Etaamb.openjustice.be
Arrêté Royal du 12 janvier 2004
publié le 22 janvier 2004

Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 26 juin 2003 relative à l'enregistrement abusif des noms de domaine

source
service public federal interieur
numac
2003000910
pub.
22/01/2004
prom.
12/01/2004
ELI
eli/arrete/2004/01/12/2003000910/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

12 JANVIER 2004. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 26 juin 2003Documents pertinents retrouvés type loi prom. 26/06/2003 pub. 09/09/2003 numac 2003011375 source service public federal economie, p.m.e., classes moyennes et energie Loi relative à l'enregistrement abusif des noms de domaine fermer relative à l'enregistrement abusif des noms de domaine


ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.

Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;

Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de la loi du 26 juin 2003Documents pertinents retrouvés type loi prom. 26/06/2003 pub. 09/09/2003 numac 2003011375 source service public federal economie, p.m.e., classes moyennes et energie Loi relative à l'enregistrement abusif des noms de domaine fermer relative à l'enregistrement abusif des noms de domaine, établi par le Service central de traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;

Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande de la loi du 26 juin 2003Documents pertinents retrouvés type loi prom. 26/06/2003 pub. 09/09/2003 numac 2003011375 source service public federal economie, p.m.e., classes moyennes et energie Loi relative à l'enregistrement abusif des noms de domaine fermer relative à l'enregistrement abusif des noms de domaine.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.

Donné à Bruxelles, le 12 januari 2004.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL

Bijlage - Annexe FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE 26. JUNI 2003 - Gesetz über die missbräuchliche Registrierung von Domain-Namen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist zu verstehen unter: 1. « Domain-Name »: eine alphanumerische Darstellung einer numerischen IP-Adresse (Internet Protocol), die es ermöglicht, einen ans Internet angeschlossenen Computer zu identifizieren;ein Domain-Name wird unter einer Top-Level-Domain registriert, die entweder mit einer von der Internet Corporation for Assigned Names and Numbers (ICANN) definierten generischen Domain (gTLD) oder mit einem der Ländercode (ccTLD) aufgrund der Norm ISO-3166-1 übereinstimmt, 2. « unter der BE-Domain registrierter Domain-Name »: ein Domain-Name, der unter der Top-Level-Domain registriert ist, die dem Ländercode « .be » entspricht, der aufgrund der Norm ISO-3166-1 dem Königreich Belgien zugewiesen worden ist, 3. « Minister »: der für die Wirtschaftsangelegenheiten zuständige Minister. Art. 3 - Vorliegendes Gesetz ist anwendbar unbeschadet anderer Gesetzesbestimmungen, insbesondere der Gesetzesbestimmungen zum Schutz von Marken, geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen, Handelsnamen, Originalwerken und allen anderen Gegenständen geistigen Eigentums, Gesellschaftsnamen und Namen von Vereinigungen, Familiennamen und Namen geographischer Einheiten, und unbeschadet aller Gesetzesbestimmungen in den Bereichen unlauterer Wettbewerb, Handelspraktiken und Aufklärung und Schutz der Verbraucher.

KAPITEL II - Unterlassungsklage Art. 4 - Der Präsident des Gerichts Erster Instanz oder gegebenenfalls der Präsident des Handelsgerichts stellt das Bestehen einer missbräuchlichen Registrierung eines Domain-Namens fest und ordnet die Einstellung einer missbräuchlichen Registrierung eines Domain-Namens durch eine Person, die in Belgien ihren Wohnsitz oder ihre Niederlassung hat, an; der Präsident des Gerichts Erster Instanz oder gegebenenfalls der Präsident des Handelsgerichts stellt ebenfalls das Bestehen einer missbräuchlichen Registrierung eines unter der BE-Domain registrierten Domain-Namens fest und ordnet ihre Einstellung an.

Eine missbräuchliche Registrierung eines Domain-Namens ist gegeben, wenn eine Person ohne irgendein Recht oder rechtmässiges Interesse an dem Domain-Namen und mit dem Ziel Dritten zu schaden oder einen unrechtmässigen Vorteil zu erlangen selbst oder durch einen Vermittler bei einer zu diesem Zweck amtlich zugelassenen Instanz einen Domain-Namen registrieren lässt, der mit einer Marke, einer geographischen Angabe oder einer Ursprungsbezeichnung, einem Handelsnamen, einem Originalwerk, einem Gesellschaftsnamen oder einem Namen einer Vereinigung, einem Familiennamen oder dem Namen einer geographischen Einheit einer anderen Person identisch ist oder derart übereinstimmt, dass er Verwirrung stiften könnte.

Art. 5 - Die auf Artikel 4 gegründete Klage wird auf Antrag von Personen eingeleitet, die ein rechtmässiges Interesse an dem betreffenden Domain-Namen nachweisen können und die ein Recht auf eines der in Artikel 4 erwähnten Zeichen geltend machen können.

Art. 6 - Der Gerichtspräsident kann anordnen, dass der Inhaber des betreffenden Domain-Namens diesen Namen streicht oder streichen lässt oder den Domain-Namen der von ihm bestimmten Person überträgt oder übertragen lässt.

Art. 7 - Der Gerichtspräsident kann ebenfalls anordnen, dass auf Kosten des in der Sache unterliegenden Inhabers des Domain-Namens das Urteil ganz oder teilweise in Zeitungen oder sonst irgendwie veröffentlicht wird.

Diese Massnahmen der öffentlichen Bekanntmachung dürfen jedoch nur angeordnet werden, wenn sie dazu beitragen können, dass die Registrierung eingestellt beziehungsweise deren Auswirkungen Einhalt geboten wird.

Art. 8 - Die Unterlassungsklage wird im Eilverfahren eingeleitet und untersucht.

Sie kann durch Antrag eingereicht werden. Dieser wird bei der Kanzlei des Gerichts in vier Ausfertigungen hinterlegt oder dieser Kanzlei per Einschreiben übermittelt.

Der Greffier des Gerichts verständigt unverzüglich die Gegenpartei per Gerichtsbrief und fordert sie auf, frühestens drei Tage und spätestens acht Tage nach Versendung des Gerichtsbriefs, dem ein Exemplar des einleitenden Antrags beigefügt ist, zu erscheinen.

Zur Vermeidung der Nichtigkeit enthält der Antrag folgende Angaben: 1. Tag, Monat und Jahr, 2.Name, Vorname, Beruf und Wohnsitz des Antragstellers, 3. Name und Adresse der natürlichen oder juristischen Person, gegen die der Antrag gerichtet ist, 4.Gegenstand und Darstellung der Gründe des Antrags, 5. Unterschrift des Antragstellers oder seines Rechtsanwalts. Das Urteil ist einstweilen vollstreckbar ungeachtet irgendeines Rechtsmittels und ohne Sicherheitsleistung.

Jeder Beschluss infolge einer auf vorliegendem Gesetz gegründeten Klage wird auf Veranlassung des Greffiers des zuständigen Gerichts dem Minister mitgeteilt.

Ausserdem muss der Greffier den Minister unverzüglich über jede Beschwerde gegen einen in Anwendung des vorliegenden Gesetzes gefassten Beschluss informieren.

KAPITEL III - Bestimmungen zur Abänderung des Gerichtsgesetzbuches Art. 9 - Artikel 587 Absatz 1 des Gerichtsgesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 3. April 1997 und abgeändert durch die Gesetze vom 10.

August 1998, 4. Mai 1999 und 2. August 2002, wird durch folgende Bestimmung ergänzt: « 12. über Anträge, die gemäss Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Juni 2003 über die missbräuchliche Registrierung von Domain-Namen eingereicht werden, ausgenommen die in Artikel 589 Nr. 12 erwähnten Anträge. » Art. 10 - Artikel 589 des Gerichtsgesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 11. April 1999 und abgeändert durch die Gesetze vom 11.

April 1999, 26. Mai 2002, 17. Juli 2002, 2. August 2002 und 20.

Dezember 2002, wird wie folgt abgeändert: 1. Nr.7, eingefügt durch das Gesetz vom 26. Mai 2002 über innergemeinschaftliche Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen, wird Nr. 10. 2. Nr.7, eingefügt durch das Gesetz vom 20. Dezember 2002 über die gütliche Eintreibung von Verbraucherschulden, wird Nr. 11. 3. Der Artikel wird wie folgt ergänzt: « 12.in Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Juni 2003 über die missbräuchliche Registrierung von Domain-Namen, insofern eine Marke, eine geographische Angabe oder Ursprungsbezeichnung, ein Handelsname oder der Gesellschaftsname einer Handelsgesellschaft betroffen ist. » KAPITEL IV - Schlussbestimmung Art. 11 - Streitsachen, die ihren Ursprung im Recht auf freie Meinungsäusserung finden, fallen nicht in den Anwendungsbereich des vorliegenden Gesetzes.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 26. Juni 2003 ALBERT Par le Roi : Der Minister der Wirtschaft Ch. PICQUE Der Minister der Justiz M. VERWILGHEN Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz M. VERWILGHEN Vu pour être annexé à Notre arrêté du 12 janvier 2004.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL

^