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Arrêté Royal du 12 décembre 2002
publié le 17 janvier 2003

Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 20 septembre 2002 relatif à l'organisation matérielle des élections dans les ambassades et postes consulaires de carrière belges

source
service public federal interieur
numac
2002000857
pub.
17/01/2003
prom.
12/12/2002
ELI
eli/arrete/2002/12/12/2002000857/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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12 DECEMBRE 2002. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 20 septembre 2002 relatif à l'organisation matérielle des élections dans les ambassades et postes consulaires de carrière belges


ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.

Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;

Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 20 septembre 2002 relatif à l'organisation matérielle des élections dans les ambassades et postes consulaires de carrière belges, établi par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;

Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 20 septembre 2002 relatif à l'organisation matérielle des élections dans les ambassades et postes consulaires de carrière belges.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.

Donné à Bruxelles, le 12 décembre 2002.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE

Annexe MINISTERIUM DER AUSWÄRTIGEN ANGELEGENHEITEN, DES AUSSENHANDELS UND DER INTERNATIONALEN ZUSAMMENARBEIT UND MINISTERIUM DES INNERN 20. SEPTEMBER 2002 - Königlicher Erlass über die materielle Organisation der Wahlen in den belgischen Botschaften und berufskonsularischen Vertretungen BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, der Entwurf eines Königlichen Erlasses, den ich die Ehre habe, Eurer Majestät vorzulegen, zielt darauf ab, einige praktische Aspekte der Organisation der Wahlverrichtungen im Ausland zu regeln. Angesichts der Tatsache, dass die nächsten föderalen Parlamentswahlen spätestens im Juni 2003, das heisst in weniger als einem Jahr, stattfinden werden, dass es absolut notwendig ist, rechtzeitig die nötigen praktischen Massnahmen zu treffen, damit dieser Urnengang reibungslos verlaufen kann, und dass unsere Botschaften und Generalkonsulate dazu die erforderlichen Massahmen sofort treffen können müssen, wird sich für vorliegenden Erlass auf äusserste Dringlichkeit berufen.

Die Botschaften und Generalkonsulate müssen nämlich schon jetzt das Nötige tun, um über Urnen verfügen zu können und die Räumlichkeiten, in denen die Wahlen stattfinden werden, einzurichten oder zu mieten.

Im Königlichen Erlass vom 9. August 1894 über das Wahlmaterial werden die Herstellungsspezifikationen für die Urnen vorgeschrieben und ein Ministerieller Erlass vom 10. August 1894 bestimmt die Art und Weise, wie die Wahlkabinen eingerichtet werden müssen.

Aus praktischen und budgetären Gründen scheint es nicht angebracht, in unseren Vertretungen die in Belgien geltenden Bestimmungen unverändert anzuwenden.

Die Herstellung der in den vorerwähnten Erlassen vorgesehenen Urnen und Wahlkabinen würde nicht nur einen sehr grossen budgetären Aufwand erfordern, sondern könnte auch in bestimmten Ländern wahrscheinlich nur schwer realisierbar sein, und es könnte sein, dass die unter diesen Umständen hergestellten Produkte den örtlichen Klimabedingungen schlecht widerstehen würden.

Aus einer Untersuchung geht hervor, dass die belgischen Botschaften und Generalkonsulate meistens sogar kostenlos über Urnen verfügen können, die von den lokalen Behörden oder in Botschaften befreundeter Nationen gebraucht werden. Diese Urnen, die im Übrigen dieselben Garantien in Bezug auf die Ordnungsmässigkeit des Wahlverlaufs bieten, weichen technisch von den belgischen Urnen ab (andere Abmessungen, anderes Material,...). Darüber hinaus sind die Urnen von Land zu Land unterschiedlich.

Aus diesem Grund ist in den Artikeln 1 bis 3 des Erlassentwurfs eine flexible Formulierung gewählt worden, die jedoch ausreichende Garantien in Bezug auf die Ordnungsmässigkeit der Wahlverrichtungen bietet.

In Artikel 4 wird bestimmt, dass die Stimmzettel bei Wahlabschluss im Hinblick auf den Transport nach Belgien in einen Umschlag gesteckt werden, der versiegelt wird.

Der Transport der Stimmzettel in den Urnen selbst ist nämlich zu umständlich (Stimmzettel können nicht als Handgepäck transportiert werden, wodurch die Risiken, dass Urnen verloren gehen, erhöht werden) und manchmal unmöglich (wenn sie nämlich einem Dritten gehören, kann dieser sich dem Transport der Urnen aus dem Land widersetzen).

Die Anzahl Wähler ändert in jeder Vertretung je nach der schwankenden Anzahl Landsleute, die im Amtsbereich der Vertretung wohnen. Daher ist der gleichförmige Gebrauch von Wahlkabinen unmöglich. In Artikel 5 des Entwurfs wird eine flexible Formel vorgesehen, die praktischen Erwägungen entspricht und das Wahlgeheimnis gewährleistet.

Ich habe die Ehre, Sire, der ehrerbietige und getreue Diener Eurer Majestät zu sein.

Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten L. MICHEL Der Minister des Innern A. DUQUESNE

20. SEPTEMBER 2002 - Königlicher Erlass über die materielle Organisation der Wahlen in den belgischen Botschaften und berufskonsularischen Vertretungen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund der Artikel 130 und 138 des Wahlgesetzbuches;

Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch die Gesetze vom 9. August 1980, 4. Juli 1989 und 20. August 1996;

Aufgrund der Dringlichkeit;

In der Erwägung, dass die nötigen Massnahmen zur praktischen Organisation der Wahlbüros innerhalb der belgischen Botschaften und berufskonsularischen Vertretungen im Ausland dringend getroffen werden müssen;

In der Erwägung, dass die nächste allgemeine Erneuerung der Föderalen Gesetzgebenden Kammern spätestens im Juli 2003 (sic, zu lesen ist: Juni 2003 ) stattfinden muss;

Auf Vorschlag Unseres Vizepremierministers und Ministers der Auswärtigen Angelegenheiten und Unseres Ministers des Innern Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Die Urnen, die in den Wahlbüros gebraucht werden, die in den belgischen diplomatischen und berufskonsularischen Vertretungen im Ausland eingerichtet werden, müssen aus beständigem Material hergestellt werden. Sie müssen gross genug sein, um die Stimmzettel der im Wahlbüro zur Wahl aufgeforderten Wähler enthalten zu können.

Art. 2 - Bei gleichzeitigen Wahlen für die beiden Gesetzgebenden Kammern werden zwei Urnen gebraucht. Auf der Aussenseite jeder Urne muss deutlich angegeben werden, dass sie dazu bestimmt ist, die Stimmzettel für die Abgeordnetenkammer beziehungsweise für den Senat zu enthalten.

Art. 3 - Während der Wahlverrichtungen müssen die Urnen verschlossen sein; der Schlüssel muss vom Vorsitzenden des Wahlbürovorstandes aufbewahrt werden.

Art. 4 - Nach Schliessung des Wahlbüros werden die Stimmzettel im Hinblick auf den Transport nach Belgien in einen stabilen Umschlag gesteckt, der vom Vorsitzenden des Wahlbürovorstandes versiegelt wird.

Auf dem Umschlag wird angegeben, dass er die Stimmzettel für die Abgeordnetenkammer beziehungsweise für den Senat enthält.

Art. 5 - Der Vorsitzende des Wahlbürovorstandes muss alle nötigen Massnahmen treffen, damit der Wähler seine Stimme geheim abgeben kann und das Wahlgeheimnis gewährleistet bleibt.

Je nach örtlichen Umständen und unter Berücksichtigung der Anzahl Wähler kann er zu diesem Zweck besondere Räume, wo der Wähler seine Stimme individuell abgibt, oder Wahlkabinen einrichten.

Art. 6 - Unser Minister der Auswärtigen Angelegenheiten ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 20. September 2002 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten L. MICHEL Der Minister des Innern A. DUQUESNE Vu pour être annexé à Notre arrêté du 12 décembre 2002.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE

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