassungseinheit

0 beschäftigte Personen

169,72 EUR

1-4 beschäftigte Personen

169,72 EUR

5-9 beschäftigte Personen

271,96 EUR

10-19 beschäftigte Personen

480,53 EUR

20-49 beschäftigte Personen

885,72 EUR

50-99 beschäftigte Personen

1.801,70 EUR

? 100 beschäftigte Personen

3.328,37 EUR


B) Wenn die in Artikel 11 festgelegten Bedingungen, um eine Verringerung der Abgabe zu erhalten, erfüllt sind, wird der in Anlage 6b Buchstabe A erwähnte Betrag der Abgaben mit einem Koeffizienten von 0,25 multipliziert. [Anlage 7] [Anlage 7 ersetzt durch Art. 13 des G. vom 25. Dezember 2017 (B.S. vom 29. Dezember 2017)] TRANSPORT A)

Anzahl Sendungen innerhalb der Nahrungsmittelkette

Betrag/Niederlassungseinheit

1-10 Sendungen

50,98 EUR

11-250 Sendungen

50,98 EUR

251-1 000 Sendungen

101,97 EUR

1 001-2 500 Sendungen

178,44 EUR

> 2 500 Sendungen

382,40 EUR


B) Wenn die in Artikel 11 festgelegten Bedingungen, um eine Verringerung der Abgabe zu erhalten, erfüllt sind, wird der in Anlage 7 Buchstabe A erwähnte Betrag der Abgaben mit einem Koeffizienten von 0,25 multipliziert. C) Die nachstehenden Tätigkeiten sind unter anderem Teil des Transports: der Transport von Erzeugnissen für Rechnung Dritter. [Anlage 8] [Anlage 8 ersetzt durch Art. 13 des G. vom 25. Dezember 2017 (B.S. vom 29. Dezember 2017)] HERSTELLUNG VON VERPACKUNGSMATERIAL A)

Kategorie je nach Anzahl beschäftigter Personen

Betrag/Niederlassungseinheit

0 beschäftigte Personen

159,88 EUR

1-4 beschäftigte Personen

319,74 EUR

5-9 beschäftigte Personen

982,32 EUR

10-19 beschäftigte Personen

2.590,64 EUR

20-49 beschäftigte Personen

5.354,61 EUR

50-99 beschäftigte Personen

13.001,32 EUR

? 100 beschäftigte Personen

19.839,02 EUR


B) Wenn die in Artikel 11 festgelegten Bedingungen, um eine Verringerung der Abgabe zu erhalten, erfüllt sind, wird der in Anlage 8 Buchstabe A angegebene Betrag der Abgaben für 2013 mit einem Koeffizienten von 0,50 und ab 2014 mit einem Koeffizienten von 0,25 multipliziert.

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