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Arrêté Royal du 10 septembre 2009
publié le 09 septembre 2013

Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 1er décembre 1975 portant règlement général sur la police de la circulation routière et de l'usage de la voie publique. - Traduction allemande

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service public federal mobilite et transports
numac
2013014431
pub.
09/09/2013
prom.
10/09/2009
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eli/arrete/2009/09/10/2013014431/moniteur
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SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS


10 SEPTEMBRE 2009. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 1er décembre 1975 portant règlement général sur la police de la circulation routière et de l'usage de la voie publique. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 10 septembre 2009 modifiant l'arrêté royal du 1er décembre 1975 portant règlement général sur la police de la circulation routière et de l'usage de la voie publique (Moniteur belge du 12 octobre 2009).

Cette traduction a été établie par le Service de traduction du Service public fédéral Mobilité et Transports à Bruxelles.

BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, wir haben die Ehre, Eurer Majestät einen Entwurf eines Königlichen Erlasses zur Unterschrift vorzulegen. Dieser Entwurf sieht vor, dass der Königliche Erlass vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den Straßenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Straße abgeändert wird.

Die vorgeschlagenen Änderungen sind wegen der Einführung zweier neuer Bestimmungen im Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße notwendig, nämlich Artikel 1.9.5 und Kapitel 8.6 über Straßentunnelbeschränkungen für die Durchfahrt von Fahrzeugen mit gefährlichen Gütern.

In Artikel 1.9.5 des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße wird festgelegt, dass die zuständige Behörde den betreffenden Straßentunnel einer der in diesem Artikel vorgesehenen Kategorien zuordnen muss, wenn sie Straßentunnelbeschränkungen für die Durchfahrt von Fahrzeugen mit gefährlichen Gütern verhängt.

So gilt für Straßentunnels der Kategorie B beispielsweise eine Beschränkung für die Beförderung gefährlicher Güter, die zu einer sehr großen Explosion führen können; für Straßentunnels der Kategorie C gilt hingegen eine Beschränkung für die Beförderung gefährlicher Güter, die zu einer sehr großen Explosion, einer großen Explosion oder zur Freisetzung einer großen Menge an toxischen Stoffen führen können.

Für Straßentunnel der Kategorie A gilt keine Beschränkung für die Durchfahrt.

Insbesondere wird in Artikel 1.9.5.3 festgelegt, welche Art von Verkehrszeichen zur Angabe der Durchfahrtsbeschränkungen für die Straßentunnel verwendet werden müssen.

Aufgrund dieses Artikels müssen die Vertragsparteien die Verbotsbestimmungen und alternativen Strecken für die Tunnels mit Hilfe von Verkehrszeichen an einem Ort angeben, an dem die Wahl einer alternativen Strecke noch möglich ist.

Unterliegt die Durchfahrt der Tunnels zudem Beschränkungen oder sind alternative Strecken vorgeschrieben, müssen die Verkehrszeichen je nach Kategorie, zu welcher der betreffende Tunnel gehört, mit den Buchstaben B, C, D oder E ergänzt werden.

Zu diesem Zweck wurden Artikel 65 und 68 der allgemeinen Ordnung über den Straßenverkehr abgeändert. Neue Zusatzschilder zur Ergänzung des Verkehrsschilds C24a, welche Fahrern von Fahrzeugen, die gefährliche Güter befördern, die Durchfahrt verbieten, werden in die Verkehrsvorschriften aufgenommen. Das Zusatzschild zum Verkehrsschild C24a mit dem Buchstaben B, C, D oder E weist darauf hin, dass das Verbot für Fahrzeuge gilt, die gefährliche Güter befördern und deren Durchfahrt durch Straßentunnels der Kategorie B, C, D oder E verboten ist.

Mit Artikel 69 wird ein neues Verkehrsschild zur Angabe einer alternativen Strecke eingeführt, welche von Fahrzeugen, die gefährliche Güter befördern, befahren werden muss. Werden auf diesem Verkehrsschild zusätzlich die Buchstaben B, C, D oder E angegeben, so gilt die Verpflichtung zur Befahrung der alternativen Strecke für alle Fahrzeuge, die gefährliche Güter befördern und deren Durchfahrt durch Straßentunnels der Kategorie B, C, D oder E verboten ist. Die Entscheidung fiel für dieses Verkehrsschild, das dem Wiener Übereinkommen über Straßenverkehrszeichen entspricht und zudem den Vorteil hat, dass es in verschiedenen anderen europäischen Ländern wie Deutschland, Frankreich, Österreich, der Schweiz und auch Italien verwendet wird.

Ergänzend wird auch der Ministerielle Erlass vom 11. Oktober 1976 zur Festlegung der Mindestmaße und der Sonderbedingungen für das Anbringen der Verkehrszeichen vervollständigt, damit der Verwalter des Straßen- und Wegenetzes über die nötigen Anweisungen zur Anbringung und zu den Maßen der neuen Beschilderung verfügt.

Schließlich muss in Artikel 8.2 Nr. 1 Buchstabe d des Königlichen Erlasses die Wortfolge « und der Unterklassen D1 und D1 + E » gestrichen werden, damit diese Bestimmung mit Nr. 1 Buchstabe b desselben Artikels, der kürzlich durch den Königlichen Erlass von 16.

Juli 2009 abgeändert wurde, übereinstimmt.

Ich habe die Ehre, Sire, der ehrerbietige und getreue Diener Eurer Majestät zu sein.

Der Premierminister H. VAN ROMPUY Der Staatssekretär für Mobilität E. SCHOUPPE

10. SEPTEMBER 2009 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 1.Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den Straßenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Straße ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Straßenverkehrspolizei, insbesondere des Artikels 1 Absatz 1;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den Straßenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Straße;

Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung des vorliegenden Erlasses;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 46.942/4 des Staatsrates vom 13. Juli 2009 zu Artikel 2, 3, 4, 5 und 6, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1;

Aufgrund der Dringlichkeit bezüglich Artikel 1;

In der Erwägung, dass eine unverzügliche Änderung des in Artikel 8.2 Nr. 1 Buchstabe d vorgesehenen Alters, ab dem ein Fahrzeug der Klasse D1 und D1+E geführt werden darf, geboten ist, damit diese Bestimmung mit Artikel 8.2 Nr. 1 Buchstabe b übereinstimmt und so der Widerspruch zwischen diesen beiden Bestimmungen ausgeräumt wird;

Auf Vorschlag Unseres Premierministers und Unseres Staatssekretärs für Mobilität, Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - In Artikel 8.2 Nr. 1 Buchstabe d des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den Straßenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Straße, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 4. Mai 2007, wird die Wortfolge « und der Unterklassen D1 und D1 + E » gestrichen.

Art. 2 - Artikel 65.2 desselben Erlasses, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 20. Juli 1990 und vom 18. Dezember 2002, wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Die Zusatzschilder zu den Verkehrszeichen C24a und D4 tragen die Buchstaben B, C, D oder E in schwarzer Schrift auf weißem Grund und sehen wie folgt aus:

Pour la consultation du tableau, voir image Art. 3 - Artikel 68 desselben Erlasses, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 20. Juli 1990, 18. September 1991, 18.

Dezember 2002, 4. April 2003 und 26. April 2004, wird wie folgt abgeändert: Die Erläuterung zum Verkehrsschild C24a wird wie folgt ergänzt: « Ein Zusatzschild mit Angabe des Buchstabens B, C, D oder E weist darauf hin, dass das Verbot für alle Fahrzeuge gilt, die gefährliche Güter befördern und deren Durchfahrt durch Straßentunnels der Kategorie B, C, D oder E verboten ist, so wie diese Kategorien in Artikel 1.9.5.2 von Anhang A des am 30. September 1957 in Genf unterzeichneten Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) festgelegt sind. » Art. 4 - In Artikel 69 desselben Erlasses, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 20. Juli 1990, 9. Oktober 1998 und 4. April 2003, wird folgendes Verkehrsschild hinzugefügt: « D4 Verpflichtung für Fahrzeuge, die gefährliche Güter befördern, der mit dem Pfeil angewiesenen Richtung zu folgen.

Der Stand des Pfeils hängt von den Ortsverhältnissen ab.

Pour la consultation du tableau, voir image Ein Zusatzschild mit Angabe des Buchstabens B, C, D oder E weist darauf hin, dass das Verbot für alle Fahrzeuge gilt, die gefährliche Güter befördern und deren Durchfahrt durch Straßentunnels der Kategorie B, C, D oder E verboten ist, so wie diese Kategorien in Artikel 1.9.5.2 von Anhang A des am 30. September 1957 in Genf unterzeichneten Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) festgelegt sind. » Art. 5 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2010 in Kraft, mit Ausnahme von Artikel 1, der am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft tritt.

Art. 6 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Straßenverkehr gehört, ist mit der Durchführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 10. September 2009 ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister H. VAN ROMPUY Der Staatssekretär für Mobilität E. SCHOUPPE

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