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Arrêté Royal du 12 janvier 2006
publié le 27 février 2006

Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 16 septembre 2005 portant agrément de l'association sans but lucratif "Fonds social Gasoil de Chauffage, Pétrole lampant et Propane en vrac", comme "Fonds Chauffage"

source
service public federal interieur
numac
2006000020
pub.
27/02/2006
prom.
12/01/2006
ELI
eli/arrete/2006/01/12/2006000020/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

12 JANVIER 2006. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 16 septembre 2005 portant agrément de l'association sans but lucratif "Fonds social Gasoil de Chauffage, Pétrole lampant et Propane en vrac", comme "Fonds Chauffage"


ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.

Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;

Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 16 septembre 2005 portant agrément de l'association sans but lucratif "Fonds social Gasoil de Chauffage, Pétrole lampant et Propane en vrac", comme "Fonds Chauffage", établi par le Service central de traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;

Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 16 septembre 2005 portant agrément de l'association sans but lucratif "Fonds social Gasoil de Chauffage, Pétrole lampant et Propane en vrac", comme "Fonds Chauffage".

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.

Donné à Bruxelles, le 12 janvier 2006.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL

Annexe FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE 16. SEPTEMBER 2005 - Ministerieller Erlass über die Zulassung der Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht "Sozialfonds für Heizöl, Heizpetroleum und Propangas als Massengut" als "Heizkostenfonds" Der Minister der Wirtschaft und der Energie, Aufgrund des Programmgesetzes vom 27.Dezember 2004, insbesondere der Artikel 203 bis 219;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. Januar 2005 zur Festlegung der Modalitäten für die Arbeitsweise und die Finanzierung eines Heizölsozialfonds, insbesondere des Artikels 2;

Aufgrund des Antrags auf Zulassung der Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht "Sozialfonds für Heizöl, Heizpetroleum und Propangas als Massengut" vom 24. Mai 2005;

In der Erwägung, dass die Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht "Sozialfonds für Heizöl, Heizpetroleum und Propangas als Massengut" alle in den Artikeln 11 und 12 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 20. Januar 2005 auferlegten Zulassungsbedingungen erfüllt, nämlich: 1. dass die Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht "Sozialfonds für Heizöl, Heizpetroleum und Propangas als Massengut" gemäss dem Gesetz vom 27.Juni 1921 über die Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, die internationalen Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und die Stiftungen als Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht gegründet worden ist und dass die Satzung im Belgischen Staatsblatt vom 28.

Januar 2005 und die Satzungsänderungen im Belgischen Staatsblatt vom 30. März 2005 veröffentlicht worden sind, 2.dass die Gründungsmitglieder der Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht "Sozialfonds für Heizöl, Heizpetroleum und Propangas als Massengut" 60% des Vertriebs der in Artikel 5 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 20. Januar 2005 erwähnten Erdölprodukte repräsentieren, 3. dass die Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht "Sozialfonds für Heizöl, Heizpetroleum und Propangas als Massengut" zum alleinigen satzungsmässigen Zweck die Ausführung des in Artikel 3 § 1 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 20.Januar 2005 beschriebenen Auftrags gemäss den in diesem Erlass vorgesehenen Modalitäten hat, 4. dass die Verwalter der Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht "Sozialfonds für Heizöl, Heizpetroleum und Propangas als Massengut" und die Personen, die den Heizkostenfonds verpflichten können, im Besitz ihrer zivilen und politischen Rechte sind, 5.dass die Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht "Sozialfonds für Heizöl, Heizpetroleum und Propangas als Massengut" über ausreichende Mittel verfügt, um vor In-Kraft-Treten der Artikel 4 und 21 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 20. Januar 2005 die Ausführung ihres Auftrags vorzubereiten und die anfänglichen Betriebskosten zu decken, 6. dass die von den Gründungsmitgliedern zur Gründung der Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht erbrachten Leistungen nicht vom Heizkostenfonds vergütet werden müssen, 7.dass die Mitglieder des Verwaltungsrates von den betreffenden Berufsorganisationen beschäftigt werden oder die Unternehmen vertreten, die Mitglied dieser Organisationen sind, 8. dass der Zulassungsantrag per Einschreiben mit Rückschein in dreifacher Ausfertigung beim Minister eingereicht wurde und folgende Informationen umfasst: die Satzung, einen Unternehmensplan und einen Haushaltsplan für das erste Geschäftsjahr, der insbesondere folgende Angaben enthält: das Verfahren zur Eintreibung des Beitrags, einen Finanzplan, das Verfahren hinsichtlich der Zuteilung der für die Arbeit des Fonds bestimmten Einnahmen, insbesondere durch Rücklagenbildung, eine Schätzung der Verwaltungskosten und eine Finanzierungsübersicht für die Investitionen, Erlässt: Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: 1.Minister: den Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Energie gehört, 2. Erlass: den Königlichen Erlass vom 20.Januar 2005 zur Festlegung der Modalitäten für die Arbeitsweise und die Finanzierung eines Heizölsozialfonds, 3. Fonds: die gemäss den Artikeln 11 und 12 des Erlasses zugelassene juristische Person. Art. 2 - Die Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht "Sozialfonds für Heizöl, Heizpetroleum und Propangas als Massengut", Rue de la Rosée 12 in 1070 Brüssel, mit der Unternehmensnummer 871.323.581 wird unter folgenden Bedingungen als Fonds zugelassen: 1. Die Eintreibung und Verwaltung der Beiträge durch den Fonds dürfen auf keinen Fall dazu führen, dass kommerziell relevante Informationen akzisenpflichtiger oder nicht akzisenpflichtiger Unternehmen Gründungsmitgliedern, Unternehmen, die Mitglied dieser Gründungsmitglieder sind, oder anderen im Erdölsektor tätigen Unternehmen zur Kenntnis gelangen.2. Der Fonds darf seinen Gründungsmitgliedern oder den Unternehmen, die Mitglied dieser Gründungsmitglieder sind, nur Aufgaben zuweisen, sofern: a) die Zuweisung dieser Aufgaben nicht zu einem Verstoss gegen Nr.1 führt, b) das Einverständnis des Regierungskommissars vorliegt, c) diese Aufgaben ohne Anrechnung von Kosten oder unter Anrechnung der rein materiellen Kosten, die anhand von Rechnungen nachzuweisen sind, ausgeführt werden. Art. 3 - § 1 - Die Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht "Sozialfonds für Heizöl, Heizpetroleum und Propangas als Massengut" wird für einen Zeitraum von 5 Jahren als Heizkostenfonds zugelassen.

Die Zulassung kann verlängert werden.

Ein Antrag auf Verlängerung der Zulassung kann gemäss Artikel 12 § 4 des Erlasses mindestens 9 Monate vor Ablauf der Zulassungsdauer eingereicht werden. § 2 - Wenn die Vorschriften in Bezug auf die Organisation des Heizölsozialfonds vom König abgeändert werden, verfügt die zugelassene Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht über eine dreimonatige Frist, um sich diesen Abänderungen anzupassen.

Die Zulassung bleibt gültig, wenn diese Frist eingehalten wird.

Art. 4 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Brüssel, den 16. September 2005 M. VERWILGHEN Vu pour être annexé à Notre arrêté du 12 janvier 2006.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL

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