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Arrêté Royal du 12 septembre 2011
publié le 05 novembre 2014

Arrêté royal organisant transfert de certains militaires vers le cadre opérationnel de la police fédérale. - Addendum

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ministere de la defense
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2014007358
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05/11/2014
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12/09/2011
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MINISTERE DE LA DEFENSE


12 SEPTEMBRE 2011. - Arrêté royal organisant transfert de certains militaires vers le cadre opérationnel de la police fédérale. - Addendum


Au Moniteur belge numéro 274 du 23 septembre 2011, page 60858, il y a lieu d'ajouter le texte suivant :

MINISTERIUM DER LANDESVERTEIDIGUNG UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 12. SEPTEMBER 2011 - Königlicher Erlass zur Regelung der Versetzung bestimmter Militärpersonen zum Einsatzkader der föderalen Polizei ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Gesetzes vom 7.Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, des Artikels 121, ersetzt durch das Gesetz vom 26. April 2002;

Aufgrund des Protokolls Nr. 276/1 vom 11. April 2011 des Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste und des Protokolls Nr.

N-313 vom 14. Februar 2011 des Verhandlungsausschusses des Militärpersonals der Streitkräfte;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 24. Februar 2011;

Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom 23. März 2011; Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Öffentlichen Dienstes vom 28. März 2011;

Aufgrund des Gutachtens 49.563/2 des Staatsrates vom 18. Mai 2011, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12.

Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag des Ministers der Landesverteidigung und des Ministers des Innern, Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: KAPITEL 1 - Anwendungsbereich Artikel 1 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf Militärpersonen, die unter die Bestimmungen des Gesetzes vom 16. Juli 2005 zur Versetzung bestimmter Militärpersonen zu einem öffentlichen Arbeitgeber fallen und die Personalmitglieder des Einsatzkaders der föderalen Polizei werden möchten.

KAPITEL 2 -- Auswahl Art. 2 - Der Minister des Innern bestimmt, je Sprachenregelung, die Zahl der vakanten Stellen eines Inspektors, die bei der föderalen Polizei zu besetzen sind.

Art. 3 - Der Generaldirektor der Generaldirektion der Unterstützung und Verwaltung der föderalen Polizei teilt dem Minister der Landesverteidigung die in Artikel 2 genannten vakanten Stellen sowie das äußerste Datum für die Einreichung der Bewerbungen mit; der Minister der Landesverteidigung übernimmt dann den Bewerbungsaufruf und die Mitteilung der zugelassenen Militärpersonen.

Art. 4 - Die Militärpersonen, die den Dienstgrad eines Soldaten, ersten Soldaten, Korporals, Oberkorporals beziehungsweise ersten Oberkorporals, eines Sergeanten, ersten Sergeanten, ersten Obersergeanten, ersten Sergeant-Majors, Adjutanten, Oberadjutanten beziehungsweise Adjutant-Majors innehaben, haben Zugang zu den in Artikel 2 genannten Stellen eines Polzeiinspektors.

Den in Absatz 1 erwähnten Dienstgraden werden die Dienstgrade gleichgesetzt, die bei der Marine, beim medizinischen Dienst und bei den Militärmusikern als gleichwertig betrachtet werden.

Art. 5 - Die Bewerbung einer Militärperson um die Auswahl für die Überlassung und die spätere Versetzung ist allerdings nur zulässig, wenn sie den in den Artikeln 12 bis 15 des Gesetzes vom 26. April 2002 über die wesentlichen Elemente des Statuts der Personalmitglieder der Polizeidienste und zur Festlegung verschiedener anderer Bestimmungen über die Polizeidienste vorgesehenen Bedingungen genügt.

Art. 6 - Das Auswahlverfahren für die Überlassung einer Militärperson im Hinblick auf die Versetzung zum Einsatzkader der föderalen Polizei verläuft gemäß den Artikeln IV.I.15 bis IV.I.27 RSPol.

Art. 7 - Die vakanten Stellen werden den Militärpersonen in abnehmender Reihenfolge der bei der kognitiven Prüfung erzielten Ergebnisse vergeben. Bei gleichen Ergebnissen erhält der erfolgreiche Teilnemer mit dem größten Dienstalter den Vorrang.

KAPITEL 3 - Überlassung Art. 8 - Beim Anfang der Grundausbildung des Personals im einfachen Dienst werden die ausgewählten Militärpersonen der föderalen Polizei überlassen. Ab diesem Moment werden sie in den Dienstgrad eines Polizeiinspektor-Anwärters eingesetzt und nehmen sie teil an der Grundausbildung.

Sie unterstehen weiterhin ihrem Militärstatut, ohne allerdings die Militärbekleidungsvergütung zu empfangen, jedoch erhalten sie die in Artikel XI.IV.8 RSPol erwähnte Entschädigung für den Unterhalt der Polizeiuniform.

Art. 9 - Das Ministerium der Landesverteidigung teilt der föderalen Polizei die restlichen Urlaubstage der Militärperson zum Zeitpunkt der Überlassung mit.

Art. 10 - Die föderale Polizei ist zivilrechtlich haftbar für die überlassenen Militärpersonen.

Art. 11 - Die individuelle Überlassung endet: 1. jederzeit mit einmonatiger Kündigungsfrist auf Antrag der Militärperson, außer wenn zwischen ihr und dem Generaldirektor der Generaldirektion der Unterstützung und Verwaltung eine kürzere Frist vereinbart wird, 2.auf Beschluss des Generaldirektors der Generaldirektion der Unterstützung und Verwaltung nach dreimonatiger Abwesenheit aus gesundheitlichen Gründen, 3. auf Beschluss des Generaldirektors der Generaldirektion der Unterstützung und Verwaltung, wenn die Militärbehörde der Militärperson eine statutarische Maßnahme auferlegt oder der Anwärter Gegenstand einer endgültigen Ablehnung gemäß Artikel 40 des Königlichen Erlasses vom 20.November 2001 über die Grundausbildungen der Personalmitglieder des Einsatzkaders der Polizeidienste und zur Festlegung verschiedener Übergangsbestimmungen ist, 4. bei Nichtbestehen der Grundausbildung des Personals im einfachen Dienst, 5.bei der Ernennung als statutarisches Personalmitglied des Einsatzkaders der föderalen Polizei.

KAPITEL 4 - Versetzung Art. 12 - Die Militärpersonen, die die Grundausbildung des Personals im einfachen Dienst bestehen, werden zum Einsatzkader der föderalen Polizei versetzt und in den Dienstgrad eines Polizeiinspektors ernannt.

Sie erhalten die Gehaltstabelle B1 und behalten das bei den Streitkräften erzielte finanzielle Dienstalter, außer wenn das aufgrund der Artikel XI.II.3 bis XI.II.9 RSPol berechnete finanzielle Dienstalter für sie vorteilhafter ist.

Das Niveau der Sprachkenntnisse der versetzten Militärperson wird durch Anwendung der in Anlage 14 RSPol aufgeführten Tabelle der Äquivalenzen bestimmt.

Art. 13 - Jeden Monat, in dem das Gehalt der versetzten Militärperson zuzüglich der zusammen mit dem Gehalt gezahlten Zulagen unter dem in Absatz 2 erwähnten gesicherten Gehalt liegt, erhält die versetzte Militärperson das gesicherte Gehalt.

Das gesicherte Gehalt entspricht dem Gehalt, das die Militärperson in dem Monat vor ihrer Versetzung erhalten hat, gegebenenfalls zuzüglich der Haushalts- oder Ortszulage und eines Zwölftels der in Artikel 30 des Königlichen Erlasses vom 18. März 2003 über das Besoldungsstatut der Militärpersonen aller Ränge und die Regelung der Dienstleistungen der Militärpersonen des aktiven Kaders unter dem Rang eines Offiziers erwähnten Auswahlzulage, der in Artikel 32 desselben Erlasses erwähnten Ausbildungszulage und der in Artikel 34 desselben Erlasses erwähnten Meisterzulage, wenn sie diese in dem Monat vor ihrer Versetzung erhielt.

Jedes Mal, wenn das Gehalt der versetzten Militärperson nicht vollständig geschuldet wird, wird das gesicherte Gehalt in gleichem Maße verringert.

Art. 14 - Die versetzten Militärpersonen kommen für die Mobilität oder Neuzuweisung auf Antrag nur in Betracht, wenn sie eine Anwesenheitsdauer von fünf Jahren seit ihrer ersten Zuweisung erreicht haben.

KAPITEL 5 - Schlussbestimmungen Art. 15 - Die im Jahr 2012 versetzten Militärpersonen sowie diejenigen, die zusammen mit ihnen überlassen werden und die nach einer verlängerten Überlassung versetzt werden, werden bei der Versetzung in eine Stelle beim Direktor-Koordinator des Gerichtsbezirkes Brüssel bestellt.

Art. 16 - Vorliegender Erlass wird mit 1. Mai 2011 wirksam.

Art. 17 - Der für Landesverteidigung zuständige Minister und der für Inneres zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 12. September 2011 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Landesverteidigung P. DE CREM Die Ministerin des Innern Frau A. TURTELBOOM

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