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Arrêté Royal du 12 octobre 2008
publié le 30 décembre 2008

Arrêté royal portant modification de l'arrêté royal du 8 février 2001 portant exécution de la loi du 24 mars 1999 organisant les relations entre les autorités publiques et les organisations syndicales du personnel des services de police. - Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2008001046
pub.
30/12/2008
prom.
12/10/2008
ELI
eli/arrete/2008/10/12/2008001046/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


12 OCTOBRE 2008. - Arrêté royal portant modification de l'arrêté royal du 8 février 2001 portant exécution de la loi du 24 mars 1999Documents pertinents retrouvés type loi prom. 24/03/1999 pub. 08/05/1999 numac 1999000340 source ministere de l'interieur Loi organisant les relations entre les autorités publiques et les organisations syndicales du personnel des services de police fermer organisant les relations entre les autorités publiques et les organisations syndicales du personnel des services de police. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 12 octobre 2008 portant modification de l'arrêté royal du 8 février 2001 portant exécution de la loi du 24 mars 1999Documents pertinents retrouvés type loi prom. 24/03/1999 pub. 08/05/1999 numac 1999000340 source ministere de l'interieur Loi organisant les relations entre les autorités publiques et les organisations syndicales du personnel des services de police fermer organisant les relations entre les autorités publiques et les organisations syndicales du personnel des services de police (Moniteur belge du 3 novembre 2008).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 12. OKTOBER 2008 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 8.Februar 2001 zur Ausführung des Gesetzes vom 24. März 1999 zur Regelung der Beziehungen zwischen den öffentlichen Behörden und den Gewerkschaftsorganisationen des Personals der Polizeidienste BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, mit dem Entwurf eines Königlichen Erlasses, den wir die Ehre haben, Eurer Majestät zur Unterschrift vorzulegen, wird bezweckt, einen Basiskonzertierungsausschuss für die Personalmitglieder der integrierten Polizei einzuführen, die der VoG Sozialdienst der integrierten Polizei zur Verfügung gestellt werden.

Obwohl das Gesetz vom 24. März 1999 zur Regelung der Beziehungen zwischen den öffentlichen Behörden und den Gewerkschaftsorganisationen des Personals der Polizeidienste allgemein auf alle Personalmitglieder der Polizeidienste, ungeachtet des Ortes der Beschäftigung, zur Anwendung kommt und trotz der Tatsache, dass bereits eine ähnliche Regelung durch Königlichen Erlass vom 19. April 2005 für die anerkannten Polizeischulen, darunter einige VoGs, ausgearbeitet worden ist, ist die Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates in ihrem Gutachten Nr. 43.101/2 vom 6. Juni 2007 der Meinung, dass mit dem Entwurf eines Königlichen Erlasses durch die Schaffung eines Basiskonzertierungsausschusses für die Personalmitglieder der integrierten Polizei, die der VoG Sozialdienst der integrierten Polizei zur Verfügung gestellt werden, die dem König durch Artikel 9 Absatz 1 des Gesetzes vom 24. März 1999 zur Regelung der Beziehungen zwischen den öffentlichen Behörden und den Gewerkschaftsorganisationen des Personals der Polizeidienste erteilte Befugnis überschritten wird.

Die Regierung wird daher, um diesem Gutachten des Staatsrates Folge zu leisten, die Rechtsgrundlage für den vorliegenden Entwurf eines Erlasses durch eine nachfolgende gesetzgebende Initiative verdeutlichen.

So weit, Sire, die Erläuterungen zu diesem Erlass.

Wir haben die Ehre, Sire, die getreuen und ehrerbietigen Diener Eurer Majestät zu sein.

Der Vizepremierminister und Minister des Innern, P. DEWAEL Der Vizepremierminister und Minister der Justiz, J. VANDEURZEN

12. OKTOBER 2008 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 8.Februar 2001 zur Ausführung des Gesetzes vom 24. März 1999 zur Regelung der Beziehungen zwischen den öffentlichen Behörden und den Gewerkschaftsorganisationen des Personals der Polizeidienste ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 24. März 1999 zur Regelung der Beziehungen zwischen den öffentlichen Behörden und den Gewerkschaftsorganisationen des Personals der Polizeidienste, der Artikel 8 und 9;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 8. Februar 2001 zur Ausführung des Gesetzes vom 24. März 1999 zur Regelung der Beziehungen zwischen den öffentlichen Behörden und den Gewerkschaftsorganisationen des Personals der Polizeidienste;

Aufgrund des Protokolls Nr. 195/9 vom 20. Dezember 2006 des Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste vom 11. Oktober 2006;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 17. November 2006;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Öffentlichen Dienstes vom 31. Januar 2007;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 14.

März 2007;

In der Erwägung, dass die Stellungnahme des Bürgermeisterbeirats nicht ordnungsgemäss binnen der gesetzten Frist abgegeben worden ist und dass kein Antrag auf Verlängerung der Frist gestellt worden ist; dass sie infolgedessen ausser Acht gelassen worden ist;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 43.101/2 des Staatsrates vom 6. Juni 2007, abgegeben in Anwendung des Artikels 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12.

Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag des Ministers des Innern und des Ministers der Justiz Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 34 des Königlichen Erlasses vom 8. Februar 2001 zur Ausführung des Gesetzes vom 24. März 1999 zur Regelung der Beziehungen zwischen den öffentlichen Behörden und den Gewerkschaftsorganisationen des Personals der Polizeidienste wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Für die in Artikel 9 Absatz 1 des Königlichen Erlasses vom 9.

Dezember 2002 zur Schaffung eines Sozialdienstes bei dem auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienst erwähnten Personalmitglieder wird ein nach der Anlage zum vorliegenden Erlass nummerierter Basiskonzertierungsausschuss geschaffen. » Art. 2 - Artikel 37 desselben Erlasses wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Der Minister bestimmt auf Vorschlag des Verwaltungsrates der Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht Sozialdienst bei dem auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienst den Vorsitzenden und die Mitglieder der Vertretung der Behörde sowie ihre Stellvertreter für den in Artikel 34 Absatz 5 erwähnten Basiskonzertierungsausschuss. » Art. 3 - Die Anlage zum selben Königlichen Erlass wird wie folgt ergänzt: « BASISKONZERTIERUNGSAUSSCHUSS VoG SSD GPI 209 ».

Art. 4 - Der Minister des Innern und der Minister der Justiz sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Brüssel, den 12. Oktober 2008 ALBERT Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister des Innern, P. DEWAEL Der Vizepremierminister und Minister der Justiz, J. VANDEURZEN

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