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Arrêté Royal du 11 juin 2013
publié le 13 décembre 2013

Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 27 juin 1991 fixant les modalités relatives à l'assurance couvrant la responsabilité civile des entreprises de gardiennage et des services internes de gardiennage. - Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2013000783
pub.
13/12/2013
prom.
11/06/2013
ELI
eli/arrete/2013/06/11/2013000783/moniteur
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


11 JUIN 2013. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 27 juin 1991 fixant les modalités relatives à l'assurance couvrant la responsabilité civile des entreprises de gardiennage et des services internes de gardiennage. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 11 juin 2013 modifiant l'arrêté royal du 27 juin 1991 fixant les modalités relatives à l'assurance couvrant la responsabilité civile des entreprises de gardiennage et des services internes de gardiennage (Moniteur belge du 2 juillet 2013).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 11. JUNI 2013 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 27.Juni 1991 zur Festlegung der Modalitäten in Bezug auf die Versicherung zur Deckung der zivilrechtlichen Haftung von Wachunternehmen und internen Wachdiensten ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Gesetzes vom 10. April 1990 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit, des Artikels 3 und des Artikels 13.18, eingefügt durch das Gesetz vom 16. Januar 2013 zur Festlegung verschiedener Maßnahmen in Bezug auf die Bekämpfung der Seepiraterie;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 27. Juni 1991 zur Festlegung der Modalitäten in Bezug auf die Versicherung zur Deckung der zivilrechtlichen Haftung von Wachunternehmen und internen Wachdiensten;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 53.188/2 des Staatsrates vom 8. Mai 2013, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat, ersetzt durch das Gesetz vom 2. April 2003; Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - In der Uberschrift des Königlichen Erlasses vom 27. Juni 1991 zur Festlegung der Modalitäten in Bezug auf die Versicherung zur Deckung der zivilrechtlichen Haftung von Wachunternehmen und internen Wachdiensten werden die Wörter "von Wachunternehmen und internen Wachdiensten" durch die Wörter "von Wachunternehmen, internen Wachdiensten und maritimen Sicherheitsunternehmen" ersetzt.

Art. 2 - In Artikel 1 desselben Erlasses werden die Wörter "entweder ein Wachunternehmen oder die natürliche beziehungsweise juristische Person zu verstehen, die einen internen Wachdienst betreibt" durch die Wörter "entweder ein Wachunternehmen oder die natürliche beziehungsweise juristische Person, die einen internen Wachdienst betreibt, oder ein maritimes Sicherheitsunternehmen zu verstehen" ersetzt.

Art. 3 - In Artikel 2 desselben Erlasses werden die Wörter "von Wachunternehmen und internen Wachdiensten" und die Wörter "zum Wachunternehmen beziehungsweise zum internen Wachdienst" durch die Wörter "von Wachunternehmen, internen Wachdiensten und maritimen Sicherheitsunternehmen" beziehungsweise die Wörter "zum Wachunternehmen, zum internen Wachdienst beziehungsweise zum maritimen Sicherheitsunternehmen" ersetzt.

Art. 4 - In Artikel 3 desselben Erlasses werden die Wörter "100 Millionen Franken" durch die Wörter "2.500.000 EUR" und die Wörter "30 Millionen Franken" durch die Wörter "750.000 EUR" ersetzt.

Art. 5 - In Artikel 6 desselben Erlasses werden die Wörter "als Wachunternehmen beziehungsweise interner Wachdienst" durch die Wörter "als Wachunternehmen, interner Wachdienst beziehungsweise maritimes Sicherheitsunternehmen" ersetzt.

Art. 6 - Artikel 7 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: "Art. 7 - Wenn der Versicherungsnehmer ein Wachunternehmen oder ein interner Wachdienst ist, muss er bei Abschluss des Versicherungsvertrags dem Minister des Innern eine Versicherungsbescheinigung zukommen lassen, deren Muster dem vorliegenden Erlass als Anlage 1 beigefügt ist.

Wenn der Versicherungsnehmer ein maritimes Sicherheitsunternehmen ist, muss er bei Abschluss des Versicherungsvertrags dem Minister des Innern eine Versicherungsbescheinigung zukommen lassen, deren Muster dem vorliegenden Erlass als Anlage 2 beigefügt ist. Die Versicherungsbescheinigung kann in Englisch verfasst werden, sofern deren Text mit demjenigen des Musters in Anlage 2 übereinstimmt." Art. 7 - In denselben Erlass wird ein Artikel 8 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Der Versicherer und der Versicherungsnehmer müssen binnen acht Tagen nach Änderung oder Kündigung des Versicherungsvertrags den Minister des Innern darüber per Einschreiben informieren." Art. 8 - In Artikel 9 desselben Erlasses werden die Wörter "nach dem [sic, zu lesen ist: nachdem] der Versicherer den Minister des Innern darüber per Einschreiben informiert hat" durch die Wörter "nachdem der Versicherer und der Versicherungsnehmer den Minister des Innern darüber per Einschreiben informiert haben" ersetzt.

Art. 9 - Die Anlage zu demselben Erlass wird durch die Anlagen zu vorliegendem Erlass ersetzt.

Art. 10 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 11. Juni 2013 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin des Innern Frau J. MILQUET

Anlage 1 VERSICHERUNGSBESCHEINIGUNG

Bescheinigung zur Bestätigung der Unterzeichnung eines von einem Wachunternehmen oder einem internen Wachdienst abgeschlossenen Versicherungsvertrags zur Deckung der zivilrechtlichen Haftung für genehmigte Wachtätigkeiten

Das Versicherungsunternehmen . . . . .

............................................................................. (Name, Adresse, Nummer) hat das Gesetz vom 10. April 1990 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit, abgeändert durch die Gesetze vom 18. Juli 1997, 9. Juni 1999, 10. Juni 2001, 25. April 2004, 7. Mai 2004, 27. Dezember 2004, 2. September 2005, 8. Juni 2006, 27. Dezember 2006, 1. März 2007, 22. Dezember 2008, 28. April 2010, 29. März 2012, 3. August 2012, 16.Januar 2013, und seine Ausführungserlasse zur Kenntnis genommen und erklärt, dass . . . . .

. . . . .

....................................................................................................................................................................... (Name und Adresse des Versicherungsnehmers) am .......................... in Anwendung von Artikel 3 des vorerwähnten Gesetzes vom 10. April 1990 einen Versicherungsvertrag Nr. ................... abgeschlossen hat.

Mit dem Versicherungsvertrag wird die zivilrechtliche Haftung des Versicherungsnehmers in Höhe von mindestens 2.500.000 EUR pro Schadensfall für Schäden, die durch körperliche Verletzungen hervorgerufen werden, und in Höhe von mindestens 750.000 EUR pro Schadensfall für Sachschäden für folgende genehmigte Wachtätigkeiten* gedeckt:

0 Bewachung und Schutz von beweglichen und unbeweglichen Gütern

0 einschließlich mobiler Bewachung und Einsatz nach Alarm

0 Personenschutz

0 Bewachung und/oder Schutz von Gütertransporten und damit verbundene Tätigkeiten

0 Bewachung und/oder Schutz von Gütertransporten

0 Transport von Geld oder von vom König bestimmten Gütern, die kein Geld sind und die aufgrund ihres wertvollen Charakters oder ihrer Spezifität gefährdet sein können

0 Verwaltung eines Geldzählzentrums

0 Auffüllung, Uberwachung bei Tätigkeiten an Geldautomaten und unbewachte Tätigkeiten an Geldautomaten, wenn der Zugang zu den Geldscheinen oder Geldkassetten möglich ist

0 Verwaltung von Alarmzentralen

0 einschließlich Tätigkeiten von Wachzentralen (die Ortungssysteme verwenden)

0 Uberwachung und Kontrolle von Personen im Rahmen der Gewährleistung der Sicherheit an Orten, die der Öffentlichkeit zugänglich sind oder nicht

0 einschließlich Kaufhausinspektoren

0 einschließlich Wachleute, die Wachtätigkeiten an einem Arbeitsposten in Kneipen, Bars, Glücksspieleinrichtungen oder Tanzlokalen ausüben

0 Vornahme von Feststellungen, die sich ausschließlich auf den unmittelbar wahrnehmbaren Zustand von Gütern, die sich auf öffentlichem Eigentum befinden, beziehen, im Auftrag der zuständigen Behörde oder des Inhabers einer öffentlichen Konzession

0 Begleitung von Personengruppen im Hinblick auf die Verkehrssicherheit

0 Begleitung von außergewöhnlichen Fahrzeugen im Hinblick auf die Verkehrssicherheit

Der Versicherungsvertrag endet am ..................... (Ablaufdatum).

Gemäß Artikel 8 des Königlichen Erlasses vom 27. Juni 1991 informieren der Versicherer und der Versicherungsnehmer den Minister des Innern über jede Vertragsänderung und jede Vertragsbeendigung.

Diese Versicherung ist dem belgischen Recht unterworfen. Die belgischen Gerichte sind für alle Rechtsstreitigkeiten in Bezug auf diese Versicherung zuständig.

........................................................................................, den .../.../......(Ort und Datum)

Für das Versicherungsunternehmen:

.................................. (Unterschrift des Aktenverwalters des Versicherungsunternehmens)

Herr/Frau ...................................................... (Name und Vorname des Aktenverwalters)

Telefon: .............................

Fax: ..................................

E-Mail: .............................


* Spezifische Tätigkeiten ankreuzen.

Gesehen, um Unserem Erlass vom 11. Juni 2013 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 27. Juni 1991 zur Festlegung der Modalitäten in Bezug auf die Versicherung zur Deckung der zivilrechtlichen Haftung von Wachunternehmen und internen Wachdiensten beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin des Innern Frau J. MILQUET

Anlage 2 VERSICHERUNGSBESCHEINIGUNG

Bescheinigung zur Bestätigung der Unterzeichnung eines von einem maritimen Sicherheitsunternehmen abgeschlossenen Versicherungsvertrags zur Deckung der zivilrechtlichen Haftung für genehmigte Wachtätigkeiten

Das Versicherungsunternehmen ........................................................................ ............................................................................... (Name, Adresse, Nummer) hat das Gesetz vom 10. April 1990 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit, abgeändert durch die Gesetze vom 18. Juli 1997, 9. Juni 1999, 10. Juni 2001, 25. April 2004, 7. Mai 2004, 27. Dezember 2004, 2. September 2005, 8. Juni 2006, 27. Dezember 2006, 1. März 2007, 22. Dezember 2008, 28. April 2010, 29. März 2012, 3. August 2012, 16.Januar 2013, und seine Ausführungserlasse zur Kenntnis genommen und erklärt, dass . . . . .

....................................................................................................................................................................... (Name und Adresse des Versicherungsnehmers) am .......................... in Anwendung von Artikel 3 des vorerwähnten Gesetzes vom 10. April 1990 einen Versicherungsvertrag Nr. ................... abgeschlossen hat.

Mit dem Versicherungsvertrag wird die zivilrechtliche Haftung des Versicherungsnehmers in Höhe von mindestens 2.500.000 EUR pro Schadensfall für Schäden, die durch körperliche Verletzungen hervorgerufen werden, und in Höhe von mindestens 750.000 EUR pro Schadensfall für Sachschäden für folgende genehmigte Wachtätigkeiten gedeckt:

-> Tätigkeiten in Sachen Bewachung, Schutz und Sicherheit an Bord von Schiffen im Hinblick auf die Bekämpfung der Piraterie zugunsten des registrierten Eigentümers beziehungsweise Betreibers eines Schiffes

Der Versicherungsvertrag endet am ..................... (Ablaufdatum).

Gemäß Artikel 8 des Königlichen Erlasses vom 27. Juni 1991 informieren der Versicherer und der Versicherungsnehmer den Minister des Innern über jede Vertragsänderung und jede Vertragsbeendigung.

Diese Versicherung ist dem belgischen Recht unterworfen. Die belgischen Gerichte sind für alle Rechtsstreitigkeiten in Bezug auf diese Versicherung zuständig.

...................................................................................................., den .../.../......(Ort und Datum)

Für das Versicherungsunternehmen:

............................................................ (Unterschrift des Aktenverwalters des Versicherungsunternehmens)

Herr/Frau ......................................................(Name und Vorname des Aktenverwalters)

Telefon: ...............................

Fax: ....................................

E-Mail: ..............................

Gesehen, um Unserem Erlass vom 11. Juni 2013 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 27. Juni 1991 zur Festlegung der Modalitäten in Bezug auf die Versicherung zur Deckung der zivilrechtlichen Haftung von Wachunternehmen und internen Wachdiensten beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin des Innern Frau J. MILQUET

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