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Arrêté Royal du 11 février 2013
publié le 02 avril 2013

Arrêté royal modifiant certaines dispositions de l'arrêté royal du 30 mars 2001 portant la position juridique du personnel des services de police concernant les échelles de traitement de l'aspirant inspecteur de police. - Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2013000192
pub.
02/04/2013
prom.
11/02/2013
ELI
eli/arrete/2013/02/11/2013000192/moniteur
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https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


11 FEVRIER 2013. - Arrêté royal modifiant certaines dispositions de l'arrêté royal du 30 mars 2001 portant la position juridique du personnel des services de police concernant les échelles de traitement de l'aspirant inspecteur de police. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 11 février 2013 modifiant certaines dispositions de l'arrêté royal du 30 mars 2001 portant la position juridique du personnel des services de police concernant les échelles de traitement de l'aspirant inspecteur de police (Moniteur belge du 22 février 2013).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 11. FEBRUAR 2013 - Königlicher Erlass zur Abänderung einiger Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 30.März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste, was die Gehaltstabellen der Polizeiinspektoren-Anwärter betrifft BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, mit dem Erlass, den wir die Ehre haben, Eurer Majestät zur Unterschrift vorzulegen, werden einige Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste, was die Gehaltstabellen der Polizeiinspektoren-Anwärter betrifft, abgeändert.

Im Gegensatz zu den Anwärtern, die die Grundausbildung vor dem 1.

Oktober 2012 begonnen haben und nach Gehaltstabelle B1 besoldet wurden, werden Polizeiinspektoren-Anwärter, die die Grundausbildung seit diesem Datum begonnen haben, nach einer Gehaltstabelle des Kaders der Polizeibediensteten besoldet, und zwar entweder nach Gehaltstabelle HAU1 für Polizeiinspektoren-Anwärter, die extern angeworben worden sind, oder nach der Gehaltstabelle, die sie am Tag vor ihrer Einsetzung als Polizeiinspektor-Anwärter besassen, für diejenigen unter ihnen, die im Rahmen des sozialen Aufstiegs zum Kader des Personals im einfachen Dienst aufsteigen.

Diese Massnahme wird hinsichtlich der Lohnsumme, die derzeit Anwärtern vorbehalten ist, in einem ganzen Jahr 1.946 KEUR einbringen, wodurch eine Einsetzung von sechsundvierzig zusätzlichen Polizeiinspektoren-Anwärtern möglich wird. Ihr Ziel ist es, eine Zusatzfinanzierung im Rahmen der Massnahmen zu garantieren, die am 11.

Mai 2012 von der Regierung getroffen und vom Ministerrat gebilligt worden sind im Hinblick auf eine bessere Einsetzung des Personals der Polizeidienste im Kampf gegen Belästigungen und Kriminalität, beispielsweise durch die Verstärkung der Eisenbahnpolizei, der Einsatzreserve, der Einsatzeinheiten der föderalen Polizei und durch die Erhöhung der jährlichen Quote zur Anwerbung von Polizeiinspektoren-Anwärtern um 100 Einheiten zugunsten der Polizeizonen und der föderalen Polizei, mit dem Ziel, den massiven Abgängen im Rahmen der Pensionierungen entgegenzuwirken.

Um diese Massnahme auf das Notwendigste zu beschränken, wird in Artikel 2 des vorliegenden Entwurfs eines Königlichen Erlasses vorgesehen, dass der Zeitraum der Grundausbildung für die Berechnung des Dienstalters von 6 Jahren in der Gehaltstabelle, nach denen die betroffenen Personalmitglieder die Möglichkeit haben, insofern die anderen Bedingungen erfüllt sind, in die Gehaltstabelle B2 überzuwechseln, berücksichtigt wird, damit die Entwicklung ihrer Gehaltstabellenlaufbahn nicht verlangsamt wird.

Die rückwirkende Kraft der durch vorliegenden Entwurf eines Königlichen Erlasses getroffenen Massnahme rechtfertigt sich angesichts der diesbezüglichen Bemerkungen des Staatsrates durch die Tatsache, dass die Massnahme aufgrund der oben erwähnten Billigung durch den Ministerrat bereits in den Haushaltsplan eingetragen und umgesetzt worden ist durch die Anwerbung von Polizeiinspektoren-Anwärtern, die die Grundausbildung am 1. Oktober 2012 begonnen haben, um den Mangel an Polizeiinspektoren auszugleichen und die Kontinuität der Einsätze der Polizeidienste zu gewährleisten.

Die Annahme dieser Bestimmungen ermöglicht es, die Anwärter, die seit diesem Datum eingesetzt worden sind, auf rechtlich korrekte Weise nach Gehaltstabelle HAU zu besolden und die Kohärenz der im Rahmen der Laufbahn der Personalmitglieder des Einsatzkaders vorgesehenen Lohnentwicklung sicherzustellen.

Durch die Anwendung dieses Erlasses auf die Polizeiinspektoren-Anwärter, die die Grundausbildung am 1. Oktober 2012 beginnen, und auf die zukünftigen Polizeiinspektoren-Anwärter stellt die Behörde natürlich zusammen mit anderen Massnahmen die Geldmittel und die Arbeit der Polizeidienste sicher.

Wir haben die Ehre, Sire, die ehrerbietigen und getreuen Diener Eurer Majestät zu sein.

Die Vizepremierministerin, Ministerin des Innern und der Chancengleichheit Frau J. MILQUET Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM

11. FEBRUAR 2013 - Königlicher Erlass zur Abänderung einiger Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 30.März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste, was die Gehaltstabellen der Polizeiinspektoren-Anwärter betrifft ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, des Artikels 121, ersetzt durch das Gesetz vom 26. April 2002;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste (RSPol);

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 24. Oktober 2012 zur Abänderung einiger Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste, was die Gehaltstabellen der Polizeiinspektoren-Anwärter betrifft;

Aufgrund der Verhandlungsprotokolle Nr. 299/1 und 300/1 des Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste vom 25. April 2012 beziehungsweise 2. Mai 2012;

Aufgrund der Stellungnahme des Generalinspektors der Finanzen vom 5.

Juni 2012;

Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für den Öffentlichen Dienst vom 17. September 2012;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 5.

Oktober 2012;

In der Erwägung, dass die Stellungnahme des Bürgermeisterbeirats nicht ordnungsgemäss binnen der gesetzten Frist abgegeben worden ist und dass kein Antrag auf Verlängerung der Frist gestellt worden ist; dass sie infolgedessen ausser Acht gelassen worden ist;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 52.581/2 des Staatsrates vom 9. Januar 2013, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag der Ministerin des Innern und der Ministerin der Justiz, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - In Artikel II.II.7 Absatz 2 RSPol, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 24. Oktober 2012, wird Absatz 2 wie folgt ersetzt: "Der Polizeiinspektor-Anwärter, der aus dem Kader der Polizeibediensteten kommt, im Rahmen der Beförderung durch Aufsteigen in den Kader des Personals im einfachen Dienst, wie in Artikel VII.II.9 erwähnt, behält die Gehaltstabelle, die er am Tag vor seiner Einsetzung als Polizeiinspektor-Anwärter besass. Die anderen Polizeinspektoren-Anwärter erhalten die Gehaltstabelle HAU1." Art. 2 - In Artikel VII.II.22 Absatz 1 Nr. 1 RSPol, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 24. Oktober 2012, werden zwischen den Wörtern "nach sechs Jahren" und den Wörtern "in der Gehaltstabelle B1" die Wörter", verringert um die normale Dauer der Grundausbildung des Personals im einfachen Dienst," eingefügt.

Art. 3 - Der Königliche Erlass vom 24. Oktober 2012 zur Abänderung einiger Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste, was die Gehaltstabellen der Polizeiinspektoren-Anwärter betrifft, wird zurückgenommen.

Art. 4 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf Personalmitglieder, die ab dem 1. Oktober 2012 als Polizeiinspektor-Anwärter eingesetzt werden.

Art. 5 - Der für Inneres zuständige Minister und der für Justiz zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 11. Februar 2013 ALBERT Von Königs wegen: Die Vizepremierministerin, Ministerin des Innern und der Chancengleichheit Frau J. MILQUET Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM

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