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Arrêté Royal du 12 janvier 2004
publié le 22 janvier 2004

Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de certaines dispositions de la loi du 5 août 2003 relatives aux violations graves du droit international humanitaire

source
service public federal interieur
numac
2003000909
pub.
22/01/2004
prom.
12/01/2004
ELI
eli/arrete/2004/01/12/2003000909/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

12 JANVIER 2004. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de certaines dispositions de la loi du 5 août 2003Documents pertinents retrouvés type loi prom. 05/08/2003 pub. 07/08/2003 numac 2003021182 source service public federal chancellerie du premier ministre et service public federal justice Loi relative aux violations graves du droit international humanitaire fermer relatives aux violations graves du droit international humanitaire


ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.

Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;

Vu le projet de traduction officielle en langue allemande des articles 1, 5 à 12, 24 et 27 à 29 de la loi du 5 août 2003Documents pertinents retrouvés type loi prom. 05/08/2003 pub. 07/08/2003 numac 2003021182 source service public federal chancellerie du premier ministre et service public federal justice Loi relative aux violations graves du droit international humanitaire fermer relative aux violations graves du droit international humanitaire, établi par le Service central de traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;

Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande des articles 1er, 5 à 12, 24 et 27 à 29 de la loi du 5 août 2003Documents pertinents retrouvés type loi prom. 05/08/2003 pub. 07/08/2003 numac 2003021182 source service public federal chancellerie du premier ministre et service public federal justice Loi relative aux violations graves du droit international humanitaire fermer relative aux violations graves du droit international humanitaire.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.

Donné à Bruxelles, le 12 janvier 2004.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL

Bijlage - Annexe FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 5. AUGUST 2003 - Gesetz über schwere Verstösse gegen das humanitäre Völkerrecht ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionierenes : KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. KAPITEL II - Abänderungen des Strafgesetzbuches [...] Art. 5 - In Buch II desselben Gesetzbuches wird nach Titel I ein Titel Ibis eingefügt, der die Artikel 136bis bis 136octies umfasst und wie folgt lautet: « Titel Ibis - Schwere Verstösse gegen das humanitäre Völkerrecht ».

Art. 6 - In Buch II Titel Ibis desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 136bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 136bis - Der Völkermord, wie nachstehend definiert, ob in Friedenszeiten oder in Kriegszeiten begangen, ist ein Verbrechen gegen das Völkerrecht und wird gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Titels geahndet. Gemäss der Konvention vom 9. Dezember 1948 über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes und unbeschadet der Strafbestimmungen, die auf die aus Fahrlässigkeit begangenen Straftaten anwendbar sind, ist unter Völkermord jede der folgenden Handlungen zu verstehen, die in der Absicht begangen wird, eine nationale, ethnische, rassische oder religiöse Gruppe als solche ganz oder teilweise zu zerstören: 1. Tötung von Mitgliedern der Gruppe, 2.Verursachung von schwerem körperlichem oder seelischem Schaden an Mitgliedern der Gruppe, 3. vorsätzliche Auferlegung von Lebensbedingungen für die Gruppe, die geeignet sind, ihre körperliche Zerstörung ganz oder teilweise herbeizuführen, 4.Verhängung von Massnahmen, die auf die Geburtenverhinderung innerhalb der Gruppe gerichtet sind, 5. gewaltsame Überführung von Kindern der Gruppe in eine andere Gruppe.» Art. 7 - In denselben Titel wird ein Artikel 136ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 136ter - Das Verbrechen gegen die Menschlichkeit, wie nachstehend definiert, ob in Friedenszeiten oder in Kriegszeiten begangen, ist ein Verbrechen gegen das Völkerrecht und wird gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Titels geahndet. Gemäss dem Statut des Internationalen Strafgerichtshofs ist unter Verbrechen gegen die Menschlichkeit jede der folgenden Handlungen zu verstehen, die im Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen die Zivilbevölkerung und in Kenntnis des Angriffs begangen wird: 1. vorsätzliche Tötung, 2.Ausrottung, 3. Versklavung, 4.Vertreibung oder zwangsweise Überführung der Bevölkerung, 5. Freiheitsentzug oder sonstige schwerwiegende Beraubung der körperlichen Freiheit unter Verstoss gegen die Grundregeln des Völkerrechts, 6.Folter, 7. Vergewaltigung, sexuelle Sklaverei, Nötigung zur Prostitution, erzwungene Schwangerschaft, Zwangssterilisation und jede andere Form sexueller Gewalt von vergleichbarer Schwere, 8.Verfolgung einer identifizierbaren Gruppe oder Gemeinschaft aus politischen, rassischen, nationalen, ethnischen, kulturellen oder religiösen Gründen, aus Gründen des Geschlechts oder aus anderen nach dem Völkerrecht universell als unzulässig anerkannten Gründen im Zusammenhang mit einer in den Artikeln 136bis, 136ter und 136quater erwähnten Handlung, 9. zwangsweises Verschwindenlassen von Personen, 10.Verbrechen der Apartheid, 11. andere unmenschliche Handlungen ähnlicher Art, mit denen vorsätzlich grosse Leiden oder eine schwere Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder der geistigen oder körperlichen Gesundheit verursacht werden.» Art. 8 - In denselben Titel wird ein Artikel 136quater mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 136quater - § 1 - Die nachstehend aufgezählten Kriegsverbrechen, wie erwähnt in den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 und in den am 8. Juni 1977 in Genf angenommenen Zusatzprotokollen I und II zu diesen Abkommen, in den Gesetzen und Gewohnheitsrechten, die anwendbar sind auf bewaffnete Konflikte, wie sie definiert sind in Artikel 2 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949, in Artikel 1 der am 8. Juni 1977 in Genf angenommenen Zusatzprotokolle I und II zu diesen Abkommen sowie in Artikel 8 § 2 Buchstabe f) des Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs, sind Verbrechen gegen das Völkerrecht und werden unbeschadet der Strafbestimmungen, die auf die aus Fahrlässigkeit begangenen Straftaten anwendbar sind, gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Titels geahndet, wenn sie durch Handlungen oder Unterlassungen den Schutz gefährden, der Personen und Gütern durch diese Abkommen, Protokolle, Gesetze beziehungsweise Gewohnheitsrechte gewährt wird: 1.vorsätzliche Tötung, 2. Folter oder andere unmenschliche Behandlung einschliesslich biologischer Versuche, 3.vorsätzliche Verursachung grosser Leiden oder schwere Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder der Gesundheit, 4. Vergewaltigung, sexuelle Sklaverei, Nötigung zur Prostitution, erzwungene Schwangerschaft, Zwangssterilisation und jede andere Form sexueller Gewalt, die eine schwere Verletzung der Genfer Abkommen oder einen schweren Verstoss gegen den gemeinsamen Artikel 3 dieser Abkommen darstellt, 5.andere Formen der Beeinträchtigung der persönlichen Würde, insbesondere eine entwürdigende und erniedrigende Behandlung, 6. Nötigung eines Kriegsgefangenen, einer durch das Abkommen zum Schutze von Zivilpersonen in Kriegszeiten geschützten Zivilperson oder einer in gleicher Hinsicht durch die Zusatzprotokolle I und II zu den Genfer Abkommen vom 12.August 1949 geschützten Person zur Dienstleistung in den Streitkräften oder bewaffneten Gruppen der feindlichen Macht oder der gegnerischen Partei, 7. Zwangsverpflichtung oder Eingliederung von Kindern unter fünfzehn Jahren in die Streitkräfte oder bewaffneten Gruppen oder ihre Verwendung zur aktiven Teilnahme an Feindseligkeiten, 8.Entzug des Anrechts eines Kriegsgefangenen, einer durch das Abkommen zum Schutze von Zivilpersonen in Kriegszeiten geschützten Zivilperson oder einer in gleicher Hinsicht durch die Zusatzprotokolle I und II zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 geschützten Person auf ein ordentliches und unparteiisches, den Vorschriften dieser Bestimmungen entsprechendes Gerichtsverfahren, 9. rechtswidrige Vertreibung, Überführung oder Verbringung oder rechtswidrige Gefangenhaltung einer durch das Abkommen zum Schutze von Zivilpersonen in Kriegszeiten geschützten Zivilperson oder einer in gleicher Hinsicht durch die Zusatzprotokolle I und II zu den Genfer Abkommen vom 12.August 1949 geschützten Person, 10. vorsätzliches Aushungern von Zivilpersonen als Methode der Kriegführung durch das Vorenthalten der für sie lebensnotwendigen Gegenstände, einschliesslich der vorsätzlichen Behinderung von Hilfslieferungen, wie sie nach den Genfer Abkommen vorgesehen sind, 11.Geiselnahme, 12. Zerstörung oder Beschlagnahme feindlichen Guts im Falle eines internationalen bewaffneten Konflikts oder gegnerischen Guts im Falle eines bewaffneten Konflikts ohne internationalen Charakter, sofern diese Zerstörung oder Beschlagnahme nicht durch die militärischen Erfordernisse zwingend geboten ist, 13.Zerstörung und Aneignung von Eigentum in grossem Ausmass, die durch militärische Erfordernisse, so wie sie durch das Völkerrecht zugelassen sind, nicht gerechtfertigt sind und rechtswidrig und willkürlich vorgenommen werden, 14. vorsätzliche Angriffe auf zivile Objekte, das heisst auf Objekte, die nicht militärische Ziele sind, 15.vorsätzliche Angriffe auf Gebäude, Material, Sanitätseinheiten, Sanitätstransportmittel und Personal, die in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht mit den im humanitären Völkerrecht vorgesehenen Schutzzeichen versehen sind, 16. Benutzung der Anwesenheit einer Zivilperson oder einer anderen durch das humanitäre Völkerrecht geschützten Person, um Kampfhandlungen von gewissen Punkten, Gebieten oder Streitkräften fern zu halten, 17.vorsätzliche Angriffe auf Personal, Einrichtungen, Material, Einheiten oder Fahrzeuge, die an einer humanitären oder friedenserhaltenden Mission in Übereinstimmung mit der Charta der Vereinten Nationen beteiligt sind, solange sie Anspruch auf den Schutz haben, der Zivilpersonen oder zivilen Objekten nach dem internationalen Recht des bewaffneten Konflikts gewährt wird, 18. Handlungen und Unterlassungen, die nicht gesetzlich gerechtfertigt sind und die Gesundheit und die körperliche oder geistige Unversehrtheit der durch das humanitäre Völkerrecht geschützten Personen gefährden können, insbesondere alle medizinischen Handlungen, die durch den Gesundheitszustand dieser Personen nicht gerechtfertigt sind oder mit den allgemein anerkannten Regeln der Heilkunde nicht in Übereinstimmung stehen, 19.Handlungen, die nicht unter den in Nr. 18 vorgesehenen Bedingungen gerechtfertigt sind und darin bestehen, an den in Nr. 18 erwähnten Personen, selbst mit deren Einwilligung, körperliche Verstümmelungen, medizinische oder wissenschaftliche Versuche oder Entnahmen von Geweben oder Organen für Transplantationen vorzunehmen, es sei denn, es handelt sich um Blutspenden für Transfusionen oder Hautspenden für Transplantationen, sofern diese Spenden auf freiwilliger Basis, mit der Einwilligung der betreffenden Person und zu therapeutischen Zwecken erfolgen, 20. vorsätzliche Angriffe auf die Zivilbevölkerung oder auf einzelne Zivilpersonen, die an den Feindseligkeiten nicht unmittelbar teilnehmen, 21.vorsätzliche Angriffe auf Sammelplätze für Kranke und Verwundete, sofern es nicht militärische Ziele sind, 22. vorsätzliches Führen eines Angriffs in der Kenntnis, dass ein solcher Angriff Verluste an Menschenleben, die Verwundung von Zivilpersonen oder die Beschädigung ziviler Objekte oder weit reichende, langfristige und schwere Schäden an der natürlichen Umwelt verursachen wird, die in keinem Verhältnis zum erwarteten konkreten und unmittelbaren militärischen Vorteil stehen, unbeschadet des kriminellen Charakters des Angriffs, dessen schädigende Folgen, selbst wenn sie im Verhältnis zum erwarteten militärischen Vorteil stehen, unvereinbar sind mit den Grundsätzen des Völkerrechts, wie sie aus den feststehenden Gebräuchen, den Grundsätzen der Menschlichkeit und den Forderungen des öffentlichen Gewissens hervorgehen, 23.Führen eines Angriffs auf Anlagen oder Einrichtungen, die gefährliche Kräfte enthalten, in der Kenntnis, dass ein solcher Angriff Verluste an Menschenleben, die Verwundung von Zivilpersonen oder die Beschädigung ziviler Objekte verursachen wird, die in keinem Verhältnis zum erwarteten konkreten und unmittelbaren militärischen Vorteil stehen, unbeschadet des kriminellen Charakters des Angriffs, dessen schädigende Folgen, selbst wenn sie im Verhältnis zum erwarteten militärischen Vorteil stehen, unvereinbar sind mit den Grundsätzen des Völkerrechts, wie sie aus den feststehenden Gebräuchen, den Grundsätzen der Menschlichkeit und den Forderungen des öffentlichen Gewissens hervorgehen, 24. Angriff auf entmilitarisierte Zonen oder unverteidigte Städte, Dörfer, Wohnstätten oder Gebäude, die nicht militärische Ziele sind, oder deren Beschiessung, gleichviel mit welchen Mitteln, 25.Plünderung einer Stadt oder Ortschaft, selbst wenn sie im Sturm genommen wurde, 26. Angriff auf eine Person in der Kenntnis, dass sie ausser Gefecht ist, unter der Bedingung, dass dieser Angriff den Tod oder schwere Verletzungen zur Folge hat, 27.meuchlerische Tötung oder Verwundung von Angehörigen des feindlichen Volkes oder der feindlichen Armee oder eines gegnerischen Kombattanten, 28. Erklärung, dass kein Pardon gegeben wird, 29.heimtückische Verwendung des Zeichens des roten Kreuzes oder des roten Halbmondes oder anderer durch das humanitäre Völkerrecht anerkannter Schutzzeichen, unter der Bedingung, dass dies den Tod oder schwere Verletzungen zur Folge hat, 30. Missbrauch der Parlamentärflagge, der Flagge oder der militärischen Abzeichen oder der Uniform des Feindes oder der Vereinten Nationen, unter der Bedingung, dass dies den Tod oder schwere Verletzungen zur Folge hat, 31.unmittelbare oder mittelbare Überführung durch die Besatzungsmacht eines Teils ihrer Zivilbevölkerung in das von ihr besetzte Gebiet - im Falle eines internationalen bewaffneten Konflikts - oder unmittelbare oder mittelbare Überführung durch die Besatzungsbehörde eines Teils ihrer Zivilbevölkerung in das von ihr besetzte Gebiet - im Falle eines nicht-internationalen bewaffneten Konflikts, 32. ungerechtfertigte Verzögerung bei der Repatriierung von Kriegsgefangenen und Zivilpersonen, 33.Praktiken der Apartheid oder andere auf Rassendiskriminierung beruhende unmenschliche oder erniedrigende Praktiken, die eine schwere Beeinträchtigung der persönlichen Würde darstellen, 34. Angriffe auf eindeutig anerkannte geschichtliche Denkmäler, Kunstwerke oder Kultstätten, die das kulturelle oder geistige Erbe der Völker bilden und denen aufgrund einer besonderen Vereinbarung besonderer Schutz gewährt worden ist, wenn kein Nachweis vorliegt, dass die gegnerische Partei das Verbot, diese Güter zur Unterstützung des militärischen Einsatzes zu verwenden, verletzt hat, und wenn diese Güter nicht in unmittelbarer Nähe militärischer Ziele gelegen sind, 35.vorsätzliche Angriffe auf Gebäude, die dem Gottesdienst, der Erziehung, der Kunst, der Wissenschaft oder der Wohltätigkeit gewidmet sind, auf geschichtliche Denkmäler und auf Krankenhäuser, sofern es nicht militärische Ziele sind, 36. Verwendung von Gift oder vergifteten Waffen, 37.Verwendung erstickender, giftiger oder gleichartiger Gase sowie aller ähnlichen Flüssigkeiten, Stoffe oder Vorrichtungen, 38. Verwendung von Geschossen, die sich im Körper des Menschen leicht ausdehnen oder flach drücken, beispielsweise Geschosse mit einem harten Mantel, der den Kern nicht ganz umschliesst oder mit Einschnitten versehen ist, 39.Erklärung, dass Rechte und Forderungen von Angehörigen der gegnerischen Partei aufgehoben, zeitweilig ausgesetzt oder vor Gericht nicht einklagbar sind, 40. Verwendung von Waffen, Geschossen, Stoffen und Methoden der Kriegführung, die geeignet sind, überflüssige Verletzungen oder unnötige Leiden zu verursachen, oder die unter Verstoss gegen das internationale Recht des bewaffneten Konflikts ihrer Natur nach unterschiedslos wirken, vorausgesetzt, dass diese Waffen, Geschosse, Stoffe und Methoden der Kriegführung Gegenstand eines umfassenden Verbots und in einer Anlage zum Statut des Internationalen Strafgerichtshofs enthalten sind. § 2 - Die nachstehend aufgezählten schweren Verstösse gegen den gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949 im Falle eines bewaffneten Konflikts, wie er in diesem gemeinsamen Artikel 3 definiert ist, sind Verbrechen gegen das Völkerrecht und werden unbeschadet der Strafbestimmungen, die auf die aus Fahrlässigkeit begangenen Straftaten anwendbar sind, gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Titels geahndet, wenn sie durch Handlungen oder Unterlassungen den Schutz gefährden, der Personen durch diese Abkommen gewährt wird: 1. Angriffe auf Leib und Leben, insbesondere vorsätzliche Tötung jeder Art, Verstümmelung, grausame Behandlung und Folter, 2.Beeinträchtigung der persönlichen Würde, insbesondere entwürdigende und erniedrigende Behandlung, 3. Geiselnahme, 4.Verurteilungen und Hinrichtungen ohne vorhergehendes Urteil eines ordentlich bestellten Gerichts, das die allgemein als unerlässlich anerkannten Rechtsgarantien bietet. § 3 - Die nachstehend aufgezählten schweren Verstösse, die in Artikel 15 des am 26. März 1999 in Den Haag angenommenen Zweiten Protokolls zum Haager Abkommen von 1954 für den Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten definiert sind und im Falle eines bewaffneten Konflikts, wie in Artikel 18 §§ 1 und 2 des Haager Abkommens von 1954 und in Artikel 22 des vorerwähnten Zweiten Protokolls definiert, begangen werden, sind Verbrechen gegen das Völkerrecht und werden unbeschadet der Strafbestimmungen, die auf die aus Fahrlässigkeit begangenen Straftaten anwendbar sind, gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Titels geahndet, wenn sie durch Handlungen oder Unterlassungen den Schutz gefährden, der Gütern durch dieses Abkommen und Protokoll gewährt wird: 1. Angriff auf ein unter verstärktem Schutz stehendes Kulturgut, 2.Verwendung eines unter verstärktem Schutz stehenden Kulturguts oder seiner unmittelbaren Umgebung zur Unterstützung militärischer Aktionen, 3. Zerstörung oder Aneignung der durch das Abkommen und das Zweite Protokoll geschützten Kulturgüter in grossem Ausmass.» Art. 9 - In denselben Titel wird ein Artikel 136quinquies mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 136quinquies - Die in den Artikeln 136bis und 136ter erwähnten Straftaten werden mit lebenslanger Einschliessung geahndet.

Die in Artikel 136quater § 1 Nr. 1, 2, 15, 17, 20 bis 24 und 26 bis 28 erwähnten Straftaten werden mit lebenslanger Einschliessung geahndet.

Die in Artikel 136quater § 1 Nr. 3, 4, 10, 16, 19, 36 bis 38 und 40 erwähnten Straftaten werden mit Einschliessung von zwanzig Jahren bis dreissig Jahren geahndet. Sie werden mit lebenslanger Einschliessung geahndet, wenn sie den Tod einer oder mehrerer Personen zur Folge hatten.

Die in Artikel 136quater § 1 Nr. 12 bis 14 und 25 erwähnten Straftaten werden mit Einschliessung von fünfzehn Jahren bis zwanzig Jahren geahndet. Die gleichen Straftaten und die in Artikel 136quater § 1 Nr. 29 und 30 erwähnten Straftaten werden mit Einschliessung von zwanzig Jahren bis dreissig Jahren geahndet, wenn sie entweder eine scheinbar unheilbare Krankheit oder eine bleibende Unfähigkeit zur Verrichtung persönlicher Arbeit oder den völligen Verlust einer Organfunktion oder eine schwere Verstümmelung zur Folge hatten. Sie werden mit lebenslanger Einschliessung geahndet, wenn sie den Tod einer oder mehrerer Personen zur Folge hatten.

Die in Artikel 136quater § 1 Nr. 6 bis 9, 11 und 31 erwähnten Straftaten werden mit Einschliessung von zehn Jahren bis fünfzehn Jahren geahndet. Liegen die im vorhergehenden Absatz vorgesehenen strafschärfenden Umstände vor, werden diese Straftaten je nach Fall mit den in diesem Absatz vorgesehenen Strafen geahndet.

Die in Artikel 136quater § 1 Nr. 5 und 32 bis 35 erwähnten Straftaten werden mit Einschliessung von zehn Jahren bis fünfzehn Jahren geahndet, unter Vorbehalt der Anwendung strengerer Strafbestimmungen in Sachen schwere Beeinträchtigung der persönlichen Würde.

Die in Artikel 136quater § 1 Nr. 18 erwähnte Straftat wird mit Einschliessung von zehn Jahren bis fünfzehn Jahren geahndet. Sie wird mit Einschliessung von fünfzehn Jahren bis zwanzig Jahren geahndet, wenn sie schwerwiegende Folgen für die Volksgesundheit mit sich gebracht hat.

Die in Artikel 136quater § 1 Nr. 39 erwähnte Straftat wird mit Einschliessung von zehn Jahren bis fünfzehn Jahren geahndet.

Die in Artikel 136quater § 2 Nr. 1 erwähnte Straftat wird mit lebenslanger Einschliessung geahndet.

Die in Artikel 136quater § 2 Nr. 2 und 4 erwähnten Straftaten werden mit Einschliessung von zehn Jahren bis fünfzehn Jahren geahndet, unter Vorbehalt der Anwendung strengerer Strafbestimmungen in Sachen schwere Beeinträchtigung der persönlichen Würde.

Die in Artikel 136quater § 2 Nr. 3 erwähnte Straftat wird mit Einschliessung von zehn Jahren bis fünfzehn Jahren geahndet. Die gleiche Straftat wird mit Einschliessung von zwanzig Jahren bis dreissig Jahren geahndet, wenn sie entweder eine scheinbar unheilbare Krankheit oder eine bleibende Unfähigkeit zur Verrichtung persönlicher Arbeit oder den völligen Verlust einer Organfunktion oder eine schwere Verstümmelung zur Folge hatte. Sie wird mit lebenslanger Einschliessung geahndet, wenn sie den Tod einer oder mehrerer Personen zur Folge hatte.

Die in Artikel 136quater § 3 Nr. 1 bis 3 erwähnten Straftaten werden mit Einschliessung von fünfzehn Jahren bis zwanzig Jahren geahndet. » Art. 10 - In denselben Titel wird ein Artikel 136sexies mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 136sexies - Wer Werkzeuge, Geräte oder irgendwelche Gegenstände herstellt, besitzt oder befördert, Bauwerke errichtet oder bestehende Bauwerke umbaut, in der Kenntnis, dass die Werkzeuge, Geräte, Gegenstände, Bauwerke oder Umbauarbeiten dazu bestimmt sind, eine der in den Artikeln 136bis, 136ter und 136quater vorgesehenen Straftaten zu begehen oder die Begehung einer solchen Straftat zu erleichtern, wird mit der Strafe bestraft, die für die Straftat, deren Begehung er ermöglicht oder erleichtert hat, vorgesehen ist. » Art. 11 - In denselben Titel wird ein Artikel 136septies mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 136septies - Mit der für die vollendete Straftat vorgesehenen Strafe wird geahndet: 1. die Anordnung, eine der in den Artikeln 136bis, 136ter und 136quater vorgesehenen Straftaten zu begehen, auch wenn sie ohne Folgen geblieben ist, 2.der Vorschlag oder das Angebot, eine solche Straftat zu begehen, und die Annahme eines solchen Vorschlags oder Angebots, 3. die Anstiftung zu einer solchen Straftat, auch wenn diese Anstiftung ohne Folgen geblieben ist, 4.die Beteiligung im Sinne der Artikel 66 und 67 an einer solchen Straftat, auch wenn diese Beteiligung ohne Folgen geblieben ist, 5. in Bezug auf Personen, die von den erteilten Anordnungen zur Ausführung einer solchen Straftat oder von Taten, durch die die Ausführung einer solchen Straftat eingeleitet worden ist, Kenntnis hatten, das Unterlassen, von ihrer Handlungsmöglichkeit Gebrauch zu machen, obschon sie die Vollendung dieser Taten verhindern oder beenden konnten, 6.der Versuch im Sinne der Artikel 51 bis 53, eine solche Straftat zu begehen. » Art. 12 - In denselben Titel wird ein Artikel 136octies mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 136octies - § 1 - Unbeschadet der in Artikel 136quater § 1 Nr. 18, 22 und 23 erwähnten Ausnahmen können keine Belange und keine Erfordernisse politischer, militärischer oder nationaler Art die in den Artikeln 136bis, 136ter, 136quater, 136sexies und 136septies definierten Straftaten rechtfertigen, auch nicht im Sinne von Repressalien. § 2 - Die Tatsache, dass der Angeklagte auf Anordnung seiner Regierung oder eines Vorgesetzten gehandelt hat, enthebt ihn nicht seiner Verantwortlichkeit, wenn die Anordnung unter den gegebenen Umständen offensichtlich die Begehung einer der in den Artikeln 136bis, 136ter und 136quater erwähnten Straftaten zur Folge haben konnte. » KAPITEL III - Abänderungen des Gesetzes vom 17. April 1878 zur Einführung des einleitenden Titels des Strafprozessgesetzbuches [...] KAPITEL IV - Abänderungen des Strafprozessgesetzbuches [...] KAPITEL V - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches Art. 24 - In Artikel 144ter § 1 Nr. 1 des Gerichtsgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 26. Juni 2001, wird der vierte Gedankenstrich aufgehoben. [...] KAPITEL VI - Sonstige Bestimmungen [...] Art. 27 - Das Gesetz vom 16. Juni 1993 über die Ahndung schwerer Verstösse gegen das humanitäre Völkerrecht, abgeändert durch die Gesetze vom 10. Februar 1999, 10. April 2003 und 23. April 2003, wird aufgehoben.

Art. 28 - Unbeschadet der Anwendung des Gesetzes vom 22. März 1996 über die Anerkennung des Internationalen Gerichts für das ehemalige Jugoslawien und des Internationalen Gerichts für Ruanda und über die Zusammenarbeit mit diesen Gerichten kann der Minister der Justiz in Anwendung von Artikel 14 des Römer Statuts vom 17. Juli 1998 den Internationalen Strafgerichtshof von Taten, die mit den in Buch II Titel Ibis des Strafgesetzbuches definierten Straftaten in Zusammenhang stehen und bei den Gerichtsbehörden anhängig gemacht worden sind, durch einen im Ministerrat beratenen Beschluss in Kenntnis setzen.

Sobald der Ankläger des Gerichtshofs die in Artikel 18 § 1 des Statuts vorgesehene förmliche Benachrichtigung in Bezug auf die Taten, von denen der Minister der Justiz den Gerichtshof in Kenntnis gesetzt hat, vorgenommen hat, spricht der Kassationshof auf Antrag des Generalprokurators die Entbindung des belgischen Gerichts, bei dem dieselben Taten anhängig gemacht wurden, aus.

Teilt der Internationale Strafgerichtshof auf Ersuchen des Ministers der Justiz nach Entbindung des belgischen Gerichts mit, dass der Ankläger des Gerichtshofs entschieden hat, keine Anklageschrift zu erstellen, dass der Gerichtshof die Anklageschrift nicht bestätigt hat, dass der Gerichtshof sich für unzuständig erklärt hat oder die Sache für unzulässig erklärt hat, sind die belgischen Gerichte erneut zuständig.

KAPITEL VII - Übergangsbestimmung und In-Kraft-Treten Art. 29 - § 1 - Unbeschadet der Bestimmungen von § 2 tritt vorliegendes Gesetz am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. § 2 - Artikel 136quater § 3 des Strafgesetzbuches und Artikel 136quinquies letzter Absatz des Strafgesetzbuches, eingefügt durch Artikel 8 beziehungsweise Artikel 9 des vorliegenden Gesetzes, treten an dem Tag in Kraft, an dem das am 26. März 1999 in Den Haag angenommene Zweite Protokoll zum Haager Abkommen von 1954 für den Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten für Belgien in Kraft tritt. § 3 - Anhängige Gerichtsverfahren, für die am Tag des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Gesetzes Ermittlungen laufen und die in Zusammenhang stehen mit den in Buch II Titel Ibis des Strafgesetzbuches erwähnten Straftaten, werden vom Föderalprokurator binnen dreissig Tagen nach In-Kraft-Treten des vorliegenden Gesetzes eingestellt, wenn sie die in den Artikeln 6 Nr. 1bis, 10 Nr. 1bis und 12bis des einleitenden Titels des Strafprozessgesetzbuches erwähnten Kriterien nicht erfüllen.

Anhängige Gerichtsverfahren, für die am Tag des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Gesetzes eine gerichtliche Untersuchung läuft und die in Zusammenhang stehen mit den in Buch II Titel Ibis des Strafgesetzbuches erwähnten Straftaten, werden binnen dreissig Tagen nach In-Kraft-Treten des vorliegenden Gesetzes vom Föderalprokurator an den Generalprokurator beim Kassationshof übertragen, mit Ausnahme der Sachen, die am Tag des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Gesetzes Gegenstand einer gerichtlichen Untersuchungshandlung waren, sofern entweder mindestens ein Kläger zum Zeitpunkt der Einleitung der Strafverfolgung die belgische Staatsangehörigkeit besass oder mindestens ein mutmasslicher Urheber am Tag des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Gesetzes seinen Hauptwohnort in Belgien hat.

Innerhalb der gleichen Frist übermittelt der Föderalprokurator über jede der übertragenen Sachen einen Bericht, in dem er ihre Nichtübereinstimmung mit den in den Artikeln 6 Nr. 1bis, 10 Nr. 1bis und 12bis des einleitenden Titels des Strafprozessgesetzbuches erwähnten Kriterien angibt.

Binnen fünfzehn Tagen nach dieser Übertragung fordert der Generalprokurator den Kassationshof auf, binnen dreissig Tagen die Entbindung des belgischen Gerichts auszusprechen, nachdem er den Föderalprokurator sowie, falls sie darum ersucht haben, die Kläger und die von dem mit der Sache befassten Untersuchungsrichter Beschuldigten angehört hat. Der Kassationshof befindet auf der Grundlage der in den Artikeln 6 Nr. 1bis, 10 Nr. 1bis und 12bis des einleitenden Titels des Strafprozessgesetzbuches erwähnten Kriterien.

Für Gerichtsverfahren, die nicht aufgrund von § 3 Absatz 1 des vorliegenden Artikels eingestellt werden oder für die die Entbindung nicht aufgrund des vorhergehenden Absatzes ausgesprochen wird, bleiben die belgischen Gerichte zuständig.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Galaxidi, den 5. August 2003 ALBERT Von Königs wegen: Für den Premierminister, abwesend: Der Vizepremierminister und Minister der Auswärtigen Angelegenheiten L. MICHEL Für die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz, abwesend: Der Vizepremierminister und Minister des Haushalts und der Öffentlichen Unternehmen J. VANDE LANOTTE Mit dem Staatssiegel versehen: Für die Ministerin der Justiz, abwesend: Der Vizepremierminister und Minister des Haushalts und der Öffentlichen Unternehmen J. VANDE LANOTTE Vu pour être annexé à Notre arrêté du 12 janvier 2004.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL

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