Etaamb.openjustice.be
Arrêté Royal du 12 août 2003
publié le 27 octobre 2003

Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 15 février 1995 portant des mesures spéciales en vue de la surveillance épidémiologique et de la prévention des maladies de porcs à déclaration obligatoire et de dispositions réglementaires modifiant cet arrêté

source
service public federal interieur
numac
2003000620
pub.
27/10/2003
prom.
12/08/2003
ELI
eli/arrete/2003/08/12/2003000620/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

12 AOUT 2003. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 15 février 1995 portant des mesures spéciales en vue de la surveillance épidémiologique et de la prévention des maladies de porcs à déclaration obligatoire et de dispositions réglementaires modifiant cet arrêté


ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.

Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;

Vu les projets de traduction officielle en langue allemande - de l'arrêté royal du 15 février 1995 portant des mesures spéciales en vue de la surveillance épidémiologique et de la prévention des maladies de porcs à déclaration obligatoire, - du chapitre Ier, section 17, de l'arrêté royal du 13 juillet 2001 modifiant des arrêtés royaux concernant l'Agriculture et les Classes moyennes suite à l'introduction de l'euro, - de l'arrêté royal du 20 décembre 2002 modifiant l'arrêté royal du 15 février 1995 portant des mesures spéciales en vue de la surveillance épidémiologique et de la prévention des maladies de porcs à déclaration obligatoire, établis par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;

Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :

Article 1er.Les textes figurant respectivement aux annexes 1re à 3 du présent arrêté constituent la traduction officielle en langue allemande : - de l'arrêté royal du 15 février 1995 portant des mesures spéciales en vue de la surveillance épidémiologique et de la prévention des maladies de porcs à déclaration obligatoire; - du chapitre Ier, section 17, de l'arrêté royal du 13 juillet 2001 modifiant des arrêtés royaux concernant l'Agriculture et les Classes moyennes suite à l'introduction de l'euro; - de l'arrêté royal du 20 décembre 2002 modifiant l'arrêté royal du 15 février 1995 portant des mesures spéciales en vue de la surveillance épidémiologique et de la prévention des maladies de porcs à déclaration obligatoire.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.

Donné à Nice, le 12 août 2003.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL

Annexe 1re - Bijlage 1 MINISTERIUM DES MITTELSTANDS UND DER LANDWIRTSCHAFT 15. FEBRUAR 1995 - Königlicher Erlass zur Festlegung besonderer Massnahmen in Bezug auf die epidemiologische Überwachung und die Vorbeugung meldepflichtiger Schweinekrankheiten ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit, abgeändert durch die Gesetze vom 29. Dezember 1990, 20. Juli 1991, 6.

August 1993 und 21. Dezember 1994, insbesondere des Kapitels III;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 27. Januar 1978 über die Organisation der Gesundheitspflege für Schweine, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 15. Februar 1995, insbesondere des Artikels 8;

Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 16.

Februar 1993;

Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Kleinen und Mittleren Betriebe und der Landwirtschaft Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: 1. Verantwortlichem: den Eigentümer oder den Halter, der gewöhnlich die direkte Verwaltung und Aufsicht über die Schweine ausübt, 2.Schweinebestand oder Bestand: die Gesamtheit der Schweine, die in einer geographischen Einheit gehalten werden und aufgrund der vom Veterinärinspektor festgestellten epidemiologischen Bande eine getrennte Einheit bilden. Dem Bestand darf nur ein einziger Gesundheitsstatus pro in Betracht gezogene Krankheit zuerkannt werden.

Die Lokalisierung des Schweinebestands erfolgt aufgrund der Adresse und der Daten der geographischen Einheit, 3. geographischer Einheit: ein Gebäude oder ein Gebäudekomplex, der eine Einheit bildet, einschliesslich des dazugehörenden Landes, wo Schweine gehalten werden oder das beziehungsweise der zu diesem Zweck bestimmt ist, 4.Betriebstierarzt: den zugelassenen Tierarzt, der gemäss den Bestimmungen von Artikel 2 vom Verantwortlichen bestimmt worden ist, um im Bestand die verordnungsgemässen Kontrollen und die vorbeugenden Eingriffe an den Schweinen auszuführen, 5. Erkennungszentrum: ein durch Artikel 1 des Ministeriellen Erlasses vom 30.Januar 1978 über die Organisation der Gesundheitspflege für Schweine zugelassenes Zentrum, 6. Verband: einen in Kapitel II des Gesetzes vom 24.März 1987 über die Tiergesundheit erwähnten Verband der Vereinigungen zur Bekämpfung von Tierkrankheiten.

Art. 2 - § 1 - Jeder Verantwortliche muss einen Betriebstierarzt bestimmen.

Der Verantwortliche und der so bestimmte Betriebstierarzt, der diesen Auftrag annimmt, erstellen eine Erklärung in zwei Exemplaren, von der ein Muster in Anlage I zu vorliegendem Erlass beigefügt ist und bei der es sich um den zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrag handelt. Beide Parteien unterzeichnen beide Exemplare der Erklärung und jede behält ein Exemplar davon. Ein zugelassener Tierarzt darf höchstens 150 Verträge mit Verantwortlichen abschliessen. Der unterzeichnende Betriebstierarzt sendet dem Veterinärinspektor des Amtsgebietes, in dem sich der betreffende Bestand befindet, unverzüglich eine Abschrift seines Exemplars zu. § 2 - Die vertragschliessenden Parteien können den im vorangehenden Paragraphen erwähnten Vertrag durch einen Einschreibebrief an die andere Partei beenden, von dem gleichzeitig dem Veterinärinspektor eine Abschrift zugesandt wird. Die vertragschliessenden Parteien müssen jedoch den Vertrag fortsetzen, bis der Verantwortliche einen anderen zugelassenen Tierarzt seiner Wahl als Betriebstierarzt gemäss § 1 bestimmt hat und der ursprüngliche Betriebstierarzt vom Verantwortlichen davon schriftlich in Kenntnis gesetzt worden ist.

Art. 3 - § 1 - Der Verantwortliche muss den von ihm in Anwendung von Artikel 2 bestimmten Betriebstierarzt bestellen: 1. für spezialisierte Schlachtschweinbestände, die das « All-in/all-out »-System anwenden: dreimal jährlich in einem Zeitabstand von mindestens drei Monaten, vorzugsweise zwischen dem ersten und dem dreissigsten Tag nach jedem Mastbeginn, 2.für die restlichen Bestände: dreimal jährlich in einem Zeitabstand von mindestens drei Monaten. § 2 - Der in Anwendung von § 1 bestellte Betriebstierarzt muss: 1. die Schweine des Bestands klinisch untersuchen und seine Feststellungen im Besuchsbericht vermerken, von dem ein Muster in Anlage II zu vorliegendem Erlass beigefügt ist.Stellt er Störungen, Krankheitsanzeichen oder Sterbefälle fest, die durch eine meldepflichtige Krankheit verursacht sein können, setzt er den Veterinärinspektor sofort davon in Kenntnis und lässt dem Erkennungszentrum ein oder mehrere lebende Schweine oder Kadaver, Organe oder sonstiges diagnostisches Material zusammen mit einem Transportdokument zukommen, von dem ein Muster in Anlage III zu vorliegendem Erlass beigefügt ist und von dem er ein Exemplar dem Veterinärinspektor des Amtsgebietes, in dem sich der Bestand befindet, zusendet und selbst ein Exemplar während mindestens drei Jahren aufbewahrt, 2. das durch Artikel 1 des Ministeriellen Erlasses vom 27.Januar 1988 zur Festlegung zeitweiliger Sondermassnahmen in Bezug auf die Registrierung und das Inventar von Schweinen und Schweinebetrieben vorgeschriebene Inventar des Schweinebestands oder das in Artikel 10 des Ministeriellen Erlasses vom 19. Februar 1982 zur Regelung der Identifizierung von Zucht- und Mastschweinen und der Registrierung von Schweinen erwähnte Buch überprüfen.

Er vermerkt seinen Besuch und seine Feststellungen in diesem Inventar oder Buch und in dem in Nr. 1 erwähnten Besuchsbericht. Er datiert und unterzeichnet diese Vermerke, 3. nachprüfen, ob die im Bestand vorhandenen Schweine ordnungsgemäss identifiziert sind, und die Nummern der Ohrmarken, die noch im Bestand vorrätig sind, notieren.Er vermerkt seine Feststellungen in dem in Nr. 1 erwähnten Besuchsbericht, 4. nachprüfen, ob die in Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 14. Juni 1993 zur Festlegung der Ausstattungsbedingungen für die Schweinehaltung vorgesehenen Hygienevorschriften für den Schweinesektor eingehalten sind. Er vermerkt seine Feststellungen in dem in Nr. 1 erwähnten Besuchsbericht. § 3 - Der Betriebstierarzt erstellt den Besuchsbericht in drei Exemplaren, ordnet ihm eine laufende Nummer zu, datiert den Bericht bei seinem Besuch, unterzeichnet ihn gleichzeitig mit dem Verantwortlichen, übergibt dem Verantwortlichen ein Exemplar, übermittelt dem Verband sieben Tage nach dem Datum des Besuchs ein Exemplar und bewahrt selbst ein Exemplar während mindestens drei Jahren auf. § 4 - Für die in Artikel 3 § 1 vorgeschriebenen Besuche wird dem Betriebstierarzt zu Lasten des Fonds für Tiergesundheit und tierische Erzeugung eine Pauschalvergütung von 1 000 Franken pro durchgeführten Besuch für höchstens drei Betriebsbesuche pro Jahr und pro Bestand gewährt.

Die Vergütungen werden unmittelbar an den Betriebstierarzt auf der Grundlage der dem Verband zugesandten Besuchsberichte und auf Vorlage gerechtfertigter, vom Veterinärinspektor für richtig erklärter vierteljährlicher Aufstellungen ausgezahlt, sofern diese Aufstellungen dem Veterinärinspektor spätestens binnen sechzig Tagen nach dem Ende des Quartals zugesandt werden, wobei der Poststempel Beweiskraft hat.

Ein Muster der vierteljährlichen Aufstellung ist in Anlage IV zum vorliegenden Erlass beigefügt.

Art. 4 - § 1 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 3 muss der Verantwortliche, wenn er bei mehreren Schweinen seines Betriebs Störungen, Krankheitsanzeichen oder Sterbefälle feststellt, sofort den von ihm bestimmten Betriebstierarzt bestellen und all seine Schweine von Letzterem untersuchen lassen. § 2 - Der in Anwendung des vorangehenden Paragraphen bestellte Betriebstierarzt untersucht binnen vierundzwanzig Stunden sämtliche Schweine des Bestands. Stellt er Störungen, Krankheitsanzeichen oder Sterbefälle fest, die durch eine meldepflichtige Krankheit verursacht sein können, setzt er den Veterinärinspektor sofort davon in Kenntnis, lässt dem Erkennungszentrum diagnostisches Material gemäss den Bestimmungen von Artikel 3 § 2 Nr. 1 zukommen und vermerkt seine Feststellungen im Besuchsbericht gemäss den Bestimmungen von Artikel 3 § 3.

Er vermerkt ebenfalls seinen Besuch in dem in Artikel 3 § 2 Nr. 2 erwähnten Inventar beziehungsweise Buch und datiert und unterzeichnet diese Vermerke.

Art. 5 - Falls der Verantwortliche oder der Betriebstierarzt auf irgendeine Weise die Ausführung der durch vorliegenden Erlass festgelegten Verpflichtungen vernachlässigt, verhindert oder unwirksam macht, muss die andere betroffene Partei dies sofort dem Veterinärinspektor mitteilen.

Art. 6 - Der Minister der Kleinen und Mittleren Betriebe und der Landwirtschaft kann die gemäss Artikel 2 bestimmten Betriebstierärzte für die dringende Ausführung der verordnungsgemässen vorbeugenden Eingriffe anfordern in Anwendung von Artikel 9bis des Gesetzes vom 24.

März 1987 über die Tiergesundheit. Die angeforderten Betriebstierärzte müssen diese Eingriffe binnen der festgelegten Frist ausführen.

Art. 7 - § 1 - 1. Falls der Verantwortliche sich weigert oder es versäumt, die Bestimmungen der Artikel 3 und 4 einzuhalten, werden die Schweine des Bestands unbeschadet der Anwendung der in Artikel 9 erwähnten Strafbestimmungen während dreissig Tagen vom Veterinärdienst unter Seuchenverdacht gestellt, abgesondert und unter Überwachung gestellt. 2. Falls der Verantwortliche sich weigert oder es versäumt, die Bestimmungen von Artikel 4 einzuhalten, wird die in Anwendung von Artikel 8 des Gesetzes vom 24.März 1987 über die Tiergesundheit gewährte Entschädigung um 50% herabgesetzt. § 2 - Der in Artikel 2 erwähnte Betriebstierarzt wird auf Vorschlag des Dienstes vom Minister der Kleinen und Mittleren Betriebe und der Landwirtschaft für einen Zeitraum von mindestens einem Jahr einstweilen seines Amtes als zugelassener Tierarzt enthoben, sofern er gegen die durch vorliegenden Erlass festgelegten Bestimmungen verstossen hat.

Der Dienst formuliert den Vorschlag auf der Grundlage eines vom zuständigen Veterinärinspektor erstellten Berichts, der vom betreffenden zugelassenen Tierarzt zur Kenntnisnahme unterzeichnet werden muss.

Der zugelassene Tierarzt kann binnen acht Tagen nach Kenntnisnahme dieses Berichts einen Antrag beim Dienst einreichen, um sich mündlich verteidigen zu dürfen. Dieser Antrag muss per Einschreiben erfolgen.

Diese mündliche Verteidigung muss binnen vierzehn Tagen nach Einreichung des schriftlichen Antrags stattfinden.

Art. 8 - Der Transport von Schweinen im Hinblick auf die Notschlachtung ist auf dem gesamten Staatsgebiet des Königreichs verboten.

Eine Ausnahme von diesem Verbot wird für den Transport von lebenden oder vor dem Tod abgestochenen Schweinen gemacht, sofern: 1. eine vom Betriebstierarzt ausgestellte Transportbescheinigung mitgeführt wird, 2.der Transport mit einem Fahrzeug der geographischen Einheit erfolgt, in der das Schwein gehalten wurde.

Handelt es sich um Schlachtschweine, die auf einem zugelassenen Sammelplatz angesammelt sind, wird die Transportbescheinigung vom Tierarzt ausgestellt, der vom Veterinärinspektor im Hinblick auf die Überwachung des Sammelplatzes bestimmt ist. In diesem Fall darf der Transport mit einem Fahrzeug des Betreibers oder eines Benutzers des Sammelplatzes erfolgen.

Die Transportbescheinigung darf auf keinen Fall für Schweine ausgestellt werden, die an einer ansteckenden Krankheit leiden oder bei denen der Verdacht auf eine ansteckende Krankheit besteht.

Art. 9 - Verstösse gegen die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses werden gemäss dem Gesetz vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit geahndet.

Art. 10 - Aufgehoben werden: 1. der Königliche Erlass vom 16.Juli 1981 zur Festlegung von Sondermassnahmen zur Bekämpfung der Schweinepest, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 19. Dezember 1990 und 16. November 1994, 2. der Ministerielle Erlass vom 18.Februar 1991 zur Ausführung des Königlichen Erlasses vom 16. Juli 1981 zur Festlegung von Sondermassnahmen zur Bekämpfung der Schweinepest.

Art. 11 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Art. 12 - Unser Minister der Kleinen und Mittleren Betriebe und der Landwirtschaft ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 15. Februar 1995 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Kleinen und Mittleren Betriebe und der Landwirtschaft A. BOURGEOIS

Anlage I zum Königlichen Erlass vom 15. Februar 1995 zur Festlegung besonderer Massnahmen in Bezug auf die epidemiologische Überwachung und die Vorbeugung meldepflichtiger Schweinekrankheiten (...)

Pour la consultation du tableau, voir image Der Tierarzt muss dem Verband dieses Dokument binnen sieben Tagen nach dem Besuch ausgefüllt zuschicken.

Gesehen, um Unserem Erlass vom 15. Februar 1995 beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Kleinen und Mittleren Betriebe und der Landwirtschaft A. BOURGEOIS

Anlage III zum Königlichen Erlass vom 15. Februar 1995 zur Festlegung besonderer Massnahmen in Bezug auf die epidemiologische Überwachung und die Vorbeugung meldepflichtiger Schweinekrankheiten Transportdokument für diagnostisches Material zur Früherkennung meldepflichtiger Schweinekrankheiten Pour la consultation du tableau, voir image Gesehen, um Unserem Erlass vom 15. Februar 1995 beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Kleinen und Mittleren Betriebe und der Landwirtschaft A. BOURGEOIS

Anlage IV zum Königlichen Erlass vom 15. Februar 1995 zur Festlegung besonderer Massnahmen in Bezug auf die epidemiologische Überwachung und die Vorbeugung meldepflichtiger Schweinekrankheiten Vierteljährliche Aufstellung der vom Betriebstierarzt in Anwendung von Artikel 3 durchgeführten Betriebsbesuche, für die aufgrund von Artikel 3 § 4 eine Vergütung von 1 000 Franken vorgesehen ist Pour la consultation du tableau, voir image Gesehen, um Unserem Erlass vom 15. Februar 1995 beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Kleinen und Mittleren Betriebe und der Landwirtschaft A. BOURGEOIS

Anlage V zum Königlichen Erlass vom 15. Februar 1995 zur Festlegung besonderer Massnahmen in Bezug auf die epidemiologische Überwachung und die Vorbeugung meldepflichtiger Schweinekrankheiten Transportdokument für die Notschlachtung Name, Vorname und Adresse des Verantwortlichen Pour la consultation du tableau, voir image Gesehen, um Unserem Erlass vom 15. Februar 1995 beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Kleinen und Mittleren Betriebe und der Landwirtschaft A. BOURGEOIS

Annexe 2 - Bijlage 2 MINISTERIUM DES MITTELSTANDS UND DER LANDWIRTSCHAFT 13. JULI 2001 - Königlicher Erlass zur Abänderung von Königlichen Erlassen über Landwirtschaft und Mittelstand infolge der Einführung des Euro ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund der europäischen Verordnungen (EG) Nr. 1103/97 des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit der Einführung des Euro und Nr.974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Einführung des Euro;

Aufgrund des Gesetzes vom 20. Juni 1956 über die Verbesserung der für die Landwirtschaft nützlichen Haustierrassen, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 23. März 1998;

Aufgrund des Gesetzes vom 20. Mai 1975 zum Schutz von pflanzlichen Zuchtprodukten;

Aufgrund des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 5. Februar 1999;

Aufgrund des Gesetzes vom 17. März 1993 über die Schaffung eines Haushaltsfonds für die Erzeugung und den Schutz von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen;

Aufgrund des Programmgesetzes vom 10. Februar 1998 zur Förderung des selbständigen Unternehmertums, abgeändert durch das Gesetz vom 3. Mai 1999;

Aufgrund des Gesetzes vom 23. März 1998 über die Schaffung eines Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität der Tiere und tierischen Erzeugnisse;

Aufgrund des Gesetzes vom 4. Februar 2000 über die Schaffung der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 28. Juni 1930 zur Abänderung der Verordnung über die haustierseuchenrechtliche Überwachung hinsichtlich der Entschädigungen für die auf Befehl der Behörde geschlachteten Tiere, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 3. Oktober 1997;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. Juni 1955 über die Abschlachtung auf Befehl von Rindern, die von der klinischen Tuberkulose befallen sind, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 19. Januar 1976; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 7. Mai 1963 zur Organisation der Bekämpfung von Viehkrankheiten, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 24. September 1997;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. Mai 1963 zur Festlegung von Massnahmen zur Bekämpfung der Rindertuberkulose, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 10. Februar 1999;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. April 1965 über die Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 31. Oktober 1996;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. Februar 1967 zur Einführung einer tierseuchenrechtlichen Regelung in Bezug auf die Tollwut, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 9. Januar 1991;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. September 1971 über die Verbesserung der Rinderrasse;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. Juli 1977 zur Festlegung der in Sachen Schutz von pflanzlichen Zuchtprodukten zu zahlenden Gebühren, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 14.

Februar 1984;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 6. Dezember 1978 über die Bekämpfung der Rinderbrucellose, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 10. September 1996;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 6. Dezember 1978 zur Förderung der Bekämpfung der Rinderbrucellose, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 10. Februar 1999;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. September 1981 zur Festlegung tierseuchenrechtlicher Massnahmen in Bezug auf die klassische Schweinepest und die afrikanische Schweinepest, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 31. Oktober 1996;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 28. November 1991 über die Schätzung der und die Entschädigung für Rinder, die im Rahmen der haustierseuchenrechtlichen Überwachung geschlachtet werden;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 16. Dezember 1991 über die Bekämpfung der Rinderleukose;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 2. September 1992 über die Verbesserung der Zuchtschweine;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 14. Juni 1993 zur Festlegung der Ausstattungsbedingungen für die Schweinehaltung;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 28. November 1994 zur Festlegung tierseuchenrechtlicher Massnahmen in Bezug auf die aviäre Influenza und die Newcastle-Krankheit;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 15. Februar 1995 zur Festlegung besonderer Massnahmen in Bezug auf die epidemiologische Überwachung und die Vorbeugung meldepflichtiger Schweinekrankheiten;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 26. Februar 1997 über die Abgaben an den Fonds für Tiergesundheit und tierische Erzeugung für die veterinärrechtlichen Kontrollen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr und bei der Ausfuhr von Rindern, Kälbern und Schweinen;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 17. März 1997 zur Organisation der epidemiologischen Überwachung der übertragbaren spongiformen Enzephalopathie bei Wiederkäuern;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. Oktober 1997 zur Festlegung tierseuchenrechtlicher Massnahmen zur Bekämpfung bestimmter exotischer Tierkrankheiten;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 11. Dezember 1998 über die Finanzierung der veterinärrechtlichen Kontrollen, die an den Grenzinspektionsstellen an lebenden Tieren und bestimmten tierischen Erzeugnissen im Hinblick auf die Einfuhr in oder die Durchfuhr durch das Gebiet der Europäischen Union durchgeführt werden;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. September 1999 zur Festlegung der von den Zierpflanzenerzeugern an den Haushaltsfonds für die Erzeugung und den Schutz von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen zu entrichtenden jährlichen Beiträge;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. Dezember 1999 über die Pflichtbeiträge an den Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität der Tiere und tierischen Erzeugnisse, die aufgrund der mit den Betrieben, in denen Schweine gehalten werden, einhergehenden gesundheitlichen Risiken festgelegt werden;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. September 2000 zur Festlegung der Gebühr für die Ausstellung der Bescheinigung über unternehmerische Fähigkeiten;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 20. März 2001;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 19.

Juni 2001;

Aufgrund der Stellungnahme des Rates des Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität der Tiere und tierischen Erzeugnisse vom 21. September 2000;

Aufgrund der Stellungnahme des Haushaltsfonds für die Erzeugung und den Schutz von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen vom 25. Oktober 2000;

Aufgrund der Stellungnahme des bei der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette eingesetzten Wissenschaftlichen Ausschusses vom 12. März 2001;

Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch folgende Betrachtungen: Mit den Königlichen Erlassen vom 20. Juli 2000 sind die meisten Beträge in den belgischen Vorschriften vom Belgischen Franken in Euro umgerechnet worden. Der straffe Zeitplan, der damals festgelegt worden ist, hat es den öffentlichen Verwaltungen ermöglicht, Massnahmen und Vorkehrungen zu treffen, um einen leichten Übergang zur Eurozeit am 1.

Januar 2002 sicherzustellen. Die Anpassungen sind in der Ausführungsphase, insbesondere im EDV-Bereich, wo die ersten Tests für Juli 2001 vorgesehen sind, aber auch hinsichtlich der Formulare und Drucksachen.

Die umfangreiche Arbeit der Umrechnung in Euro konnte im Jahr 2000 nicht abgeschlossen werden. So waren zu diesem Zeitraum einige Bestimmungen eventuell noch inhaltlich abzuändern. Inzwischen sind bestimmte Beträge angepasst worden und nun können sie mit der erforderlichen Sicherheit in Euro umgerechnet werden. Es ist ebenfalls festgestellt worden, dass sich in die erste Reihe Euro-Erlasse einige Fehler eingeschlichen haben. Schliesslich waren für bestimmte Beträge noch gesetzlich erforderliche Stellungnahmen oder Einverständnisse notwendig.

Die zweite Reihe Euro-Erlasse, die vorgelegt wird, zielt darauf ab, die erste Reihe anzupassen und/oder zu ergänzen. Für die Verständlichkeit werden die Bestimmungen erneut zusammen erlassen.

Dies macht die Gewährleistung einer einheitlichen Behandlung möglich, die einerseits eine Haushalts- und verwaltungstechnische Kontrolle zulässt und andererseits das Parlament in die Lage versetzt, die Ausarbeitung der Bestimmungen unter guten Bedingungen zu verfolgen.

Es ist nötig, die vorgeschlagenen Anpassungen so schnell wie möglich durchzuführen. Zunächst müssten diese Anpassungen noch mit in die EDV-Programme, Drucksachen und Formulare aufgenommen werden. Weiter ist es auch wünschenswert, dass Bürger und Benutzer so schnell wie möglich über die genaue Umrechnung der Beträge und über die Regeln, über die noch Zweifel bestehen, informiert werden;

Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 2. Juli 2001, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag Unseres Ministers des Verbraucherschutzes, der Volksgesundheit und der Umwelt, Unseres Ministers des Innern, Unseres Ministers der Finanzen, Unseres mit dem Mittelstand beauftragten Ministers, Unseres Ministers der Wirtschaft und der Wissenschaftlichen Forschung und Unseres mit der Landwirtschaft beauftragten Ministers und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL I - Abänderungen von Verordnungsbestimmungen (...) Abschnitt 17 - Anpassung des Königlichen Erlasses vom 15. Februar 1995 zur Festlegung besonderer Massnahmen in Bezug auf die epidemiologische Überwachung und die Vorbeugung meldepflichtiger Schweinekrankheiten Art. 17 - In den weiter unten angegebenen Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 15. Februar 1995 zur Festlegung besonderer Massnahmen in Bezug auf die epidemiologische Überwachung und die Vorbeugung meldepflichtiger Schweinekrankheiten wird der in Franken ausgedrückte Betrag, der in der zweiten Spalte der folgenden Tabelle angeführt ist, durch den in Euro ausgedrückten Betrag in der dritten Spalte derselben Tabelle ersetzt.

Pour la consultation du tableau, voir image (...) Gegeben zu Brüssel, den 13. Juli 2001 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin des Verbraucherschutzes, der Volksgesundheit und der Umwelt Frau M. AELVOET Der Minister des Innern A. DUQUESNE Der Minister der Finanzen D. REYNDERS Der mit dem Mittelstand beauftragte Minister R. DAEMS Der Minister der Wirtschaft und der Wissenschaftlichen Forschung Ch. PICQUE Die mit der Landwirtschaft beauftragte Ministerin Frau A.-M. NEYTS-UYTTEBROECK Vu pour être annexé à Notre arrêté du 12 août 2003.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL

Annexe 3 - Bijlage 3 FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT 20. DEZEMBER 2002 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 15.Februar 1995 zur Festlegung besonderer Massnahmen in Bezug auf die epidemiologische Überwachung und die Vorbeugung meldepflichtiger Schweinekrankheiten ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit, insbesondere des Artikels 7 §§ 2 und 3;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 15. Februar 1995 zur Festlegung besonderer Massnahmen in Bezug auf die epidemiologische Überwachung und die Vorbeugung meldepflichtiger Schweinekrankheiten, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 13. Juli 2001;

Aufgrund der Stellungnahme des bei der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette eingesetzten Wissenschaftlichen Ausschusses vom 12. März 2001;

Aufgrund der Konzertierung mit den Regionalregierungen und der Föderalbehörde vom 16. September 2002;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 32.325/VR/3 des Staatsrates vom 26. März 2002;

Auf Vorschlag Unseres Ministers des Verbraucherschutzes, der Volksgesundheit und der Umwelt Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 15. Februar 1995 zur Festlegung besonderer Massnahmen in Bezug auf die epidemiologische Überwachung und die Vorbeugung meldepflichtiger Schweinekrankheiten wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 2 wird die Zahl « 150 » durch die Zahl « 100 » ersetzt.2. Die Paragraphen 3 bis 5 mit folgendem Wortlaut werden hinzugefügt: « § 3 - Der als Betriebstierarzt bestimmte zugelassene Tierarzt muss den Vertrag beenden, sobald er mit einer Strafmassnahme belegt wird, infolge der er für mehr als drei Monate nicht zur Verfügung steht. § 4 - Bei Beendigung eines Vertrags fordert der von der antragstellenden Partei benachrichtigte Veterinärinspektor die andere Partei auf, ihren Standpunkt in Bezug auf diese Beendigung bekannt zu geben, und nimmt binnen dreissig Tagen eine Untersuchung vor. § 5 - Die zwei Parteien bestimmen im gegenseitigen Einvernehmen einen stellvertretenden zugelassenen Tierarzt, der damit beauftragt ist, den Betriebstierarzt zu vertreten, falls dieser nicht zur Verfügung steht.

Er greift nur auf direkte Aufforderung des Verantwortlichen ein, nachdem er geprüft hat, ob der Betriebstierarzt nicht zur Verfügung steht.

Während des Zeitraums, in dem der oben genannte Betriebstierarzt nicht zur Verfügung steht, erfüllt er beim Verantwortlichen die durch vorliegenden Erlass festgelegten Verpflichtungen des Betriebstierarztes.

Am Ende des Zeitraums der Nichtverfügbarkeit muss dieser stellvertretende Tierarzt den Betriebstierarzt über sämtliche im Rahmen der epidemiologischen Überwachung und der Vorbeugung meldepflichtiger Schweinekrankheiten erbrachten Leistungen informieren.

Der Verantwortliche, der Betriebstierarzt und der stellvertretende Betriebstierarzt, der diesen Auftrag annimmt, erstellen in drei Exemplaren einen Vertrag zur Bestimmung eines stellvertretenden Tierarztes gemäss dem Muster, das in Anlage I zu vorliegendem Erlass beigefügt ist.

Der stellvertretende Betriebstierarzt sendet dem Veterinärinspektor des Amtsgebietes, in dem sich der betreffende Bestand befindet, unverzüglich eine Abschrift seines Exemplars zu.

Ausser den Verträgen, die jeder zugelassene Tierarzt gemäss den in § 1 Absatz 2 des vorliegenden Artikels erwähnten Bestimmungen abschliessen darf, darf er in seiner Eigenschaft als stellvertretender Tierarzt noch höchstens 100 Verträge abschliessen.

Die Beendigung des Vertrags zwischen einem Verantwortlichen und einem Betriebstierarzt hat das Ende des Vertrags zur Bestimmung des stellvertretenden Betriebstierarztes binnen dreissig Tagen zur Folge. » Art. 2 - In Artikel 3 § 4 Absatz 2 desselben Erlasses wird das Wort « sechzig » durch das Wort « neunzig » ersetzt.

Art. 3 - Artikel 7 § 2 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: « § 2 - Bei Nichteinhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Erlasses kann der Betriebstierarzt oder der stellvertretende Betriebstierarzt auf Vorschlag des Dienstes mit den in Artikel 9 des Königlichen Erlasses vom 3. Mai 1999 zur Einführung der Grundordnung der Veterinärdienste vorgesehenen Strafen bestraft werden.

Der Dienst macht den im vorangehenden Absatz erwähnten Strafvorschlag auf der Grundlage eines vom zuständigen Veterinärinspektor erstellten Berichts. Dieser Bericht wird dem betreffenden Tierarzt notifiziert.

Letzterer kann binnen acht Tagen nach der Notifizierung per Einschreiben einen Antrag beim Dienst einreichen, um angehört zu werden. Der betreffende Tierarzt muss binnen drei Wochen nach Einreichung dieses Antrags angehört werden. » Art. 4 - Die Anlage I zum selben Erlass wird durch die Anlage zu vorliegendem Erlass ersetzt.

Art. 5 - Binnen vier Monaten nach In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses müssen sämtliche Verträge, die der Verantwortliche und der Betriebstierarzt eingegangen sind, dem Muster der neuen Anlage I, wie sie in oben erwähntem Artikel 5 [sic, zu lesen ist: Artikel 4 ] vorgesehen ist, entsprechen.

Art. 6 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Art. 7 - Unser Minister des Verbraucherschutzes, der Volksgesundheit und der Umwelt ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 20. Dezember 2002 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Verbraucherschutzes, der Volksgesundheit und der Umwelt J. TAVERNIER

Anlage zum Königlichen Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 15. Februar 1995 zur Festlegung besonderer Massnahmen in Bezug auf die epidemiologische Überwachung und die Vorbeugung meldepflichtiger Schweinekrankheiten Vertrag zwischen dem Verantwortlichen und dem Betriebstierarzt für die Ausführung der verordnungsgemässen Kontrollen und der vorbeugenden Eingriffe an den Schweinen 1.Der Unterzeichnete, . . . . . (Name und Vorname), . . . . . (komplette Adresse), Verantwortlicher des Bestands Nr. . . . . . , befindlich in . . . . . . . . . . (komplette Adresse), bestimmt in Anwendung von Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 15.

Februar 1995 zur Festlegung besonderer Massnahmen in Bezug auf die epidemiologische Überwachung und die Vorbeugung meldepflichtiger Schweinekrankheiten Dr. . . . . . (Name und Vorname), der zugelassener Tierarzt ist in . . . . . (Postleitzahl und Gemeinde), . . . . . (Strasse und Nr.), als Betriebstierarzt für die Ausführung der verordnungsgemässen Kontrollen und vorbeugenden Eingriffe bei der Bekämpfung meldepflichtiger Schweinekrankheiten. 2. Der Unterzeichnete, Dr.. . . . . (Name und Vorname), zugelassener Tierarzt in . . . . . (Postleitzahl und Gemeinde), eingetragen bei der Tierärztekammer unter der Nummer . . . . . , erklärt, davon Kenntnis genommen zu haben, dass Herr/Frau . . . . . . . . . . (Name und Vorname), . . . . . (komplette Adresse), Verantwortlicher des Bestands Nr. . . . . . , ihn als Betriebstierarzt für die Ausführung der verordnungsgemässen Kontrollen und vorbeugenden Eingriffe bei der Bekämpfung meldepflichtiger Schweinekrankheiten bestimmt hat. 3. Ausgefertigt in .. . . . am . . . . . in zwei Exemplaren, wovon eines für den Verantwortlichen und eines für den Tierarzt bestimmt ist. Letzterer wird dem Veterinärinspektor eine Abschrift seines Exemplars übermitteln.

Unterschriften: Verantwortlicher Betriebstierarzt Vertrag zur Bestimmung eines stellvertretenden Betriebstierarztes 1. Der Unterzeichnete, .. . . . (Name und Vorname), . . . . . (komplette Adresse), Verantwortlicher des Bestands Nr. . . . . . , befindlich in . . . . . . . . . . (komplette Adresse), und der Unterzeichnete, Dr. . . . . . . . . . . (Name und Vorname), Betriebstierarzt für den oben erwähnten Bestand, eingetragen bei der Tierärztekammer unter der Nummer . . . . . , wohnhaft in . . . . . (Postleitzahl und Gemeinde), . . . . . (Strasse und Nummer), bestimmen im gemeinsamen Einvernehmen Dr. . . . . . . . . . . (Name und Vorname), der zugelassener Tierarzt ist in . . . . . (Postleitzahl und Gemeinde), . . . . . (Strasse und Nummer), als stellvertretenden Betriebstierarzt für den oben erwähnten Schweinebestand. 2. Der Unterzeichnete, Dr.. . . . . (Name und Vorname), zugelassener Tierarzt in . . . . . (Postleitzahl und Gemeinde), eingetragen bei der Tierärztekammer unter der Nummer . . . . . , erklärt, davon Kenntnis genommen zu haben, dass Herr/Frau . . . . . . . . . . (Name und Vorname), . . . . . (komplette Adresse), ihn als stellvertretenden Betriebstierarzt für den Bestand Nr. . . . . . . . . . . bestimmt hat. 3. Die Dauer dieser Bestimmung läuft binnen dreissig Tagen aus, nachdem eine der beiden Parteien den Vertrag zwischen dem Verantwortlichen und dem Betriebstierarzt für die Ausführung besonderer Massnahmen in Bezug auf die epidemiologische Überwachung und die Vorbeugung meldepflichtiger Schweinekrankheiten beendet hat.4. Ausgefertigt in .. . . . am . . . . . in drei Exemplaren, wovon eines für den Verantwortlichen, eines für den Betriebstierarzt und eines für den stellvertretenden Betriebstierarzt bestimmt ist. Letzterer wird dem Veterinärinspektor eine Abschrift seines Exemplars übermitteln.

Unterschriften: Verantwortlicher Betriebstierarzt Stellvertretender Betriebstierarzt Gesehen, um Unserem Erlass vom 20. Dezember 2002 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 15. Februar 1995 zur Festlegung besonderer Massnahmen in Bezug auf die epidemiologische Überwachung und die Vorbeugung meldepflichtiger Schweinekrankheiten beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Verbraucherschutzes, der Volksgesundheit und der Umwelt J. TAVERNIER Vu pour être annexé à Notre arrêté du 12 août 2003.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL

^