Etaamb.openjustice.be
Arrêté Royal du 12 décembre 2002
publié le 06 mars 2003

Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 23 mars 1998 relatif au permis de conduire

source
service public federal interieur
numac
2002000871
pub.
06/03/2003
prom.
12/12/2002
ELI
eli/arrete/2002/12/12/2002000871/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

12 DECEMBRE 2002. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 23 mars 1998 relatif au permis de conduire


ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.

Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;

Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 23 mars 1998 relatif au permis de conduire, établi par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;

Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 23 mars 1998 relatif au permis de conduire.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.

Donné à Bruxelles, le 12 décembre 2002.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE

MINISTERIUM DES VERKEHRSWESENS UND DER INFRASTRUKTUR 23. MÄRZ 1998 - Königlicher Erlass über den Führerschein ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des am 19. September 1949 in Genf unterzeichneten Internationalen Abkommens über den Strassenverkehr nebst Anhängen und der am 16. September 1950 in Genf unterzeichneten Europäischen Zusatzvereinbarung zum Abkommen über den Strassenverkehr und zum Protokoll über Strassenverkehrszeichen des Jahres 1949, beide gebilligt durch das Gesetz vom 1. April 1954;

Aufgrund des Vertrags vom 25. März 1957 zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gebilligt durch das Gesetz vom 2. Dezember 1957, insbesondere der Artikel 75 und 189;

Aufgrund des Übereinkommens über den Strassenverkehr nebst Anhängen, geschehen zu Wien am 8. November 1968, und des Europäischen Zusatzübereinkommens zu diesem Übereinkommen nebst Anhang, geschehen zu Genf am 1. Mai 1971, beide gebilligt durch das Gesetz vom 30.

September 1988;

Aufgrund der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein, abgeändert durch die Richtlinie 96/47/EG des Rates vom 23. Juli 1996 und die Richtlinie 97/26/EG des Rates vom 2. Juni 1997;

Aufgrund der Entscheidung der Kommission vom 10. Juli 1996 über eine Ausnahme von den Bestimmungen des Anhangs III der Richtlinie 91/439/EWG des Rates;

Aufgrund des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, unterzeichnet in Porto am 2. Mai 1992 und gebilligt durch das Gesetz vom 18. März 1993, des Protokolls zur Anpassung des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, unterzeichnet in Brüssel am 17. März 1993 und gebilligt durch das Gesetz vom 22. Juli 1993, und des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 7/94 vom 21. März 1994 zur Änderung des Protokolls 47 und bestimmter Anhänge des EWR-Abkommens;

Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei, abgeändert durch die Gesetze vom 12. Juli 1973, 9. Juni 1975, 9. Juli 1976 und 14. Juli 1976, den Königlichen Erlass Nr. 140 vom 30. Dezember 1982 und die Gesetze vom 29. Februar 1984, 21. Juni 1985, 18. Juli 1990, 20. Juli 1991, 8. Dezember 1992 und 4. August 1996;

Aufgrund des Gesetzes vom 18. Februar 1969 über Massnahmen zur Ausführung internationaler Verträge und Akte über Personen- und Güterbeförderung im Strassen-, Eisenbahn- und Binnenschiffsverkehr, abgeändert durch die Gesetze vom 6. Mai 1985, 21. Juni 1985 und 28.

Juli 1987;

Aufgrund des Gesetzes vom 18. Juli 1990 zur Abänderung des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei und des Gesetzes vom 21. Juni 1985 über die technischen Anforderungen, denen jedes Fahrzeug für den Transport auf dem Landweg, seine Bestandteile und sein Sicherheitszubehör entsprechen müssen, insbesondere des Artikels 39;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Einführung der allgemeinen Strassenverkehrsordnung, insbesondere des Artikels 8, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 25. März 1987 und 18.

Juli 1991, und des Artikels 59.2, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 18. September 1991 und 29. Mai 1996;

In der Erwägung, dass die Regionalregierungen an der Ausarbeitung des vorliegenden Erlasses beteiligt worden sind;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 29. Oktober 1997;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 6.

November 1997;

Aufgrund der Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens;

Aufgrund der Stellungnahme der Kommission der Europäischen Gemeinschaften;

Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates vom 7. November 1997 in Bezug auf den Antrag auf Begutachtung innerhalb eines Monats;

Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 14. Januar 1998, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern, Unseres Ministers der Volksgesundheit, Unseres Ministers der Auswärtigen Angelegenheiten, Unseres Ministers der Beschäftigung und der Arbeit, Unseres Ministers der Justiz, Unseres Ministers der Landesverteidigung und Unseres Staatssekretärs für Sicherheit und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: TITEL I - Begriffsbestimmungen Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: 1. "Gesetz" das am 16.März 1968 koordinierte Gesetz über die Strassenverkehrspolizei, 2. "Minister" den Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Verkehrssicherheit gehört, 3."Motorfahrzeug" jedes mit einem Motor ausgestattete Fahrzeug, das dazu bestimmt ist, sich aus eigener Kraft fortzubewegen, mit Ausnahme der Schienenfahrzeuge.

Räder, die mit einem elektrischen Hilfsmotor ausgestattet sind, der nur funktioniert, wenn die Pedale betätigt werden, und dessen Leistung höchstens 0,3 kW beträgt, werden nicht als Motorfahrzeuge angesehen, 4. "Kleinkraftrad" a) entweder ein "Kleinkraftrad der Klasse A", das heisst jedes zwei- oder dreirädrige Fahrzeug, das mit einem Verbrennungsmotor von höchstens 50 cm3 Hubraum oder mit einem Elektromotor ausgestattet ist und aufgrund seiner Bauweise und durch die alleinige Kraft seines Motors auf ebener Strecke eine Geschwindigkeit von 25 km in der Stunde nicht zu übersteigen vermag, b) oder ein "Kleinkraftrad der Klasse B", das heisst: - jedes zwei- oder dreirädrige Fahrzeug, das mit einem Verbrennungsmotor von höchstens 50 cm3 Hubraum oder mit einem Elektromotor ausgestattet ist und aufgrund seiner Bauweise und durch die alleinige Kraft seines Motors auf ebener Strecke eine Geschwindigkeit von 45 km in der Stunde nicht zu übersteigen vermag, mit Ausnahme der Kleinkrafträder der Klasse A, - jedes vierrädrige Fahrzeug, das ausgestattet ist mit einem Motor von höchstens 50 cm3 Hubraum für Motoren mit Fremdzündung oder, für andere Motortypen, mit einem Motor, dessen Nennleistung 4 kW nicht überschreitet, und das aufgrund seiner Bauweise und durch die alleinige Kraft seines Motors auf ebener Strecke eine Geschwindigkeit von 45 km in der Stunde nicht zu übersteigen vermag. Das maximale Leergewicht von dreirädrigen Kleinkrafträdern ist auf 270 kg beschränkt, das von vierrädrigen Kleinkrafträdern auf 350 kg; für Elektrofahrzeuge sind die Batterien jedoch nicht in diesem Gewicht einbegriffen, 5. "Motorrad" jedes zweirädrige Motorfahrzeug mit oder ohne Beiwagen, das nicht der Definition des Kleinkraftrades entspricht, 6."motorgetriebenes Dreiradfahrzeug" jedes dreirädrige Motorfahrzeug, das nicht der Definition des Kleinkraftrades entspricht und dessen maximales Leergewicht 1 000 kg nicht übersteigt, 7. "motorgetriebenes Vierradfahrzeug" jedes nicht als Kleinkraftrad betrachtete vierrädrige Motorfahrzeug, dessen Leergewicht 400 kg oder, für Fahrzeuge, die für den Güterverkehr verwendet werden, 550 kg nicht übersteigt, wobei für Elektrofahrzeuge die Batterien in diesem Leergewicht nicht einbegriffen sind, und dessen Motornennleistung 15 kW nicht überschreitet, 8."Kraftfahrzeug" jedes Motorfahrzeug, ausgenommen Kleinkrafträder und Motorräder, das üblicherweise auf der Strasse zur Beförderung von Personen oder Gütern oder zum Ziehen von Fahrzeugen, die für die Personen- oder Güterbeförderung benutzt werden, dient. Dieser Begriff schliesst Trolleybusse, das heisst nicht schienengebundene, mit einer elektrischen Leitung verbundene Fahrzeuge, ein. Er schliesst land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen nicht ein, 9. "land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen" alle Motorfahrzeuge auf Rädern oder Ketten mit wenigstens zwei Achsen, deren Aufgabe im Wesentlichen in der Zugleistung besteht und die besonders zum Ziehen, Schieben, Tragen oder zur Betätigung bestimmter Geräte, Maschinen oder Anhänger eingerichtet sind, die zur Verwendung in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben bestimmt sind und deren Einsatz zur Personen- oder Güterbeförderung oder zum Ziehen von Fahrzeugen zur Personen- oder Güterbeförderung im Strassenverkehr nur einen Nebenzweck erfüllt, 10."Fahrzeug mit automatischer Kraftübertragung" jedes Fahrzeug, bei dem die Übersetzung zwischen Motor und Rädern allein über das Gas- beziehungsweise das Bremspedal verändert wird. Fahrzeuge mit Elektromotor sowie Fahrzeuge, die mit einer Kupplung ausgestattet sind, die auch ohne Betätigung durch den Führer funktioniert, insbesondere Fahrzeuge mit halbautomatischer Kraftübertragung, werden Fahrzeugen mit automatischer Kraftübertragung gleichgesetzt, 11. "gewöhnlicher Wohnort" den Ort, an dem eine Person wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder, im Falle einer Person ohne berufliche Bindungen, wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen ihr und dem Ort, an dem sie wohnt, erkennen lassen, gewöhnlich, das heisst während mindestens 185 Tagen im Kalenderjahr, wohnt. Als gewöhnlicher Wohnort einer Person, deren berufliche Bindungen an einem anderen Ort als dem ihrer persönlichen Bindungen liegen und die sich daher abwechselnd an verschiedenen Orten in zwei oder mehr Staaten aufhalten muss, gilt jedoch der Ort ihrer persönlichen Bindungen, sofern sie regelmässig dorthin zurückkehrt. Letztere Bedingung entfällt, wenn sich die betreffende Person zur Ausführung eines Auftrags von bestimmter Dauer in einem anderen Staat aufhält.

Der Besuch einer Universität oder einer Schule hat keine Verlegung des gewöhnlichen Wohnortes zur Folge, 12. "Fahrschule" jede gemäss dem Königlichen Erlass vom 23.März 1998 über die Zulassungsbedingungen für Fahrschulen zugelassene Fahrschule, 13. "europäischer Führerschein" jeden in Artikel 23 § 2 Nr.1 des Gesetzes erwähnten Führerschein, der von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums ausgestellt wird.

TITEL II - Einstufung der Motorfahrzeuge in Klassen zwecks Anwendung der Bestimmungen über die Fahrerlaubnis Art. 2 - § 1 - Für die Anwendung der Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen über die Fahrerlaubnis werden die Motorfahrzeuge in folgende Klassen eingestuft: 1. Klasse A3: Kleinkrafträder Hinter den Fahrzeugen dieser Klasse darf ein Anhänger mitgeführt werden, ausser wenn das Fahrzeug ein drei- oder vierrädriges Kleinkraftrad ist, 2.Klasse A: Motorräder mit oder ohne Beiwagen Hinter den Fahrzeugen dieser Klasse darf ein Anhänger mitgeführt werden, ausser wenn das Fahrzeug ein Motorrad mit Beiwagen ist, 3. Klasse B: - Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen ausser dem Führersitz;hinter den Fahrzeugen dieser Klasse darf ein Anhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 750 kg mitgeführt werden, - Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger bestehen, sofern das zulässige Gesamtgewicht der Kombination 3 500 kg und das zulässige Gesamtgewicht des Anhängers das Leergewicht des Zugfahrzeugs nicht übersteigt.

Motorgetriebene Drei- und Vierradfahrzeuge gehören ebenfalls zu dieser Klasse, 4. Klasse B + E: Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger bestehen und als Kombination nicht unter die Klasse B fallen, 5.Klasse C: Kraftfahrzeuge, ausgenommen jene der Klasse D, mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg; hinter den Fahrzeugen dieser Klasse darf ein Anhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 750 kg mitgeführt werden, 6. Klasse C + E: Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse C und einem Anhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 750 kg bestehen, 7.Klasse D: Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen ausser dem Führersitz; hinter den Fahrzeugen dieser Klasse darf ein Anhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 750 kg mitgeführt werden.

Fahrzeuge mit Faltenbalg, wie sie in Artikel 1 § 2 Nr. 9 des Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör definiert sind, gehören ebenfalls zu dieser Klasse, 8. Klasse D + E: Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse D und einem Anhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 750 kg bestehen. § 2 - Innerhalb der Klassen C, C + E, D und D + E werden folgende Unterklassen geschaffen: 1. Unterklasse C1: Kraftfahrzeuge, ausgenommen jene der Klasse D, mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg, jedoch nicht mehr als 7 500 kg; hinter den Fahrzeugen dieser Unterklasse darf ein Anhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 750 kg mitgeführt werden, 2. Unterklasse C1 + E: Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Unterklasse C1 und einem Anhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 750 kg bestehen, sofern das zulässige Gesamtgewicht der Kombination 12 000 kg und das zulässige Gesamtgewicht des Anhängers das Leergewicht des Zugfahrzeugs nicht übersteigt, 3.Unterklasse D1: Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen ausser dem Führersitz, jedoch mit nicht mehr als sechzehn Sitzplätzen ausser dem Führersitz; hinter den Fahrzeugen dieser Unterklasse darf ein Anhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 750 kg mitgeführt werden, 4. Unterklasse D1 + E: Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Unterklasse D1 und einem Anhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 750 kg bestehen, sofern das zulässige Gesamtgewicht der Kombination 12 000 kg und das zulässige Gesamtgewicht des Anhängers das Leergewicht des Zugfahrzeugs nicht übersteigt und der Anhänger nicht zur Personenbeförderung verwendet wird. § 3 - Motorfahrzeuge wie fahrbare Landwirtschafts- oder Industriegeräte, die auf öffentlichen Strassen fahren und zu keiner der in den Paragraphen 1 und 2 definierten Klassen oder Unterklassen gehören, werden je nach ihrem zulässigen Gesamtgewicht der Klasse B oder C oder der Unterklasse C1 zugeordnet.

TITEL III - Der Führerschein KAPITEL I - Anwendungsbereich Art. 3 - § 1 - Einen belgischen Führerschein können erhalten: 1. Personen, die im Bevölkerungsregister, im Fremdenregister oder im Warteregister einer belgischen Gemeinde eingetragen und Inhaber eines der folgenden in Belgien ausgestellten gültigen Dokumente sind: a) Personalausweis für Belgier oder für Ausländer, b) Bescheinigung über die Eintragung im Fremdenregister, c) Aufenthaltskarte für Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften, d) Registrierungsbescheinigung, 2.Personen, die den Nachweis ihrer Einschreibung an einer belgischen Lehranstalt für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten erbringen und Inhaber eines in Anlage 33 des Königlichen Erlasses vom 8. Oktober 1981 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern erwähnten gültigen Aufenthaltsdokuments sind, 3. Personen, die Inhaber eines der folgenden in Belgien ausgestellten gültigen Dokumente sind: a) diplomatischer Personalausweis, b) konsularischer Personalausweis, c) besonderer Personalausweis. § 2 - Die in § 1 Nr. 1 erwähnten Personen dürfen ein Motorfahrzeug nur mit einem belgischen Führerschein oder einem unter den Bedingungen von Artikel 27 Nr. 2 ausgestellten europäischen Führerschein führen, der für die Klasse oder die Unterklasse, zu der das Fahrzeug gehört, gültig ist.

Die anderen Führer von Motorfahrzeugen müssen Inhaber eines belgischen, europäischen oder ausländischen entweder nationalen oder internationalen Führerscheins sein, der unter den für den internationalen Strassenverkehr geltenden Bedingungen ausgestellt wird und für die Klasse oder Unterklasse, zu der das Fahrzeug gehört, gültig ist, und sie müssen diesen Führerschein bei sich tragen.

Führer, die Inhaber eines europäischen Führerscheins oder eines ausländischen nationalen oder internationalen Führerscheins sind, müssen das Alter erreicht haben, das gemäss den Bestimmungen von Artikel 18 für die Ausstellung von Führerscheinen erforderlich ist.

Art. 4 - Folgende Personen sind von der Verpflichtung befreit, Inhaber eines Führerscheins zu sein und diesen Führerschein bei sich zu tragen: 1. Führer, die gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses die praktische Prüfung ablegen oder zu diesem Zweck an einer Schulung teilnehmen. Diese Befreiung gilt ebenfalls für die Fahrt zum Prüfungszentrum zwecks Ablegung der Prüfung und für die Rückfahrt: a) für Führer, denen die Fahrerlaubnis entzogen worden ist und die die in Artikel 38 des Gesetzes vorgesehene praktische Prüfung ablegen müssen, b) für Inhaber eines in Artikel 5 § 2 Nr.2 erwähnten ausländischen Führerscheins, 2. Schüler einer Fahrschule, die unter Betreuung eines Fahrschullehrers ein Fahrzeug führen, das für den Fahrunterricht bestimmt ist, 3.Bewerber, die an einer praktischen Prüfung gemäss den Bestimmungen von Artikel 48 § 2 Absatz 3 teilnehmen. Diese Befreiung gilt ebenfalls für die Fahrt zum Prüfungszentrum zwecks Ablegung der Prüfung und für die Rückfahrt, 4. Führer von Fahrzeugen der Klassen D oder D + E und der Unterklassen D1 oder D1 + E, die bei Gesellschaften für öffentlichen Verkehr beschäftigt sind und an der Ausbildung teilnehmen, die diese Gesellschaften erteilen und deren Programm vom Minister gebilligt worden ist, 5.Bewerber, die im Hinblick auf die Erlangung eines für die Klassen C, C + E, D oder D + E oder die Unterklassen C1, C1 + E, D1 oder D1 + E gültigen Führerscheins an einer Ausbildung teilnehmen, deren Programm vom Minister gebilligt worden ist und die von einer der folgenden Einrichtungen organisiert wird: a) Gemeinschaftliches und Regionales Amt für Berufsbildung und Arbeitsbeschaffung/"Office communautaire et régional de la Formation professionnelle et de l'Emploi", b) "Vlaamse Dienst voor Arbeidsbemiddeling en Beroepsopleiding", c) "Institut bruxellois francophone pour la formation professionnelle", 6.Mitglieder der Polizeikräfte, die sich um einen für die Klassen A3, A, D oder D + E oder die Unterklassen D1 oder D1 + E gültigen Führerschein bewerben, während der Schulung in einer Polizeischule, deren Programm vom Minister gebilligt worden ist, 7. Bewerber, die im Hinblick auf die Erlangung eines für die Klassen B, B + E, C, C + E und die Unterklassen C1 und C1 + E oder für die Klassen B, B + E, D, D + E und die Unterklassen D1 und D1 + E gültigen Führerscheins an der Ausbildung "Lastwagenführer" beziehungsweise "Führer von Linien- und Reisebussen" der dritten Stufe des beruflichen Sekundarunterrichts teilnehmen, deren Programm vom Minister gebilligt worden ist, 8.Führer, die Inhaber eines belgischen Militärführerscheins sind, der für das Führen von Militärfahrzeugen gültig ist, die sie aufgrund dieses Dokuments zu führen ermächtigt sind, und diesen Führerschein bei sich tragen. Diese Befreiung gilt ebenfalls während der Schulung und Prüfung zur Erlangung dieses Führerscheins, 9. Mitglieder der Gendarmerie, die sich um einen für die Klassen A3, A, B, B + E, C, C + E, D oder D + E oder die Unterklassen C1, C1 + E, D1 oder D1 + E gültigen Führerschein bewerben, während der Schulung in einer Gendarmerieschule, deren Programm vom Minister gebilligt worden ist, 10.Führer von Kleinkrafträdern; diese Befreiung gilt nicht für Führer von Kleinkrafträdern der Klasse B, die nach dem 14. Februar 1961 geboren sind und Inhaber eines der in Artikel 3 § 1 erwähnten Dokumente sind, 11. Führer von landwirtschaftlichen Zugmaschinen und von Fahrzeugen, die als landwirtschaftliche Geräte, Einachsschlepper oder Mähmaschinen zugelassen sind, auf dem Weg vom Hof zu den Feldern und zurück, 12.vor dem 1. Oktober 1982 geborene Führer von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen und von langsamen Fahrzeugen, wie sie in Artikel 1 § 2 Nr. 15 des Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör definiert sind, 13. Behinderte, die ein Fahrzeug führen, das mit einem Motor ausgestattet ist, der keine höhere Geschwindigkeit als Schrittgeschwindigkeit ermöglicht, 14.Führer eines Motorfahrzeugs, das das in Artikel 45 erwähnte Zentrum ihnen für die Dauer des Tests auf öffentlicher Strasse zur Verfügung stellt, wenn sie sich an dieses Zentrum gewendet haben, um ihre Tauglichkeit zum Führen eines Motorfahrzeugs bestimmen zu lassen und um zu erfahren, welche Anpassungen am eigenen Fahrzeug vorzunehmen sind.

KAPITEL II - Schulung Abschnitt I - Allgemeines Art. 5 - § 1 - Jeder Bewerber um einen Führerschein muss an einer Schulung teilnehmen: 1. entweder durch Besuch des in Artikel 15 erwähnten praktischen Unterrichts in einer Fahrschule.Ein Bewerber um einen für die Klasse B gültigen Führerschein muss ausserdem an einer ergänzenden Schulung mit provisorischem Führerschein des Musters 1 oder des Musters 2 gemäss den in Abschnitt II vorgesehenen Modalitäten oder mit Schulungslizenz gemäss den in Abschnitt III vorgesehenen Modalitäten teilnehmen, 2. oder mit provisorischem Führerschein des Musters 3 gemäss den in Abschnitt II vorgesehenen Modalitäten. Ein Bewerber, der Inhaber eines Führerscheins mit dem Vermerk "Automatik" ist und einen Führerschein ohne diesen Vermerk erhalten möchte, muss an einer Schulung teilnehmen, entweder durch Besuch des in Artikel 15 vorgesehenen praktischen Unterrichts oder mit provisorischem Führerschein des Musters 3 gemäss den in Abschnitt II vorgesehenen Modalitäten. § 2 - Von der in § 1 vorgesehenen Schulung sind jedoch befreit: 1. Inhaber eines in Artikel 27 Nr.1 erwähnten belgischen Militärführerscheins, 2. Inhaber eines europäischen Führerscheins oder eines in Artikel 23 § 2 Nr.1 des Gesetzes erwähnten ausländischen Führerscheins, der mindestens für dieselbe Fahrzeugklasse oder -unterklasse gültig ist beziehungsweise für eine Fahrzeugklasse oder -unterklasse, die der Klasse oder Unterklasse entspricht, für die die Gültigkeitserklärung beantragt wird, 3. die in Artikel 4 Nr.4, 5, 6, 7 und 9 erwähnten Bewerber für die Klassen oder Unterklassen, die in diesen Bestimmungen erwähnt sind.

Abschnitt II - Provisorischer Führerschein Art. 6 - Die Schulung mit provisorischem Führerschein unterliegt folgenden Bedingungen: 1. in Bezug auf den Bewerber: a) Er muss die in Artikel 3 § 1 erwähnten Bedingungen zur Erlangung eines Führerscheins erfüllen.b) Er muss zum Datum der Ausstellung des provisorischen Führerscheins die in Artikel 23 § 1 Nr.4 des Gesetzes erwähnte theoretische Prüfung seit weniger als drei Jahren bestanden haben oder aufgrund von Artikel 28 von dieser Prüfung befreit sein. c) Er muss Inhaber eines belgischen oder europäischen Führerscheins sein, der gültig ist für: - die Klasse B, wenn er sich um einen für die Klassen C oder D oder die Unterklassen C1 oder D1 gültigen Führerschein bewirbt, - das Führen des betreffenden Zugfahrzeugs, wenn er sich um einen für die Klassen B + E, C + E oder D + E oder die Unterklassen C1 + E oder D1 + E gültigen Führerschein bewirbt.d) Ihm darf die Erlaubnis, ein Fahrzeug der Klasse zu führen, für die er den provisorischen Führerschein beantragt, nicht entzogen sein und er muss die in Anwendung von Artikel 38 des Gesetzes eventuell auferlegten Prüfungen beziehungsweise Untersuchungen bestanden haben.e) Er muss den Bestimmungen von Artikel 41 oder von Artikel 42 nachkommen.f) Er darf nicht Inhaber eines nach dem 31.Dezember 1988 ausgestellten, für dieselbe Fahrzeugklasse oder -unterklasse gültigen provisorischen Führerscheins gewesen sein.

Dieses Verbot gilt jedoch nicht: - für Inhaber eines für die Klasse B gültigen provisorischen Führerscheins des Musters 1 oder des Musters 3, die einen provisorischen Führerschein des Musters 2 erhalten möchten, sowie für Inhaber eines provisorischen Führerscheins des Musters 2, die einen provisorischen Führerschein des Musters 1 oder des Musters 3 erhalten möchten.

Die Schulung mit einem für die Klasse B gültigen provisorischen Führerschein wird im Falle der Ausstellung eines anderen für diese Klasse gültigen provisorischen Führerscheins bei der Berechnung der in Artikel 34 Absatz 2 vorgesehenen Frist berücksichtigt, - für Inhaber eines Führerscheins mit dem Vermerk "Automatik", die einen provisorischen Führerschein des Musters 3 für die Fahrschulung mit einem mit Schaltgetriebe ausgestatteten Fahrzeug derselben Klasse oder Unterklasse erhalten möchten, - für Inhaber eines für die Klasse A gültigen Führerscheins oder provisorischen Führerscheins mit dem Vermerk "A <= 25 kW oder >= 0,16 kW/kg", die einen provisorischen Führerschein für die Fahrschulung mit Motorrädern, deren Leistung mehr als 25 kW oder deren Verhältnis Leistung/Gewicht mehr als 0,16 kW/kg beträgt, erhalten möchten. g) Er muss in einer Fahrschule den in Artikel 15 erwähnten praktischen Unterricht besucht haben, - wenn er sich um einen provisorischen Führerschein des Musters 1 oder des Musters 2 bewirbt, - wenn er sich um einen für die Klasse A gültigen provisorischen Führerschein bewirbt, es sei denn, er ist Inhaber eines in Artikel 19 § 2 erwähnten Führerscheins.h) Er muss für die Klasse A3 das Alter von 16 Jahren, für die Klassen A, B, B + E, C und C + E und für die Unterklassen C1, C1 + E, D1 und D1 + E das Alter von 18 Jahren und für die Klassen D und D + E das Alter von 21 Jahren erreicht haben.i) Er muss Inhaber eines gültigen provisorischen Führerscheins sein und diesen Führerschein bei sich tragen.j) Er muss von einem Begleiter begleitet werden, der die in der Nummer 3 vorgesehenen Bedingungen erfüllt und auf dem provisorischen Führerschein angegeben ist.Diese Bedingung findet keine Anwendung auf Inhaber eines für die Klasse A3 oder A gültigen provisorischen Führerscheins des Musters 3 oder eines provisorischen Führerscheins des Musters 2, 2. in Bezug auf das Fahrzeug: a) Es muss der Fahrzeugklasse oder -unterklasse angehören, für die der provisorische Führerschein für gültig erklärt ist.b) Es dürfen keine anderen als die in Artikel 9 erwähnten Personen befördert werden.Für die Klassen A3 und A ist jegliche Personenbeförderung verboten. c) Es dürfen keine Güter zu Handelszwecken befördert werden.Ist der Führer jedoch Inhaber eines für die Klassen C oder C + E oder die Unterklassen C1 oder C1 + E gültigen provisorischen Führerscheins, darf das Fahrzeug eine Ladung haben, deren Gewicht die Hälfte der Nutzlast des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination nicht überschreitet. d) Das Fahrzeug muss hinten an einer gut sichtbaren Stelle mit dem Zeichen "L" ausgestattet sein, dessen Muster vom Minister bestimmt wird.e) Es darf keinen Anhänger ziehen, wenn der provisorische Führerschein für die Klassen A, B, C oder D oder die Unterklassen C1 oder D1 für gültig erklärt ist.f) Es muss - ausser wenn der Führer Inhaber eines provisorischen Führerscheins des Musters 2 ist - folgendermassen ausgestattet sein: - wenn es sich um ein Fahrzeug der Klasse B handelt, das nicht mit einer geschlossenen Karosserie ausgestattet ist, mit Innenrückspiegeln, die so angebracht sind, dass sowohl der Führer als auch der Begleiter den Verkehr hinten und an der linken Seite ausreichend überwachen können, - wenn es sich um ein mit einer geschlossenen Karosserie ausgestattetes Fahrzeug der Klasse B oder um ein Fahrzeug der Klassen B + E, C, C + E, D, D + E oder der Unterklassen C1, C1 + E, D1 oder D1 + E handelt, mit rechten Aussenrückspiegeln, die so angebracht sind, dass sowohl der Führer als auch der Begleiter den Verkehr hinten und an der rechten Seite ausreichend überwachen können, - wenn es sich um ein Fahrzeug der Klassen B oder B + E handelt, mit einer vom Begleiter leicht erreichbaren Feststellbremse, ausser wenn es sich um ein der Behinderung des Führers speziell angepasstes Fahrzeug handelt oder um ein Fahrzeug, das zumindest mit einer doppelt ausgelegten üblichen Bremsvorrichtung ausgestattet ist, so dass Bewerber und Begleiter sie unter Wahrung der für diese Vorrichtung vorgeschriebenen Leistung getrennt bedienen können, 3.in Bezug auf den Begleiter: a) Er muss die in Artikel 3 § 1 erwähnten Bedingungen zur Erlangung eines Führerscheins erfüllen.b) Er muss zum Datum der Ausstellung eines für die Klassen B, B + E, C oder C + E oder die Unterklasse C1 oder C1 + E gültigen provisorischen Führerscheins mindestens 24 Jahre und zum Datum der Ausstellung eines für die Klassen D oder D + E oder die Unterklasse D1 oder D1 + E gültigen provisorischen Führerscheins mindestens 27 Jahre alt sein.c) Er muss seit mindestens sechs Jahren Inhaber eines belgischen oder europäischen Führerscheins sein, der für das Führen des Fahrzeugs gültig ist, in dem er den Bewerber begleitet, und diesen Führerschein bei sich tragen.Ein Führer, der gemäss Artikel 44 § 5 oder Artikel 45 nur ein seiner Behinderung speziell angepasstes Fahrzeug führen darf, darf nicht Schulungsbegleiter sein. d) Ihm darf die Erlaubnis, ein Motorfahrzeug zu führen, nicht entzogen sein oder entzogen gewesen sein.Dieses Verbot wird im Falle einer Tilgung der Verurteilung oder einer Rehabilitierung jedoch nicht angewandt, unter der Bedingung, dass die in Anwendung von Artikel 38 des Gesetzes eventuell auferlegten Prüfungen beziehungsweise Untersuchungen bestanden worden sind. e) Er darf in den letzten drei Jahren: - nicht wegen Verstosses gegen die Artikel 30, 32, 33, 34, 35, 36, 37, 47, 48 oder 49 des Gesetzes verurteilt worden sein, - nicht mehr als dreimal wegen eines aufgrund von Artikel 29 des Gesetzes vom König bezeichneten schweren Verstosses verurteilt worden sein.f) Er darf, ausser wenn es sich um denselben Bewerber handelt, während des Jahres vor dem Datum der Ausstellung des provisorischen Führerscheins nicht auf einem anderen provisorischen Führerschein oder auf einer Schulungslizenz als Begleiter angegeben worden sein. Dieses Verbot gilt nicht: - in Bezug auf seine Kinder oder Mündel beziehungsweise auf die Kinder oder Mündel seines Ehepartners, - in Bezug auf Bewerber um einen für die Klassen C, C + E, D oder D + E oder die Unterklassen C1, C1 + E, D1 oder D1 + E gültigen Führerschein, entweder wenn Begleiter und Bewerber beim Landesamt für soziale Sicherheit als Personalmitglieder desselben Unternehmens eingetragen sind und dieses Unternehmen die von ihm beschäftigten Führer selbst ausbildet oder wenn Begleiter und Bewerber Leistungen in einem im Gesetz vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz erwähnten Feuerwehrdienst erbringen. g) Er muss vorne im Fahrzeug Platz nehmen. Art. 7 - Der provisorische Führerschein stimmt mit den Mustern in Anlage 2 überein.

Ausgestellt wird der provisorische Führerschein: 1. an die in Artikel 3 § 1 Nr.1 und Nr. 3 Buchstabe b) und c) erwähnten Personen vom Bürgermeister der Gemeinde, in der der Antragsteller im Bevölkerungs-, Fremden- oder Warteregister eingetragen oder vermerkt ist, oder von seinem Beauftragten, 2. an die in Artikel 3 § 1 Nr.2 erwähnten Personen vom Bürgermeister der Gemeinde, die die Anlage 33 ausgestellt hat, oder von seinem Beauftragten, 3. an die in Artikel 3 § 1 Nr.3 Buchstabe a) erwähnten Personen vom Minister der Auswärtigen Angelegenheiten oder von seinem Beauftragten.

Der provisorische Führerschein wird ausgestellt gegen Aushändigung eines ordnungsgemäss ausgefüllten Antrags auf Erhalt eines provisorischen Führerscheins und auf Vorlage des Nachweises, dass die in Artikel 6 Nr. 1 Buchstabe b) , c) , e) , g) und Nr. 3 Buchstabe f) zweiter Gedankenstrich vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind.

Das Muster des Antrags auf Erhalt eines provisorischen Führerscheins und der Bescheinigung, die von einem Bewerber vorgelegt wird, der sich auf Artikel 6 Nr. 3 Buchstabe f) zweiter Gedankenstrich beruft, wird vom Minister bestimmt.

Art. 8 - § 1 - Ein provisorischer Führerschein des Musters 1 ist neun Monate gültig, ein provisorischer Führerschein des Musters 2 ist sechs Monate gültig und ein provisorischer Führerschein des Musters 3 ist zwölf Monate gültig.

Die Gültigkeit eines provisorischen Führerscheins kann nur in dem in § 6 Nr. 2 vorgesehenen Fall verlängert werden. § 2 - Die Behörde, die den provisorischen Führerschein ausstellt, erklärt ihn für gültig für eine der Klassen A3, A, B, B + E, C, C + E, D oder D + E oder für eine der Unterklassen C1, C1 + E, D1 oder D1 + E. Der provisorische Führerschein des Musters 1 oder des Musters 2 wird jedoch nur für die Klasse B für gültig erklärt.

Ein provisorischer Führerschein, der im Hinblick auf die Fahrschulung mit einem Fahrzeug der Klasse A ausgestellt wird, wird nur für das Führen von Motorrädern, deren Leistung bis zu 25 kW oder deren Verhältnis Leistung/Gewicht bis zu 0,16 kW/kg beträgt, für gültig erklärt, wenn der Bewerber unter 21 Jahre alt ist oder wenn er den in Artikel 15 Absatz 2 Nr. 3 Buchstabe a) erwähnten Unterricht mit einem solchen Fahrzeug absolviert hat. § 3 - Der provisorische Führerschein gilt nur für die Fahrschulung mit Fahrzeugen der Klasse oder Unterklasse, für die er für gültig erklärt ist.

Die Bedingungen und Einschränkungen, die auf den in den Artikeln 41 § 4, 44 § 5 und 45 erwähnten Attesten angegeben sind, werden in Form der in Anlage 7 vorgesehenen Codes auf den provisorischen Führerschein übertragen. § 4 - Jeder provisorische Führerschein, der ausgestellt worden ist, obwohl die im vorliegenden Abschnitt erwähnten Bedingungen für die Ausstellung dieses Dokuments nicht erfüllt waren, ist nichtig.

In diesem Fall wird der provisorische Führerschein an die in Artikel 7 erwähnte Behörde zurückgegeben. § 5 - Der provisorische Führerschein verliert seine Gültigkeit: 1. wenn die im vorliegenden Abschnitt erwähnten Bedingungen nicht mehr erfüllt sind, 2.bei Ablauf der Gültigkeitsdauer des Dokuments, 3. bei Ausstellung eines anderen provisorischen Führerscheins, ausser wenn eines dieser Dokumente für die Klassen A3 oder A für gültig erklärt ist, 4.bei Ausstellung eines Führerscheins, der für dieselbe Fahrzeugklasse oder -unterklasse gilt wie die, für die der provisorische Führerschein für gültig erklärt ist.

Ein provisorischer Führerschein, der seine Gültigkeit verloren hat, wird an die in Artikel 7 erwähnte Behörde zurückgegeben. § 6 - In Abweichung von den Bestimmungen von § 5 verliert ein provisorischer Führerschein seine Gültigkeit jedoch nicht: 1. wenn einer der auf dem provisorischen Führerschein angegebenen Begleiter eine der in Artikel 6 Nr.3 vorgesehenen Bedingungen nicht mehr erfüllt. In diesem Fall muss der Bewerber diesen Begleiter gemäss den Bestimmungen von § 7 ersetzen, 2. wenn dem Inhaber eines provisorischen Führerscheins die Erlaubnis entzogen wird, ein Motorfahrzeug der Klasse oder Unterklasse zu führen, für die dieses Dokument für gültig erklärt ist.In diesem Fall wird die Gültigkeit des Dokuments ausgesetzt bis zum Ende des Entzugszeitraums und, gegebenenfalls, bis die in Anwendung von Artikel 38 des Gesetzes auferlegten Prüfungen beziehungsweise Untersuchungen bestanden sind. Bei Rückgabe des Dokuments gemäss Artikel 68 verlängert die in Artikel 7 erwähnte Behörde die Gültigkeit des provisorischen Führerscheins um einen Zeitraum, der dem Zeitraum entspricht, während dessen die Gültigkeit des Dokuments ausgesetzt war. § 7 - Ein zweiter Schulungsbegleiter, der die in Artikel 6 Nr. 3 festgelegten Bedingungen erfüllt, darf entweder zum Zeitpunkt der Ausstellung des provisorischen Führerscheins oder im Laufe der Schulung von der in Artikel 7 erwähnten Behörde auf dem Dokument angegeben werden.

Wird ein Begleiter im Laufe der Schulung ersetzt, stellt die in Artikel 7 erwähnte Behörde einen neuen provisorischen Führerschein aus; dieses neue Dokument trägt dasselbe Gültigkeitsenddatum wie der ursprüngliche provisorische Führerschein.

Art. 9 - Bewerber unter 24 Jahren dürfen freitags, samstags, sonntags, am Vorabend gesetzlicher Feiertage und an gesetzlichen Feiertagen von zehn Uhr abends bis zum nächsten Morgen sechs Uhr nicht fahren.

Inhaber eines provisorischen Führerscheins des Musters 2 dürfen von einer Person begleitet werden, die mindestens 24 Jahre alt und Inhaber eines belgischen oder europäischen Führerscheins ist, den sie auch bei sich trägt und der mindestens für die Klasse B gültig ist. In diesem Fall darf eine weitere Person im Fahrzeug Platz nehmen.

Inhaber eines provisorischen Führerscheins des Musters 1 oder des Musters 3 dürfen neben dem Begleiter von einer weiteren Person begleitet werden.

Abschnitt III - Schulungslizenz Art. 10 - Die Schulung mit Schulungslizenz unterliegt folgenden Bedingungen: 1. in Bezug auf den Bewerber: a) Er muss die in Artikel 3 § 1 erwähnten Bedingungen zur Erlangung eines Führerscheins erfüllen.b) Er muss in einer Fahrschule den in den Artikeln 14 und 15 Absatz 2 Nr.6 erwähnten theoretischen und praktischen Unterricht besucht haben und die in Artikel 23 § 1 Nr. 4 des Gesetzes erwähnte theoretische Prüfung bestanden haben oder aufgrund von Artikel 28 von dieser Prüfung befreit sein. c) Ihm darf die Erlaubnis, ein Fahrzeug der Klasse B zu führen, nicht entzogen sein und er muss die in Anwendung von Artikel 38 des Gesetzes eventuell auferlegten Prüfungen beziehungsweise Untersuchungen bestanden haben.d) Er muss den Bestimmungen von Artikel 41 nachkommen.e) Zum Zeitpunkt der Ausstellung der Schulungslizenz muss er mindestens 17 und darf er höchstens 18 Jahre alt sein.f) Er darf nicht schon vorher Inhaber einer Schulungslizenz gewesen sein.g) Er muss Inhaber einer gültigen Schulungslizenz sein und diese Lizenz bei sich tragen.h) Er muss von einem Begleiter begleitet werden, der die in Nummer 3 vorgesehenen Bedingungen erfüllt und auf der Schulungslizenz angegeben ist, 2.in Bezug auf das Fahrzeug: a) Es muss der Klasse B angehören.b) Ausser dem auf der Schulungslizenz angegebenen Begleiter darf nur eine weitere Person befördert werden.c) Es dürfen keine Güter zu Handelszwecken befördert werden.d) Das Fahrzeug muss hinten an einer gut sichtbaren Stelle mit dem Zeichen "L" ausgestattet sein, dessen Muster vom Minister bestimmt wird.e) Es muss folgendermassen ausgestattet sein: - mit Innenrückspiegeln, die so angebracht sind, dass sowohl der Führer als auch der Begleiter den Verkehr hinten und an der linken Seite ausreichend überwachen können, oder, wenn das Fahrzeug mit einer geschlossenen Karosserie ausgestattet ist, mit rechten Aussenrückspiegeln, die so angebracht sind, dass sowohl der Führer als auch der Begleiter den Verkehr hinten und an der rechten Seite ausreichend überwachen können, - mit einer vom Begleiter leicht erreichbaren Feststellbremse, ausser wenn es sich um ein der Behinderung des Führers speziell angepasstes Fahrzeug handelt oder um ein Fahrzeug, das zumindest mit einer doppelt ausgelegten üblichen Bremsvorrichtung ausgestattet ist, so dass Bewerber und Begleiter sie unter Wahrung der für diese Vorrichtung vorgeschriebenen Leistung getrennt bedienen können.f) Es darf keinen Anhänger ziehen, 3.in Bezug auf den Begleiter: a) Er muss die in Artikel 3 § 1 erwähnten Bedingungen zur Erlangung eines Führerscheins erfüllen.b) Er muss zum Datum der Ausstellung der Schulungslizenz mindestens 24 Jahre alt sein.c) Er muss seit mindestens sechs Jahren Inhaber eines belgischen oder europäischen Führerscheins sein, der mindestens für die Klasse B gültig ist, und diesen Führerschein bei sich tragen.Ein Führer, der gemäss Artikel 44 § 5 oder Artikel 45 nur ein seiner Behinderung speziell angepasstes Fahrzeug führen darf, darf nicht Schulungsbegleiter sein. d) Ihm darf die Erlaubnis, ein Motorfahrzeug zu führen, nicht entzogen sein oder entzogen gewesen sein.Dieses Verbot wird im Falle einer Tilgung der Verurteilung oder einer Rehabilitierung jedoch nicht angewandt, unter der Bedingung, dass die in Anwendung von Artikel 38 des Gesetzes eventuell auferlegten Prüfungen beziehungsweise Untersuchungen bestanden worden sind. e) Er darf in den letzten drei Jahren: - nicht wegen Verstosses gegen die Artikel 30, 32, 33, 34, 35, 36, 37, 47, 48 oder 49 des Gesetzes verurteilt worden sein, - nicht mehr als dreimal wegen eines aufgrund von Artikel 29 des Gesetzes vom König bezeichneten schweren Verstosses verurteilt worden sein.f) Er darf, ausser wenn es sich um denselben Bewerber handelt, während des Jahres vor dem Datum der Ausstellung der Schulungslizenz nicht auf einer anderen Schulungslizenz oder auf einem provisorischen Führerschein als Begleiter angegeben worden sein.Dieses Verbot gilt nicht in Bezug auf seine Kinder oder Mündel beziehungsweise auf die Kinder oder Mündel seines Ehepartners. g) Er muss, ausser in dem in Artikel 12 § 6 Absatz 3 erwähnten Fall, an den in Artikel 15 Absatz 2 Nr.6 erwähnten Unterrichtsstunden teilgenommen haben. h) Er muss vorne im Fahrzeug Platz nehmen. Art. 11 - Die Schulungslizenz stimmt mit dem Muster in Anlage 3 überein.

Ausgestellt wird die Schulungslizenz von der in Artikel 7 erwähnten Behörde gegen Aushändigung eines ordnungsgemäss ausgefüllten Antrags auf Erhalt einer Schulungslizenz und auf Vorlage des Nachweises, dass die Bedingungen von Artikel 10 Nr. 1 Buchstabe b) und d) und Nr. 3 Buchstabe g) erfüllt sind.

Das Muster des Antrags auf Erhalt einer Schulungslizenz wird vom Minister bestimmt.

Art. 12 - § 1 - Die Schulungslizenz ist achtzehn Monate gültig.

Die Gültigkeit der Schulungslizenz kann nur in dem in § 5 Nr. 2 vorgesehenen Fall verlängert werden. § 2 - Die Schulungslizenz gilt nur für die Fahrschulung mit Fahrzeugen der Klasse B. Die Bedingungen und Einschränkungen, die auf den in den Artikeln 41 § 4 und 45 erwähnten Attesten angegeben sind, werden in Form der in Anlage 7 vorgesehenen Codes auf die Schulungslizenz übertragen. § 3 - Jede Schulungslizenz, die ausgestellt worden ist, obwohl die im vorliegenden Abschnitt erwähnten Bedingungen für die Ausstellung dieses Dokuments nicht erfüllt waren, ist nichtig.

In diesem Fall wird die Schulungslizenz an die in Artikel 7 erwähnte Behörde zurückgegeben. § 4 - Die Schulungslizenz verliert ihre Gültigkeit: 1. wenn die im vorliegenden Abschnitt erwähnten Bedingungen nicht mehr erfüllt sind, 2.bei Ablauf der Gültigkeitsdauer des Dokuments, 3. bei Ausstellung eines für die Klasse B gültigen provisorischen Führerscheins, 4.bei Ausstellung eines Führerscheins, der für dieselbe Fahrzeugklasse gilt wie die, für die die Schulungslizenz für gültig erklärt ist, Eine Schulungslizenz, die ihre Gültigkeit verloren hat, wird an die in Artikel 7 erwähnte Behörde zurückgegeben. § 5 - In Abweichung von den Bestimmungen von § 4 verliert eine Schulungslizenz ihre Gültigkeit jedoch nicht: 1. wenn einer der auf der Schulungslizenz angegebenen Begleiter eine der in Artikel 10 Nr.3 vorgesehenen Bedingungen nicht mehr erfüllt.

In diesem Fall muss der Bewerber den Begleiter gemäss den Bestimmungen von § 6 ersetzen, 2. wenn dem Inhaber einer Schulungslizenz die Erlaubnis entzogen wird, ein Motorfahrzeug der Klasse B zu führen.In diesem Fall wird die Gültigkeit des Dokuments ausgesetzt bis zum Ende des Entzugszeitraums und, gegebenenfalls, bis die in Anwendung von Artikel 38 des Gesetzes auferlegten Prüfungen beziehungsweise Untersuchungen bestanden sind.

Bei Rückgabe des Dokuments gemäss Artikel 68 verlängert die in Artikel 7 erwähnte Behörde die Gültigkeit der Schulungslizenz um einen Zeitraum, der dem Zeitraum entspricht, während dessen die Gültigkeit des Dokuments ausgesetzt war. § 6 - Ein zweiter Begleiter, der die in Artikel 10 Nr. 3 festgelegten Bedingungen erfüllt, darf entweder zum Zeitpunkt der Ausstellung der Schulungslizenz oder im Laufe der Schulung von der in Artikel 7 erwähnten Behörde auf dem Dokument angegeben werden.

Wird ein Begleiter im Laufe der Schulung ersetzt, stellt die in Artikel 7 erwähnte Behörde eine neue Schulungslizenz aus; dieses neue Dokument trägt dasselbe Gültigkeitsenddatum wie die ursprüngliche Schulungslizenz.

Ein Begleiter, der im Laufe der Schulung angegeben wird, ist nicht verpflichtet, an dem in Artikel 15 Absatz 2 Nr. 6 erwähnten praktischen Unterricht teilzunehmen; er ist dagegen wohl verpflichtet, an dem in Artikel 15 Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe j) erwähnten praktischen Unterricht teilzunehmen, wenn der andere auf der Schulungslizenz angegebene Begleiter nicht daran teilgenommen hat.

Art. 13 - Bewerber dürfen freitags, samstags, sonntags, am Vorabend gesetzlicher Feiertage und an gesetzlichten Feiertagen von zehn Uhr abends bis zum nächsten Morgen sechs Uhr nicht fahren.

Abschnitt IV - Von Fahrschulen erteilter theoretischer und praktischer Unterricht Art. 14 - Der von Fahrschulen erteilte theoretische Unterricht umfasst den in Anlage 4 erwähnten Lehrstoff.

Der theoretische Unterricht hat eine Mindestdauer von: 1. sechs Stunden für die Vorbereitung auf die theoretische Prüfung für die Klassen A3, C und D und die Unterklassen C1 und D1, 2.zwölf Stunden für die Vorbereitung auf die theoretische Prüfung für die Klassen A und B. Art. 15 - Der von Fahrschulen erteilte praktische Unterricht umfasst den in Anlage 5 vorgesehenen Lehrstoff.

Der praktische Unterricht hat eine Mindestdauer von: 1. zwei Stunden: a) für Bewerber um einen für die Klasse A3 gültigen Führerschein, die die Schulung in einer Fahrschule absolvieren, b) für Bewerber, die Inhaber eines belgischen oder europäischen Führerscheins mit dem Vermerk "Automatik" für eine bestimmte Fahrzeugklasse oder -unterklasse sind und einen für dieselbe Fahrzeugklasse oder -unterklasse gültigen Führerschein ohne diesen Vermerk erhalten möchten, c) für Inhaber eines für die Klasse A gültigen provisorischen Führerscheins, die die praktische Prüfung mit einem aus einer Fahrschule stammenden Fahrschullehrer ablegen möchten, d) für Bewerber, die, nachdem sie in einer Fahrschule die im vorliegenden Artikel vorgesehene Mindestanzahl Stunden praktischen Unterrichts besucht haben, sich für das Ablegen der Prüfung an einen anderen Sitz dieser Schule oder an eine andere Schule wenden, e) für Inhaber eines für die Klassen A3 oder A gültigen provisorischen Führerscheins oder eines im Hinblick auf die Streichung des Vermerks "Automatik" ausgestellten provisorischen Führerscheins, die die praktische Prüfung zweimal nicht bestanden haben, f) für Inhaber eines für die Klassen A3 oder A gültigen provisorischen Führerscheins oder eines im Hinblick auf die Streichung des Vermerks "Automatik" ausgestellten provisorischen Führerscheins, dessen Gültigkeit abgelaufen ist, g) für Inhaber eines provisorischen Führerscheins des Musters 1 oder des Musters 2, h) für in Artikel 72 § 5 erwähnte Bewerber, als Vorbereitung auf die praktische Prüfung zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis für Fahrzeuge der Klasse A3, i) für Inhaber eines belgischen oder europäischen für das Führen von Motorrädern mit einer Leistung bis zu 25 kW oder mit einem Verhältnis Leistung/Gewicht bis zu 0,16 kW/kg für gültig erklärten Führerscheins, wenn sie einen für das Führen aller Fahrzeuge der Klasse A geltenden Führerschein erhalten möchten, j) für Inhaber einer Schulungslizenz, in Begleitung des beziehungsweise der auf der Schulungslizenz angegebenen Begleiter, 2.vier Stunden: a) für Inhaber eines für die Klassen B, B + E, C, C + E, D oder D + E oder die Unterklassen C1, C1 + E, D1 oder D1 + E gültigen provisorischen Führerscheins des Musters 3, die die praktische Prüfung zweimal nicht bestanden haben, b) für Inhaber eines für die Klasse B gültigen provisorischen Führerscheins des Musters 3, die die praktische Prüfung mit einem aus einer Fahrschule stammenden Fahrschullehrer ablegen möchten, 3.sechs Stunden: a) für Bewerber, die einen für die Klasse A gültigen provisorischen Führerschein erhalten möchten, b) für die Vorbereitung auf den in Artikel 4 Nr.14 erwähnten Test, 4. acht Stunden: a) für Bewerber um einen für die Klassen A, B + E, C, C + E, D oder D + E oder die Unterklassen C1, C1 + E, D1 oder D1 + E gültigen Führerschein, die die Schulung in einer Fahrschule absolvieren, b) für Inhaber eines für die Klassen B, B + E, C, C + E, D oder D + E oder die Unterklassen C1, C1 + E, D1 oder D1 + E gültigen provisorischen Führerscheins, dessen Gültigkeit abgelaufen ist, c) für Bewerber, die einen provisorischen Führerschein des Musters 1 erhalten möchten, d) für Inhaber einer Schulungslizenz, deren Gültigkeit abgelaufen ist, e) für in Artikel 72 § 5 erwähnte Bewerber, als Vorbereitung auf die praktische Prüfung zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis für Fahrzeuge der Klasse A, 5.zehn Stunden: für in Artikel 72 § 5 erwähnte Bewerber, als Vorbereitung auf die praktische Prüfung zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis für Fahrzeuge der Klasse B, 6. zwölf Stunden: für Bewerber, die eine Schulungslizenz erhalten möchten;von diesen zwölf Stunden müssen die letzten zwei zusammen mit dem beziehungsweise den auf der Schulungslizenz angegebenen Begleiter(n) besucht werden, 7. achtzehn Stunden: für Bewerber, die einen provisorischen Führerschein des Musters 2 erhalten möchten. Art. 16 - Die Verpflichtung, die in den Artikeln 14 und 15 vorgesehene Anzahl Stunden zu absolvieren, gilt nicht für Inhaber eines belgischen, eines europäischen oder eines in Artikel 23 § 2 Nr. 1 des Gesetzes erwähnten ausländischen Führerscheins, eines provisorischen Führerscheins oder einer Schulungslizenz, wenn die Betreffenden Kurse besuchen, um ihre Fähigkeit zum Führen eines Fahrzeugs der Klasse oder Unterklasse, für die das Dokument gültig ist, zu vervollständigen.

Die in den Artikeln 14 und 15 vorgesehene Anzahl Stunden kann, was den theoretischen Unterricht betrifft, erreicht werden, indem die Stunden, die in zwei verschiedenen Sitzen einer selben Schule besucht wurden, zusammengezählt werden oder, was den praktischen Unterricht betrifft, indem die Stunden, die in zwei verschiedenen Sitzen einer selben Schule oder in zwei verschiedenen Schulen besucht wurden, zusammengezählt werden. Vorliegende Bestimmung gilt nicht für in Artikel 15 Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe j) und Nr. 6 erwähnte Bewerber, es sei denn, sie lassen sich in das Bevölkerungs-, Fremden- oder Warteregister einer anderen Gemeinde eintragen.

Die in einer Fahrschule besuchten Unterrichtsstunden werden über einen Zeitraum von drei Jahren ab dem Datum des Kursbeginns berücksichtigt.

Nicht berücksichtigt werden jedoch die Kurse, die mit dem beziehungsweise den in Artikel 15 Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe j) und Nr. 6 erwähnten Begleiter(n) absolviert wurden, und die in Absatz 1 erwähnten Vervollständigungskurse.

KAPITEL III - Der Führerschein Abschnitt I - Ausstellung Art. 17 - § 1 - Der Führerschein stimmt mit dem Muster in Anlage 1 überein.

Ausgestellt wird der Führerschein von der in Artikel 7 erwähnten Behörde gegen Aushändigung eines ordnungsgemäss ausgefüllten Antrags auf Erhalt eines Führerscheins. Das Muster des Führerscheinantrags wird vom Minister bestimmt.

Dem Antrag sind beizufügen: 1. zwei Lichtbilder vom Antragsteller, die den vom Minister festgelegten Normen entsprechen, 2.die Erklärungen in Bezug auf die körperliche Tauglichkeit und das Sehvermögen oder gegebenenfalls die in den Artikeln 41 §§ 2 oder 3, 44 § 5 und 45 Absatz 2 vorgesehenen Atteste. Das in Artikel 44 § 5 vorgesehene Attest ist nicht erforderlich, wenn der Bewerber Inhaber eines noch gültigen Führerscheins ist, für den das Attest schon vorgelegt worden ist, 3. eine eidesstattliche Erklärung, in der festgestellt wird, dass der Antragsteller nicht Inhaber eines europäischen Führerscheins ist, ausser in dem in § 2 erwähnten Fall, 4.gegebenenfalls die Rechtfertigung für die geltend gemachte Befreiung von der theoretischen oder von der praktischen Prüfung.

Der Führerschein wird ausgestellt binnen einer Frist von drei Jahren ab dem Datum des Bestehens der in Artikel 33 erwähnten praktischen Prüfung oder der in den Artikeln 27 Nr. 3 und 4 und 29 erwähnten praktischen Prüfung. Andernfalls ist der Bewerber verpflichtet, nochmals eine Schulung zu absolvieren und eine neue theoretische und praktische Prüfung abzulegen. § 2 - Legt ein Antragsteller gemäss Artikel 27 Nr. 2 einen europäischen Führerschein oder einen in Artikel 23 § 2 Nr. 1 des Gesetzes erwähnten ausländischen Führerschein vor, unterzeichnet er eine Erklärung, durch die bescheinigt wird, dass der Führerschein authentisch und noch gültig ist; der Führerschein wird der in Artikel 7 erwähnten Behörde übergeben.

Handelt es sich um einen europäischen Führerschein, wird er an die Behörde zurückgeschickt, die ihn ausgestellt hat, mit Vermerk der Gründe für diese Rücksendung. Handelt es sich um einen ausländischen Führerschein, wird dieses Dokument von der in Artikel 7 erwähnten Behörde aufbewahrt und gegen Rückgabe des belgischen Führerscheins an den Inhaber zurückgegeben, wenn er die in Artikel 3 § 1 festgelegten Bedingungen zur Erlangung eines Führerscheins nicht mehr erfüllt.

Art. 18 - Das Mindestalter, um einen Führerschein zu erhalten, ist festgelegt auf: 1. 16 Jahre für die Klasse A3, 2.18 Jahre für die Klassen A, B, B + E und die Unterklassen C1 und C1 + E, 3. 21 Jahre für die Klassen C, C + E, D und D + E und die Unterklassen D1 und D1 + E. Jedoch kann jeder Bewerber, der mindestens 18 Jahre alt ist, einen für die Klassen C und C + E und die Unterklassen D1 und D1 + E gültigen Führerschein erhalten, vorausgesetzt, er ist Inhaber eines in Artikel 59.2 des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Einführung der allgemeinen Strassenverkehrsordnung erwähnten, für die Güter- beziehungsweise Personenbeförderung ausgestellten Berufsbefähigungsnachweises.

Abschnitt II - Gültigkeit Art. 19 - § 1 - Der Führerschein wird für das Führen von Fahrzeugen der Klassen A3, A, B, B + E, C, C + E, D oder D + E oder der Unterklassen C1, C1 + E, D1 oder D1 + E für gültig erklärt. § 2 - Ein für die Klasse A geltender Führerschein, der einem Bewerber ausgestellt wird, der das Alter von 21 Jahren noch nicht erreicht oder die praktische Prüfung mit einem in Artikel 38 § 2 Nr. 1 erwähnten Fahrzeug abgelegt hat, wird nur für das Führen von Motorrädern mit einer Leistung bis zu 25 kW oder mit einem Verhältnis Leistung/Gewicht bis zu 0,16 kW/kg für gültig erklärt.

Nach Ablauf einer Frist von zwei Jahren ab dem Datum der Ausstellung des in Absatz 1 erwähnten Führerscheins kann der Inhaber einen für das Führen aller Fahrzeuge der Klasse A gültigen Führerschein erhalten, ohne eine Schulung zu absolvieren und ohne eine neue theoretische und praktische Prüfung ablegen zu müssen. Das in Artikel 49 vorgesehene Verfahren ist anwendbar.

Ein Bewerber unter 21 Jahren, der die praktische Prüfung mit einem Fahrzeug der Klassen C oder C + E oder mit einem Fahrzeug der Klassen D oder D + E abgelegt hat, erhält je nach Fall einen Führerschein, der nur für das Führen von Fahrzeugen der Unterklassen C1 oder C1 + E für gültig erklärt ist, es sei denn, er ist Inhaber eines in Artikel 18 erwähnten Berufsbefähigungsnachweises, oder einen Führerschein, der nur für das Führen von Fahrzeugen der Unterklassen D1 oder D1 + E für gültig erklärt ist.

Wenn der Bewerber das Alter von 21 Jahren erreicht, kann ihm ein Führerschein ausgestellt werden, der je nach Fall für das Führen von Fahrzeugen der Klassen C oder C + E oder für das Führen von Fahrzeugen der Klassen D oder D + E für gültig erklärt ist, ohne dass er eine Schulung absolvieren und eine neue theoretische oder praktische Prüfung ablegen muss. Das in Artikel 49 erwähnte Verfahren ist anwendbar.

Art. 20 - § 1 - Die Gültigkeit der Führerscheine wird wie folgt festgelegt: 1. Ein für die Klasse A für gültig erklärter Führerschein ist ebenfalls gültig für das Führen von Fahrzeugen der Klasse A3, 2.ein für die Klasse B für gültig erklärter Führerschein ist ebenfalls gültig für das Führen von Fahrzeugen der Klasse A3, 3. ein für die Klasse C für gültig erklärter Führerschein ist ebenfalls gültig für das Führen von Fahrzeugen der Klassen A3 und B und der Unterklasse C1, 4.ein für die Klasse D für gültig erklärter Führerschein ist ebenfalls gültig für das Führen von Fahrzeugen der Klassen A3 und B und der Unterklasse D1, 5. ein für die Unterklasse C1 für gültig erklärter Führerschein ist ebenfalls gültig für das Führen von Fahrzeugen der Klassen A3 und B, 6.ein für die Klasse D1 für gültig erklärter Führerschein ist ebenfalls gültig für das Führen von Fahrzeugen der Klassen A3 und B, 7. ein für die Klassen C + E oder D + E oder für die Unterklassen C1 + E oder D1 + E für gültig erklärter Führerschein ist ebenfalls gültig für das Führen von Fahrzeugen der Klasse B + E, 8.ein für die Klasse C + E für gültig erklärter Führerschein ist ebenfalls gültig für das Führen von Fahrzeugen der Klasse C1 + E, 9. ein sowohl für die Unterklasse C1 + E als auch für die Unterklasse D1 für gültig erklärter Führerschein ist ebenfalls gültig für das Führen von Fahrzeugen der Unterklasse D1 + E, 10.ein für die Klasse D + E für gültig erklärter Führerschein ist ebenfalls gültig für das Führen von Fahrzeugen der Klasse D1 + E, 11. ein sowohl für die Klasse C + E als auch für die Klasse D für gültig erklärter Führerschein ist ebenfalls gültig für das Führen von Fahrzeugen der Klasse D + E, 12.ein Führerschein mit dem Vermerk "Automatik" gilt nur für das Führen von Fahrzeugen mit automatischer Kraftübertragung; diese Einschränkung bezieht sich gegebenenfalls nur auf bestimmte auf dem Führerschein angegebene Klassen. § 2 - Ein für die Klasse B für gültig erklärter Führerschein, der seit mindestens zwei Jahren ausgestellt ist, berechtigt zum Führen von Fahrzeugen der Klasse A mit einem Hubraum von maximal 125 cm3 und einer Höchstleistung von 11 kw.

Art. 21 - § 1 - Ein zum Führen von Fahrzeugen der Klassen A3, A, B und B + E ausgestellter Führerschein gilt für unbestimmte Dauer oder für die vom Arzt angegebene Dauer, wenn die Fahrerlaubnis zeitlich begrenzt ist gemäss den Bestimmungen der Anlage 6.

Ein zum Führen von Fahrzeugen der Klassen C, C + E, D und D + E oder der Unterklassen C1, C1 + E, D1 und D1 + E ausgestellter Führerschein gilt für die Dauer, die auf dem in Artikel 44 § 5 erwähnten Attest angegeben ist.

Ein zum Führen von Fahrzeugen der Klassen C, C + E, D und D + E oder der Unterklassen C1, C1 + E, D1 und D1 + E oder gleichwertiger Klassen oder Unterklassen ausgestellter europäischer Führerschein gilt für eine Periode von fünf Jahren ab dem Datum der Eintragung in einer belgischen Gemeinde oder beim Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten. Diese Periode wird auf drei Jahre gekürzt, wenn der Inhaber bereits 50 Jahre alt ist; ausserdem läuft die Gültigkeit eines vor dem Alter von 50 Jahren ausgestellten Führerscheins spätestens dann ab, wenn der Inhaber das Alter von 53 Jahren erreicht. Wenn auf dem Führerschein jedoch eine Gültigkeitsdauer angegeben ist, die kürzer ist als die in vorliegendem Absatz erwähnte Dauer, ist diese kürzere Dauer anwendbar. § 2 - Ein belgischer oder europäischer Führerschein, dessen Inhaber die Bedingungen von Artikel 3 § 1 erfüllt und der für die Klasse A, B oder B + E oder für eine gleichwertige Klasse für gültig erklärt ist, ist für das Führen von Fahrzeugen dieser Klassen, die für einen der in Artikel 43 erwähnten Beförderungsdienste bestimmt sind, für die Dauer gültig, die auf dem in Artikel 44 § 5 erwähnten Attest angegeben ist. § 3 - Ein belgischer oder europäischer Führerschein, dessen Gültigkeit gemäss den Bestimmungen der Paragraphen 1 und 2 zeitlich begrenzt ist, wird auf Vorlage des in den Artikeln 41 §§ 2 oder 3, 44 § 5 oder 45 Absatz 2 erwähnten Attestes erneuert.

Ein neuer Führerschein wird gemäss dem in Artikel 49 vorgesehenen Verfahren ausgestellt, ohne dass der Antragsteller die Schulung absolvieren und eine neue theoretische und praktische Prüfung ablegen muss.

Der neue Führerschein ist gültig für die Dauer, die auf dem in Absatz 1 erwähnten Attest angegeben ist. § 4 - Ein Führerschein, der einer Person ausgestellt wird, die im Warteregister einer belgischen Gemeinde eingetragen ist und Inhaberin einer Registrierungsbescheinigung ist, ist ein Jahr gültig.

Der Führerschein wird gemäss dem in Artikel 49 vorgesehenen Verfahren jährlich erneuert, solange über den Antrag auf Anerkennung als Flüchtling nicht entschieden ist.

Art. 22 - Die Gültigkeitsdauer wird auf dem Führerschein vermerkt.

Die Gültigkeitsdauer des in Artikel 21 § 2 erwähnten Führerscheins wird in der Rubrik "Fahrzeugklassen, für die der Führerschein im innerstaatlichen Verkehr gültig ist" vermerkt. Für die Anwendung des vorliegenden Absatzes beantragt der Inhaber gegebenenfalls einen neuen Führerschein. Das in Artikel 49 vorgesehene Verfahren ist anwendbar.

Für jede Klasse wird das Datum der ersten Ausstellung bei jeder Ersetzung des Führerscheins übertragen.

Art. 23 - Die auf dem in den Artikeln 41 § 4 44 § 5 und 45 Absatz 2 erwähnten Attest vermerkten Bedingungen, unter denen ein Führer zum Führen ermächtigt ist, werden in Form der in Anlage 7 vorgesehenen Codes auf den Führerschein übertragen.

Hat ein Bewerber die praktische Prüfung mit einem Fahrzeug mit automatischer Kraftübertragung abgelegt, wird dies in Form der in Anlage 7 vorgesehenen Codes auf dem Führerschein vermerkt.

Vorliegender Absatz ist nicht anwendbar auf Fahrzeuge der Klasse A3.

Ein Führerschein, der im Umtausch gegen einen für eine im vorliegenden Erlass nicht vorgesehene Unterklasse gültigen europäischen oder ausländischen Führerschein ausgestellt wird, trägt in Form der in Anlage 7 vorgesehenen Codes den Vermerk, dass die Fahrerlaubnis auf Fahrzeuge dieser Unterklasse beschränkt ist.

Art. 24 - Nichtig ist jeder Führerschein, der ausgestellt wird, ohne dass die im vorliegenden Erlass vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind, oder für den feststeht, dass er ausgestellt worden ist, ohne dass der Antragsteller tatsächlich einen gewöhnlichen Wohnort in Belgien erworben hat, selbst wenn er die Bedingungen von Artikel 3 § 1 erfüllt.

Ein Führerschein verliert seine Gültigkeit, wenn seinem Inhaber ein neuer Führerschein ausgestellt wird.

Ein Führerschein, der seine Gültigkeit verloren hat, wird der in Artikel 7 erwähnten Behörde zurückgegeben.

KAPITEL IV - Prüfungen Abschnitt I - Prüfungszentren Art. 25 - § 1 - Die in Artikel 23 § 1 Nr. 2 und 4 des Gesetzes erwähnten theoretischen und praktischen Prüfungen werden in den Prüfungszentren abgelegt, die von den Kraftfahrzeugüberwachungseinrichtungen organisiert werden, die zugelassen sind gemäss den Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 23. Dezember 1994 zur Festlegung der Zulassungsbedingungen und der Regeln für die verwaltungstechnische Kontrolle in Bezug auf die Einrichtungen, die mit der Kontrolle der in den Verkehr gebrachten Fahrzeuge beauftragt sind. Die Bewerber legen die theoretische und die praktische Prüfung vor den in Artikel 26 erwähnten Prüfern ab. Die theoretische Prüfung kann auch vor einem unter der Verantwortung des Prüfers handelnden Beauftragten der Einrichtung abgelegt werden. § 2 - Der Minister legt die Anzahl Prüfungszentren, die Orte ihrer Niederlassung, die Grenzen ihres Zuständigkeitsgebietes und die Regeln in Bezug auf ihre Organisation fest.

Die zugelassenen Einrichtungen halten sich für die Erfüllung ihres Auftrags an die Anweisungen, die ihnen vom Minister oder von seinem Beauftragten gegeben werden.

Abschnitt II - Prüfer Art. 26 - § 1 - Die mit der theoretischen und der praktischen Prüfung beauftragten Prüfer werden von den in Artikel 25 erwähnten Einrichtungen oder von einer juristischen Person, die diese Einrichtungen gruppiert, angeworben und entlohnt. Sie werden vom Minister oder von seinem Beauftragten zugelassen.

Nach Anhörung des Betreffenden und gegebenenfalls des Direktors der Einrichtung kann der Minister die Zulassung des Prüfers wegen Nichteinhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Erlasses für eine Dauer von acht Tagen bis zu einem Jahr aussetzen oder sie entziehen. § 2 - Um zugelassen zu werden, müssen die Betreffenden folgende Bedingungen erfüllen: 1. Staatsangehöriger eines der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums sein, 2.mindestens 25 Jahre alt sein, 3. tadelloser Führung sein, 4.ihnen darf die Erlaubnis, ein Motorfahrzeug zu führen, nicht entzogen sein oder entzogen gewesen sein. Dieses Verbot wird im Falle einer Tilgung der Verurteilung oder einer Rehabilitierung jedoch nicht angewandt, unter der Bedingung, dass die in Anwendung von Artikel 38 des Gesetzes eventuell auferlegten Prüfungen beziehungsweise Untersuchungen bestanden worden sind, 5. Inhaber mindestens eines der in Anlage 1 Kapitel I des Königlichen Erlasses vom 2.Oktober 1937 zur Festlegung des Statuts der Staatsbediensteten erwähnten Diplome, Zeugnisse oder Brevets sein, die für die Aufnahme in die Stufen 1, 2+ oder 2 der Staatsverwaltungen in Betracht gezogen werden, oder Inhaber eines ausländischen Diploms, Zeugnisses oder Brevets sein, das gemäss Kapitel II derselben Anlage als gleichwertig anerkannt ist, 6. eine Prüfung bestanden haben, deren Inhalt und Modalitäten vom Minister gebilligt sind, 7.bei einer ärztlichen Untersuchung für tauglich befunden worden sein, 8. eine mindestens siebenjährige Erfahrung im Führen von Kraftfahrzeugen haben und Inhaber eines mindestens für Fahrzeuge der Klasse B gültigen belgischen oder europäischen Führerscheins sein.Sie müssen ausserdem Inhaber eines Führerscheins sein, der für die Klassen und Unterklassen von Fahrzeugen gültig ist, für die sie als Prüfer mit der Abnahme der praktischen Prüfung beauftragt sind.

Die in den Nummern 5 und 6 erwähnten Bedingungen sind nicht anwendbar auf Prüfer, die am 1. Januar 1989 im Dienst waren. § 3 - Die Funktion als Prüfer ist mit jeglicher Funktion oder Beschäftigung in einer Fahrschule unvereinbar.

Niemand darf die Funktion eines Prüfers bei einer Prüfung ausüben, die von einem Verwandten oder Verschwägerten bis zum vierten Grad einschliesslich abgelegt wird.

Ein Prüfer darf als Begleiter nur für seinen Ehepartner, seine Kinder oder Mündel oder für die Kinder oder Mündel seines Ehepartners auftreten.

Abschnitt III - Befreiungen Art. 27 - Bewerber um einen Führerschein werden von der theoretischen und der praktischen Prüfung befreit, wenn sie eine der folgenden Bedingungen erfüllen: 1. Inhaber eines belgischen Militärführerscheins sein, dessen Gültigkeit von den Militärbehörden bescheinigt ist, unter der Bedingung, dass die Klasse oder Unterklasse von Fahrzeugen, die in der Spalte "burger/civiles" vermerkt ist, mit derjenigen übereinstimmt, für die die Gültigkeit gemäss den Bestimmungen von Artikel 20 beantragt wird, 2.Inhaber eines europäischen Führerscheins oder eines in Artikel 23 § 2 Nr. 1 des Gesetzes erwähnten ausländischen Führerscheins sein; diese Befreiung gilt nur für dieselbe oder eine gleichwertige Klasse oder Unterklasse wie die, für die der Führerschein beantragt wird.

Ausserdem müssen folgende Bedingungen erfüllt sein: a) Der Führerschein muss von dem Land ausgestellt worden sein, in dem der Inhaber zum Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins seinen gewöhnlichen Wohnort hatte.b) Der Führerschein muss vor der Eintragung in das Bevölkerungs-, Fremden- oder Warteregister einer belgischen Gemeinde ausgestellt worden sein. Die unter den Buchstaben a) und b) vorgesehenen Bestimmungen sind nicht anwendbar auf Personen, die den Beweis erbringen, dass sie zum Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins bereits mindestens sechs Monate als Student in dem Land eingeschrieben waren, das den Führerschein ausgestellt hat, und auf Personen, die in Artikel 3 § 1 Nr. 3 erwähnt sind, 3. die theoretische und die praktische Prüfung bestanden haben, die am Ende der in Artikel 4 Nr.4 erwähnten Ausbildung zur Erlangung eines für die Klassen D oder D + E oder die Unterklassen D1 oder D1 + E geltenden Führerscheins organisiert wird, 4. die theoretische und die praktische Prüfung bestanden haben, die am Ende der in Artikel 4 Nr.9 erwähnten Ausbildung organisiert wird und für die Klasse oder Unterklasse von Fahrzeugen gilt, für die der Führerschein beantragt wird.

Art. 28 - Bewerber um einen Führerschein werden von der theoretischen Prüfung befreit, wenn sie eine der folgenden Bedingungen erfüllen: 1. Inhaber eines belgischen oder europäischen Führerscheins sein. Diese Befreiung kann folgenden Personen jedoch nicht gewährt werden: a) Inhabern eines für die Klasse A3 gültigen Führerscheins, b) Bewerbern um einen für die Unterklasse C1 oder D1 gültigen Führerschein, c) Bewerbern um einen für die Klasse C oder D gültigen Führerschein, ausser wenn sie Inhaber eines für die Unterklasse C1 beziehungsweise D1 gültigen Führerscheins sind, 2.die aufgrund von Artikel 38 des Gesetzes auferlegte theoretische Prüfung bestanden haben, die für dieselbe Klasse oder Unterklasse von Fahrzeugen gilt wie die, für die der Führerschein beantragt wird.

Diese Befreiung wird Bewerbern nur gewährt, wenn sie eine von einer Fahrschule ausgestellte Bescheinigung über den theoretischen Unterricht vorlegen.

Art. 29 - Bewerber um einen Führerschein werden von der praktischen Prüfung befreit, wenn sie eine der folgenden Bedingungen erfüllen: 1. eine praktische Prüfung für dieselbe Klasse oder Unterklasse von Fahrzeugen wie die, für die der Führerschein beantragt wird, bei einer in Artikel 4 Nr.5 erwähnten Einrichtung bestanden haben, 2. die aufgrund von Artikel 38 des Gesetzes auferlegte praktische Prüfung bestanden haben, die für dieselbe Klasse oder Unterklasse von Fahrzeugen gilt wie die, für die der Führerschein beantragt wird. Diese Befreiung wird Bewerbern nur gewährt, wenn sie eine von einer Fahrschule ausgestellte Bescheinigung über den praktischen Unterricht vorlegen.

Bewerber um einen für die Klasse B gültigen Führerschein müssen ausserdem eine Schulung von mindestens drei Monaten mit provisorischem Führerschein des Musters 2, von mindestens sechs Monaten mit provisorischem Führerschein des Musters 1, von mindestens neun Monaten mit provisorischem Führerschein des Musters 3 oder von mindestens zwölf Monaten mit Schulungslizenz absolvieren, 3. am Ende der in Artikel 4 Nr.7 erwähnten Ausbildung eine praktische Prüfung für die Klassen B, B + E, C, C + E, D oder D + E oder die Unterklassen C1, C1 + E, D1 oder D1 + E bestanden haben.

Art. 30 - Jede Befreiung von der theoretischen und der praktischen Prüfung wird von der in Artikel 7 erwähnten Behörde auf dem Führerscheinantrag, auf dem Antrag auf Erhalt eines provisorischen Führerscheins oder auf dem Antrag auf Erhalt einer Schulungslizenz vermerkt.

Abschnitt IV - Theoretische Prüfung Art. 31 - Die in den Artikeln 23 § 1 Nr. 4 und 38 des Gesetzes vorgesehene theoretische Prüfung bezieht sich auf die in Anlage 4 aufgezählten Lehrstoffe.

Sie wird in Form einer audiovisuellen Prüfung abgelegt.

Die theoretische Prüfung wird auf die in Anlage 4 angegebene Weise bewertet und verbessert.

Die Einschreibung für die theoretische Prüfung erfolgt nach den Regeln und auf die Weise, die vom Minister oder von seinem Beauftragten gebilligt sind.

Art. 32 - § 1 - Das Mindestalter, um an der theoretischen Prüfung teilnehmen zu dürfen, ist auf drei Monate vor dem in Artikel 6 Nr. 1 Buchstabe h) erwähnten Alter festgelegt.

Dieses Alter wird jedoch festgelegt auf: - 3 Monate vor dem Alter von 17 Jahren für die Prüfung im Hinblick auf die Erlangung einer Schulungslizenz, - 17 Jahre für die Prüfung, die Bewerber, die an der in Artikel 4 Nr. 7 erwähnten Ausbildung teilnehmen, ablegen. § 2 - Um an der Prüfung teilnehmen zu dürfen, legt der Bewerber eines der in Artikel 3 § 1 erwähnten Dokumente vor.

Bewerber um die Schulungslizenz legen ausserdem eine Bescheinigung über den theoretischen Unterricht vor. § 3 - Bewerber, die weder die französische noch die niederländische noch die deutsche Sprache beherrschen, können die theoretische Prüfung mit Hilfe eines Dolmetschers ablegen, der vom Prüfungszentrum unter den vereidigten Übersetzern ausgewählt und vom Zentrum bezahlt wird.

Diese Prüfungen können so organisiert werden, dass mehrere Bewerber, die dieselbe Sprache oder Mundart sprechen und verstehen, gruppiert werden können; die Prüfung darf nicht später als zwei Monate nach der Einschreibung erfolgen.

Wenn die Prüfung in der Sprache des Bewerbers organisiert wird, kann Letzterer nicht in den Genuss des in Absatz 1 vorgesehenen Verfahrens kommen. § 4 - Bewerber müssen sich an die Anweisungen, die ihnen während der Prüfung gegeben werden, halten.

Bewerber, die die Ordnung durch Sprechen oder auf irgendeine andere Weise stören oder bei Betrug oder versuchtem Betrug ertappt werden, bestehen die Prüfung nicht und werden sofort aus dem Saal gewiesen. § 5 - Bewerber mit unzureichenden geistigen oder intellektuellen Fähigkeiten oder mit unzureichendem Alphabetisierungsstand können auf ihre Anfrage hin die Prüfung während einer Sondersitzung, deren Modalitäten vom Minister oder von seinem Beauftragten gebilligt sind, ablegen.

Die Betroffenen legen den Beweis vor, dass sie sich in einem der vorerwähnten Fälle befinden, insbesondere durch die Vorlage einer Bescheinigung oder eines Attestes eines psycho- medizinisch-sozialen Zentrums, eines öffentlichen Sozialhilfezentrums, einer Sonderschule, eines Beobachtungs- und Betreuungszentrums oder eines Berufsorientierungszentrums.

Bewerber, die die theoretische Prüfung mindestens fünfmal nicht bestanden haben, können diese Prüfung ebenfalls auf ihre Anfrage hin während einer Sondersitzung ablegen. § 6 - Nach zwei aufeinander folgenden nicht bestandenen theoretischen Prüfungen können Bewerber nur dann eine neue theoretische Prüfung ablegen, wenn sie eine von einer Fahrschule ausgestellte Bescheinigung über den theoretischen Unterricht vorlegen.

Die in Absatz 1 vorgesehene Verpflichtung ist nicht anwendbar auf: 1. in Artikel 4 Nr.5, 6 und 7 erwähnte Bewerber, 2. Bewerber, die ein Attest eines Facharztes für Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde vorlegen, durch das bescheinigt wird, dass sie so hörgeschädigt sind, dass sie nicht unter normalen Bedingungen an dem in Absatz 1 erwähnten Unterricht teilnehmen können. § 7 - Der Prüfer oder der Beauftragte der Einrichtung bescheinigt auf dem Führerscheinantrag, dem Antrag auf Erhalt eines provisorischen Führerscheins und dem Antrag auf Erhalt einer Schulungslizenz, dass die theoretische Prüfung bestanden ist.

Der Führerscheinantrag kann einem in Artikel 4 Nr. 7 erwähnten Bewerber nur ausgestellt werden, wenn er beweist, dass er die in diesem Artikel erwähnte Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat.

Abschnitt V - Praktische Prüfung Art. 33 - Die in den Artikeln 23 § 1 Nr. 2 und 38 des Gesetzes vorgesehene praktische Prüfung umfasst die in Anlage 5 Ziffer I und II aufgezählten Teilprüfungen. Sie umfasst für jede Klasse und Unterklasse von Fahrzeugen die Betätigung der Bedienungseinrichtungen und die in Anlage 5 Ziffer I Buchstabe a) und b) vorgesehenen Fahrübungen.

Die Prüfung wird mit einem Fahrzeug der Klasse oder der Unterklasse, für die der Führerschein beantragt wird, abgelegt.

Die Prüfung wird auf die in Anlage 5 Ziffer III angegebene Weise bewertet.

Die Einschreibung für die praktische Prüfung erfolgt nach den Regeln und auf die Weise, die vom Minister oder von seinem Beauftragten gebilligt sind.

Art. 34 - Um für die praktische Prüfung zugelassen zu werden, muss der Bewerber die theoretische Prüfung seit weniger als drei Jahren bestanden haben, es sei denn, er ist aufgrund von Artikel 28 von dieser Prüfung befreit.

Die praktische Prüfung kann innerhalb des folgenden Zeitraums abgelegt werden: 1. bei einer Schulung mit provisorischem Führerschein: a) frühestens einen Monat nach Ausstellung dieses Führerscheins, ausser bei einer Prüfung im Hinblick auf die Erlangung eines Führerscheins der Klasse B, b) bei einer Prüfung im Hinblick auf die Erlangung eines Führerscheins der Klasse B: - frühestens sechs Monate nach Ausstellung des provisorischen Führerscheins, wenn dieser dem Muster 1 entspricht, - frühestens drei Monate nach Ausstellung des provisorischen Führerscheins, wenn dieser dem Muster 2 entspricht, - frühestens neun Monate nach Ausstellung des provisorischen Führerscheins, wenn dieser dem Muster 3 entspricht, 2.bei einer Schulung mit Schulungslizenz, frühestens zwölf Monate nach Ausstellung der Schulungslizenz.

Art. 35 - Um für die praktische Prüfung im Hinblick auf die Erlangung eines für die Klassen A3, A, B oder B + E gültigen Führerscheins zugelassen zu werden, legt der Bewerber Folgendes vor: 1. eines der in Artikel 3 § 1 erwähnten Dokumente, 2.eines der nachstehend aufgezählten Dokumente: a) den Führerscheinantrag, auf dem bescheinigt wird, dass die theoretische Prüfung bestanden wurde oder dass eine Befreiung von der theoretischen Prüfung vorliegt. In diesem Fall legt der Bewerber eine von einer Fahrschule ausgestellte Bescheinigung über den praktischen Unterricht oder den europäischen Führerschein oder den in Artikel 23 § 2 Nr. 1 des Gesetzes erwähnten ausländischen Führerschein, dessen Inhaber er ist, vor.

Der Antrag umfasst die in Artikel 41 § 1 vorgesehene Erklärung oder ist, je nach Fall, mit einem der oder mit den in den Artikeln 41 §§ 2 und 3 oder 45 Absatz 2 vorgesehenen Attesten versehen.

Jeder Bewerber um einen für die Klasse B gültigen Führerschein, der eine Schulung absolvieren muss, legt ausserdem eine Bescheinigung der in Artikel 7 erwähnten Behörde vor, aus der hervorgeht, dass er mit einem nach dem 31. Dezember 1988 ausgestellten provisorischen Führerschein oder mit einer Schulungslizenz an einer Schulung teilgenommen hat, b) den noch gültigen provisorischen Führerschein. Der provisorische Führerschein des Musters 1 oder 2 wird mit dem Vermerk ergänzt, dass die in Artikel 15 Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe g) vorgesehenen Unterrichtsstunden absolviert worden sind.

Der provisorische Führerschein des Musters 3 wird gegebenenfalls mit dem Vermerk ergänzt, dass die in Artikel 15 Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe e) oder Nr.2 Buchstabe a) vorgesehenen Unterrichtsstunden absolviert worden sind, c) die noch gültige Schulungslizenz. Die Schulungslizenz wird mit dem Vermerk ergänzt, dass die in Artikel 15 Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe j) vorgesehenen Unterrichtsstunden absolviert worden sind, d) eine Bescheinigung, in der bestätigt wird, dass der Bewerber an der in Artikel 4 Nr.6 erwähnten Ausbildung teilgenommen hat, 3. den Haftpflichtversicherungsnachweis für das Fahrzeug, mit dem er vorstellig wird, 4.ausser wenn es sich um ein Fahrzeug der Klasse A3 handelt, die Zulassungsbescheinigung des Fahrzeugs und, wenn das Fahrzeug der technischen Kontrolle unterliegt, die grüne Prüfbescheinigung für das Fahrzeug und gegebenenfalls den Anhänger, 5. gegebenenfalls die in den Nummern 3 und 4 für das in Artikel 39 § 4 erwähnte Fahrzeug der Klasse B vorgesehenen Dokumente, 6.die Übereinstimmungsbescheinigung für das Fahrzeug der Klasse A3, 7. den belgischen oder europäischen Führerschein, der für die Klasse B oder für eine gleichwertige Klasse gültig ist, wenn es sich um einen Bewerber um einen für die Klasse B + E gültigen Führerschein handelt, 8.gegebenenfalls den belgischen oder europäischen Führerschein des Begleiters, der für das Fahrzeug, mit dem die praktische Prüfung abgelegt wird, gültig ist, oder des Führers des in Artikel 39 § 4 erwähnten Fahrzeugs der Klasse B sowie das in Artikel 3 § 1 erwähnte Dokument, dessen Inhaber der Begleiter oder der Führer ist.

Art. 36 - Um für die praktische Prüfung im Hinblick auf die Erlangung eines für die Klassen C, C + E, D oder D + E oder die Unterklassen C1, C1 + E, D1 oder D1 + E gültigen Führerscheins zugelassen zu werden, legt der Bewerber Folgendes vor: 1. eines der in Artikel 3 § 1 erwähnten Dokumente, 2.den belgischen oder europäischen Führerschein, der mindestens für die Klasse B oder für eine gleichwertige Klasse gültig ist. Bewerber um einen für die Klassen C + E oder D + E oder die Unterklassen C1 + E oder D1 + E gültigen Führerschein legen den für das Zugfahrzeug gültigen belgischen oder europäischen Führerschein vor.

Der Führerschein kann jedoch durch eine Bescheinigung ersetzt werden, die vom Greffier des Gerichts ausgestellt wird, wo der Führerschein in Anwendung von Artikel 69 aufbewahrt wird, 3. eines der nachstehend aufgezählten Dokumente: a) den Führerscheinantrag, auf dem bescheinigt wird, dass die theoretische Prüfung bestanden wurde oder dass eine Befreiung von der theoretischen Prüfung vorliegt. In diesem Fall legt der Bewerber eine von einer Fahrschule ausgestellte Bescheinigung über den praktischen Unterricht oder den europäischen Führerschein oder den in Artikel 23 § 2 Nr. 1 des Gesetzes erwähnten ausländischen Führerschein, dessen Inhaber er ist, vor.

Der Antrag ist mit dem in Artikel 44 § 5 vorgesehenen Attest versehen, es sei denn, der Bewerber ist Inhaber eines noch gültigen Führerscheins, zu dessen Erlangung dieses Attest bereits vorgelegt wurde, b) den noch gültigen provisorischen Führerschein. Der provisorische Führerschein wird gegebenenfalls mit dem Vermerk ergänzt, dass die in Artikel 15 Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe a) vorgesehenen Unterrichtsstunden absolviert worden sind, c) eine Bescheinigung, in der bestätigt wird, dass der Bewerber an der in Artikel 4 Nr.6 erwähnten Ausbildung teilgenommen hat, 4. den Haftpflichtversicherungsnachweis für das Fahrzeug, mit dem er vorstellig wird, 5.die Zulassungsbescheinigung des Fahrzeugs und gegebenenfalls des Anhängers, 6. wenn das Fahrzeug der technischen Kontrolle unterliegt, die grüne Prüfbescheinigung für das Fahrzeug und gegebenenfalls den Anhänger, 7.gegebenenfalls den für das Fahrzeug, mit dem die praktische Prüfung abgelegt wird, gültigen belgischen oder europäischen Führerschein des Begleiters sowie das in Artikel 3 § 1 erwähnte Dokument, dessen Inhaber der Begleiter ist.

Art. 37 - Um für die praktische Prüfung im Hinblick auf die Streichung des auf dem Führerschein angebrachten Vermerks "Automatik" zugelassen zu werden, legt der Bewerber Folgendes vor: 1. eines der in Artikel 3 § 1 erwähnten Dokumente, 2.eines der nachstehend aufgezählten Dokumente: a) den Führerscheinantrag, auf dem bescheinigt wird, dass eine Befreiung von der theoretischen Prüfung vorliegt. In diesem Fall legt der Bewerber eine von einer Fahrschule ausgestellte Bescheinigung über den praktischen Unterricht vor.

Der Antrag auf Erhalt eines für die Klassen A, B oder B + E gültigen Führerscheins umfasst die in Artikel 41 § 1 vorgesehene Erklärung oder ist, je nach Fall, mit einem der oder mit den in den Artikeln 41 §§ 2 und 3 und 45 Absatz 2 vorgesehenen Attesten versehen; der Antrag im Hinblick auf die Erlangung eines für die Klassen C, C + E, D oder D + E oder die Unterklassen C1, C1 + E, D1 oder D1 + E gültigen Führerscheins ist mit dem in Artikel 44 § 5 vorgesehenen Attest versehen, es sei denn, der Bewerber ist Inhaber eines noch gültigen Führerscheins, für dessen Erlangung dieses Attest bereits vorgelegt wurde, b) den noch gültigen provisorischen Führerschein. Der provisorische Führerschein wird gegebenenfalls mit dem Vermerk ergänzt, dass die in Artikel 15 Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe e) vorgesehenen Unterrichtsstunden absolviert worden sind, 3. den Haftpflichtversicherungsnachweis für das Fahrzeug, mit dem er vorstellig wird, 4.die Zulassungsbescheinigung des Fahrzeugs, 5. die grüne Prüfbescheinigung für das Fahrzeug, wenn es der technischen Kontrolle unterliegt, 6.gegebenenfalls die in den Nummern 3, 4 und 5 für das in Artikel 39 § 4 erwähnte Fahrzeug der Klasse B vorgesehenen Dokumente, 7. den belgischen oder europäischen Führerschein mit dem Vermerk "Automatik", dessen Inhaber er ist, 8.gegebenenfalls den belgischen oder europäischen Führerschein des Begleiters, der für das Fahrzeug, mit dem die praktische Prüfung abgelegt wird, gültig ist, oder des Führers des in Artikel 39 § 4 erwähnten Fahrzeugs der Klasse B sowie das in Artikel 3 § 1 erwähnte Dokument des Begleiters oder des Führers.

Art. 38 - § 1 - Bewerber um einen für die Klasse A3 gültigen Führerschein legen die praktische Prüfung mit einem Kleinkraftrad der Klasse B ab.

Fahrzeuge mit mehr als zwei Rädern müssen mit einem Rückwärtsgang ausgestattet sein.

Die praktische Prüfung darf nicht abgelegt werden mit einem dreirädrigen Kleinkraftrad mit zwei auf derselben Achse montierten Rädern, deren Abstand zwischen den Mittelpunkten der Radaufstandsflächen kleiner als 0,46 m ist. § 2 - Bewerber um einen für die Klasse A gültigen Führerschein legen die praktische Prüfung mit einem Motorrad ab, das einem der folgenden Kriterien entspricht: 1. Motorrad ohne Beiwagen mit einem Hubraum von mehr als 120 cm3 und einer Leistung von mindestens 20 kW und höchstens 25 kW, das auf ebener Strecke eine Geschwindigkeit von mindestens 100 km/h erreicht, 2.Motorrad ohne Beiwagen mit einer Leistung von mindestens 35 kW und einem Verhältnis Leistung/Gewicht von mehr als 0,16 kW/kg, das auf ebener Strecke eine Geschwindigkeit von mindestens 120 km/h erreicht.

Bewerber, die noch nicht 21 Jahre alt sind, und Inhaber eines provisorischen Führerscheins mit dem Vermerk "A <= 25 kW oder >= 0,16 kW/kg" legen die Prüfung mit einem Fahrzeug ab, das den in Nr. 1 erwähnten Anforderungen entspricht.

Die Bewerber müssen mit Handschuhen, einer Jacke mit langen Ärmeln und einer langen Hose oder einem Overall sowie mit Stiefeln oder Halbstiefeln, die den Fussknöchel schützen, ausgerüstet sein. § 3 - Bewerber um einen für die Klasse B gültigen Führerschein legen die praktische Prüfung mit einem Fahrzeug dieser Klasse ab, das vier Räder und mindestens vier Sitzplätze hat, mit einem Innenraum ausgestattet ist und auf ebener Strecke eine Geschwindigkeit von mindestens 100 km/h erreicht.

Das Fahrzeug muss vorne und hinten mit Sicherheitsgurten ausgestattet sein. § 4 - Bewerber um einen für die Klasse B + E gültigen Führerschein legen die praktische Prüfung mit einer aus einem Fahrzeug der Klasse B, das den in § 3 erwähnten Anforderungen entspricht, und einem Anhänger, dessen zulässiges Gesamtgewicht mindestens 1 000 kg beträgt, bestehenden Fahrzeugkombination ab, die mindestens 9 m lang ist, nicht unter die Klasse B fällt und auf ebener Strecke eine Geschwindigkeit von mindestens 100 km/h erreicht.

Der Kasten des Anhängers muss mindestens 1,6 m breit und vom Boden gemessen mindestens 1,5 m hoch sein und mit einer geschlossenen Karosserie oder einer Plane ausgestattet sein. § 5 - Bewerber um einen für die Klasse C gültigen Führerschein legen die praktische Prüfung mit einem Fahrzeug der Klasse C ab, dessen zulässiges Gesamtgewicht mindestens 12 000 kg und dessen Länge mindestens 9 m beträgt und das auf ebener Strecke eine Geschwindigkeit von mindestens 80 km/h erreicht.

Das Fahrzeug muss mit einer geschlossenen Karosserie oder einer Plane und einem Tachographen ausgestattet sein.

Das Fahrzeug muss eine Ladung haben, deren Gewicht mindestens der Hälfte der Nutzlast des Fahrzeugs entspricht. Nötigenfalls kann der Prüfer das Fahrzeug wiegen lassen. Die Ladung darf nicht aus ADR-Produkten, lebenden Tieren oder Ekel erregenden Produkten bestehen. Die Ladung muss einwandfrei gesichert sein. § 6 - Bewerber um einen für die Klasse C + E gültigen Führerschein legen die praktische Prüfung mit einem Fahrzeug ab, das den in Nummer 1 oder 2 erwähnten Kriterien entspricht: 1. Gelenkfahrzeug mit geschlossener Karosserie oder mit Plane, dessen zulässiges Gesamtgewicht mindestens 18 000 kg und dessen Länge mindestens 14 m beträgt und das auf ebener Strecke eine Geschwindigkeit von mindestens 80 km/h erreicht.Das Fahrzeug muss mit einem Tachographen ausgestattet sein, 2. Fahrzeugkombination aus einem Fahrzeug der Klasse C, das den in § 5 erwähnten Anforderungen entspricht, und einem mindestens 5 m langen, mit einer geschlossenen Karosserie oder einer Plane ausgestatteten Anhänger, deren zulässiges Gesamtgewicht mindestens 18 000 kg und deren Länge mindestens 14 m beträgt und die auf ebener Strecke eine Geschwindigkeit von mindestens 80 km/h erreicht. Das Fahrzeug und die Fahrzeugkombination, die in den Nummern 1 und 2 erwähnt sind, müssen eine Ladung haben, deren Gewicht mindestens der Hälfte der Nutzlast des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination entspricht. Nötigenfalls kann der Prüfer das Fahrzeug oder die Fahrzeugkombination wiegen lassen. Die Ladung darf nicht aus ADR-Produkten, lebenden Tieren oder Ekel erregenden Produkten bestehen. Die Ladung muss einwandfrei gesichert und in dem in Nr. 2 erwähnten Fall auf Zugfahrzeug und Anhänger verteilt sein. § 7 - Bewerber um einen für die Klasse D gültigen Führerschein legen die praktische Prüfung mit einem Fahrzeug der Klasse D ab, dessen Länge mindestens 10 m beträgt und das auf ebener Strecke eine Geschwindigkeit von mindestens 80 km/h erreicht.

Das Fahrzeug muss mit einem Tachographen ausgestattet sein. § 8 - Bewerber um einen für die Klasse D + E gültigen Führerschein legen die praktische Prüfung mit einer aus einem Fahrzeug der Klasse D, das den in § 7 erwähnten Anforderungen entspricht, und einem mit einer geschlossenen Karosserie oder einer Plane ausgestatteten Anhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mindestens 1 500 kg bestehenden Fahrzeugkombination ab, deren Länge mindestens 14 m beträgt und die auf ebener Strecke eine Geschwindigkeit von mindestens 80 km/h erreicht. § 9 - Bewerber um einen für die Unterklasse C1 gültigen Führerschein legen die praktische Prüfung mit einem Fahrzeug der Unterklasse C1 ab, dessen zulässiges Gesamtgewicht mindestens 5 500 kg und dessen Länge mindestens 5,5 m beträgt und das auf ebener Strecke eine Geschwindigkeit von mindestens 80 km/h erreicht.

Das Fahrzeug muss mit einer geschlossenen Karosserie oder einer Plane und einem Tachographen ausgestattet sein.

Das Fahrzeug muss eine Ladung haben, deren Gewicht mindestens der Hälfte der Nutzlast des Fahrzeugs entspricht. Nötigenfalls kann der Prüfer das Fahrzeug wiegen lassen. Die Ladung darf nicht aus ADR-Produkten, lebenden Tieren oder Ekel erregenden Produkten bestehen. Die Ladung muss einwandfrei gesichert sein. § 10 - Bewerber um einen für die Unterklasse C1 + E gültigen Führerschein legen die praktische Prüfung mit einer aus einem Fahrzeug der Unterklasse C1, das den in § 9 erwähnten Anforderungen entspricht, und einem mit einer geschlossenen Karosserie oder einer Plane ausgestatteten Anhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mindestens 2 500 kg bestehenden Fahrzeugkombination ab, deren Länge mindestens 9 m beträgt und die auf ebener Strecke eine Geschwindigkeit von mindestens 80 km/h erreicht.

Die Fahrzeugkombination muss eine Ladung haben, deren Gewicht mindestens der Hälfte der Nutzlast der Fahrzeugkombination entspricht.

Nötigenfalls kann der Prüfer die Fahrzeugkombination wiegen lassen.

Die Ladung darf nicht aus ADR-Produkten, lebenden Tieren oder Ekel erregenden Produkten bestehen. Die Ladung muss einwandfrei gesichert und auf Zugfahrzeug und Anhänger verteilt sein. § 11 - Bewerber um einen für die Unterklasse D1 gültigen Führerschein legen die praktische Prüfung mit einem Fahrzeug der Unterklasse D1 ab, das auf ebener Strecke eine Geschwindigkeit von mindestens 80 km/h erreicht.

Das Fahrzeug muss mit einem Tachographen ausgestattet sein. § 12 - Bewerber um einen für die Unterklasse D1 + E gültigen Führerschein legen die praktische Prüfung mit einer aus einem Fahrzeug der Unterklasse D1, das den in § 11 erwähnten Anforderungen entspricht, und einem mit einer geschlossenen Karosserie oder einer Plane ausgestatteten Anhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mindestens 1 500 kg bestehenden Fahrzeugkombination ab, die auf ebener Strecke eine Geschwindigkeit von mindestens 80 km/h erreicht. § 13 - Die in Artikel 37 erwähnten Bewerber legen die praktische Prüfung mit einem mit Schaltgetriebe ausgestatteten Fahrzeug ab.

Bewerber, die wegen Körperschäden nur bestimmte Fahrzeugtypen oder angepasste Fahrzeuge führen dürfen, legen die praktische Prüfung mit einem solchen Fahrzeug ab. Gegebenenfalls können sie die praktische Prüfung mit einem Fahrzeug ablegen, das den im vorliegenden Artikel festgelegten Normen nicht entspricht. Die Merkmale, die das Fahrzeug aufweisen muss, sind auf dem in Artikel 44 § 5 oder in Artikel 45 Absatz 2 erwähnten Attest angegeben. § 14 - Bewerber, die sich mit einer Fahrschule zur Prüfung melden, und Inhaber eines provisorischen Führerscheins des Musters 2 legen die praktische Prüfung mit einem Schulungsfahrzeug ab, das der Fahrschule gehört, in der sie ihren praktischen Unterricht absolviert haben, und das den im Königlichen Erlass vom 23. März 1998 über die Zulassungsbedingungen für Fahrschulen vorgesehenen Bedingungen entspricht.

Inhaber eines provisorischen Führerscheins des Musters 1 oder des Musters 3 oder einer Schulungslizenz legen die praktische Prüfung mit einem den in Artikel 6 Nr. 2 und 10 Nr. 2 festgelegten Bedingungen entsprechenden Fahrzeug oder mit einem Schulungsfahrzeug der Fahrschule, in der sie ihren praktischen Unterricht absolviert haben, ab.

Inhaber eines provisorischen Führerscheins des Musters 1 oder des Musters 3 oder einer Schulungslizenz, die die praktische Prüfung zweimal nicht bestanden haben, müssen die praktische Prüfung jedoch unter den in Absatz 1 erwähnten Bedingungen ablegen.

Art. 39 - § 1 - Die praktische Prüfung besteht aus zwei Teilen: 1. einer Teilprüfung auf einem vom Verkehr abgegrenzten Gelände, 2.einer Teilprüfung im Verkehr auf öffentlicher Strasse; Bewerber um einen für die Klasse A3 gültigen Führerschein sind von diesem Teil befreit.

Die Dauer der Teilprüfung auf einem vom Verkehr abgegrenzten Gelände beträgt höchstens drei Minuten pro Fahrübung und höchstens fünfzehn Minuten für die Gesamtheit der Fahrübungen, was die Klassen A3, A, B und B + E betrifft, und mindestens fünfzehn Minuten, was die Klassen C, C + E, D und D + E und die Unterklassen C1, C1 + E, D1 und D1 + E betrifft; die Dauer der Teilprüfung auf öffentlicher Strasse darf nicht weniger betragen als fünfundzwanzig Minuten, was die Klassen A, B und B + E betrifft, und nicht weniger als fünfundvierzig Minuten, was die Klassen C, C + E, D und D + E und die Unterklassen C1, C1 + E, D1 und D1 + E betrifft. § 2 - Um zur Teilprüfung auf öffentlicher Strasse zugelassen zu werden, müssen die Bewerber die Teilprüfung auf einem vom Verkehr abgegrenzten Gelände bestanden haben; diese bestandene Teilprüfung bleibt ein Jahr gültig, ausser wenn Bewerber um einen für die Klasse C + E gültigen Führerschein für die Prüfung auf öffentlicher Strasse mit einem in Artikel 38 § 6 Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Gelenkfahrzeug vorstellig werden, die Prüfung auf einem vom Verkehr abgegrenzten Gelände jedoch mit einer in Artikel 38 § 6 Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Fahrzeugkombination abgelegt haben, und umgekehrt.

Auf dem Führerscheinantrag, auf der Schulungslizenz oder auf dem provisorischen Führerschein wird vermerkt, dass diese Teilprüfung bestanden worden ist.

Ist eine der beiden Teilprüfungen mit einem Fahrzeug mit automatischer Kraftübertragung bestanden worden, wird davon ausgegangen, dass die komplette Prüfung mit diesem Fahrzeugtyp abgelegt worden ist. § 3 - Während der Teilprüfung auf öffentlicher Strasse mit einem Fahrzeug, das nicht zur Klasse A gehört, muss ausser dem Prüfer der Fahrschullehrer oder der Schulungsbegleiter im Fahrzeug Platz nehmen.

Ist ein Fahrzeug der Klassen C, C + E, D oder D + E oder der Unterklassen C1, C1 + E, D1 oder D1 + E nur für die Beförderung von höchstens zwei Personen - Führer einbegriffen - bestimmt, nimmt nur der Prüfer im Fahrzeug Platz.

Ausser den in Absatz 1 erwähnten Personen und dem in § 8 erwähnten Dolmetscher dürfen nur die vom Minister oder von seinem Beauftragten bestimmten Personen im Fahrzeug Platz nehmen. § 4 - Während der Teilprüfung auf öffentlicher Strasse mit einem Fahrzeug der Klasse A nimmt der Prüfer in einem Fahrzeug der Klasse B, das dem Bewerber folgt, Platz; er gibt dem Bewerber seine Anweisungen anhand einer Funkanlage.

Ausser dem Führer des Fahrzeugs, dem in § 8 erwähnten Dolmetscher und dem Prüfer dürfen nur die vom Minister oder von seinem Beauftragten bestimmten Personen in dem Fahrzeug, das dem Bewerber folgt, Platz nehmen. § 5 - Der Prüfer weigert sich, die Prüfung abzunehmen, wenn er feststellt, dass ein in Artikel 38 § 2 Absatz 3 erwähnter Bewerber nicht über die vorgesehene Ausrüstung verfügt oder das Fahrzeug keine ausreichende Sicherheit gewährleistet oder den Vorschriften des vorliegenden Erlasses nicht entspricht.

Er bricht die Prüfung ab, wenn der Bewerber unfähig ist das Fahrzeug zu führen oder es auf gefährliche Weise führt, wenn der Fahrschullehrer oder der Begleiter eingreift oder wenn der in § 4 erwähnte Führer des Fahrzeugs der Klasse B unfähig ist das Fahrzeug zu führen, es auf gefährliche Weise führt oder wenn er seine Anweisungen nicht befolgt. § 6 - Auf dem Beobachtungsblatt notiert der Prüfer für jede der Teilprüfungen die von ihm erteilte Bewertung und den sich daraus ergebenden Beschluss, den Bewerber bestehen oder zurückstellen zu lassen, gemäss den in Anlage 5 Ziffer III vermerkten Kriterien. § 7 - Der Prüfer bescheinigt auf dem Führerscheinantrag, dass der Bewerber die praktische Prüfung bestanden hat und gibt die Klasse des Fahrzeugs, mit dem die Prüfung abgelegt worden ist, und das Datum der Prüfung an. Gegebenenfalls vermerkt er, dass die Prüfung mit einem in Artikel 38 § 13 erwähnten Fahrzeug abgelegt worden ist. In dem in Artikel 48 § 2 erwähnten Fall wird der Vermerk, dass der Bewerber die praktische Prüfung bestanden hat, von der in Artikel 7 erwähnten Behörde auf dem Führerscheinantrag angebracht.

Nach einer ersten oder zweiten nicht bestandenen praktischen Prüfung bringt der Prüfer den Vermerk "nicht bestanden", das Datum der Prüfung, seinen Namen, seine Unterschrift und den Stempel des Prüfungszentrums auf dem provisorischen Führerschein oder der Schulungslizenz an. § 8 - Bewerber, die weder die französische noch die niederländische noch die deutsche Sprache beherrschen, können sich auf ihre Kosten von einem unter den vereidigten Übersetzern ausgewählten Dolmetscher begleiten lassen.

Abschnitt IV - Ärztliche Untersuchung Art. 40 - Die in Artikel 23 § 1 Nr. 3 des Gesetzes erwähnten Gebrechen und Erkrankungen werden in Anlage 6 bestimmt.

Art. 41 - § 1 - Bewerber um einen für die Klassen A3, A, B oder B + E gültigen Führerschein unterzeichnen auf dem Führerscheinantrag, auf dem Antrag auf Erhalt eines provisorischen Führerscheins oder auf dem Antrag auf Erhalt einer Schulungslizenz eine eidesstattliche Erklärung, in der sie bestätigen, dass sie ihres Wissens nicht an einem der Gebrechen oder an einer der Erkrankungen leiden, wie sie in Anlage 6 für die Gruppe 1 vermerkt sind. Diese Erklärung umfasst einen Teil in Bezug auf die allgemeine körperliche und psychische Tauglichkeit und einen Teil in Bezug auf das Sehvermögen.

Jeder Bewerber, der nicht Inhaber eines belgischen oder europäischen Führerscheins ist, muss anlässlich der theoretischen Prüfung vor dem Prüfer oder dem in Artikel 25 § 1 erwähnten Beauftragten einen Lesetest nach den Modalitäten ablegen, die gemeinsam vom Minister und von seinem Kollegen, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit gehört, festgelegt werden. § 2 - Bewerber, die der Ansicht sind, den sich auf die allgemeine körperliche und psychische Tauglichkeit beziehenden Teil der Erklärung nicht unterzeichnen zu können, unterziehen sich einer Untersuchung durch einen Arzt ihrer Wahl. Der Arzt bittet gegebenenfalls um den Bericht eines Facharztes gemäss den Bestimmungen der Anlage 6.

Ausser in dem in Artikel 45 erwähnten Fall entscheidet der Arzt, ob der Bewerber den in Anlage 6 Ziffer I, II, IV und V festgelegten Kriterien genügt, und stellt er das in Anlage 6 Ziffer VII erwähnte Attest aus. § 3 - Bewerber, die der Ansicht sind, den sich auf das Sehvermögen beziehenden Teil der Erklärung nicht unterzeichnen zu können, oder die den in § 1 erwähnten Sehtest nicht bestanden haben, unterziehen sich einer Untersuchung durch einen Augenarzt ihrer Wahl.

Der Augenarzt entscheidet, ob der Bewerber den in Anlage 6 Ziffer III festgelegten Kriterien genügt, und stellt das in Anlage 6 Ziffer III erwähnte Attest aus. § 4 - Wenn der in den Paragraphen 2 und 3 erwähnte Arzt der Ansicht ist, dass die Fahrerlaubnis an bestimmte Bedingungen oder Einschränkungen in Bezug auf den Gebrauch des Führerscheins geknüpft werden muss, vermerkt er dies in Form der in Anlage 7 vorgesehenen Codes auf dem dem Bewerber ausgestellten Attest.

Art. 42 - Bewerber um einen für die Klassen C, C + E, D oder D + E oder die Unterklassen C1, C1 + E, D1 oder D1 + E gültigen Führerschein sind verpflichtet, sich einer Untersuchung zu unterziehen, durch die festgestellt wird, ob sie den in Anlage 6 für die Gruppe 2 festgelegten Normen genügen.

Die Untersuchung wird gemäss dem in Artikel 44 erwähnten Verfahren vorgenommen.

Art. 43 - Inhaber eines für die Klassen A, B oder B + E oder für eine gleichwertige Klasse gültigen belgischen oder europäischen Führerscheins, die die Bedingungen von Artikel 3 § 1 erfüllen, sind ebenfalls verpflichtet, sich der in Artikel 42 erwähnten Untersuchung zu unterziehen, wenn sie ein Fahrzeug führen, das für einen der nachstehend aufgezählten Beförderungsdienste bestimmt ist: 1. die Dienste des Linienverkehrs und der Sonderformen des Linienverkehrs und die Gelegenheitsdienste, die in den Artikeln 3, 11 und 14 des Erlassgesetzes vom 30.Dezember 1946 über den gewerblichen Personenverkehr mit Kraftomnibussen erwähnt sind, 2. die in Artikel 1 § 1 des Gesetzes vom 27.Dezember 1974 über die Taxidienste erwähnten Taxidienste, 3. die in Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 19.März 1975 über die Dienste für die Vermietung von Fahrzeugen mit Fahrer erwähnten Dienste für die Vermietung von Fahrzeugen mit Fahrer, 4. die Personalbeförderung, die von einem Arbeitgeber mit eigenem, geliehenem oder geleastem Material auf eigene Verantwortung organisiert und betrieben wird, 5.die von natürlichen oder juristischen Personen für ihre Kundschaft organisierten und betriebenen Beförderungen, 6. die Ambulanz- und Beförderungsdienste, die für Krankenhäuser, Kliniken, Alten-, Pflege- oder Rehabilitationsheime, Einrichtungen für die gerichtlich angeordnete Unterbringung Minderjähriger und medizinisch-pädagogische Einrichtungen organisiert werden, 7.die gewerbliche Schülerbeförderung.

Fahrschullehrer, die den in Artikel 15 vorgesehenen praktischen Unterricht erteilen, sind ebenfalls verpflichtet, sich der in Artikel 42 erwähnten Untersuchung zu unterziehen.

Art. 44 - § 1 - Die in Artikel 42 erwähnte Untersuchung wird von einem Arzt eines medizinischen Zentrums des Staatlichen Sozialmedizinischen Amts vorgenommen.

Der Antragsteller legt eine eidesstattliche Erklärung vor, in der er bescheinigt, dass er seines Wissens nicht an einer Erkrankung leidet, die - auch nicht vorübergehend - das normale Führen eines Fahrzeugs behindern oder verhindern könnte, und teilt das Resultat einer eventuell vorher stattgefundenen ärztlichen Untersuchung mit. Das Muster dieser Erklärung befindet sich in Anlage 6 Ziffer IX. Er legt ausserdem den Bericht eines Augenarztes vor, dessen Muster in Anlage 6 Ziffer X festgelegt ist. § 2 - Wenn der Arzt des Staatlichen Sozialmedizinischen Amts zu dem Schluss kommt, dass der Bewerber untauglich ist, oder wenn er den Beschluss über die Tauglichkeit des Bewerbers an Bedingungen oder Einschränkungen knüpft, kann Letzterer bei diesem Amt eine Beschwerde einreichen. Die Beschwerde wird per Einschreibebrief innerhalb von zehn Werktagen nach Notifizierung des Beschlusses eingereicht. In diesem Brief bestimmt der Antragsteller den Arzt, der ihm im Verfahren beistehen wird.

Das Staatliche Sozialmedizinische Amt teilt diesem Arzt unverzüglich die medizinischen Daten mit, die den Beschluss gerechtfertigt haben.

Innerhalb von zehn Werktagen nach Übermittlung der Akte kann der vom Antragsteller bestimmte Arzt: 1. sich entweder mit dem Beschluss einverstanden erklären, 2.oder eine kontradiktorische Untersuchung mit dem Arzt, der den Beschluss gefasst hat, oder, wenn dieser verhindert ist, mit seinem Stellvertreter beantragen, 3. oder einen Bericht hinterlegen, in dem die Argumente, die den Beschluss gerechtfertigt haben, widerlegt werden. Kommt es zu einem Einverständnis zwischen dem untersuchenden und dem vom Antragsteller gewählten Arzt, wird der Beschluss dementsprechend aufrechterhalten oder abgeändert.

Sind beide Ärzte sich nicht einig, wird eine Schiedsuntersuchung vom leitenden Arzt des Staatlichen Sozialmedizinischen Amts oder von seinem Beauftragten vorgenommen, wobei Letzterer den Antragsteller nicht bereits anlässlich der ärztlichen oder der kontradiktorischen Untersuchung untersucht haben darf. Bei der Schiedsuntersuchung kann der Antragsteller sich von dem von ihm gewählten Arzt beistehen lassen.

Der Beschluss infolge der Schiedsuntersuchung ist definitiv. § 3 - Für jede Untersuchung zahlt der Antragsteller die vom Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Staatliche Sozialmedizinische Amt gehört, festgelegte Gebühr und gegebenenfalls die Honorare und Kosten des Arztes, den er gewählt hat, um ihm im Beschwerdeverfahren beizustehen. § 4 - In Abweichung von den Bestimmungen von § 1 kann die in Artikel 42 erwähnte Untersuchung vorgenommen werden von: 1. einem Arzt eines zugelassenen Arbeitsmedizinischen Dienstes.Wenn der Arbeitsarzt zu dem Schluss kommt, dass der Bewerber untauglich ist, oder wenn er den Beschluss über die Tauglichkeit des Bewerbers an Bedingungen oder Einschränkungen knüpft, kann gemäss den in der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung enthaltenen Bestimmungen über die Beschlüsse des Arbeitsarztes Beschwerde eingereicht werden, 2. einem Arzt des Gemeinschaftlichen und Regionalen Amtes für Berufsausbildung und Arbeitsbeschaffung/des "Office communautaire et Régional de la Formation professionnelle et de l'Emploi", des "Vlaamse Dienst voor Arbeidsbemiddeling en Beroepsopleiding" oder des "Institut bruxellois francophone pour la formation professionnelle", 3.einem Arzt des medizinischen Dienstes der Armee, 4. einem Arzt eines psycho-medizinisch-sozialen Zentrums, 5.einem Arzt des medizinischen Dienstes der Gendarmerie.

Der Antragsteller legt dem untersuchenden Arzt die in § 1 Absatz 2 vorgesehene Erklärung vor. § 5 - Der in den Paragraphen 1 und 4 erwähnte Arzt stellt dem Antragsteller ein mit dem Muster in Anlage 6 Ziffer XI übereinstimmendes Attest aus.

Wenn der Arzt der Ansicht ist, dass die Fahrerlaubnis an die Verpflichtung, bestimmte Fahrzeugtypen oder ein speziell angepasstes Fahrzeug oder ein Fahrzeug mit automatischer Kraftübertragung zu benutzen, oder an bestimmte Bedingungen oder Einschränkungen in Bezug auf den Gebrauch des Führerscheins geknüpft werden muss, vermerkt er dies in Form der in Anlage 7 vorgesehenen Codes auf dem dem Bewerber ausgestellten Attest.

Das Attest ist fünf Jahre gültig; für Führer, die das Alter von 50 Jahren erreicht haben, wird diese Gültigkeit jedoch auf drei Jahre gekürzt. Ausserdem läuft die Gültigkeit eines Attestes, das einem Führer unter 50 Jahren ausgestellt wird, spätestens dann ab, wenn er das Alter von 53 Jahren erreicht. Das Attest kann jedoch gemäss den Bestimmungen von Anlage 6 für eine kürzere Gültigkeitsdauer ausgestellt werden.

Art. 45 - Wenn der in den Artikeln 41 § 2 und 44 §§ 1 und 4 erwähnte Arzt eine Verringerung der funktionellen Fähigkeiten eines Bewerbers oder Führers feststellt, die zurückzuführen ist auf eine Beeinträchtigung des Muskel-Skelett-Systems, auf eine Erkrankung des zentralen oder peripheren Nervensystems oder auf eine andere Erkrankung, die eine Einschränkung der motorischen Kontrolle, der Wahrnehmung oder des Verhaltens und Urteilsvermögens mit sich bringen kann, überweist er den Antragsteller an ein vom Minister bestimmtes Zentrum, das beauftragt ist, die Fahrtauglichkeit der Führer und die eventuell am Fahrzeug vorzunehmenden Anpassungen und gegebenenfalls die Bedingungen oder Einschränkungen in Bezug auf den Gebrauch des Führerscheins zu bestimmen.

Der Arzt des Zentrums stellt das in Anlage 6 Ziffer XII vorgesehene Attest aus, wenn es sich um einen in Artikel 41§ 1 erwähnten Bewerber handelt; wenn es sich um einen in den Artikeln 42 und 43 erwähnten Bewerber handelt, teilt er dem in Artikel 44 §§ 1 oder 4 erwähnten Arzt seinen Befund mit.

Art. 46 - § 1 - Wenn der in den Artikeln 41 § 2, 44 §§ 1 und 4 und 45 erwähnte Arzt feststellt, dass der Inhaber eines Führerscheins den in Anlage 6 festgelegten medizinischen Normen nicht mehr genügt, muss er den Betreffenden davon in Kenntnis setzen, dass er verpflichtet ist, seinen Führerschein gemäss den Bestimmungen von Artikel 24 des Gesetzes bei der in Artikel 7 erwähnten Behörde abzugeben. § 2 - Der Inhaber eines in Anwendung von Artikel 24 des Gesetzes abgegebenen Führerscheins kann diesen wiedererlangen, wenn er der in Artikel 7 erwähnten Behörde ein Attest vorlegt, in dem bestätigt wird, dass er wieder in der Lage ist, ein Fahrzeug der Klasse oder Unterklasse zu führen, für die der Führerschein gültig ist.

Das in Absatz 1 erwähnte Attest wird gemäss den Bestimmungen der Artikel 41 §§ 2 und 3, 44 und 45 ausgestellt.

Wenn die Behinderung des Inhabers die Benutzung eines dieser Behinderung speziell angepassten Fahrzeugs oder einschränkende Gebrauchsbedingungen erforderlich macht, wird dies auf dem Führerschein vermerkt.

Wenn ein Inhaber aufgrund des Attestes nur zum Führen bestimmter Klassen oder Unterklassen von Fahrzeugen, für die der Führerschein für gültig erklärt wurde, berechtigt ist, erhält er ohne eine Schulung absolvieren und eine neue praktische und theoretische Prüfung ablegen zu müssen einen neuen Führerschein, der nur gültig ist für die Klassen und Unterklassen von Fahrzeugen, zu deren Führung er tauglich ist. Das in Artikel 49 vorgesehene Verfahren ist anwendbar.

Abschnitt VII - Beschwerden im Fall einer nicht bestandenen praktischen Prüfung Art. 47 - § 1 - Es wird ein Beschwerdeausschuss eingesetzt, der mit der Entscheidung über Beschwerden in Bezug auf nicht bestandene praktische Prüfungen beauftragt ist.

Dieser Ausschuss setzt sich zusammen aus fünf Ausschussmitgliedern, Polizeirichtern oder Friedensrichtern, die während mindestens fünf Jahren den Vorsitz eines Polizeigerichts geführt haben. Sie werden vom Minister für eine Frist von zwei Jahren bestimmt. Dieses Mandat ist erneuerbar.

Der Minister bestimmt unter den Ausschussmitgliedern einen Präsidenten und einen Vizepräsidenten. § 2 - Die Funktion als Ausschussmitglied ist mit jeglicher Funktion oder Beschäftigung in einer Fahrschule oder in einer mit der Kontrolle der in den Verkehr gebrachten Fahrzeuge betrauten Einrichtung unvereinbar.

Ein Ausschussmitglied ist verpflichtet, sich für jede Beschwerde, die ein Verwandter oder Verschwägerter bis zum vierten Grad einschliesslich einreicht, für befangen zu erklären. § 3 - Der Ausschuss tagt rechtsgültig, wenn drei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Präsidenten und, in seiner Abwesenheit, die Stimme des Vizepräsidenten ausschlaggebend.

Das Sekretariat des Beschwerdeausschusses wird von einem Beauftragten des Ministers wahrgenommen. Dieser Beauftragte beruft den Ausschuss zu gegebener Zeit ein und erstattet den Mitgliedern Bericht über die eingereichten Beschwerden, nötigenfalls nachdem er die erforderlichen Untersuchungen durchgeführt hat; er nimmt an den Verhandlungen teil, bei denen er beratende Stimme hat. § 4 - Die Ausschussmitglieder erhalten zu Lasten der Staatskasse eine Entlohnung, deren Betrag vom Minister festgelegt wird.

Sie werden ausserdem gemäss den für Staatsbedienstete geltenden Bestimmungen für die Kosten, die ihr Auftrag mit sich bringt, entschädigt. Für die Anwendung dieser Bestimmungen werden sie dem Inhaber eines Dienstgrades im Rang 13 gleichgestellt.

Art. 48 - § 1 - Für jede nach zwei Versuchen nicht bestandene praktische Prüfung kann Beschwerde bei dem in Artikel 47 erwähnten Ausschuss eingereicht werden. Diese Beschwerde muss innerhalb von 15 Tagen nach dem Misserfolg eingereicht werden.

Die Beschwerde wird per Einschreibebrief an den Präsidenten des Beschwerdeausschusses gerichtet. Die in Artikel 61 vorgesehene Gebühr wird auf die in diesem Artikel festgelegte Weise gezahlt. Sie wird nur auf Beschluss des Beschwerdeausschusses zurückerstattet.

In der vom Bewerber unterzeichneten Beschwerde sind sein Name, Vorname und Geburtsdatum sowie das Prüfungszentrum, in dem die Prüfung abgelegt wurde, und das Datum der Prüfung vermerkt. Die Beschwerde ist mit Gründen versehen durch Angabe von Sachverhalten, die ausschliesslich die Personen und die örtlichen und zeitlichen Umstände, unter denen die Prüfung abgelegt wurde, sowie das angewandte Verfahren betreffen. § 2 - Der Beschwerdeausschuss führt alle zusätzlichen Untersuchungen durch, die er für zweckdienlich hält.

Er entscheidet, dass die betreffende Prüfung bestanden ist, oder bestätigt den Misserfolg.

Gegebenenfalls kann er dem Antragsteller erlauben, nach Ablauf der Gültigkeit des provisorischen Führerscheins oder der Schulungslizenz, dessen beziehungsweise deren Inhaber der Kläger war, eine neue Prüfung abzulegen; er bestimmt die Bedingungen, unter denen die Prüfung abgelegt wird.

KAPITEL V - Ersetzung und Duplikate des Führerscheins, des provisorischen Führerscheins oder der Schulungslizenz Art. 49 - Inhaber eines Führerscheins, die einen Führerschein erhalten möchten, der für eine oder mehrere andere Klassen oder Unterklassen von Motorfahrzeugen gültig ist als diejenigen, für die das ursprüngliche Dokument ausgestellt wurde, müssen einen neuen Antrag gemäss dem im vorliegenden Erlass beschriebenen Verfahren einreichen; ein neuer Führerschein wird ausgestellt, und das ursprüngliche Dokument wird der in Artikel 7 erwähnten Behörde zurückgegeben.

Dasselbe Verfahren ist anwendbar auf Inhaber eines Führerscheins mit dem Vermerk "Automatik", die einen Führerschein erhalten möchten, der diesen Vermerk nicht trägt.

Art. 50 - § 1 - Ein Duplikat des Führerscheins wird ausgestellt: 1. bei Verlust oder Diebstahl des Führerscheins, 2.wenn der Führerschein beschädigt, unlesbar geworden oder zerstört worden ist, 3. wenn das Lichtbild des Inhabers nicht mehr getreu ist, 4.bei Entzug des Führerscheins durch eine ausländische Behörde, 5. in den in den Artikeln 69 § 2 und 80 § 2 erwähnten Fällen. Der Antragsteller muss die in Artikel 3 § 1 zur Erlangung eines Führerscheins vorgesehenen Bedingungen erfüllen. § 2 - Ein Antrag auf Erhalt eines Duplikats, dessen Muster vom Minister festgelegt wird, wird bei der in Artikel 7 erwähnten Behörde eingereicht.

Dem Antrag ist Folgendes beizufügen: 1. eine Bescheinigung über die Verlust- oder Diebstahlerklärung, die bei den belgischen Polizei- oder Gendarmeriebehörden gemacht wurde, wenn der angegebene Grund Verlust oder Diebstahl ist.Diese Bescheinigung, deren Muster vom Minister festgelegt ist, darf nicht als Führerscheinersatz benutzt werden, 2. eine Bescheinigung der ausländischen Behörde, in der diese erklärt, dass sie dem Antragsteller keinen nationalen Führerschein ausgestellt hat, wenn der angegebene Grund Führerscheinentzug durch diese Behörde ist, 3.der zu ersetzende Führerschein in den anderen Fällen.

Der Antragsteller unterzeichnet eine Erklärung, in der er bescheinigt, dass ihm die Erlaubnis, ein Fahrzeug der Klasse zu führen, für die ein Duplikat beantragt wird, nicht entzogen ist und dass der Führerschein, dessen Inhaber er ist, nicht Gegenstand eines sofortigen Entzugs gewesen ist. § 3 - Ein Duplikat des provisorischen Führerscheins oder der Schulungslizenz kann aus den in § 1 Absatz 1 Nr. 1 und 2 vorgesehenen Gründen und gemäss dem in § 2 beschriebenen Verfahren ausgestellt werden. § 4 - Führerscheine, provisorische Führerscheine oder Schulungslizenzen, für die ein Duplikat ausgestellt worden ist, verlieren ihre Gültigkeit.

Wenn ein Inhaber nach Ausstellung eines Duplikats wieder in den Besitz des ihm abhanden gekommenen Dokuments gelangt, ist er verpflichtet, es der in Artikel 7 erwähnten Behörde unverzüglich zurückzugeben.

Art. 51 - Inhaber eines europäischen Führerscheins, die die Bedingungen von Artikel 27 Nr. 2 erfüllen, erhalten in den in Artikel 50 § 1 vorgesehenen Fällen einen belgischen Führerschein auf der Grundlage der Auskünfte, die auf dem in Artikel 57 vorgesehenen Auskunftsblatt stehen, oder auf der Grundlage einer Bescheinigung der zuständigen Behörden des Mitgliedstaates, die den ursprünglichen Führerschein ausgestellt haben.

Art. 52 - Wer einen Führerschein, einen provisorischen Führerschein oder eine Schulungslizenz, dessen beziehungsweise deren Inhaber er nicht ist, findet oder unrechtmässig besitzt, ist verpflichtet, dieses Dokument unverzüglich bei der in Artikel 7 erwähnten Behörde oder bei der nächstliegenden Dienststelle der Polizei oder der Gendarmerie, die es dieser Behörde zurückschickt, abzugeben.

KAPITEL VI - Internationaler Führerschein Art. 53 - Der internationale Führerschein stimmt überein mit dem Muster in Anhang 7 zum Übereinkommen über den Strassenverkehr nebst Anhängen, geschehen zu Wien am 8. November 1968.

Der internationale Führerschein wird durch die in Artikel 7 erwähnte Behörde gegen Aushändigung eines Antrags auf Erhalt eines internationalen Führerscheins, dessen Muster vom Minister festgelegt ist, ausgestellt.

Art. 54 - Ein internationaler Führerschein wird Antragstellern, die die folgenden Bedingungen erfüllen, ausgestellt: 1. Sie müssen die in Artikel 3 § 1 zur Erlangung eines Führerscheins vorgesehenen Bedingungen erfüllen, es sei denn, sie sind Personalmitglieder der NATO oder des SHAPE.2. Sie müssen Inhaber eines in Artikel 23 § 2 Nr.1 des Gesetzes erwähnten belgischen, europäischen oder ausländischen Führerscheins sein. 3. Ihnen darf die Erlaubnis, ein Fahrzeug der Klasse zu führen, für die der Führerschein beantragt wird, nicht entzogen sein und sie müssen gegebenenfalls die aufgrund von Artikel 38 des Gesetzes auferlegten Prüfungen beziehungsweise Untersuchungen bestanden haben.4. Sie müssen das in Artikel 18 vorgesehene Alter erreicht haben. Art. 55 - Die Behörde, die den internationalen Führerschein ausstellt, erklärt ihn für die Klassen von Fahrzeugen für gültig, für die der in Artikel 54 Nr. 2 erwähnte Führerschein gültig ist.

Wenn ein nationaler Führerschein nur für das Führen bestimmter Fahrzeuge einer bestimmten Klasse gültig ist, wird der internationale Führerschein für die entsprechende Klasse für gültig erklärt und trägt er einen einschränkenden Vermerk.

Die Gültigkeitsdauer des internationalen Führerscheins darf die des in Artikel 54 Nr. 2 erwähnten Führerscheins nicht überschreiten und ist auf maximal drei Jahre begrenzt.

Art. 56 - In den in Artikel 50 § 1 erwähnten Fällen wird auf Vorlage eines Antrags auf Erhalt eines internationalen Führerscheins, dem die in Artikel 50 § 2 Nr. 1 oder 3 erwähnten Dokumente beigefügt sind, ein neuer internationaler Führerschein ausgestellt. Die Bestimmungen der Artikel 54 und 55 sind anwendbar.

Nach Ablauf der Gültigkeit eines internationalen Führerscheins wird gemäss den Bestimmungen der Artikel 53, 54 und 55 ein neues Dokument ausgestellt.

KAPITEL VII - Von den mit der Ausstellung der Dokumente beauftragten Behörden einzuhaltende Formalitäten Art. 57 - § 1 - Für jeden Führerschein wird ein Auskunftsblatt erstellt, dessen Muster vom Minister oder von seinem Beauftragten bestimmt wird.

Für den europäischen Führerschein, dessen Inhaber im Bevölkerungs-, Fremden- oder Warteregister einer belgischen Gemeinde eingetragen oder vermerkt oder beim Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten eingetragen ist, wird ebenfalls ein Auskunftsblatt erstellt. Zu diesem Zweck ist der Betreffende verpflichtet, der in Artikel 7 erwähnten Behörde bei seiner Eintragung in Belgien den Führerschein, dessen Inhaber er ist, vorzulegen. Eine Photokopie des Führerscheins wird dem Auskunftsblatt beigefügt. § 2 - Für jeden provisorischen Führerschein und für jede Schulungslizenz wird ein provisorisches Auskunftsblatt erstellt, dessen Muster vom Minister oder von seinem Beauftragten festgelegt wird.

Ein provisorisches Auskunftsblatt wird ebenfalls erstellt für Personen, denen die Fahrerlaubnis entzogen wird, wenn es auf ihren Namen kein Auskunftsblatt gibt.

Art. 58 - § 1 - Das Auskunftsblatt und das provisorische Auskunftsblatt enthalten folgende Angaben: 1. Name und Vorname des Inhabers des Dokuments, 2.Geburtsdatum und Geburtsort, 3. Behörde, die das Dokument ausgestellt hat, sowie Datum und Ort der Ausstellung, 4.Nummer des Dokuments, 5. Klasse oder Unterklasse, für die das Dokument ausgestellt wurde, 6.pro Klasse oder Unterklasse: Ausstellungsdatum und Gültigkeitsenddatum, 7. zusätzliche oder einschränkende Vermerke, 8.Datum der Ausstellung des in den Artikeln 41, 44 oder 45 erwähnten Attestes und Name und Adresse des Arztes, 9. in Artikel 66 erwähnte Entziehungen der Fahrerlaubnis, 10.Ausstellungsdatum und Nummer des internationalen Führerscheins, 11. Sterbedatum des Inhabers des Dokuments, 12.Datum der Rückgabe des Dokuments in Anwendung von Artikel 24 Nr. 1 des Gesetzes, 13. Datum der Wiedererlangung des Dokuments in Anwendung von Artikel 46 § 2 Absatz 1. Auf einem provisorischen Auskunftsblatt stehende Vermerke in Bezug auf Entziehungen der Fahrerlaubnis werden innerhalb der in § 2 vorgesehenen Grenzen auf das Auskunftsblatt des Führerscheins, das das provisorische Auskunftsblatt ersetzt, übertragen. § 2 - Daten in Bezug auf Entziehungen der Fahrerlaubnis werden auf den Auskunftsblättern und den provisorischen Auskunftsblättern eingetragen, damit die in Artikel 7 erwähnte Behörde die Einhaltung der in Artikel 23 § 1 des Gesetzes und in den Artikeln 6, 7 und 54 für die Ausstellung der provisorischen Führerscheine, der Schulungslizenzen, der Führerscheine und der internationalen Führerscheine festgelegten Bedingungen kontrollieren kann.

Im Falle einer Tilgung der Verurteilung oder einer Rehabilitierung dürfen die Daten in Bezug auf Entziehungen der Fahrerlaubnis nicht mehr auf den Auskunftsblättern und provisorischen Auskunftsblättern stehen. Daten in Bezug auf die Prüfungen beziehungsweise Untersuchungen zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis werden jedoch bis zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis beibehalten.

Art. 59 - Wenn eine Person, auf deren Namen ein Auskunftsblatt oder ein provisorisches Auskunftsblatt besteht, sich in das Bevölkerungs-, Fremden- oder Warteregister einer anderen Gemeinde eintragen lässt oder darin vermerkt wird, wird das Blatt des Betreffenden an den Bürgermeister dieser Gemeinde oder an seinen Beauftragten weitergeleitet; Letzterer trägt den neuen Wohnort und das Eintragungsdatum auf dem Blatt ein.

Art. 60 - Der Minister oder sein Beauftragter legt fest, was mit den Antragsformularen und Auskunftsblättern mit Bezug auf verstorbene Personen geschieht.

KAPITEL VIII - Gebühren Art. 61 - Die nachstehend beschriebenen Verrichtungen führen zur Zahlung der jeweils gegenüberstehenden Gebühr: Pour la consultation du tableau, voir image Antragsteller zahlen diese Gebühren mittels Klebemarken, wie sie für die Erhebung der Stempelsteuern vorgesehen sind.

Diese Gebühren können nicht rückerstattet werden, ausser in dem in Artikel 48 § 1 vorgesehenen Fall.

Der Minister kann die Beträge der Gebühren an die Schwankungen des Verbraucherpreisindexes anpassen. In diesem Fall multipliziert er den Betrag der Gebühren mit dem Index des vergangenen Monats und teilt das Produkt durch den Verbraucherpreisindex des Monats, in dem der vorliegende Erlass in Kraft getreten ist. Gegebenenfalls erhöht er das Resultat um maximal 25 Franken oder verringert es um maximal 24 Franken, um ein Vielfaches von 50 zu erhalten. Die angepassten Beträge treten am ersten Tag des zweiten Monats nach demjenigen ihrer Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Art. 62 - § 1 - Den Gemeinden wird ein Betrag von hundertfünfzig Franken pro ausgestelltes Dokument gezahlt.

Der Minister kann den in Absatz 1 erwähnten Betrag an die Schwankungen des Verbraucherpreisindexes anpassen. In diesem Fall multipliziert er diesen Betrag mit dem Index des vergangenen Monats und teilt das Produkt durch den Verbraucherpreisindex des Monats, in dem der vorliegende Erlass in Kraft getreten ist. Gegebenenfalls erhöht er das Resultat um maximal 25 Franken oder verringert es um maximal 24 Franken, um ein Vielfaches von 50 zu erhalten. Der angepasste Betrag tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach demjenigen seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. § 2 - Im Hinblick auf die Anwendung von § 1 teilt der Bürgermeister oder sein Beauftragter dem Minister oder seinem Beauftragten die Anzahl der provisorischen Führerscheine, Schulungslizenzen, Führerscheine und Duplikate dieser Dokumente sowie die Anzahl der internationalen Führerscheine, die er ausgestellt hat, unter Angabe der Nummer besagter Dokumente mit.

Dieser Aufstellung fügt er die mit den Steuermarken versehenen Stammteile der Antragsformulare und gegebenenfalls die unbrauchbar gewordenen Führerscheine, internationalen Führerscheine, provisorischen Führerscheine und Schulungslizenzen bei.

Art. 63 - § 1 - Für die Prüfungen sind folgende Gebühren zu zahlen: Pour la consultation du tableau, voir image In diesen Beträgen ist die Mehrwertsteuer einbegriffen.

Der Minister kann die Beträge der Gebühren an die Schwankungen des Verbraucherpreisindexes anpassen. In diesem Fall multipliziert er den Betrag der Gebühren mit dem Index des vergangenen Monats und teilt das Produkt durch den Verbraucherpreisindex des Monats, in dem der vorliegende Erlass in Kraft getreten ist. Gegebenenfalls erhöht er das Resultat um maximal 25 Franken oder verringert es um maximal 24 Franken, um ein Vielfaches von 50 zu erhalten. Die angepassten Beträge treten am ersten Tag des zweiten Monats nach demjenigen ihrer Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Die Gebühren werden vor der Prüfung gezahlt. § 2 - Der in § 1 vorgesehene Gebührenzuschlag muss gezahlt werden: 1. von Bewerbern, die zu der praktischen Teilprüfung, für die sie sich haben einschreiben lassen, nicht erscheinen, und das Prüfungszentrum nicht mindestens zwei Werktage vor dem für die Prüfung festgelegten Datum - Samstage nicht einbegriffen - davon in Kenntnis gesetzt haben. Dieser Zuschlag ist für jede praktische Teilprüfung zu zahlen, zu der ein Bewerber nicht erscheint. In Fällen höherer Gewalt, die vom Minister oder von seinem Beauftragten zu beurteilen sind, kann der Bewerber vom Zuschlag befreit werden, 2. von Bewerbern, die zur praktischen Prüfung zwar erschienen sind, sie aus folgenden Gründen jedoch nicht haben ablegen dürfen: a) Das Fahrzeug entsprach nicht den Vorschriften des vorliegenden Erlasses oder bot keine ausreichende Sicherheit.b) Die für den provisorischen Führerschein oder für die Schulungslizenz vorgesehenen Vorschriften wurden nicht eingehalten.c) Der Bewerber war nicht in der Lage zu fahren.d) Der Bewerber konnte eines der in den Artikeln 35, 36 und 37 aufgezählten Dokumente nicht vorlegen oder war nicht von dem in Artikel 39 § 3 erwähnten Schulungsbegleiter oder Fahrschullehrer begleitet.e) Der Führer des in Artikel 39 § 4 erwähnten Fahrzeugs der Klasse B war nicht in der Lage zu fahren oder das Fahrzeug bot keine ausreichende Sicherheit.f) Der in Artikel 38 § 2 erwähnte Bewerber verfügte nicht über die in diesem Artikel vorgesehene Ausrüstung, 3.von Bewerbern, deren Prüfung unterbrochen wurde, weil sie nicht ausreichend mit der Anordnung und Betätigung der Bedienungseinrichtungen des Fahrzeugs vertraut waren.

KAPITEL IX - Inspektion und Kontrolle Art. 64 - Die vom Minister oder von seinem Beauftragten mit der Inspektion und der Kontrolle der Ausstellung der Führerscheine, der internationalen Führerscheine, der provisorischen Führerscheine, der Schulungslizenzen und der Duplikate beauftragten Beamten haben Zugang zu den Räumen, in denen diese Dokumente ausgestellt werden und in denen die Dokumente und der Vorrat an Formularen, Führerscheinen, internationalen Führerscheinen, provisorischen Führerscheinen und Schulungslizenzen aufbewahrt werden; sie dürfen alle Dokumente mit Bezug auf ihren Auftrag und alle Auskunftsblätter einsehen.

Sie haben die gleiche Überwachungs- und Kontrollbefugnis in den in Artikel 25 erwähnten Prüfungszentren, insbesondere, was die Prüfungen betrifft, sowie in den in Artikel 4 Nr. 4, 5, 6, 7, 8 und 9 erwähnten Einrichtungen und Schulen, was die Ausbildung und gegebenenfalls die Prüfungen betrifft.

Auf Ersuchen des Ministers oder seines Beauftragten sind die in Artikel 7 erwähnten Behörden und die in Absatz 2 erwähnten Prüfungszentren, Einrichtungen und Instanzen verpflichtet, alle die Anwendung des vorliegenden Erlasses betreffenden Auskünfte zu erteilen.

TITEL IV - Bestimmungen in Bezug auf die Gerichtsbeschlüsse über die Entziehung der Erlaubnis zum Führen eines Motorfahrzeugs, in Bezug auf die Formalitäten zu ihrer Ausführung und in Bezug auf die Prüfungen beziehungsweise Untersuchungen im Hinblick auf die Wiedererlangung der Erlaubnis KAPITEL I - Gerichtsbeschlüsse über die Entziehung der Erlaubnis zum Führen eines Motorfahrzeugs und Formalitäten zu ihrer Ausführung Art. 65 - Wenn die Entziehung der Fahrerlaubnis in Anwendung von Artikel 45 des Gesetzes auf bestimmte Motorfahrzeuge beschränkt ist, werden im Beschluss, entsprechend der in Artikel 2 festgelegten Klassifikation, die Klassen und Unterklassen angegeben, auf die die Entziehung sich bezieht.

Art. 66 - Spätestens am fünften Tag nach dem Datum der Benachrichtigung des Verurteilten gemäss Artikel 40 des Gesetzes oder am Tag nach demjenigen, an dem die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen körperlicher Unfähigkeit wirksam wird, teilt die Staatsanwaltschaft dem Minister und dem Bügermeister der Gemeinde, in der der Verurteilte im Bevölkerungs-, Fremden- oder Warteregister eingetragen oder vermerkt ist, oder, in Ermangelung einer Eintragung, dem Bürgermeister der Gemeinde, in der er seinen Wohnsitz bestimmt hat, den Beschluss, durch den die Entziehung der Fahrerlaubnis ausgesprochen wird, die Dauer und die Begründung dieser Entziehung sowie die aufgrund von Artikel 38 des Gesetzes abzulegenden Prüfungen beziehungsweise zu veranlassenden Untersuchungen mit.

Ist mit der Entziehung der Fahrerlaubnis die Verpflichtung, sich einer psychologischen Untersuchung zu unterziehen, ausgesprochen worden, übermittelt der Bürgermeister dem Minister unverzüglich einen Auszug aus dem Strafregister des Betreffenden, in dem die Vergleiche und Verurteilungen wegen Verstoss gegen die Bestimmungen über die Verkehrspolizei sowie die Verurteilungen wegen fahrlässiger Tötung oder Körperverletzung aufgenommen sind.

Ist der Betreffende Inhaber eines Führerscheins, teilt der Bürgermeister mit, für welche Klassen und Unterklassen von Fahrzeugen der Führerschein ausgestellt wurde.

Art. 67 - Jeder, dem die Fahrerlaubnis entzogen worden ist, ist verpflichtet, dem Greffier des Rechtsprechungsorgans, das den Beschluss ausgesprochen hat, je nach Fall Folgendes zukommen zu lassen: 1. den Führerschein, dessen Inhaber er ist, im Fall der Entziehung der Erlaubnis zum Führen eines Motorfahrzeugs, für das dieses Dokument ausgestellt wurde, 2.den provisorischen Führerschein oder die Schulungslizenz, dessen beziehungsweise deren Inhaber er ist.

Diese Formalität muss ungeachtet jeder Beschwerde innerhalb einer Frist von vier Tagen nach Benachrichtigung des Verurteilten durch die Staatsanwaltschaft gemäss Artikel 40 des Gesetzes oder, im Fall einer wegen körperlicher Unfähigkeit ausgesprochenen Entziehung der Fahrerlaubnis, innerhalb von vier Tagen nach der Verkündung des Beschlusses, wenn dieser kontradiktorisch ist, oder nach seiner Zustellung, wenn es sich um einen Abwesenheitsbeschluss handelt, erfüllt werden; Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage sind in diesen Fristen nicht einbegriffen.

Art. 68 - Der provisorische Führerschein und die Schulungslizenz werden vom Greffier an die in Artikel 7 erwähnte Behörde zurückgeschickt.

Wenn die Periode der Entziehung der Fahrerlaubnis abgelaufen ist und der Inhaber die auferlegten Prüfungen beziehungsweise Untersuchungen bestanden hat, gibt die in Artikel 7 erwähnte Behörde den provisorischen Führerschein oder die Schulungslizenz zurück, nachdem sie die Gültigkeit des Dokuments gemäss den Bestimmungen der Artikel 8 § 6 und 12 § 5 verlängert hat.

Art. 69 - § 1 - Der Führerschein wird in der Gerichtskanzlei aufbewahrt.

Bezieht sich die Entziehung der Fahrerlaubnis nur auf bestimmte Klassen oder Unterklassen von Fahrzeugen, für die der Führerschein ausgestellt wurde, kann der Inhaber, insofern die im vorliegenden Erlass vorgesehenen Ausstellungsbedingungen erfüllt sind, einen Führerschein erhalten, der nur für die Klassen und Unterklassen gültig ist, für die die Entziehung nicht gilt. Der Greffier stellt eine Bescheinigung aus, deren Muster vom Minister festgelegt wird. Das in Artikel 49 vorgesehene Verfahren ist anwendbar. § 2 - Der Führerschein wird vom Greffier zurückgegeben: 1. wenn die Periode der Entziehung der Fahrerlaubnis abgelaufen ist und der Inhaber die ihm eventuell aufgrund von Artikel 38 des Gesetzes auferlegten Prüfungen beziehungsweise Untersuchungen bestanden hat.In dem in § 1 Absatz 2 vorgesehenen Fall wird der Führerschein an die in Artikel 7 erwähnte Behörde zurückgeschickt; Letztere gibt ihn dem Inhaber zurück oder stellt je nach Fall ein Duplikat dieses Dokuments oder einen neuen Führerschein aus, wenn der Betreffende einen Führerschein erhalten hat, der nur für die Klassen oder Unterklassen gültig war, für die die Entziehung nicht galt. 2. wenn der Inhaber eines europäischen oder ausländischen Führerscheins, der die Bedingungen zur Erlangung eines belgischen Führerscheins nicht erfüllt, das Staatsgebiet verlässt.In diesem Fall stellt das Mitglied der Staatsanwaltschaft dem Betreffenden eine mit dem Muster in Anlage 8 übereinstimmende Bescheinigung aus, aufgrund deren es ihm erlaubt ist, sein Fahrzeug zu führen, um sich an einem bestimmten Datum über eine bestimmte Strecke zur Grenze zu begeben.

Art. 70 - Der Minister oder sein Beauftragter setzt den Bürgermeister der Gemeinde, in der der Betroffene eingetragen ist, oder, in Ermangelung einer Eintragung, den Bürgermeister der Gemeinde, in der er seinen Wohnsitz bestimmt hat, über jeden Beschluss, mit dem die Entziehung der Fahrerlaubnis ihre Wirksamkeit definitiv verliert, und über jede bestandene Prüfung beziehungsweise Untersuchung in Kenntnis.

KAPITEL III - Entziehung der Fahrerlaubnis - Prüfungen beziehungsweise Untersuchungen Art. 71 - Der Minister oder sein Beauftragter schickt Personen, denen eine oder mehrere in Artikel 38 des Gesetzes erwähnte Prüfungen beziehungsweise Untersuchungen auferlegt wurden, ein Anmeldeformular, auf dem diese Prüfungen beziehungsweise Untersuchungen angegeben sind.

Für die Anmeldung zu den Prüfungen beziehungsweise Untersuchungen ist eine Einschreibegebühr von 500 Franken zu zahlen, die die Bewerber mit Klebemarken zahlen, wie sie für die Erhebung der Stempelsteuern vorgesehen sind; diese Gebühr wird in keinem Fall rückerstattet.

Die Bewerber legen das vom Minister oder von seinem Beauftragten ausgestellte Teilnahmedokument den zuständigen Prüfungszentren vor, die darauf vermerken, dass die Prüfungen beziehungsweise Untersuchungen bestanden worden sind.

Bewerber, die alle auferlegten Prüfungen beziehungsweise Untersuchungen bestanden haben, lassen das Teilnahmedokument dem Minister oder seinem Beauftragten zukommen, der eine Bescheinigung über die bestandenen Prüfungen beziehungsweise Untersuchungen ausstellt.

Bewerber, die die Gesamtheit der Prüfungen beziehungsweise Untersuchungen bestanden haben, erlangen die Erlaubnis zum Führen von Fahrzeugen aller Klassen und Unterklassen, für die die Entziehung galt, wieder, insofern sie dem Minister oder seinem Beauftragten das Teilnahmedokument spätestens drei Jahre nach Bestehen der ersten Prüfung beziehungsweise Untersuchung zugeschickt haben.

Art. 72 - § 1 - Die theoretische und die praktische Prüfung werden in den in Artikel 25 erwähnten Prüfungszentren abgelegt.

Sie werden gemäss den Bestimmungen der Artikel 31 bis 39, 47 und 48 und gemäss den Bestimmungen der Paragraphen 2 bis 5 des vorliegenden Artikels abgelegt. § 2 - Bewerber, die die theoretische und die praktische Prüfung ablegen müssen, legen die theoretische Prüfung ab, die der für die praktische Prüfung gewählten Klasse oder Unterklasse entspricht.

Bewerber, die die theoretische, aber nicht die praktische Prüfung ablegen müssen, legen folgende Prüfung ab: 1. die Prüfung für die Klasse D oder für die Unterklasse D1, wenn sie Inhaber eines in Artikel 23 § 2 Nr.1 des Gesetzes erwähnten belgischen, europäischen oder ausländischen Führerscheins sind, der für die Klassen D oder D + E oder die Unterklassen D1 oder D1 + E oder für eine gleichwertige Klasse oder Unterklasse gültig ist, 2. die Prüfung für die Klasse C oder für die Unterklasse C1, wenn sie Inhaber eines in Artikel 23 § 2 Nr.1 des Gesetzes erwähnten belgischen, europäischen oder ausländischen Führerscheins sind, der für die Klassen C oder C + E oder die Unterklassen C1 oder C1 + E oder für eine gleichwertige Klasse oder Unterklasse gültig ist, ohne für die Klasse D oder die Unterklasse D1 gültig zu sein, 3. die Prüfung für die Klasse A oder B, wenn sie Inhaber eines in Artikel 23 § 2 Nr.1 des Gesetzes erwähnten belgischen, europäischen oder ausländischen Führerscheins sind, der für die Klassen A, B oder B + E oder für eine gleichwertige Klasse gültig ist, 4. die Prüfung für die Klasse A oder B oder für die Klasse A3, wenn sie nicht Inhaber eines Führerscheins sind oder wenn sie Inhaber eines in Artikel 23 § 2 Nr.1 des Gesetzes erwähnten belgischen, europäischen oder ausländischen Führerscheins sind, der für die Klasse A3 oder für eine gleichwertige Klasse gültig ist. § 3 - Die praktische Prüfung wird mit einem Kleinkraftrad der Klasse B oder mit einem Fahrzeug der Klasse A oder B abgelegt, wenn der Bewerber nicht Inhaber eines Führerscheins ist, oder mit einem Fahrzeug der Klasse oder Unterklasse, für die der Führerschein, dessen Inhaber er ist, gültig ist. Das Fahrzeug muss jedoch zu einer der Klassen oder Unterklassen, für die die Entziehung galt, gehören.

Wenn der Führerschein nur für das Führen bestimmter Fahrzeuge einer Klasse oder Unterklasse gültig ist, erfolgt die praktische Prüfung mit einem Fahrzeug, das der Inhaber führen darf. § 4 - Inhaber eines Führerscheins können den Führerschein, dessen Inhaber sie sind, zurückerhalten, nachdem sie die auferlegten Prüfungen bestanden haben.

In Abweichung von den Bestimmungen von Absatz 1: 1. erhalten Führerscheininhaber, die die praktische Prüfung mit einem Kleinkraftrad der Klasse B abgelegt haben, einen für die Klasse A3 gültigen Führerschein, 2.erhalten Inhaber eines in Artikel 23 § 2 Nr. 1 des Gesetzes erwähnten belgischen, europäischen oder ausländischen Führerscheins, der für die Klassen C, C + E, D oder D + E oder die Unterklassen C1, C1 + E, D1 oder D1 + E oder für eine gleichwertige Klasse oder Unterklasse gültig ist, die die praktische Prüfung mit einem Fahrzeug der Klassen A, B oder B + E abgelegt haben, einen Führerschein, der gültig ist für diejenigen der Klassen A, B und B + E, für die der Führerschein für gültig erklärt worden war, 3. erhalten Inhaber eines in Artikel 23 § 2 Nr.1 des Gesetzes erwähnten belgischen, europäischen oder ausländischen Führerscheins, der für die Klassen C, C + E, D oder D + E oder für eine gleichwertige Klasse oder Unterklasse gültig ist, die die praktische Prüfung mit einem Fahrzeug der Unterklassen C1, C1 + E, D1 oder D1 + E abgelegt haben, einen Führerschein, der gültig ist für diejenigen der Klassen A, B und B + E und der Unterklassen C1, C1 + E, D1 und D1 + E, für die der Führerschein für gültig erklärt worden war. § 5 - Um zur praktischen und theoretischen Prüfung zugelassen zu werden, legen Bewerber, die nicht Inhaber eines in Artikel 23 § 2 Nr. 1 des Gesetzes erwähnten belgischen, europäischen oder ausländischen Führerscheins sind, eine von einer Fahrschule ausgestellte Bescheinigung über den theoretischen oder praktischen Unterricht vor.

Sie legen die praktische Prüfung mit einem Schulungsfahrzeug einer Fahrschule, das zur Klasse A3, A oder B gehört, ab.

Art. 73 - Die ärztlichen und psychologischen Untersuchungen finden in den regionalen medizinisch-psychologischen Zentren der in Artikel 4 Nr. 5 erwähnten Einrichtungen statt und beziehen sich jeweils auf die in Anlage 6 angegebenen Normen und Tests.

Der Arzt oder der Psychologe bescheinigt auf dem Teilnahmedokument, dass die Untersuchung bestanden worden ist, indem er den Vermerk "tauglich" anbringt und eventuell die von ihm angegebenen Bedingungen oder Einschränkungen hinzufügt; diese werden gegebenenfalls auf den wiedererlangten oder erhaltenen Führerschein übertragen.

Bewerber, die bei zwei aufeinander folgenden ärztlichen oder psychologischen Untersuchungen im gleichen Zentrum für nicht tauglich befunden worden sind oder die die mit der Tauglichkeitserklärung einhergehenden Bedingungen oder Einschränkungen anfechten, unterziehen sich auf ihren Antrag hin denselben Untersuchungen in einem vom Minister oder von seinem Beauftragten bestimmten anderen Zentrum.

TITEL V - Zentrale Datei Art. 74 - Im Ministerium des Verkehrswesens und der Infrastruktur wird eine Datei errichtet, die folgende Daten umfasst: 1. die Identität der Person, auf die sich die in den Nummern 2 bis 7 erwähnten Daten beziehen: Name, Vornamen, Adresse, Land des Wohnortes, Geburtsort und -datum, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, LAS-Code der Gemeinde und Erkennungsnummer beim Nationalregister, 2.die Daten in Bezug auf den Führerschein und die als Führerschein geltenden Dokumente, 3. die Daten in Bezug auf Entziehungen der Fahrerlaubnis, in Bezug auf Massnahmen, durch die eine Entziehung der Fahrerlaubnis ihre Wirksamkeit verliert, und in Bezug auf sofortige Führerscheinentzüge, 4.die Daten in Bezug auf die Prüfungen beziehungsweise Untersuchungen im Hinblick auf die Wiedererlangung der Fahrerlaubnis, 5. die Daten in Bezug auf die im Königlichen Erlass vom 23.März 1998 über die Zulassungsbedingungen für Fahrschulen erwähnten Berufsbefähigungsbrevets, 6. die Daten in Bezug auf die Prüfer: a) die Zulassungsnummer, b) die Einrichtung, die den Betreffenden eingestellt hat, und das Prüfungszentrum, zu dem er gehört, c) das Datum, an dem er die Prüfung bestanden hat, d) das Einstellungsdatum, e) die in Anwendung von Artikel 26 getroffenen Sanktionen, 7.die Daten in Bezug auf die ärztlichen Tauglichkeitsatteste: a) das Gültigkeitsenddatum des Dokuments, b) den vom untersuchenden Arzt getroffenen Tauglichkeitsbeschluss, c) die auf dem ärztlichen Tauglichkeitsattest vermerkten Bedingungen, Einschränkungen und Fahrzeuganpassungen, d) das medizinische Zentrum, in dem die Untersuchung im Hinblick auf die Ausstellung des ärztlichen Tauglichkeitsattests vorgenommen wurde, e) die Nummer der Akte, 8.die im Königlichen Erlass vom 1. Dezember 1975 zur Einführung der allgemeinen Strassenverkehrsordnung erwähnten Daten in Bezug auf die Befreiungen von der Gurtanlegepflicht.

Art. 75 - Die in der Datei enthaltenen Daten können zu folgenden Zwecken verarbeitet werden: 1. zur Erfüllung von Inspektions- und Kontrollaufträgen in Bezug auf: a) die Ausstellung der Führerscheine und der als Führerschein geltenden Dokumente, b) die Prüfungszentren und die Prüfer, c) die Fahrschulen, das leitende Personal und das Lehrpersonal, gemäss dem Königlichen Erlass vom 23.März 1998 über die Zulassungsbedingungen für Fahrschulen, 2. zur Festlegung der von den Gemeinden zu zahlenden Beträge, 3.zur Durchführung wissenschaftlicher Studien und Erstellung globaler und anonymer Statistiken, 4. zur Ermittlung von Übertretungen, Vergehen und Verbrechen durch die Gerichtspolizei, 5.zur Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen über die Strassenverkehrspolizei und zur Förderung der Verkehrssicherheit, 6. zur Ausübung des verwaltungspolizeilichen Auftrags durch die Polizeidienste, 7.zur Organisation der in Artikel 38 des Gesetzes vorgesehenen Prüfungen beziehungsweise Untersuchungen zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis, 8. zur Ausstellung von Duplikaten der ärztlichen Tauglichkeitsatteste, 9.zur Verwaltung der im Königlichen Erlass vom 23. März 1998 über die Zulassungsbedingungen für Fahrschulen erwähnten Berufsbefähigungsbrevets, 10. zur Ausstellung der Führerscheine und der als Führerschein geltenden Dokumente durch die Behörde, 11.zur gegenseitigen Hilfe auf internationaler Ebene im Hinblick auf die Anwendung der Bestimmungen in Bezug auf den Führerschein und die Fahrerlaubnis.

Art. 76 - Die in Artikel 74 erwähnten Daten können 1. den Gerichtsbehörden, 2.den Bediensteten der Verwaltung der Verkehrsregelung und der Infrastruktur, die mit der Kontrolle der in Artikel 7 erwähnten Behörden, der Prüfungszentren und der Fahrschulen beauftragt sind, mitgeteilt werden.

Die in Artikel 74 Nr. 1, 2, 3, 4, 7 und 8 erwähnten Daten dürfen den im Königlichen Erlass vom 1. Dezember 1975 zur Einführung der allgemeinen Strassenverkehrsordnung bestimmten befugten Bediensteten mitgeteilt werden.

Die in Artikel 74 Nr. 1, 2, 3, 4 und 7 erwähnten Daten dürfen den in Artikel 26 erwähnten Prüfern mitgeteilt werden.

Die in Artikel 74 Nr. 1, 2, 3 und 4 erwähnten Daten dürfen den mit der Ausstellung der Führerscheine beauftragten ausländischen Behörden oder den ausländischen Gerichtsbehörden mitgeteilt werden. Die betreffende Behörde richtet einen schriftlichen, mit Gründen versehenen Antrag im Hinblick auf eine Kontrolle oder im Hinblick auf den Umtausch eines belgischen Führerscheins gegen einen Führerschein des betreffenden Staates an den Minister; wenn die angeführten Gründe nicht stichhaltig sind oder wenn der betreffende Staat keine Normen zum Schutz personenbezogener Daten festgelegt hat, wird die Mitteilung der Daten verweigert.

Die in Artikel 74 Nr. 1, 2, 3, 4 und 7 erwähnten Daten dürfen dem mit der Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Erlasses beauftragten Bürgermeister oder seinem Beauftragten mitgeteilt werden.

Die in Artikel 74 Nr. 1, 2, 3, 4, 7 und 8 erwähnten Daten dürfen dem Belgischen Institut für Verkehrssicherheit mitgeteilt werden.

Die in Artikel 74 Nr. 3 erwähnten Daten werden jedoch, ausser zu gerichtlichen und statistischen Zwecken, nicht mehr mitgeteilt, wenn der Betreffende die Fahrerlaubnis wiedererlangt hat.

Art. 77 - Die in Artikel 74 Nr. 1, 2, 5, 6 und 7 erwähnten Daten werden zeitlich unbegrenzt aufbewahrt.

Die in Artikel 74 Nr. 3 erwähnten Daten werden bis zum Datum der Tilgung der Verurteilung oder der Rehabilitierung des Verurteilten aufbewahrt.

Die in Artikel 74 Nr. 4 erwähnten Daten werden bis zum Datum der Wiedererlangung der Fahrerlaubnis aufbewahrt.

Die in Artikel 74 Nr. 8 erwähnten Daten werden bis zum Ablauf der Befreiung von der Gurtanlegepflicht aufbewahrt.

TITEL VI - Sonstige Bestimmungen Art. 78 - Die mit dem Muster in Anlage 9 übereinstimmenden Führerscheine bleiben nach folgenden Regeln für das Führen von Motorfahrzeugen gültig: 1. Ein für die Klasse A für gültig erklärter Führerschein berechtigt zum Führen von Fahrzeugen der Klassen A3 und A.2. Ein für die Klasse B für gültig erklärter Führerschein berechtigt zum Führen von Fahrzeugen der Klassen A3, A, B und B + E.3. Ein für die Klasse C für gültig erklärter Führerschein berechtigt zum Führen von Fahrzeugen der Klassen A3, A, B, B + E, C und C + E und der Unterklassen C1 und C1 + E.4. Ein für die Klasse D für gültig erklärter Führerschein berechtigt zum Führen von Fahrzeugen der Klassen A3, A, B, B + E, C, C + E, D und D + E und der Unterklassen C1, C1 + E, D1 und D1 + E.5. Ein für die Klasse AF für gültig erklärter Führerschein berechtigt zum Führen von Fahrzeugen der Klassen A3 oder A, die der Behinderung des Inhabers speziell angepasst sind;ein für die Klasse BF für gültig erklärter Führerschein berechtigt zum Führen von Fahrzeugen der Klasse B, die der Behinderung des Inhabers speziell angepasst sind.

Die mit dem Muster in Anlage 10 übereinstimmenden Führerscheine bleiben nach folgenden Regeln für das Führen von Motorfahrzeugen gültig: 1. Ein für die Klasse A3 für gültig erklärter Führerschein berechtigt zum Führen von Fahrzeugen der Klasse A3.2. Ein für die Klasse A2 für gültig erklärter Führerschein berechtigt zum Führen von Fahrzeugen der Klasse A3 und von Fahrzeugen der Klasse A, wenn der Führerschein seit mehr als zwei Jahren ausgestellt ist, oder von Fahrzeugen der Klasse A mit einer Leistung von höchstens 25 kW oder einem Verhältnis Leistung/Gewicht von höchstens 0,16 kW/kg, wenn der Führerschein seit weniger als zwei Jahren ausgestellt ist.3. Ein für die Klasse A1 für gültig erklärter Führerschein berechtigt zum Führen von Fahrzeugen der Klassen A3 und A.4. Ein für die Klasse B für gültig erklärter Führerschein berechtigt zum Führen von Fahrzeugen der Klassen A3, B und, wenn er seit mindestens zwei Jahren ausgestellt ist, von in Artikel 20 § 2 erwähnten Fahrzeugen.5. Ein für die Klasse C für gültig erklärter Führerschein berechtigt zum Führen von Fahrzeugen der Klassen A3, B und C und der Unterklasse C1.6. Ein für die Klasse D für gültig erklärter Führerschein berechtigt zum Führen von Fahrzeugen der Klassen A3, B und D und der Unterklasse D1.7. Ein für die Klasse BE für gültig erklärter Führerschein berechtigt zum Führen von Fahrzeugen der Klassen A3, B und B + E.8. Ein für die Klasse CE für gültig erklärter Führerschein berechtigt zum Führen von Fahrzeugen der Klassen A3, B, B + E, C und C + E und der Unterklassen C1 und C1 + E.9. Ein für die Klasse DE für gültig erklärter Führerschein berechtigt zum Führen von Fahrzeugen der Klassen A3, B, B + E, D und D + E und der Unterklassen D1 und D1 + E.10. Ein gleichzeitig für die Klassen CE und D für gültig erklärter Führerschein berechtigt zum Führen von Fahrzeugen der Klassen A3, B, B + E, C, C + E, D und D + E und der Unterklassen C1, C1 + E, D1 und D1 + E. Art. 79 - Wird aufgrund von Artikel 49 oder Artikel 50 ein mit dem Muster in Anlage 1 übereinstimmender Führerschein statt eines mit dem Muster in Anlage 9 oder in Anlage 10 übereinstimmenden Führerscheins ausgestellt, werden die in Artikel 78 vorgesehenen Regeln angewandt.

Inhaber eines mit dem Muster in Anlage 9 oder in Anlage 10 übereinstimmenden Führerscheins können ihren Führerschein gegen einen mit dem Muster in Anlage 1 übereinstimmenden Führerschein umtauschen.

Sie erhalten einen Führerschein, der für dieselbe Klasse beziehungsweise dieselben Klassen gültig ist wie die, für die der Führerschein, dessen Inhaber sie waren, gemäss den in Artikel 78 festgelegten Regeln gültig war.

Personen, die den Nachweis erbringen, dass sie Inhaber eines mit dem Muster in Anlage 10 übereinstimmenden Führerscheins gewesen sind, erhalten unter denselben Bedingungen gemäss den in Artikel 78 vorgesehenen Regeln einen Führerschein, dessen Muster in Anlage 1 festgelegt ist.

Die in Absatz 2 und 3 erwähnten Personen reichen bei der in Artikel 7 erwähnten Behörde einen Antrag auf Umtausch ein, dessen Muster vom Minister festgelegt ist.

Art. 80 - § 1 - Personen, die die Fahrerlaubnis infolge einer Prüfung zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis nach dem 25. Mai 1965 und vor dem 1. Januar 1989 für eine oder mehrere Fahrzeugklassen wiedererlangt haben, müssen zur Erlangung eines Führerscheins für eine oder mehrere andere Klassen keine neue Prüfung zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis ablegen.

Wenn eine vor In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses ausgesprochene Entziehung der Fahrerlaubnis auf bestimmte Fahrzeugklassen beschränkt ist, werden zur Festlegung dieser Klassen die in Artikel 78 vorgesehenen Regeln angewandt. § 2 - Inhaber eines Führerscheins, auf dem Vermerke in Bezug auf die Entziehung der Fahrerlaubnis vor In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses angebracht wurden, können, insofern die eventuell aufgrund von Artikel 38 des Gesetzes auferlegten Prüfungen und Untersuchungen bestanden worden sind, am Ende der Periode der Fahrerlaubnisentziehung ein Duplikat des Führerscheins erhalten, ohne dass die Vermerke über die Entziehung der Fahrerlaubnis auf das Dokument übertragen werden.

Die Bestimmungen der Artikel 51 und 52 sind anwendbar.

Trägt ein Führerschein Vermerke in Bezug auf eine Entziehung der Fahrerlaubnis, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses wirksam ist und sich auf bestimmte Klassen von Fahrzeugen beschränkt, für die der Führerschein ausgestellt wurde, kann der Inhaber gemäss den Bestimmungen von Artikel 49 einen Führerschein erhalten, der nur für die Klassen gültig ist, auf die die Entziehung der Fahrerlaubnis sich nicht bezieht. Wenn die Periode der Fahrerlaubnisentziehung zu Ende ist und nachdem die eventuell aufgrund von Artikel 38 des Gesetzes auferlegten Prüfungen beziehungsweise Untersuchungen bestanden worden sind, kann der Inhaber gemäss den Bestimmungen der Artikel 50 und 51 ein Duplikat des ursprünglichen Führerscheins erhalten.

Art. 81 - Inhaber eines für die in Artikel 78 Absatz 2 Nr. 2 erwähnte Klasse A2 gültigen Führerscheins können nach Ablauf einer Frist von zwei Jahren ab dem Datum der Ausstellung des Führerscheins einen für das Führen aller Fahrzeuge der Klasse A gültigen Führerschein erhalten, ohne eine Schulung absolvieren und eine neue theoretische und praktische Prüfung ablegen zu müssen. Das in Artikel 49 vorgesehene Verfahren ist anwendbar.

Art. 82 - [Offizielle deutsche Übersetzung veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 19. Oktober 2000, S. 35178] Art. 83 - [Offizielle deutsche Übersetzung veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 19. Oktober 2000, S. 35179] TITEL VII - Aufhebungs- und Übergangsbestimmungen und Bestimmungen über das In-Kraft-Treten Art. 84 - Aufgehoben werden: 1. der Königliche Erlass vom 6.Mai 1988 über die Einstufung der Fahrzeuge in Fahrzeugklassen, den Führerschein, die Gerichtsbeschlüsse in Bezug auf das Fahrverbot und die Anerkennungsbedingungen für Fahrschulen, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 17.

September 1988, 19. Dezember 1988, 28. Januar 1991, 18. Juli 1991 und 19. Juli 1993, 2.der Königliche Erlass vom 20. September 1991 über die ärztliche Tauglichkeitsuntersuchung und die medizinische Beaufsichtigung der Führer von Motorfahrzeugen, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 7. April 1995, 3. die Verordnung vom 5.November 1964 über die Ausstellung des durch das Abkommen vom 19. November [sic , zu lesen ist: September] 1949 über den Strassenverkehr vorgesehenen internationalen Führerscheins, abgeändert durch die Verordnung vom 16. Juli 1976.

Art. 85 - Die ärztlichen Tauglichkeitsatteste, deren Muster in Anlage 11 festgelegt ist, bleiben gültig bis zum Gültigkeitsenddatum, das auf dem Dokument für das Führen der in den Artikeln 42 und 43 erwähnten Fahrzeuge vermerkt ist.

Nach Ablauf der Gültigkeit des ärztlichen Tauglichkeitsattestes sind in den Artikeln 42 und 43 erwähnte Inhaber eines Führerscheins verpflichtet, sich der in Artikel 42 erwähnten Untersuchung zu unterziehen; sie erhalten einen neuen Führerschein für die Dauer, die auf dem in Artikel 44 § 5 erwähnten Attest vermerkt ist, ohne eine Schulung absolvieren und eine neue praktische und theoretische Prüfung ablegen zu müssen. Das in Artikel 49 vorgesehene Verfahren ist anwendbar.

Für verloren gegangene, gestohlene, beschädigte, unlesbar gewordene oder vernichtete ärztliche Tauglichkeitsatteste oder im Fall einer Adressenänderung wird auf Vorlage eines Antrags auf Erhalt eines Duplikats, dessen Muster der Minister festlegt, ein Duplikat vom Minister oder von seinem Beauftragten ausgestellt. Für die Ausstellung eines Duplikats ist eine Gebühr von zweihundert Franken zu zahlen; diese Gebühr wird vom Antragsteller mittels Klebemarken, wie sie für die Erhebung der Stempelsteuern vorgesehen sind, gezahlt.

Anträge auf Erhalt eines ärztlichen Tauglichkeitsattests und provisorische Atteste, ausgestellt in Anwendung der in Artikel 84 Nr. 2 erwähnten Bestimmungen, werden dem in Artikel 44 § 5 vorgesehenen Attest gleichgesetzt.

Art. 86 - § 1 - Für die Klassen C, CE, D und DE gültige Führerscheine, die vor dem 1. Januar 1989 ausgestellt worden sind, bleiben für eine Dauer von fünf Jahren ab dem Datum des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses gültig.

Der Führerschein wird auf Vorlage des in Artikel 44 § 5 erwähnten Attests erneuert.

Ein neuer Führerschein wird gemäss dem in Artikel 49 vorgesehenen Verfahren ausgestellt, ohne dass der Antragsteller eine Schulung absolvieren und eine neue theoretische und praktische Prüfung ablegen muss.

Der neue Führerschein ist für die Dauer, die auf dem in Absatz 2 erwähnten Attest vermerkt ist, gültig. § 2 - Inhaber eines in § 1 Absatz 1 erwähnten Führerscheins, die einen der in Artikel 43 vorgesehenen Beförderungsdienste verrichten und nicht Inhaber eines noch gültigen, mit dem Muster in Anlage 11 übereinstimmenden ärztlichen Tauglichkeitsattestes sind, müssen sich der in Artikel 42 vorgesehenen Untersuchung unterziehen.

Ein neuer Führerschein wird ausgestellt, ohne dass der Antragsteller eine Schulung absolvieren und eine neue theoretische und praktische Prüfung ablegen muss. Das in Artikel 49 vorgesehene Verfahren ist anwendbar.

Der neue Führerschein ist für die Dauer, die auf dem in Artikel 44 § 5 erwähnten Attest vermerkt ist, gültig.

Art. 87 - Provisorische Führerscheine und Schulungslizenzen, die vor In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses ausgestellt worden sind, bleiben gültig bis zum Gültigkeitsenddatum, das auf dem Dokument angegeben ist. Die Gültigkeitsdauer des für die Klassen A3, A2, A1, BE, C, CE, D oder DE geltenden provisorischen Führerscheins des Musters 3, der zum Datum des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses noch gültig ist, wird jedoch auf zwölf Monate festgelegt.

Inhaber eines für die Klasse A2 gültigen provisorischen Führerscheins und Inhaber eines für die Klasse A1 gültigen provisorischen Führerscheins, die jünger als 21 Jahre sind, dürfen lediglich Motorräder mit einer Leistung von höchstens 25 kW oder einem Verhältnis Leistung/Gewicht von höchstens 0,16 kW/kg führen.

Bei Ausstellung eines Duplikats oder wenn ein Begleiter ersetzt wird, wird ein provisorischer Führerschein oder eine Schulungslizenz, die mit den in Anlage 2 oder in Anlage 3 festgelegten Mustern übereinstimmen, gemäss den in Artikel 78 vorgesehenen Regeln ausgestellt. Inhaber eines für die Klasse A2 gültigen provisorischen Führerscheins und Inhaber eines für die Klasse A1 gültigen provisorischen Führerscheins, die jünger als 21 Jahre sind, erhalten jedoch einen provisorischen Führerschein mit dem Vermerk "A <= 25 kW oder >= 0,16 kW/kg".

Art. 88 - Mit vor dem Datum des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses ausgestellten Anträgen auf Erhalt eines Führerscheins, die den Vermerk tragen, dass die theoretische und die praktische Prüfung bestanden worden sind, kann innerhalb einer Frist von drei Jahren ab diesem Datum ein gemäss den in Artikel 78 vorgesehenen Regeln ausgestellter Führerschein erlangt werden. Mit Anträgen auf Erhalt eines für die Klasse A2 gültigen Führerscheins und Anträgen auf Erhalt eines für die Klasse A1 gültigen Führerscheins, deren Inhaber unter 21 Jahre alt sind, kann jedoch ein Führerschein erlangt werden, der für die Fahrzeuge der Klasse A mit einer Leistung von höchstens 25 kW oder einem Verhältnis Leistung/Gewicht von höchstens 0,16 kW/kg gültig ist.

Vor dem Datum des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses ausgestellte Anträge auf Erhalt eines Führerscheins, die den Vermerk tragen, dass die theoretische Prüfung bestanden worden ist, und vor diesem Datum ausgestellte Anträge auf Erhalt eines provisorischen Führerscheins und einer Schulungslizenz werden mit in Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Erlasses ausgestellten Anträgen auf Erhalt eines Führerscheins, eines provisorischen Führerscheins beziehungsweise einer Schulungslizenz gleichgesetzt. Mit Anträgen auf Erhalt eines provisorischen Führerscheins für die Klasse A2 kann ein provisorischer Führerschein mit dem Vermerk "A <= 25 kW oder >= 0,16 kW/kg" erlangt werden; dieselbe Regel wird angewandt, wenn ein Antrag auf Erhalt eines für die Klasse A1 gültigen Führerscheins von einem Bewerber unter 21 Jahren vorgelegt wird.

Art. 89 - Inhaber eines ausländischen nationalen Führerscheins, die die in Artikel 27 Nr. 2 vorgesehenen Bedingungen nicht erfüllen, und Inhaber eines internationalen Führerscheins, die die praktische und die theoretische Prüfung vor In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses bestanden haben, erhalten einen Führerschein, ohne die in Artikel 5 § 1 vorgesehene Schulung absolvieren zu müssen.

Inhaber eines für die Klasse B gültigen provisorischen Führerscheins des Musters 3, der seine Gültigkeit vor In-Kraft- Treten des vorliegenden Erlasses infolge einer Entziehung der Fahrerlaubnis verloren hat, können einen provisorischen Führerschein des Musters 1 oder des Musters 2 erhalten.

Art. 90 - In Abweichung von den Bestimmungen von Artikel 38 §§ 4, 5, 6, 7 und 8 können die praktischen Prüfungen im Hinblick auf die Erlangung eines für die Klassen B + E, C, C + E, D und D + E gültigen Führerscheins: 1. während eines Zeitraums von sechs Monaten ab dem Datum des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses unter folgenden Bedingungen abgelegt werden: a) Die praktische Prüfung im Hinblick auf die Erlangung eines für die Klasse C gültigen Führerscheins darf mit einem Fahrzeug der Klasse C mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mindestens 7 000 kg abgelegt werden.Das Fahrzeug muss mit einem Tachographen ausgestattet sein. b) Die praktische Prüfung im Hinblick auf die Erlangung eines für die Klasse D gültigen Führerscheins darf mit einem mindestens 7 m langen Fahrzeug der Klasse D mit mindestens 28 Plätzen ausser dem Führersitz abgelegt werden.Das Fahrzeug muss mit einem Tachographen ausgestattet sein. c) Die praktische Prüfung im Hinblick auf die Erlangung eines für die Klassen B + E, C + E oder D + E gültigen Führerscheins darf entweder mit einer Fahrzeugkombination aus einem je nach Fall den in Artikel 38 § 3 oder den in den Buchstaben a) oder b) erwähnten Anforderungen entsprechenden Zugfahrzeug der Klassen B, C oder D und einem Anhänger, dessen zulässiges Gesamtgewicht mehr als 750 kg beträgt, oder mit einem Gelenkfahrzeug abgelegt werden. Wenn das Zugfahrzeug zur Klasse B gehört, muss das zulässige Gesamtgewicht der Kombination mehr als 3 500 kg betragen.

Wenn das Zugfahrzeug zur Klasse C gehört und es sich nicht um einen Sattelzug handelt, muss der Anhänger wenigstens zwei Achsen haben, die mehr als einen Meter voneinander entfernt sind; mindestens eine dieser Achsen muss eine Lenkachse sein, 2. während eines Zeitraums von fünf Jahren ab dem Datum des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses unter folgenden Bedingungen abgelegt werden: a) Die praktische Prüfung im Hinblick auf die Erlangung eines für die Klasse B + E gültigen Führerscheins darf abgelegt werden mit einer aus einem Fahrzeug der Klasse B, das den in Artikel 38 § 3 vorgesehenen Anforderungen entspricht, und einem mit einer geschlossenen Karosserie oder einer Plane ausgestatteten Anhänger, dessen zulässiges Gesamtgewicht mindestens 1 000 kg beträgt, bestehenden Fahrzeugkombination, die nicht zur Klasse B gehört und auf ebener Strecke eine Geschwindigkeit von mindestens 100 km/h erreicht. Der Kasten des Anhängers muss den in Artikel 38 § 4 Absatz 2 vorgesehenen Anforderungen entsprechen. b) Die praktische Prüfung im Hinblick auf die Erlangung eines für die Klasse C gültigen Führerscheins darf abgelegt werden mit einem mit einer geschlossenen Karosserie oder einer Plane ausgestatteten Fahrzeug der Klasse C, dessen zulässiges Gesamtgewicht mindestens 10 000 kg und dessen Länge mindestens 7 m beträgt und das auf ebener Strecke eine Geschwindigkeit von mindestens 80 km/h erreicht;das Fahrzeug muss mit einem Tachographen ausgestattet sein. Das Fahrzeug muss eine Ladung haben, die den in Artikel 38 § 5 Absatz 3 vorgesehenen Anforderungen entspricht. c) Die praktische Prüfung im Hinblick auf die Erlangung eines für die Klasse C + E gültigen Führerscheins darf abgelegt werden - entweder mit einem mit einer geschlossenen Karosserie oder einer Plane ausgestatteten Gelenkfahrzeug, dessen zulässiges Gesamtgewicht mindestens 18 000 kg und dessen Länge mindestens 12 m beträgt und das auf ebener Strecke eine Geschwindigkeit von mindestens 80 km/h erreicht.Das Fahrzeug muss mit einem Tachographen ausgestattet sein, - oder mit einer aus einem in Buchstabe b) erwähnten Fahrzeug der Klasse C und einem mindestens 4 m langen, mit einer geschlossenen Karosserie oder einer Plane ausgestatteten Anhänger bestehenden Fahrzeugkombination, deren zulässiges Gesamtgewicht mindestens 18 000 kg und deren Länge mindestens 12 m beträgt und die auf ebener Strecke eine Geschwindigkeit von mindestens 80 km/h erreicht.

Das Gelenkfahrzeug und die Fahrzeugkombination müssen eine Ladung haben, die den in Artikel 38 § 6 Absatz 2 gestellten Anforderungen entspricht. d) Die praktische Prüfung im Hinblick auf die Erlangung eines für die Klasse D gültigen Führerscheins darf abgelegt werden mit einem mindestens 9 m langen Fahrzeug der Klasse D, das auf ebener Strecke eine Geschwindigkeit von mindestens 80 km/h erreicht.Das Fahrzeug muss mit einem Tachographen ausgestattet sein. e) Die praktische Prüfung im Hinblick auf die Erlangung eines für die Klasse D + E gültigen Führerscheins darf abgelegt werden mit einer aus einem in Buchstabe d) erwähnten Fahrzeug der Klasse D und einem mit einer Karosserie oder einer Plane ausgestatteten Anhänger, dessen zulässiges Gesamtgewicht mindestens 1 250 kg beträgt, bestehenden Fahrzeugkombination, die auf ebener Strecke eine Geschwindigkeit von mindestens 80 km/h erreicht. Art. 91 - Am 1. Oktober 1998 treten in Kraft: 1. die Artikel 23 und 36 des Gesetzes vom 18.Juli 1990 zur Abänderung des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei und des Gesetzes vom 21. Juni 1985 über die technischen Anforderungen, denen jedes Fahrzeug für den Transport auf dem Landweg, seine Bestandteile und sein Sicherheitszubehör entsprechen müssen, 2. der vorliegende Erlass. Art. 92 - Unser Minister des Innern, Unser Minister der Volksgesundheit, Unser Minister der Auswärtigen Angelegenheiten, Unser Minister der Beschäftigung und der Arbeit, Unser Minister der Justiz, Unser Minister der Landesverteidigung und Unser Staatssekretär für Sicherheit sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 23. März 1998 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Innern J. VANDE LANOTTE Der Minister der Volksgesundheit M. COLLA Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten E. DE RYCKE Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit Frau M. SMET Der Minister der Justiz S. DE CLERCK Der Minister der Landesverteidigung J.P. PONCELET Der Staatssekretär für Sicherheit J. PEETERS Vu pour être annexé à Notre arrêté du 12 décembre 2002.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE

Anlage 1 zum K"niglichen Erlass vom 23. März 1998 über den Führerschein Pour la consultation du tableau, voir image Gesehen, um dem Königlichen Erlass vom 23. März 1998 über den Führerschein beigefügt zu werden.

ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Innern J. VANDE LANOTTE Der Minister der Volksgesundheit M. COLLA Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten E. DE RYCKE Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit Frau M. SMET Der Minister der Justiz S. DE CLERCK Der Minister der Landesverteidigung J.P. PONCELET Der Staatssekretär für Sicherheit J. PEETERS


Anlage 2 zum Königlichen Erlass vom 23. März 1998 über den Führerschein Pour la consultation du tableau, voir image Gesehen, um dem Königlichen Erlass vom 23. März 1998 über den Führerschein beigefügt zu werden.

ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Innern J. VANDE LANOTTE Der Minister der Volksgesundheit M. COLLA Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten E. DE RYCKE Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit Frau M. SMET Der Minister der Justiz S. DE CLERCK Der Minister der Landesverteidigung J.P. PONCELET Der Staatssekretär für Sicherheit J. PEETERS

Anlage 3 zum Königlichen Erlass vom 23. März 1998 über den Führerschein Pour la consultation du tableau, voir image Gesehen, um dem Königlichen Erlass vom 23. März 1998 über den Führerschein beigefügt zu werden.

ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Innern J. VANDE LANOTTE Der Minister der Volksgesundheit M. COLLA Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten E. DE RYCKE Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit Frau M. SMET Der Minister der Justiz S. DE CLERCK Der Minister der Landesverteidigung J.P. PONCELET Der Staatssekretär für Sicherheit J. PEETERS


Anlage 4 zum Königlichen Erlass vom 23. März 1998 über den Führerschein A. Lehrstoff für die theoretische Prüfung a) Prüfungslehrstoff für alle Fahrzeugklassen: 1.das am 16. März 1968 koordinierte Gesetz über die Strassenverkehrspolizei mit den zum Prüfungstag in Kraft getretenen Abänderungen, 2. der Königliche Erlass vom 1.Dezember 1975 zur Einführung der allgemeinen Strassenverkehrsordnung mit den zum Prüfungstag in Kraft getretenen Abänderungen, 3. der Königliche Erlass vom 7.April 1976 zur Bestimmung der schweren Verstösse gegen die allgemeine Strassenverkehrsordnung mit den zum Prüfungstag in Kraft getretenen Abänderungen, 4. die Bedeutung von Aufmerksamkeit und Verhaltensweisen gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern, 5.die Wahrnehmung, Beurteilung und Entscheidung, insbesondere die Reaktionszeit, und die Änderungen im Verhalten der Fahrzeugführer unter der Wirkung von Alkohol, Drogen und Arzneimitteln, Erregungs- und Ermüdungszuständen, 6. die wichtigsten Grundsätze im Zusammenhang mit der Einhaltung der Abstände, dem Bremsweg und der Bodenhaftung des Fahrzeugs bei verschiedenen Witterungs- und Fahrbahnverhältnissen, 7.Gefahren aufgrund des insbesondere je nach Witterungsverhältnissen, Tages- oder Nachtzeit unterschiedlichen Zustands der Fahrbahn, 8. besondere Gefahren im Zusammenhang mit der Unerfahrenheit anderer Verkehrsteilnehmer und der Teilnahme besonders unfallgefährdeter Personengruppen am Verkehr, wie Kinder, Fussgänger, Radfahrer und Personen mit eingeschränkter Bewegungsfähigkeit, 9.Gefahren aufgrund des Verkehrs verschiedener Fahrzeugarten, deren Fahreigenschaften und der unterschiedlichen Sicht der Fahrzeugführer, 10. Vorschriften über amtliche Papiere für die Benutzung des Fahrzeugs, 11.allgemeine Regeln für das Verhalten des Fahrzeugführers bei Unfällen (Aufstellen des Warndreiecks, Unfallmeldung usw.) und Massnahmen, die er gegebenenfalls treffen kann, um Opfern eines Strassenverkehrsunfalls Hilfe zu leisten, 12. die Sicherheit der Ladung des Fahrzeugs und der beförderten Personen betreffende Faktoren, 13.Bauteile, die für die Verkehrssicherheit von Bedeutung sind: Fahrzeugführer müssen die häufigsten Mängel insbesondere an der Lenkung, der Aufhängung, den Bremsanlagen, den Reifen, den Scheinwerfern und Leuchten, den Fahrtrichtungsanzeigern, den Rückstrahlern, den Rückspiegeln, den Scheibenwaschanlagen und den Scheibenwischern, der Auspuffanlage und den Sicherheitsgurten erkennen können, 14. Sicherheitsausrüstung der Fahrzeuge, insbesondere Benutzung der Sicherheitsgurte, und Sicherheitseinrichtungen für Kinder, 15.Regeln für die umweltfreundliche Benutzung des Fahrzeugs (Benutzung der Schallzeichenanlage nur im Bedarfsfall, massvoller Kraftstoffverbrauch, Begrenzung der Schadstoffemissionen usw.). b) Spezifischer Lehrstoff: 1.Klasse A: Halten des Gleichgewichts bei Mitnahme eines Beifahrers, 2. Klasse C und Unterklasse C1: - Vorschriften über Gewichte und Abmessungen, - Vorschriften über die Lenk- und Ruhezeiten, - Funktion von Bremsanlagen und Verlangsamern, - Behinderung der Sicht des Fahrers und der übrigen Verkehrsteilnehmer aufgrund der Bauart des Fahrzeugs, - Einfluss des Windes auf den Fahrweg des Fahrzeugs, - beim Überholen wegen der Gefährdung durch Wasser- und Schmutzspritzer zu treffende Vorsichtsmassnahmen, 3.Klasse D und Unterklasse D1: - Vorschriften über Lenk- und Ruhezeiten, - Rechtsvorschriften über die Personenbeförderung, - Behinderung der Sicht des Fahrers und der übrigen Verkehrsteilnehmer aufgrund der Bauart des Fahrzeugs, - Einfluss des Windes auf den Fahrweg des Fahrzeugs, - beim Überholen wegen der Gefährdung durch Wasser- und Schmutzspritzer zu treffende Vorsichtsmassnahmen.

B. Bewertungsverfahren Höchstpunktzahl: 40 Mindestpunktzahl, die erforderlich ist, um die Prüfung zu bestehen: 32 Die Prüfung gilt jedoch als nicht bestanden bei mindestens zwei fehlerhaften Antworten auf Fragen mit Bezug auf die schweren Verstösse, die im Königlichen Erlass vom 7. April 1976 zur Bestimmung der schweren Verstösse gegen die allgemeine Strassenverkehrsordnung aufgezählt sind.

C. Korrekturverfahren Der Minister oder sein Beauftragter bestimmt das Verfahren zur Korrektur der theoretischen Prüfung.

Gesehen, um dem Königlichen Erlass vom 23. März 1998 über den Führerschein beigefügt zu werden.

ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Innern J. VANDE LANOTTE Der Minister der Volksgesundheit M. COLLA Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten E. DE RYCKE Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit Frau M. SMET Der Minister der Justiz S. DE CLERCK Der Minister der Landesverteidigung J.P. PONCELET Der Staatssekretär für Sicherheit J. PEETERS

Anlage 5 zum Königlichen Erlass vom 23. März 1998 über den Führerschein PRAKTISCHE PRÜFUNG: PRÜFUNG DER FÄHIGKEITEN UND VERHALTENSWEISEN I. Teilprüfung auf einem vom Verkehr abgegrenzten Gelände a) Anordnung und Betätigung der folgenden Bedienungseinrichtungen: 1.Vorderradbremse, 2. Hinterradbremse, 3.Gangwähler, 4. An- und Ausschalter des Motors, 5.Gas, 6. Schallzeichenanlage, 7.Fahrtrichtungsanzeiger, 8. Schalter und Kontrollleuchten für die Beleuchtung (Standlicht, Abblendlicht, Fernlicht), 9.nach freier Wahl des Bewerbers: Seiten- oder Mittelständer, 10. Scheibenwischer, 11.Benutzung des Tachographen.

Klassen A3, A = 1 bis 9, Klassen A3 (mit mehr als zwei Rädern), B und B + E = 6, 7, 8, 10, Klassen C, C + E, D und D + E und Unterklassen C1, C1 + E, D1 und D1 + E = 6, 7, 8, 10, 11. b) Fahrübungen: 1.rechts einparken zwischen zwei Fahrzeugen, 2. auf beschränktem Raum nach links oder rechts wenden, 3.rückwärts nach links oder rechts in eine Garage hineinfahren und vorwärts in die andere Richtung wieder hinausfahren, 4. in gerader Richtung rückwärts fahren, 5.vorwärts nach links oder rechts in eine Garage hineinfahren und rückwärts in die andere Richtung wieder hinausfahren, 6. rückwärts an eine Laderampe heranfahren, 7.Abstellen entlang eines Bürgersteigs, 8. Kurve im Rückwärtsgang, 9.Slalom, 10. Notbremsung, 11.eine Strecke in Schleifen zurücklegen, 12. langsam über ein schmales Brett fahren, 13.An- und Abkuppeln eines Anhängers, 14. über eine Distanz von 10 Metern mit Schrittgeschwindigkeit zwischen zwei parallelen Linien fahren, 15.das Motorrad auf seinem Ständer abstellen; danach das Motorrad von seinem Ständer herunternehmen, um es durch Schieben ohne Motorkraft in Form eines Halbkreises zu wenden.

Klasse A3 = unter 9, 10, 11, 12 erwähnte Fahrübungen, Klasse A = unter 9, 10, 11, 12, 14, 15 erwähnte Fahrübungen, Klasse A3 (mit mehr als zwei Rädern) und B = 1, 2, 4, 5, Klasse C und Unterklasse C1: 1, 3, 4, 6, Klasse D und Unterklasse D1: 1, 3, 4, 7, Klassen B + E, C + E und D + E und Unterklassen C1 + E und D1 + E = 4, 6, 7, 8, 13.

II. Teilprüfung auf öffentlicher Strasse: alle Fahrzeugklassen Beurteilung des Fahrverhaltens unter Berücksichtigung der folgenden Rubriken: Bedienung des Fahrzeugs und Benutzung der Rückspiegel und des Sicherheitsgurtes, Platz auf der Fahrbahn, Kurven, Kreuzen und Überholen, Richtungsänderung, Vorfahrt, Verkehrslichtzeichen und Anweisungen, Verkehrsschilder und Strassenmarkierungen, Geschwindigkeit und Verkehrsübersicht, Anfahren in der Steigung, Verhaltensweisen gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern und Einhaltung des Abstands zu anderen Fahrzeugen, Beachtung der Verkehrszeichen mit Bezug auf diese Rubriken, Verhaltensweisen zur Vermeidung von Unfällen.

III. Bewertung der Prüfung Die Prüfung besteht aus zwei Teilprüfungen: a) Teilprüfung auf einem vom Verkehr abgegrenzten Gelände Die Teilprüfung wird abgebrochen, wenn der Bewerber mit der Anordnung und Betätigung der Bedienungseinrichtungen nicht ausreichend vertraut ist. Die Fahrübungen werden mit den Noten: "genügend", "mit Vorbehalt", "ungenügend" oder "schlecht" bewertet.

Der Bewerber wird zurückgestellt, wenn: - eine Fahrübung mit "schlecht" bewertet wurde, - zwei Fahrübungen mit "ungenügend" bewertet wurden, - eine Fahrübung mit "ungenügend" und zwei mit "mit Vorbehalt" bewertet wurden, - drei Fahrübungen mit "mit Vorbehalt" bewertet wurden. b) Teilprüfung auf öffentlicher Strasse Jede der unter Ziffer II erwähnten Rubriken wird mit den Noten "genügend", "mit Vorbehalt", "ungenügend" oder "schlecht" bewertet. Der Bewerber wird zurückgestellt, wenn: - für eine Rubrik die Bewertung "schlecht" verwendet wurde, - für zwei Rubriken die Bewertung "ungenügend" verwendet wurde, - für eine Rubrik die Bewertung "ungenügend" und für zwei Rubriken die Bewertung "mit Vorbehalt" verwendet wurde, - für vier Rubriken die Bewertung "mit Vorbehalt" verwendet wurde, - Fahrfehler oder gefährliche Fahrverhaltensweisen das Prüfungsfahrzeug, seine Insassen oder andere Verkehrsteilnehmer unmittelbar gefährden.

Gesehen, um dem Königlichen Erlass vom 23. März 1998 über den Führerschein beigefügt zu werden.

ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Innern J. VANDE LANOTTE Der Minister der Volksgesundheit M. COLLA Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten E. DE RYCKE Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit Frau M. SMET Der Minister der Justiz S. DE CLERCK Der Minister der Landesverteidigung J.P. PONCELET Der Staatssekretär für Sicherheit J. PEETERS

Anlage 6 zum Königlichen Erlass vom 23. März 1998 über den Führerschein MINDESTNORMEN UND ATTESTE MIT BEZUG AUF DIE KÖRPERLICHE UND PSYCHISCHE TAUGLICHKEIT ZUM FÜHREN EINES MOTORFAHRZEUGS I. Vorliegende Anlage beschreibt die zum Ausschluss führenden funktionellen Störungen und Erkrankungen und die medizinischen Normen, denen Bewerber um einen Führerschein, einen provisorischen Führerschein oder eine Schulungslizenz und Inhaber eines Führerscheins genügen müssen 1. Für die Anwendung der vorliegenden Anlage versteht man unter: 1° "Bewerber": Personen, die einen Führerschein, einen provisorischen Führerschein oder eine Schulungslizenz beantragen, Personen, die die Verlängerung eines Führerscheins beantragen, oder Führerscheininhaber, deren körperliche oder psychische Verfassung den in der vorliegenden Anlage vermerkten Mindestnormen nicht mehr entspricht, 2° "Bewerber der Gruppe 1": Bewerber um einen für das Führen von Fahrzeugen der Klassen A3, A, B oder B + E gültigen Führerschein, 3° "Bewerber der Gruppe 2": Bewerber um einen für das Führen von Fahrzeugen der Klassen C, C + E, D oder D + E oder der Unterklassen C1, C1 + E, D1 oder D1 + E gültigen Führerschein und die in Artikel 43 des Königlichen Erlasses vom 23.März 1998 über den Führerschein erwähnten Führer von Fahrzeugen, 2. Um für fahrtauglich erklärt zu werden, müssen Bewerber den in der vorliegenden Anlage festgelegten Mindestnormen entsprechen und frei sein von den in der vorliegenden Anlage vermerkten körperlichen oder psychischen Leiden, die ihre funktionellen Fähigkeiten derartig einschränken, dass sie beim Führen eines Motorfahrzeugs die Sicherheit gefährden könnten.3. Die Fahrtauglichkeit wird nach einer gründlichen ärztlichen Untersuchung, bei der alle verfügbaren medizinischen Mittel eingesetzt werden können, bestimmt. Bei der Beurteilung trägt der Arzt der Klasse oder Unterklasse, für die der Führerschein beantragt wird, und den Umständen, unter denen der Führerschein benutzt werden soll, Rechnung. Für Bewerber der Gruppe 2 muss er speziell den besonderen Risiken und Gefahren, die mit dem Führen von Fahrzeugen dieser Klassen oder Unterklassen verbunden sind, und den funktionellen Störungen und Erkrankungen, die das Führen möglicherweise verhindern, Rechnung tragen.

II. Normen mit Bezug auf die körperliche und psychische Tauglichkeit 1. Erkrankungen des Nervensystems 1.1 Normen für Bewerber der Gruppe 1 1.1.1 Für Bewerber, die an einer Erkrankung des Nervensystems leiden, werden die Fahrtauglichkeit und die Gültigkeitsdauer dieser Tauglichkeit von einem Neurologen festgelegt.

Wenn ein Bewerber an einer neurologischen Erkrankung leidet, die sich durch verminderte funktionelle Fähigkeiten zum sicheren Führen eines Motorfahrzeugs äussert, werden die Fahrtauglichkeit des Bewerbers und ihre Gültigkeitsdauer vom Arzt des in Artikel 45 des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein erwähnten Zentrums festgelegt. 1.1.2 Bewerber, die an einer Schwäche des zentralen oder peripheren Nervensystems leiden, die zu einer akuten Störung der Hirnfunktionen mit plötzlichem Bewusstseinsverlust oder plötzlicher Bewusstseinsstörung führen kann, sind fahruntauglich. 1.1.3 Bewerber, deren funktionelle Fähigkeiten infolge eines chirurgischen Eingriffs nach einer intrakraniellen Erkrankung oder infolge eines Hirnschlags gestört sind, dürfen frühestens sechs Monate nach Auftreten der Funktionsstörung für fahrtauglich erklärt werden. 1.1.4 Bewerber, die an einer fortschreitenden Erkrankung leiden, die die funktionellen Fähigkeiten zum sicheren Führen eines Motorfahrzeugs beeinflusst, werden einer regelmässigen Untersuchung unterzogen. Die Gültigkeitsdauer der Fahrtauglichkeit darf bis zum Alter von 50 Jahren fünf Jahre und ab diesem Alter drei Jahre nicht überschreiten. 1.1.5 Bei der Beurteilung von sensorischen oder motorischen Störungen oder von Gleichgewichts- oder Koordinationsstörungen, die auf eine Erkrankung des zentralen oder des peripheren Nervensystems zurückzuführen sind, wird den funktionellen Konsequenzen und dem möglichen Fortschreiten der Erkrankung Rechnung getragen. 1.1.6 Bewerber mit einer körperlichen, psychischen oder kognitiven entwicklungsbedingten oder erworbenen Störung, darin einbegriffen Störungen infolge des Altersprozesses, die sich durch schwere Verhaltensstörungen, Störungen des Urteils-, Anpassungs- und Wahrnehmungsvermögens oder der psychomotorischen Reaktionen des Bewerbers äussern, sind fahruntauglich.

Ein Bewerber kann für fahrtauglich erklärt werden, wenn die vorerwähnten Störungen seit mindestens sechs Monaten bei ihm nicht mehr aufgetreten sind. Die Gültigkeitsdauer der Fahrtauglichkeit darf ein Jahr nicht überschreiten. 1.2 Normen für Bewerber der Gruppe 2 Ein Bewerber kann für fahrtauglich erklärt werden, wenn bei ihm seit mindestens einem Jahr keine schweren neurologischen Störungen mehr aufgetreten sind. Der Bericht eines Neurologen ist erforderlich. 2. Psychische Erkrankungen 2.1. Normen für Bewerber der Gruppe 1 2.1.1 Die Bewerber werden vom Arzt ihrer Wahl an einen Psychiater überwiesen, um ein psychiatrisches Gutachten über ihre Fahrtauglichkeit und deren Gültigkeitsdauer erstellen zu lassen. 2.1.2 Bewerber mit einer psychischen Erkrankung, die zu einer plötzlichen Bewusstlosigkeit oder zu dissoziativen oder akuten Störungen der Hirnfunktionen führen kann, die sich durch schwere Verhaltensstörungen, einen plötzlichen Funktionsverlust, Störungen des Urteils-, Anpassungs- und Wahrnehmungsvermögens oder der psychomotorischen Reaktionen des Bewerbers äussern, sind fahruntauglich. 2.1.3 Ein Bewerber kann für fahrtauglich erklärt werden, wenn die in Punkt 2.1.2 erwähnten Störungen bei ihm seit mindestens sechs Monaten nicht mehr aufgetreten sind. Die Gültigkeitsdauer der Fahrtauglichkeit darf ein Jahr nicht überschreiten. 2.1.4 Ein an Schizophrenie leidender Bewerber kann für fahrtauglich erklärt werden, wenn er seit mindestens zwei Jahren keinen Rückfall hatte, sich seiner Erkrankung voll bewusst ist und es sich bei seiner Erkrankung um eine leichte Schwäche handelt. Die Gültigkeitsdauer der Fahrtauglichkeit darf drei Jahre nicht überschreiten. 2.1.5 Ein Bewerber, der an Halluzinationen leidet, die nicht mit unberechenbaren, aggressiven oder impulsiven Verhaltensweisen einhergehen, und dessen medikamentöse Behandlung keinerlei Einfluss auf das Fahrverhalten hat, kann für fahrtauglich erklärt werden. Die Gültigkeitsdauer der Fahrtauglichkeit darf ein Jahr nicht überschreiten. 2.1.6 Ein Bewerber, der an zeitweiligen oder regelmässig wiederkehrenden schweren Stimmungsstörungen manischer, depressiver oder gemischter Art leidet, ist fahruntauglich. Wenn der Bewerber unter regelmässiger ärztlicher Aufsicht steht, sich seiner Erkrankung voll bewusst ist und seit mindestens sechs Monaten keinen Rückfall hatte, kann er für fahrtauglich erklärt werden. Die Gültigkeitsdauer der Fahrtauglichkeit darf drei Jahre nicht überschreiten. 2.1.7 Ein Bewerber, der an Persönlichkeitsstörungen leidet, ist fahruntauglich, wenn er schwere psychiatrische Störungen aufweist, die einen negativen Einfluss auf sein Urteilsvermögen haben. 2.2 Normen für Bewerber der Gruppe 2 Im Prinzip ist der Bewerber fahruntauglich. Ausnahmsweise kann er auf Vorlage eines günstigen Berichts eines Psychiaters für fahrtauglich erklärt werden. 3. Epilepsie 3.1 Normen für Bewerber der Gruppe 1 3.1.1 Die Bewerber werden vom Arzt ihrer Wahl an einen Neurologen überwiesen, um ein Gutachten über ihre Fahrtauglichkeit und deren Gültigkeitsdauer erstellen zu lassen. 3.1.2 Ein an Epilepsie leidender Bewerber ist fahruntauglich. 3.1.3 Ein Bewerber, der ohne spezifische Behandlung seit dem Alter von 15 Jahren keinen epileptischen Anfall mehr hatte, kann für fahrtauglich erklärt werden, wenn bei einer gründlichen neurologischen Untersuchung keine Hirnpathologie festgestellt wird. 3.1.4 Ein Bewerber, der seit einem Jahr keinen Anfall mehr hatte, kann für fahrtauglich erklärt werden. Die Gültigkeitsdauer der Fahrtauglichkeit beträgt höchstens ein Jahr. Wenn der Bewerber während dieses Zeitraums keinen Anfall hat, kann die Fahrtauglichkeit für eine Dauer von höchstens drei Jahren verlängert werden.

Nach einem Zeitraum von fünf aufeinander folgenden Jahren, während deren der Bewerber anfallfrei war, kann die Gültigkeitsdauer der Fahrtauglichkeit um fünf Jahre verlängert werden. Ist der Bewerber nach diesem Zeitraum immer noch anfallfrei, kann ein Tauglichkeitsattest ohne Gültigkeitsbeschränkung ausgestellt werden. 3.1.5 Nach einem ersten epileptischen Anfall und einem anfallfreien Zeitraum von sechs Monaten kann der Bewerber für fahrtauglich erklärt werden, unter der Bedingung, dass er unter regelmässiger ärztlicher Aufsicht steht und ein Elektroenzephalogramm (EEG) keine epileptischen Anomalien aufweist.

Die Gültigkeitsdauer der Fahrtauglichkeit beträgt höchstens ein Jahr.

Nach diesem Zeitraum kann die Gültigkeit der Fahrtauglichkeit für eine Dauer von höchstens drei Jahren und sechs Monaten verlängert werden.

Nach einem Zeitraum von fünf aufeinander folgenden Jahren, während deren der Bewerber anfallfrei war, kann die Gültigkeit der Fahrtauglichkeit um fünf Jahre verlängert werden. Ist der Bewerber nach diesem Zeitraum immer noch anfallfrei, kann ein Tauglichkeitsattest ohne Gültigkeitsbeschränkung ausgestellt werden. 3.1.6 Ein Bewerber, der infolge des Abbaus, einer Änderung der Dosierung oder des Typs des Antiepilektikums einen Anfall hat, kann drei Monate nach dem letzten Anfall für fahrtauglich erklärt werden.

Danach kann die Gültigkeit der Fahrtauglichkeit gemäss den in Punkt 3.1.4 vorgesehenen Bestimmungen verlängert werden. 3.1.7 Ein Bewerber, der infolge eines erklärbaren und vermeidbaren Faktors einen einmaligen epileptischen Anfall hat, kann drei Monate nach diesem einmaligen Anfall für fahrtauglich erklärt werden. Ein EEG ohne epileptische Anomalien ist erforderlich. Nach einer Dauer von einem Jahr, während deren der Bewerber anfallfrei war, kann die Gültigkeitsdauer der Fahrtauglichkeit gemäss den in Punkt 3.1.4 vorgesehenen Bestimmungen verlängert werden. 3.1.8 Ein Bewerber, der epileptische Anfälle hat, die keinerlei Auswirkungen weder auf das Bewusstsein noch auf die Fähigkeit zum Führen haben, und in dessen Anamnese keine anderen epileptischen Anfälle vorkommen, kann drei Monate nach Feststellung dieser Anfälle für fahrtauglich erklärt werden.

Die Gültigkeitsdauer der Fahrtauglichkeit kann gemäss den in Punkt 3.1.4 vorgesehenen Bestimmungen verlängert werden. 3.1.9 Ein Bewerber, der während zweier Jahre nur im Schlaf epileptische Anfälle hatte, kann für fahrtauglich erklärt werden. Die Gültigkeitsdauer der Fahrtauglichkeit ist auf höchstens ein Jahr beschränkt. 3.1.10 Die in den Punkten 3.1.4 bis 3.1.9 erwähnte Gültigkeitsdauer der Fahrtauglichkeit wird verlängert unter der Bedingung, dass der Bewerber unter regelmässiger ärztlicher Aufsicht steht und keine neuen Anfälle gehabt hat, dass eine gründliche neurologische Untersuchung auf eine Stabilisierung der Erkrankung schliessen lässt und dass der Bewerber sich seiner Erkrankung voll bewusst ist und seine Behandlung strikt einhält. 3.2 Normen für Bewerber der Gruppe 2 3.2.1 Ein an Epilepsie leidender Bewerber ist fahruntauglich. 3.2.2 Ein Bewerber, der in seiner Kindheit epileptische Anfälle hatte, aber ohne spezifische Behandlung seit dem Alter von 15 Jahren frei von Anfällen jeglicher Art ist, kann für fahrtauglich erklärt werden, wenn bei einer gründlichen neurologischen Untersuchung keine Hirnpathologie festgestellt wird.

Die Gültigkeitsdauer der Fahrtauglichkeit ist auf ein Jahr beschränkt.

Während der folgenden fünf Jahre kann sie um höchstens ein Jahr verlängert werden. Der Bericht eines Neurologen ist erforderlich. Der Bewerber muss die in Punkt 3.1.10 festgelegten Bedingungen erfüllen.

Nach diesem Zeitraum ist die in Artikel 44 des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein vorgesehene Gültigkeitsdauer anwendbar. 3.2.3 Ein Bewerber, der einen einmaligen Anfall mit nachweisbarer Ursache hatte, oder ein Bewerber mit posttraumatischer Epilepsie kann für fahrtauglich erklärt werden, wenn er seit zwei Jahren anfallfrei ist, einer gründlichen neurologischen Untersuchung unterzogen worden ist und sein EEG keine epileptischen Anomalien aufweist und eine bleibende Hirnpathologie ausschliesst. Der günstige Bericht eines Neurologen ist erforderlich.

Die Gültigkeitsdauer der Fahrtauglichkeit ist auf ein Jahr beschränkt.

Während der folgenden fünf Jahre kann sie um höchstens ein Jahr verlängert werden. Der Bewerber muss die in Punkt 3.1.10 festgelegten Bedingungen erfüllen. Nach diesem Zeitraum ist die in Artikel 44 des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein vorgesehene Gültigkeitsdauer anwendbar. 4. Krankhafte Schläfrigkeit 4.1 Normen für Bewerber der Gruppe 1 4.1.1 Bewerber, die an krankhafter Schläfrigkeit oder an Bewusstseinsstörungen infolge des Narkolepsie/Kataplexie-Syndroms oder des Schlaf-Apnoe-Syndroms leiden, sind fahruntauglich. 4.1.2 Die Bewerber werden vom Arzt ihrer Wahl an einen Neurologen überwiesen, um ein neurologisches Gutachten über ihre Fahrtauglichkeit und deren Gültigkeitsdauer erstellen zu lassen. 4.1.3 Ein am Narkolepsie/Kataplexie-Syndrom leidender Bewerber, der unter Behandlung symptomfrei ist, kann sechs Monate nach Verschwinden dieser Bewusstseinsstörungen für fahrtauglich erklärt werden. Die Gültigkeitsdauer der Fahrtauglichkeit darf zwei Jahre nicht überschreiten. 4.1.4 Ein am Schlaf-Apnoe-Syndrom leidender Bewerber kann einen Monat nach Einleitung einer erfolgreichen Behandlung für fahrtauglich erklärt werden.

Die Gültigkeitsdauer der Fahrtauglichkeit beträgt höchstens zwei Jahre. Ist der Bewerber nach diesem Zeitraum immer noch frei von Störungen oder Anomalien, kann ein Tauglichkeitsattest ohne Beschränkung der Gültigkeitsdauer ausgestellt werden. 4.2 Normen für Bewerber der Gruppe 2 4.2.1 Bewerber, die an krankhafter Schläfrigkeit oder an Bewusstseinsstörungen infolge des Narkolepsie/Kataplexie-Syndroms oder des Schlaf-Apnoe-Syndroms leiden, sind fahruntauglich. 4.2.2 Ein am Schlaf-Apnoe-Syndrom leidender Bewerber kann einen Monat nach Einleitung einer erfolgreichen Behandlung für fahrtauglich erklärt werden. Der günstige Bericht eines Neurologen ist erforderlich.

Die Gültigkeitsdauer der Fahrtauglichkeit beträgt höchstens ein Jahr.

Ist der Bewerber nach diesem Zeitraum immer noch frei von Störungen oder Anomalien, ist die in Artikel 44 des Königlichen Erlasses vom 23.

März 1998 über den Führerschein vorgesehene Gültigkeitsdauer anwendbar. 5. Lokomotorische Störungen 5.1 Bewerber, die an einer Verringerung ihrer funktionellen Fähigkeiten leiden, die zurückzuführen ist auf eine Beeinträchtigung des Muskel-Skelett-Systems, auf eine Erkrankung des zentralen oder peripheren Nervensystems oder auf jede andere Erkrankung, die eine Einschränkung der motorischen Kontrolle, der Wahrnehmung oder des Verhaltens und Urteilsvermögens mit sich bringen kann und Auswirkungen auf das sichere Führen eines Motorfahrzeuges hat, sind fahruntauglich. 5.2 Normen für Bewerber der Gruppe 1 5.2.1 Der Arzt des in Artikel 45 des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein erwähnten Zentrums bestimmt die Fahrtauglichkeit und ihre Gültigkeitsdauer. 5.2.2 Um die Fahrtauglichkeit zu bestimmen, kann der Arzt des in Artikel 45 des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein erwähnten Zentrums entweder selbst medizinische Untersuchungen durchführen oder sie von einem anderen Arzt durchführen lassen. Er kann von allen in der Medizin verfügbaren Mitteln Gebrauch machen und sich auf die Resultate eines praktischen Fahrtests stützen, der mit einem Motorfahrzeug der erwünschten Klasse oder Unterklasse durchgeführt wurde. Der Arzt trägt der Klasse oder Unterklasse, für die der Führerschein beantragt wird, und den Bedingungen, unter denen er benutzt werden soll, Rechnung. 5.2.3 Um für fahrtauglich erklärt zu werden, muss der Bewerber alle in der vorliegenden Anlage für Bewerber der Gruppe 1 festgelegten Bedingungen erfüllen und den Anforderungen mit Bezug auf Kenntnis, Fähigkeit und Verhalten für das Führen eines Motorfahrzeugs genügen, die für die Klassen und Unterklassen von Fahrzeugen, für die er die Ausstellung oder die Verlängerung eines Führerscheins beantragt, gestellt werden. Der Bewerber muss mit seinem angepassten Fahrzeug die gleichen Leistungen erbringen können wie ein nicht behinderter Führer mit dem gleichen, nicht angepassten Fahrzeug. 5.2.4 Der Arzt des in Artikel 45 des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein erwähnten Zentrums bestimmt gegebenenfalls die nötigen Anpassungen, Bedingungen und Einschränkungen. Diese werden auf dem Tauglichkeitsattest vermerkt.

Unter "Anpassungen" sind die nötigen Änderungen, die an einem Fahrzeug vorzunehmen sind, beziehungsweise die Ausrüstungen zu verstehen, mit denen ein Motorfahrzeug ausgestattet werden muss, um eine Verringerung der funktionellen Fähigkeiten so auszugleichen, dass das Fahrzeug gemäss den Verordnungsbestimmungen sicher geführt werden kann.

Die Bedingungen und Einschränkungen werden auf der Grundlage der körperlichen und psychischen Verfassung des Bewerbers unter Berücksichtigung der eigens mit dem Führen bestimmter Fahrzeuge verbundenen Risiken, Bedingungen und Gefahren festgelegt.

Diese Bedingungen und Einschränkungen können sich unter anderem auf die Führerscheinklasse oder -unterklasse, den Fahrzeugtyp, die Gebrauchsbedingungen, den Benutzungszeitraum, den Aktionsradius, die Gültigkeitsdauer, die Benutzung von Orthesen oder Prothesen beziehen. 5.3 Normen für Bewerber der Gruppe 2 Nachdem der in Artikel 44 §§ 1 und 4 erwähnte Arzt festgestellt hat, dass ein Bewerber aus rein medizinischer Sicht den Mindestnormen entspricht, wird der Bewerber an das in Artikel 45 des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein vermerkte Zentrum überwiesen. Auf der Grundlage der in den Punkten 5.2.3 und 5.2.4 festgelegten Normen verfasst der Arzt dieses Zentrums schriftlich seinen Befund und stellt ihn dem Arzt, der den Bewerber an ihn überwiesen hat, zur Verfügung. 6. Herz-Kreislauf-Erkrankungen 6.1 Normen für Bewerber der Gruppe 1 6.1.1 Die Bewerber werden vom Arzt ihrer Wahl an einen Kardiologen überwiesen, um ein kardiologisches Gutachten über ihre Fahrtauglichkeit und deren Gültigkeitsdauer erstellen zu lassen. 6.1.2 Ein Bewerber, der an einer Erkrankung mit erhöhtem Risiko einer plötzlichen Bewusstlosigkeit oder eines plötzlichen Funktionsverlustes leidet, ist fahruntauglich. 6.1.3 Ein Bewerber, der leichte bis mässige Beschwerden aufweist infolge chronischer Herzinsuffizienz bei normaler oder leichter körperlicher Belastung (New York Heart Association (NYHA) Klasse 2), einer Erkrankung der Koronargefässe, einer Kardiomyopathie, eines angeborenen oder erworbenen Herzklappenfehlers (mit oder ohne Prothese), einer angeborenen Schwäche des Herzens oder der Hauptarterien, kann für fahrtauglich erklärt werden.

Die Gültigkeitsdauer der Fahrtauglichkeit darf fünf Jahre nicht überschreiten. 6.2 Normen für Bewerber der Gruppe 2 Ein Bewerber, der Beschwerden aufweist infolge chronischer Herzinsuffizienz nur bei normaler körperlicher Belastung (NYHA Klasse 2), einer Kardiomyopathie, einer angeborenen Schwäche des Herzens und der Hauptarterien, eines angeborenen oder erworbenen Herzklappenfehlers (mit oder ohne Prothese), einer durch eine Erkrankung der Koronargefässe bedingten ischämischen Herzkrankheit, kann für fahrtauglich erklärt werden. Der Bericht eines Kardiologen ist erforderlich. Die Gültigkeitsdauer der Fahrtauglichkeit darf drei Jahre nicht überschreiten. 6.3 Rhythmus und Reizleitung 6.3.1 Normen für Bewerber der Gruppe 1 6.3.1.1 Die Bewerber werden vom Arzt ihrer Wahl an einen Kardiologen überwiesen, um ein kardiologisches Gutachten über ihre Fahrtauglichkeit und deren Gültigkeitsdauer erstellen zu lassen. 6.3.1.2 Ein Bewerber mit unkorrigierten und unkontrollierten schweren Herzrhythmus- oder atrioventrikulären Reizleitungsstörungen ist fahruntauglich. 6.3.1.3 Ein Bewerber, dem ein Herzschrittmacher implantiert worden ist, ist während des Monats nach der Implantation des Herzschrittmachers oder der Ersetzung der Elektrode fahruntauglich.

Wird ein Herzschrittmacher lediglich ersetzt, kann der Bewerber vom behandelnden Kardiologen sofort für fahrtauglich erklärt werden.

Um fahrtauglich zu sein, muss ein Bewerber, der einen Herzschrittmacher trägt, die vom behandelnden Kardiologen verschriebene Behandlung befolgen. Die Gültigkeitsdauer der Fahrtauglichkeit darf zwei Jahre nicht überschreiten. 6.3.1.4 Ein Bewerber, dem ein automatischer Defibrillator implantiert worden ist, ist fahruntauglich. Nach einem Zeitraum von mindestens einem Jahr ab der Implantation kann der Bewerber jedoch auf der Grundlage eines Berichts neueren Datums, der vom Kardiologen des medizinischen Zentrums, in dem der Eingriff erfolgte, abgefasst wurde, für fahrtauglich erklärt werden. Wird ein Defibrillator lediglich ersetzt, kann der Bewerber auf der Grundlage eines vom behandelnden Kardiologen abgefassten Berichts neueren Datums sofort für fahrtauglich erklärt werden.

Um fahrtauglich zu sein, muss ein Bewerber, der einen Defibrillator trägt, die vom behandelnden Kardiologen verschriebene Behandlung befolgen. Die Gültigkeitsdauer der Fahrtauglichkeit darf zwei Jahre nicht überschreiten. 6.3.2 Normen für Bewerber der Gruppe 2 6.3.2.1 Ein Bewerber mit schweren Herzrhythmus- oder atrioventrikulären Reizleitungsstörungen ist fahruntauglich. 6.3.2.2 Ein Bewerber mit implantiertem Herzschrittmacher ist während drei Monaten nach der Implantation des Herzschrittmachers oder der Ersetzung der Elektrode fahruntauglich. Der Bericht eines Kardiologen ist erforderlich.

Wird der Herzschrittmacher lediglich ersetzt, kann der Bewerber frühestens zwei Wochen nach dem Eingriff für tauglich erklärt werden.

Der Bericht eines Kardiologen ist erforderlich. 6.3.2.3 Um fahrtauglich zu sein, muss ein Bewerber mit implantiertem Herzschrittmacher die vom behandelnden Kardiologen verschriebene Behandlung befolgen. Die Gültigkeitsdauer der Fahrtauglichkeit darf ein Jahr nicht überschreiten. Der Bericht eines Kardiologen ist erforderlich. 6.3.2.4 Ein Bewerber, der einen Defibrillator trägt, ist fahruntauglich. 6.4 Blutdruck Der systolische und der diastolische Blutdruck werden nach ihrem Einfluss auf die Fahrtauglichkeit beurteilt. Ausserdem muss der Einfluss, den blutdrucksenkende Medikamente auf das Bewusstsein des Bewerbers haben können, in Betracht gezogen werden. 6.5 Koronarsystem und Myokard 6.5.1 Normen für Bewerber der Gruppe 1 6.5.1.1 Die Bewerber werden vom Arzt ihrer Wahl an einen Kardiologen überwiesen, um ein kardiologisches Gutachten über ihre Fahrtauglichkeit und deren Gültigkeitsdauer erstellen zu lassen. 6.5.1.2 Ein Bewerber, der an Angina pectoris leidet, die im Ruhezustand, bei der geringsten Erregung oder aufgrund eines anderen relevanten auslösenden Faktors auftritt, ist fahruntauglich. Die Fahrtauglichkeit kann nach Verschwinden der mit der Angina pectoris verbundenen Störungen neu beurteilt werden. Die Gültigkeitsdauer der Fahrtauglichkeit darf zwei Jahre nicht überschreiten. Der Bericht eines Kardiologen ist erforderlich. 6.5.1.3 Ein Bewerber, der einen oder mehrere Herzinfarkte erlitten hat, ist fahruntauglich. Auf der Grundlage des Berichts eines Kardiologen, in dem den Beschwerden des Bewerbers und der Entwicklung der Erkrankung Rechnung getragen wird, kann der Bewerber für fahrtauglich erklärt werden. 6.5.2 Normen für Bewerber der Gruppe 2 6.5.2.1 Ein Bewerber, der an Angina pectoris leidet, die im Ruhezustand, bei der geringsten Erregung oder aufgrund eines anderen relevanten auslösenden Faktors auftritt, ist fahruntauglich. Die Fahrtauglichkeit kann nach Verschwinden der mit der Angina pectoris verbundenen Störungen neu beurteilt werden. Die Gültigkeitsdauer der Fahrtauglichkeit darf ein Jahr nicht überschreiten. Der Bericht eines Kardiologen ist erforderlich. 6.5.2.2 Bewerber mit schweren Herzmuskelschäden, deutlich nachgewiesenen Schäden durch einen früheren Herzinfarkt, offenkundigen Anzeichen von Koronarerkrankungen und Herzinsuffizienz sind fahruntauglich. 6.5.2.3 Handelt es sich jedoch um einen oder mehrere beschränkte Herzinfarkte mit Erhalt einer guten Herzfunktion ohne Herzrhythmusstörungen, kann ein zur Gruppe 2 gehörender Inhaber eines Führerscheins für fahrtauglich erklärt werden. Die Fahrtauglichkeitserklärung darf nicht früher als drei Monate nach dem letzten Herzinfarkt ausgestellt werden. Die Gültigkeitsdauer der Fahrtauglichkeit darf zwei Jahre nicht überschreiten. Der Bericht eines Kardiologen ist erforderlich. 7. Diabetes mellitus 7.1 Bewerber, die an Diabetes mellitus leiden, der zu einer plötzlichen Bewusstlosigkeit aufgrund einer Hypo- oder Hyperglykämie führen kann, sind fahruntauglich. 7.2 Bewerber mit Diabetes mellitus, der mit schweren Komplikationen im Bereich der Augen oder des Nerven-, Herz- oder Kreislaufsystems einhergeht, sind fahruntauglich, insofern diese Komplikationen das sichere Führen des Fahrzeugs verhindern oder dadurch die in der vorliegenden Anlage vorgesehenen Mindestnormen nicht mehr eingehalten werden. 7.3 Normen für Bewerber der Gruppe 1 7.3.1 Ein an Diabetis mellitus leidender Bewerber, der mit einer Diät oder mit blutzuckersenkenden Tabletten behandelt wird, wendet sich an einen Arzt seiner Wahl, der seine Fahrtauglichkeit und deren Gültigkeitsdauer aus diabetologischer Sicht bestimmt. Ein mit Insulin behandelter Bewerber wird vom Arzt seiner Wahl an einen Endokrinologen überwiesen, um ein endokrinologisches Gutachten über seine Fahrtauglichkeit und deren Gültigkeitsdauer erstellen zu lassen.

Treten bei einem Bewerber in Punkt 7.2 erwähnte Komplikationen ein, überweist der Arzt ihn an den betreffenden Facharzt. 7.3.2 Ein an Diabetes mellitus leidender Bewerber, der mit einer Diät oder mit blutzuckersenkenden Tabletten behandelt wird, die in therapeutischer Dosis keine Hypoglykämie verursachen können, kann für fahrtauglich erklärt werden, unter der Bedingung, dass bei ihm keine der in Punkt 7.2 erwähnten Komplikationen eingetreten ist, sein Diabetes stabilisiert ist, er unter regelmässiger ärztlicher Aufsicht steht, sich seiner Krankheit voll bewusst ist und seine Behandlung genau befolgt. Bis zum Alter von 50 Jahren beträgt die Gültigkeitsdauer der Fahrtauglichkeit höchstens fünf und nach diesem Alter drei Jahre. 7.3.3 Ein an Diabetes mellitus leidender Bewerber, der mit Insulin oder mit blutzuckersenkenden Tabletten behandelt wird, die in therapeutischer Dosis eine Hypoglykämie verursachen können, kann für fahrtauglich erklärt werden, unter der Bedingung, dass bei ihm keine der in Punkt 7.2 erwähnten Komplikationen eingetreten ist, sein Diabetes stabilisiert ist, bei ihm kein besonders erhöhtes Risiko auf Hypoglykämie besteht und er unter regelmässiger ärztlicher Aufsicht steht, sich seiner Krankheit voll bewusst ist, ausreichend über die Behandlung seiner Krankheit aufgeklärt worden ist und seine Behandlung genau befolgt.

Der Bericht eines Endokrinologen ist erforderlich.

Bis zum Alter von 50 Jahren beträgt die Gültigkeitsdauer der Fahrtauglichkeit höchstens fünf und nach diesem Alter drei Jahre. 7.4 Normen für Bewerber der Gruppe 2 7.4.1 Ein an Diabetes mellitus leidender Bewerber, der mit einer Diät oder mit blutzuckersenkenden Tabletten behandelt wird, die in therapeutischer Dosis keine Hypoglykämie verursachen können, kann für fahrtauglich erklärt werden. Beim Bewerber darf keine der in Punkt 7.2 erwähnten Komplikationen eingetreten sein, sein Diabetes muss stabilisiert sein, er muss unter regelmässiger ärztlicher Aufsicht stehen, sich seiner Krankheit voll bewusst sein und seine Behandlung genau befolgen. Der Bericht eines Endokrinologen ist erforderlich. Die Gültigkeitsdauer der Fahrerlaubnis darf drei Jahre nicht überschreiten. 7.4.2 Ein an Diabetes mellitus leidender Bewerber, der mit Insulin oder mit blutzuckersenkenden Tabletten behandelt wird, die in therapeutischer Dosis eine Hypoglykämie verursachen können, ist fahruntauglich.

Er kann ausnahmsweise für fahrtauglich erklärt werden, unter der Bedingung, dass bei ihm keine der in Punkt 7.2 erwähnten Komplikationen eingetreten ist, sein Diabetes stabilisiert ist, bei ihm kein besonders erhöhtes Risiko auf Hypoglykämie besteht und er unter regelmässiger ärztlicher Aufsicht steht, sich seiner Krankheit voll bewusst ist, ausreichend über die Behandlung seiner Krankheit aufgeklärt worden ist, seine Glykämie regelmässig überprüft, seine Behandlung genau befolgt und ein hohes Mass an Verkehrserfahrung vorweisen kann. Der Bericht eines Endokrinologen ist erforderlich.

Die Gültigkeitsdauer der Fahrtauglichkeit darf drei Jahre nicht überschreiten. 8. Erkrankungen des Gehör- und des Gleichgewichtorgans 8.1 Bewerber, die an einer Erkrankung des Gleichgewichtorgans, die plötzliche Schwindelanfälle oder Gleichgewichtsstörungen verursachen kann, leiden, sind fahruntauglich. 8.2 Bewerber der Gruppe 1 werden vom Arzt ihrer Wahl an einen Facharzt für Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde überwiesen, um ein Gutachten über ihre Fahrtauglichkeit und deren Gültigkeitsdauer erstellen zu lassen. 8.3 Für Bewerber der Gruppe 2 ist der Bericht eines Facharztes für Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde erforderlich. 8.4 Bewerber der Gruppe 1 oder 2, die an Schwerhörigkeit oder Taubheit leiden, sind fahrtauglich, insofern sie nicht gleichzeitig akute Gleichgewichtsstörungen haben.

III. Normen mit Bezug auf die Sehfunktion 1. Allgemeine Bestimmungen 1.1 Bewerber der Gruppe 1 oder 2 wenden sich an einen Augenarzt ihrer Wahl, der ihre Fahrtauglichkeit und deren Gültigkeitsdauer aus ophtalmologischer Sicht bestimmt. 1.2 Bewerber, die an einer akuten oder chronischen fortschreitenden Erkrankung der Augen oder ihrer Anhangsgebilde leiden, die die Funktion dieser Organe so beeinträchtigt, dass die Verkehrssicherheit gefährdet ist, sind fahruntauglich. 1.3 Nach dem plötzlichen völligen oder teilweisen Verlust der Sehkraft eines Auges, nach einem Eingriff, der die Sehkraft beeinträchtigen kann, oder nach einer Augenlähmung, die zu einer Diplopie in primärer Augenstellung führt, ist der Bewerber fahruntauglich. Ein Augenarzt bestimmt den Zeitpunkt, ab dem der Bewerber erneut fahrtauglich ist. 1.4 Um den Mindestnormen zu genügen, kann ein Bewerber mit Pseudophakie eine zusätzliche Sehhilfe (Brille oder Kontaktlinsen) tragen. Intraokular-Linsen werden nicht als Korrekturlinsen angesehen und führen nicht zur Fahruntauglichkeit, es sei denn, es treten Probleme wie das "Doppeltsehen" auf. 2. Zentrale Sehschärfe auf Entfernung 2.1 Ist ein Bewerber gezwungen, eine Sehhilfe zu tragen, um die erforderliche Sehschärfe zu erreichen, muss diese Sehhilfe gut verträglich für ihn sein. Durch eine mit Brillengläsern erreichte Korrektur darf das Gesichtsfeld in horizontaler Achse keinesfalls wesentlich eingeschränkt werden. 2.2 Ist der Augenarzt der Ansicht, dass das Tragen einer Sehhilfe (Brille oder Kontaktlinsen) für das sichere Führen eines Fahrzeugs erforderlich ist, vermerkt er dies auf dem von ihm ausgestellten Attest. 2.3 Das Tragen einer Sehhilfe ist Pflicht, wenn ein Bewerber ohne diese Sehhilfe nicht die erforderliche Mindestsehschärfe erreicht oder wenn der Augenarzt der Ansicht ist, dass diese Sehhilfe nötig ist, um die Sehschärfe zu verbessern oder um zu vermeiden, dass es zu einer Ermüdung der Augenmuskeln kommt, die die Sehfunktion des Bewerbers wesentlich beeinträchtigen könnte. 2.4 Normen für Bewerber der Gruppe 1 2.4.1 Ein Bewerber muss - nötigenfalls mit Sehhilfe - eine binokulare Sehschärfe von mindestens 5/10 erreichen. 2.4.2 Ein Bewerber, der das Sehvermögen eines Auges verloren hat oder nur ein Auge benutzt, muss - nötigenfalls mit Sehhilfe - eine Sehschärfe von mindestens 6/10 erreichen. 2.5 Normen für Bewerber der Gruppe 2 Ein Bewerber muss - nötigenfalls mit Sehhilfe - auf seinem besten Auge eine Sehschärfe von mindestens 8/10 und auf dem weniger guten Auge eine Sehschärfe von mindestens 5/10 erreichen.

Wenn die Werte 8/10 und 5/10 mit einer Sehhilfe erreicht werden, darf die nicht korrigierte Sehschärfe auf jedem Auge nicht unter 1/20 liegen oder darf die Korrektur der Mindestsehschärfe (8/10 und 5/10) nur durch Brillengläser mit einer Stärke von nicht mehr als plus oder minus 8 Dioptrien erreicht werden. Kontaktlinsen sind bis zu gleich welcher Stärke zugelassen, unter der Bedingung, dass sie gut verträglich sind. 3. Gesichtsfeld 3.1 Das Gesichtsfeld darf weder einen Defekt noch eine Verengung aufweisen. 3.2 Die Messung des Gesichtsfeldes erfolgt für jedes Auge getrennt mit Hilfe einer Reizmarke (Reizmarke V/4 des Goldmann-Perimeters oder ähnliche Reizmarke). Für Bewerber, die an Strabismus leiden, erfolgt die Untersuchung für beide Augen gleichzeitig. Wenn ein Bewerber eine Sehhilfe tragen muss, um die erforderliche Sehschärfe zu erreichen, wird die Messung des Gesichtsfeldes mit dieser Sehhilfe durchgeführt. 3.3 Normen für Bewerber der Gruppe 1 3.3.1 In der horizontalen Achse muss das binokulare Gesichtsfeld mindestens 120° erreichen. 3.3.2 Ein Bewerber, der das Sehvermögen eines Auges verloren hat oder nur ein Auge benutzt, muss ein Gesichtsfeld haben, das in der horizontalen Achse mindestens 120° erreicht. 3.3.3 Ein Bewerber, dessen Gesichtsfeld in der horizontalen Achse 120° nicht erreicht oder der in den anderen Achsen des Gesichtsfeldes bedeutende Anomalien aufweist, kann ausnahmsweise auf das günstige Gutachten eines Augenarztes hin gemäss den Bestimmungen von Ziffer II Punkt 5.2.2 nach Untersuchung durch den Arzt des in Artikel 45 des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein erwähnten Zentrums für fahrtauglich erklärt werden. 3.4 Normen für Bewerber der Gruppe 2 3.4.1 Das binokulare Gesichtsfeld muss in der horizontalen Achse (0° - 180°) mindestens 140°, in der vertikalen Achse (90° - 270°) mindestens 60... und in den beiden Zwischenachsen (45° - 225° und 135° - 315°) mindestens 100° erreichen. 3.4.2 Wenn das weniger gute Auge eine korrigierte Sehschärfe von weniger als 8/10 hat, muss dieses Auge ein Gesichtsfeld haben, das sich mindestens 80° nach temporal und 60° nach nasal in horizontaler Achse erstreckt. 4. Farbensinn Für alle Klassen und Unterklassen: keine Anforderungen 5.Dämmerungssehvermögen Um für fahrtauglich erklärt zu werden, muss ein Bewerber nach fünf Minuten der Anpassung an die Dämmerung - nötigenfalls mit Sehhilfe - eine Sehschärfe von 2/10 haben. Die Sehschärfe wird für beide Augen gleichzeitig gemessen anhand einer Skala von Optotypen, die aus schwarzen Buchstaben auf weissem Grund bestehen, mit 1 Lux beleuchtet und fünf Meter vom Bewerber angebracht werden.

Im Zweifelsfall wird eine gründlichere Untersuchung mit einem Adaptometer vorgenommen. Die höchstzulässige Abweichung beträgt eine log-Einheit.

IV. Normen mit Bezug auf die Einnahme von Alkohol, psychotropen Stoffen und Medikamenten 1. Psychotrope Stoffe und Medikamente 1.1 Der Arzt bestimmt die Fahrtauglichkeit und ihre Gültigkeitsdauer. 1.2 Ein Bewerber, der von psychotropen Stoffen abhängig ist oder, auch ohne abhängig zu sein, davon übermässig Gebrauch macht, ist fahruntauglich. 1.3 Ein Bewerber, der regelmässig in irgend einer Form psychotrope Stoffe einnimmt, die seine Fahrtauglichkeit beeinträchtigen können, oder der eine solche Menge davon einnimmt, dass das Fahrverhalten negativ beeinflusst wird, ist fahruntauglich. Das gilt ebenfalls für jedes andere Medikament oder jede andere Medikamentenkombination, das beziehungsweise die einen negativen Einfluss auf Wahrnehmung, Stimmung, Aufmerksamkeit, Psychomotorik und Urteilsvermögen ausübt. 1.4 Bei der Verschreibung von Medikamenten achtet der Arzt auf den Einfluss, den jedes Medikament einzeln oder in Kombination mit anderen Medikamenten oder mit Alkohol auf das Fahrverhalten hat. Der Arzt informiert seinen Patienten über die möglichen Auswirkungen der Medikamente auf das Fahrverhalten. 1.5 Ein Bewerber, der von psychotropen Stoffen abhängig war oder davon übermässig Gebrauch gemacht hat, kann jedoch nach Ablauf eines mindestens sechsmonatigen Zeitraums nachgewiesener Abstinenz für fahrtauglich erklärt werden. Die Gültigkeitsdauer der Fahrtauglichkeit darf drei Jahre nicht überschreiten. 2. Alkohol 2.1 Der Arzt bestimmt die Fahrtauglichkeit und ihre Gültigkeitsdauer. 2.2 Ein Bewerber, der alkoholabhängig ist oder den Alkoholgenuss beim Führen eines Motorfahrzeugs nicht lassen kann, ist fahruntauglich. 2.3 Ein Bewerber, der alkoholabhängig war, kann jedoch nach Ablauf eines mindestens sechsmonatigen Zeitraums nachgewiesener Abstinenz für fahrtauglich erklärt werden. Die Gültigkeitsdauer der Fahrtauglichkeit darf drei Jahre nicht überschreiten.

V. Normen mit Bezug auf Nieren- und Lebererkrankungen 1. Normen für Bewerber der Gruppe 1 1.1 Die Bewerber werden vom Arzt ihrer Wahl an einen Internisten überwiesen, um ein Gutachten in Bezug auf ihre Fahrtauglichkeit und deren Gültigkeitsdauer erstellen zu lassen. 1.2 Ein an schwerer chronischer Nieren- oder Leberinsuffizienz leidender Bewerber kann für fahrtauglich erklärt werden, unter der Bedingung, dass er sich regelmässigen ärztlichen Kontrollen unterzieht. Die Gültigkeitsdauer der Fahrtauglichkeit darf zwei Jahre nicht überschreiten. 2. Normen für Bewerber der Gruppe 2 Ein Bewerber, der an schwerer chronischer Nieren- oder Leberinsuffizienz leidet, kann in Ausnahmefällen für fahrtauglich erklärt werden, unter der Bedingung, dass er sich regelmässigen ärztlichen Kontrollen unterzieht.Der Bericht eines Internisten ist erforderlich. Die Gültigkeitsdauer der Fahrtauglichkeit darf ein Jahr nicht überschreiten.

VI. Implantate Ein Bewerber, dem ein Organ transplantiert wurde oder der ein künstliches Implantat hat und dessen Fahrtauglichkeit dadurch beeinflusst werden könnte, kann dennoch unter Vorbehalt eines medizinischen Berichtes des behandelnden Facharztes und einer regelmässigen ärztlichen Aufsicht von dem Arzt des in Artikel 45 des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein erwähnten Zentrums für fahrtauglich erklärt werden.

VII. Tauglichkeitsattest für zur Gruppe 1 gehörende Bewerber um einen Führerschein Der/Die unterzeichnete Arzt/Ärztin,............................................................, erklärt hiermit, dass er/sie den nachstehend genannten Bewerber untersucht hat und ihn gemäss den Bestimmungen der Anlage 6 zum Königlichen Erlass vom 23. März 1998 über den Führerschein an den betreffenden Facharzt/die betreffenden Fachärzte überwiesen hat.

Aufgrund seiner/ihrer Feststellungen und der erhaltenen Gutachten erklärt er/sie den Bewerber um einen Führerschein für die Klasse (*) Pour la consultation du tableau, voir image VIII. Vom Augenarzt ausgestelltes Tauglichkeitsattest für zur Gruppe 1 gehörende Bewerber um einen Führerschein Der/Die unterzeichnete Augenarzt/Augenärztin,............................................................, erklärt hiermit, dass er/sie den nachstehend genannten Bewerber untersucht hat. Gemäss Anlage 6 Ziffer III des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein bestätigt er/sie, dass der Bewerber um einen Führerschein für die Klasse (*) Pour la consultation du tableau, voir image IX. Persönliche Erklärung von zur Gruppe 2 gehörenden Bewerbern um einen Führerschein Pour la consultation du tableau, voir image X. Augenuntersuchung - zur Gruppe 2 gehörende Bewerber um einen Führerschein Pour la consultation du tableau, voir image XI. Tauglichkeitsattest für zur Gruppe 2 gehörende Bewerber um einen Führerschein Pour la consultation du tableau, voir image XII. Von einem Arzt des in Artikel 45 des Königlichen Erlasses vom 23.

März 1998 über den Führerschein erwähnten Zentrums ausgestelltes Tauglichkeitsattest für zur Gruppe 1 gehörende Bewerber um einen Führerschein Pour la consultation du tableau, voir image

XIII. Psychologische Untersuchungen für Führer, denen die Fahrerlaubnis für alle Fahrzeugklassen entzogen wurde Untersuchung der Persönlichkeit und der Anpassung an das soziale Umfeld.

Untersuchung der psychomotorischen Fähigkeiten und der Kompensationsmechanismen.

Gesehen, um dem Königlichen Erlass vom 23. März 1998 über den Führerschein beigefügt zu werden.

ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Innern J. VANDE LANOTTE Der Minister der Volksgesundheit M. COLLA Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten E. DE RYCKE Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit Frau M. SMET Der Minister der Justiz S. DE CLERCK Der Minister der Landesverteidigung J.P. PONCELET Der Staatssekretär für Sicherheit J. PEETERS

Anlage 7 zum Königlichen Erlass vom 23. März 1998 über den Führerschein Harmonisierte Gemeinschaftscodes Fahrer (medizinische Gründe) Pour la consultation du tableau, voir image Gesehen, um dem Königlichen Erlass vom 23. März 1998 über den Führerschein beigefügt zu werden.

ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Innern J. VANDE LANOTTE Der Minister der Volksgesundheit M. COLLA Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten E. DE RYCKE Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit Frau M. SMET Der Minister der Justiz S. DE CLERCK Der Minister der Landesverteidigung J.P. PONCELET Der Staatssekretär für Sicherheit J. PEETERS

Anlage 8 zum Königlichen Erlass vom 23. März 1998 über den Führerschein Pour la consultation du tableau, voir image Gesehen, um dem Königlichen Erlass vom 23. März 1998 über den Füh rerschein beigefügt zu werden.

ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Innern J. VANDE LANOTTE Der Minister der Volksgesundheit M. COLLA Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten E. DE RYCKE Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit Frau M. SMET Der Minister der Justiz S. DE CLERCK Der Minister der Landesverteidigung J.P. PONCELET Der Staatssekretär für Sicherheit J. PEETERS

Anlage 11 zum Königlichen Erlass vom 23. März 1978 über den Führerschein Pour la consultation du tableau, voir image Gesehen, um dem Königlichen Erlass vom 23. März 1998 über den Führerschein beigefügt zu werden.

ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Innern J. VANDE LANOTTE Der Minister der Volksgesundheit M. COLLA Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten E. DE RYCKE Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit Frau M. SMET Der Minister der Justiz S. DE CLERCK Der Minister der Landesverteidigung J.P. PONCELET Der Staatssekretär für Sicherheit J. PEETERS Vu pour être annexé à Notre arrêté du 12 décembre 2002.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE

^