Etaamb.openjustice.be
Arrêté Royal du 13 décembre 1999
publié le 05 mai 2000

Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de dispositions réglementaires modifiant l'arrêté royal du 22 février 1998 portant des mesures d'exécution de la carte d'identité sociale

source
ministere de l'interieur
numac
1999000893
pub.
05/05/2000
prom.
13/12/1999
ELI
eli/arrete/1999/12/13/1999000893/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

13 DECEMBRE 1999. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de dispositions réglementaires modifiant l'arrêté royal du 22 février 1998 portant des mesures d'exécution de la carte d'identité sociale


ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.

Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1° et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;

Vu les projets de traduction officielle en langue allemande - de l'arrêté royal du 8 décembre 1998 modifiant l'arrêté royal du 22 février 1998 portant des mesures d'exécution de la carte d'identité sociale, - de l'arrêté royal du 26 avril 1999 modifiant l'arrêté royal du 22 février 1998 portant des mesures d'exécution de la carte d'identité sociale, établis par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'Arrondissement adjoint à Malmedy;

Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :

Article 1er.Les textes figurant respectivement aux annexes 1 et 2 du présent arrêté constituent la traduction officielle en langue allemande : - de l'arrêté royal du 8 décembre 1998 modifiant l'arrêté royal du 22 février 1998 portant des mesures d'exécution de la carte d'identité sociale; - de l'arrêté royal du 26 avril 1999 modifiant l'arrêté royal du 22 février 1998 portant des mesures d'exécution de la carte d'identité sociale.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.

Donné à Bruxelles, le 13 décembre 1999.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE

Bijlage 1 - Annexe 1 MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT, MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER UMWELT UND MINISTERIUM DES MITTELSTANDS UND DER LANDWIRTSCHAFT 8. DEZEMBER 1998 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 22.Februar 1998 zur Festlegung von Ausführungsmassnahmen in bezug auf den Sozialausweis ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere des Artikels 53 Absatz 8, des Artikels 122, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 25. April 1997, und des Artikels 123, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 25. April 1997;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 18. Dezember 1996 zur Festlegung von Massnahmen im Hinblick auf die Einführung eines Sozialausweises für alle Sozialversicherten in Anwendung der Artikel 38, 40, 41 und 49 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen, bestätigt durch das Gesetz vom 26. Juni 1997;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. Februar 1998 zur Festlegung von Ausführungsmassnahmen in bezug auf den Sozialausweis, insbesondere der Artikel 20, 21, 37, 39, 43, 46, 58, 60, 61 und 63;

Aufgrund der Stellungnahmen des Geschäftsführenden Ausschusses der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit vom 28. April 1998, 8.

Juni 1998 und 22. September 1998;

Aufgrund der Stellungnahmen des Gesundheitspflegeversicherungsausschusses des Landesinstituts für Kranken- und Invalidenversicherung vom 11. Mai 1998, 8. Juni 1998 und 12. Oktober 1998; Aufgrund der Stellungnahme des Geschäftsführenden Ausschusses des Dienstes für Entschädigungen des Landesinstituts für Kranken- und Invalidenversicherung vom 20. Mai 1998;

Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 17. September 1998;

Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass die Apotheker und die Pflegeanstalten so schnell wie möglich darüber informiert werden müssen, dass der obligatorische Gebrauch des Sozialausweises der Sozialversicherten, zu deren Gunsten sie im Rahmen der Drittzahlerregelung Leistungen erbringen, nicht am 1. Oktober 1998, sondern am 1. Januar 1999 in Kraft tritt;

Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 22. Oktober 1998, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, was die Artikel 7, 8, 10 Buchstabe A) und 11 des vorliegenden Erlasses betrifft;

Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates vom 25. September 1998 über den Antrag auf Begutachtung innerhalb eines Monats, was die Artikel 1 bis 6, 9 und 10 Buchstabe B) des vorliegenden Erlasses betrifft;

Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 29. Oktober 1998, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, was die Artikel 1 bis 6, 9 und 10 Buchstabe B) des vorliegenden Erlasses betrifft;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung und der Arbeit, Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten und Unseres Ministers der Kleinen und Mittleren Betriebe und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - In Artikel 20 des Königlichen Erlasses vom 22. Februar 1998 zur Festlegung von Ausführungsmassnahmen in bezug auf den Sozialausweis wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut hinzugefügt: « Erklärt der Sozialversicherte nicht innerhalb zweier Monate nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Sozialausweises, dass er keinen neuen Ausweis erhalten hat, ist der Ausweis für die Anwendung von Artikel 23 als verloren anzusehen. » Art. 2 - In Artikel 21 Absatz 2 desselben Erlasses wird der erste Satz durch folgende Bestimmung ersetzt: « Die Sozialversicherungsbescheinigung umfasst die Aufstellung aller in Artikel 2 Absatz 3 und 4 des Königlichen Erlasses vom 18. Dezember 1996 und in Artikel 2 des vorliegenden Erlasses erwähnten Daten. » Art. 3 - In Artikel 37 Absatz 2 desselben Erlasses wird eine Nummer 3 mit folgendem Wortlaut hinzugefügt: « 3. Pflegeerbringer, die Sozialversicherten in einer Pflegeanstalt Leistungen erbringen, die keine pharmazeutischen Leistungen sind. » Art. 4 - Artikel 39 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: A) Nummer 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « 1. Landesinstitut für Kranken- und Invalidenversicherung, ».

B) Der Artikel wird durch folgende Nummer ergänzt: « 7. der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit. » Art. 5 - Artikel 43 Absatz 1 desselben Erlasses wird durch folgenden Absatz ersetzt: « Eine Berufskarte für Gesundheitspflege und der damit verbundene Geheimcode werden den befugten Personen der in Artikel 37 Absatz 2 Nr. 1 und in Artikel 39 Nr. 1 bis 5 und Nr. 7 erwähnten Einrichtungen ausgehändigt. » Art. 6 - In Artikel 46 Absatz 1 desselben Erlasses werden die Wörter « Verteilung der Berufskarten für Gesundheitspflege an Bedienstete, die in ihren Diensten namentlich bestimmt worden sind, und Entzug dieser Karten » durch die Wörter « Verteilung der Berufskarte für Gesundheitspflege an Bedienstete, die in ihren Diensten namentlich bestimmt worden sind, und an namentlich bestimmte Pflegeerbringer oder Vertreter von Vereinigungen, die Beträge fakturieren und einnehmen für Pflegeerbringer, die in Pflegeanstalten unter Anwendung der Drittzahlerregelung zugunsten von Sozialversicherten Leistungen erbringen, die keine pharmazeutischen Leistungen sind, und Entzug dieser Karte » ersetzt.

Art. 7 - Artikel 58 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 58 - Die Erstaushändigung von Amts wegen der Sozialausweise erfolgt für die in den Artikeln 7 und 8 erwähnten Sozialversicherten zwischen dem 1. März 1998 und dem 30. November 1998. Hat der Sozialversicherte seinen Sozialausweis nicht von Amts wegen am 30.

November 1998 erhalten, muss er dies dem Versicherungsträger, der aufgrund der Artikel 7 bis 10 für ihn zuständig ist, so schnell wie möglich mitteilen.

Wenn der in den Artikeln 7 und 8 erwähnte Sozialversicherte nicht spätestens am 1. April 1999 erklärt, dass er keinen Sozialausweis erhalten hat, ist der Ausweis für die Anwendung von Artikel 23 als verloren anzusehen. » Art. 8 - Artikel 60 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 60 - Der in den Artikeln 9 und 10 erwähnte Antrag des Sozialversicherten ist ab dem 1. Dezember 1998 zu stellen. » Art. 9 - Artikel 61 Nr. 3 desselben Erlasses wird aufgehoben.

Art. 10 - Artikel 63 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: A) Nummer 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « 2. der Artikel 33 bis 38, des Artikels 39 Nr. 1 bis 4, 6 und 7, der Artikel 53 und 54, die am 1. Januar 1999 in Kraft treten, ».

B) Der Artikel wird durch folgende Nummer ergänzt: « 3. der Artikel 39 Nr. 5 und 43 Absatz 1, die an einem von Uns festzulegenden Datum in Kraft treten, was die öffentlichen Sozialhilfezentren betrifft. » Art. 11 - In denselben Erlass wird ein Artikel 63bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 63bis - Während einer Übergangsperiode, die sich vom 1. Januar bis zum 30. Juni 1999 erstreckt, sind Apotheker und Pflegeanstalten, die sich noch keinen Leseapparat zur Verfügung stellen lassen konnten, der aufgrund des Königlichen Erlasses vom 13. Februar 1998 über die Spezifikationen der Leseapparate für Sozialausweise registriert worden ist, nicht verpflichtet, für die Anwendung der Drittzahlerregelung den Sozialausweis der Sozialversicherten zu gebrauchen. » Art. 12 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Art. 13 - Unser Minister der Beschäftigung und der Arbeit, Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten und Unser Minister der Kleinen und Mittleren Betriebe sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 8. Dezember 1998 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit Frau M. SMET Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten Frau M. DE GALAN Der Minister der Kleinen und Mittleren Betriebe K. PINXTEN Vu pour être annexé à Notre arrêté du 13 décembre 1999.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE

Bijlage 2 - Annexe 2 MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT, MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER UMWELT UND MINISTERIUM DES MITTELSTANDS UND DER LANDWIRTSCHAFT 26. APRIL 1999 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 22.Februar 1998 zur Festlegung von Ausführungsmassnahmen in bezug auf den Sozialausweis ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 18. Dezember 1996 zur Festlegung von Massnahmen im Hinblick auf die Einführung eines Sozialausweises für alle Sozialversicherten in Anwendung der Artikel 38, 40, 41 und 49 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen, bestätigt durch das Gesetz vom 26. Juni 1997;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. Februar 1998 zur Festlegung von Ausführungsmassnahmen in bezug auf den Sozialausweis, insbesondere der Artikel 2, 6, 13, 21 und 63, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 8. Dezember 1998;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 1. März 1999;

Aufgrund des Gesetzes vom 25. April 1963 über die Verwaltung der Einrichtungen öffentlichen Interesses für soziale Sicherheit und Sozialfürsorge, insbesondere des Artikels 15;

Aufgrund der Dringlichkeit;

Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, - dass der obligatorische Gebrauch des Sozialausweises am 1. Januar 1999 in Kraft getreten ist und dass die weiter unten angeführten Rechtsfolgen so früh wie möglich berücksichtigt werden müssen, - dass die Ausdehnung der Kontrollbefugnis notwendig ist, um eine gute Verteilung der Sozialausweise an alle Sozialversicherten zu gewährleisten, - dass die Gültigkeitsdauer der Sozialversicherungsbescheinigung in manchen Fällen auf drei Monate verlängert werden muss, da es unmöglich ist, innerhalb eines Monats einen (neuen oder ersten) Ausweis auszuhändigen;

Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 16. März 1999, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung und der Arbeit, Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten und Unseres Ministers der Kleinen und Mittleren Betriebe und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - In Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 22. Februar 1998 zur Festlegung von Ausführungsmassnahmen in bezug auf den Sozialausweis werden die Wörter « Königlichen Erlasses vom 30. Juli 1964 zur Festlegung der Bedingungen, gemäss denen die Anwendung des koordinierten Gesetzes vom 14. Juli 1994 auf Selbständige ausgedehnt wird » durch die Wörter « Königlichen Erlasses vom 29. Dezember 1997 zur Festlegung der Bedingungen, gemäss denen die Anwendung des am 14.

Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung auf Selbständige und auf Mitglieder von Glaubensgemeinschaften ausgedehnt wird » ersetzt.

Art. 2 - Artikel 6 desselben Erlasses wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Die in Artikel 162 des koordinierten Gesetzes vom 14. Juli 1994 erwähnten Beamten des Dienstes für verwaltungstechnische Kontrolle des Landesinstituts für Kranken- und Invalidenversicherung sind mit der Kontrolle der Aushändigung, der Ersetzung und der Erneuerung der Sozialausweise beauftragt, die für die in den Artikeln 7 bis 10 erwähnten Sozialversicherten bestimmt sind. » Art. 3 - Artikel 13 desselben Erlasses wird durch folgende Absätze ergänzt: « Sozialausweise, die für die unter die Anwendung der Artikel 7 und 8 fallenden Neugeborenen bestimmt sind, werden innerhalb eines Monats ab dem Datum, an dem die Zentrale Datenbank dem Versicherungsträger die Information in bezug auf die Geburt mitgeteilt hat, ausgehändigt.

Sozialausweise, die für die Sozialversicherten bestimmt sind, die ihren Sozialausweis in Ausführung des Artikels 18 oder 19 zurückgegeben haben oder den Versicherungsträger über den Nichterhalt, den Verlust oder den Diebstahl ihres Sozialausweises informiert haben, werden innerhalb eines Monats nach der Rückgabe oder nach dem Empfang der Information ausgehändigt. » Art. 4 - Artikel 21 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 8. Dezember 1998, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 21 - Eine Sozialversicherungsbescheinigung, die die Daten enthält, die auf dem Sozialausweis vermerkt werden müssen, wird den in Artikel 13 erwähnten Sozialversicherten so schnell wie möglich vom Versicherungsträger ausgehändigt.

Die Sozialversicherungsbescheinigung hat eine Gültigkeitsdauer von einem Monat ab dem Datum ihrer Aushändigung. Für die in Artikel 13 Absatz 1 und 2 erwähnten Sozialversicherten, die noch nicht über eine Erkennungsnummer der sozialen Sicherheit verfügen, so wie sie in Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit erwähnt ist, hat die Sozialversicherungsbescheinigung jedoch eine Gültigkeitsdauer von drei Monaten ab dem Datum ihrer Aushändigung.

Bei Verlust, Diebstahl oder Beschädigung der Sozialversicherungsbescheinigung ersetzt der Versicherungsträger sie; das Datum, an dem die Gültigkeit der Ersatzbescheinigung endet, stimmt mit dem Datum, an dem die zu ersetzende Bescheinigung abläuft, überein.

Der Minister der Sozialen Angelegenheiten legt das Muster der Sozialversicherungsbescheinigung fest.

Die in Artikel 162 des koordinierten Gesetzes vom 14. Juli 1994 erwähnten Beamten des Dienstes für verwaltungstechnische Kontrolle des Landesinstituts für Kranken- und Invalidenversicherung sind mit der Kontrolle der Aushändigung der Sozialversicherungsbescheinigung beauftragt. » Art. 5 - Die Artikel 39 Nr. 5 und 43 Absatz 1 desselben Erlasses treten am 1. Juli 1999 in Kraft, was die öffentlichen Sozialhilfezentren betrifft.

Art. 6 - Unser Minister der Beschäftigung und der Arbeit, Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten und Unser Minister der Kleinen und Mittleren Betriebe sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 26. April 1999 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit Frau M. SMET Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten Frau M. DE GALAN Der Minister der Kleinen und Mittleren Betriebe K. PINXTEN Vu pour être annexé à Notre arrêté du 13 décembre 1999.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE

^