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Arrêté Royal du 13 juin 2005
publié le 28 juin 2005

Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 28 décembre 2004 modifiant l'arrêté ministériel du 23 juillet 2001 relatif à l'immatriculation de véhicules

source
service public federal interieur
numac
2005000359
pub.
28/06/2005
prom.
13/06/2005
ELI
eli/arrete/2005/06/13/2005000359/moniteur
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13 JUIN 2005. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 28 décembre 2004 modifiant l'arrêté ministériel du 23 juillet 2001 relatif à l'immatriculation de véhicules


ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.

Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;

Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 28 décembre 2004 modifiant l'arrêté ministériel du 23 juillet 2001 relatif à l'immatriculation de véhicules, établi par le Service central de traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;

Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 28 décembre 2004 modifiant l'arrêté ministériel du 23 juillet 2001 relatif à l'immatriculation de véhicules.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.

Donné à Bruxelles, le 13 juin 2005.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL

Annexe FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN 28. DEZEMBER 2004 - Ministerieller Erlass zur Abänderung des Ministeriellen Erlasses vom 23.Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen Der Minister der Mobilität, Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei, insbesondere des Artikels 1, abgeändert durch die Gesetze vom 21. Juni 1985 und 20. Juli 1991;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 8. April 2002, 18. März 2003 und 22. Dezember 2003, insbesondere der Artikel 18 und 21;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 1996 zur Regelung der Eintragung der Handelsschilder für Motorfahrzeuge und Anhänger, insbesondere der Artikel 8 und 14;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 8. März 2004;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 31.

März 2004;

Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung des vorliegenden Erlasses;

Aufgrund des Gutachtens 37.642/2/V des Staatsrates vom 9. September 2004, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Aufgrund des Antrags auf dringende Bearbeitung, begründet durch die Tatsache, dass die Richtlinie 1999/37/EG des Rates vom 29. April 1999 über Zulassungsdokumente für Fahrzeuge eine dringende Harmonisierung der Gestaltung und des Inhalts der Zulassungsbescheinigungen erforderlich macht und dass die Frist für die Umsetzung der vorerwähnten Richtlinie am 1. Juni 2004 abläuft, Erlässt: Artikel 1 - Mit vorliegender Verfügung, insbesondere mit den Artikeln 2, 3, 4 und 6, wird bezweckt, Anhang 1 der Richtlinie 1999/37/EG des Rates vom 29. April 1999 über Zulassungsdokumente für Fahrzeuge, ersetzt durch die Richtlinie 2003/127/EG der Kommission vom 23.

Dezember 2003, umzusetzen.

Artikel 1. Kapitel 2 des Ministeriellen Erlasses vom 23. Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « KAPITEL II - Die Zulassungsbescheinigung Art. 2 - § 1 - Die Zulassungsbescheinigung besteht aus vier Seiten und ist in gefalteter Form 101 mm hoch und 166 mm breit. Sie ist überwiegend pastellrosa und enthält unter anderem ein Wasserzeichen, fluoreszierende Fasern und einen fluoreszierenden Druck als Schutz vor Fälschung. Sie kann an der rechten und linken Seite zusätzlich mit einem Lochrand versehen sein.

Neben dem gewöhnlichen schwarzen Aufdruck weist die Zulassungsbescheinigung ein spezifisches Hintergrundschriftbild auf.

Dieses Hintergrundschriftbild ist auf der zweiten und dritten Seite im Irisdruck mit lila und graublauen Farbschattierungen gedruckt; auf der ersten und letzten Seite hat es einen blauen Farbton. § 2 - Der gewöhnliche schwarze Aufdruck umfasst: 1. auf der ersten Seite: a) die Angabe in den drei Landessprachen und das Unterscheidungszeichen des Königreichs Belgien, b) die Angabe der für die Ausstellung der Zulassungsbescheinigung zuständigen Behörde in den drei Landessprachen, c) die Aufschrift « Zulassungsbescheinigung » in Grossbuchstaben in den drei Landessprachen;in ausreichendem Abstand folgt dieser Vermerk auch in Kleinbuchstaben in den übrigen Sprachen der Europäischen Gemeinschaften, d) die Aufschrift « Europäische Gemeinschaft » in den drei Landessprachen, e) die Inventarnummer des Dokuments, f) allgemeine Auskünfte in den drei Landessprachen, die für den Inhaber der Zulassungsbescheinigung und für die Zollbehörden bestimmt sind, 2.auf der zweiten und dritten Seite zusammen: a) das Ausstellungsdatum der Zulassungsbescheinigung, dem je nach Fall die Wörter « ORIGINAL VOM », « DUPLIKAT VOM » oder « ABSCHRIFT VOM » vorangehen, b) Name, Adresse und Code des Absenders, c) eine Sicherheitsnummer in grossen Ziffern, d) einige der Direktion des Strassenverkehrs eigene spezifische Codes oder Referenznummern, e) gegebenenfalls die bei der Gemeindeverwaltung gemeldeten Adressenänderungen, f) im Falle einer Zulassungsbescheinigung für eine Transit-Zulassung: einen spezifischen Vermerk in Bezug auf Art und Dauer der Befreiung von den Steuerlasten, g) im Falle einer Abschrift der Zulassungsbescheinigung: einen spezifischen Vermerk in Bezug auf die Vermietung des Fahrzeugs, h) die spezifischen Fahrzeug- oder Zulassungsangaben, auf die die Zulassungsbescheinigung sich bezieht, insbesondere die Angaben, die in Artikel 7 Nr.1, 2, 4 bis 14, 19 bis 25, 28, nur der CO2-Ausstoss, und 30 des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen erwähnt sind; diesen Angaben werden die entsprechenden harmonisierten Gemeinschaftscodes vorangestellt, die unter den Punkten II-5 und II-6 von Anhang I der Richtlinie 2003/127/EG der Kommission vom 23.

Dezember 2003 zur Änderung der Richtlinie 1999/37/EG des Rates über Zulassungsdokumente für Fahrzeuge definiert sind; der Angabe von Artikel 7 Nr. 13 desselben Erlasses wird dagegen ausschliesslich ein zusätzlicher nationaler Code zwischen Klammern vorangestellt, i) die personenbezogenen Daten, auf die sich die Zulassungsbescheinigung bezieht und denen die entsprechenden harmonisierten Gemeinschaftscodes vorangestellt werden: wenn der Inhaber der Zulassungsbescheinigung eine natürliche Person ist: die Angaben von Artikel 8 Nr.1 bis 3 desselben Königlichen Erlasses, jedoch mit Ausnahme des Geburtsdatums; wenn der Inhaber eine juristische Person ist: die Angaben von Artikel 9 Nr. 1 bis 4 desselben Königlichen Erlasses, j) eine einheitliche Inhabernummer für jeden Inhaber einer Zulassung sowie die Angabe, dass der Inhaber der Zulassungsbescheinigung durch diese Bescheinigung nicht als Eigentümer des Fahrzeugs ausgewiesen wird;dieser Angabe wird der entsprechende harmonisierte Gemeinschaftscode vorangestellt, k) für eine vorübergehende Zulassung kann sowohl die Adresse des vorläufigen oder vorübergehenden Wohnorts in Belgien als auch die Adresse des Hauptwohnorts im Ausland angegeben werden, l) die Kodenummer des Versicherungsunternehmens, das das Haftpflichtrisiko für das Fahrzeug deckt, 3.auf der vierten Seite: a) gegebenenfalls den Stempel und das Kontrolldatum, die von den Prüfstellen, die mit der Kontrolle der in Betrieb genommenen Fahrzeuge beauftragt sind, angebracht werden, b) gegebenenfalls die Vermerke in Bezug auf bestimmte technische Merkmale des Fahrzeugs, die von den Prüfstellen, die mit der Kontrolle der in Betrieb genommenen Fahrzeuge beauftragt sind, nach den Anweisungen der Direktion des Strassenverkehrs angebracht werden, § 3 - Die Zulassungsbescheinigung, die für eine « Probefahrt »- oder « Händler »- Zulassung ausgestellt wird, hat dieselben Eigenschaften wie die in § 1 des vorliegenden Erlasses [sic, zu lesen ist: des vorliegenden Artikels ] erwähnte Zulassungsbescheinigung. Auf der ersten und vierten Seite der Zulassungsbescheinigung sind dieselben Angaben wie die in § 2 Nr. 1 und Nr. 3 Buchstabe a) erwähnten Angaben enthalten.

Die zweite und die dritte Seite zusammen enthalten dieselben Angaben wie die in § 2 Nr. 2 Buchstaben a), b), c), d), e) und l) des vorliegenden Erlasses [sic, zu lesen ist: des vorliegenden Artikels ] erwähnten Angaben.

Ausserdem enthalten sie: a) den Hubraum oder je nach Fall das technisch zulässige Gesamtgewicht, und dies nur für die « Händler »-Zulassung, b) die Zulassungsnummer, die Art und das Datum der Zuteilung des Zulassungskennzeichens, c) die in § 2 Nr.2 Buchstabe i) des vorliegenden Erlasses [sic, zu lesen ist: des vorliegenden Artikels ] erwähnten personenbezogenen Daten, jedoch mit Ausnahme der entsprechenden Gemeinschaftscodes, d) das äusserste Gültigkeitsdatum für die « Probefahrt »- oder « Händler »-Zulassung, e) die Unternehmensnummer des Inhabers der Zulassung bei der Zentralen Datenbank der Unternehmen (ZDU), f) gegebenenfalls den Tätigkeits- und Funktionscode des Unternehmens bei der ZDU, g) eine einheitliche Inhabernummer für jeden Inhaber einer Zulassung. » Art. 2 - Bei der Ausstellung einer neuen Zulassungsbescheinigung für ein Fahrzeug, das bereits vor dem In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses zugelassen war, ist das in Artikel 2 des vorliegenden Erlasses erwähnte Muster einer Zulassungsbescheinigung zu benutzen.

Jedoch werden nur die Vermerke, für die die erforderlichen Daten verfügbar sind, in die Zulassungsbescheinigung aufgenommen.

Art. 3 - Zulassungsbescheinigungen, die vor dem In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen ausgestellt worden sind, bleiben gültig.

Art. 4 - In der französischen Fassung von Artikel 16 § 2 desselben Ministeriellen Erlasses werden die Wörter « et le graphisme » durch die Wörter « le graphisme et le symbole européen » ersetzt und in der offiziellen deutschen Übersetzung von Artikel 16 § 2 desselben Ministeriellen Erlasses werden die Wörter « und Schriftbild » durch die Wörter «, Schriftbild und Europasymbol » ersetzt.

Art. 5 - Vorliegender Erlass wird mit 1. Juni 2004 wirksam.

Brüssel, den 28. Dezember 2004 R. LANDUYT Vu pour être annexé à Notre arrêté du 13 juin 2005.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL

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