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Arrêté Royal du 12 mai 2015
publié le 29 juin 2020

Arrêté royal relatif à la mise en oeuvre des dispositions relatives au droit d'obtenteur de la loi du 19 avril 2014 portant insertion du livre XI, "Propriété intellectuelle" dans le Code de droit économique et portant insertion des dispositions propres au livre XI dans les livres I, XV et XVII du même Code. - Coordination officieuse en langue allemande

source
service public federal economie, p.m.e., classes moyennes et energie
numac
2020031006
pub.
29/06/2020
prom.
12/05/2015
ELI
eli/arrete/2015/05/12/2020031006/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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SERVICE PUBLIC FEDERAL ECONOMIE, P.M.E., CLASSES MOYENNES ET ENERGIE


12 MAI 2015. - Arrêté royal relatif à la mise en oeuvre des dispositions relatives au droit d'obtenteur de la loi du 19 avril 2014Documents pertinents retrouvés type loi prom. 19/04/2014 pub. 13/09/2017 numac 2017030874 source service public federal interieur Loi portant insertion du Livre XI "Propriété intellectuelle" dans le Code de droit économique, et portant insertion des dispositions propres au Livre XI dans les Livres I, XV et XVII du même Code. - Traduction allemande fermer portant insertion du livre XI, "Propriété intellectuelle" dans le Code de droit économique et portant insertion des dispositions propres au livre XI dans les livres I, XV et XVII du même Code. - Coordination officieuse en langue allemande


Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue allemande de l'arrêté royal du 12 mai 2015 relatif à la mise en oeuvre des dispositions relatives au droit d'obtenteur de la loi du 19 avril 2014Documents pertinents retrouvés type loi prom. 19/04/2014 pub. 13/09/2017 numac 2017030874 source service public federal interieur Loi portant insertion du Livre XI "Propriété intellectuelle" dans le Code de droit économique, et portant insertion des dispositions propres au Livre XI dans les Livres I, XV et XVII du même Code. - Traduction allemande fermer portant insertion du livre XI, "Propriété intellectuelle" dans le Code de droit économique et portant insertion des dispositions propres au livre XI dans les livres I, XV et XVII du même Code (Moniteur belge du 1er juin 2015), tel qu'il a été modifié par l'arrêté royal du 10 juillet 2016 modifiant l'annexe de l'arrêté royal du 12 mai 2015 relatif à la mise en oeuvre des dispositions relatives au droit d'obtenteur de la loi du 19 avril 2014Documents pertinents retrouvés type loi prom. 19/04/2014 pub. 13/09/2017 numac 2017030874 source service public federal interieur Loi portant insertion du Livre XI "Propriété intellectuelle" dans le Code de droit économique, et portant insertion des dispositions propres au Livre XI dans les Livres I, XV et XVII du même Code. - Traduction allemande fermer portant insertion du livre XI, "Propriété intellectuelle" dans le Code de droit économique et portant insertion des dispositions propres au livre XI dans les livres I, XV et XVII du même Code, en ce qui concerne les années de référence pour le paiement des redevances annuelles en vue du maintien de la validité du droit d'obtenteur (Moniteur belge du 26 juillet 2016).

Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE 12. MAI 2015 - Königlicher Erlass zur Ausführung der Bestimmungen über den Sortenschutz des Gesetzes vom 19.April 2014 zur Einfügung von Buch XI "Geistiges Eigentum" in das Wirtschaftsgesetzbuch und zur Einfügung der Buch XI eigenen Bestimmungen in die Bücher I, XV und XVII desselben Gesetzbuches KAPITEL 1. - Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: 1. Amt: das Amt für geistiges Eigentum beim Föderalen Öffentlichen Dienst Wirtschaft, 2.Minister: den für geistiges Eigentum zuständigen Minister, 3. Vertragspartei: einen Staat oder eine zwischenstaatliche Organisation, die Mitglied des Internationalen Verbands zum Schutz von Pflanzenzüchtungen, nachstehend "UPOV" genannt, sind, 4.Dienststelle einer Vertragspartei: die mit der Erteilung von Sortenschutz beauftragte Dienststelle dieser Vertragspartei, 5. genetisch verändertem Organismus: einen Organismus mit Ausnahme des Menschen, dessen genetisches Material so verändert worden ist, wie es auf natürliche Weise durch Kreuzen und/oder natürliche Rekombination nicht möglich ist. Art. 2 - Mitteilungen im Rahmen des Gesetzes und seiner Ausführungserlasse werden schriftlich beim Amt eingereicht.

Art. 3 - § 1 - Beteiligte dürfen eine Vollmacht einreichen, die einen Verfahrensvertreter bevollmächtigt, eine oder mehrere Handlungen in Bezug auf eine oder mehrere ihrer Sortenschutzangelegenheiten vor dem Amt vorzunehmen.

Die Vollmacht wird beim Amt im Original eingereicht.

Bei Bestellung einer Vertretergruppe wird davon ausgegangen, dass sich die Vertretungsvollmacht auf alle Vertreter erstreckt, die nachweisen können, dass sie ihre Tätigkeiten innerhalb dieser Gruppe ausüben.

Die Bestellung eines Verfahrensvertreters ist dem Amt mitzuteilen. In der Mitteilung sind Name und Anschrift des Verfahrensvertreters und des Antragstellers, der diese Bestellung vornimmt, anzugeben. § 2 - Werden die Bestimmungen von § 1 nicht eingehalten, so gilt die Mitteilung als nicht eingegangen. § 3 - Ein Vertreter, dessen Vertretungsvollmacht erloschen ist, gilt weiter als Vertreter, bis das Erlöschen der Vertretungsvollmacht dem Amt angezeigt worden ist. Sofern die Vollmacht nichts anderes bestimmt, erlischt sie gegenüber dem Amt mit dem Tod des Vollmachtgebers. § 4 - Handeln mehrere Verfahrensbeteiligte gemeinsam, die dem Amt keinen Verfahrensvertreter mitgeteilt haben, so gilt als bestellter Verfahrensvertreter des oder der anderen Verfahrensbeteiligten derjenige, der in einem Antrag auf Sortenschutz oder auf Erteilung einer Nutzungslizenz durch den Minister oder in einer Einwendung als erster genannt ist.

Art. 4 - § 1 - Wird dem Amt die Bestellung eines Verfahrensvertreters mitgeteilt, so ist die unterzeichnete Vollmacht für diesen Vertreter innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab Mitteilung der Bestellung einzureichen. Auf mit Gründen versehenen Antrag kann das Amt eine einzige Verlängerung um zwei Monate gewähren. Wird die Vollmacht nicht fristgemäß eingereicht, so gelten die Handlungen des Vertreters als nicht erfolgt. § 2 - Vollmachten können für ein oder mehrere Verfahren erteilt werden und sind in der entsprechenden Zahl von Abschriften einzureichen.

Zulässig sind auch Generalvollmachten, die einen Verfahrensvertreter zur Vertretung in allen Verfahren eines Verfahrensbeteiligten bevollmächtigen. Der bestellte Verfahrensvertreter muss für jedes Verfahren innerhalb einer Frist von zwei Monaten eine Abschrift dieser Generalvollmacht einreichen. § 3 - Das Amt kann den Inhalt der Vollmacht bestimmen und für die Erteilung der Vollmacht einschließlich der in § 2 erwähnten Generalvollmacht Vordrucke gebührenfrei zur Verfügung stellen.

KAPITEL 2. - Verfahren vor dem Amt Abschnitt 1. - Antrag Art. 5 - § 1 - Ein Antrag auf Sortenschutz ist beim Amt zu stellen.

Für die Beantragung des Sortenschutzes stellt das Amt ein Antragsformular und einen technischen Fragebogen, deren Muster es festlegt, gebührenfrei zur Verfügung. § 2 - Die Einreichung erfolgt entweder durch den Antragsteller oder durch einen Verfahrensvertreter mit Wohnsitz oder tatsächlicher Niederlassung im Gebiet der Europäischen Union.

Natürliche und juristische Personen, die weder Wohnsitz noch tatsächliche Niederlassung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union haben, müssen von einem Verfahrensvertreter mit Wohnsitz oder tatsächlicher Niederlassung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union vertreten werden und durch ihn handeln, um vor dem Amt zu handeln.

Die Einreichung erfolgt entweder persönlich, per Post oder per Fax. Im letzteren Fall muss das Original dem Amt innerhalb vierzehn Kalendertagen ab dem Datum des Eingangs des Fax zukommen.

Art. 6 - § 1 - Erhält das Amt einen Antrag, so erteilt es ihm ein Aktenzeichen. Es vermerkt dieses Aktenzeichen und das Datum des Eingangs beim Amt auf den Antragsunterlagen. § 2 - Das Amt stellt dem Antragsteller eine Empfangsbestätigung aus.

In dieser Empfangsbestätigung sind zumindest das vom Amt erteilte Aktenzeichen, die Zahl der eingegangenen Schriftstücke, das Datum des Eingangs beim Amt und der Antragstag im Sinne von Artikel XI.133 des Wirtschaftsgesetzbuches anzugeben. § 3 - Wenn zwei oder mehrere per Post übermittelte Anträge gleichzeitig beim Amt eingehen, wird davon ausgegangen, dass sie in der Reihenfolge ihrer Abstempelung eingehen.

Art. 7 - Der Vorschlag für eine Sortenbezeichnung wird unterzeichnet und ist schriftlich beim Amt einzureichen. Das Amt stellt ein Formular für den Vorschlag für eine Sortenbezeichnung gebührenfrei zur Verfügung.

Art. 8 - Der Antragsteller kann bis zur Ausstellung der Sortenschutzbescheinigung die Berichtigung von Schreibfehlern in den eingereichten Unterlagen beantragen.

Der Antrag enthält den Text der vorgeschlagenen Berichtigung. Die Berichtigung wird im Register festgehalten.

Abschnitt 2. - Prüfung des Antrags Art. 9 - § 1 - Stellt das Amt fest, dass der Antrag nicht die Voraussetzungen gemäß Artikel XI.132 § 1 des Wirtschaftsgesetzbuches erfüllt, so teilt es dem Antragsteller die festgestellten Mängel unter Hinweis darauf mit, dass als Antragstag im Sinne von Artikel XI.133 desselben Gesetzbuches erst der Tag gilt, an dem ausreichende Angaben eingehen, die den mitgeteilten Mängeln abhelfen. § 2 - Ein Antrag entspricht nur dann den Voraussetzungen des Artikels XI.132 § 1 Nr. 7 des Wirtschaftsgesetzbuches, wenn Datum und Land der ersten Abgabe der Sorte im Sinne von Artikel XI.109 § 1 desselben Gesetzbuches angegeben werden oder erklärt wird, dass eine solche Abgabe noch nicht stattgefunden hat. § 3 - Ein Antrag entspricht nur dann den Voraussetzungen des Artikels XI.132 § 1 Nr. 8 des Wirtschaftsgesetzbuches, wenn der Antragsteller nach bestem Wissen das Datum und das Land früherer Anträge für die betreffende Sorte angibt hinsichtlich: 1. der Beantragung der Gewährung durch eine Vertragspartei eines Schutzrechts für die betreffende Sorte und 2.der Beantragung der amtlichen Zulassung durch eine Vertragspartei zur Anerkennung und zum Verkehr der Sorte, sofern diese amtliche Zulassung eine amtliche Beschreibung der Sorte einschließt.

Art. 10 - § 1 - Stellt das Amt fest, dass der Antrag nicht die in den Paragraphen 2, 3 und 4 oder in Artikel 5 genannten Angaben enthält, so findet zwar Artikel 6 Anwendung, doch ist der Antragsteller aufzufordern, die festgestellten Mängel innerhalb einer vom Amt gesetzten Frist abzustellen. Diese Frist darf nicht kürzer als ein Monat sein.

Werden die Mängel nicht innerhalb der gesetzten Frist behoben, weist das Amt den Antrag nach Artikel XI.141 § 1 Nr. 1 des Wirtschaftsgesetzbuches zurück. § 2 - Der Antrag muss folgende Angaben enthalten: 1. Staatsangehörigkeit des Antragstellers, sofern es sich um eine natürliche Person handelt, und Angaben, die der Antragsteller nach Artikel XI.129 des Wirtschaftsgesetzbuches als Verfahrensbeteiligter mitzuteilen hat, sowie Namen und Anschrift des Züchters, sofern er nicht selbst der Züchter ist, 2. lateinische Bezeichnung der Gattung, Art oder Unterart, zu der die Sorte gehört, und Gattungsnamen, 3.präzise Beschreibung der Merkmale der Sorte, die sich nach Ansicht des Antragstellers deutlich von anderen Sorten unterscheiden; diese anderen Sorten können als Referenzsorten für die technische Prüfung angegeben werden, 4. Züchtung, Erhaltung und Vermehrung der Sorte, einschließlich von Angaben insbesondere über: a) Merkmale, Sortenbezeichnung, oder, falls eine solche nicht vorliegt, vorläufige Bezeichnung und Informationen über den Anbau einer oder mehrerer anderer Pflanzensorten, wenn Material dieser anderen Sorten regelmäßig zur Erzeugung der Sorte verwendet werden muss, oder b) genetisch veränderte Merkmale, wenn es sich bei der betreffenden Sorte um einen genetisch veränderten Organismus handelt, 5.Land, in dem die Sorte gezüchtet oder entdeckt und entwickelt worden ist, 6. Zeit und Land der ersten Abgabe von Sortenbestandteilen oder Erntegut der Sorte zur Beurteilung der Neuheit nach Artikel XI.109 des Wirtschaftsgesetzbuches oder in Ermangelung dessen eine Erklärung, dass eine solche Abgabe noch nicht stattgefunden hat, 7. Amt, bei dem die in Artikel 9 § 3 erwähnten Anträge gestellt worden sind, sowie deren Aktenzeichen, 8.bestehende Sortenschutzrechte oder im Gebiet der UPOV bestehende Patente an der betreffenden Sorte. § 3 - Das Amt kann alle erforderlichen Informationen und Unterlagen sowie gegebenenfalls für die technische Prüfung hinreichende Zeichnungen oder Fotografien innerhalb einer von ihm gesetzten Frist anfordern. § 4 - Handelt es sich bei der betreffenden Sorte um einen genetisch veränderten Organismus, so fordert das Amt den Antragsteller auf, eine Abschrift der schriftlichen Bestätigung der zuständigen Behörden vorzulegen, wonach die in Artikel XI.137 des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnte technische Prüfung der Sorte nach Maßgabe des genannten Artikels kein Risiko für die Umwelt darstellt.

Art. 11 - Nimmt der Antragsteller ein Prioritätsrecht für einen in Artikel XI.134 § 2 des Wirtschaftsgesetzbuches genannten Antrag in Anspruch, der nicht der früheste der nach Artikel 9 § 3 Nr. 1 des vorliegenden Erlasses anzugebenden Anträge ist, so teilt das Amt mit, dass der Prioritätstag nur für den frühesten Antrag gilt.

Hat das Amt eine Empfangsbestätigung ausgestellt, in der das Eingangsdatum eines Antrags vermerkt ist, der nicht der früheste der anzugebenden Anträge ist, so gilt der angegebene Prioritätstag als nichtig.

Abschnitt 3. - Sortenbezeichnung Art. 12 - § 1 - Ist der Vorschlag für eine Sortenbezeichnung dem Antrag auf Sortenschutz nicht beigefügt oder wird die vorgeschlagene Sortenbezeichnung vom Amt nicht genehmigt, so teilt das Amt dies dem Antragsteller mit und fordert ihn unter Hinweis auf die Folgen, die sich aus der Nichtbefolgung dieser Aufforderung ergeben, auf, einen Vorschlag für eine Sortenbezeichnung beziehungsweise einen neuen Vorschlag vorzulegen.

In Ermangelung eines Vorschlags für eine Sortenbezeichnung zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags muss der Antragsteller dem Amt eine Abgabe zahlen. § 2 - Stellt das Amt bei Eingang des Berichts über die technische Prüfung nach Artikel XI.138 § 1 des Wirtschaftsgesetzbuches fest, dass der Antragsteller keinen Vorschlag für die Sortenbezeichnung vorgelegt hat, weist es den Antrag auf Sortenschutz nach Artikel XI.141 § 1 Nr. 3 desselben Gesetzbuches zurück. Das Amt teilt dies dem Antragsteller mit.

Art. 13 - § 1 - Eine Sortenbezeichnung ist geeignet, wenn kein Hinderungsgrund nach den Paragraphen 2 oder 3 vorliegt. § 2 - Ein Hinderungsgrund für die Festsetzung einer Sortenbezeichnung liegt vor, wenn: 1. ihrer Verwendung auf dem belgischen Staatsgebiet das ältere Recht eines Dritten entgegensteht, 2.für ihre Verwender allgemein Schwierigkeiten bestehen, sie als Sortenbezeichnung zu erkennen oder wiederzugeben, 3. sie mit einer Sortenbezeichnung übereinstimmt oder verwechselt werden kann, unter der in einem Vertragsstaat eine andere Sorte derselben oder einer verwandten Art wie in Artikel XI.119 § 3 des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnt in einem amtlichen Sortenverzeichnis eingetragen ist oder Material einer anderen Sorte gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht worden ist, es sei denn, dass die andere Sorte nicht mehr fortbesteht und ihre Sortenbezeichnung keine größere Bedeutung erlangt hat, 4. sie mit anderen Bezeichnungen übereinstimmt oder verwechselt werden kann, die beim Inverkehrbringen von Waren allgemein benutzt werden oder nach anderen Rechtsvorschriften als freizuhaltende Bezeichnung gelten, 5.sie gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstößt, 6. sie geeignet ist, hinsichtlich der Merkmale, des Wertes oder der Identität der Sorte oder der Identität des Züchters oder anderer Verfahrensbeteiligter irrezuführen oder Verwechslungen hervorzurufen. § 3 - Bei einer Sorte, die bereits: 1. in einem Vertragsstaat oder 2.in einem anderen Staat, für den festgestellt worden ist, dass er Sorten nach Regeln beurteilt, die denen der Richtlinien über die gemeinsamen Sortenkataloge entsprechen, in einem amtlichen Sortenverzeichnis eingetragen ist oder deren Material zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht worden ist, liegt ein Hinderungsgrund auch vor, wenn die vorgeschlagene Sortenbezeichnung abweicht von der dort eingetragenen oder verwendeten Sortenbezeichnung, es sei denn, dass dieser ein Hinderungsgrund nach § 2 entgegensteht. § 4 - Als in Artikel XI.119 § 3 des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnte verwandte Art gelten die vom Gemeinschaftlichen Sortenamt (CPVO) bestimmten Arten.

Abschnitt 4. - Technische Prüfung und Einwendungen Art. 14 - Die Frist für die Einsicht in die Akte und die Einreichung von Bemerkungen wie in XI.138 § 3 des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnt beträgt zwei Monate ab Mitteilung des Prüfungsberichts und der Schlussfolgerungen an den Antragsteller wie in Artikel XI.138 § 2 desselben Gesetzbuches erwähnt.

Art. 15 - § 1 - Bei Einwendungen nach Artikel XI.139 des Wirtschaftsgesetzbuches ist Folgendes anzugeben: 1. Name des Antragstellers und Aktenzeichen des Antrags, gegen den die Einwendung erhoben wird, 2.Angaben zur Person des Einwenders als Verfahrensbeteiligter nach Artikel XI.129 § 1 Nr. 2 desselben Gesetzbuches, 3. gegebenenfalls Angabe der Bestellung eines Verfahrensvertreters, 4.Begründung der Einwendung im Sinne von Artikel XI.139 § 3 desselben Gesetzbuches sowie die Einwendung stützende Tatsachen, Beweismittel und sonstige Argumente. § 2 - Werden mehrere Einwendungen gegen denselben Antrag auf Sortenschutz erhoben, kann das Amt diese Einwendungen in einem Verfahren zusammenfassen.

Art. 16 - Einwendungen können erhoben werden: 1. nach Stellung eines Antrags und vor einer Entscheidung gemäß Artikel XI.141 des Wirtschaftsgesetzbuches oder XI.142 desselben Gesetzbuches, wenn die Einwendung auf Artikel XI.139 § 3 Nr. 1 desselben Gesetzbuches beruht, 2. innerhalb dreier Monate ab der Bekanntmachung des Vorschlags für die Sortenbezeichnung gemäß Artikel XI.154 des Wirtschaftsgesetzbuches, wenn die Einwendung auf Artikel XI.139 § 3 Nr. 2 desselben Gesetzbuches beruht.

Art. 17 - § 1 - Stellt das Amt fest, dass die Einwendung nicht Artikel XI.139 §§ 1 und 3 des Wirtschaftsgesetzbuches oder Artikel 15 § 1 Nr. 4 des vorliegenden Erlasses entspricht oder nicht hinreichend kenntlich macht, gegen welchen Antrag sich die Einwendung richtet, so weist es die Einwendung als unzulässig zurück, sofern diesen Mängeln nicht innerhalb einer vom Amt gesetzten Frist abgeholfen wird. § 2 - Stellt das Amt fest, dass die Einwendung nicht den übrigen Bestimmungen des Wirtschaftsgesetzbuches oder des vorliegenden Erlasses entspricht, so weist es die Einwendung als unzulässig zurück, sofern diesen Mängeln nicht vor Ablauf der in Artikel 16 bestimmten Einwendungsfrist abgeholfen wird.

Art. 18 - Führt eine Einwendung, die auf Artikel XI.111 des Wirtschaftsgesetzbuches beruht, zur Zurücknahme oder Zurückweisung des Antrags auf Sortenschutz und reicht der Einwender innerhalb eines Monats nach der Zurücknahme oder der Unanfechtbarkeit der Zurückweisung für dieselbe Sorte einen Antrag auf Sortenschutz ein, so kann der Einwender gemäß Artikel XI.140 des Wirtschaftsgesetzbuches verlangen, dass hierfür als Antragstag der Tag des zurückgenommenen oder zurückgewiesenen Antrags gilt.

Abschnitt 5. - Änderung der Sortenbezeichnung Art. 19 - § 1 - Ist eine Änderung der Sortenbezeichnung nach Artikel XI.147 des Wirtschaftsgesetzbuches erforderlich, so teilt das Amt dem Inhaber die Gründe hierfür mit und setzt eine Frist, innerhalb deren der Inhaber einen geeigneten Vorschlag für eine geänderte Sortenbezeichnung vorlegen muss, mit dem Hinweis, dass der Sortenschutz nach Artikel XI.123 § 3 Nr. 3 desselben Gesetzbuches aufgehoben werden kann, wenn der Inhaber der Aufforderung nicht nachkommt. § 2 - Kann der Vorschlag für eine geänderte Sortenbezeichnung vom Amt nicht genehmigt werden, so teilt das Amt dies dem Inhaber mit und setzt eine neue Frist, innerhalb deren der Inhaber einen geeigneten Vorschlag vorlegen muss, mit dem Hinweis, dass der Sortenschutz nach Artikel XI.123 § 3 Nr. 3 des Wirtschaftsgesetzbuches aufgehoben werden kann, wenn der Inhaber der Aufforderung nicht nachkommt.

Wird eine neue Sortenbezeichnung vorgeschlagen, zahlt der Antragsteller dem Amt eine Abgabe für diesen neuen Antrag. § 3 - Die Artikel 15 und 17 gelten entsprechend für Einwendungen nach Artikel XI.147 § 3 des Wirtschaftsgesetzbuches.

Abschnitt 6. - Führung eines Registers und Einsichtnahme Art. 20 - Gemäß Artikel XI.152 § 4 des Wirtschaftsgesetzbuches sind die sonstigen Angaben im Register: 1. Tag der Veröffentlichung der Anmeldung, wenn die Veröffentlichung ein für die Berechnung der Fristen maßgebendes Ereignis ist, 2.Einwendungen unter Angabe des Datums der Einwendung, des Namens und der Anschrift des Einwenders und gegebenenfalls seines Verfahrensvertreters, 3. Zeitvorrang, 4.Einleitung eines Verfahrens aufgrund der Artikel XI.159 und XI.161 des Wirtschaftsgesetzbuches sowie abschließende Entscheidung oder sonstige Beendigung eines solchen Verfahrens, 5. auf Antrag, Übertragung des Sortenschutzes als dingliche Sicherheit oder als Gegenstand eines sonstigen dinglichen Rechts, 6.Aufhebung der dinglichen Sicherheit oder des dinglichen Rechts wie in Nr. 5 erwähnt.

Art. 21 - Unbeschadet sonstiger Bestimmungen des Gesetzes oder des vorliegenden Erlasses kann jeder Beteiligte einen Eintrag in das Register oder die Löschung eines Eintrags beantragen. Der Antrag ist schriftlich unter Beifügung entsprechender Nachweise zu stellen.

Art. 22 - § 1 - Unbeschadet des Artikels XI.153 § 4 des Wirtschaftsgesetzbuches wird die Einsichtnahme in die in Artikel XI.153 § 3 Nr. 1 und 2 desselben Gesetzbuches erwähnten Unterlagen schriftlich beim Amt beantragt. § 2 - Das Amt stellt auf Antrag Abschriften dieser Unterlagen aus. § 3 - Auf Antrag kann die Einsichtnahme auch in Form einer schriftlichen Mitteilung von Informationen aus den betreffenden Unterlagen erfolgen.

Das Amt kann die Beteiligten auffordern, die vollständigen Unterlagen persönlich einzusehen, wenn es dies angesichts der Menge zu übermittelnder Informationen für angemessen erachtet.

Art. 23 - § 1 - Die Einsichtnahme in die in Artikel XI.137 des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnte technische Prüfung ist schriftlich bei dem Dienst oder der Einrichtung, der beziehungsweise die die Prüfung vornimmt, zu beantragen, damit der Zugang zum Versuchsgelände erlaubt wird. Dieser Dienst beziehungsweise diese Einrichtung setzt das Amt darüber in Kenntnis und übermittelt ihm einen Bericht über die Einsichtnahme. § 2 - Unbeschadet des Artikels XI.153 § 4 des Wirtschaftsgesetzbuches wird der allgemeine Zugang zum Versuchsgelände für Besucher von den Vorschriften des vorliegenden Erlasses nicht berührt, sofern alle angebauten Sorten kodiert sind, der beauftragte Dienst oder die beauftragte Einrichtung, der beziehungsweise die die Prüfung vornimmt, geeignete, vom Amt genehmigte Maßnahmen gegen die Entfernung von Material getroffen hat und alle notwendigen Schritte zum Schutz der Rechte des Antragstellers oder des Sortenschutzinhabers unternommen worden sind.

Art. 24 - Zur vertraulichen Behandlung von anlässlich der Einsichtnahme übermittelten Angaben kann das Amt der Person, die die Erteilung des Sortenschutzes beantragt, gebührenfrei Vordrucke zur Verfügung stellen, mit denen der Ausschluss aller Angaben über Komponenten von der Einsichtnahme nach Artikel XI.153 § 4 des Wirtschaftsgesetzbuches beantragt werden kann.

Art. 25 - Gemäß Artikel XI.154 des Wirtschaftsgesetzbuches veröffentlicht das Amt alle zwei Monate ein Amtsblatt der pflanzlichen Zuchtprodukte, nachstehend "Amtsblatt" genannt.

Das Amtsblatt enthält auch die nach Artikel 20 Nr. 3, 4 und 5 in das Register eingetragenen Angaben.

Abschnitt 7. - Abgaben und Gebühren Art. 26 - Die Höhe der in Artikel XI.150 des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnten Abgaben und die Höhe der in Artikel XI.151 desselben Gesetzbuches erwähnten Gebühren und Zuschlagsgebühren werden gemäß der Tabelle festgelegt, die vorliegendem Erlass beigefügt ist.

Art. 27 - § 1 - Wenn das Amt für die Prüfung einer Sorte oder für die Nachprüfung des Fortbestehens einer Sorte auf die Dienststelle einer Vertragspartei oder auf eine Dritteinrichtung zurückgreift, muss der Antragsteller für diese Prüfung den Betrag zahlen, der von dieser Dienststelle oder dieser Einrichtung in Rechnung gestellt wird. § 2 - Wenn das Amt bei der Dienststelle einer Vertragspartei die Ergebnisse einer bei dieser Vertragspartei durchgeführten Prüfung einer Sorte beantragt, für die die Person, die die Erteilung des Sortenschutzes beantragt, die geschuldeten Abgaben gezahlt hat, muss diese Person den Betrag der Rechnung zahlen, die von vorerwähnter Dienststelle für die Mitteilung der Ergebnisse dieser Prüfung eingereicht wird. § 3 - Das Amt kann den Antragsteller verpflichten, den geforderten Betrag direkt an die Dienststelle der Vertragspartei oder die betreffende Dritteinrichtung zu zahlen.

Art. 28 - Abgaben, Jahresgebühren und Zuschlagsgebühren werden dem Amt gezahlt. Sie werden per Überweisung auf das Bankkonto des Amtes oder, wenn das Amt dies erlaubt, durch elektronische Zahlung beglichen.

Art. 29 - Bei jeder Zahlung werden der Name der Person, die sie tätigt, und die Angaben vermerkt, die nötig sind, damit das Amt den Gegenstand der Zahlung einfach identifizieren kann.

Wenn der Gegenstand der Zahlung nicht einfach zu identifizieren ist, fordert das Amt die Person, die die Zahlung getätigt hat, auf, diesen Gegenstand innerhalb zweier Monate ab der Notifizierung schriftlich mitzuteilen. Leistet die Person dieser Aufforderung nicht rechtzeitig Folge, gilt die Zahlung als nichtig. Sie wird erstattet.

Art. 30 - § 1 - Ist der Fälligkeitstermin einer Gebühr oder Zusatzgebühr ein Samstag, ein Sonntag oder ein gesetzlicher Feiertag, wird er auf den ersten darauf folgenden Werktag verschoben. § 2 - Eine Zahlungsfrist gilt im Prinzip erst als gewahrt, wenn der gesamte Betrag der Gebühr innerhalb der vorgesehenen Frist gezahlt worden ist. Wenn die Gebühr nicht vollständig gezahlt worden ist, wird der bereits gezahlte Betrag nach Ablauf der Frist erstattet. Das Amt kann jedoch der Person, die die Zahlung getätigt hat, die Möglichkeit geben, den Rest später zu zahlen, sofern die laufende Frist dies erlaubt.

KAPITEL 3. - Materielles Recht Abschnitt. 1 - Aufhebung des Sortenschutzes Art. 31 - § 1 - In den in Artikel XI.123 § 3 des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnten Fällen notifiziert das Amt dem Sortenschutzinhaber seine Absicht, den Sortenschutz aufzuheben, und gibt ihm die Möglichkeit, seine Bemerkungen innerhalb einer Frist von zwei Monaten vorzubringen. Die Notifizierung erfolgt per Einschreiben. § 2 - Leistet der Inhaber der in § 1 erwähnten Notifizierung nicht Folge oder werden seine Bemerkungen als nicht begründet erachtet, hebt das Amt den Sortenschutz auf. § 3 - Die Entscheidung des Amtes zur Aufhebung des Sortenschutzes wird dem Inhaber per Einschreiben notifiziert.

Abschnitt 2. - Eigentumsübertragung Art. 32 - § 1 - Der in Artikel XI.124 § 4 des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnten Notifizierung der Übertragung eines Sortenschutzes oder eines Antrags auf Sortenschutz wird Folgendes beigefügt: 1. eine Abschrift der Übertragungsurkunde oder des offiziellen Dokuments, aus dem der Wechsel der Rechte hervorgeht, oder 2.ein Auszug aus dieser Urkunde oder diesem Dokument, aus dem die Übertragung in ausreichendem Maße hervorgeht, oder 3. eine von den Parteien unterzeichnete Übertragungsbescheinigung. Die Notifizierung enthält: 1. Name, Vornamen und vollständige Anschrift der Parteien, 2.Tag der Einreichung des Antrags auf Sortenschutz, Sortenbezeichnung, Nummer und Datum der Ausstellung der Sortenschutzbescheinigung oder des Antrags auf Sortenschutz.

In der Notifizierung wird auch angegeben, ob die rechtsgeschäftliche Übertragung zu Miteigentum führt. § 2 - Die Notifizierungen werden in chronologischer Reihenfolge ihres Empfangs in das Register eingetragen.

Abschnitt 3. - Lizenzen Art. 33 - Die in Artikel XI.125 § 3 des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnte Notifizierung einer vertraglichen Lizenz erfolgt durch Versendung einer von den Parteien unterzeichneten Bescheinigung an das Amt.

Die Bescheinigung enthält: 1. Name, Vornamen und vollständige Anschrift der Parteien, 2.Tag der Einreichung des Antrags auf Sortenschutz, Sortenbezeichnung, Nummer und Datum der Erteilung des Sortenschutzes oder des Antrags auf Sortenschutz, 3. Angabe, ob die Lizenz eine ausschließliche oder nicht ausschließliche Lizenz ist, 4.Datum des Inkrafttretens und Dauer der Lizenz und Gebiet, in dem die Lizenz anwendbar ist.

Art. 34 - § 1 - Der Antrag auf Erteilung einer Zwangslizenz gemäß Artikel XI.126 § 1 Nr. 1 und 2 des Wirtschaftsgesetzbuches enthält folgende Angaben und Unterlagen: 1. Angaben zur Person des Antragstellers und des widersprechenden Inhabers der betreffenden Sorte als Verfahrensbeteiligte, 2.Sortenbezeichnung und Taxon der betreffenden Sorte(n), 3. Vorschlag zur Art der Handlungen, die unter die Zwangslizenz fallen sollen, 4.Begründung des öffentlichen Interesses unter Angabe der für das behauptete öffentliche Interesse vorgetragenen Tatsachen, Beweismittel und Argumente, 5. Vorschlag für eine angemessene Vergütung und Berechnungsgrundlage dieser Vergütung. § 2 - Der Antrag auf Erteilung einer Zwangslizenz gemäß Artikel XI.126 § 1 Nr. 3 des Wirtschaftsgesetzbuches enthält folgende Angaben und Unterlagen: 1. Angaben zur Person des antragstellenden Rechtsinhabers und des widersprechenden Inhabers der betreffenden Sorte als Verfahrensbeteiligte, 2.Sortenbezeichnung und Taxon der betreffenden Sorte(n), 3. beglaubigte Kopie der Patentschrift mit Nummer und Ansprüchen des Patents einer biotechnologischen Erfindung und mit Anschrift der patenterteilenden Behörde, 4.Vorschlag zur Art der Handlungen, die unter die Zwangslizenz fallen sollen, 5. Vorschlag für eine angemessene Vergütung und Berechnungsgrundlage dieser Vergütung, 6.Beschreibung des mit der biotechnologischen Erfindung erzielbaren signifikanten technischen Fortschritts von erheblichem wirtschaftlichem Interesse im Vergleich zu der geschützten Sorte unter Angabe der für das behauptete öffentliche Interesse vorgetragenen Tatsachen, Beweismittel und Argumente, 7. Vorschlag für den Geltungsbereich der Lizenz, der nicht über den Geltungsbereich des Patents nach Nr.3 hinausgehen darf. § 3 - Der Antrag auf Erteilung einer gegenseitigen Lizenz gemäß Artikel XI.126 § 1 Nr. 4 des Wirtschaftsgesetzbuches enthält folgende Angaben und Unterlagen: 1. Angaben zur Person des antragstellenden Rechtsinhabers und des widersprechenden Inhabers der betreffenden Sorte als Verfahrensbeteiligte, 2.Sortenbezeichnung und Taxon der betreffenden Sorte(n), 3. beglaubigte Kopie der Patentschrift mit Nummer und Ansprüchen des Patents einer biotechnologischen Erfindung und mit Anschrift der patenterteilenden Behörde, 4.amtliche Unterlage, die bescheinigt, dass dem Inhaber des Sortenschutzes für eine patentierte biotechnologische Erfindung eine Zwangslizenz erteilt worden ist, 5. Vorschlag zur Art der Handlungen, die unter die gegenseitige Lizenz fallen sollen, 6.Vorschlag für eine angemessene Vergütung und Berechnungsgrundlage dieser Vergütung, 7. Vorschlag für den Geltungsbereich der gegenseitigen Lizenz, der nicht über den Geltungsbereich des Patents nach Nr.3 hinausgehen darf. § 4 - Dem Antrag auf Erteilung der Zwangslizenz sind Unterlagen beizufügen, aus denen das erfolglose Bemühen des Inhabers des Sortenschutzes um Erteilung einer vertraglichen Lizenz hervorgeht. § 5 - Die Beantragung einer vertraglichen Lizenz ist als erfolglos im Sinne von § 4 anzusehen, wenn: 1. der Inhaber der Person, die sich um die Erteilung einer vertraglichen Lizenz bemüht hat, innerhalb einer angemessenen Frist keine endgültige Antwort erteilt hat, oder 2.der Inhaber der Person, die sich um die Erteilung einer vertraglichen Lizenz bemüht hat, die Erteilung einer solchen Lizenz verweigert hat, oder 3. der Inhaber der Person, die sich um die Erteilung einer vertraglichen Lizenz bemüht hat, eine Lizenz anbietet mit grundlegenden Bedingungen, einschließlich der Bedingungen betreffend die zu leistende Vergütung, die offensichtlich unangemessen sind, oder mit Bedingungen, die in ihrer Gesamtheit offensichtlich unangemessen sind. Art. 35 - § 1 - Die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Zwangslizenz wird vom Minister unterzeichnet und enthält folgende Angaben und Unterlagen: 1. Feststellung, dass sie vom Minister erlassen worden ist, 2.Datum, an dem die Entscheidung erlassen worden ist, 3. Name der Verfahrensbeteiligten und ihrer etwaigen Verfahrensvertreter, 4.Bezug auf die Stellungnahme des in Artikel XI.126 § 3 des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnten Ausschusses für Zwangslizenzen, 5. Anträge der Verfahrensbeteiligten an den vorerwähnten Ausschuss, 6.kurze Darstellung des Sachverhalts, 7. Entscheidungsgründe, 8.Entscheidungsformel, gegebenenfalls unter Angabe der unter die Zwangslizenz fallenden Handlungen, der hierfür geltenden besonderen Bedingungen und der Gruppe der Personen, denen die Lizenz erteilt wird, gegebenenfalls einschließlich der für sie geltenden spezifischen Anforderungen. § 2 - Der Minister notifiziert den Betroffenen seine Entscheidung per Einschreiben.

Art. 36 - § 1 - Der Entscheidung über die Erteilung der Zwangslizenz nach Artikel XI.126 § 1 Nr. 1 und 2 des Wirtschaftsgesetzbuches ist die Begründung des öffentlichen Interesses beizufügen.

Im öffentlichen Interesse liegen unter anderem: 1. Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen, 2.Nachfrage nach Material, das bestimmte Merkmale aufweist, 3. Erhaltung des Anreizes zur fortlaufenden Züchtung verbesserter Sorten. § 2 - Der Entscheidung über die Erteilung der Zwangslizenz nach Artikel XI.126 § 1 Nr. 3 und 4 des Wirtschaftsgesetzbuches ist eine Begründung darüber beizufügen, warum die Erfindung einen signifikanten technischen Fortschritt von erheblichem wirtschaftlichem Interesse darstellt.

Anhand der nachstehenden Punkte lässt sich begründen, warum die Erfindung einen signifikanten technischen Fortschritt von erheblichem wirtschaftlichem Interesse im Vergleich zur geschützten Sorte darstellt: 1. Verbesserung von Anbauverfahren, 2.Verbesserung des Umweltschutzes, 3. Verbesserung der erleichterten Nutzung der genetischen Vielfalt, 4.Verbesserung der Qualität, 5. Verbesserung der Ertragsfähigkeit, 6.Verbesserung der Widerstands- und Toleranzfähigkeit, 7. Verbesserung der Anpassung an von Klima und/oder Umwelt abhängige besondere Voraussetzungen. § 3 - Die Zwangslizenz kann nicht rechtsgeschäftlich übertragen werden, außer wenn sie zusammen mit dem Teil eines Unternehmens, der von der Zwangslizenz Gebrauch macht, oder in dem in Artikel XI.126 § 1 Nr. 2 des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnten Fall zusammen mit der Inhaberschrift am Sortenschutz in Bezug auf eine im Wesentlichen abgeleitete Sorte übertragen wird.

KAPITEL 4. - Abweichung vom Sortenschutz Art. 37 - § 1 - Vorliegendes Kapitel gilt für folgende landwirtschaftliche Sorten: 1. Avena sativa - Hafer, 2.Hordeum vulgare L. - Gerste, 3. Triticum spelta L.- Spelz, 4. Solanum tuberosum - Kartoffel. § 2 - Der Minister kann diese Liste jedoch nach Konsultierung des Rates für Sortenschutzrecht und unter Wahrung der berechtigten Interessen der Züchter ändern. Zu diesem Zweck kann der Minister unter anderem folgende Kriterien berücksichtigen: 1. Sortentypen, auf die die in Artikel XI.115 § 1 des Wirtschaftsgesetzbuches bestimmte Abweichung Anwendung findet, 2. Fläche, die vom Landwirt für den betreffenden Anbau benutzt wird, 3.Anteil oder Menge des betreffenden Ernteguts, das der Abweichung unterliegen würde, 4. Wert der Ernte. Der Minister sorgt dafür, dass in die in § 1 aufgeführte Liste nur landwirtschaftliche Sorten aufgenommen werden, für die es in Belgien für die Landwirte üblich ist, ihr Erntegut zum Zweck der Fortpflanzung oder Vermehrung ganz oder teilweise zu behalten.

Art. 38 - § 1 - Für die in Artikel 37 erwähnten landwirtschaftlichen Sorten ist es den Landwirten gestattet, die in Artikel XI.115 § 1 des Wirtschaftsgesetzbuches bestimmten Handlungen im eigenen Betrieb gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung an den Sortenschutzinhaber vorzunehmen. § 2 - In Abweichung von § 1 sind Kleinlandwirte nicht zur Zahlung dieser Vergütung an den Sortenschutzinhaber verpflichtet.

Als "Kleinlandwirte" gelten Kleinlandwirte, die in Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates über den gemeinschaftlichen Sortenschutz und in Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1768/95 der Kommission über die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz erwähnt sind.

Art. 39 - § 1 - Ermächtigung und Pflichten des Landwirts, die aus den Bestimmungen von Artikel XI.115 § 1 des Wirtschaftsgesetzbuches hervorgehen, dürfen nicht an andere Personen übertragen werden. Bei der Übertragung des Betriebs des Landwirts gehören sie jedoch zu den Rechten und Pflichten, auf die sich diese Übertragung bezieht, es sei denn, die Urkunde zur Übertragung des Betriebs sieht andere Bestimmungen in Bezug auf die Verpflichtung vor, die in Artikel 38 § 1 erwähnte angemessene Vergütung zu zahlen. Die Übertragung der Ermächtigung und Pflichten wird zusammen mit der Übertragung des Betriebs wirksam. § 2 - Als "eigener Betrieb" im Sinne von Artikel XI.115 § 1 des Wirtschaftsgesetzbuches gilt ein Betrieb oder Teil eines Betriebs, den der Landwirt tatsächlich für den Anbau von Pflanzenarten betreibt, sei es als Eigentum oder anders in eigenem Namen und für eigene Rechnung, insbesondere bei Pachtverträgen. Die Veräußerung eines Betriebs oder eines Teils des Betriebs für die Nutzung durch Drittpersonen gilt als Übertragung im Sinne von § 1. § 3 - Die Person, die zum Zeitpunkt, zu dem eine Verpflichtung erfüllt sein muss, Eigentümer des betreffenden Betriebs ist, gilt als Landwirt, es sei denn, sie weist nach, dass eine andere Person der Landwirt ist, der gemäß den Bestimmungen der Paragraphen 1 und 2 der Verpflichtung nachkommen muss.

Art. 40 - § 1 - Der Betrag der in Artikel 38 § 1 erwähnten angemessenen Vergütung wird in einem Vertrag festgelegt, der zwischen dem Landwirt und dem Sortenschutzinhaber innerhalb von zwölf Monaten nach der tatsächlichen Verwendung des Ernteguts zu Vermehrungszwecken geschlossen wird. Dieser Betrag darf nicht unter 50 Prozent der Beträge liegen, die für die Erzeugung von Vermehrungsmaterial derselben Sorte in Lizenz geschuldet werden. § 2 - Zur Vermeidung der Nichtigkeit werden im Vertrag auch die Anwendungsbedingungen der in Artikel XI.115 des Wirtschaftsgesetzbuches bestimmten Abweichung, einschließlich der Modalitäten für die Festlegung und Zahlung der Vergütung, festgelegt.

Art. 41 - Die Nichteinhaltung der Anwendungsbedingungen der in Artikel XI.115 des Wirtschaftsgesetzbuches vorgesehenen Abweichung oder das Fehlen des Vertrags gemäß Artikel 40 führt zum Verlust des Vorteils dieser Abweichung.

KAPITEL 5. - Rat für Sortenschutzrecht und Ausschuss für Zwangslizenzen Abschnitt 1. - Rat für Sortenschutzrecht Art. 42 - Der in Artikel XI.127 des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnte Rat für Sortenschutzrecht, im Folgenden "Rat" genannt, gibt dem Minister aus eigener Initiative nach Konzertierung mit dem Amt oder auf Antrag des Ministers Stellungnahmen zu Fragen in Bezug auf den Sortenschutz ab.

Art. 43 - § 1 - Der Rat setzt sich zusammen aus: 1. zwölf Personen, die über eine besondere Qualifikation im Bereich Genetik, Botanik oder Pflanzenbau von landwirtschaftlichen Pflanzenarten, Gemüse und Obst, nicht essbaren Gartenbauerzeugnissen beziehungsweise Waldpflanzen verfügen, 2.drei Personen, die über eine besondere Qualifikation im Bereich geistiges Eigentumsrecht verfügen. § 2 - Der Rat bestimmt einen Präsidenten und einen Vizepräsidenten. § 3 - Die Mitglieder des Rates werden für einen Zeitraum von fünf Jahren ernannt; ihr Mandat ist erneuerbar.

Art. 44 - § 1 - Der Rat kann eine Ad-hoc-Arbeitsgruppe, die sich aus Mitgliedern des Rates und in § 2 angegebenen Personen zusammensetzt, mit der Prüfung einer oder mehrerer Fragen beauftragen. § 2 - Der Rat kann externe Sachverständige oder Personen, deren Mitarbeit für seine Arbeit nützlich ist, heranziehen. Die Bestimmung dieser Sachverständigen oder anderen Personen muss im Konsens innerhalb des Rates beschlossen werden. § 3 - Die Sekretariatsgeschäfte des Rates werden vom Amt wahrgenommen.

Art. 45 - Die Stellungnahmen des Rates werden im Konsens getroffen. In Ermangelung eines Konsenses werden in der Stellungnahme die verschiedenen Ansichten aufgenommen.

Der Rat beschließt, ob seine Stellungnahmen bekannt gemacht werden.

Art. 46 - Die Versammlungen des Rates sind nicht öffentlich.

Die Mitglieder des Rates, die Sachverständigen und andere eingeladene Personen sind zur Geheimhaltung von allem verpflichtet, das sich auf ihren Auftrag bezieht. Sie dürfen nicht an Beratungen über Angelegenheiten teilnehmen, an denen sie ein Interesse haben.

Der Präsident kann ein Mitglied zur Ordnung aufrufen oder suspendieren, nachdem er es angehört hat.

Art. 47 - Der Rat erstellt seine Geschäftsordnung und legt sie dem Minister zur Billigung vor.

Art. 48 - Die Mitglieder des Rates, die Sachverständigen und die in Artikel 44 § 2 erwähnten Personen üben ihr Mandat unentgeltlich aus.

Wenn sich jedoch ihr Wohnort und ihre Haupttätigkeit außerhalb von Brüssel-Hauptstadt befinden, erhalten sie die Erstattung der Fahrtkosten, die ihnen für die Fahrt von ihrem Wohnort zum Ort der Versammlung entstanden sind, auch wenn sie das eigene Fahrzeug benutzt haben.

Die Erstattung der Fahrtkosten erfolgt gemäß den Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 18. Januar 1965 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über Fahrtkosten.

Abschnitt 2. - Ausschuss für Zwangslizenzen Art. 49 - Die in Artikel XI.128 § 1 Absatz 9 des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnten Modalitäten für die Arbeitsweise und Organisation des Ausschusses für Zwangslizenzen entsprechend den Modalitäten der Regelung in Bezug auf Erfindungspatente.

KAPITEL 6. - Schlussbestimmungen Art. 50 - Am 1. Juli 2015 werden aufgehoben: 1. das Gesetz vom 20.Mai 1975 zum Schutz von pflanzlichen Zuchtprodukten, abgeändert durch die Gesetze vom 17. März 1993, 9. Mai 2007 und 10. Mai 2007, 2. das Sortenschutzgesetz vom 10.Januar 2011, 3. der Königliche Erlass vom 22.Juli 1977 zum Schutz von pflanzlichen Zuchtprodukten, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 15. März 2005, 4.der Königliche Erlass vom 22. Juli 1977 zur Festlegung der in Sachen Schutz von pflanzlichen Zuchtprodukten zu zahlenden Gebühren, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 13. Juli 2001, 5. der Königliche Erlass vom 1.Oktober 1993 zur Bestimmung der Pflanzenarten, für die eine Sortenschutzbescheinigung ausgestellt werden kann, und zur Festlegung der Dauer des Schutzes für diese Arten.

Art. 51 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Juli 2015 in Kraft.

Art. 52 - Der für Wirtschaft zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Anlage: Für das Sortenschutzrecht zu entrichtende Abgaben, Gebühren und Zuschlagsgebühren [Anlage abgeändert durch Art. 1 des K.E. vom 10. Juli 2016 (B.S. vom 26. Juli 2016)]

Einzunehmende Abgaben, Gebühren und Zuschlagsgebühren Betrag in Euro

Klassen

Zur Bestimmung des Betrags der Abgaben werden die Pflanzen- arten in drei Klassen eingeteilt:


Klasse A: Weizen, Gerste, Hafer, Kartoffel, Zuckerrübe


Klasse B: Roggen, Spelz, Mais, Gräser, Futterpflanzen, Ölpflanzen und Faserpflanzen, Rosenstrauch, Nelke, Goldblume, Tulpe, Freesie, Azalie, Rhododendron, Begonie, Salat, Tomate, Zichorie, Erbse, Bohne, Möhre, Schwarzwurzel, Blumenkohl, Zwiebel, Lauch, Sellerie,


Klasse C: landwirtschaftliche Pflanzen, ausschließlich der in Klassen A und B angegebenen Pflanzen, Gartengewächse und Zierpflanzen, ausschließlich der in Klasse B angegebenen Pflanzen, Obstbäume und -sträucher, Erdbeere, Zier- und Waldbäume, Ziersträucher.

A

B

C

I. Einreichung und Untersuchung des Antrags:


a) Für die Einreichung und Eintragung des Antrags

150

150

150

b) Für den Prioritätsanspruch

50

50

50

c) Wenn eine Sortenbezeichnung nicht bei Einreichung des Antrags vorgeschlagen wird, sondern getrennt

50

50

50

d) Wenn eine neue Sortenbezeichnung vorgeschlagen wird

50

50

50

e) Für die Prüfung der Sorte (*)


Für die erste Prüfungsperiode

445

345

250

Für die zweite und jede weitere Prüfungsperiode

295

225

150

Für die Nachprüfung des Fortbestehens der Sorte

295

225

150

II.Aufrechterhaltung der Gültigkeit des Sortenschutzrechts


a) Jährliche Abgaben:


Erstes Jahr

75

75

75

Zweites Jahr

150

125

100

Drittes Jahr

225

175

125

Viertes Jahr

295

225

150

[Fünftes bis dreißigstes Jahr (**)]

370

275

175

b) Zusatzabgabe im Fall einer rückständigen jährlichen Abgabe (in % der betreffenden jährlichen Abgabe)

20 %

20 %

20 %

III.Erteilung und Eintragung in das Sortenverzeichnis von:


a) Lizenzen, pro Einreichung

62

62

62

b) Zwangslizenzen

62

62

62

IV.Eintragung einer Übertragung des Sortenschutzrechts im Sortenverzeichnis

62

62

62

V. Ausstellung von:


a) Abschriften der Eintragung im Sortenverzeichnis

37

37

37

b) Abschriften des Antrags auf Sortenschutz

37

37

37

c) Bescheinigungen, dass keine Eintragung besteht

37

37

37

VI.Sonstige Eintragungen in oder Streichungen aus dem Register für die Anträge oder dem Sortenverzeichnis, pro Vermerk

62

62

62

VII. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumnis einer Frist zur Vornahme einer Handlung in einem Verfahren vor dem Amt

350

350

350

(*) Wenn für die Prüfung der Unterscheidbarkeit, der Homogenität und der Beständigkeit auf einen ausländischen Dienst zurückgegriffen wird, entspricht der geschuldete Betrag dem von diesem Dienst in Rechnung gestellten Betrag.


[(**) Der Schutz zwischen dem fünfundzwanzigsten und dem dreißigsten Jahr gilt gemäß Artikel XI.120 des Wirtschaftsgesetzbuches nur für Sorten von Reben, Bäumen und Kartoffeln.]

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