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Arrêté Royal du 12 décembre 2002
publié le 14 février 2003

Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 4 septembre 2002 modifiant la loi du 8 août 1997 sur les faillites, le Code judiciaire et le Code des sociétés

source
service public federal interieur
numac
2002000862
pub.
14/02/2003
prom.
12/12/2002
ELI
eli/arrete/2002/12/12/2002000862/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

12 DECEMBRE 2002. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 4 septembre 2002Documents pertinents retrouvés type loi prom. 04/09/2002 pub. 21/09/2002 numac 2002009854 source service public federal justice Loi modifiant la loi du 8 août 1997 sur les faillites, le Code judiciaire et le Code des sociétés fermer modifiant la loi du 8 août 1997 sur les faillites, le Code judiciaire et le Code des sociétés


ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.

Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;

Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de la loi du 4 septembre 2002Documents pertinents retrouvés type loi prom. 04/09/2002 pub. 21/09/2002 numac 2002009854 source service public federal justice Loi modifiant la loi du 8 août 1997 sur les faillites, le Code judiciaire et le Code des sociétés fermer modifiant la loi du 8 août 1997 sur les faillites, le Code judiciaire et le Code des sociétés, établi par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;

Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande de la loi du 4 septembre 2002Documents pertinents retrouvés type loi prom. 04/09/2002 pub. 21/09/2002 numac 2002009854 source service public federal justice Loi modifiant la loi du 8 août 1997 sur les faillites, le Code judiciaire et le Code des sociétés fermer modifiant la loi du 8 août 1997 sur les faillites, le Code judiciaire et le Code des sociétés.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.

Donné à Bruxelles, le 12 décembre 2002.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 4. SEPTEMBER 2002 - Gesetz zur Abänderung des Konkursgesetzes vom 8. August 1997, des Gerichtsgesetzbuches und des Gesellschaftsgesetzbuches ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

KAPITEL II - Abänderungen des Konkursgesetzes vom 8. August 1997 Art. 2 - Artikel 3 des Konkursgesetzes vom 8. August 1997 wird durch folgende Bestimmungen ersetzt: « Hat ein Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, kann gegen ihn ein Konkursverfahren gemäss den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren eröffnet werden, sofern er eine Niederlassung in Belgien hat.

Wird im Ausland gemäss Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren ein Insolvenzverfahren gegen einen Schuldner eröffnet, so werden der wesentliche Inhalt der Entscheidung über die Verfahrenseröffnung und die Identität des bestimmten Konkursverwalters im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht, sofern der Schuldner eine Niederlassung in Belgien hat. » Art. 3 - In Artikel 6 desselben Gesetzes werden die Wörter « Artikel 3 § 2 » durch die Wörter « Artikel 3 Absatz 1 » ersetzt.

Art. 4 - Artikel 8 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 5 wird das Wort « acht » durch das Wort « fünfzehn » ersetzt.2. In Absatz 7 wird der erste Satz durch folgenden Satz ersetzt: « Der Präsident kann die Befugnisse der vorläufigen Verwalter auf ihren schriftlichen oder im Dringlichkeitsfall auch mündlichen Antrag hin jederzeit ändern.» 3. In Absatz 9 werden die Wörter « der Hinterlegung » gestrichen. Art. 5 - In Artikel 9 Absatz 1 desselben Gesetzes werden die Wörter « Artikel 3 §§ 1 und 2 » durch die Wörter « Artikel 3 Absatz 1 » ersetzt.

Art. 6 - Artikel 10 Absatz 1 desselben Gesetzes wird durch eine Nummer 3 und eine Nummer 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « 3. das Personalregister, die Angaben über das Sozialsekretariat und die Sozialkassen, denen das Unternehmen angeschlossen ist, und die Identität der Mitglieder des Ausschusses für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz und der Mitglieder der Gewerkschaftsvertretung, sofern der Kaufmann Personal beschäftigt oder in den letzten achtzehn Monaten beschäftigt hat, 4. eine Liste mit Name und Adresse der Kunden und Lieferanten.» Art. 7 - Artikel 13 Absatz 2 desselben Gesetzes wird wie folgt ergänzt: « Die Zustellungsurkunde enthält ebenfalls den Wortlaut von Artikel 53. » Art.8 - Artikel 30 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In diesem Artikel werden a) die Wörter « Bei Amtsantritt legen die bestimmten Konkursverwalter vor dem Konkursrichter einen Eid mit folgendem Wortlaut ab: » durch die Wörter « Bei Eintragung in die Liste legen die Konkursverwalter vor dem Gerichtspräsidenten einen Eid mit folgendem Wortlaut ab: » ersetzt, b) die Wörter « mijn opdracht » durch die Wörter « mijn opdrachten » ersetzt, c) die Wörter « ma mission » durch die Wörter « mes missions » ersetzt, d) die Wörter « den mir erteilten Auftrag » durch die Wörter « die mir erteilten Aufträge » ersetzt.2. Dieser Artikel wird durch folgende Absätze ergänzt: « Sie bestätigen ihren Amtsantritt, indem sie spätestens am ersten Werktag nach ihrer Bestimmung bei der Kanzlei das Bestimmungsprotokoll unterzeichnen. Der Konkursverwalter meldet dem Gerichtspräsidenten jede Form von Interessenkonflikt oder jeden Anschein von Parteilichkeit.

Der Konkursverwalter meldet auf jeden Fall, dass er oder einer seiner Gesellschafter oder direkten Mitarbeiter ausser in der Eigenschaft als Konkursverwalter im Laufe der letzten achtzehn Monate vor dem Konkurseröffnungsurteil Leistungen zu Gunsten des Konkursschuldners oder der Verwalter und Geschäftsführer der in Konkurs geratenen Gesellschaft oder zu Gunsten eines Gläubigers erbracht hat.

Die Erklärungen des Konkursverwalters werden zur Konkursakte gelegt.

Der Präsident beurteilt, ob die Erklärungen den Konkursverwalter an der Ausführung seines Auftrags hindern.

Das Gericht kann den Konkursverwalter gemäss dem in Artikel 31 oder gegebenenfalls dem in Artikel 32 vorgesehenen Verfahren ersetzen. » Art. 9 - Artikel 31 desselben Gesetzes wird durch einen Absatz 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « Wenn der Konkursverwalter auf eigenen Wunsch ersetzt wird, wird dies ausdrücklich in der oben erwähnten Veröffentlichung vermerkt. » Art. 10 - Artikel 32 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 wird der erste Satz durch folgenden Satz ersetzt: « Unbeschadet der in Artikel 30 vorgesehenen Meldepflicht beantragt der Konkursverwalter durch einen an das Handelsgericht gerichteten Antrag die Bestimmung eines Ad-hoc- Konkursverwalters, insofern dadurch das Auftreten eines Interessenkonflikts vermieden werden kann. » 2. Zwischen den Absätzen 2 und 3 wird folgender Absatz eingefügt: « Das Gericht kann ebenfalls von Amts wegen einen Ad-hoc -Konkursverwalter bestimmen.Das in Artikel 31 Absatz 2 vorgesehene Verfahren ist entsprechend anwendbar. » Art. 11 - Artikel 34 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Die Konkursverwalter händigen dem Konkursrichter jährlich und zum ersten Mal zwölf Monate nach ihrem Amtsantritt einen ausführlichen Bericht über die Lage des Konkurses aus.» 2. Absatz 3 wird durch folgenden Absatz ersetzt: « Eine Kopie jedes Berichts wird bei der Kanzlei hinterlegt und zur Konkursakte gelegt.» Art. 12 - Artikel 38 Absatz 1 desselben Gesetzes wird durch folgenden Absatz ersetzt: « Das Konkurseröffnungsurteil und das spätere Urteil zur Festlegung der Zahlungseinstellung werden auf Betreiben des Greffiers binnen fünf Tagen nach ihrem Datum auszugsweise im Belgischen Staatsblatt und auf Betreiben der Konkursverwalter binnen derselben Frist in mindestens zwei auf regionaler Ebene vertriebenen Zeitungen oder Zeitschriften veröffentlicht. » Art. 13 - Artikel 40 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmungen ersetzt: « Art. 40 - Die Konkursverwalter treten unverzüglich nach dem Konkurseröffnungsurteil ihr Amt an, nachdem sie ihren Amtsantritt durch Unterzeichnen des Bestimmungsprotokolls bestätigt haben. Sie verwalten den Konkurs mit der Sorgfalt eines guten Familienvaters unter Aufsicht des Konkursrichters. » Art. 14 - Artikel 43 desselben Gesetzes wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Wenn offensichtlich ist, dass die Aktiva nicht ausreichen, um die vermutlichen Kosten der Konkursverwaltung und -liquidation zu decken, informieren die Konkursverwalter das Gericht binnen fünfzehn Tagen nach Hinterlegung des Inventars per schriftliche Erklärung, die bei der Kanzlei des Gerichts hinterlegt wird, damit sie zu der Konkursakte gelegt wird. » Art. 15 - In Artikel 45 desselben Gesetzes wird Absatz 3 durch folgenden Absatz ersetzt: « Können die Konkursverwalter die Aktensammlung nicht zurückgeben, sind sie verpflichtet, sie während der in Artikel 6 des Gesetzes vom 17. Juli 1975 über die Buchhaltung der Unternehmen erwähnten Fristen aufzubewahren.» Art. 16 - In Artikel 49 desselben Gesetzes werden die Wörter « die schnellem Verderb oder schneller Wertminderung ausgesetzt sind » durch die Wörter « wenn sie schnellem Verderb beziehungsweise schneller Wertminderung ausgesetzt sind oder wenn die Kosten für die Aufbewahrung der Güter angesichts der Konkursaktiva zu hoch sind. » Art. 17 - Artikel 51 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmungen ersetzt: « Art. 51 - Alle Schuldforderungen oder Summen, die dem Konkursschuldner geschuldet werden, werden von den Konkursverwaltern ermittelt und gegen Quittung beigetrieben.

Gelder aus den von den Konkursverwaltern vorgenommenen Veräusserungen und Beitreibungen werden im Laufe des Monats nach Inempfangnahme bei der Hinterlegungs- und Konsignationskasse eingezahlt. Zur Finanzierung der laufenden Geschäfte kann der Konkursverwalter unter Aufsicht des Konkursrichters, der den Höchstbetrag festlegt, einen beschränkten Betrag auf einem pro Konkurs individualisierten Konto aufbewahren.

Bei Verspätung schulden die Konkursverwalter unbeschadet der Anwendung von Artikel 31 Verzugszinsen gleich dem gesetzlichen Zinssatz für die Summen, die sie nicht eingezahlt haben. » Art. 18 - Artikel 52 Absatz 2 desselben Gesetzes wird durch folgenden Absatz ersetzt: « Beträge, die den Konkursverwaltern als Honorar oder Honorarvorschuss, vorgesehen in Artikel 33, geschuldet werden, und ihre Kosten werden vom Handelsgericht auf der Grundlage eines dazu eingereichten Antrags und der Stellungnahme des Konkursrichters festgesetzt. Von den Konkursverwaltern vorgestreckte Gerichtskosten und Kosten, die Dritten geschuldet werden, die im Rahmen der Liquidation verauslagt worden sind, werden vom Konkursrichter festgesetzt. Die erwähnten Honorare, Kosten und Auslagen werden dem Konkursverwalter auf der Grundlage einer mit dem Sichtvermerk des Konkursrichters versehenen Aufstellung von der Hinterlegungs- und Konsignationskasse gezahlt. » Art. 19 - Artikel 54 desselben Gesetzes wird durch folgende Absätze ergänzt: « Die Konkursverwalter nehmen unverzüglich die Prüfung und die Berichtigung der Bilanz vor. Wenn die Bilanz nicht hinterlegt wurde, werden sie sie gemäss den Regeln und Grundsätzen des Buchhaltungsrechts anhand der Bücher und Geschäftspapiere des Konkursschuldners und der Auskünfte, die sie gegebenenfalls einholen, erstellen und zur Konkursakte legen.

Die Konkursverwalter können für die Erstellung der Bilanz die Hilfe eines Buchprüfers in Anspruch nehmen, sofern die Aktiva ausreichen, um dadurch entstehende Kosten zu decken.

Wenn die Bilanz und andere in Artikel 10 erwähnte Unterlagen beim Geständnis der Zahlungseinstellung nicht hinterlegt wurden oder wenn aus der Prüfung hervorgeht, dass bedeutende Berichtigungen erforderlich sind, kann das Gericht auf Antrag der Konkursverwalter die Verwalter und Geschäftsführer der in Konkurs geratenen juristischen Person gesamtschuldnerisch zur Zahlung der Bilanzerstellungskosten verurteilen. » Art. 20 - Artikel 61 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmungen ersetzt: « Art. 61 - Werden der Konkursschuldner oder die Geschäftsführer und Verwalter der in Konkurs geratenen Gesellschaft wegen einer in den Artikeln 489, 489bis , 489ter , 490bis oder 492bis des Strafgesetzbuches vorgesehenen Straftat verfolgt oder ist gegen sie ein Vorführungs- oder Haftbefehl erlassen worden oder sind sie aus vorerwähnten Gründen von der Ratskammer vorgeladen oder vor das Korrektionalgericht geladen worden, setzt der Prokurator des Königs den Konkursrichter und den Konkursverwalter unverzüglich davon in Kenntnis. » Art. 21 - Artikel 63 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: A) Absatz 1 wird wie folgt ergänzt: « ; in Ermangelung dessen können die Konkursverwalter die Schuldforderung ablehnen oder sie als nicht gesichert betrachten. » B) Absatz 2 wird aufgehoben.

C) In Absatz 3, der zu Absatz 2 wird, werden die Wörter « und die durch vorliegenden Artikel vorgeschriebene Erklärung enthalten » gestrichen.

Art. 22 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 63bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 63bis - Alle Verfahren in Bezug auf die Masse, die am Datum des Konkursverfahrens anhängig sind und in denen der Konkursschuldner einbezogen ist, sind von Rechts wegen bis zur Anmeldung der Schuldforderung ausgesetzt. Sie bleiben bis zur Hinterlegung des Prüfungsprotokolls ausgesetzt, ausser wenn der Konkursverwalter die Verfahren im Interesse der Masse wieder aufnimmt.

Wenn die auf diese Weise eingereichte Schuldforderung im Prüfungsprotokoll aufgenommen wird, werden die vorerwähnten anhängigen Verfahren gegenstandslos.

Wenn die auf diese Weise eingereichte Schuldforderung im Prüfungsprotokoll beanstandet wird, hat der Konkursverwalter die anhängigen Verfahren wieder aufzunehmen, zumindest damit über den beanstandeten Teil entschieden wird. » Art. 23 - Artikel 73 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 wird durch folgende Bestimmungen ersetzt: « Wenn sich herausstellt, dass die Aktiva nicht ausreichen, um die vermutlichen Kosten der Konkursverwaltung und -liquidation zu decken, kann das Gericht auf Antrag der Konkursverwalter oder sogar von Amts wegen nach Anhörung der Konkursverwalter die Aufhebung des Konkursverfahrens aussprechen.Der Konkursschuldner wird per Gerichtsbrief, der den Wortlaut des vorliegenden Artikels enthält, vorgeladen. Die Parteien werden in der Ratskammer über die Entschuldbarkeit und die Aufhebung des Konkursverfahrens angehört. Das Gericht erklärt den Konkursschuldner für entschuldbar, wenn er den in den Artikeln 80 und 81 vorgesehenen Bedingungen entspricht; dies hat die in Artikel 82 erwähnten Folgen. » 2. Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz ersetzt: « Der Beschluss zur Aufhebung des Konkursverfahrens bringt die Auflösung der juristischen Person und die sofortige Beendigung der Liquidation mit sich, wenn festgestellt wird, dass die Aktiva nicht ausreichen, um die vermutlichen Kosten der Konkursverwaltung und -liquidation zu decken.» 3. Absatz 3 wird durch folgenden Absatz ersetzt: « Artikel 185 des Gesellschaftsgesetzbuches ist anwendbar.» 4. Absatz 5 wird durch folgenden Absatz ersetzt: « Das Urteil, durch das die Aufhebung des Konkursverfahrens mangels Masse ausgesprochen wird, wird auf Betreiben des Greffiers dem Konkursschuldner notifiziert und auszugsweise im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht.Dieser Auszug enthält Name, Vorname und Adresse der als Liquidatoren betrachteten Personen. Gegen den Beschluss über die Entschuldbarkeit des Konkursschuldners kann binnen einem Monat ab Veröffentlichung des Aufhebungsurteils von jedem Gläubiger persönlich Dritteinspruch erhoben werden durch Ladung des Konkursschuldners und des Konkursverwalters. » Art. 24 - Artikel 75 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: « § 1 - Ab dem Abschluss des Protokolls über die Prüfung der Schuldforderungen oder ab irgendeinem späteren Datum nehmen die Konkursverwalter die Konkursliquidation vor.Der Konkursrichter lädt den Konkursschuldner vor, um ihn im Beisein der Konkursverwalter über die bestmögliche Realisierung der Aktiva anzuhören. Darüber wird ein Protokoll erstellt. Die Konkursverwalter veräussern unter Aufsicht des Konkursrichters und unter Einhaltung der Bestimmungen der Artikel 51 und 52 unter anderem die unbeweglichen Güter, Waren und beweglichen Güter, ohne dass es nötig ist, den Konkursschuldner vorzuladen.

Ungeachtet jeglichen Einspruchs des Konkursschuldners können sie auf die in Artikel 58 vorgeschriebene Weise über gleich welche ihm zustehenden Rechte Vergleiche schliessen. » 2. Paragraph 2 wird aufgehoben. Art. 25 - Artikel 76 Absatz 2 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmungen ersetzt: « Ab dem dritten Jahr nach dem Jahrestag des Konkurseröffnungsurteils kann der Konkursrichter auf Antrag eines Gläubigers unter seinem Vorsitz eine Gläubigerversammlung einberufen, um den Bericht der Konkursverwalter über die Entwicklung der Liquidation anzuhören.

Der Konkursrichter beruft eine Versammlung ein, wenn der Antrag von Gläubigern gestellt wird, die mehr als ein Drittel der Schulden vertreten. » Art. 26 - In Artikel 79 Absatz 2 desselben Gesetzes wird der letzte Satz durch folgenden Satz ersetzt: « Die Gläubiger geben gegebenenfalls ihre Meinung zu der Entschuldbarkeit der in Konkurs geratenen natürlichen Personen. » Art. 27 - Artikel 80 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden zwischen den Wörtern « das Gericht » und den Wörtern « die Aufhebung » die Wörter « nach ordnungsgemässer Vorladung des Konkursschuldners per Gerichtsbrief, der den Wortlaut des vorliegenden Artikels enthält, » eingefügt.2. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: « Der Konkursrichter teilt dem Gericht in der Ratskammer die Beratung der Gläubiger über die Entschuldbarkeit des Konkursschuldners mit und erstattet Bericht über die Umstände des Konkurses.Der Konkursverwalter und der Konkursschuldner werden in der Ratskammer über die Entschuldbarkeit und die Aufhebung des Konkursverfahrens angehört. Ausser bei schwerwiegenden Umständen, die besonders zu begründen sind, verkündet das Gericht die Entschuldbarkeit des unglücklichen Konkursschuldners, der aus Gutgläubigkeit gehandelt hat.

Gegen den Beschluss über die Entschuldbarkeit des Konkursschuldners kann binnen einem Monat ab der Veröffentlichung des Urteils zur Aufhebung des Konkursverfahrens von jedem Gläubiger persönlich Dritteinspruch erhoben werden durch Ladung des Konkursverwalters und des Konkursschuldners. Das Urteil, durch das die Aufhebung des Konkursverfahrens angeordnet wird, wird dem Konkursschuldner auf Betreiben des Greffiers notifiziert. » Art. 28 - Artikel 81 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmungen ersetzt: « Art. 81 - Folgende Personen können nicht für entschuldbar erklärt werden: 1. in Konkurs geratene juristische Personen, 2.in Konkurs geratene natürliche Personen, die wegen Verstoss gegen Artikel 489ter des Strafgesetzbuches oder wegen Diebstahl, Fälschung, Veruntreuung, Betrug oder Vertrauensmissbrauch verurteilt worden sind, und Verwahrer, Vormunde, Verwalter oder andere Rechenschaftspflichtige, die nicht rechtzeitig Rechnung gelegt und abgerechnet haben. » Art. 29 - Artikel 82 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmungen ersetzt: « Art. 82 - Aufgrund der Entschuldbarkeit erlöschen die Schulden des Konkursschuldners und werden natürliche Personen, die unentgeltlich für die Verpflichtungen des Konkursschuldners gebürgt haben, entlastet.

Der Ehepartner des Konkursschuldners, der sich persönlich für die Schulden des Letzteren haftbar gemacht hat, wird infolge der Entschuldbarkeit von dieser Verpflichtung befreit.

Die Entschuldbarkeit bleibt ohne Folgen auf Unterhaltsschulden des Konkursschuldners und auf Schulden, die aus der Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz bei Tod oder Anschlag auf die körperliche Unversehrtheit einer Person, an dem der Konkursschuldner schuld ist, hervorgehen. » Art. 30 - Artikel 83 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 wird durch folgende Bestimmungen ersetzt: « Der Beschluss zur Aufhebung des Konkursverfahrens einer juristischen Person löst diese auf und bringt die unmittelbare Beendigung ihrer Liquidation mit sich.Artikel 185 des Gesellschaftsgesetzbuches ist anwendbar. Der Beschluss wird auf Betreiben des Greffiers auszugsweise im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. Der Auszug enthält Name, Vorname und Adresse der als Liquidatoren betrachteten Personen. » 2. Absatz 2 wird durch folgenden Satz ergänzt: « Er kann ebenfalls die Bestimmung der nicht veräusserten Aktiva, die nach Beendigung der Liquidation übrig bleiben, festlegen.» Art. 31 - Artikel 101 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 2 werden die Wörter « schriftlich vereinbart worden ist » durch die Wörter « schriftlich festgelegt worden ist » ersetzt.2. Der Artikel wird durch einen Absatz 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « Wenn die Aufbewahrung oder Rückgabe zurückgeforderter Güter Kosten zu Lasten der Masse verursacht hat, verlangt der Konkursverwalter, dass diese Kosten bei Abgabe der Güter gezahlt werden.Weigert sich der Eigentümer diese Kosten zu zahlen, ist der Konkursverwalter berechtigt, das Rückbehaltungsrecht auszuüben. » Art. 32 - Artikel 150 Absatz 2 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Artikel 3 tritt am 31. Mai 2002 in Kraft. » KAPITEL III - Abänderung des Gerichtsgesetzbuches Art. 33 - Artikel 631 § 1 Absatz 1 des Gerichtsgesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 8. August 1997, wird wie folgt abgeändert: « Das Handelsgericht, das für die Eröffnung des Konkursverfahrens zuständig ist, ist das Gericht, in dessen Bereich der Kaufmann am Tag des Konkursgeständnisses oder der Einreichung der Rechtsklage seine Hauptniederlassung oder - wenn es sich um eine juristische Person handelt - seinen Sitz hat. Bei Verlegung der Hauptniederlassung des Kaufmanns oder - wenn es sich um eine juristische Person handelt - bei Verlegung des Sitzes binnen einer Frist von einem Jahr vor dem Konkursantrag kann der Konkurs binnen derselben Frist ebenfalls bei dem Gericht, in dessen Bereich der Kaufmann seine Hauptniederlassung oder - wenn es sich um eine juristische Person handelt - seinen Sitz hatte, eingereicht werden. Diese Frist läuft ab der abändernden Eintragung im Handelsregister in Bezug auf die Verlegung der Hauptniederlassung oder - wenn es sich um eine juristische Person handelt - ab Veröffentlichung der Sitzverlegung im Belgischen Staatsblatt . Das Gericht, das zuerst angerufen wird, hat Vorrang vor dem, bei dem die Sache später anhängig gemacht wird. » KAPITEL IV - Abänderungen des Gesellschaftsgesetzbuches Art. 34 - Artikel 265 des Gesellschaftsgesetzbuches wird durch folgende Absätze ergänzt: « Die Klage kann sowohl von den Konkursverwaltern als von den geschädigten Gläubigern erhoben werden. Der geschädigte Gläubiger, der eine Klage erhebt, setzt den Konkursverwalter hiervon in Kenntnis. In letzterem Fall ist der vom Richter zuerkannte Betrag auf den Schaden begrenzt, den die Gläubiger, die die Klage erhoben haben, erlitten haben. Ungeachtet einer eventuell von den Konkursverwaltern erhobenen Klage im Interesse der Masse steht dieser Betrag ausschliesslich den Gläubigern zu, die die Klage erhoben haben.

Als deutlich als schwerwiegend anzusehender Fehler gilt jede schwere und organisierte Steuerhinterziehung im Sinne von Artikel 3 § 2 des Gesetzes vom 11. Januar 1993 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche. » Art. 35 - Artikel 409 desselben Gesetzbuches wird durch folgende Absätze ergänzt: « Die Klage kann sowohl von den Konkursverwaltern als von den geschädigten Gläubigern erhoben werden. Der geschädigte Gläubiger, der eine Klage erhebt, setzt den Konkursverwalter hiervon in Kenntnis. In letzterem Fall ist der vom Richter zuerkannte Betrag auf den Schaden begrenzt, den die Gläubiger, die die Klage erhoben haben, erlitten haben. Ungeachtet einer eventuell von den Konkursverwaltern erhobenen Klage im Interesse der Masse steht dieser Betrag ausschliesslich den Gläubigern zu, die die Klage erhoben haben.

Als deutlich als schwerwiegend anzusehender Fehler gilt jede schwere und organisierte Steuerhinterziehung im Sinne von Artikel 3 § 2 des Gesetzes vom 11. Januar 1993 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche. » Art. 36 - Artikel 530 desselben Gesetzbuches wird durch folgende Absätze ergänzt: « Die Klage kann sowohl von den Konkursverwaltern als von den geschädigten Gläubigern erhoben werden. Der geschädigte Gläubiger, der eine Klage erhebt, setzt den Konkursverwalter hiervon in Kenntnis. In letzterem Fall ist der vom Richter zuerkannte Betrag auf den Schaden begrenzt, den die Gläubiger, die die Klage erhoben haben, erlitten haben. Ungeachtet einer eventuell von den Konkursverwaltern erhobenen Klage im Interesse der Masse steht dieser Betrag ausschliesslich den Gläubigern zu, die die Klage erhoben haben.

Als deutlich als schwerwiegend anzusehender Fehler gilt jede schwere und organisierte Steuerhinterziehung im Sinne von Artikel 3 § 2 des Gesetzes vom 11. Januar 1993 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche. » KAPITEL V - Übergangsbestimmung Art. 37 - Für die Anwendung von Artikel 8 Nr. 1 Buchstabe a) des vorliegenden Gesetzes wird davon ausgegangen, dass Konkursverwalter, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Gesetzes in der Liste der Konkursverwalter eingetragen sind, aber noch nie bestimmt worden sind, noch keinen Eid abgelegt haben.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 4. September 2002 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Justiz M. VERWILGHEN Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz M. VERWILGHEN Vu pour être annexé à Notre arrêté du 12 décembre 2002.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE

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