Etaamb.openjustice.be
Arrêté Royal du 12 janvier 2010
publié le 16 juin 2011

Arrêté royal fixant les conditions et les modalités du passage de membres du personnel du cadre opérationnel vers le cadre administratif et logistique du service de police intégré, structuré à deux niveaux. - Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2011000374
pub.
16/06/2011
prom.
12/01/2010
ELI
eli/arrete/2010/01/12/2011000374/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


12 JANVIER 2010. - Arrêté royal fixant les conditions et les modalités du passage de membres du personnel du cadre opérationnel vers le cadre administratif et logistique du service de police intégré, structuré à deux niveaux. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 12 janvier 2010 fixant les conditions et les modalités du passage de membres du personnel du cadre opérationnel vers le cadre administratif et logistique du service de police intégré, structuré à deux niveaux (Moniteur belge du 5 février 2010).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 12. JANUAR 2010 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Bedingungen und der Modalitäten für den Übergang von Personalmitgliedern des Einsatzkaders zum Verwaltungs- und Logistikkader des auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, des Artikels 121bis Nr. 1, eingefügt durch das Gesetz vom 26. April 2002;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste (RSPol);

Aufgrund des Verhandlungsprotokolls Nr. 247/4 des Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste vom 9. September 2009;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 6. Mai 2009;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Öffentlichen Dienstes vom 2. Juli 2009;

Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom 31. Juli 2009; In der Erwägung, dass die Stellungnahme des Bürgermeisterbeirats nicht ordnungsgemäss binnen der gesetzten Frist abgegeben worden ist und dass kein Antrag auf Verlängerung der Frist gestellt worden ist; dass sie infolgedessen ausser Acht gelassen worden ist;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 47.303/2 des Staatsrates vom 9. November 2009, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag des Ministers der Justiz und des Ministers des Innern Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL 1 - Anwendungsbereich Artikel 1 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf die Personalmitglieder des Einsatzkaders des auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, die in ein Amt des Verwaltungs- und Logistikkaders versetzt werden, nachdem sie gemäss Artikel IX.II.4 Nr. 5 RSPol von der Kommission für die Eignung des Personals der Polizeidienste zwar für bleibend unfähig befunden worden sind, ein Amt des Einsatzkaders auszuüben, jedoch für fähig befunden worden sind, ein Amt des Verwaltungs- und Logistikkaders auszuüben.

KAPITEL 2 - Versetzung Art. 2 - Die Versetzung zum Verwaltungs- und Logistikkader erfolgt durch die Ernennung des Personalmitglieds in eine statutarische Stelle des Verwaltungs- und Logistikkaders, deren Profil mit demjenigen des Betreffenden übereinstimmt, über Mobilität oder infolge einer Neuzuweisung mit seiner Zustimmung.

Für die Stufe A können die Ämter, die nicht in Klasse A1 vorgesehen sind, nur im Rahmen der Mobilität zugewiesen werden.

Art. 3 - In Abweichung von den Artikeln VI.II.10 und VI.II.88 RSPol kommt das Personalmitglied nach dem in Artikel 1 erwähnten Befund der Kommission für die Eignung des Personals der Polizeidienste im Rahmen der Mobilität beziehungsweise der Neuzuweisung für eine Stelle des Verwaltungs- und Logistikkaders in Betracht.

Art. 4 - § 1 - Den Personalmitgliedern des Kaders der Polizeibediensteten können statutarische Stellen der Stufe D zugewiesen werden.

Den Personalmitgliedern des Kaders des Personals im einfachen Dienst können statutarische Stellen der Stufe C zugewiesen werden.

Den Personalmitgliedern des Kaders des Personals im mittleren Dienst können statutarische Stellen der Stufe B zugewiesen werden.

Den Personalmitgliedern des Offizierskaders können statutarische Stellen der Stufe A zugewiesen werden. § 2 - Den Personalmitgliedern eines bestimmten Kaders kann auf eigenen Antrag eine Stelle einer niedrigeren Stufe als der in § 1 festgelegten entsprechenden Stufe zugewiesen werden.

KAPITEL 3 - Einstufung Art. 5 - Das Personalmitglied des Einsatzkaders, das zum Verwaltungs- und Logistikkader übergeht, unterliegt uneingeschränkt den Bestimmungen des Statuts des Verwaltungs- und Logistikkaders.

Art. 6 - Das Personalmitglied, das vom Einsatzkader zum Verwaltungs- und Logistikkader übergeht, erhält den Dienstgrad und gegebenenfalls die Klasse, die an seine Stelle gekoppelt sind.

Art. 7 - Für die Berechnung des Stufenalters kommen alle Zeiträume aktiven Dienstes ab dem Datum der Ernennung in einen der Dienstgrade des Einsatzkaders, die Zugang zu der betreffenden Stufe geben, in Betracht.

Art. 8 - Das versetzte Personalmitglied des Einsatzkaders behält das finanzielle Dienstalter, das es als Mitglied des Einsatzkaders erworben hat, ausser wenn das aufgrund der Artikel XI.II.3 bis XI.II.9 RSPol berechnete finanzielle Dienstalter für das Personalmitglied vorteilhafter ist.

Art. 9 - Das in die Stufe B, C oder D des Verwaltungs- und Logistikkaders versetzte Personalmitglied fällt in die in Artikel II.III.4 RSPol erwähnte Mindestgehaltstabellengruppe, die an den in Artikel 6 erwähnten Dienstgrad gekoppelt ist.

Es fällt in die erste, zweite, dritte beziehungsweise vierte Gehaltstabelle der Mindestgehaltstabellengruppe: a) wenn es ein in Artikel 7 erwähntes Stufenalter von weniger als sechs Jahren aufweist, b) wenn es ein in Artikel 7 erwähntes Stufenalter von mindestens sechs Jahren, aber von weniger als zwölf Jahren aufweist, c) wenn es ein in Artikel 7 erwähntes Stufenalter von mindestens zwölf Jahren, aber von weniger als achtzehn Jahren aufweist, d) wenn es ein in Artikel 7 erwähntes Stufenalter von achtzehn Jahren oder mehr aufweist. Art. 10 - Das Dienstalter in der Gehaltstabelle des in Artikel 9 erwähnten Personalmitglieds wird bestimmt anhand des in Artikel 7 erwähnten Stufenalters, verringert um sechs, zwölf oder achtzehn Jahre, wenn das Personalmitglied in die zweite, dritte beziehungsweise vierte Gehaltstabelle der betreffenden Gehaltstabellengruppe fällt.

Art. 11 - § 1 - Für die Ämter der Stufe A fällt das Personalmitglied in die Klasse, die an seine Stelle gekoppelt ist.

Die an die Klasse gekoppelte Gehaltstabelle wird auf der Grundlage des berichtigten Kaderalters des Personalmitglieds zugewiesen.

Das Personalmitglied fällt in die erste, zweite, dritte beziehungsweise, für die Klasse A1, vierte oder fünfte Gehaltstabelle: a) wenn es ein berichtigtes Kaderalter als Offizier von mindestens sechs Jahren aufweist, b) wenn es ein berichtigtes Kaderalter als Offizier von mindestens sechs Jahren, aber von weniger als zwölf Jahren aufweist, c) wenn es ein berichtigtes Kaderalter als Offizier von mindestens zwölf Jahren, aber von weniger als achtzehn Jahren aufweist, d) wenn es ein berichtigtes Kaderalter als Offizier von achtzehn Jahren, aber von weniger als vierundzwanzig Jahren aufweist, e) wenn es ein berichtigtes Kaderalter als Offizier von vierundzwanzig Jahren oder mehr aufweist. § 2 - Unter berichtigtem Kaderalter versteht man das als Offizier erworbene Kaderalter, jeweils verringert um: a) null Jahre für eine Stelle der Klasse A1, b) drei Jahre für eine Stelle der Klasse A2, c) sechs Jahre für eine Stelle der Klasse A3, d) neun Jahre für eine Stelle der Klasse A4, e) zwölf Jahre für eine Stelle der Klasse A5. Art. 12 - Das Dienstalter in der Gehaltstabelle des in Artikel 11 erwähnten Personalmitglieds wird bestimmt anhand des berichtigten Kaderalters, verringert um sechs oder zwölf Jahre, wenn das Personalmitglied in die zweite beziehungsweise dritte Gehaltstabelle fällt, oder, für die Klasse A1, um achtzehn oder vierundzwanzig Jahre, wenn das Personal in die vierte beziehungsweise fünfte Gehaltstabelle fällt.

Art. 13 - Die Artikel XIV.I.7, XIV.I.9 und XIV.I.10 RSPol sind mutatis mutandis auf das versetzte Personalmitglied anwendbar, das sich vor dem ersten September nach dem Datum seiner Versetzung für eine zertifizierte Ausbildung einschreibt.

Art. 14 - Das Niveau der Sprachkenntnis des versetzten Personalmitglieds wird gegebenenfalls durch Anwendung der in Anlage 14 RSPol aufgeführten Tabelle der Äquivalenzen bestimmt.

Art. 15 - Jeden Monat, in dem das Gehalt des versetzten Personalmitglieds unter dem in Absatz 2 erwähnten gesicherten Gehalt liegt, erhält es das gesicherte Gehalt.

Das gesicherte Gehalt entspricht dem Gehalt, das das Personalmitglied normalerweise in dem Monat vor seiner Versetzung erhalten soll, gegebenenfalls zuzüglich der Haushalts- oder Ortszulage. Der Betrag dieses Gehalts bleibt unverändert, mit Ausnahme der Indexierung.

Jedes Mal, wenn das Gehalt des versetzten Personalmitglieds nicht vollständig geschuldet wird, wird das gesicherte Gehalt in gleichem Masse verringert.

Das Personalmitglied, das aufgrund von Artikel 4 § 2 in eine Stelle einer niedrigeren Stufe als der in § 1 desselben Artikels festgelegten Stufe versetzt wird, kommt jedoch nicht in den Genuss eines gesicherten Gehalts.

KAPITEL 4 - Abänderungs- und Schlussbestimmungen Art. 16 - Artikel IX.II.4 RSPol wird durch eine Nummer 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "5. die bleibende körperliche Unfähigkeit der Personalmitglieder des Einsatzkaders, ein Amt des Einsatzkaders auszuüben, und die Fähigkeit, ein Amt des Verwaltungs- und Logistikkaders auszuüben." Art. 17 - In Artikel VI.II.85 RSPol wird Nr. 2 aufgehoben.

Art. 18 - In Artikel VI.II.88 RSPol werden die Wörter "Unbeschadet des Artikels VI.II.85 Nr. 2 erfolgt die Neuzuweisung" durch die Wörter "Die Neuzuweisung erfolgt" ersetzt.

Art. 19 - Der für Justiz zuständige Minister und der für Inneres zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 12. Januar 2010 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Justiz S. DE CLERCK Die Ministerin des Innern Frau A. TURTELBOOM

^