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Arrêté Royal du 13 avril 2019
publié le 29 septembre 2020

Arrêté royal modifiant, en matière de la dispense de versement du précompte professionnel visée aux articles 2758 et 2759 du Code des impôts sur les revenus 1992, l'AR/CIR 92. - Traduction allemande

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service public federal finances
numac
2020042969
pub.
29/09/2020
prom.
13/04/2019
ELI
eli/arrete/2019/04/13/2020042969/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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SERVICE PUBLIC FEDERAL FINANCES


13 AVRIL 2019. - Arrêté royal modifiant, en matière de la dispense de versement du précompte professionnel visée aux articles 2758 et 2759 du Code des impôts sur les revenus 1992, l'AR/CIR 92. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 13 avril 2019 modifiant, en matière de la dispense de versement du précompte professionnel visée aux articles 2758 et 2759 du Code des impôts sur les revenus 1992, l'AR/CIR 92 (Moniteur belge du 9 mai 2019).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 13. APRIL 2019 - Königlicher Erlass zur Abänderung des KE/EStGB 92 hinsichtlich der in den Artikeln 2758 und 2759 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, mit diesem Erlass wird eine bestimmte Anzahl Abänderungen am KE/EStGB 92 in Bezug auf die in den Artikeln 2758 und 2759 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 (EStGB 92) erwähnte Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs angebracht und wird das Inkrafttreten der Artikel 6 Buchstabe h) und 7 Buchstabe h) des Gesetzes vom 30.Juli 2018 zur Optimierung der Beihilfe für Arbeitgeber, die in einer Zone in Schwierigkeiten investieren, festgelegt.

Im Gesetz vom 30. Juli 2018 zur Optimierung der Beihilfe für Arbeitgeber, die in einer Zone in Schwierigkeiten investieren, wurde die in den Artikeln 2758 und 2759 des EStGB 92 aufgenommene Beihilferegelung angepasst, wobei Steuerpflichtige davon befreit werden, 25 Prozent des Berufssteuervorabzugs zu zahlen, der auf die Entlohnungen von Arbeitnehmern einbehalten wird, die einen neuen Arbeitsplatz besetzen, der mit einer in einer Förderzone gelegenen Investition verbunden ist.

Infolge dieses Gesetzes ist es erforderlich, den KE/EStGB 92 abzuändern, sodass die in diesem Erlass aufgenommenen Ausführungsbestimmungen mit den an den Artikeln 2758 und 2759 des EStGB 92 angebrachten Abänderungen übereinstimmen. Folglich wird mit den Abänderungen der Artikel 90 § 3, 952 und der Anlage 3ter Punkt VIII des KE/EStGB 92, die in den Artikeln 1, 2 beziehungsweise 5 dieses Erlasses vorgeschlagen sind, nur darauf abgezielt, diese Artikel mit den vorerwähnten abgeänderten Gesetzesbestimmungen in Übereinstimmung zu bringen.

Anschließend hat der Gesetzgeber Ihnen in zwei Fällen die Festlegung einer Ausführungsbestimmung zugewiesen. So ist in diesen Artikeln vorgesehen, dass Sie ein Verfahren für den Fall ausarbeiten, dass ein für Leiharbeit zugelassenes Unternehmen auf diese Unterstützungsmaßnahme zurückgreifen möchte. Außerdem ist auch vorgesehen, dass Sie ein Verfahren für den Fall festlegen, dass die Nutzung der in den Artikeln 2758 und 2759 des EStGB 92 erwähnten Investition über eine Fusion, eine Spaltung, eine Einbringung oder einen ähnlichen Vorgang auf eine andere Gesellschaft übertragen wird, um diese Gesellschaft für die Anwendung dieser vorerwähnten Artikel mit dem ursprünglichen Arbeitgeber gleichzusetzen.

In diesem Erlass wird vorgeschlagen, den Verwaltungsaufwand dieser Verfahren so weit wie möglich zu begrenzen, indem das Verfahren auf das Ausfüllen eines Formulars beschränkt wird, dessen Muster von meiner Verwaltung zur Verfügung gestellt wird (Artikel 3 und 4 dieses Erlasses).

Um einen zweckwidrigen Gebrauch der Anwendung der Befreiung zu verhüten und Aufschubzinsen seitens des Steuerpflichtigen, der von der Anwendung der Maßnahme missbräuchlich Gebrauch macht, zu vermeiden, hat meine Verwaltung vorgesehen, dass Arbeitgeber die Befreiung nur dann erhalten können, wenn sie vorab das in Artikel 2758 § 5 des EStGB 92 erwähnte Formular vorgelegt haben. Bis vor Kurzem war es jedoch nicht möglich, diese Politik auf Unternehmen auszudehnen, die für Leiharbeit zugelassen sind und auf diese Maßnahme zurückgreifen möchten, da im Gesetz zuvor nicht vorgesehen war, dass diese Unternehmen, die auf diese Unterstützungsmaßnahme zurückgreifen möchten, sich vorab melden müssen.

Im Gesetz vom 30. Juli 2018 zur Optimierung der Beihilfe für Arbeitgeber, die in einer Zone in Schwierigkeiten investieren, ist jedoch die Möglichkeit vorgesehen, diese für Leiharbeit zugelassenen Unternehmen zu verpflichten, vorab ein Formular vorzulegen, sodass meine Verwaltung die oben beschriebene Politik auch auf die vorerwähnten für Leiharbeit zugelassenen Unternehmen anwenden kann.

Folglich müssen diese Unternehmen fortan meiner Verwaltung vorab ein Formular vorlegen. Wird dieses Formular im Rahmen von Vertragsverhandlungen zwischen diesem Unternehmen und einem Kunden dieses Unternehmens, der die in den Artikeln 2758 und 2759 des EStGB 92 erwähnte Investition nutzt, ausgefüllt, kann der Verwaltungsaufwand auf ein Minimum reduziert werden.

Die geförderten Angaben dienen nicht nur dazu, diese für Leiharbeit zugelassenen Unternehmen vorab zu identifizieren, sondern auch dazu, spätere von meiner Verwaltung durchgeführte Kontrollen zu erleichtern.

Daher wird mit den vervollständigten Angaben darauf abgezielt, es meiner Verwaltung zu ermöglichen, die in den Artikeln 2758 und 2759 des EStGB 92 erwähnte Investition und die durch diese Investition geschaffenen neuen Arbeitsplätze leicht identifizieren zu können.

Selbstverständlich ist es für meine Verwaltung einfacher, die Investition zu identifizieren, wenn die Angaben, die bereits vorab auf dem in Artikel 2758 § 5 des EStGB 92 erwähnten Formular vervollständigt worden sind, bei der Erfüllung dieser administrativen Formalität übernommen werden.

Schließlich wird mit dem Formular darauf abgezielt, daran zu erinnern, dass der in den Artikeln 2758 und 2759 des EStGB 92 erwähnte Arbeitgeber beziehungsweise die mit ihm gleichgesetzte Gesellschaft und das für Leiharbeit zugelassene Unternehmen gemeinsam dafür verantwortlich sind, den in Artikel 2758 § 4 Absatz 5 des EStGB 92 erwähnten Nachweis zu erbringen. Diese Erinnerung ist insbesondere für den Fall wichtig, dass die Besetzung der Arbeitsplätze während des vorgeschriebenen Verfahrens nicht ausschließlich von einer der beiden Parteien vorgenommen wird. In diesem Fall kann der Nachweis, dass die Bedingungen für den Erhalt der endgültigen Befreiung erfüllt sind, nämlich nur gemeinsam erbracht werden.

Das Formular, das meiner Verwaltung in dem Fall übermittelt werden muss, dass die Nutzung der in den Artikeln 2758 und 2759 des EStGB 92 erwähnten Investition infolge einer Fusion, einer Spaltung oder eines ähnlichen Vorgangs übertragen wird, dient ebenfalls dazu, die gleichgesetzte Gesellschaft identifizieren zu können, bevor diese die Handlungen vornehmen kann, die vor Inkrafttreten des vorerwähnten Gesetzes vom 30. Juli 2018 nur dem Arbeitgeber vorbehalten waren, der das in Artikel 2758 § 5 des EStGB 92 erwähnte Formular vorgelegt hatte. Hiermit wird daher beabsichtigt, die Weiterverfolgung dieser Maßnahme durch meine Verwaltung zu ermöglichen, ohne dass ein unnötiger Verwaltungsaufwand auf die Arbeitgeber, die auf diese Maßnahme zurückgreifen, abgewälzt wird.

Eine Gesellschaft, die gleichgesetzt werden möchte, wird erst ab dem ersten Tag des Monats nach dem Monat gleichgesetzt, in dem ein Formular wie in Artikel 956 des KE/EStGB 92 erwähnt vorgelegt wird.

Zweck dieser relativ begrenzten Wartezeit besteht darin, es meiner Verwaltung zu ermöglichen, diesen Antrag auf Gleichsetzung administrativ zu bearbeiten. Konkret führt dies dazu, dass die gleichgesetzte Gesellschaft erst ab dem Monat nach Einreichung des in Artikel 956 des KE/EStGB 92 erwähnten Formulars eine negative Erklärung zum Berufssteuervorabzug einreichen kann. Folglich kann die gleichgesetzte Gesellschaft erst ab diesem Monat an die Stelle des Arbeitgebers treten, der das in Artikel 2758 § 5 des EStGB 92 erwähnte Formular vorgelegt hat. Diese Gesellschaft wird daher erst ab diesem Monat die Möglichkeit haben, eine oder mehrere negative Erklärungen über die Anwendung "Finprof" einzureichen.

Die gleichgesetzte Gesellschaft verfügt dabei über dieselben Fristen wie der Arbeitgeber, der das in Artikel 2758 § 5 des EStGB 92 erwähnte Formular vorgelegt hat, sodass die im Rundschreiben Nr.

Ci.RH.244/597.746 (VSUE Nr. 48/2009) vom 3. November 2009 beschriebenen Fristen auch auf diese Gesellschaft anwendbar sind.

Somit hat die gleichgesetzte Gesellschaft innerhalb der in diesem Rundschreiben beschriebenen Grenzen die Möglichkeit, in Ausführung der in Artikel 2758 beziehungsweise in Artikel 2759 des EStGB 92 erwähnten Maßnahme eine negative Erklärung zum Berufssteuervorabzug einzureichen oder zu berichtigen, selbst wenn die Entlohnungen, auf die die Befreiung angewandt wird, sich auf einen Zeitraum beziehen, der vor dem Zeitpunkt liegt, zu dem die Gleichsetzung in Kraft getreten ist.

Schließlich ist in Artikel 6 dieses Erlasses ebenfalls vorgesehen, dass die Bestimmungen des vorerwähnten Gesetzes vom 30. Juli 2018, für die die Festlegung des Datums des Inkrafttretens gemäß Artikel 8 dieses vorerwähnten Gesetzes Ihnen übertragen worden ist, zu demselben Zeitpunkt wie dieser Erlass in Kraft treten, nämlich am zehnten Tag nach dem Tag der Veröffentlichung dieses Erlasses im Belgischen Staatsblatt.

Infolge des Gutachtens des Staatsrates sind die Bestimmungen in Bezug auf die in den Artikeln 2755 und 2757 des EStGB 92 erwähnte Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs gestrichen worden. Dem Gutachten des Staatsrates in Bezug auf das Inkrafttreten ist Rechnung getragen worden.

Soweit, Sire, die Tragweite des Ihnen vorgelegten Erlasses.

Ich habe die Ehre, Sire, der ehrerbietige und treue Diener Eurer Majestät zu sein.

Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen A. DE CROO

13. APRIL 2019 - Königlicher Erlass zur Abänderung des KE/EStGB 92 hinsichtlich der in den Artikeln 2758 und 2759 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992: - des Artikels 2758 § 1 Absatz 8, eingefügt durch das Gesetz vom 24. März 2015 und abgeändert durch das Gesetz vom 30. Juli 2018, - des Artikels 2758 § 1 Absatz 9, eingefügt durch das Gesetz vom 30.

Juli 2018, - des Artikels 2758 § 4 Absatz 5, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 15. Mai 2014 und abgeändert durch das Gesetz vom 24. März 2015, - des Artikels 2759 § 1 Absatz 9, eingefügt durch das Gesetz vom 24.

März 2015 und abgeändert durch das Gesetz vom 30. Juli 2018, - des Artikels 2759 § 1 Absatz 10, eingefügt durch das Gesetz vom 30.

Juli 2018, - des Artikels 300 § 1 Nr. 1, - des Artikels 312;

Aufgrund des Gesetzes vom 30. Juli 2018 zur Optimierung der Beihilfe für Arbeitgeber, die in einer Zone in Schwierigkeiten investieren, des Artikels 8;

Aufgrund des KE/EStGB 92;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 22. November 2018;

Aufgrund des Einverständnisses der Ministerin des Haushalts vom 26.

Februar 2019;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 65.559/3 des Staatsrates vom 1. April 2019, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag des Vizepremierministers und Ministers der Finanzen Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - In Artikel 90 § 3 des KE/EStGB 92, wieder aufgenommen durch den Königlichen Erlass vom 28. April 2015, werden die Wörter "Ein Arbeitgeber, der in Anwendung von" durch die Wörter "Ein Arbeitgeber oder eine mit ihm gleichgesetzte Gesellschaft, der beziehungsweise die in Anwendung von" ersetzt.

Art. 2 - Artikel 952 desselben Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 22. August 2006 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 11. Dezember 2006, 21. Dezember 2006, 12. März 2007, 8. Juni 2007, 27. Januar 2009, 31. Juli 2009, 5. Dezember 2011, 21. Februar 2014, 28.April 2015, 23. August 2015 und 19. Juli 2018, wird wie folgt abgeändert: a) In § 1 Absatz 3 wird Nr.8 wie folgt ersetzt: "8. in Artikel 2758 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches erwähnte Arbeitgeber, in Anwendung von Artikel 2758 § 1 Absatz 9 desselben Gesetzbuches mit ihnen gleichgesetzte Gesellschaften und in Artikel 2758 § 1 Absatz 8 desselben Gesetzbuches erwähnte für Leiharbeit zugelassene Unternehmen, die in Artikel 2758 § 4 desselben Gesetzbuches erwähnte Entlohnungen zahlen oder zuerkennen,". b) In § 1 Absatz 3 wird Nr.9 wie folgt ersetzt: "9. in Artikel 2759 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches erwähnte Arbeitgeber, in Anwendung von Artikel 2759 § 1 Absatz 10 desselben Gesetzbuches mit ihnen gleichgesetzte Gesellschaften und in Artikel 2759 § 1 Absatz 9 desselben Gesetzbuches erwähnte für Leiharbeit zugelassene Unternehmen, die in Artikel 2758 § 4 desselben Gesetzbuches erwähnte Entlohnungen zahlen oder zuerkennen,". c) In § 3 Buchstabe b) Nr.3 werden die Wörter "und Nr. 8 bis 10" durch die Wörter "und 10" ersetzt. d) In § 3 Buchstabe b) wird eine Nummer 4/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "4/1.für die in § 1 Absatz 3 Nr. 8 bis 9 erwähnten Schuldner: vom Arbeitgeber für diesen Zeitraum gezahlte oder zuerkannte steuerpflichtige Entlohnungen, die die Bedingungen von Artikel 2758 § 4 desselben Gesetzbuches erfüllen,".

Art. 3 - Artikel 955 desselben Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 17. Juli 2014 und aufgehoben durch das Gesetz vom 24. März 2015, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: "Art. 955 - Um in Anwendung von Artikel 2758 § 1 Absatz 8 oder Artikel 2759 § 1 Absatz 9 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 die zeitweilige Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs anstelle des Arbeitgebers zu erhalten, muss vorab ein Formular vorgelegt werden, dessen Muster von dem für Finanzen zuständigen Minister oder seinem Beauftragten festgelegt wird und in dem folgende Angaben und Erklärungen aufgenommen sind: - Identität des in Artikel 2758 § 1 beziehungsweise in Artikel 2759 § 1 desselben Gesetzbuches erwähnten Arbeitgebers oder gegebenenfalls der mit ihm gleichgesetzten Gesellschaft, - Identität des für Leiharbeit zugelassenen Unternehmens, - gegebenenfalls Identität der Gesellschaft, die Teil einer Unternehmensgruppe ist, der auch der Arbeitgeber angehört, und die in Artikel 2758 beziehungsweise in Artikel 2759 desselben Gesetzbuches erwähnte Investition getätigt hat, - Beschreibung des Vorhabens und der Durchführung der Investition, - Anzahl und Beschreibung der infolge dieser Investition geschaffenen neuen Arbeitsplätze, die von dem für Leiharbeit zugelassenen Unternehmen besetzt werden, - Datum beziehungsweise vorgesehenes Datum der Erstbesetzung jedes dieser Arbeitsplätze, die von dem für Leiharbeit zugelassenen Unternehmen besetzt werden, - Erklärung, in der der Arbeitgeber und das für Leiharbeit zugelassene Unternehmen gemeinsam die Verantwortung dafür übernehmen, im Hinblick auf den Erhalt der endgültigen Befreiung den in Artikel 2758 § 4 Absatz 5 desselben Gesetzbuches erwähnten Nachweis zu erbringen." Art. 4 - In Kapitel 2 Abschnitt 2bis desselben Erlasses wird ein Artikel 956 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 956 - Bei Anwendung von Artikel 2758 § 1 Absatz 9 oder Artikel 2759 § 1 Absatz 10 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 wird die in Artikel 2758 § 1 Absatz 9 beziehungsweise in Artikel 2759 § 1 Absatz 10 desselben Gesetzbuches erwähnte andere Gesellschaft mit dem Arbeitgeber gleichgesetzt ab dem Monat nach dem Monat, in dem ein Formular vorgelegt wird, dessen Muster von dem für Finanzen zuständigen Minister oder seinem Beauftragten festgelegt wird und in dem folgende Angaben und Erklärungen aufgenommen sind: - Identität des in Artikel 2758 § 1 beziehungsweise in Artikel 2759 § 1 desselben Gesetzbuches erwähnten Arbeitgebers, - gegebenenfalls Identität der Gesellschaft, die Teil einer Unternehmensgruppe ist, der auch der Arbeitgeber angehört, und die in Artikel 2758 beziehungsweise in Artikel 2759 desselben Gesetzbuches erwähnte Investition getätigt hat, - Identität der in Artikel 2758 § 1 beziehungsweise in Artikel 2759 § 1 desselben Gesetzbuches erwähnten Gesellschaft, die die Nutzung der in Absatz 1 erwähnten Investition übernommen hat, - Beschreibung des Vorhabens und der Durchführung der Investition, - Anzahl, Beschreibung und Datum der Erstbesetzung jedes der infolge dieser Investition geschaffenen neuen Arbeitsplätze, die schon vor dem vorerwähnten Vorgang besetzt waren." Art. 5 - In Anlage 3ter zu demselben Erlass, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 22. August 2006 und zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 19. Juli 2018, wird Punkt VIII wie folgt ersetzt: "VIII. In Artikel 952 § 1 Absatz 3 Nr. 8 und 9 erwähnte Arbeitgeber, mit ihnen gleichgesetzte Gesellschaften und für Leiharbeit zugelassene Unternehmen: Arbeitgeber, mit ihnen gleichgesetzte Gesellschaften und für Leiharbeit zugelassene Unternehmen, die anstelle des Arbeitgebers die zeitweilige Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs erhalten, halten für jede Investition, für die ein in Artikel 2758 § 5 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähntes Formular eingereicht worden ist, folgende Angaben und Unterlagen zur Verfügung der Verwaltung bereit: a) vollständige Identität des Arbeitgebers oder gegebenenfalls der mit ihm gleichgesetzten Gesellschaft mit Vermerk der nationalen Nummer oder der Referenznummer für Schuldner des Berufssteuervorabzugs, b) Abschrift des in Artikel 2758 § 5 desselben Gesetzbuches erwähnten, rechtsgültig vorgelegten Formulars, c) Übersicht der durchschnittlichen Zahl der Arbeitnehmer, ausgedrückt in Vollzeitgleichwerten, die in der Betriebsstätte, in der die Investition getätigt wird, beschäftigt werden, einschließlich der Leiharbeitnehmer, die in dieser Betriebsstätte von einem für Leiharbeit zugelassenen Unternehmen beschäftigt werden, für jeden Besteuerungszeitraum, der ab dem zwölften Monat vor Einreichung des in Artikel 2758 § 5 desselben Gesetzbuches erwähnten Formulars endet. Arbeitgeber, mit ihnen gleichgesetzte Gesellschaften und für Leiharbeit zugelassene Unternehmen halten eine namentliche Liste zur Verfügung der Verwaltung bereit, die für jeden Arbeitnehmer, dem sie eine in Artikel 952 § 1 Absatz 3 Nr. 8 und 9 erwähnte Entlohnung zahlen oder zuerkennen, folgende Angaben enthält: a) vollständige Identität und gegebenenfalls nationale Nummer, b) Datum des Dienstantritts und gegebenenfalls -austritts wie in der unmittelbaren Beschäftigungsmeldung (DIMONA) angegeben, c) Verweis auf einen der neuen Arbeitsplätze vermerkt in dem in Artikel 2758 § 5 desselben Gesetzbuches erwähnten, vom Arbeitgeber rechtsgültig vorgelegten Formular, den der betreffende Arbeitnehmer besetzt, und Datum der Erstbesetzung dieses Arbeitsplatzes. Arbeitgeber, mit ihnen gleichgesetzte Gesellschaften und für Leiharbeit zugelassene Unternehmen halten für jeden Arbeitnehmer, dem sie eine in Artikel 952 § 1 Absatz 3 Nr. 8 und 9 erwähnte Entlohnung zahlen oder zuerkennen, folgende Unterlagen zur Verfügung der Verwaltung bereit: a) Übersicht der gezahlten oder zuerkannten steuerpflichtigen Bruttoentlohnungen und detaillierte Berechnung des auf diese Entlohnungen einbehaltenen Berufssteuervorabzugs, b) Abschrift des Arbeitsvertrags, der zwischen diesem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber oder dem für Leiharbeit zugelassenen Unternehmen geschlossen worden ist, c) vom Arbeitnehmer unterzeichnete Aufgabenbeschreibung, d) Unterlage zusammen mit den nötigen Belegen, in der der Zusammenhang aufgezeigt wird zwischen der vom Arbeitgeber getätigten Investition, die in dem in Artikel 2758 § 5 desselben Gesetzbuches erwähnten Formular vermerkt ist, und dem infolge dieser Investition geschaffenen neuen Arbeitsplatz, den dieser Arbeitnehmer besetzt." Art. 6 - Die Artikel 6 Buchstabe h) und 7 Buchstabe h) des Gesetzes vom 30. Juli 2018 zur Optimierung der Beihilfe für Arbeitgeber, die in einer Zone in Schwierigkeiten investieren, treten am zehnten Tag nach dem Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Art. 7 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 13. April 2019 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen A. DE CROO

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