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Arrêté Royal du 12 juillet 2001
publié le 18 octobre 2001

Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 22 décembre 2000 établissant la liste des jeux de hasard automatiques dont l'exploitation est autorisée dans les établissements de jeux de hasard de classe II

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ministere de l'interieur
numac
2001000692
pub.
18/10/2001
prom.
12/07/2001
ELI
eli/arrete/2001/07/12/2001000692/moniteur
moniteur
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12 JUILLET 2001. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 22 décembre 2000 établissant la liste des jeux de hasard automatiques dont l'exploitation est autorisée dans les établissements de jeux de hasard de classe II


ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.

Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;

Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 22 décembre 2000 établissant la liste des jeux de hasard automatiques dont l'exploitation est autorisée dans les établissements de jeux de hasard de classe II, établi par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;

Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 22 décembre 2000 établissant la liste des jeux de hasard automatiques dont l'exploitation est autorisée dans les établissements de jeux de hasard de classe II.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.

Donné à Bruxelles, le 12 juillet 2001.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE

Annexe MINISTERIUM DER JUSTIZ 22. DEZEMBER 2000 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Liste der automatischen Glücksspiele, deren Betreiben in Glücksspieleinrichtungen der Klasse II zugelassen ist ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 7. Mai 1999 über die Glücksspiele, die Glücksspieleinrichtungen und den Schutz der Spieler, insbesondere des Artikels 7;

Aufgrund der Stellungnahme der Kommission für Glücksspiele vom 22.

November 2000;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 27. November 2000;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 21.

Dezember 2000;

Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass es zur Gewährleistung angemessener Betriebsbedingungen absolut notwendig ist, die Liste und die Anzahl der Glücksspiele, deren Betreiben in Glücksspieleinrichtungen der Klasse II zugelassen ist, vor dem 1.

Januar 2001 festzulegen, dem Datum, an dem die Betreiber die Steuer zahlen müssen, die es ihnen erlaubt, der Staatskasse gegenüber ihre Geräte zu behalten;

Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 13. Dezember 2000, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Justiz, Unseres Ministers der Finanzen, Unseres Ministers der Wirtschaft, Unseres Ministers des Innern und Unseres Ministers der Volksgesundheit und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Automatische Glücksspiele, deren Betreiben in Glücksspieleinrichtungen der Klasse II zugelassen ist, werden in fünf Kategorien eingeteilt: 1. Black-Jack-Spiele, 2.Pferderennenspiele, 3. Würfelspiele, 4.Pokerspiele, 5. Roulettespiele. Auf Vorschlag des Ministers der Justiz legt der König die Liste der Glücksspielgeräte fest, die unter die fünf so bestimmten Kategorien fallen.

Art. 2 - § 1 - Das Black-Jack-Spiel wird auf einem Bildschirm mit einem Kartenspiel von 52 Standardkarten gespielt. Der Bildschirm wird nach jeder Kartenverteilung erneuert. § 2 - Die Karten haben denselben Wert wie beim Tisch-Black-Jack: - 2/10: Wert der Spielkarte, - Bube, Dame, König: 10, - As: 1 oder 11.

Die Spielregeln sind mit den beim Tisch-Black-Jack anwendbaren Spielregeln identisch. § 3 - Der Automat verteilt die Karten und der Spieler bildet sein Blatt. Wenn die Kartenverteilung abgeschlossen ist, werden die Einsätze gemäss den im Voraus festgelegten Gewinnkombinationen ausgezahlt. Bei Gleichstand ist der Spieler weder Gewinner noch Verlierer.

Art. 3 - § 1 - Das Pferderennenspiel besteht darin, die Ergebnisse eines Rennens vorherzusagen. § 2 - Es handelt sich um Buchmacherwetten. Der Spieler verfügt über zwei Möglichkeiten zu setzen: 1. Entweder setzt er auf den Gewinner.2. Oder er macht eine Zweierwette (die ersten zwei Plätze). Nach dem Rennen und bei richtigem Tipp wird der Spieler gemäss der Gewinnquote ausgezahlt.

Art. 4 - Das Würfelspiel kann mechanisch oder elektronisch sein: 1. Das mechanische Würfelspiel enthält drei Würfel, die sich in einer Trommel befinden.Der Spieler setzt die Trommel anhand des Startknopfes, nachstehend "Start" genannt, in Bewegung. Der Spieler wird gemäss den im Voraus festgelegten Kombinationen ausgezahlt. 2. Das elektronische Würfelspiel besteht aus einem Bildschirm, auf dem je nach Spielversion drei, vier oder fünf Würfel geworfen werden. Zweck des Spiels ist es, eine im Voraus festgelegte Kombination zu erreichen. Der Spieler wird gemäss diesen Kombinationen ausgezahlt.

Art. 5 - Das Pokerspiel wird auf einem Bildschirm mit einem Kartenspiel von - je nach der gewählten Spiel- formel - 52 oder 53 Standardkarten gespielt. Der Bildschirm wird nach jeder Kartenverteilung erneuert.

Ist der Einsatz eingeführt worden, können die Karten anhand einer Taste verteilt werden. Nachdem der Spieler die fünf Karten beurteilt hat, kann er sie entweder behalten oder die Karten auswählen, die er durch neue ersetzen will. Daraufhin werden die Karten gezogen. Stimmt das letzte Blatt mit einer Gewinnkombination überein, wird dem Spieler der Gewinn ausgezahlt, der dieser Kombination entspricht.

Art. 6 - Das Roulettespiel kann mechanisch oder elektronisch sein.

Beim mechanischen Roulette muss nur die Farbe vorhergesagt werden, auf die die Kugel fällt. Das Spiel besteht aus einem abgedeckten Roulette, das dem bei Tischspielen benutzten Roulette ähnelt, wobei die Einteilungen jedoch nur von Feldern in zwei verschiedenen Farben dargestellt werden.

Ist der Einsatz eingeführt worden, wählt der Spieler die Farbe, auf die er setzen will. Dann kann das Roulette mit der Start-Taste in Bewegung gesetzt werden. Wenn die Kugel auf ein Feld fällt, bestimmt sie die Gewinnfarbe. Der Spieler wird gemäss seinem Spiel und den im Voraus festgelegten Kombinationen ausgezahlt.

Das elektronische Roulette wird auf einem Bildschirm mit zwei Ebenen gespielt. Auf der ersten Ebene befindet sich die Einsatztafel, wo der Spieler seine virtuellen Jetons setzen wird. Auf dem zweiten Bildschirm erscheint das Rad.

Ist der Einsatz eingeführt worden, darf der Spieler seine virtuellen Jetons auf die Felder seiner Wahl setzen. Dann kann das Roulette mit der Start-Taste in Bewegung gesetzt werden. Wenn die Kugel auf ein Feld fällt, bestimmt sie die Gewinnnummer. Der Spieler wird gemäss seinem Spiel und den im Voraus festgelegten Kombinationen ausgezahlt.

Art. 7 - Die Anzahl automatischer Glücksspiele, deren Betreiben in Glücksspieleinrichtungen der Klasse II zugelassen ist, ist auf dreissig Geräte begrenzt.

Art. 8 - Aus höchstens vier Terminals zusammengesetzte Automaten sind pro Einrichtung auf drei begrenzt.

Art. 9 - Die Betreiber verfügen ab dem Datum des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses über sechs Monate, um die Anzahl Geräte und die betriebenen Geräte in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses zu bringen.

Art. 10 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Art. 11 - Unser Minister der Justiz, Unser Minister der Finanzen, Unser Minister der Wirtschaft, Unser Minister des Innern und Unser Minister der Volksgesundheit sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 22. Dezember 2000 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Justiz M. VERWILGHEN Der Minister der Finanzen D. REYNDERS Der Minister der Wirtschaft Ch. PICQUE Der Minister des Innern A. DUQUESNE Die Ministerin der Volksgesundheit Frau M. AELVOET Vu pour être annexé à Notre arrêté du 12 juillet 2001.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE

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