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Arrêté Royal du 11 mars 1999
publié le 08 avril 1999

Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de dispositions légales relatives au vote automatisé et au dépouillement automatisé des votes

source
ministere de l'interieur
numac
1999000164
pub.
08/04/1999
prom.
11/03/1999
ELI
eli/arrete/1999/03/11/1999000164/moniteur
moniteur
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11 MARS 1999. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de dispositions légales relatives au vote automatisé et au dépouillement automatisé des votes


ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.

Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;

Vu les projets de traduction officielle en langue allemande : - de la loi du 11 avril 1994 organisant le vote automatisé; - du chapitre VIII de la loi du 5 avril 1995 modifiant la législation électorale; - de la loi du 18 décembre 1998Documents pertinents retrouvés type loi prom. 18/12/1998 pub. 31/12/1998 numac 1998000800 source ministere de l'interieur Loi organisant le dépouillement des votes automatisés au moyen d'un système de lecture optique et modifiant la loi du 11 avril 1994 organisant le vote automatisé fermer organisant le dépouillement automatisé des votes au moyen d'un système de lecture optique et modifiant la loi du 11 avril 1994 organisant le vote automatisé, établis par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'Arrondissement adjoint à Malmedy;

Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :

Article 1er.Les textes figurant respectivement aux annexes 1 à 3 du présent arrêté constituent la traduction officielle en langue allemande : - de la loi du 11 avril 1994 organisant le vote automatisé; - du chapitre VIII de la loi du 5 avril 1995 modifiant la législation électorale; - de la loi du 18 décembre 1998Documents pertinents retrouvés type loi prom. 18/12/1998 pub. 31/12/1998 numac 1998000800 source ministere de l'interieur Loi organisant le dépouillement des votes automatisés au moyen d'un système de lecture optique et modifiant la loi du 11 avril 1994 organisant le vote automatisé fermer organisant le dépouillement automatisé des votes au moyen d'un système de lecture optique et modifiant la loi du 11 avril 1994 organisant le vote automatisé.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.

Donné à Bruxelles, le 11 mars 1999.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, L. VAN DEN BOSSCHE

Annexe I MINISTERIUM DES INNERN UND DES ÖFFENTLICHEN DIENSTES 11. APRIL 1994 - Gesetz zur Organisierung der automatisierten Wahl ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass beschliessen, dass für Wahlkreise, Wahlkantone oder Gemeinden, die Er bestimmt, bei den Parlaments-, Provinzial- und Gemeindewahlen, bei den Wahlen für die Erneuerung der Gemeinschafts- und Regionalräte und bei den Wahlen für die Erneuerung des Europäischen Parlaments ein automatisiertes Wahlsystem benutzt wird.

Wenn der König für Provinzialwahlen von der in Absatz 1 erwähnten Möglichkeit Gebrauch macht, wird das automatisierte Wahlsystem für die Gemeindewahlen in allen Gemeinden der bestimmten Wahlkantone benutzt.

Wenn Gemeinden selbst ein automatisiertes Wahlsystem erwerben wollen, darf der in Absatz 1 erwähnte Königliche Erlass nur ergehen, sofern die Räte aller Gemeinden desselben Wahlkantons vorher darüber beraten haben und den Beschluss getroffen haben, denselben zugelassenen Lieferanten heranzuziehen.

Art. 2 - § 1 - Ein automatisiertes Wahlsystem umfasst pro Wahlbüro: 1. eine elektronische Urne, 2.einen oder mehrere Wahlapparate, die jeweils mit einem Bildschirm, einem Kartenleser, das heisst einem Laufwerk für das Lesen und Registrieren von Magnetkarten, und einem Lichtstift ausgestattet sind.

Darüber hinaus verfügt jeder Hauptwahlvorstand des Kantons beziehungsweise der Gemeinde über ein oder mehrere elektronische Systeme zur Totalisierung der Stimmen, die in den von diesem Hauptwahlvorstand abhängenden Wahlbüros abgegeben werden. § 2 - Automatisierte Wahlsysteme und elektronische Systeme zur Totalisierung der Stimmen dürfen nur benutzt werden, wenn sie mit den Modellen übereinstimmen, die gemäss den vom König festgelegten allgemeinen Zulassungsbedingungen zugelassen sind, wobei diese Bedingungen zumindest die Zuverlässigkeit und Sicherheit des Systems und das Stimmgeheimnis gewährleisten.

Der Minister des Innern stellt diese Übereinstimmung fest.

Art. 3 - § 1 - Die in Artikel 2 § 1 erwähnten Systeme sind Eigentum der Gemeinde, wobei die elektronischen Systeme zur Totalisierung der Stimmen eines Wahlkantons Eigentum der Gemeinde sind, die Hauptort des Kantons ist.

Unbeschadet des Absatzes 1 und sofern diese Apparatur vom Staat erworben wurde, muss die Gemeinde dem Staat jährlich während eines Zeitraums von zehn Jahren ab dem Datum der ersten Benutzung der Wahlapparatur einen Betrag entrichten, dessen Höhe vom König festgelegt wird. Dieser Betrag darf nicht über zwanzig Franken pro Wahl und pro eingetragenen Wähler liegen. Bei gleichzeitiger Abhaltung mehrerer Wahlen darf dieser Betrag keinesfalls über fünfzig Franken pro eingetragenen Wähler liegen. Die Zahlung dieses Betrages erfolgt durch Einziehung von Amts wegen zu Lasten des Kontos, das auf den Namen der betreffenden Gemeinden bei der AG « Gemeindekredit von Belgien » eröffnet ist.

Unbeschadet des Absatzes 1 und sofern die Apparatur von einer oder mehreren öffentlichen Behörden erworben wurde, die nicht die Gemeinden sind, wird der im vorhergehenden Absatz erwähnte Betrag diesen Behörden im Verhältnis zu der von jeder dieser Behörden getätigten Investierung gezahlt gemäss Modalitäten, die vom König festgelegt werden.

Wenn die Apparatur von der Gemeinde erworben wurde, beteiligt der Staat sich finanziell an den Investierungskosten, und zwar in Höhe von zwanzig Prozent dieser Kosten gemäss den vom König festgelegten Normen hinsichtlich der Anzahl Systeme; der in den Absätzen 2 und 3 erwähnte Betrag ist dann nicht zu entrichten. § 2 - Kosten für Wartung und Lagerung der Apparatur gehen zu Lasten der Gemeinde. Der Beistand am Wahltag geht zu Lasten des Staates. § 3 - Die Gemeinde hat auf eigene Kosten und in kürzester Frist jede nicht mehr funktionstüchtige Apparatur reparieren zu lassen beziehungsweise zu ersetzen. In diesem Fall ist der in § 1 Absatz 2 und 3 erwähnte Betrag bis zum Ablauf der in Absatz 2 desselben Paragraphen vorgesehenen Frist weiterhin zu entrichten. § 4 - Die für die Wahlen erforderlichen Programme, die Sicherheitscodes, die individuellen Magnetkarten und die Datenträger werden bei jeder Wahl vom Minister des Innern und des Öffentlichen Dienstes oder von seinem Beauftragten bereitgestellt. Die Magnetkarten und die Datenträger werden diesem Minister oder seinem Beauftragten innerhalb eines Monats ab dem Datum der Wahl, bei der sie benutzt worden sind, zurückgegeben. Diese Karten und Datenträger mit Angabe ihrer Herkunft werden solange in den Räumen des Ministeriums des Innern aufbewahrt, bis die Wahl definitiv für gültig oder ungültig erklärt worden ist.

Art. 4 - Die Gemeinde darf die Wahlapparatur zu anderen Zwecken, für die Verwaltung der Gemeinde, benutzen unter der Bedingung, dass diese Apparatur mindestens drei Tage vor der Wahl funktionstüchtig für die Wahl zur Verfügung gestellt wird.

Art. 5 - Die Gemeinden, die Teil der in Artikel 1 erwähnten Wahlkreise oder Wahlkantone sind, sind von der Verteilung der Kosten, die durch das Erstellen der Stimmzettel und die Arbeit der Zählbürovorstände entstehen, und von der Verteilung der Ausgaben, die aufgrund der Automatisierung der Wahl die Wahlvorstände des Wahlkreises oder des Wahlkantons nicht betreffen, ausgenommen.

KAPITEL II - Automatisiertes Wahlsystem Art. 6 - Jede Wahlkabine des Wahlbüros ist mit einem Wahlapparat ausgestattet.

Art. 7 - § 1 - Bevor der Wähler sich in die Wahlkabine begibt, erhält er aus den Händen des Vorstandsvorsitzenden oder des vom Vorsitzenden bestimmten Beisitzers eine Magnetkarte, die zuvor vom Vorsitzenden oder Beisitzer anhand der elektronischen Urne funktionstüchtig gemacht worden ist. § 2 - Zwecks Stimmabgabe führt der Wähler erst die Magnetkarte in den dafür vorgesehenen Schlitz des an den Wahlapparat angeschlossenen Kartenlesers ein.

Finden mehrere Wahlen gleichzeitig statt, legt der Minister des Innern und des Öffentlichen Dienstes die Reihenfolge fest, in der die Stimmabgaben erfolgen müssen.

Wenn der Wähler aufgrund der am 18. Juli 1966 koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten die Sprache für die Wahlverrichtungen wählen kann, wird er zunächst aufgefordert, diese Wahl vorzunehmen; nach Bestätigung ist diese Wahl endgültig für den gesamten Verlauf der Stimmabgabe.

Für die Wahl der Senatoren oder des Europäischen Parlaments im Wahlkreis Brüssel-Halle-Vilvoorde gibt der Wähler das Wahlkollegium an, dem die Liste angehört, für die er seine Stimme abgeben möchte, und nur die für dieses Wahlkollegium vorgeschlagenen Listen erscheinen anschliessend auf dem Bildschirm. § 3 - In allen Fällen erscheinen die laufende Nummer und das Listenkürzel aller Kandidatenlisten auf dem Bildschirm, vorbehaltlich der Anwendung von § 2 Absatz 4.

Anhand des Lichtstiftes gibt der Wähler die Liste seiner Wahl an.

Indem er weiss wählt, kann er ebenfalls angeben, dass er keiner der vorgeschlagenen Listen seine Stimme geben möchte.

Nachdem der Wähler eine Liste gewählt hat, erscheinen für diese Liste die Namen und Vornamen der Kandidaten auf dem Bildschirm.

Der Wähler gibt seine Stimme ab, indem er mit dem Lichtstift: 1. auf das Feld am Kopf der Liste drückt, wenn er mit der Vorschlagsreihenfolge der Kandidaten einverstanden ist, 2.für alle Wahlen mit Ausnahme der Provinzial- und Gemeindewahlen: - auf das Feld neben dem Namen eines ordentlichen Kandidaten drückt, - auf das Feld neben dem Namen eines Ersatzkandidaten drückt - oder auf die Felder neben dem Namen eines ordentlichen Kandidaten und eines Ersatzkandidaten derselben Liste drückt, 3. für die Provinzial- und Gemeindewahlen auf die Felder neben dem Namen eines oder mehrerer Kandidaten derselben Liste drückt. § 4 - Nachdem der Wähler seine Stimme gemäss § 3 abgegeben hat, wird er um Bestätigung gebeten. Mit dieser Bestätigung ist die Stimmabgabe des Wählers für die betreffende Wahl abgeschlossen. Solange der Wähler seine Stimmabgabe nicht bestätigt hat, kann er diesen Wahlvorgang wiederholen. § 5 - Gegebenenfalls wird der Wähler danach durch eine Bildschirmanzeige aufgefordert, seine Stimme gemäss demselben Verfahren für die nächste Wahl abzugeben.

Art. 8 - Nachdem der Wähler für alle Wahlen seine Stimme abgegeben hat, gibt der Wahlapparat die Magnetkarte frei. Der Wähler händigt diese Karte dem Vorstandsvorsitzenden oder dem von ihm bestimmten Beisitzer aus; dieser vergewissert sich, dass die Karte nicht markiert oder beschädigt ist beziehungsweise dass keine Eintragung auf ihr angebracht worden ist. Ist dies nicht der Fall, fordert er den Wähler auf, die Karte in die elektronische Urne einzuführen; nachdem die Daten der Karte auf den Originaldatenträger gespeichert wurden, bleibt sie in der Urne. Die Sequenz dieser Speicherungen muss zufallsbedingt sein.

Die Magnetkarte wird für ungültig erklärt: 1. wenn sich bei der in Absatz 1 erwähnten Überprüfung herausstellt, dass eine Markierung oder eine Eintragung auf die Magnetkarte angebracht worden ist, die auf den Wähler schliessen lassen könnte, 2.wenn der Wähler infolge einer falschen Handhabung oder eines anderen ungewollten Fehlverhaltens die ihm ausgehändigte Karte beschädigt hat, 3. wenn aus irgendeinem technischen Grund die Speicherung der Karte durch die elektronische Urne sich als unmöglich erweist. In den im vorhergehenden Absatz erwähnten Fällen wird der Wähler aufgefordert, seine Stimmabgabe anhand einer anderen Karte zu wiederholen. Wenn nach einem zweiten Versuch die Magnetkarte erneut aufgrund des vorhergehenden Absatzes Nr. 1 für ungültig erklärt wird, wird die Stimmabgabe für ungültig erklärt.

Art. 9 - Der Wähler, der Schwierigkeiten bei der Stimmabgabe hat, kann sich vom Vorsitzenden oder von einem anderen von ihm bestimmten Vorstandsmitglied beistehen lassen, unter Ausschluss der Zeugen oder jeder anderen Person.

Wenn der Vorsitzende oder ein anderes Vorstandsmitglied das tatsächliche Vorhandensein dieser Schwierigkeiten anzweifelt, entscheidet der Vorstand, und sein mit Gründen versehener Beschluss wird im Protokoll vermerkt.

Art. 10 - § 1 - Nach Abschluss der Wahl sorgt der Vorsitzende des Wahlbürovorstandes dafür, dass keine weiteren Stimmabgaben von der Urne registriert werden können. Anschliessend werden die auf dem Originaldatenträger gespeicherten Daten auf einen anderen Datenträger kopiert, der als Kopie dient. § 2 - Bei gleichzeitigen Provinzial- und Gemeindewahlen werden drei Datenträger erstellt, und zwar ein Original und eine Kopie, die für den Hauptwahlvorstand des Kantons bestimmt sind, und eine für den Hauptwahlvorstand der Gemeinde bestimmte Kopie.

Die für den Hauptwahlvorstand des Kantons bestimmte Kopie gilt gleichzeitig als Kopie für den Hauptwahlvorstand der Gemeinde, falls das Lesen der für ihn aufgrund des vorhergehenden Absatzes bestimmten Kopie Schwierigkeiten bereiten sollte.

Art. 11 - Jeder Datenträger kommt in einen getrennten Umschlag, dessen Aufschrift vermerkt, dass es sich um das Original beziehungsweise um die Kopie handelt; weiter erscheinen folgende Angaben auf den Umschlägen: Datum der Wahl, Wahlbüro und - je nach Fall - Wahlkanton oder Gemeinde. Jeder Umschlag wird versiegelt und auf der Rückseite vom Vorsitzenden, von den Vorstandsmitgliedern und von den Zeugen, sofern diese es wünschen, unterzeichnet.

Art. 12 - Das Protokoll des Wahlbürovorstandes wird während der Sitzung aufgestellt. Pro Wahl wird die Anzahl registrierter Stimmabgaben, die nach Ablauf der Wahl von der Urne angezeigt wird, die Anzahl für ungültig erklärter Magnetkarten, worunter diejenigen, für die die Stimmabgabe aufgrund von Artikel 8 Absatz 2 und 3 für ungültig erklärt wurde, und die Anzahl nicht verwendeter Magnetkarten angegeben.

Weiter werden im Protokoll eventuelle Schwierigkeiten und Vorfälle während der Wahlverrichtungen vermerkt. Die für ungültig erklärten Magnetkarten und die Magnetkarten, für die die Stimmabgabe für ungültig erklärt worden ist, einerseits und die nicht verwendeten Magnetkarten andererseits kommen in getrennte, zu versiegelnde Umschläge, die dem Protokoll beigefügt werden.

Art. 13 - Unmittelbar nach der Wahl werden die versiegelten Urnen einem vom Bürgermeister- und Schöffenkollegium der Gemeinde bestimmten Verantwortlichen übergeben. Das Protokoll, die beigefügten Umschläge und die Datenträger übergibt der Vorsitzende des Wahlbürovorstandes unverzüglich und gegen Empfangsbescheinigung dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Kantons, ausgenommen den Umschlag mit dem Datenträger, der bei gleichzeitigen Gemeinde- und Provinzialwahlen für den Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes der Gemeinde bestimmt ist; dieser wird dem Vorsitzenden dieses Hauptwahlvorstandes gegen Empfangsbescheinigung übergeben.

Bei getrennter Gemeindewahl werden die vorerwähnten Unterlagen und Umschläge gemäss demselben Verfahren dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes der Gemeinde übergeben.

KAPITEL III - Besondere Bestimmungen für die Stimmabgabe Art. 14 - In Wahlbüros mit automatisiertem Wahlsystem: 1. wird in Abweichung von Artikel 139 des Wahlgesetzbuches, von Artikel 18 § 1 Absatz 3 des ordentlichen Gesetzes vom 16.Juli 1993 zur Vollendung der föderalen Staatsstruktur, von Artikel 15 § 1 Absatz 3 des Gesetzes vom 12. Januar 1989 zur Regelung der Modalitäten für die Wahl des Rates der Region Brüssel-Hauptstadt, von Artikel 31 § 1 Absatz 3 des Gesetzes vom 6. Juli 1990 zur Regelung der Modalitäten für die Wahl des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft, von Artikel 9bis § 2 des Grundlagengesetzes vom 19. Oktober 1921 über die Provinzialwahlen und von Artikel 33 Absatz 3 des Gemeindewahlgesetzes die Höchstanzahl Wähler pro Wahlkabine auf zweihundertfünfzig gebracht, 2. bestehen in Abweichung von Artikel 95 § 9 des Wahlgesetzbuches, von Artikel 14 § 4 des vorerwähnten Gesetzes vom 6.Juli 1990, von Artikel 3sexies § 9 des vorerwähnten Gesetzes vom 19. Oktober 1921 und von Artikel 13 des vorerwähnten Gemeindewahlgesetzes die Vorstände von Wahlbüros, in denen mehr als tausend Wähler eingetragen sind, neben dem Vorsitzenden und dem Sekretär aus einem beigeordneten Sekretär, der Erfahrung in Informatik aufweist, und aus fünf Beisitzern und fünf Ersatzbeisitzern; die Bestimmungen der Artikel 104 und 199 des Wahlgesetzbuches finden Anwendung auf den beigeordneten Sekretär, 3. kann der König in Abweichung von Artikel 29 des Gesetzes vom 23. März 1989 über die Wahl des Europäischen Parlaments, der Artikel 142 des Wahlgesetzbuches anwendbar macht, die Öffnungszeiten der Wahlbüros bis 15 Uhr verlängern. In diesem Fall werden die Anwesenheitsgelder des Vorsitzenden und der anderen Mitglieder dieser Vorstände um fünfzig Prozent erhöht.

In dem in Absatz 1 Nr. 3 erwähnten Fall werden die Anweisungen für die Wähler angepasst.

Art. 15 - In Wahlbüros mit automatisiertem Wahlsystem überprüft der Vorsitzende vor Öffnung des Wahlbüros, ob der für die Aufnahme der Magnetkarten bestimmte Kasten der Urne leer ist, und er plombiert den Öffnungsmechanismus der Urne. Neben den für die betreffende Wahl vorgeschriebenen Unterlagen wird ein Exemplar des vorliegenden Gesetzes im Wahlbüro und ein zweites Exemplar im Warteraum zur Verfügung der Wähler ausgelegt. In jedem Wahlbüro werden für jede der Wahlen alle Kandidatenlisten an einer zu diesem Zweck vorgesehenen Tafel angeschlagen. Diese Listen werden ebenfalls in jeder Wahlkabine ausgehängt.

KAPITEL IV - Verrichtungen vor der Wahl Art. 16 - Das Ministerium des Innern entwickelt die für die Hauptwahlvorstände der Kantone, die Hauptwahlvorstände der Gemeinden und die Wahlbürovorstände bestimmten Wahlprogramme.

Art. 17 - § 1 - Unmittelbar nach dem endgültigen Abschluss der Kandidatenlisten oder - bei Berufung - sobald der Vorstand den Beschluss des Appellationshofes oder des Staatsrates zur Kenntnis genommen hat, übermittelt der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Wahlkollegiums, des Wahlkreises beziehungsweise des Distriktes - sofern Wahlkantone seines Bereiches von der automatisierten Wahl betroffen sind - oder der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes der Gemeinde - für Gemeinden, die Teil dieser Kantone sind - diese Listen und die diesen Listen zugeteilten Nummern dem vom Minister des Innern und des Öffentlichen Dienstes bestimmten Beamten. § 2 - Die Unterlagen mit allen laufenden Nummern und Kürzeln der vorgeschlagenen Listen und mit den Kandidatenlisten, so wie das Programm sie auf dem Bildschirm erscheinen lassen wird, werden dem Vorsitzenden des in § 1 erwähnten Hauptwahlvorstandes zur Billigung vorgelegt. Jeder Vorsitzende bestätigt diese Unterlagen, nachdem er die eventuell erforderlichen Korrekturen hat anbringen lassen, und sendet dem vorgenannten Beamten die bestätigten Unterlagen zurück.

Dieser lässt sowohl die Datenträger, die für die Totalisierung der Stimmen durch die Hauptwahlvorstände der Kantone und - je nach Fall - durch die Hauptwahlvorstände der Gemeinden bestimmt sind, als auch die Datenträger für die Wahlbürovorstände erstellen. § 3 - Diese pro Hauptwahlvorstand beziehungsweise pro Wahlbürovorstand in einen versiegelten Umschlag gesteckten Datenträger werden den Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände mindestens acht Tage vor der Wahl gegen Empfangsbescheinigung ausgehändigt. Jeder Umschlag trägt als Aufschrift die Bezeichnung des betreffenden Vorstandes. Ein getrennter versiegelter Umschlag pro Vorstand, der den Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände ebenfalls gegen Empfangsbescheinigung übergeben wird, enthält die Sicherheitsangaben, die für die Benutzung der Datenträger erforderlich sind.

Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes händigt jedem Vorsitzenden der Wahlbürovorstände seines Bereiches am Tag vor der Wahl gegen Empfangsbescheinigung die ihn betreffenden Umschläge aus.

Bei gleichzeitigen Provinzial- und Gemeindewahlen werden die Umschläge mit den Datenträgern und die Umschläge mit den Sicherheitsangaben, die für die Wahlbürovorstände bestimmt sind, vom Minister des Innern und des Öffentlichen Dienstes an die Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände der Gemeinden geschickt, die sich gemäss Absatz 2 um die Aushändigung dieser Umschläge an die Vorsitzenden der Wahlbürovorstände kümmern.

KAPITEL V - Verrichtungen zur Totalisierung der Stimmen Art. 18 - Unmittelbar nach Entgegennahme der Datenträger der Wahlbürovorstände nimmt - je nach Fall - der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Kantons oder der Gemeinde die Speicherung des Originaldatenträgers auf den für die Totalisierung der Stimmen bestimmten Datenträger vor.

Wenn die Speicherung anhand des Originals des Datenträgers sich als unmöglich erweist, wiederholt der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes den Speichervorgang anhand der Kopie dieses Datenträgers.

Wenn auch dieser Vorgang sich als unmöglich erweist, fordert der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes von der betreffenden Gemeinde die Bereitstellung der entsprechenden elektronischen Urne an; nachdem er sie entsiegelt hat, nimmt er eine komplette Einspeicherung der Magnetkarten vor, die in der Urne enthalten sind. Nach Beendigung der Einspeicherung des Wahlbüros versiegelt der Vorsitzende erneut die Urne und schickt sie der Gemeinde zurück. Anschliessend speichert er den so angefertigten neuen Datenträger ein.

Art. 19 - Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Kantons beziehungsweise der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes der Gemeinde kann die von den Listen erzielten Teilergebnisse nach Einspeicherung von mindestens zehn Wahlbüros und anschliessend von jeweils zehn weiteren Wahlbüros verkünden, bis alle Wahlbüros eingespeichert worden sind.

Zählt ein Kanton oder eine Gemeinde mehr als dreissig Wahlbüros, kann der Hauptwahlvorstand über ein Datenverarbeitungssystem je mindestens dreissig Wahlbüros verfügen. Die Bestimmungen von Absatz l sind je Datenverarbeitungssystem anwendbar. Die Ergebnisse jedes Wahlbüros werden für den Totalisierungsvorgang von einem bestimmten Datenverarbeitungssystem gespeichert. Nach Speicherung der Ergebnisse der Wahlbüros durch die verschiedenen Systeme erfolgt die Totalisierung der gesamten Stimmen - je nach Fall - des Kantons oder der Gemeinde anhand eines der Systeme.

Art. 20 - Wenn die Ergebnisse aller Wahlbüros eingespeichert worden sind, druckt der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes das Protokoll und die Tabelle mit den Ergebnissen der Stimmenauszählung aus, deren Muster vom Minister des Innern und des Öffentlichen Dienstes festgelegt werden.

Im Wahlkreis Brüssel-Halle-Vilvoorde druckt der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Kantons bei der Wahl des Europäischen Parlaments oder des Senats zwei Tabellen mit den Ergebnissen der Stimmenauszählung aus; eine in Französisch mit den Ergebnissen der Auszählung der Stimmen, die zugunsten der beim Hauptwahlvorstand des französischen Wahlkollegiums eingereichten Kandidatenlisten abgegeben worden sind, und die andere in Niederländisch mit den Ergebnissen der Auszählung der Stimmen, die zugunsten der beim Hauptwahlvorstand des niederländischen Wahlkollegiums eingereichten Kandidatenlisten abgegeben worden sind; für jedes Wahlkollegium druckt er ein eigenes Protokoll aus.

Art. 21 - § 1 - Das Protokoll und die Tabelle mit den Ergebnissen der Stimmenauszählung, die vom Vorsitzenden, von den anderen Mitgliedern und von den Zeugen des Hauptwahlvorstandes unterzeichnet werden, kommen in einen zu versiegelnden Umschlag, dessen Aufschrift den Inhalt angibt.

Dieser Umschlag und die Umschläge mit den Protokollen der Wahlbüros werden in ein zu versiegelndes Paket zusammengeschlossen, das der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes binnen vierundzwanzig Stunden - je nach Fall - folgenden Personen zukommen lässt: 1. dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises für die Wahl der Abgeordnetenkammer oder dem Vorsitzenden des in Artikel 94bis § 2 des Wahlgesetzbuches erwähnten Hauptwahlvorstandes der Provinz für die Wahl des Senats, 2.dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Distriktes für die Wahl des Provinzialrates, 3. dem Vorsitzenden des in Artikel 12 § 3 des Gesetzes vom 23.März 1989 über die Wahl des Europäischen Parlaments erwähnten Hauptwahlvorstandes der Provinz, 4. dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises für die Wahl des Wallonischen Regionalrates, des Flämischen Rates und des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft, 5.dem Vorsitzenden des Regionalvorstandes für die Wahl des Rates der Region Brüssel-Hauptstadt, 6. dem Provinzgouverneur für die Wahl der Mitglieder des Gemeinderates. Die Umschläge mit den für ungültig erklärten Magnetkarten und den nicht verwendeten Magnetkarten werden dem Minister das Innern oder seinem Beauftragten übermittelt. § 2 - Die Datenträger der Wahlbüros und die vom Hauptwahlvorstand für die Totalisierung der Stimmen benutzten Datenträger werden dem Minister des Innern und des Öffentlichen Dienstes oder seinem Beauftragten vom Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes im versiegelten Umschlag übermittelt. § 3 - Die verwendeten Datenträger werden auf Veranlassung des Ministeriums des Innern und des Öffentlichen Dienstes gelöscht, sobald die Wahl definitiv für gültig oder für ungültig erklärt worden ist.

Der zu diesem Zweck vom Minister des Innern beauftragte Beamte hält schriftlich fest, dass dies geschehen ist.

Art. 22 - Der Hauptwahlvorstand der Kantone, in denen eine automatisierte Wahl organisiert wird, wird nicht in einen Vorstand A und einen Vorstand B aufgeteilt in Abweichung von: 1. Artikel 30 des ordentlichen Gesetzes vom 16.Juli 1993 zur Vollendung der föderalen Staatsstruktur, wenn die Wahlen des Wallonischen Regionalrates, des Flämischen Rates und des Europäischen Parlaments gleichzeitig stattfinden, 2. Artikel 37 desselben Gesetzes, wenn die Wahlen des Wallonischen Regionalrates, des Flämischen Rates und der Gesetzgebenden Kammern gleichzeitig stattfinden, 3.Artikel 24 des Gesetzes vom 12. Januar 1989 zur Regelung der Modalitäten für die Wahl des Rates der Region Brüssel-Hauptstadt, wenn die Wahlen dieses Rates und des Europäischen Parlaments gleichzeitig stattfinden, 4. Artikel 30 desselben Gesetzes, wenn die Wahlen dieses Rates und der Gesetzgebenden Kammern gleichzeitig stattfinden, 5.Artikel 52 des Gesetzes vom 6. Juli 1990 zur Regelung der Modalitäten für die Wahl des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft, wenn die Wahlen dieses Rates, des Wallonischen Regionalrates und des Europäischen Parlaments gleichzeitig stattfinden, 6. Artikel 58 desselben Gesetzes, wenn die Wahlen dieser Räte und der Gesetzgebenden Kammern gleichzeitig stattfinden. KAPITEL VI - Schlussbestimmungen Art. 23 - Die Fälschung der Datenträger und der Magnetkarten wird wie die Fälschung öffentlicher Urkunden bestraft.

Art. 24 - Artikel 200 des Wahlgesetzbuches findet Anwendung auf die betrügerische Änderung der Wahl- und Totalisierungssysteme und der Datenträger und Magnetkarten.

Art. 25 - Auf Wahlkantone, in denen ein automatisiertes Wahlsystem eingeführt ist, finden folgende Bestimmungen keine Anwendung: 1. die Artikel 129, 143 Absatz 1 bis 4, 144, 145, 147, 149 bis 152, 154 bis 160, 161 Absatz 1 bis 10 und 12 und 162 des Wahlgesetzbuches und die Artikel 95 und 131 desselben Gesetzbuches, soweit sie die Zählbürovorstände betreffen, 2.die Artikel 32 und 39 des ordentlichen Gesetzes vom 16. Juli 1993 zur Vollendung der föderalen Staatsstruktur, mit Ausnahme - für jeden Artikel - von § 1 Absatz 1 erster Satz, 3. die Artikel 54 und 60 des Gesetzes vom 6.Juli 1990 zur Regelung der Modalitäten für die Wahl des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft, eingefügt durch das ordentliche Gesetz vom 16. Juli 1993, mit Ausnahme - für jeden Artikel - von § 1 Absatz 1 erster Satz, 4. Artikel 26 des Gesetzes vom 12.Januar 1989 zur Regelung der Modalitäten für die Wahl des Rates der Region Brüssel-Hauptstadt und Artikel 32 desselben Gesetzes, eingefügt durch das ordentliche Gesetz vom 16. Juli 1993, mit Ausnahme - für jeden Artikel - von § 1 Absatz 1, 5. die Artikel 9bis § 5 Absatz 1 bis 3, § 6 und § 8, 9quater, 9quinquies, 9sexies § 1 Absatz 1 bis 7, 13 § 5 Absatz 4 und 5 und § 6, 37ter mit Ausnahme von Absatz 1 erster Satz und Absatz 5, 37quinquies und 37sexies des Grundlagengesetzes vom 19.Oktober 1921 über die Provinzialwahlen, 6. die Bestimmungen von Buch I des vorerwähnten ordentlichen Gesetzes vom 16.Juli 1993, des Gesetzes vom 23. März 1989 über die Wahl des Europäischen Parlaments und der in den Nummern 3 bis 5 erwähnten Gesetze, soweit sie auf die in Nr. 1 erwähnten Artikel des Wahlgesetzbuches verweisen oder die Stimmzettel und Zählbürovorstände betreffen.

Art. 26 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes: 1. sind in Artikel 163 des Wahlgesetzbuches die Wörter « Artikel 162 Absatz 3 » durch die Wörter « Artikel 20 § 1 des vorliegenden Gesetzes » zu ersetzen, 2.ist in Artikel 166 desselben Gesetzbuches und in den Artikeln 18bis und 21 § 1 Absatz 2 des Grundlagengesetzes vom 19. Oktober 1921 über die Provinzialwahlen das Wort « Stimmzettel » durch das Wort « Stimmabgaben » zu ersetzen. § 2 - Die Artikel 204, 205 und 206 des Wahlgesetzbuches sind auf die in den Artikeln 23 und 24 des vorliegenden Gesetzes erwähnten Verstösse anwendbar.

Art. 27 - § 1 - Wenn für die Wahl des Europäischen Parlaments die in Artikel 14 des Gesetzes vom 23. März 1989 über die betreffende Wahl erwähnten Wahlkantone ein automatisiertes Wahlsystem benutzen, bestimmt der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Kollegiums den von diesem Kollegium abhängenden Wahlkanton, dessen Zählbürovorstände beauftragt werden, die Stimmzettel der belgischen Wähler entgegenzunehmen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft wohnen. Er setzt den Vorsitzenden des in Artikel 13 des vorerwähnten Gesetzes vom 23. März 1989 erwähnten Sonderwahlvorstandes von dieser Bestimmung in Kenntnis.

Die Bestimmungen der Artikel 31 § 4 und 33 Absatz 2 Nr. 3 Buchstabe b) des vorerwähnten Gesetzes vom 23. März 1989 sind auf diese Wahlkantone anwendbar. § 2 - Wenn alle vom Wahlkollegium abhängenden Wahlkantone automatisiert sind, werden die in § 1 Absatz 1 erwähnten Stimmzettel unter die Wahlbürovorstände des in Artikel 14 Absatz 1 des vorerwähnten Gesetzes vom 23. März 1989 erwähnten Wahlkantons verteilt.

In Abweichung von den Artikeln 31 § 4 und 33 Absatz 2 Nr. 3 Buchstabe b) des besagten Gesetzes geben die Vorsitzenden der im vorhergehenden Absatz erwähnten Wahlbürovorstände im Beisein der anderen Vorstandsmitglieder und der Zeugen die Stimmen in das automatisierte Wahlsystem ein und vermerken diese Verrichtung im Protokoll des Wahlbürovorstandes. Im Anschluss an diese Verrichtung kommen diese Stimmzettel in einen zu versiegelnden Umschlag, der dem in Artikel 12 des vorliegenden Gesetzes erwähnten Protokoll beigefügt wird.

Art. 28 - Auf Gemeindewahlkollegien, in denen ein automatisiertes Wahlsystem eingeführt ist, finden folgende Bestimmungen keine Anwendung: 1. die Artikel 31, 32, 37 Absatz 1 bis 3, 40, 42 Absatz 1 und 2 und 43 bis 53 des Gemeindewahlgesetzes, 2.die Bestimmungen des besagten Gesetzes, soweit sie auf die in Artikel 25 Nr. 1 erwähnten Artikel des Wahlgesetzbuches verweisen oder die Stimmzettel und Zählbürovorstände betreffen.

Art. 29 - Gegebenenfalls passt der Minister des Innern für die in den Artikeln 25 und 28 erwähnten Wahlen die Anweisungen für den Wähler an.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 11. April 1994 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Innern und des Öffentlichen Dienstes L. TOBBACK Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz M. WATHELET Vu pour être annexé à Notre arrêté du 11 mars 1999.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, L. VAN DEN BOSSCHE

Annexe 2 MINISTERIUM DES INNERN 5. APRIL 1995 - Gesetz zur Abänderung der Wahlgesetzgebung ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: (...) KAPITEL VIII - Abänderungen des Gesetzes vom 11. April 1994 zur Organisierung der automatisierten Wahl Art. 41 - Artikel 7 § 3 Absatz 4 des Gesetzes vom 11. April 1994 zur Organisierung der automatisierten Wahl wird wie folgt abgeändert: 1. Nummer 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « 2.auf die Felder neben dem Namen eines oder mehrerer Kandidaten derselben Liste drückt. » 2. Nummer 3 wird aufgehoben. Art. 42 - Artikel 14 Absatz 1 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In Nummer 2 werden die Wörter « tausend Wähler » durch die Wörter « achthundert Wähler » ersetzt.2. In Nummer 3 wird der erste Satz durch folgende Bestimmung ersetzt: « kann der König in Abweichung von Artikel 142 Absatz 1 und 2 des Wahlgesetzbuches und Artikel 32 Absatz 1 und 2 des Gesetzes vom 6. Juli 1990 zur Regelung der Modalitäten für die Wahl des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft die Öffnungszeiten der Wahlbüros bis 15 Uhr verlängern. » Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 5. April 1995 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Innern J. VANDE LANOTTE Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz M. WATHELET Vu pour être annexé à Notre arrêté du 11 mars 1999.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, L. VAN DEN BOSSCHE

Annexe 3 MINISTERIUM DES INNERN 18. DEZEMBER 1998 - Gesetz zur Organisierung der automatisierten Stimmenauszählung anhand eines Systems für optisches Lesen und zur Abänderung des Gesetzes vom 11.April 1994 zur Organisierung der automatisierten Wahl ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen Art. 2 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass beschliessen, dass für Wahlkantone, die Er bestimmt, und Gemeinden, die Teil dieser Kantone sind, ein System für optisches Lesen zur automatisierten Stimmenauszählung eingeführt wird. Die Anwendung eines solchen Systems ist auf die Wahlen begrenzt, die zwischen dem 1.

Januar 1999 und dem 31. Dezember 2000 abgehalten werden, und zwar für jede der folgenden Ebenen: 1. Wahlen für das Europäische Parlament, 2.Wahlen für den Wallonischen Regionalrat und den Flämischen Rat, 3. Wahlen für die Gesetzgebenden Kammern, 4.Wahlen für den Provinzialrat, 5. Wahlen für den Gemeinderat. Art. 3 - Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Kantons beziehungsweise der Gemeinde, in dem beziehungsweise in der ein System für optisches Lesen zur automatisierten Stimmenauszählung benutzt wird, verfügt einerseits über verschiedene Leseeinheiten zum Lesen und Registrieren der abgegebenen Stimmen und andererseits über ein Datenverarbeitungssystem zur Totalisierung der Tabellen der Leseeinheiten und zur Erstellung des Protokolls.

Art. 4 - Das System für optisches Lesen, das für die automatisierte Stimmenauszählung bestimmt ist, wird im Büro des Hauptwahlvorstandes des Kantons oder bei Gemeindewahlen im Büro des Hauptwahlvorstandes der Gemeinde installiert. Dieses System gewährleistet folgende Funktionen: 1. Lesen und Registrieren der Stimmzettel mit den abgegebenen Stimmen, 2.Erstellen einer Tabelle mit den abgegebenen Stimmen, 3. Erstellen einer Tabelle mit den abgegebenen Stimmen auf Magnetträger, 4.Totalisierung der Stimmen aus einer oder mehreren Tabellen mit den abgegebenen Stimmen, 5. Veröffentlichung der Ergebnisse in bezug auf den gesamten Kanton oder bei Gemeindewahlen in bezug auf die gesamte Gemeinde. Art. 5 - Der König legt die technischen Normen für die in den Artikeln 2, 3 und 4 erwähnten Systeme fest, die dazu dienen, die Zuverlässigkeit und Sicherheit dieser Systeme und das Wahlgeheimnis zu gewährleisten.

Art. 6 - Die Kosten für den Erwerb und die Anwendung der Verfahren zur automatisierten Stimmenauszählung anhand eines in Artikel 2 erwähnten Systems für optisches Lesen und für den Druck von Stimmzetteln, die diesem System angepasst sind, gehen vollständig zu Lasten des Staates.

Die zu diesem Zweck erforderlichen Mittel werden in den Haushaltsplan des Ministeriums des Innern eingetragen.

Die Gemeinden, die Teil der in Artikel 2 erwähnten Wahlkantone sind, sind von der Verteilung der Kosten, die durch den Druck der herkömmlichen Stimmzettel und die Arbeit der Zählbürovorstände entstehen, und von der Verteilung der Ausgaben, die aufgrund der Anwendung des Verfahrens zur automatisierten Stimmenauszählung anhand eines Systems für optisches Lesen die Wahlvorstände dieser Kantone nicht betreffen, ausgenommen.

Die Programme für die automatisierte Stimmenauszählung anhand eines Systems für optisches Lesen, die Sicherheitsdaten und die Datenträger werden bei jeder Wahl vom Minister des Innern oder von seinem Beauftragten bereitgestellt.

Art. 7 - Die in den Artikeln 2, 3 und 4 erwähnten Systeme für optisches Lesen, die für die automatisierte Stimmenauszählung bestimmt sind, sind Eigentum des Ministeriums des Innern, das diese Systeme den in Artikel 2 erwähnten Gemeinden, die Hauptort des Kantons sind, zur Verfügung stellt.

Die Gemeinde, die Hauptort eines in Artikel 2 erwähnten Kantons ist, sorgt für die Instandhaltung der Apparatur und ist für ihre Lagerung verantwortlich.

Bei Gemeindewahlen stellt die Gemeinde, die Hauptort des Kantons ist, den anderen Gemeinden, die Teil dieses Kantons sind, die zur Organisation der Stimmenauszählung in den jeweiligen Hauptwahlvorständen der Gemeinden erforderlichen Apparate zur Verfügung. Die Apparatur wird im Verhältnis zur Anzahl Wähler, die pro Gemeinde eingetragen sind, und unter Berücksichtigung der Anzahl gleichzeitig stattfindender Wahlen auf die verschiedenen Hauptwahlvorstände des Kantons verteilt.

Art. 8 - Im Gesetz vom 11. April 1994 zur Organisierung der automatisierten Wahl, abgeändert durch das Gesetz vom 5. April 1995, wird in Kapitel I ein Artikel 5bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 5bis - § 1 - Bei der Wahl der Mitglieder der Abgeordnetenkammer, des Senats und der Regional- und Gemeinschaftsräte: 1. können die Abgeordnetenkammer, der Senat und der Rat der Region Brüssel-Hauptstadt jeweils zwei Sachverständige bestimmen, 2.können der Rat der Deutschsprachigen Gemeinschaft, der Wallonische Regionalrat und der Flämische Rat jeweils einen Sachverständigen bestimmen.

An der Wahl zur Bestimmung dieser Sachverständigen dürfen ausschliesslich Mitglieder dieser Versammlungen teilnehmen, die auf Listen einer politischen Partei gewählt wurden, so wie sie in Artikel 1 Nr. 1 das Gesetzes vom 4. Juli 1989 über die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahlen der Föderalen Kammern und über die Finanzierung und die offene Buchführung der politischen Parteien bestimmt ist. § 2 - Diese Sachverständigen werden spätestens dreissig Tage vor der Wahl der Mitglieder der Abgeordnetenkammer, des Senats und der Regional- und Gemeinschaftsräte in jeder Versammlung mit Zweidrittelmehrheit bestimmt. § 3 - Bei den Wahlen kontrollieren diese Sachverständigen die Benutzung und das reibungslose Funktionieren aller automatisierten Wahl- und Zählsysteme.

Bei den Wahlen des Europäischen Parlaments, der Provinzial- und Gemeinderäte und der Sozialhilferäte werden die Sachverständigen, die zuletzt gemäss § 1 Absatz 1 Nr. 1 von der Abgeordnetenkammer und dem Senat bestimmt worden sind, mit der in Absatz 1 des vorliegenden Paragraphen erwähnten Kontrolle beauftragt.

Die in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Sachverständigen erhalten vom Ministerium des Innern das Material und alle Daten, Auskünfte und Informationen, die für eine Kontrolle der automatisierten Wahl- und Zählsysteme zweckdienlich sind.

Sie können mit Hilfe von Kontrollprogrammen, die das Ministerium des Innern ihnen zur Verfügung stellt, unter anderem überprüfen, ob die Programme der Wahlapparate zuverlässig sind, die abgegebenen Stimmen korrekt auf die Magnetkarte übertragen wurden, sie durch die elektronische Urne korrekt übertragen und totalisiert wurden und das optische Lesen der abgegebenen Stimmen korrekt verlief.

Sie führen diese Kontrolle am Tag vor der Wahl und am Wahltag selbst vor Öffnung der Wahlbüros und vor Beginn der Zählverrichtungen aus. § 4 - Spätestens fünfzehn Tage nach Abschluss der Wahl übermitteln die Sachverständigen dem Minister des Innern und den föderalen gesetzgebenden Versammlungen, den Regional- und Gemeinschaftsräten, den Provinzial- und Gemeinderäten und den Sozialhilferäten, die von ihren Feststellungen betroffen sind, einen Bericht. In ihrem Bericht können Empfehlungen in bezug auf Material und Programme, die benutzt wurden, enthalten sein. § 5 - Die Sachverständigen unterliegen der Geheimhaltungspflicht. Jede Verletzung der Geheimhaltungspflicht wird gemäss Artikel 458 des Strafgesetzbuches bestraft. » KAPITEL II - Wahlverrichtungen Art. 9 - Die Wahlverrichtungen finden gemäss den Bestimmungen, denen sie unterliegen, unter Beibehaltung eines angepassten Papierstimmzettels statt.

Ein Exemplar des vorliegenden Gesetzes wird in den Wahlbüros ausgelegt, die Teil eines Kantons sind, in dem ein Verfahren zur automatisierten Stimmenauszählung anhand eines Systems für optisches Lesen angewandt wird. Ein zweites Exemplar wird den Wählern im Warteraum zur Verfügung gestellt.

Art. 10 - Die Bestimmungen in bezug auf die Stimmzettel finden weiterhin Anwendung; der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes, der für den Druck der Stimmzettel verantwortlich ist, das heisst der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises für die Wahl der Abgeordnetenkammer, der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes der Provinz für die Wahl des Senats, der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises für die Wahl des Wallonischen Regionalrates und des Flämischen Rates, der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes der Provinz für die Wahl des Europäischen Parlaments, der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Distriktes für die Wahl des Provinzialrates und der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes für die Gemeindewahlen, erteilt dem Lieferanten des Systems für optisches Lesen, das für die automatisierte Stimmenauszählung bestimmt ist, jedoch den Auftrag, Stimmzettel, die diesem System angepasst sind, zu drucken.

Die angepassten Stimmzettel für die automatisierte Stimmenauszählung anhand eines Systems für optisches Lesen werden dem Vorsitzenden des in Absatz 1 erwähnten Hauptwahlvorstandes zur Billigung vorgelegt.

Jeder Vorsitzende validiert die druckfertigen Stimmzettel, nachdem er gegebenenfalls die erforderlichen Korrekturen angebracht hat.

Art. 11 - In Abweichung von Artikel 95 § 7 des Wahlgesetzbuches, von Artikel 3sexies § 7 des Grundlagengesetzes vom 19. Oktober 1921 über die Provinzialwahlen und von Artikel 44 des am 4. August 1932 koordinierten Gemeindewahlgesetzes kann der König die Anzahl Beisitzer und Ersatzbeisitzer des Hauptwahlvorstandes erhöhen.

KAPITEL III - Automatisierte Stimmenauszählung anhand eines Systems für optisches Lesen Art. 12 - Das Ministerium des Innern lässt die Programme entwickeln, die für die automatisierte Stimmenauszählung anhand eines Systems für optisches Lesen erforderlich sind und für die Hauptwahlvorstände des Kantons und der Gemeinden bestimmt sind.

Der vom Minister des Innern bestimmte Beamte ordnet die Herstellung der Datenträger an, die für das Lesen, Registrieren und Zählen der abgegebenen Stimmen bestimmt sind, und lässt den Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände diese Datenträger mindestens acht Tage vor der Wahl in versiegeltem Umschlag gegen Empfangsbescheinigung zukommen. Auf jedem Umschlag steht die Bezeichnung des betreffenden Hauptwahlvorstandes. Ein getrennter versiegelter Umschlag, der dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes ebenfalls gegen Empfangsbescheinigung übergeben wird, enthält die Sicherheitsangaben, die für die Benutzung der Datenträger erforderlich sind.

Art. 13 - § 1 - Bei Entgegennahme der Urnen oder Umschläge mit den Stimmzetteln der verschiedenen Wahlbüros zählen der Vorsitzende und die von ihm zu diesem Zweck bestimmten Mitglieder - je nach Fall - des Hauptwahlvorstandes des Kantons oder der Gemeinde diese Stimmzettel, entfalten sie und bewahren die Stimmzettel, die offensichtlich ungültig sind, weil sie einer der nachstehenden Kategorien angehören, getrennt auf: 1. Stimmzettel, die nicht mit dem Muster übereinstimmen, das der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes, der für den Druck der Stimmzettel verantwortlich ist, festgelegt hat, 2.Stimmzettel, deren Form und Abmessungen geändert wurden, 3. Stimmzettel, die innen ein Papier oder irgendeinen Gegenstand enthalten, 4.Stimmzettel, die den Wähler durch ein Zeichen, eine Streichung oder eine vom Gesetz nicht zugelassene Markierung erkennbar machen könnten.

Zweifelhafte Stimmzettel, das heisst Stimmzettel, die beanstandet worden sind, weil ihr offensichtlich ungültiger Charakter angezweifelt worden ist, werden ebenfalls in eine getrennte Kategorie eingeordnet, die nicht eine der in Absatz 1 erwähnten Kategorien ist.

Die Anzahl in jeder Urne oder jedem Umschlag vorgefundener Stimmzettel wird im Protokoll festgehalten. § 2 - Alle anderen Stimmzettel als diejenigen, die aufgrund von § 1 offensichtlich ungültig oder zweifelhaft sind, werden nach Wahl geordnet und zu Paketen zusammengeschlossen, die Stimmzettel aus mindestens zwei Wahlbüros enthalten. Nachdem die Stimmzettel jedes Pakets gemischt worden sind, werden sie nacheinander in das System für optisches Lesen eingeführt, damit die auf diesen Stimmzetteln abgegebenen Stimmen gelesen und registriert werden. § 3 - Sobald das Lesen und Registrieren der Stimmen beendet ist, werden die vom System verweigerten Stimmzettel und die in § 1 Absatz 2 erwähnten Stimmzettel von den Mitgliedern des Wahlvorstandes und den Zeugen untersucht.

Der Wahlvorstand beschliesst, ob diese Stimmzettel als ungültig oder gültig zu betrachten sind. Im letzten Fall bestimmt der Wahlvorstand, für welche Liste und für welche(n) Kandidaten die Stimme abgegeben worden ist.

Die in Artikel 4 Nr. 2 erwähnte Tabelle mit den Ergebnissen der Stimmenauszählung wird unter Berücksichtigung des vorerwähnten Beschlusses des Wahlvorstandes ergänzt. § 4 - Die in § 1 beschriebenen Verrichtungen werden nacheinander für jedes Wahlbüro vorgenommen. Bei gleichzeitigen Wahlen erfolgen die in den Paragraphen 1 bis 3 beschriebenen Verrichtungen für jede Wahl getrennt.

Nach Beendigung des Lesens und Registrierens der Stimmen für die Stimmzettel aus mindestens zwei Wahlbüros legt der Vorsitzende die nicht beanstandeten Stimmzettel in zu versiegelnde Umschläge, deren Aufschrift den Inhalt angibt. Dann speichert er die Datenträger mit den abgegebenen Stimmen in das Totalisierungssystem ein.

Art. 14 - Sind die Wahlergebnisse aller Wahlbüros eingespeichert worden, druckt der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes das Protokoll dieser Verrichtungen und die Tabelle mit den Ergebnissen der Stimmenauszählung aus, deren Muster vom Minister des Innern festgelegt werden.

Art. 15 - Das Protokoll und die Tabelle mit den Ergebnissen der Stimmenauszählung, die beide vom Vorsitzenden, von den anderen Mitgliedern des Hauptwahlvorstandes und den Zeugen ordnungsgemäss unterzeichnet werden, kommen in einen zu versiegelnden Umschlag, dessen Aufschrift den Inhalt angibt. Die in Artikel 13 § 3 erwähnten Stimmzettel kommen ebenfalls in einen getrennten zu versiegelnden Umschlag, dessen Aufschrift den Inhalt angibt.

Diese Umschläge und die Umschläge mit den Protokollen der Wahlvorstände werden in ein zu versiegelndes Paket zusammengeschlossen, das der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes binnen vierundzwanzig Stunden - je nach Fall - folgenden Personen zukommen lässt: 1. dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises für die Wahl der Abgeordnetenkammer oder dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes der Provinz für die Wahl des Senats, 2.dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises für die Wahl des Wallonischen Regionalrates oder des Flämischen Rates, 3. dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes der Provinz für die Wahl des Europäischen Parlaments, 4.dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Distriktes für die Wahl des Provinzialrates, 5. dem Provinzgouverneur für die Wahl der Gemeinderatsmitglieder. Art. 16 - Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Kantons oder der Gemeinde - je nach Fall - bewahrt die bei der Wahl benutzten Datenträger einschliesslich derjenigen, die für die Totalisierung der Stimmen bestimmt sind, bis zum zweiten Tag nach der Gültigkeitserklärung der Wahl auf. Dann übergibt er sie dem Minister des Innern oder seinem Beauftragten gegen Empfangsbescheinigung oder lässt sie ihm in versiegeltem Umschlag per Einschreiben zukommen.

Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Kantons oder der Gemeinde - je nach Fall - lässt der Kanzlei des Gerichts erster Instanz oder des Friedensgerichts des Gerichtskantons, in dem sich der Hauptort des Wahlkantons befindet, beziehungsweise dem Provinzgouverneur die versiegelten Umschläge mit den nicht beanstandeten Stimmzetteln nach Billigung und Unterzeichnung des Protokolls zukommen.

Die Urnen werden den betreffenden Gemeindeverwaltungen zurückgeschickt.

Die bei der Wahl benutzten Datenträger werden auf Veranlassung des Ministeriums des Innern gelöscht, sobald die Wahl definitiv für gültig oder für ungültig erklärt worden ist. Der zu diesem Zweck vom Minister des Innern beauftragte Beamte hält schriftlich fest, dass dies geschehen ist.

KAPITEL IV - Straf- und Schlussbestimmungen Art. 17 - Die Fälschung von Datenträgern wird wie die Fälschung öffentlicher Urkunden bestraft.

Art. 18 - Artikel 200 des Wahlgesetzbuches findet Anwendung auf die betrügerische Änderung der automatisierten Zählverfahren, Datenträger und Programme, die in den Hauptwahlvorständen der in Artikel 2 erwähnten Kantone und Gemeinden benutzt werden.

Art. 19 - Die Artikel 204, 205 und 206 des Wahlgesetzbuches sind auf die in den Artikeln 17 und 18 erwähnten Verstösse anwendbar.

Art. 20 - In Kantonen und Gemeinden, die ein Verfahren zur automatisierten Stimmenauszählung anhand eines Systems für optisches Lesen anwenden, finden folgende Bestimmungen keine Anwendung: 1. die Artikel 149 bis 152, 154 bis 156, 158 bis 160, 161 Absatz 1 bis 8 und 162 des Wahlgesetzbuches und die Artikel 95 und 131 desselben Gesetzbuches, soweit sie die Zählbürovorstände betreffen, 2.die Artikel 32 § 1 Absatz 3 und § 2 und 39 § 1 Absatz 4 und § 2 des ordentlichen Gesetzes vom 16. Juli 1993 zur Vollendung der Föderalen Staatsstruktur, 3. die Artikel 9quater, 9quinquies, 9sexies § 1 Absatz 1 bis 7, 37ter Absatz 4, 37quinquies und 37sexies des Grundlagengesetzes vom 19. Oktober 1921 über die Provinzialwahlen, 4. die Bestimmungen von Buch I des vorerwähnten ordentlichen Gesetzes vom 16.Juli 1993, des Gesetzes vom 23. März 1989 über die Wahl des Europäischen Parlaments und des Grundlagengesetzes vom 19. Oktober 1921 über die Provinzialwahlen, soweit sie auf die in Nr. 1 erwähnten Artikel des Wahlgesetzbuches verweisen oder die Zählbürovorstände betreffen.

Art. 21 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes sind in Artikel 163 des Wahlgesetzbuches die Wörter « Artikel 162 Absatz 3 » durch die Wörter « Artikel 15 des Gesetzes vom 18. Dezember 1998 zur Organisierung der automatisierten Stimmenauszählung anhand eines Systems für optisches Lesen und zur Abänderung des Gesetzes vom 11.

April 1994 zur Organisierung der automatisierten Wahl » zu ersetzen.

Art. 22 - Auf Gemeindewahlkollegien, in denen ein Verfahren zur automatisierten Stimmenauszählung anhand eines Systems für optisches Lesen eingeführt ist, finden folgende Bestimmungen keine Anwendung: 1. die Artikel 43 bis 50, 52 und 53 des Gemeindewahlgesetzes, 2.die Bestimmungen des vorerwähnten Gesetzes, soweit sie auf die in Artikel 20 Nr. 1 erwähnten Artikel des Wahlgesetzbuches verweisen oder die Zählbürovorstände betreffen.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 18. Dezember 1998 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Innern L. VAN DEN BOSSCHE Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz T. VAN PARYS Vu pour être annexé à Notre arrêté du 11 mars 1999.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, L. VAN DEN BOSSCHE

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