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Arrêté Royal du 13 juin 2014
publié le 20 septembre 2019

Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 28 février 1999 portant des mesures spéciales en vue de la surveillance épidémiologique et de la prévention des maladies de bovins à déclaration obligatoire. - Traduction allemande

source
service public federal sante publique, securite de la chaine alimentaire et environnement
numac
2019014462
pub.
20/09/2019
prom.
13/06/2014
ELI
eli/arrete/2014/06/13/2019014462/moniteur
moniteur
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SERVICE PUBLIC FEDERAL SANTE PUBLIQUE, SECURITE DE LA CHAINE ALIMENTAIRE ET ENVIRONNEMENT


13 JUIN 2014. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 28 février 1999 portant des mesures spéciales en vue de la surveillance épidémiologique et de la prévention des maladies de bovins à déclaration obligatoire. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 13 juin 2014 modifiant l'arrêté royal du 28 février 1999 portant des mesures spéciales en vue de la surveillance épidémiologique et de la prévention des maladies de bovins à déclaration obligatoire (Moniteur belge du 10 juillet 2014).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT UND FÖDERALAGENTUR FÜR DIE SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE 13. JUNI 2014 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 28.Februar 1999 zur Festlegung besonderer Maßnahmen in Bezug auf die epidemiologische Überwachung und die Vorbeugung meldepflichtiger Rinderkrankheiten PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit, des Artikels 7;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 28. Februar 1999 zur Festlegung besonderer Maßnahmen in Bezug auf die epidemiologische Überwachung und die Vorbeugung meldepflichtiger Rinderkrankheiten;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 10. Februar 2014;

Aufgrund der Konzertierung zwischen den Regionalregierungen und der Föderalbehörde vom 10. März 2014;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 55.814/3 des Staatsrates vom 29. April 2014, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag der Ministerin der Volksgesundheit und der Ministerin der Landwirtschaft Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 28. Februar 1999 zur Festlegung besonderer Maßnahmen in Bezug auf die epidemiologische Überwachung und die Vorbeugung meldepflichtiger Rinderkrankheiten wird wie folgt abgeändert: a) Nummer 2 wird wie folgt ersetzt: "2.Betriebstierarzt: die natürliche Person, die gemäß Artikel 4 des Gesetzes vom 28. August 1991 über die Ausübung der Veterinärmedizin zugelassener Tierarzt ist, beziehungsweise die gemäß demselben Artikel zugelassene juristische Person, die Tierarzt ist, die gemäß den Bestimmungen von Artikel 2 vom Verantwortlichen bestimmt worden sind, um in der geographischen Einheit die verordnungsgemäßen Kontrollen und die vorbeugenden Eingriffe an den Rindern des Bestands auszuführen,". b) Der Artikel wird durch eine Nummer 6 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "6.juristischer Person, die Tierarzt ist: die juristische Person, die in Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 1950 zur Einrichtung der Tierärztekammer erwähnt ist und die die Veterinärmedizin gemäß Artikel 4 des Gesetzes vom 28. August 1991 über die Ausübung der Veterinärmedizin ausüben darf." Art. 2 - Artikel 2 desselben Erlasses, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 5. Dezember 2011, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird wie folgt abgeändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter "zugelassene Tierarzt" durch das Wort "Betriebstierarzt" ersetzt. b) In Absatz 2 wird der Satz "Ein zugelassener Tierarzt darf höchstens 100 Verträge mit Verantwortlichen abschließen." aufgehoben. 2. Paragraph 2 wird wie folgt abgeändert: a) In Absatz 2 werden zwischen den Wörtern "einen zugelassenen Tierarzt" und den Wörtern "als Betriebstierarzt bestimmen" die Wörter "oder eine zugelassene juristische Person, die Tierarzt ist," eingefügt.b) In Absatz 3 werden die Wörter "Der als Betriebstierarzt bestimmte zugelassene Tierarzt" durch die Wörter "Der bestimmte Betriebstierarzt" ersetzt.3. Paragraph 4 wird wie folgt abgeändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter "einen stellvertretenden zugelassenen Tierarzt" durch die Wörter "einen stellvertretenden Betriebstierarzt" ersetzt.b) In Absatz 3 werden die Wörter "dieser stellvertretende Tierarzt" durch die Wörter "dieser stellvertretende Betriebstierarzt" ersetzt.c) In Absatz 4 werden die Wörter "eines stellvertretenden Tierarztes" durch die Wörter "eines stellvertretenden Betriebstierarztes" ersetzt.d) Absatz 6 wird aufgehoben.4. Der Artikel wird durch die Paragraphen 5 und 6 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 5 - Ist der Betriebstierarzt eine zugelassene juristische Person, die Tierarzt ist, kann die Stellvertretung gemäß den oben erwähnten Modalitäten ebenfalls durch diese juristische Person gewährleistet werden, sofern die Anzahl zugelassener Tierärzte, die im Namen oder für Rechnung dieser juristischen Person auftreten können, mindestens zwei beträgt und der Verantwortliche seine Zusage zu dieser Bestimmung gibt.In diesem Fall sind die Bestimmungen in Bezug auf die Überprüfung der Nichtverfügbarkeit nicht anwendbar. § 6 - Ein zugelassener Tierarzt darf höchstens hundert Verträge abschließen oder ausführen. Zu diesem Zweck wird sowohl die Anzahl Verträge berücksichtigt, die er eventuell als natürliche Person abgeschlossen hat, als auch die durchschnittliche Anzahl Verträge pro Tierarzt, die die juristische Person, die Tierarzt ist und der er eventuell angehört, abgeschlossen hat. Die Gesamtzahl darf hundert Verträge nicht überschreiten. Unter durchschnittlicher Anzahl Verträge, die von einer juristischen Person, die Tierarzt ist, abgeschlossen werden, versteht man das Verhältnis zwischen der Gesamtzahl der von der juristischen Person abgeschlossenen Verträge und der Gesamtzahl Tierärzte, die die Verträge im Namen oder für Rechnung dieser juristischen Person, die Tierarzt ist, ausführen können.

Dieselbe Höchstanzahl gilt für die Vertretungsverträge." Art. 3 - Artikel 9 § 2 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 20. Dezember 2002, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter "kann der Betriebstierarzt oder der stellvertretende Betriebstierarzt auf Vorschlag des Dienstes mit den in Artikel 9 des Königlichen Erlasses vom 3.Mai 1999 zur Einführung der Grundordnung der Veterinärdienste vorgesehenen Strafen bestraft werden" durch die Wörter "können dem Betriebstierarzt oder dem stellvertretenden Betriebstierarzt auf Vorschlag des Dienstes die in Kapitel IV des Königlichen Erlasses vom 20. November 2009 über die Zulassung von Tierärzten vorgesehenen administrativen Maßnahmen auferlegt werden" ersetzt. 2. In Absatz 2 wird das Wort "Strafvorschlag" durch das Wort "Maßnahmenvorschlag" ersetzt. Art. 4 - Anlage I zum selben Erlass, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 20. Dezember 2002, wird durch die Anlage zum vorliegenden Erlass ersetzt.

Art. 5 - Der für Volksgesundheit zuständige Minister und der für Landwirtschaft zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 13. Juni 2014 PHILIPPE Von Königs wegen: Die Ministerin der Volksgesundheit L. ONKELINX Die Ministerin der Landwirtschaft S. LARUELLE

Pour la consultation du tableau, voir image

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