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Arrêté Royal du 12 décembre 2002
publié le 14 février 2003

Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 7 mai 1999 relatif à la carte de stationnement pour personnes handicapées

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service public federal interieur
numac
2002000877
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14/02/2003
prom.
12/12/2002
ELI
eli/arrete/2002/12/12/2002000877/moniteur
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12 DECEMBRE 2002. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 7 mai 1999 relatif à la carte de stationnement pour personnes handicapées


ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.

Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;

Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 7 mai 1999 relatif à la carte de stationnement pour personnes handicapées, établi par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;

Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Arrête :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 7 mai 1999 relatif à la carte de stationnement pour personnes handicapées.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.

Donné à Bruxelles, le 12 décembre 2002.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE

Annexe - Bijlage MINISTERIUM DES VERKEHRSWESENS UND DER INFRASTRUKTUR UND MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER UMWELT 7. MAI 1999 - Ministerieller Erlass über den Parkausweis für Behinderte Der Minister des Innern, Der Minister der Volksgesundheit, Der Staatssekretär für Sicherheit und Soziale Eingliederung, Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 1.Dezember 1975 zur Einführung der allgemeinen Strassenverkehrsordnung, insbesondere des Artikels 27.4.3, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 23. Juni 1978;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 25. Februar 1999;

Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung des vorliegenden Erlasses;

Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996;

Aufgrund der Dringlichkeit;

In der Erwägung, dass in der Empfehlung des Rates der Europäischen Union vom 4. Juni 1998 betreffend einen Parkausweis für Behinderte vorgesehen ist, dass die Mitgliedstaaten die notwendigen Massnahmen treffen, damit die Bereitstellung von Parkausweisen für Behinderte gemäss dem einheitlichen Gemeinschaftsmodell bis spätestens 1. Januar 2000 erfolgt, und dass gewisse technische Probleme, wie die Erschöpfung des Vorrats an derzeitigen Mustern, ein baldiges In-Kraft-Treten des vorliegenden Ministeriellen Erlasses erforderlich machen, Erlassen: Artikel 1 - 1. Die in Artikel 27.4.3 des Königlichen Erlasses vom 1.

Dezember 1975 zur Einführung der allgemeinen Strassenverkehrsordnung erwähnte Karte kann ausgestellt werden an: a) Personen mit einer bleibenden Invalidität von mindestens 80 %, b) Personen, deren Gesundheitszustand eine bleibende Verminderung des Selbständigkeitsgrads um mindestens 12 Punkte mit sich bringt, wobei diese Punkte gemäss dem Ratgeber und der Skala festgelegt werden, die im Rahmen der Rechtsvorschriften über Behindertenbeihilfen anwendbar sind, c) Personen mit einer unmittelbar durch die unteren Gliedmassen bedingten bleibenden Invalidität von mindestens 50 %, d) Personen, deren obere Gliedmassen vollständig gelähmt sind oder denen diese Gliedmassen amputiert worden sind, e) zivile Kriegsinvaliden und Militärkriegsinvaliden mit einer Kriegsinvalidität von mindestens 50 %.2. Die Karte entspricht dem Muster von Anlage 1. Art. 2 - Der Ausweis wird beantragt: 1. von Kriegsinvaliden (Militärpersonen und Gleichgestellten) und von Militärinvaliden in Friedenszeiten bei der Verwaltung der Pensionen des Ministeriums der Finanzen, Tour des Finances, Bfk 31, boulevard du Jardin Botanique 50 in 1010 Brüssel, 2.von zivilen Kriegsinvaliden bei der Verwaltung der Kriegsopfer des Ministeriums der Sozialen Angelegenheiten, der Volksgesundheit und der Umwelt, square de l'Aviation 31 in 1070 Brüssel, 3. von allen anderen Interessehabenden bei der Verwaltung der Sozialeingliederung des Ministeriums der Sozialen Angelegenheiten, der Volksgesundheit und der Umwelt, rue de la Vierge Noire 3C in 1000 Brüssel. Das Antragsformular wird von der Verwaltung der Sozialeingliederung des Ministeriums der Sozialen Angelegenheiten, der Volksgesundheit und der Umwelt festgelegt. Es umfasst mindestens Name, Vorname, Geburtsdatum, Nummer des Nationalregisters und Unterschrift des Interessehabenden, und ein neueres Foto des Interessehabenden muss beigefügt werden.

Der Ausweis wird dem Interessehabenden von der Verwaltung der Sozialeingliederung ausgestellt.

Art. 3 - 1. Dem an die Verwaltung der Sozialeingliederung gerichteten Antrag muss eine von einer Gerichts- oder Verwaltungsbehörde ausgestellte Bescheinigung beigefügt werden, aus der hervorgeht, dass der Interessehabende eine der in Artikel 1 Buchstabe a) bis d) erwähnten Behinderungen aufweist. Wenn der Interessehabende aufgrund einer von der Verwaltung der Sozialeingliederung durchgeführten Untersuchung einer der in Artikel 1 Buchstabe a) bis d) erwähnten Kategorien angehört, muss keine Bescheinigung beigefügt werden. 2. In Ermangelung dessen muss der Interessehabende ein Attest vorlegen, das der Anlage 2 entspricht und von einem Arzt nach Wahl des Antragstellers ausgefüllt worden ist.Bescheinigt der Arzt, dass der Interessehabende sich entweder mit erheblichen Schwierigkeiten, mit grosser zusätzlicher Anstrengung oder unter verstärkter Inanspruchnahme besonderer Hilfsmittel fortbewegt oder dass es ihm unmöglich ist, sich ohne fremde Hilfe, ohne Betreuung in einer geeigneten Einrichtung oder ohne vollständig angepasste Umgebung fortzubewegen, wird davon ausgegangen, dass er einer der in Artikel 1 Buchstabe a) bis d) erwähnten Kategorien angehört.

In diesem Fall kann die Verwaltung der Sozialeingliederung eine ärztliche Kontrolle durchführen, um zu überprüfen, ob der Interessehabende einer der in Artikel 1 Buchstabe a) bis d) erwähnten Kategorien angehört.

Art. 4 - Der Antragsteller muss auf Anfrage der zur Bewilligung des Ausweises befugten Verwaltung alle für die Bewilligung des Ausweises erforderlichen Auskünfte erteilen.

Art. 5 - Der Ausweis ist streng personengebunden; er darf nur benutzt werden, wenn der Inhaber mit dem Fahrzeug befördert wird, das geparkt wird, oder wenn er das Fahrzeug selbst steuert.

Bei Missbrauch kann der Ausweis von einem befugten Bediensteten entzogen werden, der ihn an die Verwaltung der Sozialeingliederung zurücksendet. In diesem Fall kann diese Verwaltung entscheiden, dem Interessehabenden während sechs Monaten nach Entzug des Ausweises keinen neuen Ausweis auszustellen.

Bei Wegfall des Grundes für die Benutzung des Ausweises müssen der Inhaber oder die Berechtigten ihn an die Verwaltung der Sozialeingliederung zurücksenden und dabei den Grund für die Rücksendung angeben.

Art. 6 - Bei Verlust, Diebstahl, Vernichtung, Beschädigung oder Unlesbarkeit des Ausweises kann der Inhaber ein Duplikat dieses Ausweises erhalten.

Dieses Duplikat muss bei der Verwaltung der Sozialeingliederung beantragt werden. Der beschädigte oder unlesbar gewordene Ausweis muss spätestens bei Ausstellung des neuen Ausweises zurückgesandt werden.

Bei Diebstahl muss dem Erneuerungsantrag eine von einer zuständigen Behörde ausgestellte Diebstahlerklärung beigefügt werden.

Art. 7 - Der Ausweis wird für eine Höchstdauer von 10 Jahren bewilligt. Die Erneuerung des Ausweises erfolgt nach den selben Modalitäten wie beim ersten Antrag.

Art. 8 - § 1 - Der Ministerielle Erlass vom 29. Juli 1991 zur Bestimmung der Personen, die die Sonderparkkarte für Personen mit Behinderung erhalten können, sowie der Ministerien, die zur Ausstellung dieser Karte befugt sind, und zur Festlegung des Musters sowie der Modalitäten für die Ausstellung, den Entzug und die Benutzung dieser Karte, abgeändert durch den Ministeriellen Erlass vom 5. April 1996, wird aufgehoben. § 2 - Dennoch bleiben die gemäss dem Ministeriellen Erlass vom 29.

Juli 1991 ausgestellten Sonderkarten bis zu ihrem Verfalltag gültig. § 3 - Die Sonderkarten, die gemäss dem Ministeriellen Erlass vom 12.

Juli 1973 zur Bestimmung der Personen, die die zum zeitlich unbegrenzten Parken berechtigende Sonderkarte erhalten können, sowie der Ministerien und der Einrichtung, die zur Ausstellung dieser Karte befugt sind, und zur Festlegung des Musters sowie der Modalitäten für die Ausstellung, den Entzug und die Benutzung dieser Karte, abgeändert durch den Ministeriellen Erlass vom 1. Dezember 1975, ausgestellt worden sind, bleiben bis zum 31. Juli 2001 gültig. Sie können allerdings nicht für die Ausstellung eines Duplikats in Betracht kommen.

Art. 9 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2000 in Kraft.

Brüssel, den 7. Mai 1999 Der Minister des Innern L. VAN DEN BOSSCHE Der Minister der Volksgesundheit M. COLLA Der Staatssekretär für Sicherheit und Soziale Eingliederung J. PEETERS

Anlage 1 zum Ministeriellen Erlass vom 7. Mai 1999 über den Parkausweis für Behinderte [ersetzt Anlage 1, veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 21.05.1999 S.17862 ] Pour la consultation du tableau, voir image Die Farbe des Ausweises ist hellblau mit Ausnahme des Rollstuhlfahrersymbols, welches grossflächig dunkelblau unterlegt ist.

Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 7. Mai 1999 beigefügt zu werden Der Minister des Innern L. VAN DEN BOSSCHE Der Minister der Volksgesundheit M. COLLA Der Staatssekretär für Sicherheit und Soziale Eingliederung J. PEETERS

Anlage 2 zum Ministeriellen Erlass vom 7. Mai 1999 über den Parkausweis für Behinderte [ersetzt Anlage 2, veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 21.05.1999 S.17865 ] ÄRZTLICHES ATTEST Der (Die) Unterzeichnete, Doktor der Medizin, Name: Vorname: Adresse: bestätigt hiermit, Name: Vorname: Wohnsitz: untersucht zu haben und festgestellt zu haben, dass diese Person sich wie folgt fortbewegt : Pour la consultation du tableau, voir image (**) für eine unbestimmte Dauer  bis zum :    Die Fähigkeit sich fortzubewegen wird im Vergleich zu einer gleichaltrigen nicht behinderten Person beurteilt.

Vorliegendes Attest kann Anlass zu einer ärztlichen Kontrolle durch das Ministerium der Sozialen Angelegenheiten, der Volksgesundheit und der Umwelt geben.

Ein falsches Attest ist strafbar (Art. 193 und folgende des Strafgesetzbuches).

Datum Stempel des Arztes Unterschrift des Arztes (*) Das (die) zutreffende(n) Kästchen ankreuzen (**) Ankreuzen oder das Datum einsetzen Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 7. Mai 1999 beigefügt zu werden Der Minister des Innern L. VAN DEN BOSSCHE Der Minister der Volksgesundheit M. COLLA Der Staatssekretär für Sicherheit und Soziale Eingliederung J. PEETERS Vu pour être annexé à Notre arrêté du 12 décembre 2002.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE

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