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Arrêté Royal du 12 juillet 2009
publié le 18 mai 2016

Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 7 juillet 2002 réglementant la Centrale des Crédits aux Particuliers. - Traduction allemande

source
service public federal economie, p.m.e., classes moyennes et energie
numac
2016000288
pub.
18/05/2016
prom.
12/07/2009
ELI
eli/arrete/2009/07/12/2016000288/moniteur
moniteur
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SERVICE PUBLIC FEDERAL ECONOMIE, P.M.E., CLASSES MOYENNES ET ENERGIE


12 JUILLET 2009. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 7 juillet 2002 réglementant la Centrale des Crédits aux Particuliers. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 12 juillet 2009 modifiant l'arrêté royal du 7 juillet 2002 réglementant la Centrale des Crédits aux Particuliers (Moniteur belge du 18 août 2009).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, K.M.B., MITTELSTAND UND ENERGIE 12. JULI 2009 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 7.Juli 2002 zur Regelung der Zentrale für Kredite an Privatpersonen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Gesetzes vom 10. August 2001 über die Zentrale für Kredite an Privatpersonen, der Artikel 3 § 2 Absatz 2 und 4 Absatz 1;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 7. Juli 2002 zur Regelung der Zentrale für Kredite an Privatpersonen;

Aufgrund der Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens vom 8. Oktober 2008;

Aufgrund der Stellungnahme des Begleitausschusses der Zentrale für Kredite an Privatpersonen vom 13. Oktober 2008;

Aufgrund der Stellungnahme des Verbraucherrates vom 6. November 2008;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 45.717/1 des Staatsrates vom 8. Januar 2009, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag des Ministers für Unternehmung und des Ministers des Klimas und der Energie, beauftragt mit Verbraucherschutz, Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 6 des Königlichen Erlasses vom 7. Juli 2002 zur Regelung der Zentrale für Kredite an Privatpersonen wird wie folgt abgeändert: 1. [Abänderung des niederländischen Textes] 2.Nach Absatz 2 wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Das Datum der in vorliegendem Kapitel erwähnten Nichtzahlung ist das Datum, an dem den in Artikel 5 des vorliegenden Erlasses erwähnten gesetzlichen Registrierungskriterien entsprochen wird." Art. 2 - Artikel 8 Absatz 1 Nr. 2 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: "2. höchstens zehn Jahre ab dem Datum der ersten in Artikel 6 des vorliegenden Erlasses erwähnten Nichtzahlung, ob der Kreditvertrag in der Zwischenzeit regularisiert worden ist oder nicht. Bei erneuter Nichtzahlung nach Ablauf dieser Frist von höchstens zehn Jahren setzt eine neue Frist von zehn Jahren ab dem Datum ein, an dem den Kriterien für die Registrierung dieser erneuten Nichtzahlung entsprochen wird." Art. 3 - Artikel 9 Absatz 1 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. Zwischen den Wörtern "abgetreten worden sind," und den Wörtern "müssen der Zentrale" werden folgende Wörter eingefügt: "und Personen, die eine Tätigkeit der gütlichen Schuldeneintreibung ausüben und die zu diesem Zweck gemäß Artikel 4 § 1 des Gesetzes vom 20.Dezember 2002 über die gütliche Eintreibung von Verbraucherschulden beim Föderalen Öffentlichen Dienst Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie eingetragen sind und zu deren Gunsten der Vertrag oder die Schuldforderung aus dem Kreditvertrag abgetreten worden ist oder die diesen Vertrag oder diese Schuldforderung erworben haben gemäß Artikel 25 des Gesetzes vom 12. Juni 1991 über den Verbraucherkredit,". 2. Die Wörter "in den Artikeln 2 und 6" werden durch die Wörter "in den Artikeln 2, 3 Absatz 2, 6 und 7 Absatz 2" ersetzt. Art. 4 - Für Kreditverträge, bei denen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses eine Nichtzahlung vorliegt, wird in der Zentrale die in Artikel 8 des Königlichen Erlasses vom 7.

Juli 2002 zur Regelung der Zentrale für Kredite an Privatpersonen erwähnte Aufbewahrungsfrist durch die Belgische Nationalbank berichtigt auf der Grundlage des mitgeteilten Datums der Nichtzahlung, so wie in Artikel 5 desselben Erlasses erwähnt, und zwar innerhalb eines Monats ab Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses.

Art. 5 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Juni 2010 in Kraft.

Art. 6 - Der für Wirtschaft zuständige Minister und der für Verbraucherschutz zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 12. Juli 2009 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister für Unternehmung V. VAN QUICKENBORNE Der Minister des Klimas und der Energie, beauftragt mit Verbraucherschutz, P. MAGNETTE

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