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Arrêté Royal du 12 décembre 2002
publié le 14 février 2003

Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 25 janvier 2001 concernant les chantiers temporaires ou mobiles et de l'arrêté royal du 19 décembre 2001 modifiant cet arrêté

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service public federal interieur
numac
2002000876
pub.
14/02/2003
prom.
12/12/2002
ELI
eli/arrete/2002/12/12/2002000876/moniteur
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12 DECEMBRE 2002. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 25 janvier 2001 concernant les chantiers temporaires ou mobiles et de l'arrêté royal du 19 décembre 2001 modifiant cet arrêté


ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.

Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;

Vu les projets de traduction officielle en langue allemande - de l'arrêté royal du 25 janvier 2001 concernant les chantiers temporaires ou mobiles, - de l'arrêté royal du 19 décembre 2001 modifiant l'arrêté royal du 25 janvier 2001 concernant les chantiers temporaires ou mobiles, en ce qui concerne la formation complémentaire des coordinateurs en matière de sécurité et de santé, établis par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;

Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :

Article 1er.Les textes figurant respectivement aux annexes 1 et 2 du présent arrêté constituent la traduction officielle en langue allemande : - de l'arrêté royal du 25 janvier 2001 concernant les chantiers temporaires ou mobiles; - de l'arrêté royal du 19 décembre 2001 modifiant l'arrêté royal du 25 janvier 2001 concernant les chantiers temporaires ou mobiles, en ce qui concerne la formation complémentaire des coordinateurs en matière de sécurité et de santé.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.

Donné à Bruxelles, le 12 décembre 2002.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE

Annexe 1 - Bijlage 1 MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT 25. JANUAR 2001 - Königlicher Erlass über die zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustellen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, insbesondere der Artikel 3 § 1 Nr. 14, 4 § 1, 7, 19 § 1, 23, 24, 32, 80, 97 und 101;

Aufgrund der achten Einzelrichtlinie 92/57/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 24. Juni 1992 über die auf zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustellen anzuwendenden Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz;

Aufgrund der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung, gebilligt durch die Erlasse des Regenten vom 11. Februar 1946 und 27. September 1947, insbesondere des Artikels 437bis, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 29. November 1982, und des Artikels 462tredecies, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 30. Dezember 1959;

Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz vom 15. Juli 1998 und vom 16. Mai und 21. Juni 2000;

Aufgrund der Stellungnahme des Ministers des Mittelstands vom 10. Mai 2000;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 27. Juni 2000;

Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates vom 30. Juni 2000 in Bezug auf den Antrag auf Begutachtung seitens des Staatsrates innerhalb einer Frist von höchstens einem Monat;

Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass der Königliche Erlass vom 3. Mai 1999 über die zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustellen, der vom Staatsrat annulliert worden ist, am 1. August 1999 in Kraft getreten ist; dass sich herausstellt, dass seitdem verschiedene Bauprojekte unter Anwendung der Bestimmungen dieses Erlasses in Angriff genommen worden sind; dass sich ebenfalls herausstellt, dass verschiedene Personen, die die Funktion eines mit der Planung beauftragten Bauleiters ausüben, sich für die Teilnahme an einem Kursus für zusätzliche Ausbildung für Gefahrenverhütungsberater der ersten und zweiten Stufe eingetragen haben; dass sich ebenfalls herausstellt, dass der Bausektor sich schon seit mehreren Jahren aktiv um eine geförderte Koordinierung auf den Baustellen bemüht, was insbesondere durch die Aktionen des Nationalen Aktionsausschusses für Sicherheit und Hygiene im Bauwesen zum Vorschein kommt; dass die Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft in jeder Hinsicht angewandt werden muss, ungeachtet der bestehenden belgischen Strukturen, die sich insbesondere auf die Art, wie Bauwerke zustande kommen, beziehen; dass es demzufolge dringlich ist, die früheren Ausführungsmassnahmen wieder einzuführen; dass jeder weitere Verzug die Rechtssicherheit und die begründeten Erwartungen mehrerer Parteien ins Gedränge bringen kann; dass diese Massnahmen mit Wirkung vom 1. August 1999 ergriffen werden müssen, um eine Lücke in den Rechtsvorschriften zu vermeiden und somit die Rechtssicherheit zu gewährleisten;

Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 24. Februar 2000, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 16. November 2000, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Abschnitt I - Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen Artikel 1 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie ihnen gleichgestellte Personen, die in Artikel 2 § 1 des Gesetzes erwähnt sind, und auf die in Artikel 2 § 2 und Artikel 14 des Gesetzes erwähnten Personen, die an Arbeiten auf zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustellen beteiligt sind.

Art. 2 - § 1 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustellen, das heisst Orte, an denen folgende Hoch- oder Tiefbauarbeiten ausgeführt werden: 1. Aushubarbeiten, 2.Erdarbeiten, 3. Fundamentierungs- und Verstärkungsarbeiten, 4.Wasserbauarbeiten, 5. Strassen- und Wegebauarbeiten, 6.Verlegung von Nutzleitungen, insbesondere Abwasserkanälen, Gasleitungen, Stromkabeln, und Eingriffe an diesen Leitungen, für die vorher andere im vorliegenden Paragraphen erwähnte Arbeiten auszuführen sind, 7. Bauarbeiten im engeren Sinne, 8.Errichtung und Abbau insbesondere von Fertigbauelementen, Trägern und Säulen, 9. Einrichtungs- oder Ausstattungsarbeiten, 10.Umbauarbeiten, 11. Renovierungsarbeiten, 12.Reparaturarbeiten, 13. Abbauarbeiten, 14.Abbrucharbeiten, 15. Wartungsarbeiten, 16.Instandhaltungs-, Maler- und Reinigungsarbeiten, 17. Sanierungsarbeiten, 18.Endfertigungsarbeiten im Zusammenhang mit einer oder mehreren der in den Nummern 1 bis 17 erwähnten Arbeiten. § 2 - Vorliegender Erlass findet keine Anwendung auf: 1. Bohr- und Förderarbeiten der mineralgewinnenden Betriebe, 2.Errichtung von Anlagen, insbesondere Produktions-, Verarbeitungs-, Transport- und Bearbeitungsanlagen, und Eingriffe an diesen Anlagen, mit Ausnahme der in § 1 Nr. 6 erwähnten Arbeiten und der Arbeiten mit Bezug auf Fundamentierung, Betonierung, Mauer- und Tragwerke, 3. in § 1 erwähnte Arbeiten, die von einem einzigen Unternehmer in einer Einrichtung ausgeführt werden, wo der Bauherr Arbeitnehmer beschäftigt. Die Bestimmungen von Abschnitt VI finden jedoch Anwendung auf die in Absatz 1 Nr. 3 erwähnten Arbeiten.

Art. 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist zu verstehen unter: 1. "Gesetz": das Gesetz vom 4.August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, 2. "Beteiligtem": jede in Artikel 14 des Gesetzes erwähnte Person, mit Ausnahme der Arbeitnehmer, 3."Projektkoordinator": der im Gesetz erwähnte "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator für die Ausarbeitungsphase des Bauprojekts", 4. "Ausführungskoordinator": der im Gesetz erwähnte "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator für die Ausführungsphase des Bauwerks". Abschnitt II - Baustellen, auf denen die Arbeiten von mehreren Unternehmern ausgeführt werden Art. 4 - Die Bestimmungen der Abschnitte III und IV finden Anwendung auf die zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustellen, auf denen die Arbeiten von mindestens zwei verschiedenen Unternehmern, die gleichzeitig oder nacheinander beteiligt sind, ausgeführt werden.

Abschnitt III - Koordinierung auf der Baustelle Unterabschnitt I - Koordinierung der Ausarbeitung des Bauprojekts Art. 5 - § 1 - Wenn nicht mit Sicherheit feststeht, dass die Arbeiten auf der zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustelle von einem einzigen Unternehmer ausgeführt werden, bestellt der Bauherr während der Vorbereitungsphase des Bauprojekts einen einzigen Projektkoordinator.

Wenn an ein und demselben Ort gleichzeitig Hoch- oder Tiefbauarbeiten für Rechnung verschiedener Bauherren ausgeführt werden, bestellen diese Bauherren während der Vorbereitungsphase des Bauprojekts einen einzigen gemeinsamen Projektkoordinator durch schriftliche Vereinbarung. § 2 - Die in § 1 Absatz 1 erwähnte Verpflichtung des Bauherrn obliegt dem mit der Planung beauftragten Bauleiter, wenn das Bauwerk nicht für eine gewerbliche oder kommerzielle Nutzung bestimmt ist und die Arbeiten für Rechnung einer oder mehrerer Privatpersonen unternommen werden.

Der mit der Planung beauftragte Bauleiter nimmt die Bestellung des Projektkoordinators für Rechnung dieser Privatpersonen vor.

Art. 6 - Der mit der Planung beauftragte Bauleiter darf die Ausarbeitung des Projekts nicht in Angriff nehmen oder fortsetzen, solange der Projektkoordinator nicht bestellt ist.

Art. 7 - § 1 - Die mit der Bestellung des Projektkoordinators beauftragten Personen achten darauf, dass dieser: 1. die in Artikel 11 erwähnten Aufgaben jederzeit vollständig und angemessen erfüllt, 2.einbezogen wird bei allen Phasen der Tätigkeiten in Bezug auf Ausarbeitung, Änderung und Anpassung des Bauprojekts, 3. alle zur Ausführung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen erhält;zu diesem Zweck wird der Koordinator zu allen Versammlungen eingeladen, die der mit der Planung beauftragte Bauleiter organisiert, und erhält er alle von diesem Bauleiter durchgeführten Untersuchungen innerhalb einer Frist, die es ihm ermöglicht, seine Aufgaben auszuführen, 4. ihnen am Ende seines Auftrags ein Exemplar des aktualisierten Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans, des aktualisierten Koordinationstagebuchs und der Akte für spätere Arbeiten übermittelt. § 2 - Unbeschadet der Verantwortlichkeit der verschiedenen Beteiligten sorgen die mit der Bestellung des Projektkoordinators beauftragten Personen dafür, dass die verschiedenen Beteiligten zusammenarbeiten und ihre Tätigkeiten koordinieren, damit der Koordinator über die Sachkenntnis, die Mittel und die Informationen verfügt, die für die gute Ausführung seiner Aufgaben notwendig sind.

Art. 8 - Dem bestellten Projektkoordinator können ein oder mehrere Beigeordnete beistehen.

Diese Beigeordneten unterliegen für die Erfüllung ihres Auftrags denselben Bestimmungen wie der Projektkoordinator.

Art. 9 - Die Bestellung des Projektkoordinators ist Gegenstand einer schriftlichen Vereinbarung zwischen diesem Koordinator und der mit seiner Bestellung beauftragten Person beziehungsweise, bei Anwendung von Artikel 5 § 1 Absatz 2, den mit seiner Bestellung beauftragten Personen.

Ist der Projektkoordinator Arbeitnehmer bei einem Bauherrn beziehungsweise, bei Anwendung von Artikel 5 § 2, bei der mit seiner Bestellung beauftragten Person, ist die Bestellung des Koordinators Gegenstand eines von diesen Parteien unterzeichneten Dokuments.

Bei Anwendung von Artikel 5 § 2 enthält die schriftliche Vereinbarung ausserdem eine von den Privatpersonen unterzeichnete Klausel, durch die sie mit der Zahlung des Honorars des Projektkoordinators beauftragt werden.

Kommt Artikel 5 § 2 zur Anwendung und übt die natürliche Person, die die Funktion des mit der Planung beauftragten Bauleiters ausübt, auch die Funktion des Projektkoordinators aus, wird dies in der schriftlichen Vereinbarung, durch die die Privatpersonen den mit der Planung beauftragten Bauleiter bestellen, vermerkt.

In letzterem Fall wird die in Absatz 1 erwähnte schriftliche Vereinbarung nicht erstellt.

Art. 10 - § 1 - In der Vereinbarung beziehungsweise dem Dokument, wie sie in Artikel 9 Absatz 1 und 2 erwähnt sind, werden die Regeln mit Bezug auf die Ausführung der Aufgaben des Projektkoordinators sowie die ihm zur Verfügung gestellten Mittel bestimmt.

In dieser Vereinbarung beziehungsweise diesem Dokument dürfen keine Klauseln enthalten sein, durch die die Verantwortlichkeit, die in Anwendung des Gesetzes oder des vorliegenden Erlasses den anderen Beteiligten obliegt, ganz oder teilweise dem Koordinator übertragen wird. § 2 - In der Vereinbarung beziehungsweise dem Dokument wird insbesondere Folgendes näher bestimmt: 1. Aufgaben, die der Projektkoordinator in Ausführung von Artikel 11 zu erfüllen hat, 2.Zeitpunkt, zu dem der Projektkoordinator seinen Auftrag aufnimmt, 3. die sich aus den Bestimmungen von Artikel 7 ergebenden Verpflichtungen, die den mit der Bestellung des Projektkoordinators beauftragten Personen obliegen. § 3 - In dem in Artikel 9 Absatz 2 erwähnten Dokument wird ausserdem Folgendes näher bestimmt: 1. gegebenenfalls die Anzahl Beigeordnete des Projektkoordinators und wie sie bestellt werden, 2.gegebenenfalls Mitarbeiter, Räumlichkeiten und Arbeitsmittel, die dem Projektkoordinator zur Verfügung gestellt werden, 3. die Zeit, über die der Projektkoordinator und die eventuellen Beigeordneten und Mitarbeiter für die Ausführung des Koordinationsauftrags verfügen. Art. 11 - Neben der Ausführung der in Artikel 18 des Gesetzes erwähnten Aufträge ist der Projektkoordinator insbesondere mit folgenden Aufgaben beauftragt: 1. Er arbeitet den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan gemäss den Bestimmungen der Artikel 25 und 27 aus.2. Er passt den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan bei jeder Änderung des Projekts an.3. Er übermittelt den Beteiligten die Elemente des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans, sofern sie davon betroffen sind.4. Er berät die mit seiner Bestellung beauftragten Personen hinsichtlich der Übereinstimmung der in Artikel 30 Absatz 2 Nr.1 erwähnten Unterlage, die den Angeboten beigefügt sein muss, mit dem Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan und setzt sie von eventuellen Nichtübereinstimmungen in Kenntnis. 5. Er legt das Koordinationstagebuch und die Akte für spätere Arbeiten an und führt und ergänzt sie gemäss den Bestimmungen der Artikel 31 bis 36.6. Er übermittelt dem Bauherrn beziehungsweise, bei Anwendung von Artikel 5 § 2, der mit seiner Bestellung beauftragten Person den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan, das Koordinationstagebuch und die Akte für spätere Arbeiten und hält diese Übermittlung und das Ende der Ausarbeitung des Bauprojekts im Koordinationstagebuch und in einem getrennten Dokument fest. Art. 12 - Der Auftrag des Projektkoordinators endet mit der in Artikel 11 Nr. 6 erwähnten Übermittlung.

Unterabschnitt II - Koordinierung der Ausführung des Bauwerks Art. 13 - Die während der Ausarbeitung des Bauprojekts durchgeführte Koordinierung wird während der Ausführung des Bauwerks nicht fortgeführt, wenn alle Arbeiten von einem einzigen Unternehmer ausgeführt werden.

In diesem Fall wenden der Bauherr und der Unternehmer die Vorschriften der Artikel 42 und 43 an.

Art. 14 - Wenn die Arbeiten auf zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustellen von einem einzigen Unternehmer ausgeführt werden, muss - ausser bei höherer Gewalt - die in Artikel 15 § 1 erwähnte Verpflichtung erfüllt werden, sobald sich unvorhergesehene Umstände ergeben, die den Unternehmer oder den Bauherrn veranlassen, einen oder mehrere zusätzliche Unternehmer heranzuziehen.

Art. 15 - § 1 - Vor Inangriffnahme der Arbeiten auf der zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustelle bestellt der Bauherr einen einzigen Ausführungskoordinator.

Wenn an ein und demselben Ort gleichzeitig Hoch- oder Tiefbauarbeiten für Rechnung verschiedener Bauherren ausgeführt werden, bestellen diese Bauherren vor Inangriffnahme der Arbeiten einen einzigen gemeinsamen Ausführungskoordinator durch schriftliche Vereinbarung. § 2 - Die in § 1 Absatz 1 erwähnte Verpflichtung des Bauherrn obliegt dem mit der Überwachung der Ausführung beauftragten Bauleiter oder in dessen Ermangelung dem mit der Ausführung beauftragten Bauleiter, wenn das Bauwerk nicht für eine gewerbliche oder kommerzielle Nutzung bestimmt ist und die Arbeiten für Rechnung einer oder mehrerer Privatpersonen unternommen werden.

In Ermangelung eines mit der Überwachung der Ausführung beauftragten Bauleiters bestellt der erste mit der Ausführung beauftragte Bauleiter, der mit einer oder mehreren dieser Privatpersonen eine Vereinbarung schliesst, vor Inangriffnahme der Arbeiten einen einzigen Ausführungskoordinator.

Jeder Bauleiter hat auf der Grundlage der in Artikel 20 erwähnten schriftlichen Vereinbarung beziehungsweise des dort erwähnten Dokuments nach Verhältnis seiner Beteiligung an der Ausführung der Arbeiten an der Anwendung der Bestimmungen von Artikel 17 mitzuwirken.

Der mit der Überwachung der Ausführung beauftragte Bauleiter oder in dessen Ermangelung der mit der Ausführung beauftragte Bauleiter nimmt die in Absatz 1 erwähnte Bestellung des Ausführungskoordinators für Rechnung dieser Privatpersonen vor.

Art. 16 - § 1 - Der Bauherr kann anhand eines speziell für die Ausführung des Koordinationsauftrags erstellten Lastenheftes einen Aufruf an Bewerber für die Funktion des Ausführungskoordinators vornehmen.

Der Bauherr, der den Aufruf an Bewerber für die Funktion des Ausführungskoordinators jedoch anhand eines für einen Bauauftrag erstellten Lastenheftes vornimmt, muss alle Aufgaben mit Bezug auf den Koordinationsauftrag in einem getrennten Posten dieses Lastenheftes beschreiben. § 2 - Ausser bei höherer Gewalt dürfen die Arbeiten auf zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustellen erst in Angriff genommen oder fortgesetzt werden, nachdem der Ausführungskoordinator bestellt worden ist.

Art. 17 - § 1 - Die mit der Bestellung des Ausführungskoordinators beauftragten Personen sorgen dafür, dass dieser Koordinator ein Exemplar des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans, des Koordinationstagebuchs und der Akte für spätere Arbeiten erhält. § 2 - Die mit der Bestellung des Ausführungskoordinators beauftragten Personen achten darauf, dass dieser: 1. die in Artikel 22 erwähnten Aufträge jederzeit vollständig und angemessen erfüllt, 2.einbezogen wird bei allen Phasen der Tätigkeiten mit Bezug auf die Ausführung des Bauwerks, 3. alle zur Ausführung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen erhält;zu diesem Zweck wird der Koordinator zu allen Versammlungen eingeladen, die der mit der Ausführung beauftragte Bauleiter oder der mit der Überwachung der Ausführung beauftragte Bauleiter organisiert, und erhält er alle von diesen Bauleitern durchgeführten Untersuchungen innerhalb einer Frist, die es ihm ermöglicht, seine Aufgaben auszuführen, 4. ihnen am Ende seines Auftrags gegen Empfangsbestätigung ein Exemplar des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans, des Koordinationstagebuchs und der Akte für spätere Arbeiten, die gemäss den Bestimmungen von Artikel 22 Nr.2 bis 4 angepasst worden sind, übermittelt. § 3 - Unbeschadet der Verantwortlichkeit der verschiedenen Beteiligten sorgen die mit der Bestellung des Ausführungskoordinators beauftragten Personen dafür, dass die verschiedenen Beteiligten zusammenarbeiten und ihre Tätigkeiten koordinieren, damit der Koordinator über die Sachkenntnis, die Mittel und die Informationen verfügt, die für die gute Ausführung seiner Aufgaben notwendig sind.

Art. 18 - Die Funktion des Projektkoordinators und die Funktion des Ausführungskoordinators können von ein und derselben Person wahrgenommen werden.

Art. 19 - Dem bestellten Ausführungskoordinator können ein oder mehrere Beigeordnete beistehen.

Diese Beigeordneten unterliegen für die Erfüllung ihres Auftrags denselben Bestimmungen wie der Ausführungskoordinator.

Art. 20 - Die Bestellung des Ausführungskoordinators ist Gegenstand einer schriftlichen Vereinbarung zwischen diesem Koordinator und der mit seiner Bestellung beauftragten Person beziehungsweise, bei Anwendung von Artikel 15 § 1 Absatz 2, den mit seiner Bestellung beauftragten Personen.

Ist der Ausführungskoordinator Arbeitnehmer bei einem Bauherrn beziehungsweise, bei Anwendung von Artikel 15 § 2, bei der mit seiner Bestellung beauftragten Person, ist die Bestellung des Koordinators Gegenstand eines von diesen Parteien unterzeichneten Dokuments.

Bei Anwendung von Artikel 15 § 2 enthält die schriftliche Vereinbarung ausserdem eine von den Privatpersonen unterzeichnete Klausel, durch die sie mit der Zahlung des Honorars des Ausführungskoordinators beauftragt werden.

Kommt Artikel 15 § 2 zur Anwendung und übt die natürliche Person, die entweder die Funktion des mit der Überwachung der Ausführung beauftragten Bauleiters oder in dessen Ermangelung die Funktion des mit der Ausführung beauftragten Bauleiters ausübt, auch die Funktion des Ausführungskoordinators aus, wird dies in der schriftlichen Vereinbarung, durch die die Privatpersonen den mit der Überwachung der Ausführung beauftragten Bauleiter beziehungsweise den mit der Ausführung beauftragten Bauleiter bestellen, vermerkt.

In letzterem Fall wird die in Absatz 1 erwähnte schriftliche Vereinbarung nicht erstellt.

Art. 21 - § 1 - In der Vereinbarung beziehungsweise dem Dokument, wie sie in Artikel 20 Absatz 1 und 2 erwähnt sind, werden die Regeln mit Bezug auf die Ausführung der Aufgaben des Ausführungskoordinators sowie die ihm zur Verfügung gestellten Mittel bestimmt.

In dieser Vereinbarung beziehungsweise diesem Dokument dürfen keine Klauseln enthalten sein, durch die die Verantwortlichkeit, die in Anwendung des Gesetzes oder des vorliegenden Erlasses den anderen Beteiligten obliegt, ganz oder teilweise dem Koordinator übertragen wird. § 2 - In der Vereinbarung beziehungsweise dem Dokument wird insbesondere Folgendes näher bestimmt: 1. Aufgaben, die der Ausführungskoordinator in Ausführung von Artikel 22 zu erfüllen hat, 2.Zeitpunkt, zu dem der Ausführungskoordinator seinen Auftrag aufnimmt, 3. die sich aus den Bestimmungen von Artikel 17 ergebenden Verpflichtungen, die den mit der Bestellung des Ausführungskoordinators beauftragten Personen obliegen. § 3 - In dem in Artikel 20 Absatz 2 erwähnten Dokument wird ausserdem Folgendes näher bestimmt: 1. gegebenenfalls die Anzahl Beigeordnete des Ausführungskoordinators und wie sie bestellt werden, 2.gegebenenfalls Mitarbeiter, Räumlichkeiten und Arbeitsmittel, die dem Ausführungskoordinator zur Verfügung gestellt werden, 3. die Zeit, über die der Ausführungskoordinator und die eventuellen Beigeordneten und Mitarbeiter für die Ausführung des Koordinationsauftrags verfügen. Art. 22 - Neben der Ausführung der in Artikel 22 des Gesetzes erwähnten Aufträge ist der Ausführungskoordinator mit folgenden Aufträgen beauftragt: 1. Er passt den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan gemäss den Bestimmungen von Artikel 29 an und übermittelt den Beteiligten die Elemente des angepassten Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans, sofern sie davon betroffen sind.2. Er führt das Koordinationstagebuch und ergänzt es gemäss den Bestimmungen der Artikel 31 bis 33.3. Er trägt die in Artikel 33 Nr.6 erwähnten Verstösse der Beteiligten in das Koordinationstagebuch ein und setzt den Bauherrn beziehungsweise, bei Anwendung von Artikel 15 § 2, die mit seiner Bestellung beauftragte Person davon in Kenntnis. 4. Er trägt die Bemerkungen der Unternehmer in das Koordinationstagebuch ein und lässt sie von den Betreffenden abzeichnen.5. Er beruft die Koordinationsstruktur gemäss den Bestimmungen von Artikel 40 ein.6. Er vervollständigt die Akte für spätere Arbeiten entsprechend den Elementen des aktualisierten Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans, die für die Ausführung späterer Arbeiten am Bauwerk von Bedeutung sind.7. Bei der vorläufigen Abnahme des Bauwerks oder in deren Ermangelung bei der Abnahme des Bauwerks übergibt er dem Bauherrn beziehungsweise, bei Anwendung von Artikel 15 § 2, der mit seiner Bestellung beauftragten Person den aktualisierten Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan, das aktualisierte Koordinationstagebuch und die Akte für spätere Arbeiten und hält die Übergabe in einem Protokoll fest, das er der Akte für spätere Arbeiten beifügt. Art. 23 - Der Auftrag des Ausführungskoordinators endet mit der in Artikel 22 Nr. 7 erwähnten Übergabe.

Art. 24 - Bei Anwendung von Artikel 15 § 2 übergibt der betreffende Bauleiter dem Bauherrn die Akte für spätere Arbeiten.

Abschnitt IV - Koordinationsinstrumente Unterabschnitt I - Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan Art. 25 - Der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan ist die Unterlage beziehungsweise die Gesamtheit der Unterlagen, in der beziehungsweise in denen die Analyse der Risiken und die Massnahmen zur Verhütung der Gefahren enthalten sind, denen Arbeitnehmer ausgesetzt sein können durch: 1. die Ausführung der Arbeit, 2.Wechselwirkungen zwischen den Tätigkeiten der verschiedenen Beteiligten, die gleichzeitig auf der zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustelle anwesend sind, 3. die Aufeinanderfolge der Tätigkeiten der verschiedenen Beteiligten auf einer zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustelle, wenn eine Arbeitsbeteiligung nach Beendigung Risiken für andere, später eingreifende Beteiligte offen lässt, 4.Wechselwirkungen zwischen allen Anlagen oder allen anderen Tätigkeiten auf oder in der Nähe des Geländes, auf dem sich die zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustelle befindet, wobei insbesondere der öffentliche oder private Güter- oder Personenverkehr, der Beginn oder die Fortführung der Benutzung eines Gebäudes oder die Fortführung einer betrieblichen Tätigkeit gemeint ist, 5. die Ausführung eventueller späterer Arbeiten am Bauwerk. Der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan kann gegebenenfalls Teil des Globalplans zur Gefahrenverhütung des Bauherrn sein.

Art. 26 - § 1 - Ungeachtet der vorgesehenen Gefahrenverhütungsmassnahmen ist die Ausarbeitung und Fortschreibung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans immer Pflicht für zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustellen, auf denen eine oder mehrere der folgenden Arbeiten ausgeführt werden: 1. Arbeiten, wie in Absatz 2 erwähnt, bei denen die Arbeitnehmer der Gefahr des Verschüttetwerdens, des Versinkens oder des Absturzes ausgesetzt sind, wenn diese Gefahr durch die Art der Tätigkeit, die angewandten Verfahren oder die Umgebungsbedingungen am Arbeitsplatz beziehungsweise auf der Baustelle besonders erhöht wird, 2.Arbeiten, bei denen die Arbeitnehmer chemischen oder biologischen Stoffen ausgesetzt sind, die eine besondere Gefahr für die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer darstellen, 3. jegliche Arbeit mit ionisierenden Strahlungen, die die Festlegung von Kontroll- oder Überwachungsbereichen erfordert, wie sie in Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 28.Februar 1963 zur Einführung einer allgemeinen Ordnung zum Schutz der Bevölkerung und der Arbeitnehmer gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen definiert sind, 4. Arbeiten in der Nähe von Hochspannungsleitungen oder -kabeln, 5.Arbeiten, bei denen die Arbeitnehmer der Gefahr des Ertrinkens ausgesetzt sind, 6. unterirdische Erdarbeiten und Tunnelbau, 7.Arbeiten mit Tauchergeräten, 8. Arbeiten in Druckkammern, 9.Arbeiten, bei denen Sprengstoff eingesetzt wird, 10. Errichtung oder Abbau von Fertigbauelementen. Für die Anwendung von Absatz 1 gelten insbesondere als besonders erhöhte Gefahren: a) Aushub von Gräben oder Brunnen von mehr als 1,20 m Tiefe und Arbeiten an oder in diesen Brunnen, b) Arbeiten in unmittelbarer Nähe von Treibsand, Schlamm und dergleichen, c) Arbeiten, bei denen die Gefahr des Absturzes aus einer Höhe von 5 m oder mehr besteht. § 2 - Die Ausarbeitung und Fortschreibung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans ist ausserdem immer Pflicht für zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustellen, die so umfangreich sind, dass: 1. entweder die voraussichtliche Dauer der Arbeiten mehr als dreissig Arbeitstage beträgt und mehr als zwanzig Arbeitnehmer gleichzeitig dort beschäftigt werden 2.oder der voraussichtliche Arbeitsumfang fünfhundert Manntage übersteigt.

Bei der Bestimmung des Umfangs zeitlich begrenzter oder ortsveränderlicher Baustellen, die Gegenstand eines durchgehenden Auftrags oder einer Reihe zusammenhangloser Aufträge sind, gilt die Gesamtheit der zusammenhängenden Arbeiten als eine getrennte zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustelle. § 3 - Für zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustellen, die nicht in § 1 und § 2 erwähnt sind, ist die Ausarbeitung und Fortschreibung eines vereinfachten Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans Pflicht.

Art. 27 - § 1 - Der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan enthält insbesondere folgende Elemente: 1. Beschreibung des auszuführenden Bauwerks vom Projekt an bis zur vollständigen Ausführung, 2.Beschreibung der Ergebnisse der in Artikel 25 erwähnten Risikoanalyse, 3. Beschreibung der in Artikel 25 erwähnten Gefahrenverhütungsmassnahmen.Diese Beschreibung umfasst: a) die gesamten Gefahrenverhütungsregeln und -massnahmen, die auf die Merkmale der Baustelle abgestimmt sind und sich aus der Anwendung der in Anlage I zu vorliegendem Erlass erwähnten allgemeinen Gefahrenverhütungsgrundsätze ergeben, b) die spezifischen Massnahmen mit Bezug auf die in Artikel 26 § 1 erwähnten Arbeiten, c) die Anweisungen für die Beteiligten, 4.Abschätzung der Dauer für die Durchführung der verschiedenen Arbeiten oder Arbeitsabschnitte, die gleichzeitig oder nacheinander stattfinden. § 2 - Der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan enthält ebenfalls: 1. die Liste mit Namen und Adressen sämtlicher Bauherren, Bauleiter und Unternehmer ab dem Zeitpunkt, wo diese Personen von der Baustelle betroffen sind, 2.Name und Adresse des Projektkoordinators, 3. Name und Adresse des Ausführungskoordinators ab dem Zeitpunkt seiner Bestellung. Art. 28 - Der vereinfachte Plan enthält mindestens folgende Elemente: 1. die in Artikel 27 § 2 erwähnten Angaben, 2.Bestandsaufnahme der Gefahren und Abschätzung der Risiken, 3. Massnahmen zur Verhütung der Gefahren, die durch die Ausführung der Arbeit und die Wechselwirkungen zwischen den Tätigkeiten der verschiedenen Beteiligten entstehen, 4.Massnahmen zur Verhütung der Gefahren, die entstehen durch die Wechselwirkungen zwischen allen Anlagen oder allen anderen Tätigkeiten auf oder in der Nähe des Geländes, auf dem sich die zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustelle befindet, wobei insbesondere der öffentliche oder private Güter- oder Personenverkehr, der Beginn oder die Fortführung der Benutzung eines Gebäudes oder die Fortführung einer betrieblichen Tätigkeit gemeint ist.

Art. 29 - Der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan wird aufgrund folgender Elemente angepasst: 1. gegebenenfalls aufgrund von zwischen den Beteiligten vereinbarten Änderungen mit Bezug auf die Ausführungsmodalitäten, deren Auswirkung auf das Wohlbefinden bei der Arbeit dieselben Garantien bietet wie die ursprünglich im Plan vorgesehenen Ausführungsmodalitäten, 2.gegebenenfalls aufgrund der Bemerkungen der Beteiligten, denen die Elemente des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans, die sie betreffen, übermittelt worden sind, 3. aufgrund des Arbeitsfortschritts, 4.aufgrund der Identifizierung unvorhergesehener Risiken oder unzureichend erkannter Gefahren, 5. aufgrund der Ankunft oder des Weggangs von Beteiligten, 6.aufgrund der eventuell am Projekt oder an den Arbeiten angebrachten Änderungen.

Art. 30 - Der Bauherr ergreift die notwendigen Massnahmen, damit der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan je nach Fall Bestandteil des Sonderlastenheftes, der Preisanfrage oder der Vertragsunterlagen ist und darin in einem getrennten Teil aufgenommen wird, der als solcher überschriftet ist.

Damit die im Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan festgelegten Massnahmen bei der Ausführung der Arbeiten effektiv zur Anwendung kommen können, sorgt der Bauherr dafür, dass: 1. die Bewerber ihren Angeboten eine Unterlage beifügen, die auf den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan verweist und in der sie beschreiben, wie sie das Bauwerk ausführen werden, um diesem Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan Rechnung zu tragen, 2.die Bewerber ihren Angeboten eine getrennte Kostenrechnung mit Bezug auf die durch den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan festgelegten Gefahrenverhütungsmassnahmen und -mittel, einschliesslich der ausserordentlichen individuellen Schutzmassnahmen und -mittel, beifügen, 3. der Projektkoordinator seine in Artikel 11 Nr.4 erwähnte Aufgabe erfüllen kann.

Unterabschnitt II - Das Koordinationstagebuch Art. 31 - Das Koordinationstagebuch ist die Unterlage beziehungsweise die Gesamtheit der Unterlagen, die der Koordinator führt und in der beziehungsweise in denen auf nummerierten Seiten die Daten und Anmerkungen in Bezug auf die Koordinierung und die Ereignisse auf der Baustelle vermerkt werden.

Art. 32 - Das Koordinationstagebuch ist Pflicht auf allen Baustellen, auf denen eine Koordination organisiert werden muss.

Art. 33 - Das Koordinationstagebuch enthält folgende Elemente: 1. Namen und Adressen der Beteiligten, Zeitpunkt ihrer Beteiligung auf der Baustelle und für jeden Einzelnen die vorgesehene Anzahl auf der Baustelle beschäftigter Arbeitnehmer sowie die vorgesehene Dauer der Arbeiten, 2.Entscheidungen, Feststellungen und Ereignisse, die für die Projektplanung oder die Ausführung des Bauwerks von Bedeutung sind, 3. Bemerkungen, die den Beteiligten mitgeteilt worden sind, und Folgemassnahmen, die sie daraufhin ergriffen haben, 4.Bemerkungen der Unternehmer; sie sind von den Betroffenen abzuzeichnen, 5. im Anschluss an Bemerkungen der Beteiligten und der Arbeitnehmervertreter ergriffene Folgemassnahmen, die für die Projektplanung oder die Ausführung des Bauwerks von Bedeutung sind, 6.Verstösse der Beteiligten gegen allgemeine Gefahrenverhütungsgrundsätze, anwendbare Regeln und auf besondere Merkmale der zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustelle abgestimmte konkrete Massnahmen oder gegen den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan, 7. Berichte der Versammlungen der in Artikel 37 erwähnten Koordinationsstruktur, 8.Unfälle.

Unterabschnitt III - Akte für spätere Arbeiten Art. 34 - Die Akte für spätere Arbeiten ist die Akte, in der die zweckdienlichen Elemente in Sachen Sicherheit und Gesundheitsschutz enthalten sind, die bei eventuellen späteren Arbeiten zu berücksichtigen sind; sie ist auf die Merkmale des Bauwerks abgestimmt.

Art. 35 - Die Akte für spätere Arbeiten ist auf allen Baustellen Pflicht, auf denen eine Koordination organisiert werden muss.

Art. 36 - Die Akte für spätere Arbeiten enthält mindestens: 1. architektonische, technische und organisatorische Angaben mit Bezug auf Ausführung, Wartung und Instandhaltung des Bauwerks, 2.Information für die Ausführer von vorhersehbaren späteren Arbeiten, insbesondere Reparatur, Ersetzung oder Abbau von Anlagen oder Bauelementen, 3. die relevante Begründung der getroffenen Wahl, unter anderem in Bezug auf Ausführungsmodalitäten, Techniken, Materialien oder architektonische Elemente. Unterabschnitt IV - Koordinationsstruktur Art. 37 - Eine Koordinationsstruktur wird auf allen Baustellen eingesetzt, bei denen entweder der voraussichtliche Arbeitsumfang fünftausend Manntage übersteigt oder der Gesamtpreis der Arbeiten laut Schätzung des mit der Planung beauftragten Bauleiters 2 500 000 EUR ohne MwSt. übersteigt und mindestens drei Unternehmer gleichzeitig beteiligt sind.

Auf mit Gründen versehenen Antrag des Ausführungskoordinators organisiert der Bauherr eine Koordinationsstruktur auf Baustellen, die nicht in Absatz 1 erwähnt sind.

Art. 38 - Die Koordinationsstruktur trägt zur Organisation der Koordination auf der Baustelle bei, insbesondere indem sie: 1. eine Vereinfachung der Information und Konsultierung der verschiedenen Beteiligten sowie der Kommunikation zwischen ihnen bewirkt, 2.eine effiziente Konzertierung zwischen den Beteiligten hinsichtlich der Anwendung der Gefahrenverhütungsmassnahmen auf der Baustelle bewirkt, 3. die Beilegung von Streitfällen beziehungsweise die Beseitigung von Unklarheiten hinsichtlich der Einhaltung der Gefahrenverhütungsmassnahmen auf der Baustelle bewirkt, 4.Stellungnahmen im Bereich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes abgibt.

Art. 39 - Die Koordinationsstruktur setzt sich zusammen aus: 1. dem Bauherrn oder seinem Vertreter, 2.dem Ausführungskoordinator, 3. den anwesenden Unternehmern oder ihren Vertretern, 4.dem mit der Ausführung beauftragten Bauleiter, 5. dem mit der Überwachung der Ausführung beauftragten Bauleiter, 6.einem Vertreter jeden Ausschusses für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz oder in dessen Ermangelung der Gewerkschaftsvertretungen der anwesenden Unternehmer, 7. wenn nötig, den Gefahrenverhütungsberatern des Bauherrn und der auf der Baustelle anwesenden Unternehmer, 8.zwei Vertretern des Ausschusses für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz des Unternehmens des Bauherrn, wenn sich die zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustelle in einer Einrichtung oder auf einem Gelände befindet, in der beziehungsweise auf dem der Bauherr Personal beschäftigt und für die beziehungsweise für das er einen solchen Ausschuss geschaffen hat, 9. jeder anderen vom Bauherrn eingeladenen Person. Art. 40 - Der Ausführungskoordinator führt den Vorsitz der Koordinationsstruktur.

Er beruft sie aus eigener Initiative oder auf mit Gründen versehenen Antrag eines Mitglieds oder des mit der Überwachung beauftragten Beamten ein.

Abschnitt V - Baustellen, auf denen die Arbeiten von einem einzigen Unternehmer ausgeführt werden Art. 41 - Die Bestimmungen des vorliegenden Abschnitts finden Anwendung auf zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustellen, auf denen die Arbeiten von einem einzigen Unternehmer ausgeführt werden.

Art. 42 - § 1 - Bei Anwendung von Artikel 13 muss der Bauherr dem Unternehmer ein Exemplar des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans übermitteln. § 2 - Ist das Bauwerk für eine gewerbliche oder kommerzielle Nutzung bestimmt, muss der Bauherr: 1. bei Anwendung von Artikel 13 die Bestimmungen des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans einhalten, die auf ihn in seiner Eigenschaft als Bauherr Anwendung finden, 2.dafür sorgen, dass der Unternehmer die notwendigen Informationen erhält in Bezug auf die Risiken für das Wohlbefinden der betroffenen Personen an dem Ort, wo die Arbeiten ausgeführt werden, 3. wenn die Arbeiten in einer Einrichtung eines Arbeitgebers ausgeführt werden, dafür sorgen, dass die Tätigkeiten am Ort der Ausführung der Arbeiten koordiniert werden und dass bei der Ausführung der Massnahmen in Bezug auf Sicherheit und Gesundheitsschutz der von der Ausführung der Arbeiten betroffenen Personen mit dem Unternehmer zusammengearbeitet wird, 4.in den Fällen, die nicht in Nr. 3 erwähnt sind, die Tätigkeiten am Ort der Ausführung der Arbeiten koordinieren und bei der Ausführung der Massnahmen in Bezug auf Sicherheit und Gesundheitsschutz der von der Ausführung der Arbeiten betroffenen Personen mit dem Unternehmer zusammenarbeiten. § 3 - Der Unternehmer ist verpflichtet: 1. bei Anwendung von § 2 dem Bauherrn die notwendigen Informationen über die mit diesen Arbeiten einhergehenden Risiken zu erteilen, 2.an der Koordinierung und Zusammenarbeit, die in § 2 Nr. 3 und 4 erwähnt sind, mitzuwirken. § 4 - Bei Anwendung von § 2 Nr. 3 ist der Arbeitgeber, in dessen Einrichtung die Arbeiten ausgeführt werden, verpflichtet, an der Koordinierung und Zusammenarbeit mitzuwirken.

Art. 43 - § 1 - Eine Akte für spätere Arbeiten, deren Inhalt demjenigen entspricht, der in den Artikeln 34 und 36 beschrieben ist, wird für Arbeiten erstellt, die die Struktur oder wesentliche Bestandteile des Bauwerks oder Zustände, die eine erkennbare Gefahr in sich schliessen, betreffen. § 2 - Die in § 1 erwähnte Akte für spätere Arbeiten wird vom Bauherrn oder von einem von ihm bestellten Dritten erstellt.

Der Bauherr sorgt ebenfalls dafür, dass die Akte für spätere Arbeiten bei eventuellen Änderungen, die während der Ausführung des Bauwerks am Projekt vorgenommen werden, angepasst wird.

Abschnitt VI - Auf alle Baustellen anwendbare Bestimmungen Unterabschnitt I - Anwendungsbereich Art. 44 - Die Bestimmungen des vorliegenden Abschnitts finden Anwendung auf zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustellen, auf denen Arbeiten von einem oder mehreren Unternehmern ausgeführt werden.

Unterabschnitt II - Vorankündigung Art. 45 - Der mit der Ausführung beauftragte Bauleiter nimmt vor Eröffnung einer Baustelle eine Vorankündigung vor für: 1. jede zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustelle, auf der eine oder mehrere der in Artikel 26 § 1 aufgezählten Arbeiten ausgeführt werden und deren Gesamtdauer fünf Arbeitstage übersteigt, 2.jede zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustelle, deren voraussichtlicher Arbeitsumfang demjenigen entspricht, der in Artikel 26 § 2 erwähnt ist.

Auf zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustellen, auf denen mehrere mit der Ausführung beauftragte Bauleiter tätig sind, obliegt die in Absatz 1 erwähnte Verpflichtung dem Bauleiter, der als erster Tätigkeiten auf der Baustelle ausführt.

Art. 46 - Die Vorankündigung ergeht mindestens fünfzehn Kalendertage vor Beginn der Arbeiten auf der Baustelle an den mit der Überwachung der Arbeitssicherheit beauftragten Beamten; sie enthält mindestens die in Anlage II zu vorliegendem Erlass aufgezählten Angaben.

Eine Kopie der Vorankündigung muss mindestens zehn Kalendertage vor Beginn der Arbeiten an einem dem Personal leicht zugänglichen Ort sichtbar auf der Baustelle ausgehängt werden.

Art. 47 - Bei unvorhergesehenen und dringenden Arbeiten oder wenn die Zeit zwischen Erhalt des Befehls zur Inangriffnahme der Arbeiten und Datum des effektiven Beginns der Arbeiten nicht ausreicht, um die Vorankündigung innerhalb der in Artikel 46 vorgesehenen Frist vorzunehmen, wird die Vorankündigung durch eine Mitteilung an den mit der Überwachung der Arbeitssicherheit beauftragten Beamten ersetzt; diese Mitteilung muss spätestens am Tag des Beginns der Arbeiten durch ein geeignetes Mittel erfolgen.

Eine Kopie der Mitteilung muss spätestens am Tag des Beginns der Arbeiten an einem dem Personal leicht zugänglichen Ort sichtbar auf der Baustelle ausgehängt werden.

Die in dieser Mitteilung enthaltenen Angaben stimmen mit denen von Anlage II zu vorliegendem Erlass überein.

Unterabschnitt III - Übermittlung, Zurverfügungstellung und Anforderung der Akte für spätere Arbeiten Art. 48 - Um dem neuen Eigentümer zu ermöglichen, seinen zukünftigen Verpflichtungen als Bauherr für eventuelle spätere Arbeiten am Bauwerk nachzukommen, übergibt die Person beziehungsweise übergeben die Personen, die das Bauwerk abtreten, bei jeder vollständigen oder teilweisen Abtretung des Bauwerks dem neuen Eigentümer die Akte für spätere Arbeiten.

Diese Übergabe wird im Akt zur Bestätigung der Abtretung festgehalten.

Jeder Eigentümer des gesamten Bauwerks oder eines Teils des Bauwerks stellt ebenfalls jeder Person, die als Bauherr für spätere Arbeiten am Bauwerk auftreten kann, insbesondere einem Mieter, ein Exemplar der Akte für spätere Arbeiten zur Verfügung.

Art. 49 - § 1 - Der Bauherr ist verpflichtet, dem Koordinator oder in dessen Ermangelung dem Unternehmer zu dem Zeitpunkt, zu dem diese Person an der Koordinierung oder Ausführung späterer Arbeiten am Bauwerk beteiligt ist, die sie betreffenden Teile der Akte für spätere Arbeiten zur Verfügung zu stellen. § 2 - Bevor der Koordinator oder in dessen Ermangelung der Unternehmer eine spätere Arbeit am Bauwerk in Angriff nimmt, bittet er den Bauherrn, ihm die ihn betreffenden Teile der Akte für spätere Arbeiten zur Verfügung zu stellen.

Unterabschnitt IV - Spezifische Verpflichtungen der Unternehmer Art. 50 - Unbeschadet der Verpflichtungen, die den Unternehmern in Anwendung anderer Bestimmungen über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit obliegen, wenden die Unternehmer die in Artikel 5 des Gesetzes erwähnten allgemeinen Verhütungsgrundsätze an, insbesondere in Bezug auf: 1. die Aufrechterhaltung von Ordnung und ausreichendem Gesundheitsschutz auf der Baustelle, 2.die Wahl des Standorts der Arbeitsplätze unter Berücksichtigung der Zugangsbedingungen zu diesen Arbeitsplätzen und die Festlegung der Verkehrswege oder -zonen, 3. die Bedingungen für interne Beförderung und interne Handhabung der Materialien und des Materials, 4.die Instandhaltung, die Kontrolle vor Inbetriebnahme und die regelmässige Kontrolle der Anlagen und Einrichtungen, um Mängel, die die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer beeinträchtigen können, auszuschalten, 5. die Abgrenzung und die Einrichtung von Lagerbereichen für die verschiedenen Materialien, insbesondere wenn es sich um gefährliche Materialien oder Stoffe handelt, 6.die Bedingungen für die Entfernung von gefährlichen Materialien, 7. die Lagerung und die Beseitigung beziehungsweise den Abtransport von Abfällen und Schutt, 8.die Anpassung der tatsächlichen Dauer für die verschiedenen Arbeiten oder Arbeitsabschnitte unter Berücksichtigung der Arbeiten auf der Baustelle, 9. die Zusammenarbeit zwischen Unternehmern, 10.die Wechselwirkungen mit betrieblichen oder anderen Tätigkeiten auf dem Gelände, auf dem oder in dessen Nähe sich die Baustelle befindet.

Zu diesem Zweck wenden sie die in Anlage III erwähnten Vorschriften an, sofern keine anderen spezifischen oder strengeren Bestimmungen bestehen, die in Ausführung des Gesetzes festgelegt sind.

Art. 51 - Sind mindestens zwei Unternehmer, einschliesslich der Selbstständigen, gleichzeitig oder nacheinander auf der Baustelle anwesend, müssen sie bei der Durchführung der Massnahmen in Bezug auf das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit zusammenarbeiten.

Die Unternehmer koordinieren ihre Tätigkeiten unter Berücksichtigung der Art dieser Tätigkeiten im Hinblick auf die Verhütung berufsbedingter Risiken und den Schutz davor.

Handelt es sich um Arbeitgeber, so müssen diese ihre jeweiligen Arbeitnehmer und deren Vertreter über diese Risiken und die Verhütungsmassnahmen informieren.

Art. 52 - § 1 - Die Unternehmer müssen gemäss den Anweisungen, die sie zu Rate ziehen müssen oder die sie erhalten haben, für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der anderen betroffenen Personen und, wenn sie selbst eine berufliche Tätigkeit auf der Baustelle ausüben, für ihre eigene Sicherheit und ihren eigenen Gesundheitsschutz sorgen. § 2 - Zu diesem Zweck sind sie verpflichtet, gemäss den Anweisungen: 1. Maschinen, Geräte, Werkzeuge, gefährliche Stoffe, Transportmittel und sonstige Mittel ordnungsgemäss zu benutzen, 2.die ihnen zur Verfügung stehenden individuellen Schutzausrüstungen ordnungsgemäss zu benutzen und nach Benutzung an dem dafür vorgesehenen Platz zu lagern, 3. Schutzvorrichtungen insbesondere an Maschinen, Geräten, Werkzeugen, Anlagen und Gebäuden nicht willkürlich ausser Betrieb zu setzen, zu verändern oder umzustellen und diese Schutzvorrichtungen ordnungsgemäss zu benutzen, 4.dem Ausführungskoordinator, den anderen Unternehmern und den Diensten für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz jede von ihnen festgestellte ernste und unmittelbare Gefahr für die Sicherheit oder die Gesundheit sowie jeden an den Schutzsystemen festgestellten Defekt unverzüglich zu melden, 5. dem Ausführungskoordinator, den verschiedenen Unternehmern und den Diensten für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz so lange wie nötig beizustehen, damit sie die Möglichkeit haben, alle Aufgaben auszuführen oder alle Verpflichtungen einzuhalten, die ihnen im Hinblick auf den Schutz des Wohlbefindens der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit und im Hinblick auf die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der anderen Personen am Arbeitsplatz auferlegt sind, 6.dem Ausführungskoordinator, den verschiedenen Unternehmern und den Diensten für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz so lange wie nötig beizustehen, damit alle Unternehmer gewährleisten können, dass das Arbeitsumfeld und die Arbeitsbedingungen sicher sind und keine Gefahren für die Sicherheit und die Gesundheit innerhalb ihres Tätigkeitsbereichs aufweisen.

Art. 53 - Zum Schutz ihres eigenen Wohlbefindens bei der Arbeit und des Wohlbefindens der anderen auf der zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustelle anwesenden Personen verwenden, warten und kontrollieren Selbstständige und Arbeitgeber, die selbst eine berufliche Tätigkeit auf der Baustelle ausüben, Arbeitsmittel und individuelle Schutzausrüstungen, die sie auf der Baustelle einsetzen, - beziehungsweise veranlassen sie deren Kontrolle - gemäss den Bestimmungen der nachstehend aufgeführten Königlichen Erlasse und so, wie es für die Arbeitgeber vorgeschrieben ist: 1. Königlicher Erlass vom 12.August 1993 über die Benutzung von Arbeitsmitteln, 2. Königlicher Erlass vom 4.Mai 1999 über die Benutzung mobiler Arbeitsmittel, 3. Königlicher Erlass vom 4.Mai 1999 über die Benutzung von Arbeitsmitteln zum Heben von Lasten, 4. Königlicher Erlass vom 7.August 1995 über die Benutzung individueller Schutzausrüstungen.

Unterabschnitt V - Spezifische Verpflichtungen der Beteiligten Art. 54 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 26 des Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 über die Politik des Wohlbefindens der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit notifiziert der Arbeitgeber dem in Sachen Arbeitssicherheit zuständigen Beamten jeden einem Arbeitnehmer auf einer zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustelle zugestossenen Arbeitsunfall, der eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens einem Tag zur Folge hat, aber kein schwerer Unfall im Sinne des besagten Artikels Absatz 3 ist.

Die im vorhergehenden Absatz erwähnte Notifizierung erfolgt binnen zehn Kalendertagen nach dem Tag des Unfalls, anhand eines Briefs, in dem Name und Adresse des Arbeitgebers, Name des Opfers, Datum und Uhrzeit des Unfalls und dessen vermutliche Folgen sowie eine kurze Beschreibung der Umstände angegeben werden.

Die Verpflichtung zur Vornahme der in Absatz 1 erwähnten Notifizierung erlischt, sobald der Arbeitgeber dem in Sachen Arbeitssicherheit zuständigen Beamten den Unfall gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle gemeldet hat.

Art. 55 - Jeder schwere Unfall auf einer zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustelle, der einem Unternehmer zustösst, der dort selbst eine berufliche Tätigkeit ausübt, wird dem in Sachen Arbeitssicherheit zuständigen Beamten von dem mit der Ausführung beauftragten Bauleiter notifiziert.

Die im vorhergehenden Absatz erwähnte Notifizierung erfolgt binnen fünfzehn Kalendertagen nach dem Tag des Unfalls und enthält mindestens folgende Angaben: 1. Name, Vorname und Adresse des Opfers, 2.Datum des Unfalls, 3. Adresse der zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustelle, auf der sich der Unfall ereignet hat, 4.kurze Beschreibung der erlittenen Verletzungen, 5. kurze Beschreibung, wie sich der Unfall ereignet hat, 6.vermutliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit.

Für die Anwendung des vorliegenden Artikels ist unter schwerem Unfall ein tödlicher Unfall oder ein Arbeitsunfall zu verstehen, der laut der ersten ärztlichen Diagnose entweder den Tod oder eine vollständige oder teilweise bleibende Arbeitsunfähigkeit oder eine vollständige zeitweilige Arbeitsunfähigkeit von mehr als einem Monat zur Folge haben kann.

Abschnitt VII - Bedingungen für die Ausübung der Funktion des Koordinators Unterabschnitt I - Grundausbildung und nützliche Berufserfahrung Art. 56 - § 1 - Personen, die die Funktion des Koordinators auf einer zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustelle ausüben möchten, für die in Anwendung von Artikel 26 § 1 oder § 2 ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan erforderlich ist, müssen nachweisen können, dass sie, was nützliche Berufserfahrung und Diplome anbelangt, folgenden Anforderungen genügen: 1. zwei Jahre Berufserfahrung für Inhaber eines Ingenieurdiploms oder eines Abschlussdiploms des technischen Hochschulunterrichts mit universitärem Charakter oder des technischen oder Kunsthochschulunterrichts des langen Typs, 2.fünf Jahre Berufserfahrung für Inhaber eines Abschlussdiploms des technischen Hochschulunterrichts des kurzen Typs, 3. zehn Jahre Berufserfahrung für Inhaber eines Diploms der Oberstufe des Sekundarunterrichts. § 2 - Personen, die die Funktion des Koordinators auf einer nicht in § 1 erwähnten zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustelle ausüben möchten, müssen nachweisen können, dass sie, was nützliche Berufserfahrung und Diplome anbelangt, folgenden Anforderungen genügen: 1. ein Jahr Berufserfahrung für Inhaber eines der in § 1 Nr.1 und 2 erwähnten Diplome, 2. drei Jahre Berufserfahrung für Inhaber eines Diploms der Oberstufe des Sekundarunterrichts, 3.fünf Jahre Berufserfahrung für Inhaber eines Diploms der Unterstufe des Sekundarunterrichts.

Art. 57 - Für die Anwendung von Artikel 56 versteht man unter Berufserfahrung: 1. für die Funktion eines Projektkoordinators: Berufserfahrung in Planung eines Bauprojekts oder Engineering, 2.für die Funktion eines Ausführungskoordinators: Berufserfahrung in Leitung einer zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustelle oder in Verwaltung und Verfolgung der Arbeiten auf einer solchen Baustelle, 3. für die Funktion eines Projekt- und Ausführungskoordinators: Berufserfahrung in den zwei unter Nr.1 und Nr. 2 erwähnten Tätigkeitsarten.

Unterabschnitt II - Zusätzliche Ausbildung Art. 58 - Der Koordinator einer zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustelle, für die in Anwendung von Artikel 26 § 1 oder § 2 ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan erforderlich ist, muss ferner nachweisen können, dass er: 1. entweder jede der folgenden Ausbildungen erfolgreich abgeschlossen hat: a) einen im Königlichen Erlass vom 10.August 1978 zur Festlegung der den Leitern der Dienste für Arbeitssicherheit, Betriebshygiene und Verschönerung der Arbeitsplätze und ihren Beigeordneten auferlegten zusätzlichen Ausbildung erwähnten zugelassenen Kursus für zusätzliche Ausbildung.

Nachzuweisen ist eine zusätzliche Ausbildung der ersten Stufe, wenn für die Baustelle eine Koordinationsstruktur in Anwendung von Artikel 37 Absatz 1 erforderlich ist, und eine zusätzliche Ausbildung der zweiten Stufe in den anderen Fällen, b) ein zugelassenes Kursusmodul "Ergänzungsausbildung für Koordinatoren";Endziele der Kurse und Modalitäten der Zulassung der Module werden von Uns festgelegt.

Die Modalitäten in Bezug auf die Organisation der Module werden vom Minister der Beschäftigung auf Stellungnahme des Hohen Rates für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz festgelegt, 2. oder einen zugelassenen Kursus für spezifische zusätzliche Ausbildung für Koordinatoren in Sachen Wohlbefinden auf zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustellen erfolgreich abgeschlossen hat;Endziele und Modalitäten der Zulassung der Kurse werden von Uns festgelegt.

Die Modalitäten in Bezug auf die Organisation der Kurse werden vom Minister der Beschäftigung auf Stellungnahme des Hohen Rates für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz festgelegt, 3. oder eine spezifische Prüfung für Koordinatoren bestanden hat; Endziele der Prüfungen und Modalitäten der Zulassung der Organisatoren dieser Prüfungen werden von Uns festgelegt.

Die Modalitäten in Bezug auf die Organisation der Prüfungen werden vom Minister der Beschäftigung auf Stellungnahme des Hohen Rates für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz festgelegt.

Art. 59 - Die in Artikel 56 erwähnten Personen müssen nachweisen können, dass sie über eine ausreichende Kenntnis der Vorschriften und Techniken in Sachen Wohlbefinden auf zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustellen verfügen.

Unterabschnitt III - Sonderfälle Unterirdische - Nutzleitungen Art. 60 - In Abweichung von den Bestimmungen von Artikel 57 reicht eine nützliche Berufserfahrung in jeder der in Artikel 2 § 1 Nr. 1, 2 und 6 aufgeführten Arbeiten aus, wenn die zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustelle keine anderen Arbeiten als die in Artikel 2 § 1 Nr. 6 erwähnten unterirdischen Arbeiten umfasst.

Arbeiten in einem Gesamtwert von weniger als 25 000 EUR Art. 61 - § 1 - In Abweichung von den Bestimmungen der Artikel 56, 57 und 58 kann die natürliche Person, die einen der betroffenen, mit der Ausführung beauftragten Bauleiter leitet, auf zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustellen, für die in Anwendung von Artikel 26 § 1 ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan erforderlich ist, die Funktion des Koordinators ausüben, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: 1. Sie muss nachweisen können, dass sie folgenden Anforderungen genügt: a) Sie muss mindestens fünfzehn Jahre nützliche Berufserfahrung in den in Artikel 2 § 1 und Artikel 26 § 1 erwähnten Arbeiten haben, für die die Funktion des Koordinators ausgeübt wird.b) Sie muss mindestens fünf Jahre ein Unternehmen geleitet haben, das eine oder mehrere der in Artikel 2 § 1 erwähnten Arbeiten zum Gegenstand hat.c) Sie darf während der in Buchstabe b) erwähnten Zeitspanne oder während der letzten fünf Jahre auf zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustellen, auf denen sie die Funktion eines Koordinators ausgeübt hat, nicht Gegenstand folgender Massnahmen wegen Verstössen gegen die Bestimmungen in Bezug auf das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit gewesen sein: - entweder einer Verurteilung - oder einer administrativen Geldstrafe - oder eines nicht annullierten Befehls zur Einstellung der Arbeiten in Anwendung der Bestimmungen von Artikel 3 des Gesetzes vom 16. November 1972 über die Arbeitsinspektion. d) Sie muss entweder eine Fortbildungsausbildung in Sachen Wohlbefinden bei der Arbeit oder aber eine Ausbildung in einem zugelassenen Zentrum für Weiterbildung des Mittelstands, eine industrielle Lehre oder eine andere berufliche Ausbildung erfolgreich abgeschlossen haben, wobei die Ausbildung sich zumindest mit folgenden Themen befasst: - Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen in Bezug auf das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit auf zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustellen, - Sicherheitsrisiken auf Baustellen, - Gesundheitsrisiken auf Baustellen, - Durchführung von Risikoanalysen und Einbeziehung und Bestimmung geeigneter Gefahrenverhütungsmassnahmen, einschliesslich derjenigen, die für die Ausführung späterer Arbeiten am Bauwerk erforderlich sind, - Koordinationsinstrumente und -praktiken.2. Der Globalpreis der Arbeiten, wie ihn der mit der Planung beauftragte Bauleiter schätzt, und der gelieferten oder installierten Güter beträgt weniger als 25 000 EUR ohne MwSt. § 2 - In Abweichung von den Bestimmungen von § 1 kann ein Arbeitnehmer eines der mit der Ausführung beauftragten Bauleiter auf zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustellen, für die in Anwendung von Artikel 26 § 1 ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan erforderlich ist, die Funktion eines Koordinators ausüben, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind: 1. Der Arbeitnehmer verfügt über eine nützliche Berufserfahrung von fünfzehn Jahren in den in Artikel 2 § 1 und Artikel 26 § 1 erwähnten Arbeiten, für die die Funktion des Koordinators ausgeübt wird.2. Der Arbeitnehmer ist mit der Organisation und Verwaltung der in Nr. 1 erwähnten Arbeiten beauftragt. 3. Arbeitnehmer und Arbeitgeber erfüllen die in § 1 Nr.1 Buchstabe c) festgelegten Bedingungen. 4. Der Arbeitnehmer hat eine der in § 1 Nr.1 Buchstabe d) erwähnten Ausbildungen erfolgreich abgeschlossen. 5. Der Globalpreis der Arbeiten erfüllt die in § 1 Nr.2 erwähnten Bedingungen.

Art. 62 - § 1 - In Abweichung von den Bestimmungen der Artikel 8 Absatz 2 und 19 Absatz 2 müssen Personen, die einem Koordinator unter dessen Leitung und Verantwortung auf einer zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustelle als Beigeordnete beistehen möchten, alle nachstehend aufgeführten Bedingungen erfüllen: 1. Sie müssen Inhaber eines der in Artikel 56 § 1 erwähnten Diplome sein.2. Sie müssen die in Artikel 58 Nr.3 erwähnte spezifische Prüfung für Koordinatoren bestanden haben oder einen der folgenden zugelassenen Kurse erfolgreich abgeschlossen haben: a) entweder einen Kursus für zusätzliche Ausbildung und ein zugelassenes Modul "Ergänzungsausbildung für Koordinatoren", wie in Artikel 58 Nr.1 erwähnt, wobei die in Artikel 63 erwähnte Befreiung anwendbar ist, b) oder einen Kursus für spezifische zusätzliche Ausbildung für Koordinatoren in Sachen Wohlbefinden auf zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustellen, wie in Artikel 58 Nr.2 erwähnt. § 2 - In Abweichung von den Bestimmungen von Artikel 56 § 1 können die in § 1 erwähnten Personen, die einem Koordinator als Beigeordnete beigestanden haben, nach Ablauf der durch Absatz 2 des vorliegenden Paragraphen auferlegten Mindestdauern die Funktion des Projektkoordinators beziehungsweise Ausführungskoordinators entsprechend der nützlichen Berufserfahrung, die sie als Beigeordnete hinsichtlich der Aufträge eines Projektkoordinators beziehungsweise Ausführungskoordinators oder beider erlangt haben, ausüben.

Um die Funktion eines Koordinators ausüben zu können, müssen die Betreffenden eine Berufserfahrung folgender Dauer als Beigeordnete eines Koordinators erworben haben: 1. zwei Jahre für Inhaber eines in Artikel 56 § 1 Nr.1 erwähnten Diploms, 2. fünf Jahre für Inhaber eines in Artikel 56 § 1 Nr.2 erwähnten Diploms, 3. zehn Jahre für Inhaber eines in Artikel 56 § 1 Nr.3 erwähnten Diploms.

Unterabschnitt IV - Übergangsmassnahmen Art. 63 - Personen, die den Bestimmungen der Artikel 56 und 59 genügen und binnen einer Frist von drei Jahren nach dem Datum des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses den in Artikel 58 Nr. 1 Buchstabe a) erwähnten Nachweis beibringen können, brauchen für die Ausübung der Funktion des Koordinators den in Artikel 58 Nr. 1 Buchstabe b) erwähnten Nachweis nicht zu erbringen.

In Abweichung von den Bestimmungen des Artikels 56 können Personen, die den Bestimmungen von Artikel 59 genügen und über eine Berufserfahrung von mindestens fünfzehn Jahren verfügen, binnen einer Frist von drei Jahren nach dem Datum des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses zu der in Artikel 58 Nr. 3 erwähnten Prüfung für Koordinatoren zugelassen werden.

Art. 64 - § 1 - Personen, die am Datum des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses bereits Koordinationstätigkeiten unter Anwendung der allgemeinen Gefahrenverhütungsgrundsätze ausübten, dürfen die Funktion des Koordinators ausüben, insofern sie den in den Artikeln 56 und 59 festgelegten Bedingungen genügen und binnen einer Frist von drei Jahren nach dem Datum des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses: 1. entweder in der Lage sind, den in Artikel 58 Nr.1 Buchstabe a) erwähnten Nachweis zu erbringen, und binnen einer Frist von einem Jahr nach dem Datum des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses den Nachweis ihrer Einschreibung zu einem im vorerwähnten Königlichen Erlass vom 10. August 1978 erwähnten zugelassenen Kursus für zusätzliche Ausbildung vorlegen 2. oder in der Lage sind, den Nachweis zu erbringen, dass sie die in Artikel 58 Nr.3 erwähnte Prüfung bestanden haben, und binnen einer Frist von einem Jahr nach dem Datum des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses eine von ihnen unterschriebene eidesstattliche Erklärung abgeben, aus der hervorgeht, dass sie die Absicht haben, vor Ablauf der vorgenannten Frist von drei Jahren an einer solchen Prüfung teilzunehmen. § 2 - Für die Anwendung der Bestimmungen von § 1 brauchen Personen, die am Datum des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses über eine Berufserfahrung von mindestens fünfzehn Jahren verfügen, die in Artikel 56 festgelegten Bedingungen nicht zu erfüllen.

Unterabschnitt V - Haftpflichtversicherung Art. 65 - Die Person, die die Funktion des Projektkoordinators oder Ausführungskoordinators als Selbstständiger ausübt, schliesst in ihrem eigenen Namen eine Haftpflichtversicherung ab, deren Deckungsumfang dem Umfang und den Risiken der zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustellen, auf denen sie ihre Funktion ausübt, Rechnung trägt.

Für die Person, die die Funktion eines Projektkoordinators oder Ausführungskoordinators als Arbeitnehmer ausübt, schliesst der Arbeitgeber eine Haftpflichtversicherung ab, deren Deckungsumfang dem Umfang und den Risiken der zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustellen, auf denen sie ihre Funktion ausübt, Rechnung trägt, es sei denn, diese zivilrechtliche Haftung wird vom Staat gedeckt.

Abschnitt VIII - Schlussbestimmungen Art. 66 - In der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung wird Folgendes aufgehoben: 1. Artikel 437bis, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 29. November 1982, 2. Artikel 462tredecies, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 30.Dezember 1959.

Art. 67 - Folgende Personen sind mit der Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Erlasses beauftragt: 1. Ingenieure, Industrieingenieure, technische Ingenieure und technische Kontrolleure der Technischen Inspektion der Verwaltung der Sicherheit im Arbeitsbereich, 2.Ärzte-Arbeitsinspektoren und Sozialkontrolleure für Hygiene der Ärztlichen Inspektion der Verwaltung der Betriebshygiene und der Arbeitsmedizin.

Art. 68 - Die Bestimmungen der Artikel 1 bis 67 des vorliegenden Erlasses und seine Anlagen bilden Titel III Kapitel V des Gesetzbuches über das Wohlbefinden bei der Arbeit mit folgenden Überschriften: 1. "Titel III - Arbeitsstätten" 2."Kapitel V - Zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustellen".

Art. 69 - § 1 - Für die Periode zwischen dem In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses und dem 31. Dezember 2001 gilt anstelle des in Artikel 37 Absatz 1 erwähnten Betrags von "2 500 000 EUR" der Betrag von "100 000 000 BEF". § 2 - Für die Periode zwischen dem In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses und dem 31. Dezember 2001 gilt anstelle des in Artikel 61 § 1 Nr. 2 erwähnten Betrags von "25 000 EUR" der Betrag von "1 000 000 BEF".

Art. 70 - Die Bestimmungen von Kapitel V "Besondere Bestimmungen über zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustellen" des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit werden wirksam mit 1.August 1999.

Der Königliche Erlass vom 28. Juni 1999 zur Festlegung des Datums des In-Kraft-Tretens von Kapitel V des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit wird rückgängig gemacht.

Art. 71 - § 1 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des dritten Monats nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. § 2 - Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses finden keine Anwendung auf zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustellen, deren Ausführung am Datum des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses bereits begonnen hat. § 3 - Die Bestimmungen von Abschnitt III Unterabschnitt I des vorliegenden Erlasses finden keine Anwendung auf zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustellen, für die die Vorbereitungsphase des Projekts am Datum des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses bereits begonnen hat und für die die Ausarbeitungsphase des Projekts spätestens am letzten Tag des sechsten Monats nach demjenigen des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses beginnt.

Art. 72 - Unser Minister der Beschäftigung ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 25. Januar 2001 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Beschäftigung Frau L. ONKELINX

Anlage I In Artikel 27 § 1 Nr. 3 Buchstabe a) erwähnte nichterschöpfende Liste 1. Allgemeine Massnahmen in Bezug auf die Organisation der Baustelle, die vom Bauherrn und von den Bauleitern in Konzertierung mit dem Projektkoordinator und dem Ausführungskoordinator festgelegt worden sind, 2.allgemeine Massnahmen, die sich aus den Auflagen ergeben, die der Bauherr, in dessen Einrichtung Tätigkeiten in Bezug auf eine zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustelle stattfinden, auferlegt hat, 3. Auflagen, die sich aus den Wechselwirkungen mit Benutzungs- oder betrieblichen Tätigkeiten auf dem Gelände, auf dem oder in dessen Nähe sich die zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustelle befindet, ergeben, 4.Koordinierungsmassnahmen, insbesondere in Bezug auf: - horizontale, vertikale oder andere Verkehrswege oder -zonen, - Handhabung der Materialien und des Materials, insbesondere Probleme der Wechselwirkung zwischen Hebegeräten auf oder in der Nähe der Baustelle, - Beschränkung der manuellen Handhabung von Lasten, - Abgrenzung und Einrichtung von Lagerbereichen für die verschiedenen Materialien, insbesondere wenn es sich um gefährliche Materialien oder Stoffe handelt, - Bedingungen für Lagerung, Beseitigung beziehungsweise Abtransport von Erde, Abfällen, Abbruchmaterial und Schutt, - Bedingungen für die Entfernung von gefährlichen Materialien, - Anlage und Benutzung der kollektiven Schutzausrüstungen und der provisorischen Zugänge, - Benutzung der allgemeinen Stromanlage, - Wechselwirkungen mit Benutzungstätigkeiten auf der Baustelle, insbesondere Benutzung von gemeinsamen Gerüsten und Zugangsmitteln, - Wechselwirkung mit Benutzungs- oder betrieblichen Tätigkeiten auf oder in der Nähe der Baustelle, - Aufrechterhaltung von Ordnung auf der Baustelle, 5. allgemeine Modalitäten im Hinblick auf die Aufrechterhaltung von Ordnung und ausreichendem Gesundheitsschutz auf der Baustelle, insbesondere Vorschriften und Massnahmen zur Festlegung der nötigen Bedingungen, damit die für das Personal auf der Baustelle bestimmten Räumlichkeiten den in Sachen Sicherheit, Gesundheit und Arbeitsbedingungen auf sie anwendbaren Vorschriften entsprechen, 6.für die Baustelle geltende spezifische praktische Auskünfte in Sachen Hilfeleistung, Evakuierung der Personen und diesbezügliche gemeinsame organisatorische Massnahmen, 7. allgemeine Modalitäten (Zeitpunkte, Orte, Häufigkeit) der Konzertierung und Zusammenarbeit auf der Baustelle zwischen den verschiedenen Beteiligten und gegebenenfalls den eventuellen Betreibern oder Verwaltern, die auf dem Gelände, auf dem oder in dessen Nähe sich eine Baustelle befindet, eine Tätigkeit ausüben;und allgemeine Modalitäten in Bezug auf die Verbreitung von Information, Anweisungen und Befehlen an diese Personen sowie in Bezug auf die Kontrolle ihrer Ausführung, 8. allgemeine Modalitäten (Zeitpunkte, Orte, Häufigkeit) der Zusammenarbeit und Konzertierung auf der Baustelle zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern sowie in Bezug auf die Information der Arbeitnehmer und die Verbreitung von Anweisungen, die für sie bestimmt sind. Gesehen, um Unserem Erlass vom 25. Januar 2001 beigefügt zu werden Die Ministerin der Beschäftigung Frau L. ONKELINX

Anlage II In Artikel 45 erwähnte Vorankündigung 1. Datum der Mitteilung: .. . . . 2. Genauer Standort der Baustelle: .. . . . 3. Bauherr(en) [Name(n), Anschrift(en) und Telefon- und Faxnummern]: . . . . . . . . . . 4. Art des Bauwerks: .. . . . 5. Bauleiter [Name(n), Anschrift(en) und Telefon- und Faxnummern]: .. . . . 6. Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator(en) für die Ausarbeitungsphase des Bauprojekts [Name(n), Anschrift(en) und Telefon- und Faxnummern]: .. . . . . . . . . 7. Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator(en) für die Ausführungsphase des Bauwerks (Name(n), Anschrift(en) und Telefon- und Faxnummern]: .. . . . . . . . . 8. Voraussichtlicher Termin für den Beginn der Arbeiten auf der Baustelle: .. . . . 9. Voraussichtliche Dauer der Arbeiten auf der Baustelle: .. . . . 10. Voraussichtliche Höchstzahl von Arbeitnehmern auf der Baustelle: . . . . . 11. Zahl der voraussichtlich auf der Baustelle tätigen Unternehmen und Selbstständigen: .. . . . 12. Angabe der bereits ausgewählten Unternehmen: .. . . .

Gesehen, um Unserem Erlass vom 25. Januar 2001 beigefügt zu werden Die Ministerin der Beschäftigung Frau L. ONKELINX

Anlage III Auf Baustellen anwendbare Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz, wie sie in Artikel 50 erwähnt sind TEIL A ALLGEMEINE MINDESTVORSCHRIFTEN FÜR ARBEITSSTÄTTEN AUF BAUSTELLEN 1. Standsicherheit und Festigkeit 1.a) Materialien, Ausrüstungen und ganz allgemein alle Elemente, die durch Ortsveränderung die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer beeinträchtigen können, müssen auf eine geeignete und sichere Art und Weise stabilisiert werden. 1.b) Der Zugang zu Flächen aus Werkstoffen, die keine ausreichende Festigkeit bieten, ist nur zulässig, wenn Ausrüstungen oder geeignete Vorrichtungen zur Verfügung gestellt werden, die eine sichere Ausführung der Arbeit ermöglichen. 2. Energieverteilungsanlagen 2.a) Die Anlagen müssen so konzipiert, installiert und eingesetzt werden, dass von ihnen keine Brand- und Explosionsgefahr ausgeht und dass die Personen in angemessener Weise vor den Gefahren eines Stromschlags durch direkten oder indirekten Kontakt geschützt sind. 2.b) Bei Konzeption, Installation und Auswahl von Material und Schutzvorrichtungen sind Art und Stärke der verteilten Energie, die äusseren Einwirkungsbedingungen und die Fachkenntnisse der Personen zu berücksichtigen, die Zugang zu Teilen der Anlage haben. 3. Fluchtwege und Notausgänge 3.a) Fluchtwege und Notausgänge müssen frei von Hindernissen bleiben und auf möglichst kurzem Weg in einen sicheren Bereich führen. 3.b) Alle Arbeitsplätze müssen bei Gefahr von den Arbeitnehmern schnell und in grösster Sicherheit verlassen werden können. 3.c) Anzahl, Anordnung und Abmessungen der Fluchtwege und Ausgänge richten sich nach Nutzung, Einrichtung und Abmessungen der Baustelle und der Räume sowie nach der höchstmöglichen Anzahl der dort anwesenden Personen. 3.d) Fluchtwege und Notausgänge als solche sind gemäss den Bestimmungen über die Sicherheits- und Gesundheitskennzeichnung am Arbeitsplatz zu kennzeichnen.

Diese Kennzeichnung muss ausreichend dauerhaft und an geeigneten Stellen angebracht sein. 3.e) Fluchtwege und Notausgänge sowie die dorthin führenden Durchgänge und Türen dürfen nicht durch Gegenstände versperrt werden, so dass sie jederzeit ungehindert benutzt werden können. 3.f) Notausgänge und Fluchtwege, bei denen eine Beleuchtung notwendig ist, müssen für den Fall, dass die Beleuchtung ausfällt, über eine ausreichende Sicherheitsbeleuchtung verfügen. 4. Brandmeldung und -bekämpfung 4.a) Je nach Merkmalen der Baustelle und nach Abmessungen und Nutzung der Räume, vorhandenen Einrichtungen, physikalischen und chemischen Eigenschaften der vorhandenen Substanzen oder Materialien sowie der höchstmöglichen Anzahl der anwesenden Personen muss eine ausreichende Anzahl von geeigneten Feuerlöscheinrichtungen und, soweit erforderlich, Brandmelde- und Alarmanlagen vorgesehen werden. 4.b) Diese Feuerlöscheinrichtungen und Brandmelde- und Alarmanlagen müssen regelmässig überprüft und instand gehalten werden.

In regelmässigen Abständen sind geeignete Versuche und Übungen durchzuführen. 4.c) Nichtselbstständige Feuerlöscheinrichtungen müssen leicht zu erreichen und zu handhaben sein.

Sie sind gemäss den Bestimmungen über die Sicherheits- und Gesundheitskennzeichnung am Arbeitsplatz zu kennzeichnen.

Diese Kennzeichnung muss ausreichend dauerhaft und an geeigneten Stellen angebracht sein. 5. Lüftung Unter Berücksichtigung der Arbeitsverfahren und der körperlichen Beanspruchung der Arbeitnehmer ist dafür zu sorgen, dass ausreichend gesundheitlich zuträgliche Atemluft vorhanden ist. Wird eine Lüftungsanlage benutzt, so muss sie in betriebsbereitem Zustand gehalten werden, und die Arbeitnehmer dürfen keinem gesundheitsschädigenden Luftzug ausgesetzt sein.

Ein Kontrollsystem muss jede Störung anzeigen, falls dies für die Gesundheit der Arbeitnehmer erforderlich ist. 6. Arbeit unter besonderen Gefahren 6.a) Die Arbeitnehmer dürfen keinem schädigenden Geräuschpegel und keiner äusseren Schadeinwirkung (z. B. Gase, Dämpfe, Stäube) ausgesetzt werden. 6.b) Wenn Arbeitnehmer einen Bereich betreten müssen, in dem die Luft einen giftigen oder schädlichen Stoff beziehungsweise unzureichend Sauerstoff enthalten oder entzündbar sein kann, ist die Luft in diesem Bereich zu überwachen und sind geeignete Massnahmen zu treffen, um jeglicher Gefahr vorzubeugen. 6.c) Ein Arbeitnehmer darf auf keinen Fall allein in einem Bereich arbeiten, in dem hinsichtlich der Luft erhöhte Gefahr besteht.

Er muss zumindest ständig von aussen überwacht werden, und es sind alle geeigneten Vorkehrungen zu treffen, um eine wirksame und sofortige Hilfeleistung zu ermöglichen. 7. Temperatur Während der Arbeitszeit muss unter Berücksichtigung der angewandten Arbeitsmethoden und der körperlichen Beanspruchung der Arbeitnehmer eine Temperatur herrschen, die für den menschlichen Organismus angemessen ist. 8. Natürliche und künstliche Beleuchtung der Arbeitsplätze, der Räume und der Verkehrswege auf der Baustelle 8.a) Arbeitsplätze, Räume und Verkehrswege müssen so weit wie möglich über genügend Tageslicht verfügen und nachts sowie bei schlechtem Tageslicht auf geeignete und ausreichende Weise künstlich beleuchtet werden; gegebenenfalls sind stosssichere tragbare Lichtquellen zu benutzen.

Durch die für die künstliche Beleuchtung verwendete Farbe darf die Wahrnehmung von Signalen oder Warnschildern nicht gestört oder beeinflusst werden. 8.b) Die Beleuchtung der Räume, Arbeitsplätze und Verkehrswege muss so angebracht sein, dass aus der Art der vorgesehenen Beleuchtung keine Unfallgefahr für die Arbeitnehmer entsteht. 8.c) Räume, Arbeitsplätze und Verkehrswege, bei denen die Arbeitnehmer bei Ausfall der künstlichen Beleuchtung in besonderem Masse Gefahren ausgesetzt sind, müssen eine ausreichende Sicherheitsbeleuchtung haben. 9. Türen und Tore 9.a) Schiebetüren müssen gegen Ausheben und Herausfallen gesichert sein. 9.b) Türen und Tore, die sich nach oben öffnen, müssen gegen Herabfallen gesichert sein. 9.c) Türen und Tore im Verlauf von Fluchtwegen müssen angemessen gekennzeichnet sein. 9.d) In unmittelbarer Nähe von Toren, die vorwiegend für den Fahrzeugverkehr bestimmt sind, müssen gut sichtbar gekennzeichnete und stets zugängliche Türen für den Fussgängerverkehr vorhanden sein, es sei denn, der Durchgang für Fussgänger ist ungefährlich. 9.e) Kraftbetätigte Türen und Tore müssen ohne Gefährdung der Arbeitnehmer bewegt werden können.

Sie müssen mit gut erkennbaren und leicht zugänglichen Notabschalteinrichtungen ausgestattet und auch von Hand zu öffnen sein, sofern sie sich bei Stromausfall nicht automatisch öffnen. 10. Verkehrswege - Gefahrenbereiche 10.a) Verkehrswege, einschliesslich Treppen, festangebrachte Steigleitern und Laderampen, müssen so berechnet, angeordnet, gestaltet und bemessen sein, dass sie nach ihrem Bestimmungszweck leicht und sicher begangen oder befahren werden können und in der Nähe beschäftigte Arbeitnehmer nicht gefährdet werden. 10.b) Die Bemessung der Verkehrswege, die dem Personen- und/oder Güterverkehr dienen, einschliesslich der Verkehrswege für Be- und Entladearbeiten, muss sich nach der Zahl der möglichen Benutzer und der Art der Tätigkeit richten.

Werden Beförderungsmittel auf Verkehrswegen verwendet, so müssen für andere Benutzer ein ausreichender Sicherheitsabstand oder geeignete Schutzvorrichtungen vorgesehen werden.

Die Wege müssen klar gekennzeichnet sein und regelmässig überprüft und gewartet werden. 10.c) Verkehrswege für Fahrzeuge müssen an Türen, Toren, Durchgängen, Durchfahrten und Treppenauftritten in ausreichendem Abstand vorbeiführen. 10.d) Befinden sich auf der Baustelle Bereiche mit beschränktem Zutritt, so müssen diese Bereiche mit Vorrichtungen ausgestattet sein, die unbefugte Arbeitnehmer am Betreten dieser Bereiche hindern.

Zum Schutz der Arbeitnehmer, die zum Betreten der Gefahrenbereiche befugt sind, müssen entsprechende Vorkehrungen getroffen werden.

Die Gefahrenbereiche müssen gut sichtbar gekennzeichnet sein. 11. Laderampen 11.a) Laderampen sind den Abmessungen der transportierten Lasten entsprechend auszulegen. 11.b) Laderampen müssen mindestens einen Abgang haben. 11.c) Bei Laderampen müssen die Arbeitnehmer gegen Abstürze gesichert sein. 12. Bewegungsfläche am Arbeitsplatz Die Fläche des Arbeitsplatzes ist so vorzusehen, dass die Arbeitnehmer bei ihrer Tätigkeit unter Berücksichtigung der erforderlichen Ausrüstungen oder Geräte über genügend Bewegungsfreiheit verfügen. 13. Erste Hilfe 13.a) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass jederzeit erste Hilfe geleistet werden kann und entsprechend ausgebildetes Personal zur Verfügung steht.

Es sind Massnahmen zu treffen, um den Abtransport von Arbeitnehmern, die von einem Unfall oder plötzlichem Unwohlsein betroffen sind, zur ärztlichen Behandlung sicherzustellen. 13.b) Wenn die Grösse der Baustelle oder die Art der Tätigkeiten es erfordert, sind eine oder mehrere Räumlichkeiten für die erste Hilfe vorzusehen. 13.c) Die Räumlichkeiten für die erste Hilfe müssen mit den erforderlichen Erste-Hilfe-Einrichtungen und -Materialien ausgestattet und leicht für Personen mit Krankentragen zugänglich sein.

Sie sind gemäss den Bestimmungen über die Sicherheits- und Gesundheitskennzeichnung am Arbeitsplatz zu kennzeichnen. 13.d) Die erforderlichen Mittel für die erste Hilfe müssen ausserdem überall dort aufbewahrt werden, wo die Arbeitsbedingungen dies erforderlich machen.

Die Aufbewahrungsstellen müssen als solche gekennzeichnet und gut erreichbar sein.

An einer deutlich gekennzeichneten Stelle müssen Anschrift und Telefonnummer des örtlichen Rettungsdienstes angegeben sein. 14. Sanitärräume 14.a) Umkleideräume, Kleiderschränke 14.a)1. Den Arbeitnehmern sind geeignete Umkleideräume zur Verfügung zu stellen, wenn sie bei ihrer Tätigkeit besondere Arbeitskleidung tragen müssen und es ihnen aus Gründen der Sicherheit oder der Schicklichkeit nicht zugemutet werden kann, sich an anderer Stelle umzuziehen.

Die Umkleideräume müssen leicht zugänglich, ausreichend gross und mit Sitzgelegenheiten ausgestattet sein. 14.a)2. Die Umkleideräume müssen ausreichend bemessen sein und über Einrichtungen verfügen, damit jeder Arbeitnehmer gegebenenfalls seine Arbeitskleidung sowie seine Kleidung und persönliche Gegenstände trocknen und unter Verschluss aufbewahren kann.

Falls die Umstände (zum Beispiel gefährliche Arbeitsstoffe, Feuchtigkeit, Schmutz) dies erfordern, muss es möglich sein, eigene Kleidung und persönliche Gegenstände getrennt von der Arbeitskleidung aufzubewahren. 14.a)3. Für Männer und Frauen sind getrennte Umkleideräume einzurichten, beziehungsweise es ist eine getrennte Benutzung der Umkleideräume vorzusehen. 14.a)4. Wenn Umkleideräume nicht im Sinne von Nummer 14.a)1. Absatz 1 erforderlich sind, muss für jeden Arbeitnehmer eine Kleiderablage vorhanden sein, damit er seine Kleidung und persönliche Gegenstände unter Verschluss aufbewahren kann. 14.b) Duschen und Waschgelegenheiten 14.b)1. Den Arbeitnehmern sind in ausreichender Zahl geeignete Duschen zur Verfügung zu stellen, wenn die Art der Tätigkeit oder die Pflege der Gesundheit dies erfordert.

Für Männer und Frauen sind getrennte Duschräume einzurichten, beziehungsweise es ist eine getrennte Benutzung der Duschräume vorzusehen. 14.b)2. Die Duschräume müssen ausreichend bemessen sein, damit jeder Arbeitnehmer sich entsprechend den hygienischen Erfordernissen ungehindert waschen kann.

Die Duschen müssen fliessendes kaltes und warmes Wasser haben. 14.b)3. Wenn Duschen nach Nummer 14.b)1. Absatz 1 nicht erforderlich sind, müssen geeignete Waschgelegenheiten mit (erforderlichenfalls warmem) fliessendem Wasser in ausreichender Zahl in der Nähe des Arbeitsplatzes und der Umkleideräume vorhanden sein.

Für Männer und Frauen sind getrennte Waschgelegenheiten einzurichten, beziehungsweise es ist eine getrennte Benutzung der Waschgelegenheiten vorzusehen, wenn dies aus Gründen der Schicklichkeit erforderlich ist. 14.b)4. Sind Duschräume oder Waschgelegenheiten und Umkleideräume getrennt, muss zwischen diesen Räumen eine bequeme Verbindung bestehen. 14.c) Toiletten und Handwaschbecken Den Arbeitnehmern sind in der Nähe der Arbeitsplätze Pausenräume, Umkleideräume und Duschen beziehungsweise Waschgelegenheiten, besondere Räume mit einer ausreichenden Zahl von Toiletten und Handwaschbecken zur Verfügung zu stellen.

Für Frauen und Männer sind getrennte Toilettenräume einzurichten, beziehungsweise es ist eine getrennte Benutzung der Toiletten vorzusehen. 15. Pausenräume und/oder Unterbringungsmöglichkeiten 15.a) Den Arbeitnehmern sind leicht erreichbare Pausenräume und/oder Unterbringungsmöglichkeiten zur Verfügung zu stellen, wenn Sicherheits- oder Gesundheitsgründe, insbesondere wegen der Art der ausgeübten Tätigkeit oder der Anzahl der im Betrieb beschäftigten Personen und der Abgelegenheit der Baustelle, dies erfordern. 15.b) Die Pausenräume und/oder Unterbringungsmöglichkeiten müssen ausreichend bemessen und der Zahl der Arbeitnehmer entsprechend mit Tischen und Stühlen ausgestattet sein. 15.c) Sind solche Räume nicht vorhanden, sind den Arbeitnehmern andere Einrichtungen zur Verfügung zu stellen, damit sie sich dort während Arbeitsunterbrechungen aufhalten können. 15.d) Ortsfeste Unterbringungsmöglichkeiten, die nicht nur ausnahmsweise benutzt werden, müssen mit einer ausreichenden Anzahl von Sanitäreinrichtungen, einem Essraum und einem Aufenthaltsraum ausgestattet sein.

Die Räume sind entsprechend der Anzahl der Arbeitnehmer mit Betten, Schränken, Tischen und Stühlen auszustatten; bei der Zuteilung der Räume ist gegebenenfalls die Anwesenheit von weiblichen und männlichen Arbeitnehmern zu berücksichtigen. 15.e) In den Pausenräumen und/oder Unterbringungsmöglichkeiten sind geeignete Massnahmen zum Schutz der Nichtraucher vor Belästigung durch Tabakrauch vorzusehen. 16. Schwangere und stillende Mütter Schwangere und stillende Mütter müssen sich unter geeigneten Bedingungen hinlegen und ausruhen können.17. Behinderte Arbeitnehmer Die Arbeitsstätten sind gegebenenfalls behindertengerecht zu gestalten. Dies gilt insbesondere für Türen, Verbindungswege, Treppen, Duschen, Waschgelegenheiten und Toiletten, die Behinderte benutzen, sowie für Arbeitsplätze, an denen Behinderte unmittelbar tätig sind. 18. Verschiedene Bestimmungen 18.a) Die unmittelbare Umgebung und die Grenze der Baustelle sind klar sichtbar und als solche erkennbar zu kennzeichnen und zu gestalten. 18.b) Die Arbeitnehmer müssen auf der Baustelle über Trinkwasser und gegebenenfalls über ein anderes geeignetes, alkoholfreies Getränk in ausreichender Menge in den benutzten Räumen sowie in der Nähe der Arbeitsplätze verfügen. 18.c) Die Arbeitnehmer müssen: - über Einrichtungen verfügen, um ihre Mahlzeiten unter zufrieden stellenden Bedingungen einnehmen zu können, - gegebenenfalls über Einrichtungen verfügen, um ihre Mahlzeiten unter zufrieden stellenden Bedingungen zubereiten zu können.

TEIL B BESONDERE MINDESTVORSCHRIFTEN FÜR ARBEITSPLÄTZE AUF BAUSTELLEN Vorbemerkung Wenn besondere Situationen es erfordern, ist die Einteilung der Mindestanforderungen in zwei Abschnitte, wie sie nachstehend aufgeführt sind, als solche nicht als verbindlich anzusehen.

Abschnitt I Baustellenarbeitsplätze innerhalb von Räumen 1. Standsicherheit und Festigkeit Die Räume müssen eine der Nutzungsart entsprechende Konstruktion und Festigkeit aufweisen.2. Türen von Notausgängen Türen von Notausgängen müssen in Fluchtrichtung aufschlagen. Die Türen von Notausgängen müssen so geschlossen sein, dass sie leicht und unverzüglich von jeder Person, die sie im Notfall benutzen muss, zu öffnen sind.

Schiebe- und Drehtüren sind als Nottüren nicht zulässig. 3. Lüftung Bei Klimaanlagen und mechanischen Belüftungseinrichtungen ist sicherzustellen, dass die Arbeitnehmer keinem störenden Luftzug ausgesetzt sind. Ablagerungen und Verunreinigungen, die unmittelbar zu einer Gefährdung der Gesundheit der Arbeitnehmer durch Verschmutzung der eingeatmeten Luft führen können, müssen rasch beseitigt werden. 4. Temperatur 4.a) In Pausen-, Bereitschafts-, Sanitär-, Kantinen- und Sanitätsräumen muss die Temperatur dem spezifischen Nutzungszweck der Räume entsprechen. 4.b) Fenster, Oberlichter und Glaswände müssen je nach Art der Arbeit und Nutzung des Raums eine Abschirmung gegen übermässige Sonneneinstrahlung ermöglichen. 5. Natürliche und künstliche Beleuchtung Die Arbeitsstätten müssen so weit wie möglich über genügend Tageslicht verfügen und mit Vorrichtungen für eine geeignete künstliche Beleuchtung zur Gewährleistung der Sicherheit und zum Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer ausgerüstet sein. 6. Fussböden, Wände und Decken der Räume 6.a) Die Fussböden der Räume dürfen keine Unebenheiten, Löcher oder gefährlichen Neigungen aufweisen; sie müssen fest, trittsicher und rutschfest sein. 6.b) Die Oberfläche der Fussböden, Decken und Wände der Räume muss so beschaffen sein, dass sie sich den hygienischen Erfordernissen entsprechend reinigen und erneuern lässt. 6.c) Durchsichtige oder lichtdurchlässige Wände, insbesondere Ganzglaswände, in Räumen oder in der Nähe von Arbeitsplätzen und Verkehrswegen müssen deutlich gekennzeichnet sein und aus Sicherheitsmaterial bestehen oder so gegen die Arbeitsplätze und Verkehrswege abgeschirmt sein, dass die Arbeitnehmer nicht mit den Wänden in Berührung kommen und beim Zersplittern der Wände nicht verletzt werden können. 7. Fenster und Oberlichter der Räume 7.a) Fenster, Oberlichter und Lüftungsvorrichtungen müssen sich von den Arbeitnehmern sicher öffnen, schliessen, verstellen und feststellen lassen.

Sie dürfen in geöffnetem Zustand keine Gefahr für die Arbeitnehmer darstellen. 7.b) Fenster und Oberlichter müssen in Verbindung mit der Einrichtung konzipiert oder mit Vorrichtungen versehen sein, die es ermöglichen, sie ohne Gefährdung der die Reinigung durchführenden Arbeitnehmer sowie der anwesenden Arbeitnehmer zu reinigen. 8. Türen und Tore 8.a) Lage, Anzahl, Werkstoffe und Abmessungen von Türen und Toren müssen sich nach der Art und Nutzung der Räume richten. 8.b) Durchsichtige Türen müssen in Augenhöhe gekennzeichnet sein. 8.c) Schwingtüren und -tore müssen durchsichtig sein oder Sichtfenster haben. 8.d) Bestehen durchsichtige oder lichtdurchlässige Flächen von Türen und Toren nicht aus Sicherheitsmaterial und ist zu befürchten, dass sich Arbeitnehmer beim Zersplittern der Flächen verletzen können, so sind diese Flächen gegen Eindrücken zu schützen. 9. Verkehrswege Soweit aufgrund der Nutzung und Einrichtung der Räume zum Schutz der Arbeitnehmer erforderlich, müssen die Begrenzungen der Verkehrswege gekennzeichnet sein.10. Besondere Anforderungen an Rolltreppen und Rollsteige Rolltreppen und Rollsteige müssen sicher funktionieren. Sie müssen mit den notwendigen Sicherheitsvorrichtungen ausgestattet sein.

Sie müssen durch gut erkennbare und leicht zugängliche Notabschalteinrichtungen stillgesetzt werden können. 11. Raumabmessungen und Luftraum der Räume Arbeitsräume müssen eine ausreichende Grundfläche und Höhe aufweisen, so dass die Arbeitnehmer ohne Beeinträchtigung ihrer Sicherheit, ihrer Gesundheit oder ihres Wohlbefindens ihre Arbeit verrichten können. Abschnitt II Baustellenarbeitsplätze ausserhalb von Räumen 1. Standsicherheit und Festigkeit 1.a) Ortsveränderliche oder ortsfeste Arbeitsplätze an erhöhten oder tiefer liegenden Standorten müssen standsicher und stabil sein; zu berücksichtigen sind dabei: - die Zahl der dort beschäftigten Arbeitnehmer, - die höchstmögliche Belastung sowie die Verteilung der Lasten, - etwaige äussere Einwirkungen.

Wenn die tragenden und die sonstigen Teile dieser Arbeitsplätze selbst nicht standsicher sind, ist ihre Standsicherheit durch geeignete und sichere Befestigungsvorrichtungen zu gewährleisten, um jede zufällige beziehungsweise ungewollte Ortsveränderung des gesamten beziehungsweise eines Teils des Arbeitsplatzes zu verhindern. 1.b) Überprüfung Standsicherheit und Festigkeit müssen in geeigneter Weise überprüft werden, insbesondere nach einer etwaigen Veränderung der Höhe beziehungsweise der Tiefe des Arbeitsplatzes. 2. Energieverteilungsanlagen 2.a) Die Energieverteilungsanlagen auf der Baustelle, insbesondere die äusseren Einwirkungen ausgesetzten Anlagen, müssen regelmässig überprüft und instand gehalten werden. 2.b) Die vor Beginn der Arbeiten auf der Baustelle vorhandenen Anlagen müssen identifiziert, überprüft und klar gekennzeichnet werden. 2.c) Vorhandene elektrische Freileitungen müssen nach Möglichkeit ausserhalb des Baustellengeländes verlegt oder freigeschaltet werden.

Ist dies nicht möglich, so sind Abschrankungen oder Hinweise anzubringen, damit Fahrzeuge und Einrichtungen von diesen Leitungen fern gehalten werden.

Geeignete Warneinrichtungen und eine hängende Abschirmung sind vorzusehen, wenn Baustellenfahrzeuge die Leitungen unterqueren müssen. 3. Witterungseinflüsse Die Arbeitnehmer müssen gegen Witterungseinflüsse, die ihre Sicherheit und ihre Gesundheit beeinträchtigen können, geschützt werden.4. Herabfallen von Gegenständen Die Arbeitnehmer müssen durch kollektive Schutzmittel gegen das Herabfallen von Gegenständen geschützt werden, wenn dies technisch möglich ist. Material und Ausrüstung müssen so angeordnet beziehungsweise gestapelt werden, dass sie nicht verrutschen oder umstürzen können.

Gegebenenfalls müssen auf der Baustelle überdachte Durchgänge vorgesehen werden, oder der Zugang zu Gefahrenbereichen muss ausgeschlossen werden. 5. Absturz 5.a) Abstürze müssen durch Vorrichtungen verhindert werden, insbesondere durch solide Geländer, die hoch genug sind und mindestens aus einer Fussleiste, einem Handlauf und einer Mittelleiste bestehen, oder durch eine gleichwertige Alternativlösung. 5.b) Arbeiten an erhöhten Standorten dürfen grundsätzlich nur mit Hilfe geeigneter Einrichtungen oder mit kollektiven Schutzmitteln wie Geländern, Plattformen oder Auffangnetzen durchgeführt werden.

Ist die Verwendung dieser Einrichtungen aufgrund der Art der Arbeiten ausgeschlossen, so sind geeignete Zugangsmöglichkeiten vorzusehen und Sicherheitsgeschirr oder andere verankerte Sicherheitsausrüstungen zu verwenden. 6. Gerüste und Leitern 6.a) Jedes Gerüst muss in sachgerechter Weise so entworfen, gebaut und instand gehalten werden, dass es nicht einstürzt oder sich plötzlich bewegt. 6.b) Arbeitsplattformen, Laufstege und Gerüsttreppen müssen so gebaut, bemessen, geschützt und verwendet werden, dass niemand abstürzt oder von herabfallenden Gegenständen getroffen werden kann. 6.c) Gerüste müssen von einer sachkundigen Person überprüft werden: 1. vor ihrer Inbetriebnahme, 2.danach in regelmässigen Abständen sowie 3. nach einem Umbau, nach zeitweiliger Nichtbenutzung, nach Unwettern oder Erdbeben oder jedem anderen Umstand, durch den ihre Haltbarkeit oder Standfestigkeit beeinträchtigt werden könnte. 6.d) Leitern müssen eine ausreichende Festigkeit besitzen und ordnungsgemäss instand gehalten werden.

Sie müssen sachgerecht an den entsprechenden Stellen und bestimmungsgemäss verwendet werden. 6.e) Fahrgerüste müssen gegen unbeabsichtigtes Verfahren gesichert sein. 7. Hebezeuge 7.a) Hebezeuge und Hebezubehör, einschliesslich der wesentlichen Bestandteile, Befestigungen, Verankerungen und Abstützungen, müssen: 1. sachgerecht entworfen und gebaut sein und eine für ihren Verwendungszweck ausreichende Festigkeit besitzen, 2.ordnungsgemäss aufgestellt und verwendet werden, 3. betriebsfähig gehalten werden, 4.gemäss den geltenden Gesetzesbestimmungen überprüft und regelmässigen Prüfungen und Kontrollen unterzogen werden, 5. von qualifizierten Arbeitnehmern, die eine angemessene Schulung erhalten haben, bedient werden. 7.b) Auf Hebezeugen und Hebezubehör muss der Wert für die höchstzulässige Belastung deutlich sichtbar angegeben sein. 7.c) Hebezeuge und Hebezubehör dürfen nur bestimmungsgemäss eingesetzt werden. 8. Fahrzeuge, Erdbaumaschinen und Förderzeuge 8.a) Alle Fahrzeuge, Erdbaumaschinen und Förderzeuge müssen: 1. unter weitestgehender Berücksichtigung ergonomischer Grundsätze sachgerecht entworfen und gebaut sein, 2.betriebsfähig gehalten werden, 3. ordnungsgemäss eingesetzt werden. 8.b) Fahrer und Bediener von Fahrzeugen, Erdbaumaschinen und Förderzeugen müssen besonders geschult sein. 8.c) Es müssen Vorkehrungen getroffen werden, um zu verhindern, dass Fahrzeuge, Erdbaumaschinen und Förderzeuge in Ausschachtungen oder ins Wasser stürzen. 8.d) Gegebenenfalls müssen Erdbaumaschinen und Förderzeuge mit solchen Aufbauten ausgerüstet sein, die den Fahrer bei einem Umstürzen der Maschine vor dem Erdrücktwerden und die ihn vor herabfallenden Gegenständen schützen. 9. Anlagen, Maschinen, Ausrüstungen 9.a) Anlagen, Maschinen und Ausrüstungen, einschliesslich Handwerkszeug mit und ohne Motor, müssen: 1. unter weitestgehender Berücksichtigung ergonomischer Grundsätze sachgerecht entworfen und gebaut sein, 2.betriebsfähig gehalten werden, 3. ausschliesslich für zweckgemässe Arbeiten verwendet werden, 4.von angemessen geschulten Arbeitnehmern bedient werden. 9.b) Anlagen und Geräte unter Druck müssen gemäss den geltenden Rechtsvorschriften überprüft und regelmässigen Prüfungen und Kontrollen unterzogen werden. 10. Ausschachtungen, Brunnenbau, unterirdische Arbeiten, Tunnelbau, Erdarbeiten 10.a) Bei Ausschachtungen, Brunnenbau, unterirdischen oder Tunnelbauarbeiten müssen geeignete Sicherheitsvorkehrungen getroffen werden, die: 1. in einer geeigneten Verschalung beziehungsweise Abschrägung bestehen, 2.Gefahren im Zusammenhang mit dem Sturz von Personen, dem Herabfallen von Material oder Gegenständen oder dem Eindringen von Wasser vermeiden, 3. eine ausreichende Lüftung an allen Arbeitsplätzen gewährleisten, damit für Atemluft gesorgt ist, die nicht gefährlich oder gesundheitsschädlich ist, 4.es ermöglichen, dass sich die Arbeitnehmer im Brandfall oder beim Eindringen von Wasser oder Material in Sicherheit bringen können. 10.b) Vor Beginn der Erdarbeiten müssen Messungen durchgeführt werden, um die Gefährdung durch unterirdisch verlegte Kabel und andere Versorgungsleitungen festzustellen und auf ein Mindestmass zu verringern. 10.c) Die Ausschachtung muss über sichere Wege betreten und verlassen werden können. 10.d) Aushub, Material und in Bewegung befindliche Fahrzeuge müssen von Ausschachtungen fern gehalten werden; gegebenenfalls müssen geeignete Abschrankungen angebracht werden. 11. Abbrucharbeiten Wenn der Abbruch eines Gebäudes oder eines Bauwerks eine Gefährdung bewirken kann: 1.müssen geeignete Vorsichtsmassnahmen getroffen und sachgemässe Arbeitsverfahren angewandt werden, 2. dürfen die Arbeiten nur unter Aufsicht einer fachkundigen Person geplant und durchgeführt werden. 12. Stahl- oder Betonkonstruktionen, Schalungen und schwere Fertigbauteile 12.a) Stahl- oder Betonkonstruktionen sowie Teile hiervon, Schalungen, Fertigbauteile oder vorläufige Träger sowie Abstützungen dürfen nur unter Aufsicht einer fachkundigen Person auf- oder abgebaut werden. 12.b) Zum Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefahren aufgrund fehlender Festigkeit oder vorübergehender Instabilität eines Bauwerks sind ausreichende Vorsichtsmassnahmen zu treffen. 12.c) Schalungen, vorläufige Träger und Abstützungen müssen so entworfen, berechnet, angebracht und instand gehalten werden, dass sie den möglicherweise auf sie einwirkenden Beanspruchungen sicher standhalten können. 13. Spundwände und Senkkästen 13.a) Spundwände und Senkkästen sind: 1. sachgerecht aus geeignetem, stabilem Material mit hinreichender Festigkeit zu bauen, 2.mit einer angemessenen Vorrichtung auszustatten, damit sich die Arbeitnehmer beim Eindringen von Wasser und Material retten können. 13.b) Bau, In-Stellung-Bringen, Umbau oder Abbau einer Spundwand oder eines Senkkastens dürfen nur unter Aufsicht einer fachkundigen Person erfolgen. 13.c) Spundwände und Senkkästen müssen in regelmässigen Abständen von einer sachkundigen Person kontrolliert werden. 14. Dacharbeiten 14.a) In den Fällen, in denen dies zur Gefahrenvorbeugung erforderlich ist, oder wenn die Dachhöhe oder Dachneigung die in den Artikeln 462, 434.7.1 und 434.9.1 der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung festgelegten Werte überschreitet, müssen kollektive Schutzmassnahmen gegen den Absturz von Arbeitnehmern beziehungsweise das Herabfallen von Werkzeugen und sonstigen Gegenständen sowie von Baustoffen getroffen werden. 14.b) Wenn die Arbeitnehmer auf Dächern oder sonstigen Flächen aus nicht durchtrittsicherem Material oder in deren Nähe arbeiten müssen, müssen Vorbeugungsmassnahmen getroffen werden, um ein versehentliches Begehen der nicht durchtrittsicheren Flächen und ein Abstürzen zu verhindern.

Gesehen, um Unserem Erlass vom 25. Januar 2001 beigefügt zu werden Die Ministerin der Beschäftigung Frau L. ONKELINX

Anlage IV In Artikel 53 Nr. 1 erwähnte Mindestvorschriften 1. Vorbemerkung: Die Anforderungen der vorliegenden Anlage gelten nach Massgabe der Bestimmungen des vorliegenden Erlasses in den Fällen, in denen mit dem betreffenden Arbeitsmittel ein entsprechendes Risiko verbunden ist. 2. Für vorliegende Anlage versteht man unter: 2.a) Gefahrenzone: den Bereich innerhalb oder im Umkreis eines Arbeitsmittels, in dem die Sicherheit oder die Gesundheit einer sich darin aufhaltenden gefährdeten Person gefährdet ist, 2.b) bei Benutzung eines Arbeitsmittels gefährdeter Person: eine Person, die sich ganz oder teilweise in einer Gefahrenzone befindet, 2.c) Bedienungspersonal: die für die Benutzung eines Arbeitsmittels zuständige(n) Person(en). 3. Für Arbeitsmittel geltende allgemeine Mindestvorschriften 3.a) Die Betätigungssysteme eines Arbeitsmittels, die Einfluss auf die Sicherheit haben, müssen deutlich sichtbar sein und als solche identifizierbar sein und gegebenenfalls entsprechend gekennzeichnet werden.

Abgesehen von einigen gegebenenfalls erforderlichen Ausnahmen müssen die Betätigungssysteme ausserhalb der Gefahrenzone so angeordnet sein, dass ihre Bedienung keine zusätzlichen Gefahren mit sich bringen kann.

Aus einer unbeabsichtigten Betätigung darf keine Gefahr entstehen.

Vom Hauptbedienungsstand aus muss sich das Bedienungspersonal erforderlichenfalls vergewissern können, dass sich keine Personen in den Gefahrenzonen aufhalten.

Ist dies nicht möglich, muss der Inbetriebsetzung automatisch ein sicheres System wie zum Beispiel ein akustisches und/oder optisches Warnsignal vorgeschaltet sein.

Gefährdete Personen müssen die Zeit und/oder die Möglichkeit haben, sich den Gefahren in Verbindung mit dem In-Betrieb-Setzen beziehungsweise Abschalten des Arbeitsmittels rasch zu entziehen.

Die Betätigungssysteme müssen sicher sein.

Störungen oder Beschädigungen dieser Systeme dürfen nicht zu gefährlichen Situationen führen. 3.b) Die Inbetriebsetzung eines Arbeitsmittels darf nur durch absichtliche Betätigung eines hierfür vorgesehenen Betätigungssystems möglich sein.

Dies gilt auch: - für die Wiederinbetriebsetzung nach einem Stillstand, ungeachtet der Ursache für diesen Stillstand, - für die Steuerung einer wesentlichen Änderung des Betriebszustandes (zum Beispiel der Geschwindigkeit, des Druckes usw.), sofern diese Wiederinbetriebsetzung oder diese Änderung für die gefährdeten Personen nicht völlig gefahrlos erfolgen kann.

Diese Anforderung gilt nicht für die Wiederinbetriebsetzung oder die Änderung des Betriebszustandes bei der normalen Befehlsabfolge im Automatikbetrieb. 3.c) Jedes Arbeitsmittel muss mit einem Betätigungssystem zum sicheren Abschalten des gesamten Arbeitsmittels ausgerüstet sein.

Die Steuerung dieser Systeme muss sich in Reichweite des Bedienungspersonals befinden.

Jeder Arbeitsplatz muss mit einem Betätigungssystem ausgerüstet sein, mit dem sich entsprechend der Gefahrenlage das gesamte Arbeitsmittel oder nur bestimmte Teile abschalten lassen, um das Arbeitsmittel in einen sicheren Zustand zu versetzen.

Der Befehl zum Abschalten des Arbeitsmittels muss den Befehlen zur Inbetriebsetzung übergeordnet sein.

Nach Abschaltung des Arbeitsmittels oder seiner gefährlichen Teile muss die Energieversorgung des Antriebs unterbrochen werden. 3.d) Die Arbeitsmittel müssen gegebenenfalls entsprechend der von dem Arbeitsmittel ausgehenden Gefährdung und der normalerweise erforderlichen Stillsetzungszeit mit einer Notstoppvorrichtung versehen sein. 3.e) Jedes Arbeitsmittel, das eine Gefährdung wegen herabfallender oder herausschleudernder Gegenstände darstellt, muss mit entsprechenden Vorrichtungen zum Schutz gegen diese Gefahren versehen sein.

Jedes Arbeitsmittel, das wegen des Ausströmens von Gasen oder Dämpfen, des Austretens von Flüssigkeiten oder wegen Staubemissionen eine Gefährdung darstellt, muss mit entsprechenden Vorrichtungen zum Zurückhalten und/oder Ableiten der betreffenden Emissionen an der Quelle versehen sein. 3.f) Die Arbeitsmittel und ihre Teile müssen durch Befestigung oder auf anderem Wege stabilisiert werden, sofern dies für die Sicherheit oder den Gesundheitsschutz der Personen erforderlich ist. 3.g) Besteht bei Teilen eines Arbeitsmittels Splitter- oder Bruchgefahr, die die Sicherheit oder die Gesundheit der gefährdeten Personen erheblich gefährden könnte, so müssen geeignete Schutzvorkehrungen getroffen werden.

Werkzeuge von Werkzeugmaschinen, die der Zentrifugalkraft ausgesetzt sind, sind so zu befestigen, dass sie nicht herausgeschleudert werden können. 3.h) Besteht bei beweglichen Teilen eines Arbeitsmittels die Gefahr eines mechanischen Kontakts, durch den Unfälle verursacht werden können, so müssen sie mit Schutzkappen oder Schutzeinrichtungen ausgestattet sein, die den Zugang zu den Gefahrenzonen verhindern oder die beweglichen Teile vor dem Betreten der Gefahrenzonen stoppen.

Die Schutzkappen und Schutzeinrichtungen: - müssen stabil gebaut sein, - dürfen keine zusätzlichen Gefahren verursachen, - dürfen nicht auf einfache Weise umgangen oder unwirksam gemacht werden können, - müssen ausreichend Abstand zur Gefahrenzone haben, - dürfen die Beobachtung des Arbeitszyklus nicht mehr als notwendig einschränken, - müssen die für Einbau oder Austausch von Teilen sowie für die Wartungsarbeiten erforderlichen Eingriffe möglichst ohne Demontage der Schutzkappen und Schutzeinrichtungen zulassen, wobei der Zugang auf den für die Arbeit notwendigen Bereich beschränkt sein muss. 3.i) Die Arbeits- beziehungsweise Wartungsbereiche eines Arbeitsmittels müssen entsprechend den vorzunehmenden Arbeiten ausreichend beleuchtet sein. 3.j) Sehr heisse beziehungsweise sehr kalte Teile eines Arbeitsmittels müssen - soweit angemessen - mit Schutzeinrichtungen versehen sein, die verhindern, dass die betreffenden Personen die betreffenden Teile berühren beziehungsweise ihnen gefährlich nahe kommen. 3.k) Die Warnvorrichtungen des Arbeitsmittels müssen leicht wahrnehmbar und unmissverständlich sein. 3.l) Ein Arbeitsmittel darf nicht für Arbeitsgänge und unter Bedingungen eingesetzt werden, für die es nicht geeignet ist. 3.m) Wartungsarbeiten müssen bei Stillstand des Arbeitsmittels vorgenommen werden können.

Wenn dies nicht möglich ist, müssen für ihre Durchführung geeignete Schutzmassnahmen ergriffen werden können, oder die Wartung muss ausserhalb der Gefahrenzone erfolgen können.

Während die Arbeitsmittel in Betrieb sind, ist es verboten: - sie zu reinigen oder zu reparieren, - Keile, Bolzen oder ähnliche Teile festzuziehen, sofern diese Arbeitsgänge Unfälle herbeiführen könnten oder auf oder in der Nähe von gefährlichen sich bewegenden Werkzeugteilen durchgeführt werden müssen.

Es ist ebenfalls untersagt, gefährliche in Betrieb gesetzte Teile von Betrieben, Kraftmaschinen oder anderen Maschinen zu schmieren, es sei denn, die gewählten Verfahren bieten alle erwünschten Sicherheitsgarantien.

Bei allen Arbeitsmitteln mit Wartungsbuch sind die Eintragungen stets auf dem neuesten Stand zu halten. 3.n) Jedes Arbeitsmittel muss mit deutlich erkennbaren Vorrichtungen ausgestattet sein, mit denen es von jeder einzelnen Energiequelle getrennt werden kann.

Bei der Wiedereinschaltung dürfen die betreffenden Personen keiner Gefahr ausgesetzt sein. 3.o) Jedes Arbeitsmittel muss zur Gewährleistung der Sicherheit der Personen mit den erforderlichen Gefahrenhinweisen und Kennzeichnungen versehen sein. 3.p) Für die Durchführung der Produktions-, Einstellungs- und Wartungsarbeiten am Arbeitsmittel müssen die damit beauftragten Personen sicheren Zugang zu allen hierfür notwendigen Stellen haben, an denen ein gefahrloser Aufenthalt möglich sein muss. 3.q) Jedes Arbeitsmittel muss für den Schutz der Personen gegen Gefährdung durch Brand oder Erhitzung des Arbeitsmittels beziehungsweise durch Freisetzung von Gas, Staub, Flüssigkeiten, Dampf oder anderen Stoffen, die in dem Arbeitsmittel erzeugt, verwendet oder gelagert werden, ausgelegt werden. 3.r) Jedes Arbeitsmittel muss für den Schutz gegen Gefährdung durch Explosion des Arbeitsmittels oder von Stoffen, die in dem Arbeitsmittel erzeugt, verwendet oder gelagert werden, ausgelegt werden. 3.s) Jedes Arbeitsmittel muss für den Schutz der gefährdeten Personen gegen direkten oder indirekten Kontakt mit elektrischem Strom ausgelegt werden.

Gesehen, um Unserem Erlass vom 25. Januar 2001 beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Beschäftigung Frau L. ONKELINX Vu pour être annexé à Notre arrêté du 12 décembre 2002.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE

Annexe 2 - Bijlage 2 MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT 19. DEZEMBER 2001 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 25.Januar 2001 über die zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustellen hinsichtlich der zusätzlichen Ausbildung der Koordinatoren in Sachen Sicherheit und Gesundheitsschutz ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, insbesondere der Artikel 19 § 1 Nr. 4 und 23 Nr. 4;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 25. Januar 2001 über die zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustellen, insbesondere der Artikel 58, 62, 63 und 64 und der Anlage IV;

Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz vom 4. Juli 2001;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 11. Juli 2001;

Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass der Königliche Erlass vom 25. Januar 2001 über die zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustellen in seinem Artikel 64 Übergangsmassnahmen vorsieht; dass die Personen, die in den Genuss dieser Übergangsmassnahmen kommen möchten, vor dem 1. Mai 2004 den Nachweis erbringen können müssen, dass sie erfolgreich an einem zugelassenen Kursus teilgenommen haben oder eine zugelassene spezifische Prüfung bestanden haben; dass sie ferner den Nachweis ihrer Einschreibung zu einem solchen Kursus beziehungsweise eine Erklärung, aus der hervorgeht, dass sie die Absicht haben, an einer solchen Prüfung teilzunehmen, vor dem 1. Mai 2002 erbringen können müssen; dass diese Personen rechtzeitig über ein Angebot von Organisatoren dieser zugelassenen Kurse und Prüfungen verfügen können müssen, damit sie eine geeignete Wahl zwischen den Kursen und den Prüfungen treffen können; dass ferner die Zahl der zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustellen, auf die die in Artikel 71 erwähnten Übergangsmassnahmen nicht zur Anwendung kommen, zunimmt; dass diese Zahl derart zunimmt, dass die Anzahl Personen, die die Funktion eines Projektkoordinators oder Ausführungskoordinators aufgrund der in Artikel 64 erwähnten Übergangsmassnahmen ausüben dürfen, in Kürze nicht mehr ausreichen wird; dass demnach angesichts der in den Artikeln 6 und 16 § 2 erwähnten Verbotsbestimmungen Planung und Ausführung von Bauwerken nicht fortgeführt werden können, wenn nicht bald Koordinatoren auf dem Markt erscheinen, die entweder einen in Artikel 58 Nr. 2 erwähnten zugelassenen Kursus für spezifische zusätzliche Ausbildung erfolgreich abgeschlossen haben oder eine in Artikel 58 Nr. 3 erwähnte zugelassene spezifische Prüfung bestanden haben; dass die Organisatoren dieser Kurse und Prüfungen ihrerseits über genügend Zeit verfügen können müssen, um den Anforderungen in Bezug auf Endziele und Zulassungsmodalitäten zu genügen; dass diese Endziele und Modalitäten demnach unverzüglich festgelegt werden müssen;

Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates Nr. 32.531/1 vom 14. November 2001, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 58 des Königlichen Erlasses vom 25. Januar 2001 über die zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustellen wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 58 - § 1 - Der Koordinator einer zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustelle, für die in Anwendung von Artikel 26 § 1 oder § 2 ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan erforderlich ist, muss ferner nachweisen können, dass er: 1. entweder jede der folgenden Ausbildungen erfolgreich abgeschlossen hat: a) einen im Königlichen Erlass vom 10.August 1978 zur Festlegung der den Leitern der Dienste für Arbeitssicherheit, Betriebshygiene und Verschönerung der Arbeitsplätze und ihren Beigeordneten auferlegten zusätzlichen Ausbildung erwähnten zugelassenen Kursus für zusätzliche Ausbildung.

Nachzuweisen ist eine zusätzliche Ausbildung der ersten Stufe, wenn für die Baustelle eine Koordinationsstruktur in Anwendung von Artikel 37 Absatz 1 erforderlich ist, und eine zusätzliche Ausbildung der zweiten Stufe in den anderen Fällen, b) ein in § 2 erwähntes zugelassenes Kursusmodul "Ergänzungsausbildung für Koordinatoren". Der Minister der Beschäftigung kann auf Stellungnahme des Hohen Rates für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz zusätzliche Modalitäten in Bezug auf die Organisation des Moduls festlegen, 2. oder einen in § 3 erwähnten zugelassenen Kursus für spezifische zusätzliche Ausbildung für Koordinatoren in Sachen Sicherheit und Gesundheitsschutz auf zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustellen erfolgreich abgeschlossen hat. Nachzuweisen ist eine zusätzliche Ausbildung der Stufe A, wenn für die Baustelle eine Koordinationsstruktur in Anwendung von Artikel 37 Absatz 1 erforderlich ist, und eine zusätzliche Ausbildung der Stufe B in den anderen Fällen.

Der Minister der Beschäftigung kann auf Stellungnahme des Hohen Rates für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz zusätzliche Modalitäten in Bezug auf die Organisation des Kursus festlegen, 3. oder eine in § 4 erwähnte zugelassene spezifische Prüfung für Koordinatoren in Sachen Sicherheit und Gesundheitsschutz auf zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustellen bestanden hat. Nachzuweisen ist eine spezifische Prüfung der Stufe A, wenn für die Baustelle eine Koordinationsstruktur in Anwendung von Artikel 37 Absatz 1 erforderlich ist, und eine spezifische Prüfung der Stufe B in den anderen Fällen.

Der Minister der Beschäftigung kann auf Stellungnahme des Hohen Rates für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz zusätzliche Modalitäten in Bezug auf die Organisation der Prüfung festlegen.

Zugelassenes Kursusmodul "Ergänzungsausbildung für Koordinatoren" § 2 - Um zugelassen werden zu können, muss das Kursusmodul "Ergänzungsausbildung für Koordinatoren" folgenden Bedingungen genügen: 1. Der Inhalt des Programms des Kursusmoduls entspricht dem in Anlage IV Teil A festgelegten Inhalt.2. Der Stundenplan des Moduls umfasst mindestens 30 Unterrichtsstunden.3. Das Kursusmodul wird mit einer Prüfung zum Testen der erworbenen Kenntnisse und des Verständnisses des Lehrstoffs abgeschlossen.4. Die Organisation des Kursusmoduls ist den Organisatoren eines zugelassenen Kursus für zusätzliche Ausbildung, wie er im Königlichen Erlass vom 10.August 1978 zur Festlegung der den Leitern der Dienste für Arbeitssicherheit, Betriebshygiene und Verschönerung der Arbeitsplätze und ihren Beigeordneten auferlegten zusätzlichen Ausbildung vorgesehen ist, vorbehalten.

Diese Organisatoren bieten das Kursusmodul "Ergänzungsausbildung für Koordinatoren" getrennt von dem im vorhergehenden Absatz erwähnten zugelassenen Kursus an, bauen ihn in diesen Kursus ein oder bieten die zwei Formeln an. 5. Nur Kandidaten, die den in Nr.4 erwähnten zugelassenen Kursus erfolgreich abgeschlossen haben, dürfen an einem getrennt angebotenen Kursusmodul "Ergänzungsausbildung für Koordinatoren" teilnehmen.

Die Organisatoren achten darauf, dass diese Bedingung eingehalten wird.

Das Kursusmodul "Ergänzungsausbildung für Koordinatoren" wird gemäss den Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 10. August 1978 zur Festlegung der den Leitern der Dienste für Arbeitssicherheit, Betriebshygiene und Verschönerung der Arbeitsplätze und ihren Beigeordneten auferlegten zusätzlichen Ausbildung zugelassen.

Zugelassener Kursus für spezifische zusätzliche Ausbildung für Koordinatoren in Sachen Sicherheit und Gesundheitsschutz auf zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustellen § 3 - Um zugelassen werden zu können, muss der Kursus für spezifische zusätzliche Ausbildung für Koordinatoren in Sachen Sicherheit und Gesundheitsschutz auf zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustellen folgenden Bedingungen genügen: 1. Der Kursus ist so gestaltet, dass dem Kandidaten die Kenntnisse und das Know-How vermittelt werden, die er zur Erfüllung der gesamten gesetzlichen und verordnungsgemässen Aufträge eines Koordinators in Sachen Sicherheit und Gesundheitsschutz auf zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustellen benötigt. Zu diesem Zweck genügt er den in Anlage IV Teil B Abschnitt I definierten Endzielen. 2. Der Inhalt des Kursusprogramms entspricht dem in Anlage IV Teil B Abschnitt II festgelegten Inhalt.3. Die Organisation des Kursus ist der freien Initiative der öffentlichen, paritätischen oder privaten Einrichtungen, die den Anforderungen des vorliegenden Abschnitts entsprechen, überlassen.4. Der Kursus wird mit einer Prüfung abgeschlossen.Diese Prüfung umfasst: a) einen Prüfungsteil zum Testen der erworbenen Kenntnisse und des Verständnisses des Lehrstoffs, b) die Ausarbeitung und Verteidigung eines Koordinationsprojekts gemäss den in Anlage IV Teil B Abschnitt III festgelegten Modalitäten. Die Prüfung insgesamt muss repräsentativ sein für die Bewertung der Kenntnis, des Verständnisses und der Fähigkeit zur Anwendung des vermittelten Lehrstoffs.

Die Prüfung wird vor einem Prüfungsausschuss abgehalten.

Der Prüfungsausschuss setzt sich aus Mitgliedern zusammen, die als Team eine korrekte Bewertung der Kenntnis, des Verständnisses und der Fähigkeit zur Anwendung des vermittelten Lehrstoffs gewährleisten.

Die mit der Überwachung beauftragten Beamten können als Beobachter an den Tätigkeiten des Prüfungsausschusses teilnehmen.

Die Organisatoren teilen den im vorhergehenden Absatz erwähnten Beamten mindestens fünfzehn Kalendertage vor dem Datum, an dem die Prüfungen abgehalten werden, Ort und Daten dieser Prüfungen mit. 5. Für den Kursus für spezifische zusätzliche Ausbildung der Stufe A gelten folgende Sonderbedingungen: a) Nur Inhaber eines der in Artikel 56 § 1 Nr.1 erwähnten Diplome werden zu dem Kursus zugelassen. b) Der Kursus ist hinsichtlich der Risikoanalyse und der Bestimmung der Gefahrenverhütungsmassnahmen auf die Darlegung der betreffenden wissenschaftlichen Grundlagen ausgerichtet.c) Der Stundenplan des Kursus umfasst mindestens 150 Unterrichtsstunden, wobei die Zeit für die Ausarbeitung des Koordinationsprojekts und für die Prüfung nicht mitgerechnet wird.d) Das in Nr.4 Absatz 1 Buchstabe b) erwähnte Koordinationsprojekt betrifft ausschliesslich Fälle von zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustellen, für die eine Koordinationsstruktur in Anwendung von Artikel 37 Absatz 1 erforderlich ist. 6. Für den Kursus für spezifische zusätzliche Ausbildung der Stufe B gelten folgende Sonderbedingungen: a) Der Kursus der Stufe B ist hinsichtlich der Risikoanalyse und der Bestimmung der Gefahrenverhütungsmassnahmen nach demselben Schema wie der Kursus der Stufe A gestaltet, wobei er jedoch auf den Unterricht der erworbenen Kenntnisse beschränkt ist, ohne notwendigerweise auf die Darlegung der betreffenden wissenschaftlichen Grundlagen einzugehen.b) Der Stundenplan des Kursus umfasst mindestens 80 Unterrichtsstunden, wobei die Zeit für die Ausarbeitung des Koordinationsprojekts und für die Prüfung nicht mitgerechnet wird.c) Das in Nr.4 Absatz 1 Buchstabe b) erwähnte Koordinationsprojekt betrifft ausschliesslich Fälle von zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustellen, für die keine Koordinationsstruktur in Anwendung von Artikel 37 Absatz 1 erforderlich ist.

Für Kandidaten, deren nützliche Berufserfahrung sich auf die in Artikel 60 erwähnte Berufserfahrung beschränkt, bezieht sich das Koordinationsprojekt nur auf die in demselben Artikel erwähnte Art Arbeiten. Diese Beschränkung wird von den Organisatoren auf dem Nachweis, dass der Kandidat den Kursus erfolgreich absolviert hat, eingetragen.

Der Kursus für spezifische zusätzliche Ausbildung für Koordinatoren in Sachen Sicherheit und Gesundheitsschutz auf zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustellen wird gemäss den Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 10. August 1978 zur Festlegung der den Leitern der Dienste für Arbeitssicherheit, Betriebshygiene und Verschönerung der Arbeitsplätze und ihren Beigeordneten auferlegten zusätzlichen Ausbildung zugelassen.

Zugelassene spezifische Prüfung für Koordinatoren in Sachen Sicherheit und Gesundheitsschutz auf zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustellen § 4 - Um zugelassen werden zu können, muss die spezifische Prüfung für Koordinatoren in Sachen Sicherheit und Gesundheitsschutz auf zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustellen folgenden Bedingungen genügen: 1. Die Prüfung ist auf die in Anlage IV Teil B Abschnitt I festgelegten Endziele ausgerichtet.2. Der Inhalt des Prüfungsprogramms entspricht dem in Anlage IV Teil B Abschnitt II festgelegten Inhalt.3. Die Organisation der Prüfung ist den Organisatoren eines zugelassenen Kursus für spezifische zusätzliche Ausbildung für Koordinatoren in Sachen Sicherheit und Gesundheitsschutz auf zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustellen vorbehalten.4. Die Prüfung umfasst: a) einen Prüfungsteil zum Testen der erworbenen Kenntnisse und des Verständnisses der im Prüfungsprogramm enthaltenen Lehrstoffe, b) die Ausarbeitung und Verteidigung eines Koordinationsprojekts gemäss den in Anlage IV Teil B Abschnitt III festgelegten Modalitäten. Die Prüfung insgesamt muss repräsentativ sein für die Bewertung der Kenntnis, des Verständnisses und der Fähigkeit zur Anwendung der im Prüfungsprogramm enthaltenen Lehrstoffe.

Die Prüfung wird vor einem Prüfungsausschuss abgehalten.

Der Prüfungsausschuss setzt sich aus Mitgliedern zusammen, die als Team eine korrekte Bewertung der Kenntnis, des Verständnisses und der Fähigkeit zur Anwendung der in den Endzielen enthaltenen Lehrstoffe gewährleisten.

Die mit der Überwachung beauftragten Beamten können als Beobachter an den Tätigkeiten des Prüfungsausschusses teilnehmen.

Die Organisatoren teilen den im vorhergehenden Absatz erwähnten Beamten mindestens fünfzehn Kalendertage vor dem Datum, an dem die Prüfungen abgehalten werden, Ort und Daten dieser Prüfungen mit. 5. Für die spezifische Prüfung der Stufe A gelten folgende Sonderbedingungen: a) Nur Inhaber eines der in Artikel 56 § 1 Nr.1 erwähnten Diplome werden zu der Prüfung zugelassen. b) Die Prüfung ist hinsichtlich der Risikoanalyse und der Bestimmung der Gefahrenverhütungsmassnahmen auf die Kenntnis der wissenschaftlichen Grundlagen ausgerichtet.c) Das in Nr.4 Absatz 1 Buchstabe b) erwähnte Koordinationsprojekt betrifft ausschliesslich Fälle von zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustellen, für die eine Koordinationsstruktur in Anwendung von Artikel 37 Absatz 1 erforderlich ist. 6. Für die spezifische Prüfung der Stufe B gelten folgende Sonderbedingungen: a) Die Prüfung ist hinsichtlich der Risikoanalyse und der Bestimmung der Gefahrenverhütungsmassnahmen auf die erworbenen Kenntnisse ausgerichtet, wobei nicht unbedingt auf die Kenntnis der wissenschaftlichen Grundlagen eingegangen wird.b) Das in Nr.4 Absatz 1 Buchstabe b) erwähnte Koordinationsprojekt betrifft ausschliesslich Fälle von zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustellen, für die keine Koordinationsstruktur in Anwendung von Artikel 37 Absatz 1 erforderlich ist.

Für Kandidaten, deren nützliche Berufserfahrung sich auf die in Artikel 60 erwähnte Berufserfahrung beschränkt, bezieht sich das Koordinationsprojekt nur auf die in demselben Artikel erwähnte Art Arbeiten. Diese Beschränkung wird von den Organisatoren auf dem Nachweis, dass der Kandidat die Prüfung bestanden hat, eingetragen.

Die spezifische Prüfung für Koordinatoren in Sachen Sicherheit und Gesundheitsschutz auf zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustellen wird gemäss den Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 10. August 1978 zur Festlegung der den Leitern der Dienste für Arbeitssicherheit, Betriebshygiene und Verschönerung der Arbeitsplätze und ihren Beigeordneten auferlegten zusätzlichen Ausbildung zugelassen. Aufsicht über den Zugang zu den Kursen für spezifische zusätzliche Ausbildung und zu den spezifischen Prüfungen für Koordinatoren in Sachen Sicherheit und Gesundheitsschutz auf zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustellen § 5 - Die Organisatoren achten darauf, dass nur Kandidaten zugelassen werden, die: 1. entweder Inhaber eines entsprechenden, in Artikel 56 § 1 erwähnten Diploms sind 2.oder in Anwendung der in Artikel 63 Absatz 2 oder Artikel 64 § 2 vorgesehenen Übergangsmassnahmen nachweisen können, dass sie über die in denselben Artikeln erwähnte Berufserfahrung von mindestens 15 Jahren verfügen.

Ist ein Organisator im Zweifel darüber, ob ein Kandidat der im vorhergehenden Absatz Nr. 2 erwähnten Bedingung genügt, holt er die Stellungnahme des Beamten ein, der die für Arbeitssicherheit zuständige Verwaltung in der in § 6 Absatz 3 erwähnten Qualitätssicherungskommission vertritt.

Qualitätssicherungskommission § 6 - Jeder Organisator eines in § 3 erwähnten zugelassenen Kursus für spezifische zusätzliche Ausbildung für Koordinatoren in Sachen Sicherheit und Gesundheitsschutz auf zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustellen und jeder Organisator einer in § 4 erwähnten zugelassenen spezifischen Prüfung für Koordinatoren in Sachen Sicherheit und Gesundheitsschutz auf zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustellen setzt eine Qualitätssicherungskommission ein.

Die Qualitätssicherungskommission setzt sich zusammen aus: 1. einem Vertreter des Organisators, 2.einer Delegation aus mindestens drei Vertretern anderer, vom betreffenden Organisator unabhängiger Organisatoren.

Der Generaldirektor der für Arbeitssicherheit zuständigen Verwaltung oder sein Beauftragter und der Generaldirektor der für Betriebshygiene und Arbeitsmedizin zuständigen Verwaltung oder sein Beauftragter nehmen als Beobachter an den Versammlungen der Qualitätssicherungskommission teil.

Die Qualitätssicherungskommission hat als Auftrag: - nachzuprüfen, ob die spezifische zusätzliche Ausbildung oder die spezifische Prüfung für Koordinatoren in Sachen Sicherheit und Gesundheitsschutz auf zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustellen den Zielsetzungen des vorliegenden Artikels entspricht, - den in § 7 erwähnten Bericht auszuwerten.

Die Qualitätssicherungskommission erstellt einen Bericht über ihre Tätigkeiten. Eine Abschrift dieses Berichts ergeht an den Organisator, die in Absatz 3 erwähnten Generaldirektoren und die in Anwendung des Königlichen Erlasses vom 10. August 1978 zur Festlegung der den Leitern der Dienste für Arbeitssicherheit, Betriebshygiene und Verschönerung der Arbeitsplätze und ihren Beigeordneten auferlegten zusätzlichen Ausbildung eingesetzte Zulassungskommission.

Die Qualitätssicherungskommission tritt jedesmal zusammen, wenn der Organisator den in § 7 erwähnten Bericht erstellt hat, und mindestens alle drei Jahre.

Bericht der Organisatoren § 7 - Nach Ablauf jedes Kalenderjahres übermitteln die Organisatoren der in § 6 erwähnten Qualitätssicherungskommission und den in demselben Paragraphen Absatz 3 erwähnten Generaldirektoren einen Bericht.

Dieser Bericht enthält folgende Informationen: - Änderungen am Programm und an der Organisation des Kursus für spezifische zusätzliche Ausbildung oder der spezifischen Prüfung, - angewandte Methoden, - Namen und Titel der Lehrpersonen und Prüfungsausschussmitglieder, - Ausstattungen für die Kandidaten, - Bewertung des Kursus, der Lehrpersonen und der Prüfung seitens der Kandidaten, - Liste der Kandidaten ( Name, Adresse und eventuell Einrichtung oder Betrieb), die den Kursus für spezifische zusätzliche Ausbildung erfolgreich abgeschlossen haben oder die spezifische Prüfung bestanden haben.

Der Bericht wird binnen einer Frist von drei Monaten nach Ablauf des vorhergehenden Kalenderjahres erstellt. » Art. 2 - Zwischen Artikel 61 und Artikel 62 desselben Erlasses wird folgende Überschrift eingefügt: "Beigeordnete Koordinatoren".

Art. 3 - Artikel 62 § 1 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « § 1 - In Abweichung von den Bestimmungen der Artikel 8 Absatz 2 und 19 Absatz 2 müssen Personen, die einem Koordinator unter dessen Leitung und Verantwortung auf einer zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustelle als Beigeordnete beistehen möchten, alle nachstehend aufgeführten Bedingungen erfüllen: 1. Sie müssen Inhaber eines der in Artikel 56 § 1 erwähnten Diplome sein.2. Sie müssen die in Artikel 58 § 1 Nr.3 erwähnte zugelassene spezifische Prüfung für Koordinatoren in Sachen Sicherheit und Gesundheitsschutz auf zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustellen bestanden haben oder einen der folgenden zugelassenen Kurse erfolgreich abgeschlossen haben: a) entweder einen Kursus für zusätzliche Ausbildung und ein zugelassenes Modul "Ergänzungsausbildung für Koordinatoren", wie in Artikel 58 § 1 Nr.1 erwähnt, wobei die in Artikel 63 erwähnte Befreiung anwendbar ist, b) oder einen Kursus für spezifische zusätzliche Ausbildung für Koordinatoren in Sachen Sicherheit und Gesundheitsschutz auf zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustellen, wie in Artikel 58 § 1 Nr.2 erwähnt.

Für die Anwendung von Absatz 1 dürfen Beigeordnete, die Inhaber eines Nachweises über das Bestehen einer zugelassenen spezifischen Prüfung der Stufe A oder eines Nachweises über den erfolgreichen Abschluss eines zugelassenen Kursus entweder für zusätzliche Ausbildung der Stufe 1 oder für spezifische zusätzliche Ausbildung der Stufe A sind, ausschliesslich Koordinatoren beistehen, die ebenfalls Inhaber eines dieser Nachweise sind. » Art. 4 - Artikel 63 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 63 - Personen, die den Bestimmungen der Artikel 56 und 59 genügen und binnen einer Frist von drei Jahren nach dem Datum des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses den in Artikel 58 § 1 Nr. 1 Buchstabe a) erwähnten Nachweis beibringen können, brauchen für die Ausübung der Funktion des Koordinators den in Artikel 58 § 1 Nr. 1 Buchstabe b) erwähnten Nachweis nicht zu erbringen.

In Abweichung von den Bestimmungen des Artikels 56 § 1, des Artikels 58 § 3 Nr. 5 Buchstabe a) und des Artikels 58 § 4 Nr. 5 Buchstabe a) haben Personen, die den in Artikel 56 erwähnten Anforderungen hinsichtlich der Diplome nicht genügen, binnen einer Frist von drei Jahren nach dem Datum des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses die Möglichkeit, sich zu einem in Artikel 58 § 1 Nr. 2 erwähnten zugelassenen Kursus für spezifische zusätzliche Ausbildung einzuschreiben oder an einer in Artikel 58 § 1 Nr. 3 erwähnten zugelassenen spezifischen Prüfung teilzunehmen, vorausgesetzt, sie genügen den Bestimmungen von Artikel 59 und können den Nachweis dafür erbringen, dass sie über die in Artikel 57 erwähnte Berufserfahrung von mindestens 15 Jahren verfügen. » Art. 5 - Artikel 64 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 64 - § 1 - Personen, die am Datum des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses bereits Koordinationstätigkeiten unter Anwendung der allgemeinen Gefahrenverhütungsgrundsätze ausübten, dürfen die Funktion des Koordinators ausüben, insofern sie den in den Artikeln 56 und 59 festgelegten Bedingungen genügen und binnen einer Frist von drei Jahren nach dem Datum des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses: 1. entweder in der Lage sind, den in Artikel 58 § 1 Nr.1 Buchstabe a) erwähnten Nachweis zu erbringen, und binnen einer Frist von einem Jahr nach dem Datum des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses den Nachweis ihrer Einschreibung zu einem im vorerwähnten Königlichen Erlass vom 10. August 1978 erwähnten zugelassenen Kursus für zusätzliche Ausbildung vorlegen 2. oder in der Lage sind, den in Artikel 58 § 1 Nr.2 erwähnten Nachweis zu erbringen, und binnen einer Frist von einem Jahr ab dem Datum des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses den Nachweis ihrer Einschreibung zu einem zugelassenen Kursus für spezifische zusätzliche Ausbildung für Koordinatoren in Sachen Sicherheit und Gesundheitsschutz auf zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustellen vorlegen 3. oder in der Lage sind, den Nachweis zu erbringen, dass sie die in Artikel 58 § 1 Nr.3 erwähnte Prüfung bestanden haben, und binnen einer Frist von einem Jahr nach dem Datum des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses eine von ihnen unterschriebene eidesstattliche Erklärung abgeben, aus der hervorgeht, dass sie die Absicht haben, vor Ablauf der vorgenannten Frist von drei Jahren an einer solchen Prüfung teilzunehmen. § 2 - Für die Anwendung der Bestimmungen von § 1 Nr. 2 und Nr. 3 und in Abweichung von den Bestimmungen der Artikel 56 § 1, 58 § 3 Nr. 5 Buchstabe a) und 58 § 4 Nr. 5 Buchstabe a) brauchen Personen, die den Nachweis erbringen können, dass sie am Datum des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses über die in Artikel 57 erwähnte Berufserfahrung von mindestens fünfzehn Jahren verfügen, den in Artikel 56 festgelegten Anforderungen hinsichtlich der Diplome nicht zu genügen. » Art. 6 - Anlage IV zum selben Erlass wird durch folgende Anlage ersetzt:

"Anlage IV Teil A Inhalt des Programms des in Artikel 58 § 2 erwähnten zugelassenen Kursusmoduls "Ergänzungsausbildung für Koordinatoren" 1. Allgemeine und spezifische Risiken in Sachen Wohlbefinden bei der Arbeit auf zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustellen und diesbezügliche Rechtsvorschriften 2.Koordinationstechniken 3. Zivilrechtliche Haftung, strafrechtliche Haftung und Befugnisse des Koordinators und der anderen Beteiligten 4.Allgemeine Grundsätze der Vorschriften, die einen Einfluss auf die Tätigkeiten auf zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustellen haben können, die keine Vorschriften in Bezug auf das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit sind, insbesondere: - Gesetz vom 24. Dezember 1993 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge und seine Ausführungserlasse, - Vorschriften über Verträge und Aufsetzen von Verträgen, - Vorschriften über Strassenbeschilderung, - Vorschriften in Bezug auf die Umwelt.

Teil B Kriterien, denen der in Artikel 58 § 3 erwähnte zugelassene Kursus für spezifische zusätzliche Ausbildung für Koordinatoren in Sachen Sicherheit und Gesundheitsschutz auf zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustellen und die in Artikel 58 § 4 erwähnte zugelassene spezifische Prüfung für Koordinatoren in Sachen Sicherheit und Gesundheitsschutz auf zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustellen genügen müssen Abschnitt I - Endziele Nach Beendigung des Kursus müssen die Kandidaten in der Lage sein beziehungsweise durch das Bestehen der spezifischen Prüfung müssen sie nachgewiesen haben, dass sie in der Lage sind, insbesondere: - Sicherheits- und Gesundheitsschutzanalysen durchzuführen in Bezug auf Konzepte und Arbeitsmethoden und -situationen auf der Baustelle, bei eventuellen späteren Arbeiten am Bauwerk und - sofern die Umgebung der Baustelle einen Einfluss auf die Sicherheit und den Gesundheitsschutz auf der Baustelle haben kann - in der Umgebung der Baustelle, indem sie die verschiedenen Risikoarten ermitteln und Gefahrenverhütungsmassnahmen vorschlagen, - die Entwicklung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzniveaus der Anlagen während ihres Vorhandenseins auf der Baustelle zu verfolgen, - die gesamten Risiken auf der Baustelle und insbesondere die durch das vorgenannte Analyseverfahren ermittelten Restrisiken zu verwalten, - die anderen Beteiligten unabhängig von ihrem Niveau dahingehend zu motivieren und auszubilden, dass sie ihre eigene Sicherheit und Gesundheit sowie diejenige der anderen am Bauwerk oder an späteren Arbeiten am Bauwerk beteiligten Personen gewährleisten.

Bei den Prüfungen wird vor allem nachgeprüft, ob die Kandidaten in ausreichendem Masse über die vorgenannten Fähigkeiten verfügen.

Abschnitt II - Programminhalt A) Einleitung 1. Vorstellung des Kursus (nicht relevant für die Prüfungen): a) Kontaktaufnahme Kursusteilnehmer und Ausbilder, b) Darlegung der allgemeinen Zielsetzung, c) angewandte Ausbildungsmethoden, d) Ermittlung der nützlichen Berufserfahrung der Kursusteilnehmer, e) Ermittlung der Erwartungen und Bedürfnisse der Kursusteilnehmer, 2.Vorstellung der allgemeinen Risiken auf den Baustellen, 3. Beschreibung des allgemeinen Rahmens und der Funktion des Projektkoordinators und des Ausführungskoordinators. B) Vorschriften 1. Relevante Aspekte des Gesetzes vom 4.August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit und seiner Ausführungserlasse, 2. relevante Aspekte anderer Vorschriften, die direkt oder indirekt mit dem Wohlbefinden bei der Arbeit auf zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustellen zusammenhängen können, insbesondere derjenigen in Bezug auf: a) Herstellung und Inverkehrbringung verschiedener Güter und Erzeugnisse, insbesondere von Arbeitsmitteln, individuellen Schutzausrüstungen, gefährlichen Produkten und Präparaten, b) ionisierende Strahlungen, c) Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, d) öffentliche Aufträge, e) Umwelt, f) Beschilderung. C) Unfälle und Gesundheitsschäden auf zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustellen 1. Begriffsbestimmungen und statistische Daten, 2.Folgen auf sozialer und wirtschaftlicher Ebene: - für das Opfer und die Angehörigen, - für das Unternehmen, - für die Allgemeinheit, 3. juristische Folgen für die betroffenen Parteien, Regress, Auftreten als Zivilpartei, 4.Arbeitsunfallversicherungen, Fonds für Berufsunfälle, Fonds für Berufskrankheiten, 5. Lokalisierung der Unfallquellen je nach Projektphase, Bedeutung der Fachkenntnis während des Projekts, 6.Analyse der Rentabilität der Bekämpfung von Arbeitsunfällen und Krankheiten.

D) Die verschiedenen Beteiligten, ihre Rolle und die juristischen Aspekte Begriffsbestimmungen, Aufträge, Befugnisse, Zusammensetzung, Arbeitsweise, Verantwortlichkeit, Zulassung und gegenseitige Beziehungen, die je nach Fall Anwendung finden auf die verschiedenen an zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustellen mitwirkenden Beteiligten, insbesondere: 1. den Arbeitgeber, seinen Beauftragten oder seinen Angestellten, 2.die internen und externen Dienste für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz, 3. den Ausschuss für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz und die Gewerkschaftsvertretung, 4.die externen Dienste für technische Überwachung am Arbeitsplatz, 5. den Bauherrn, die Bauleiter, die Unternehmer, 6.den Projektkoordinator, 7. den Ausführungskoordinator, 8.die beratenden Organe, insbesondere den Nationalen Aktionsausschuss für Sicherheit und Hygiene im Bauwesen, 9. die Überwachungsbehörden. E) Risiken und Gefahrenverhütungsmassnahmen 1. Allgemeines: a) Definition eines Risikos, b) Darlegung der allgemeinen Gefahrenverhütungsgrundsätze und ihre Einstufung, c) besondere Aufmerksamkeit für die Beseitigung der Risiken an der Quelle, verschärfter Einsatz materieller Massnahmen bei Gefahr einer ernsthaften Verletzung und Einbeziehung der allgemeinen Gefahrenverhütungsgrundsätze in das Projekt und die Tätigkeiten, d) Ergonomie, e) psychosoziale Belastung, 2.spezifische Risiken und charakteristische Gefahrenverhütungsmassnahmen bei Bautätigkeiten: a) Risiken, Verhütung und Verwaltungsmassnahmen, die jeder einzelnen der in Artikel 26 § 1 erwähnten Tätigkeiten eigen sind, b) Risiken, Verhütung und Verwaltungsmassnahmen, die den anderen als den in Artikel 26 § 1 erwähnten Tätigkeiten eigen sind, insbesondere in folgenden Bereichen (nicht erschöpfende Liste): - gefährliche Stoffe und Präparate, Ersatzmittel, Kennzeichnung, - physikalische, biologische und chemische Agenzien, - Strom, - Brand und Explosion, - geschlossene Räume, - allein beschäftigte Arbeitnehmer, 3.spezifische Risiken, die nicht von den Bautätigkeiten herrühren, insbesondere: - Risiken, die den gewerblichen Tätigkeiten auf oder in der Nähe der Baustelle eigen sind, - Risiken, die dem Verkehr in der näheren Umgebung der Baustelle eigen sind, 4. Massnahmen im Notfall und bei ernsthafter und unmittelbarer Gefahr, 5.Risiken bei der Ausführung späterer Arbeiten am Bauwerk, insbesondere Wartungs-, Reparatur- und Ersetzungsarbeiten, 6. Übersicht über alle auf dem Markt verfügbaren kollektiven Schutzausrüstungen und ihre Anwendung, 7.Übersicht über alle auf dem Markt verfügbaren individuellen Schutzausrüstungen und ihre Anwendung.

F) Methoden zur Ermittlung und Abschätzung der Risiken 1. Ermittlung, Analyse und Abschätzung der Risiken, 2.Unfalluntersuchung, 3. Audit, 4.Darlegung und Benutzung der verschiedenen Risikoabschätzungstechniken.

G) Aufträge und Fähigkeiten des Koordinators 1. Im Gesetz und im vorliegenden Erlass ausdrücklich erwähnte Aufträge, 2.implizite Fähigkeiten: a) Beobachtungs-, Sensibilisierungs-, Motivierungs- und Kommunikationstechniken, mit folgender Zielsetzung: - die Beteiligten von der Wichtigkeit von Sicherheit und Gesundheitsschutz sowie von der Notwendigkeit der Koordinierung auf zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustellen überzeugen, - Konfliktverwaltung und -bewältigung, b) Kenntnis auf dem Gebiet der vertraglichen Vorschriften und Gepflogenheiten im Bereich der öffentlichen und privaten Aufträge. H) Koordinationsinstrumente Darlegung ihrer Zielsetzung und ihres Inhalts sowie ihrer Kombination mit anderen Dokumenten oder Instrumenten beziehungsweise ihrer Einbeziehung in andere Dokumente oder Instrumente: 1. Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan, 2.Koordinationstagebuch, 3. Akte für spätere Arbeiten, 4.Koordinationsstruktur.

I) Praxisbezogene Koordinierung 1. insbesondere in Bezug auf die Projektphase: a) Einsichtnahme in das Vorprojekt und Auswahl der Elemente, die einen Einfluss auf das Wohlbefinden der Arbeitnehmer haben können, sei es bei der Ausführung des Projektes oder bei der Ausführung späterer Arbeiten am Bauwerk, wobei insbesondere die Art des Bauwerks, architektonische Elemente, eventuell bestehende Bauten, die zu erhalten oder anzupassen sind, zu benutzende Materialien, Ausführungsfristen, Standort und betriebliche oder andere Tätigkeiten auf oder in der näheren Umgebung der Baustelle zu beachten sind, b) Abschätzung der Risiken, Ausarbeitung von Schutzmassnahmen und alternativen Ausführungsverfahren, neue Abschätzung der Restrisiken, Gespräche mit dem Bauherrn, dem mit der Planung beauftragten Bauleiter und den anderen beteiligten oder einzubeziehenden Personen, c) Ausarbeitung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans, Anlegen und Führen des Koordinationstagebuchs und der Akte für spätere Arbeiten, allgemeine und spezifische Regeln, Baustelleneinrichtung, interne Beförderung, d) Bewertung des in Artikel 30 erwähnten Teils der Angebote, in dem die Bewerber die von ihnen vorgeschlagenen Ausführungsverfahren beschreiben, 2.insbesondere in Bezug auf die Ausführungsphase: a) Einsichtnahme in den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan, das Koordinationstagebuch und die Akte für spätere Arbeiten, Einsichtnahme in die Ausführungsverfahren, die der mit der Ausführung beauftragte Bauleiter, der ausgewählt worden ist, oder die ausgewählten Unternehmer vorschlagen, Gespräche mit dem Bauherrn, dem mit der Überwachung der Ausführung beauftragten Bauleiter und dem mit der Ausführung beauftragten Bauleiter, Organisation einer Koordinationsstruktur, Wechselwirkung mit betrieblichen oder anderen Tätigkeiten auf oder in der näheren Umgebung der Baustelle, b) Anpassung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans, des Koordinationstagebuchs und der Akte für spätere Arbeiten, c) Massnahmen für Baustelleneinrichtung, vertikale und horizontale interne Beförderung, Lagerung von Materialien und Abgrenzung von Zonen und Zugang zur Baustelle, Notfallpläne und Massnahmen bei ernsthafter und unmittelbarer Gefahr, d) Kontrolle und Wartung der Arbeitsmittel, insbesondere derjenigen, die der Kontrolle durch einen externen Dienst für technische Überwachung am Arbeitsplatz unterliegen, e) Wechselwirkung und Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Beteiligten, f) Registrierung und Notifikation von Verstössen gegen die allgemeinen und spezifischen Regeln und Anweisungen, Motivierung und Überzeugungskraft, g) Abschluss und Übermittlung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans, des Koordinationstagebuchs und der Akte für spätere Arbeiten. Abschnitt III - Verteidigung eines Koordinationsprojekts - Modalitäten, erwähnt in Artikel 58 § 3 Absatz 1 Nr. 4 Buchstabe b) und Artikel 58 § 4 Absatz 1 Nr. 4 Buchstabe b) A) Für den zugelassenen Kursus für spezifische zusätzliche Ausbildung und die zugelassene spezifische Prüfung der Stufe A gelten folgende Modalitäten: 1. Nur Kandidaten, die den in Artikel 58 § 3 Absatz 1 Nr.4 Buchstabe a) beziehungsweise in Artikel 58 § 4 Absatz 1 Nr.4 Buchstabe a) erwähnten Prüfungsteil bestanden haben, sind zugelassen, um ein in Artikel 58 § 3 Absatz 1 Nr. 4 Buchstabe b) beziehungsweise in Artikel 58 § 4 Absatz 1 Nr. 4 Buchstabe b) erwähntes Koordinationsprojekt abzufassen und zu verteidigen. 2. Zu diesem Zweck arbeiten die Organisatoren dieser Prüfungen ein Aufgabenpaket mit mindestens zehn Fällen von zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustellen aus, für die in Anwendung von Artikel 37 Absatz 1 eine Koordinationsstruktur erforderlich ist. Die Aufgaben werden so ausgearbeitet, dass sie die nötigen Elemente und Nebenbedingungen enthalten, damit der Kandidat ein fallbezogenes Koordinationsprojekt ausarbeiten kann. 3. Aus diesem Aufgabenpaket wählt der Kandidat blind eine Aufgabe heraus, für die er dann ein Koordinationsprojekt ausarbeitet.4. Der Kandidat verteidigt sein Koordinationsprojekt binnen einer Frist von mindestens fünfzehn und höchstens dreissig Kalendertagen vor einem Prüfungsausschuss.5. Die Organisatoren der Prüfungen ändern häufig genug die Aufgaben, damit sie nicht verbreitet werden können. B) Für den zugelassenen Kursus für spezifische zusätzliche Ausbildung und die zugelassene spezifische Prüfung der Stufe B gelten folgende Modalitäten: 1. Nur Kandidaten, die den in Artikel 58 § 3 Absatz 1 Nr.4 Buchstabe a) beziehungsweise in Artikel 58 § 4 Absatz 1 Nr.4 Buchstabe a) erwähnten Prüfungsteil bestanden haben, sind zugelassen, um ein in Artikel 58 § 3 Absatz 1 Nr. 4 Buchstabe b) beziehungsweise in Artikel 58 § 4 Absatz 1 Nr. 4 Buchstabe b) erwähntes Koordinationsprojekt abzufassen und zu verteidigen. 2. Zu diesem Zweck arbeiten die Organisatoren dieser Prüfungen ein Aufgabenpaket mit mindestens zehn Fällen von zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustellen aus, für die in Anwendung von Artikel 37 Absatz 1 keine Koordinationsstruktur erforderlich ist. Die Aufgaben werden so ausgearbeitet, dass sie die nötigen Elemente und Nebenbedingungen enthalten, damit der Kandidat ein fallbezogenes Koordinationsprojekt ausarbeiten kann. 3. Aus diesem Aufgabenpaket wählt der Kandidat blind eine Aufgabe heraus, für die er dann ein Koordinationsprojekt ausarbeitet.4. Der Kandidat verteidigt sein Koordinationsprojekt binnen einer Frist von mindestens fünfzehn und höchstens dreissig Kalendertagen vor einem Prüfungsausschuss.5. Die Organisatoren der Prüfungen ändern häufig genug die Aufgaben, damit sie nicht verbreitet werden können.» Art. 7 - Unser Minister der Beschäftigung ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 19. Dezember 2001 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Beschäftigung Frau L. ONKELINX Vu pour être annexé à Notre arrêté du 12 décembre 2002.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE

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