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Arrêté Royal du 12 décembre 2002
publié le 14 février 2003

Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 11 avril 1999 fixant les modalités de création et de fonctionnement des zones de secours

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service public federal interieur
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2002000856
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14/02/2003
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12/12/2002
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eli/arrete/2002/12/12/2002000856/moniteur
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12 DECEMBRE 2002. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 11 avril 1999 fixant les modalités de création et de fonctionnement des zones de secours


ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.

Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;

Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 11 avril 1999 fixant les modalités de création et de fonctionnement des zones de secours, établi par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;

Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 11 avril 1999 fixant les modalités de création et de fonctionnement des zones de secours.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.

Donné à Bruxelles, le 12 décembre 2002.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE

Annexe - Bijlage MINISTERIUM DES INNERN 11. APRIL 1999 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Modalitäten für die Schaffung und die Arbeitsweise der Hilfeleistungszonen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz, insbesondere des Artikels 10bis, eingefügt durch das Gesetz vom 28.

Februar 1999;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 17. Februar 1999;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 23.

Februar 1999;

Aufgrund des Protokolls Nr. 99/02 des Ausschusses der provinzialen und lokalen öffentlichen Dienste vom 26. Februar 1999;

Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch den Umstand, dass der Haushaltsmittelbetrag für die Bezuschussung von Feuerwehrmaterial ab 1999 jährlich um 100 Millionen Franken erhöht wird unter der Bedingung, dass die Bildung von interkommunalen Feuerwehrzonen in die Wege geleitet wird, um eine effizientere Verwendung der verfügbaren Finanzmittel zu erzielen; dass zu diesem Zweck eine Gesetzgebungsinitiative ergriffen wurde, die zu dem am 28. Januar 1999 von der Abgeordnetenkammer gebilligten Gesetz vom 28. Februar 1999 zur Abänderung des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz geführt hat, das demnächst im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht wird; dass es für die Verwirklichung des besagten Gesetzes und für die Verteilung der für 1999 verfügbaren Haushaltsmittel über das neue System der Zonen dringend notwendig ist, diese Zonen in Gang zu setzen, und dass zu diesem Zweck erst vorliegender Ausführungserlass veröffentlicht werden muss; dass ausserdem, bevor die Zonen effektiv arbeiten können, noch ein ganzes Verfahren befolgt werden muss, wie im vorliegenden Erlass festgelegt; dass demzufolge ein Dringlichkeitsverfahren notwendig und gerechtfertigt ist;

Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 16. März 1999, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und Unseres dem Minister des Innern beigeordneten Staatssekretärs für Sicherheit Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL I - Anwendungsbereich Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses wird mit dem Wort « Gemeinde » auch eine Feuerwehrinterkommunale und der Dienst « service d'incendie et d'aide médicale urgente de la Région de Bruxelles-Capitale »/« Brusselse Hoofdstedelijke dienst voor brandweer en dringende medische hulp »(Feuerwehrdienst und Dienst für dringende medizinische Hilfe der Region Brüssel-Hauptstadt) gemeint.

Die dem Bürgermeister und dem Gemeinderat durch vorliegenden Erlass zuerkannten Befugnisse werden in diesem Fall von den zuständigen Organen der Interkommunale oder der Region Brüssel-Hauptstadt ausgeübt.

KAPITEL II - Die Schaffung von Hilfeleistungszonen Art. 2 - Jede Hilfeleistungszone muss aus mindestens einem Feuerwehrdienst der Klasse X, Y oder Z bestehen, wie in Artikel 12 des Königlichen Erlasses vom 8. November 1967 zur Organisation der kommunalen und regionalen Feuerwehrdienste und zur Koordinierung der Hilfeleistung bei Brand in Friedenszeiten definiert.

Art. 3 - § 1 - Im Hinblick auf die Schaffung der Hilfeleistungszonen konsultiert der Provinzgouverneur die Bürgermeister der Gemeinden seiner Provinz, die dienstleitenden Offiziere der betreffenden Feuerwehrdienste sowie die durch Artikel 9 des Gesetzes vom 31.

Dezember 1963 über den Zivilschutz geschaffene Inspektion der Feuerwehrdienste. § 2 - Nach Abschluss dieser Konsultierungen erstellt der Provinzgouverneur einen Vorschlag zur Schaffung von Hilfeleistungszonen, den er den Gemeinderäten der Gemeinden seiner Provinz zur Stellungnahme übermittelt. Das Ausbleiben einer Stellungnahme innerhalb einer Frist von 60 Tagen wird als günstige Stellungnahme angesehen.

Art. 4 - § 1 - Der Provinzgouverneur übermittelt dem für Inneres zuständigen Minister seinen endgültigen Vorschlag. § 2 - Wenn eine Hilfeleistungszone sich über Gebiet von mehr als einer Provinz erstreckt, geht der Vorschlag von den betreffenden Gouverneuren aus. Wenn keine Einigung erreicht wird, trifft der für Inneres zuständige Minister auf Ersuchen eines der Gouverneure die Entscheidung.

Art. 5 - Eine Gemeinde kann aus eigener Initiative beim Gouverneur einen Antrag auf Schaffung einer Hilfeleistungszone stellen. In diesem Fall macht der Gouverneur von dem in den Artikeln 3 und 4 erwähnten Verfahren Gebrauch.

Art. 6 - Der für Inneres zuständige Minister legt auf der Grundlage des in Artikel 4 erwähnten Vorschlags die geographische Ausdehnung der Hilfeleistungszonen fest. Er entscheidet darüber innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt des Vorschlags.

Art. 7 - Die Gemeinderäte der betroffenen Gemeinden beschliessen, ob die Gemeinde der Zone beitritt.

Der in Absatz 1 erwähnte Beschluss muss dem für Inneres zuständigen Minister innerhalb von 60 Tagen nach Erscheinen des Ministeriellen Erlasses zur Festlegung der geographischen Ausdehnung der Hilfeleistungszone im Belgischen Staatsblatt notifiziert werden.

KAPITEL III - Das Hilfeleistungsabkommen Art. 8 - Auf Vorschlag des in den Artikeln 12 bis 14 erwähnten geschäftsführenden Ausschusses schliessen die Gemeinderäte der Gemeinden, die der Zone beigetreten sind, ein Hilfeleistungsabkommen ab, dessen Mindestinhalt von dem für Inneres zuständigen Minister festgelegt wird.

Art. 9 - Der Provinzgouverneur legt dem für Inneres zuständigen Minister das Hilfeleistungsabkommen zur Billigung vor. Dieser befindet darüber innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt des Abkommens.

Art. 10 - Im Hilfeleistungsabkommen ist vorgesehen, dass jede Partei die Möglichkeit hat, das Hilfeleistungsabkommen unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens sechs Monaten einseitig aufzukündigen.

Art. 11 - Wenn der für Inneres zuständige Minister gemäss Artikel 10bis Absatz 2 des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz der Ansicht ist, dass das durch einen einzigen öffentlichen Feuerwehrdienst geschützte Gebiet für sich allein eine Hilfeleistungszone bildet, kann er Abweichungen vom Mindestinhalt des in Artikel 8 erwähnten Hilfeleistungsabkommens bewilligen.

KAPITEL IV - Der geschäftsführende Ausschuss, die technische Kommission und der provinziale Koordinierungsausschuss Abschnitt I - Der geschäftsführende Ausschuss Art. 12 - § 1 - In jeder Hilfeleistungszone wird ein geschäftsführender Ausschuss eingerichtet, der sich aus den Bürgermeistern und den dienstleitenden Offizieren der Feuerwehrdienste der Gemeinden, die der Hilfeleistungszone in Ausführung von Artikel 7 beigetreten sind, und aus dem Provinzgouverneur oder seinem Beauftragten zusammensetzt. § 2 - Wenn eine Hilfeleistungszone sich über Gebiet mehrerer Provinzen erstreckt, gehören die jeweiligen Provinzgouverneure oder ihre Beauftragten dem geschäftsführenden Ausschuss an.

Art. 13 - Der geschäftsführende Ausschuss ist damit beauftragt, einerseits auf Vorschlag der in den Artikeln 15 bis 17 erwähnten technischen Kommission einen Entwurf für ein Hilfeleistungsabkommen und andererseits Vorschläge allgemeiner Hilfeleistungspolitik in der Hilfeleistungszone auszuarbeiten.

Jedes Jahr übermittelt der geschäftsführende Ausschuss dem Gouverneur und der Inspektion der Feuerwehrdienste einen Bericht über die Ausführung des Abkommens.

Art. 14 - § 1 - Der geschäftsführende Ausschuss legt innerhalb von drei Monaten nach seiner Einsetzung seine Geschäftsordnung fest und wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden. § 2 - Wenn der für Inneres zuständige Minister gemäss Artikel 10bis Absatz 2 des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz der Ansicht ist, dass das durch einen einzigen öffentlichen Feuerwehrdienst geschützte Gebiet für sich allein eine Hilfeleistungszone bildet, ist der Bürgermeister der Gemeinde, auf deren Gebiet der Feuerwehrdienst sich befindet, oder der dienstleitende Offizier des Feuerwehrdienstes Vorsitzender des geschäftsführenden Ausschusses.

Abschnitt II - Die technische Kommission Art. 15 - § 1 - In jeder Hilfeleistungszone wird eine technische Kommission eingerichtet, die sich aus den dienstleitenden Offizieren der Feuerwehrdienste der Gemeinden, die der Hilfeleistungszone in Ausführung von Artikel 7 beigetreten sind, zusammensetzt. § 2 - Wenn der für Inneres zuständige Minister gemäss Artikel 10bis Absatz 2 des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz der Ansicht ist, dass das durch einen einzigen öffentlichen Feuerwehrdienst geschützte Gebiet für sich allein eine Hilfeleistungszone bildet, setzt die technische Kommission sich aus dem dienstleitenden Offizier und zwei anderen Offizieren des öffentlichen Feuerwehrdienstes zusammen.

Art. 16 - Die technische Kommission sorgt dafür, dass die im Abkommen vorgesehenen Aufträge ausgeführt werden.

Art. 17 - Die technische Kommission legt innerhalb von drei Monaten nach ihrer Einsetzung ihre Geschäftsordnung fest und wählt aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden.

Abschnitt III - Der provinziale Koordinierungsausschuss Art. 18 - § 1 - Es wird ein provinzialer Koordinierungsausschuss eingerichtet, der sich zusammensetzt aus: 1. dem Provinzgouverneur oder seinem Beauftragten, 2.den Vorsitzenden der geschäftsführenden Ausschüsse der Hilfeleistungszonen der Provinz, 3. den Vorsitzenden der technischen Kommissionen der Hilfeleistungszonen der Provinz, 4.dem Vertreter der territorial zuständigen Bereitschaftseinheit des Zivilschutzes. § 2 - Wenn eine Hilfeleistungszone sich über Gebiet mehrerer Provinzen erstreckt, gehören die jeweiligen Provinzgouverneure oder ihre Beauftragten dem provinzialen Koordinierungsausschuss an. § 3 - Der Ausschuss ist damit beauftragt: 1. die Tätigkeit der Hilfeleistungszonen der Provinz zu koordinieren, 2.dem Provinzgouverneur Stellungnahmen zu erteilen über die Verteilung der finanziellen staatlichen Unterstützung für Feuerwehrmaterial unter die Feuerwehrdienste der Provinz.

Der Ausschuss erstellt seine Stellungnahmen aufgrund der realen Bedürfnisse und im Hinblick auf eine optimale Gewährleistung der Sicherheit der Bevölkerung und der Güter.

Ein Vertreter des Ministers des Innern nimmt an diesen Versammlungen teil.

Art. 19 - Der provinziale Koordinierungsausschuss legt innerhalb von drei Monaten nach seiner Einsetzung seine Geschäftsordnung fest.

KAPITEL V - Aufsicht über die Zone Art. 20 - Der Inspektion der Feuerwehrdienste wird eine Abschrift der Einladungsschreiben und der Berichte der geschäftsführenden Ausschüsse, der technischen Kommissionen und der provinzialen Koordinierungsausschüsse zugesandt.

Der zuständige Inspektor kann als Beobachter an den Versammlungen der vorerwähnten Kommissionen und Ausschüsse teilnehmen.

KAPITEL VI - Schlussbestimmung Art. 21 - Unser Minister des Innern und der dem Minister des Innern beigeordnete Staatssekretär für Sicherheit sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 11. April 1999 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Innern L. VAN DEN BOSSCHE Der Staatssekretär für Sicherheit, dem Minister des Innern beigeordnet J. PEETERS Vu pour être annexé à Notre arrêté du 12 décembre 2002.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE

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