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Arrêté Royal du 13 juin 2005
publié le 28 juin 2005

Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 6 avril 2005 relatif à l'octroi des indemnités spéciale et particulière en cas d'acte intentionnel de violence contre des membres des services de police et de secours

source
service public federal interieur
numac
2005000356
pub.
28/06/2005
prom.
13/06/2005
ELI
eli/arrete/2005/06/13/2005000356/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

13 JUIN 2005. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 6 avril 2005 relatif à l'octroi des indemnités spéciale et particulière en cas d'acte intentionnel de violence contre des membres des services de police et de secours


ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.

Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;

Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 6 avril 2005 relatif à l'octroi des indemnités spéciale et particulière en cas d'acte intentionnel de violence contre des membres des services de police et de secours, établi par le Service central de traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;

Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 6 avril 2005 relatif à l'octroi des indemnités spéciale et particulière en cas d'acte intentionnel de violence contre des membres des services de police et de secours.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.

Donné à Bruxelles, le 13 juin 2005.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL

Annexe FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 6. APRIL 2005 - Ministerieller Erlass über die Gewährung einer Sonderentschädigung und einer gesonderten Entschädigung bei vorsätzlicher Gewalttat gegen Mitglieder der Polizei- und Rettungsdienste Der Minister des Innern, Aufgrund des Gesetzes vom 1.August 1985 zur Festlegung steuerrechtlicher und anderer Bestimmungen, insbesondere des Artikels 42;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. Januar 1987 über die Gewährung einer Sonderentschädigung bei vorsätzlicher Gewalttat gegen Mitglieder der Polizei- und Rettungsdienste und gegen Dritte, die einem Opfer einer vorsätzlichen Gewalttat Hilfe leisten;

Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 19. Juni 1987;

In der Erwägung, dass in Artikel 1 des Ministeriellen Erlasses vom 19.

Juni 1987 der Generaldirektor der Generaldirektion der Gesetzgebung und der Nationalen Einrichtungen als Behörde bestimmt worden ist, die mit der Durchführung der Untersuchung und der Erstellung des Berichts, wie in Artikel 5 § 1 des Königlichen Erlasses vom 23. Januar 1987 über die Gewährung einer Sonderentschädigung bei vorsätzlicher Gewalttat gegen Mitglieder der Polizei- und Rettungsdienste und gegen Dritte, die einem Opfer einer vorsätzlichen Gewalttat Hilfe leisten, vorgesehen, betraut ist;

In der Erwägung, dass die Weiterbearbeitung dieser Akten in der Vergangenheit in der Praxis vom Juristischen Dienst der vorerwähnten Generaldirektion gewährleistet wurde;

In der Erwägung, dass der Juristische Dienst im Rahmen der Reform des Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres durch Erlass der Präsidentin des Direktionsausschusses vom 28. November 2002 (in Kraft getreten am 1. Dezember 2002) dem Koordinations- und Unterstützungsdienst der Präsidentin des Direktionsausschusses übertragen worden ist; In der Erwägung, dass es nicht gerechtfertigt ist, dass der Generaldirektor der Generaldirektion Institutionen und Bevölkerung diesbezüglich zuständig bleibt;

In der Erwägung, dass es für zweckmässig erachtet wird, einerseits den Generaldirektor der Generaldirektion der Zivilen Sicherheit für die Mitglieder der Dienste des Zivilschutzes und der Feuerwehrdienste der Gemeinden, Gemeindeagglomerationen, -föderationen und interkommunalen Vereinigungen sowie andererseits den Generaldirektor der Generaldirektion Sicherheits- und Vorbeugungspolitik für die Personalmitglieder des Einsatzkaders und des Verwaltungs- und Logistikkaders der lokalen Polizeidienste als Behörden zu bestimmen, die mit der Durchführung der Untersuchung und der Erstellung des Berichts, wie in Artikel 5 § 1 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 23. Januar 1987 vorgesehen, betraut sind;

In der Erwägung, dass die Art der diesbezüglichen Akten den Zuständigkeiten dieser Dienste eher entspricht;

In der Erwägung, dass die vorerwähnten Behörden am besten geeignet sind, um die notwendigen Untersuchungen durchzuführen;

In der Erwägung, dass die vorerwähnten Behörden zudem enger an der Bearbeitung der Akten in Bezug auf vorsätzliche Gewalttaten gegen ihre jeweiligen Personalmitglieder beteiligt sind, Erlässt: Artikel 1 - § 1 - Der Generaldirektor der Generaldirektion Zivile Sicherheit des Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres wird als Behörde bestimmt, die mit der Durchführung der Untersuchung und der Erstellung des Berichts, wie in Artikel 5 § 1 des Königlichen Erlasses vom 23. Januar 1987 über die Gewährung einer Sonderentschädigung bei vorsätzlicher Gewalttat gegen Mitglieder der Polizei- und Rettungsdienste und gegen Dritte, die einem Opfer einer vorsätzlichen Gewalttat Hilfe leisten, vorgesehen, betraut ist, wenn das Opfer ein Mitglied der Dienste des Zivilschutzes oder der Feuerwehrdienste der Gemeinden, Gemeindeagglomerationen, -föderationen oder interkommunalen Vereinigungen ist. § 2 - Der Generaldirektor der Generaldirektion Sicherheits- und Vorbeugungspolitik des Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres wird als Behörde bestimmt, die mit der Durchführung der Untersuchung und der Erstellung des Berichts, wie in Artikel 5 § 1 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 23. Januar 1987 vorgesehen, betraut ist, wenn das Opfer ein Mitglied des Einsatzkaders oder des Verwaltungs- und Logistikkaders der lokalen Polizeidienste ist.

Art. 2 - Die in Artikel 1 bestimmten Behörden erhalten die in Artikel 42 des Gesetzes vom 1. August 1985 zur Festlegung steuerrechtlicher und anderer Bestimmungen vorgesehenen Anträge auf Sonderentschädigung und gesonderte Entschädigung, die sie betreffen und für deren Gewährung der Minister des Innern gemäss Artikel 1 Nr. 4 Buchst. b des Königlichen Erlasses vom 23. Januar 1987 zuständig ist; sie bestätigen den Antragstellern den Empfang ihres Antrags.

Art. 3 - Die in Artikel 1 bestimmten Behörden führen, jede für ihren Bereich, alle nützlichen Nachforschungen durch. Sie untersuchen die Anträge auf Entschädigung, indem sie alle Elemente zusammentragen, mit denen das Anrecht des Opfers oder seiner Rechtsnachfolger sowie der zu Lasten des Opfers fallenden Kinder auf Entschädigungen untermauert werden kann.

Bei der Untersuchung durch die in Artikel 1 erwähnten Behörden muss in jedem Fall Folgendes festgestellt werden: das schadensbegründende Ereignis, die Identität des Opfers der Tat, die eine vorsätzliche Gewalttat darstellt, oder der Explosion, die Art des vom Opfer erfüllten Auftrags, die Art des Schadens sowie der Kausalzusammenhang zwischen der Tat, die den Tatbestand einer vorsätzlichen Gewalttat darstellt, beziehungsweise der Explosion und dem erlittenen Schaden.

Zudem müssen die Elemente beigebracht werden, anhand deren die Entschädigungsberechtigten identifiziert werden können.

Art. 4 - Nach Abschluss der Untersuchung erstellen die in Artikel 1 erwähnten Behörden einen mit Gründen versehenen Bericht, in dem die Schlussfolgerungen der Nachforschungen aufgeführt sind, und befinden sie darüber, ob der Antrag auf Gewährung der Entschädigung begründet ist oder nicht.

Art. 5 - Beschliessen die in Artikel 1 erwähnten Behörden, den Antrag abzulehnen, notifizieren sie dem Antragsteller per Einschreiben eine Abschrift ihres mit Gründen versehenen Berichts, wobei sie ihm mitteilen, dass er über eine Frist von dreissig Tagen ab Notifizierung verfügt, um seine Verteidigungsmittel schriftlich geltend zu machen.

Art. 6 - Sobald die in Artikel 1 erwähnten Behörden die vom Antragsteller angeführten Verteidigungsmittel zur Kenntnis genommen haben, geben sie eine Stellungnahme darüber ab und, sofern erforderlich, ändern oder ergänzen sie den mit Gründen versehenen Bericht.

Art. 7 - Nach Abschluss des Verfahrens leiten die in Artikel 1 erwähnten Behörden, jede für ihren Bereich, die vollständige Akte mit einem Entwurf des Beschlusses an den Minister des Innern weiter, der gemäss Artikel 7 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 23. Januar 1987 entscheidet.

Art. 8 - Die in Artikel 1 erwähnten Behörden notifizieren dem Antragsteller die Entscheidung des Ministers per Einschreiben.

Bei ungünstiger Entscheidung ist in der Notifizierung zu vermerken, dass diese Entscheidung einer Klage vor den ordentlichen Gerichtshöfen und Gerichten nicht im Wege steht.

Bei günstiger Entscheidung werden die in Artikel 1 erwähnten Behörden beauftragt, die notwendigen Ausführungsmassnahmen zu ergreifen.

Art. 9 - Der Ministerielle Erlass vom 19. Juni 1987 wird aufgehoben.

Brüssel, den 6. April 2005 P. DEWAEL Vu pour être annexé à Notre arrêté du 13 juin 2005.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL

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