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Arrêté Royal du 13 juin 2005
publié le 25 avril 2008

Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 30 mars 2001 portant la position juridique du personnel des services de police. - Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2008000350
pub.
25/04/2008
prom.
13/06/2005
ELI
eli/arrete/2005/06/13/2008000350/moniteur
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


13 JUIN 2005. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 30 mars 2001 portant la position juridique du personnel des services de police. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 13 juin 2005 modifiant l'arrêté royal du 30 mars 2001 portant la position juridique du personnel des services de police (Moniteur belge du 8 juillet 2005).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande, à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 13. JUNI 2005 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 30.März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, insbesondere des Artikels 121, so wie er durch das Gesetz vom 26. April 2002 ersetzt worden ist;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste, insbesondere der Artikel VI.II.23 Absatz 2, VI.II.88, VIII.IV.10, XI.II.21 Absatz 1, XI.III.I § 2 Absatz 1, XI.III.4 Nr. 6, XI.III.43 Absatz 1 und XI.IV.121 Absatz 1;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 5. Februar 2003;

Aufgrund des Protokolls Nr. 98/1 des Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste vom 16. April 2003;

Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 22.

April 2004;

Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Öffentlichen Dienstes vom 14. April 2003;

In der Erwägung, dass die Stellungnahme des Bürgermeisterbeirats nicht ordnungsgemäss binnen der gesetzten Frist abgegeben worden ist und dass kein Antrag auf Verlängerung der Frist gestellt worden ist; dass sie infolgedessen ausser Acht gelassen worden ist;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 37.588/2/V des Staatsrates vom 25. August 2004;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Justiz und Unseres Ministers des Innern, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 - Artikel VI.II.23 Absatz 2 RSPol wird aufgehoben.

Art. 2 - In Artikel VI.II.88 RSPol wird ein Absatz 2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « In Abweichung von Absatz 1 erfolgt die Neuzuweisung des in Artikel VI.II.85 Nr. 3 erwähnten Personalmitglieds ausschliesslich in dem Korps, dem es zum Zeitpunkt seiner Bestellung in die in Artikel VI.II.85 Nr. 3 erwähnte Stelle angehörte, wenn das betreffende Personalmitglied und der betreffende Korpschef oder, je nach Fall, der betreffende Generalkommissar dies im gegenseitigem Einvernehmen so entscheiden. In Ermangelung eines gegenseitigen Einvernehmens erhält das betreffende Personalmitglied eine Neuzuweisung in dem Korps, dem es zum Zeitpunkt der Neuzuweisungsentscheidung angehört. » Art. 3 - Artikel VIII.IV.10 RSPol wird wie folgt abgeändert: 1. In Nr.6 werden die Wörter « Mitglieder des Reservekaders der Armee » durch die Wörter « Mitglieder des Reservekaders der Armee » ersetzt. 2. Es wird eine Nummer 7 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « 7.in Artikel VI.II.21 Absatz 1 Nr. 2 erwähntes Interview, in Artikel VI.II.21 Absatz 1 Nr. 6 erwähnte Tests oder Eignungsprüfungen und Erscheinen vor einer in Teil VI erwähnten Auswahlkommission, ». 3. Es wird eine Nummer 8 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « 8.Tätigkeiten allgemeinen Interesses, die, je nach Fall, vom Korpschef oder vom Generalkommissar bestimmt werden: für die diesbezüglich festgelegte Dauer. » 4. Es wird ein Absatz 2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Die in Absatz 1 Nr.8 erwähnten Tätigkeiten können auf Beschluss des Korpschefs beziehungsweise des Generalkommissars ganz oder teilweise als Dienstleistungen angerechnet werden. » Art. 4 - In den Artikeln XI.II.21 Absatz 1, XI.III.1 § 2 Absatz 1, XI.III.43 Absatz 1 und XI.IV.121 Absatz 1 RSPol werden zwischen den Wörtern « wie es » und den Wörtern « im Rahmen » die Wörter « im Rahmen eines in den Artikeln VIII.XV.1 bis einschliesslich VIII.XV.6 erwähnten Urlaubs wegen teilweiser Laufbahnunterbrechung, » eingefügt.

Art. 5 - In Artikel XI.III.4 Nr. 6 RSPol werden die Wörter « im Rahmen der in Artikel VIII.XVI.1 erwähnten Regelung der freiwilligen Viertagewoche oder der in Artikel VIII.XVIII.1 erwähnten Regelung des vorzeitigen Ausscheidens für die Hälfte der Arbeitszeit » durch die Wörter « im Rahmen eines Urlaubs wegen teilweiser Laufbahnunterbrechung, der Regelung der freiwilligen Viertagewoche oder der Regelung des vorzeitigen Ausscheidens für die Hälfte der Arbeitszeit, wie in den Artikeln VIII.XV.1 bis einschliesslich VIII.XV.6, Artikel VIII.XVI.1 beziehungsweise Artikel VIII.XVIII.1 erwähnt, » ersetzt.

KAPITEL II - Schlussbestimmungen Art. 6 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme der Artikel 4 und 5, die mit 1. April 2001 wirksam werden.

Art. 7 - Unser Minister der Justiz und Unser Minister des Innern sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 13. Juni 2005 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Der Minister des Innern P. DEWAEL

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