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Arrêté Royal du 13 mars 2000
publié le 22 juin 2000

Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 4 août 1992 relative au crédit hypothécaire

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ministere de l'interieur
numac
2000000151
pub.
22/06/2000
prom.
13/03/2000
ELI
eli/arrete/2000/03/13/2000000151/moniteur
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13 MARS 2000. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 4 août 1992 relative au crédit hypothécaire


ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.

Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;

Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de la loi du 4 août 1992 relative au crédit hypothécaire, établi par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;

Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande de la loi du 4 août 1992 relative au crédit hypothécaire.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.

Donné à Bruxelles, le 13 mars 2000.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE

Bijlage - Annexe MINISTERIUM DER WIRTSCHAFTSANGELEGENHEITEN 4. AUGUST 1992 - Gesetz über den Hypothekarkredit BALDUIN, König der Belgier Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: TITEL I - Hypothekarkredit KAPITEL I - Anwendungsbereich Artikel 1 - Vorliegender Titel ist anwendbar auf den Hypothekarkredit zur Finanzierung des Erwerbs oder der Aufrechterhaltung von dinglichen Rechten an unbeweglichen Gütern, der einer natürlichen Person gewährt wird, die ausschliesslich zu einem Zweck handelt, der nicht ihrer gewerblichen, beruflichen oder handwerklichen Tätigkeit zugerechnet werden kann, und die bei Vertragsschluss ihren gewöhnlichen Wohnort in Belgien hat: a) entweder von einem Kreditgeber mit Hauptsitz oder Hauptwohnort in Belgien b) oder von einem Kreditgeber mit Hauptsitz oder Hauptwohnort ausserhalb Belgiens, vorausgesetzt, dass dem Vertrag ein besonderes Angebot oder eine Werbung in Belgien vorausgegangen ist und dass der Kreditnehmer die für Vertragsschluss erforderlichen Handlungen in Belgien vorgenommen hat. Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes gelten als Hypothekarkredite: 1. Kredite, die durch eine Hypothek oder ein Vorrecht auf ein unbewegliches Gut oder durch ein Pfandrecht an einer auf dieselbe Weise gesicherten Schuldforderung gesichert sind, 2.Schuldforderungen infolge der Einsetzung eines oder mehrerer Dritte in die Rechte eines Gläubigers mit Vorrecht auf ein unbewegliches Gut, 3. Kredite, bei denen das Recht, eine hypothekarische Sicherung zu verlangen, festgelegt ist, selbst in einer separaten Urkunde, 4.garantierte Kredite, bei denen dem Bürgen beziehungsweise Garanten eine hypothekarische Sicherung gewährt wird.

KAPITEL II - Allgemeine Bestimmungen Art. 3 - Jede zu den Bestimmungen des vorliegenden Titels und seiner Ausführungserlasse im Widerspruch stehende Klausel ist nichtig.

Unbeschadet der Anwendung internationaler Verträge und Abkommen sind alle Klauseln und privatrechtlichen Abkommen, die unter Ausschluss der belgischen Richter ausländischen Gerichten die Befugnis erteilen, in allen Streitfällen in bezug auf Hypothekarkreditverträge zu erkennen, nichtig.

Art. 4 - Im Sinne des vorliegenden Gesetzes ist beziehungsweise sind zu verstehen unter: 1. « Kapital »: die Schuld als Hauptsumme, die Gegenstand des Kreditvertrags ist, 2.« Krediteröffnung »: jeder Kreditvertrag, bei dem dem Kreditnehmer Geld zur Verfügung gestellt wird, der davon durch Geldabhebung oder anders Gebrauch machen kann, 3. « Restschuld »: als Hauptsumme zu zahlender Betrag, um das Kapital zu tilgen, wiederherzustellen oder zurückzuzahlen, 4.« Zinssatz »: der Satz, der als Prozentsatz pro Periode ausgedrückt ist und zu dem die Zinsen für dieselbe Periode berechnet werden, 5. « Bestellungsurkunde »: alle authentischen und privatschriftlichen Urkunden und jede Unterlage, die Bestimmungen zur Regelung desselben Kredits enthalten. Art. 5 - Im Sinne des vorliegenden Gesetzes ist die Rede von: 1. « Kapitaltilgung », wenn der Kreditnehmer sich verpflichtet, während der Laufzeit des Kredits Zahlungen zu leisten, die das Kapital unmittelbar um den entsprechenden Betrag verringern, 2.« Kapitalwiederherstellung », wenn der Kreditnehmer sich verpflichtet, während der Laufzeit des Kredits Zahlungen zu leisten, die, obschon sie vereinbarungsgemäss zur Rückzahlung des Kapitals verwendet werden, nicht unmittelbar die entsprechende Befreiung gegenüber dem Kreditgeber mit sich bringen; die Zahlungen verringern das Kapital nur zu Zeitpunkten und unter Bedingungen, die im Vertrag oder per Gesetz festgelegt sind.

Die Wiederherstellung muss anhand eines dem Kredit beigefügten Vertrags erfolgen.

Dieser beigefügte Vertrag darf nur ein Lebensversicherungsvertrag, ein Kapitalansammlungsvertrag oder eine andere Art der Ersparnisbildung sein.

Das wiederhergestellte Kapital ist zu jedem Zeitpunkt der Rückkaufswert oder das im Falle eines Lebensversicherungs- beziehungsweise Kapitalansammlungsvertrags versicherte beziehungsweise gebildete Kapital oder das in den anderen Fällen von Sparverträgen bereits gesparte Kapital.

Wenn die Wiederherstellung beim Kreditgeber erfolgt, wird im Falle der gesetzlichen oder gerichtlichen Auflösung oder des Konkurses des Kreditgebers das wiederhergestellte Kapital durch Aufrechnung zur Verringerung der Schuldforderung des Kreditgebers verwendet, ohne dass irgendeine Entschädigung zu leisten ist.

Wenn die Wiederherstellung nicht beim Kreditgeber erfolgt, wird der wiederherstellende Dritte zu dem Zeitpunkt, an dem der Kredit einforderbar oder rückzahlbar wird, dem Kreditgeber gegenüber der alleinige Schuldner für das wiederhergestellte Kapital. In diesem Fall übt der Kreditgeber gegenüber dem wiederherstellenden Dritten die Rechte des Kreditnehmers aus.

Der König kann zusätzliche Regeln für die Wiederherstellung festlegen, 3. « Kapitalrückzahlung », wenn der Kreditbetrag entweder zum Fälligkeitstermin oder früher verringert wird, ohne dass im letzten Fall irgendeine Periodizitätsverpflichtung besteht. Art. 6 - § 1 - Im Sinne des und im Hinblick auf die Anwendung des vorliegenden Gesetzes liegt ein « Zusatzvertrag » vor, wenn der Kreditnehmer in Ausführung einer Bedingung des Kredits, deren Nichterfüllung die Fälligkeit der Schuldforderung zur Folge haben könnte, einen Versicherungsvertrag abschliesst oder aufrechterhält.

Bei diesem Zusatzvertrag darf es sich nur handeln um: - eine Restschuldversicherung auf den Todesfall, die vereinbarungsgemäss die Rückzahlung des Kredits gewährleistet, - eine Versicherung, die das Risiko der Beschädigung des als Sicherheit angebotenen unbeweglichen Guts deckt, - eine Kautionsversicherung. § 2 - Der Kreditgeber darf sich in der Bestellungsurkunde nicht das Recht vorbehalten, während der Laufzeit des Vertrags eine Erhöhung der Deckung aufzuerlegen.

Der Kreditgeber darf den Kreditnehmer weder unmittelbar noch mittelbar verpflichten, den Zusatzvertrag bei einem vom Kreditgeber bestimmten Versicherer abzuschliessen. § 3 - Besteht ein Zusatzvertrag über eine Restschuldversicherung, wird das versicherte Kapital im Todesfall des Versicherten verwendet, um die Restschuld zurückzuzahlen und gegebenenfalls aufgelaufene und noch nicht fällige Zinsen zu zahlen. Übersteigt das Kapital einer solchen Versicherung die Restschuld, darf der Kreditnehmer dieses Kapital jederzeit auf den entsprechenden Betrag verringern.

Bezieht die Versicherung sich nur auf einen Teil des Kreditkapitals, werden dieselben Regeln verhältnisgleich angewandt. § 4 - Der König legt die zusätzlichen Regeln für Zusatzverträge fest.

Art. 7 - Der Zinssatz ist entweder fest oder variabel.

Art. 8 - Wenn ein oder mehrere feste Zinssätze festgelegt worden sind, gelten diese für die im Kreditvertrag festgelegte Dauer.

Art. 9 - § 1 - Ist ein variabler Zinssatz bestimmt worden, gelten folgende Regeln: 1. Der Zinssatz muss sowohl nach oben als auch nach unten schwanken.2. Die Änderung des Zinssatzes muss an Schwankungen eines Referenzindexes gebunden sein: Dieser muss aus einer Reihe Referenzindexe gewählt werden, deren Liste und Berechnungsmodus der König nach Stellungnahme der Belgischen Nationalbank, der Kommission für das Bank- und Finanzwesen und des Versicherungskontrollamts, nachdem dieses den Versicherungsausschuss konsultiert hat, durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmt.3. Der Zinssatz ändert sich im gleichen Verhältnis wie der Referenzindex.Gegebenenfalls wird er auf das nächste Halbzehntel eines Prozents pro Jahr abgerundet. 4. Der zu berücksichtigende Referenzindex ist der des zweiten Kalendermonats vor dem Datum, das für die Änderung des Zinssatzes festgelegt worden ist. § 2 - In der Bestellungsurkunde wird bestimmt, dass Schwankungen des Zinssatzes sowohl nach oben als auch nach unten auf eine bestimmte Abweichung im Verhältnis zum ursprünglichen Zinssatz begrenzt sind, wobei diese Abweichung nicht grösser sein darf bei Erhöhung als bei Senkung des Zinssatzes.

In der Bestellungsurkunde kann ebenfalls bestimmt werden, dass der Zinssatz sich nur ändert, wenn die Schwankung nach oben oder unten im Verhältnis zum Zinssatz der vorangehenden Periode eine bestimmte Mindestabweichung erreicht. § 3 - Der Zinssatz darf sich nur nach Ablauf festgelegter Perioden von mindestens einem Jahr ändern. § 4 - Wenn die Dauer der ersten Periode weniger als drei Jahre beträgt, darf eine Erhöhung des Zinssatzes weder dazu führen, dass der im zweiten Jahr anzuwendende Zinssatz sich im Verhältnis zum ursprünglichen Zinssatz um mehr als einen Prozentpunkt pro Jahr erhöht, noch dass der im dritten Jahr anzuwendende Zinssatz sich im Verhältnis zum ursprünglichen Zinssatz um mehr als zwei Prozentpunkte erhöht. § 5 - Ändert sich der Zinssatz, muss die Änderung dem Kreditnehmer spätestens an dem Tag mitgeteilt werden, ab dem der neue Zinssatz angewandt wird. Gegebenenfalls muss der Mitteilung kostenlos ein neuer Tilgungsplan beigefügt werden, der die in Artikel 21 § 1 erwähnten Angaben für die Periode bis zur nächsten eventuellen Änderung des Zinssatzes enthält. Für die darauffolgenden Jahre des Kreditvertrags muss nur der jährlich zu entrichtende Betrag an Zinsen und Kapitaltilgung mitgeteilt werden. § 6 - Zeitpunkte, Bedingungen und Modalitäten der Änderung des Zinssatzes und der Referenzindex, der sich auf den ursprünglichen Zinssatz bezieht, müssen in der Bestellungsurkunde angegeben werden. § 7 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Modalitäten für die Anwendung des vorliegenden Artikels. § 8 - Falls der Zinssatz sich ändert und Kapital getilgt wird, werden die Beträge der periodischen Lasten zum neuen Zinssatz gemäss den Bestimmungen der Bestellungsurkunde berechnet.

In Ermangelung solcher Bestimmungen werden die periodischen Lasten entsprechend der Restschuld und der restlichen Laufzeit gemäss der ursprünglich angewandten technischen Methode berechnet. § 9 - Falls der Zinssatz sich ändert und kein Kapital getilgt wird, werden die Zinsen zum neuen Zinssatz gemäss der ursprünglich angewandten technischen Methode berechnet.

Art. 10 - Die Zinsen müssen berechnet werden: - bei Tilgung auf die Restschuld, - bei Wiederherstellung auf das Kapital oder nach Teilrückzahlung auf das noch zurückzuzahlende Kapital.

Im Falle einer Krediteröffnung müssen die Zinsen auf den abgehobenen Teil des Kapitals berechnet werden.

Es ist verboten: a) Zinsen vor Ablauf der Periode, für die sie berechnet werden, b) Zinsen in Teilen der Perioden, für die sie berechnet werden, zu verlangen oder zahlen zu lassen. Müssen die Zinsen aufgrund der Bestellungsurkunde einem Dritten gezahlt werden, hat diese Zahlung befreiende Wirkung für den Kreditnehmer dem Kreditgeber gegenüber.

KAPITEL III - Kosten und Entschädigungen Art. 11 - Abgesehen von den gesetzlichen mit der Hypothek verbundenen Kosten und den aufgrund anderer Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen gegebenenfalls zu entrichtenden Beträgen dürfen dem Kreditantragsteller oder Kreditnehmer nur Kosten für das Anlegen der Akte und Sachverständigenkosten für die Schätzung der als Sicherheit angebotenen Güter zu Lasten gelegt werden.

Sachverständigenkosten sind erst nach erfolgter Schätzung zu entrichten. Bearbeitungsgebühren sind erst zu entrichten, nachdem das in Artikel 14 erwähnte Angebot gemacht worden ist. Im gegenteiligen Fall müssen Vorschüsse zurückgezahlt werden.

Werden die Sachverständigenkosten dem Kreditantragsteller zu Lasten gelegt, müssen sie ihm vorab mitgeteilt werden. Er erhält unverzüglich eine Abschrift des Sachverständigengutachtens.

Art. 12 - § 1 - Der Kreditgeber darf eine Entschädigung für den Fall der vollständigen oder teilweisen vorzeitigen Rückzahlung festlegen.

Diese Entschädigung muss zum Zinssatz des Kredits auf den Betrag der Restschuld berechnet werden.

Für diese Berechnung muss dieser Betrag, wenn ein beigefügter Vertrag besteht, dessen Rückkaufswert nicht zur Rückzahlung verwendet wird, um diesen Rückkaufswert verringert werden.

Bei Teilrückzahlung müssen diese Regeln verhältnisgleich angewandt werden.

Diese Entschädigung darf die Zinsen für drei Monate nicht übersteigen.

Bei Rückzahlung infolge eines Todesfalles in Ausführung eines Zusatzvertrags oder beigefügten Vertrags ist keinerlei Entschädigung zu leisten. § 2 - Im Falle einer Krediteröffnung darf der Kreditgeber eine Entschädigung für die Bereitstellung des Kapitals festlegen.

Diese Entschädigung wird auf den noch nicht abgehobenen Teil des gewährten Kredits berechnet. § 3 - Die in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Entschädigungen müssen in der Bestellungsurkunde angegeben werden.

Art. 13 - Weder eine andere Entschädigung als die in Artikel 12 vorgesehenen Entschädigungen noch eine Vermittlungsvergütung unter gleich welcher Bezeichnung oder Form und für gleich welchen Begünstigten dürfen dem Kreditantragsteller oder Kreditnehmer zu Lasten gelegt werden.

KAPITEL IV - Kreditvertrag Art. 14 - Vor Vertragsunterzeichnung muss der Kreditgeber dem Kreditbewerber ein schriftliches Angebot übermitteln, das alle Vertragsbedingungen enthält und in dem die Gültigkeitsdauer des Angebots vermerkt ist.

Art. 15 - In der Bestellungsurkunde darf nicht bestimmt sein, dass Rechte und Verbindlichkeiten des Kreditnehmers einseitig abgeändert werden dürfen.

Bei Vertragsunterzeichnung muss dem Kreditnehmer eine Abschrift der Bestellungsurkunde ausgehändigt werden.

Art. 16 - Das Kapital muss dem Kreditnehmer in bar oder als Giralgeld zur Verfügung gestellt werden.

Das Kapital darf an keinen Index gebunden sein, ausser wenn der Kredit als Darlehen ohne Festlegung des Zinssatzes gewährt worden ist; in diesem Fall darf kein anderer Index als der Verbraucherpreisindex verwendet werden.

Art. 17 - § 1 - Wenn der Kreditnehmer dem Kreditgeber das Kapital ganz oder teilweise als Pfand gibt, werden die Zinsen der als Pfand gegebenen Beträge dem Kreditnehmer zum Zinssatz des Kredits gutgeschrieben. Bei Rückzahlung des Kredits werden die als Pfand gegebenen Beträge und deren Zinsen gegen die Schuldforderung des Kreditgebers aufgerechnet. § 2 - Im Falle der gesetzlichen oder gerichtlichen Auflösung oder des Konkurses des Kreditgebers werden die als Pfand gegebenen Beträge und deren Zinsen durch Aufrechnung zur Verringerung der Schuldforderung des Kreditgebers verwendet, ohne dass irgendeine Entschädigung zu leisten ist.

Art. 18 - Es ist verboten, einen Hypothekarkredit unmittelbar oder mittelbar von der Verpflichtung abhängig zu machen, Wertpapiere wie Obligationen, Aktien, Geschäftsanteile oder Beteiligungen gleich welcher Art zu kaufen, zu tauschen oder zu zeichnen.

Das im vorhergehenden Absatz erwähnte Verbot gilt nicht für die Zeichnung von Geschäftsanteilen an der Genossenschaft oder Gegenseitigkeitsgesellschaft, die den Kredit gewährt, sofern der Betrag der Zeichnung oder Einzahlung zwei Prozent des Kreditkapitals nicht übersteigt.

Art. 19 - Die Gewährung eines Hypothekarkredits darf nicht unmittelbar oder mittelbar von der Verpflichtung, einen Versicherungs- oder Kapitalansammlungsvertrag zu schliessen oder Ersparnisse zu bilden, abhängig gemacht werden, wenn dies nicht mittels eines in den Artikeln 5 und 6 erwähnten beigefügten Vertrags oder Zusatzvertrags festgelegt wird.

Wird Kapital aus einer Versicherung, einer Kapitalansammlung oder aus Ersparnissen anders als auf der Grundlage eines beigefügten Vertrags als zusätzliche Sicherheit verwendet, kann dies nicht zu der Verpflichtung führen, Prämien zu zahlen oder Sparverrichtungen zu tätigen.

Art. 20 - § 1 - Die Ausstellung von Wechseln und die Zeichnung von Eigenwechseln zur Repräsentierung eines Hypothekarkredits sind verboten. § 2 - Unbeschadet der Gültigkeit von Wechseln und Eigenwechseln als Handelspapieren sind die Ausstellung von Wechseln und die Zeichnung von Eigenwechseln zur Repräsentierung eines Hypothekarkredits jedoch unter folgenden Bedingungen erlaubt: a) Das Wertpapier wird für einen bestimmten Tag zahlbar gestellt; dieser Fälligkeitstermin muss mit einem der Fälligkeitstermine für die in Artikel 21 § 1 erwähnte Kapitaltilgungszahlung übereinstimmen. b) In dem Wertpapier darf nur ein Betrag festgelegt sein, der den Betrag der Tilgungszahlungen, die während des Jahres vor dem Fälligkeitstermin des Wertpapiers fällig werden, nicht übersteigt.c) Das Wertpapier muss an Order des Kreditgebers lauten.d) Der Kreditgeber verpflichtet sich, das Wertpapier, das so ausgestellt wurde oder wird, nur an ein Hypothekenunternehmen zu indossieren, das gemäss Artikel 43 § 1 eingetragen ist, auf dem Wertpapier selbst ein Verbot einzutragen, es weiter zu indossieren, und das Wertpapier nur zu indossieren, wenn der Indossatar vorab und schriftlich: - sich verpflichtet, das Wertpapier nicht weiter zu indossieren, - sich verpflichtet, jede vollständige oder teilweise vorzeitige Bezahlung des Wertpapiers anzunehmen, - dem Kreditgeber den Auftrag erteilt, jede vollständige oder teilweise Bezahlung des Wertpapiers, ob vorzeitig oder zum Fälligkeitstermin, entgegenzunehmen und dies zu quittieren.Die Widerrufung dieses Auftrags wird dem Kreditnehmer gegenüber wirksam, vorausgesetzt, dass ihm dies per Einschreiben notifiziert wird, - sich verpflichtet, die vom Kreditgeber quittierte Bezahlung auf dem Wertpapier selbst zu vermerken.

In der Bestellungsurkunde wird der vollständige Text des vorliegenden Artikels wiedergegeben und ausdrücklich bestimmt, dass der Kreditgeber die weiter oben in Buchstabe d) erwähnten Verpflichtungen eingeht.

Jede Ausstellung von Wechseln oder Zeichnung von Eigenwechseln muss in einer Bestellungsurkunde festgestellt werden, in der Datum der Ausstellung oder Zeichnung, Fälligkeitstermin und Betrag des Wertpapiers vermerkt sind.

Die Bestimmungen der Artikel 31 und 34 § 2 sind anwendbar, falls ein Wertpapier zur Repräsentierung eines Hypothekarkredits ausgestellt wird und dabei eine dieser Bedingungen nicht berücksichtigt wird.

Art. 21 - § 1 - Bei Kapitaltilgung müssen in der Bestellungsurkunde die periodischen Lasten, die sich aus Tilgungszahlung und Zinsen zusammensetzen, und Zeitpunkte und Bedingungen für die Zahlung dieser Beträge festgelegt werden. Sie muss ausserdem einen Tilgungsplan mit der Zusammensetzung jeder periodischen Last und die Angabe der nach jeder Zahlung verbleibenden Restschuld enthalten. § 2 - Bei Kapitalwiederherstellung müssen in der Bestellungsurkunde Zeitpunkte und Bedingungen für Zahlung der Zinsen und Leistung der Wiederherstellungszahlungen festgelegt werden. Im beigefügten Vertrag müssen die Verbindlichkeiten des Kreditnehmers aus der Beifügung präzise angegeben sein. § 3 - Sind weder Kapitaltilgung noch Kapitalwiederherstellung bestimmt, müssen in der Bestellungsurkunde die Zeitpunkte und Bedingungen für die Zahlung der Zinsen vermerkt sein.

Art. 22 - Die Wiederherstellung darf sich nicht auf Beträge beziehen, die das Kapital oder das nach Teilrückzahlung noch zurückzuzahlende Kapital übersteigen.

Wird für dasselbe Kapital Gebrauch von mehreren Arten der Kapitaltilgung oder -wiederherstellung gemacht, muss in der Bestellungsurkunde vermerkt sein, auf welchen Anteil des Kapitals sich jede dieser Arten bezieht.

Art. 23 - Ist der für die Kapitalwiederherstellung vorgesehene Zeitraum länger als die Laufzeit des Kredits, darf der Kreditnehmer verlangen, dass der Kreditgeber den Kredit ohne jegliche Entschädigung oder Zinserhöhung bis zu dem Zeitpunkt, an dem das Kapital wiederhergestellt ist, verlängert.

Gegebenenfalls gehen die Kosten für die neue Bestellungsurkunde zu Lasten des Kreditnehmers.

Art. 24 - Ist als zusätzliche Sicherheit für den Kredit eine Lohnabtretung bestimmt worden, kann diese nur in Höhe der Beträge ausgeführt und verwendet werden, die am Tag der Notifizierung der Abtretung aufgrund der Bestellungsurkunde fällig sind.

Die so eingenommenen Beträge müssen bei ihrer Einziehung zur Zahlung der zu diesem Zeitpunkt fälligen Beträge verwendet werden.

Art. 25 - Die Gründe für vorzeitige Fälligkeit müssen in der Bestellungsurkunde in einer separaten Klausel angeführt werden. Sie dürfen nicht auf den Kreditgeber zurückzuführen sein.

Art. 26 - § 1 - Der Kreditnehmer hat das Recht, das Kapital jederzeit vollständig zurückzuzahlen.

Vorbehaltlich anderslautender Bestimmung in der Bestellungsurkunde hat der Kreditnehmer das Recht, das Kapital jederzeit teilweise zurückzuzahlen. Eine anderslautende Bestimmung darf weder eine Teilrückzahlung einmal pro Kalenderjahr noch eine Rückzahlung von mindestens 10 % des Kapitals ausschliessen. § 2 - Im Falle der Kapitalwiederherstellung hat der Kreditnehmer bei Rückzahlung folgende Wahlmöglichkeiten: - bei vollständiger Rückzahlung das wiederhergestellte Kapital ganz oder teilweise dazu verwenden oder es nicht dazu verwenden, - bei Rückzahlung eines Teils der gesamten Rückzahlung denselben Teil des wiederhergestellten Kapitals dazu verwenden oder ihn nicht dazu verwenden.

Ausserdem hat der Kreditnehmer das Recht, den Teil seines Vertrags, der nicht mehr beigefügt ist, berücksichtigen zu lassen, um die Prämien des Vertrags auf einen Betrag zu verringern, der notwendig ist, um den beigefügten Teil aufrechtzuerhalten.

Diese Modalitäten müssen in der Bestellungsurkunde vermerkt sein. § 3 - Der Kreditgeber darf den Rückkauf eines beigefügten Vertrags nur zu seinen Gunsten bestimmen, wenn der Ertrag des Verkaufs des als Sicherheit gegebenen unbeweglichen Guts ihm nicht ermöglicht, Rückzahlung seines Kredits zu erhalten. § 4 - Einem Dritten aufgrund der Bestellungsurkunde geleistete Kapitalzahlungen und Entschädigungen im Hinblick auf eine vorzeitige Rückzahlung haben befreiende Wirkung dem Kreditgeber gegenüber.

Art. 27 - Das wiederhergestellte Kapital wird zu dem Zeitpunkt fällig, an dem: 1. der Kredit den Fälligkeitstermin erreicht, 2.der Kreditnehmer von seinem gesetzlichen oder vertraglichen Recht auf Kapitalrückzahlung Gebrauch macht, 3. der Kreditgeber die vom Kreditnehmer vorgeschlagene vorzeitige Rückzahlung annimmt. KAPITEL V - Zivilrechtliche Sanktionen Art. 28 - § 1 - Wenn der Kreditgeber die Verpflichtungen und Verbote des vorliegenden Titels oder seiner Ausführungserlasse nicht einhält, darf der Kreditnehmer den Kredit jederzeit und ohne jegliche Entschädigung zurückzahlen. Macht der Kreditnehmer von diesem Recht Gebrauch und kann der Zinssatz nicht bestimmt werden, weil die Bestellungsurkunde nicht die erforderlichen Elemente enthält, werden die aufgelaufenen Zinsen zum gesetzlichen Zinssatz berechnet.

Der vorhergehende Absatz gilt nicht, wenn der Kreditgeber nachweist, dass die erwähnte Nichteinhaltung dem Kreditnehmer keinen Schaden zugefügt hat. § 2 - Das in § 1 erwähnte Recht beeinträchtigt keine anderen Rechte beziehungsweise Rechtsmittel, die der Kreditnehmer geltend machen kann.

Art. 29 - Von Rechts wegen sind nichtig: a) Beifügung oder Zusatz anderer als der in den Artikeln 5 und 6 erwähnten Verträge, b) Verpflichtung zum Erwerb von Wertpapieren unter Verstoss gegen Artikel 18, c) Verpflichtung zur Zahlung von Prämien oder zum Sparen unter Verstoss gegen Artikel 19. Art. 30 - Wenn die in Artikel 16 Absatz 1 enthaltene Verpflichtung nicht erfüllt wird, werden die Ansprüche des Kreditgebers und die Verbindlichkeiten des Kreditnehmers auf den Teil des Kapitals verringert, der tatsächlich in bar oder als Giralgeld gezahlt worden ist.

Art. 31 - Wer unter Verstoss gegen Artikel 20 einen Wechsel oder Eigenwechsel zeichnen lässt, muss dem Kreditnehmer die aufgelaufenen Zinsen des Kreditvertrags zurückzahlen.

Art. 32 - Wenn infolge der Nichteinhaltung von Artikel 21: a) die Höhe der Tilgungszahlungen nicht bestimmt werden kann, muss der Kreditnehmer derartige Zahlungen nicht leisten, b) die Zeitpunkte und Bedingungen für die Entrichtung periodischer Lasten, Zinsen oder Wiederherstellungszahlungen nicht bestimmt werden können, muss der Kreditnehmer sie nur an den Jahrestagen des Kredits zahlen. Art. 33 - Wenn infolge der Nichteinhaltung von Artikel 21 § 2 die Verbindlichkeiten aus der Beifügung im beigefügten Vertrag nicht angegeben sind, verliert dieser diese Eigenschaft und ist der Kreditnehmer zu keinerlei Wiederherstellung verpflichtet.

KAPITEL VI - Strafbestimmungen Art. 34 - § 1 - Mit einer Gefängnisstrafe von einem Monat bis fünf Jahren und mit einer Geldstrafe von 1 000 Franken bis 10 000 Franken oder lediglich mit einer dieser Strafen werden Kreditgeber und Makler oder andere Vermittler belegt, die gegen die Bestimmungen der Artikel 5 Nr. 2, 6 § 2, 18, 19 und 24 verstossen. § 2 - Mit denselben Strafen wird belegt, wer unter Verstoss gegen Artikel 20 Wechsel ausstellt oder einen Kreditnehmer Eigenwechsel zeichnen lässt.

Art. 35 - Buch I des Strafgesetzbuches einschliesslich Kapitel VII und Artikel 85 findet Anwendung auf die im vorliegenden Kapitel erwähnten Verstösse.

Art. 36 - Handelt es sich bei dem Zuwiderhandelnden um eine Gesellschaft, eine Vereinigung oder eine Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit, sind die Gefängnisstrafen auf die schuldigen Verwalter, Geschäftsführer oder Gesellschafter anwendbar und haftet die Gesellschaft, Vereinigung oder Einrichtung zivilrechtlich für die Zahlung der auferlegten finanziellen Sanktionen.

TITEL II - Kontrolle der Hypothekenunternehmen und der Hypothekarkreditvermittler KAPITEL I - Anwendungsbereich Art. 37 - Unbeschadet der Bestimmungen der Artikel 42, 48 und 49 sind die Bestimmungen des vorliegenden Titels anwendbar auf Personen, die die in Artikel 1 erwähnten Hypothekarkreditgeschäfte zu ihrem gewöhnlichen Haupt- oder Nebenberuf machen. Sie werden nachstehend « Hypothekenunternehmen » genannt.

KAPITEL II - Kontrolle Art. 38 - Die Kontrolle wird vom Versicherungskontrollamt ausgeübt, das durch das Gesetz vom 9. Juli 1975 über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen eingesetzt worden ist, nachstehend « Kontrollamt » genannt.

Art. 39 - § 1 - Die Artikel 21 §§ 2, 3 und 4, 33, 37, 53 und 55 des Gesetzes vom 9. Juli 1975 über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen finden Anwendung.

Für die Anwendung dieser Artikel müssen die Begriffe « Zulassung », « Versicherer » oder « Unternehmen » und « Versicherungsvertrag in Belgien, wie in Artikel 3 erwähnt » durch die Begriffe « Eintragung », « Hypothekenunternehmen » und « Hypothekarkreditgeschäfte » ersetzt werden. § 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse kann das Kontrollamt per Verordnung den Hypothekenunternehmen bestimmte Verpflichtungen und Verbote auferlegen, damit ihre Geschäfte in Übereinstimmung mit sowohl der Technik des Hypothekarkredits als auch dem allgemeinen Interesse der Kreditnehmer gebracht werden.

Diese Verordnungen werden dem in Artikel 41 dieses Gesetzes vorgesehenen Ausschuss zur Begutachtung vorgelegt und unterliegen der Billigung des Ministers der Wirtschaftsangelegenheiten. Sie werden im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. § 3 - Das Kontrollamt kann auf eigene Initiative im Belgischen Staatsblatt oder in den Medien jede Information veröffentlichen, die es für Aufklärung und Schutz der Öffentlichkeit für notwendig erachtet.

Art. 40 - Die Befugnis des Versicherungsausschusses, wie sie aus Artikel 41 des Gesetzes vom 9. Juli 1975 über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen hervorgeht, wird auf die im vorliegenden Gesetz erwähnten Unternehmen und Geschäfte ausgedehnt.

Art. 41 - Die Hypothekenunternehmen tragen die Kontrollkosten gemäss den vom König festgelegten Bestimmungen.

Die Kontrollkosten dürfen nicht mehr als ein Zehntausendstel der bei den Hypothekenunternehmen am 31. Dezember laufenden Restschuld betragen.

Art. 42 - Um die Wirksamkeit der durch vorliegendes Gesetz eingesetzten Kontrolle zu gewährleisten, kann der König die Verpflichtungen von Maklern und anderen Hypothekarkreditvermittlern und diesbezügliche Kontrollmodalitäten regeln.

KAPITEL III - Hypothekenunternehmen Art. 43 - § 1 - Hypothekenunternehmen dürfen ihre Tätigkeit weder ausüben noch fortsetzen, ohne zuvor vom Kontrollamt eingetragen worden zu sein.

Die Eintragung wird den Unternehmen gewährt, die die durch das Gesetz und seine Ausführungserlasse festgelegten Bedingungen erfüllen.

Der Beschluss zur Gewährung der Eintragung wird auszugsweise im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht.

Jede Eintragungsverweigerung muss mit Gründen versehen sein und wird dem Unternehmen per Einschreiben notifiziert. § 2 - Ein Hypothekenunternehmen kann auf seine Eintragung verzichten. § 3 - Die Eintragung kann vom Kontrollamt gestrichen werden, wenn ein Hypothekenunternehmen grob die Verpflichtungen verletzt, die ihm durch vorliegendes Gesetz oder seine Ausführungserlasse auferlegt sind.

Die Eintragung wird von Amts wegen im Falle des Konkurses oder der Auflösung des Unternehmens gestrichen.

Der Beschluss des Kontrollamts zur Streichung der Eintragung ist mit Gründen versehen und wird dem Hypothekenunternehmen per Einschreiben notifiziert; er wird auszugsweise im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht.

Eine Beschwerde gegen diesen Beschluss hat keine aufschiebende Wirkung. § 4 - Infolge des Verzichts auf die oder der Streichung der Eintragung ist es dem Hypothekenunternehmen verboten, die Tätigkeit als Hypothekenunternehmen fortzusetzen.

Das Kontrollamt kann alle geeigneten Massnahmen auferlegen, um die Rechte der Kreditnehmer zu wahren. § 5 - Regeln für Eintragung, zu erbringende Unterlagen und Auskünfte und ihre späteren Änderungen und Regeln für Verzicht auf die oder Streichung der Eintragung werden vom König festgelegt. § 6 - Jede Änderung der in § 5 erwähnten Unterlagen und Auskünfte muss vorab dem Kontrollamt mitgeteilt werden, das den Empfang bestätigt.

Das Kontrollamt widersetzt sich der vorgeschlagenen Änderung, wenn diese gegen die Bestimmungen des Gesetzes und seiner Ausführungserlasse verstösst.

Das Hypothekenunternehmen kann den Vorschlag ausführen, wenn sich innerhalb eines Monats ab dem Datum der Empfangsbestätigung dem nicht widersetzt worden ist. § 7 - Der König legt die Regeln für Aufbewahrung und Übermittlung der Unterlagen und Auskünfte fest, die das Kontrollamt für die Ausübung seiner Aufgabe für notwendig erachtet. § 8 - Unternehmen können innerhalb eines Monats nach Notifizierung des Beschlusses des Kontrollamtes zu der in § 1 vorgesehenen Eintragungsverweigerung, zu der in § 3 vorgesehenen Streichung der Eintragung und zu der in § 6 vorgesehenen Widersetzung gemäss einem vom König zu bestimmenden vereinfachten Verfahren beim Staatsrat Beschwerde einreichen.

Gegebenenfalls muss das Kontrollamt die Verwaltungsakte übermitteln und einen Erwiderungsschriftsatz einreichen.

Art. 44 - § 1 - Unternehmen mit Sitz ausserhalb der Europäischen Gemeinschaften müssen einen allgemeinen Beauftragten bestimmen, der seinen Wohnsitz und Wohnort in Belgien hat und über ausreichende Befugnisse verfügt, um das Unternehmen gegenüber Dritten zu verpflichten und es gegenüber den belgischen Behörden und Rechtsprechungsorganen zu vertreten.

Handelt es sich bei dem Beauftragten um eine juristische Person, muss diese ihren Gesellschaftssitz in Belgien haben und ihrerseits zwecks Vertretung eine natürliche Person bestimmen, die obengenannte Bedingungen erfüllt.

Im Falle des Verzichts auf den oder des Entzugs des Auftrags oder im Todesfall des allgemeinen Beauftragten oder der natürlichen Person, die bestimmt worden ist, um ihn zu vertreten, muss das Unternehmen die erforderlichen Massnahmen ergreifen, damit der Nachfolger innerhalb eines Monats seine Tätigkeit aufnimmt. § 2 - Die Eintragung kann den in § 1 erwähnten Unternehmen verweigert werden, wenn ihr Herkunftsland belgischen Unternehmen eine gleichwertige Behandlung verweigert.

KAPITEL IV - Nichtzahlung Art. 45 - Im Falle der Nichtzahlung eines geschuldeten Betrags muss das Hypothekenunternehmen innerhalb dreier Monate nach dem Fälligkeitstermin dem Kreditnehmer per Einschreiben eine Mahnung mit Angabe der Folgen der Nichtzahlung zusenden.

Bei Nichteinhaltung dieser Verpflichtung darf die vertragliche Erhöhung des Zinssatzes wegen Zahlungsverzug, wie sie in Artikel 1907 des Zivilgesetzbuches vorgesehen ist, nicht auf diesen Fälligkeitstermin angewandt werden; ausserdem muss für diesen Fälligkeitstermin eine sechsmonatige Zahlungsfrist ohne zusätzliche Kosten oder Zinsen gewährt werden; diese Frist beginnt an dem Fälligkeitstermin, an dem der geschuldete Betrag nicht gezahlt wurde.

Art. 46 - Gemäss den vom König festgelegten Regeln ist die Belgische Nationalbank damit beauftragt, in der in Artikel 71 des Gesetzes vom 12. Juni 1991 über den Verbraucherkredit erwähnten zentralen Datenbank die den vom König festgelegten Kriterien entsprechenden Fälle von Nichtzahlung in bezug auf Hypothekarkreditverträge, die in Artikel 1 des vorliegenden Gesetzes erwähnt sind, zu registrieren. Hypothekenunternehmen sind verpflichtet, der Belgischen Nationalbank jeden Fall von Nichtzahlung mitzuteilen, der den vom König festgelegten Bedingungen entspricht. Der König bestimmt den Inhalt der Daten, die notwendig sind, um den Kredit zu identifizieren und die Entwicklung des Debets zu beurteilen. Es dürfen jedoch keine anderen Daten mitgeteilt werden.

Gemäss den vom König festgelegten Regeln können die in der zentralen Datenbank registrierten Daten von folgenden Personen konsultiert werden: 1. von den im vorliegenden Gesetz erwähnten Hypothekenunternehmen, 2.von den in Anwendung des Gesetzes vom 12. Juni 1991 über den Verbraucherkredit zugelassenen Personen, 3. von Personen, die in Anwendung des Gesetzes vom 9.Juli 1975 über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen zugelassen sind, um Kreditversicherungsgeschäfte auszuführen, 4. von der Kommission für das Bank- und Finanzwesen und vom Versicherungskontrollamt in Ausübung ihrer Aufgabe. Neben den im vorhergehenden Absatz erwähnten Personen dürfen auch ausländische zentrale Kreditregister die von der zentralen Datenbank gesammelten Daten erhalten.

Jeder Kreditnehmer hat kostenlos Zugang zu den auf seinen Namen registrierten Daten. Er kann unter den vom König festgelegten Bedingungen frei und kostenlos fehlerhafte Daten berichtigen lassen.

In diesem Fall muss die Belgische Nationalbank diese Berichtigung unverzüglich interessehabenden Dritten, die der Kreditnehmer angibt, und Personen, denen diese fehlerhaften Daten in der Periode vor der Berichtigung mitgeteilt worden sind, mitteilen. Der König legt diese Periode fest, die nicht länger als zwölf Monate dauern darf.

Die Erlasse, die der König in Anwendung des vorliegenden Artikels ergehen lässt, werden nach Konsultierung des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens und nach Stellungnahme der Belgischen Nationalbank im Ministerrat beraten.

KAPITEL V - Werbung und Kosten Art. 47 - § 1 - Unbeschadet anderer Gesetzes- und Verordnungsbestimmu ngen muss in jeder Werbung für in Artikel 2 des vorliegenden Gesetzes erwähnte Geschäfte Identität oder Bezeichnung des Hypothekenunternehmens angegeben werden. Geht die Werbung von einem Vermittler aus, muss er dies ausdrücklich mit Angabe seiner Adresse vermerken. § 2 - Das Hypothekenunternehmen muss Interessierten Informationen in Form von Prospekten zur Verfügung stellen. § 3 - Wenn der Kreditbewerber sich verpflichtet, Bearbeitungsgebühren oder Sachverständigenkosten zu zahlen, müssen diese in einem von ihm unterzeichneten Antragsformular vermerkt werden. § 4 - Der König legt die näheren Regeln für Werbung, Prospekte und Antragsformulare fest.

Art. 48 - Es ist Maklern oder anderen Vermittlern verboten, unmittelbar oder mittelbar dem Kreditantragsteller Kosten zu Lasten zu legen.

Art. 49 - Mit einer Gefängnisstrafe von einem Monat bis fünf Jahren und mit einer Geldstrafe von 1 000 Franken bis 10 000 Franken oder lediglich mit einer dieser Strafen werden Makler und andere Vermittler belegt, die gegen die Bestimmungen der Artikel 47 § 1 und 48 des vorliegenden Gesetzes verstossen.

Buch I des Strafgesetzbuches einschliesslich Kapitel VII und Artikel 85 findet Anwendung auf diese Verstösse.

TITEL III - Abtretung von bevorrechtigten Schuldforderungen und Hypothekenforderungen Art. 50 - Vorliegender Titel ist anwendbar auf alle Hypothekenforderungen, die beim Hypothekenamt eingetragen sind, ob sie in Titel I des vorliegenden Gesetzes erwähnt sind oder nicht, und auf alle Schuldforderungen, die durch ein beim Hypothekenamt eingetragenes Vorrecht auf ein unbewegliches Gut gesichert sind, nachstehend « bevorrechtigte Schuldforderungen » genannt.

Art. 51 - Die Abtretung eines Schuldforderungenportefeuilles im Rahmen eines Geschäfts, das zur Ausstellung von begebbaren Wechseln führt, ist in Abweichung von Artikel 5 Absatz 1 des Hypothekengesetzes vom 16. Dezember 1851 unbeschadet der Vollstreckbarkeit des Schuldscheins durch alleinige Einhaltung der Bestimmungen von Buch III Titel VI Kapitel VIII des Zivilgesetzbuches allen Dritten gegenüber wirksam. Alle späteren Abtretungen zur Vervollständigung oder Änderung des abgetretenen Portefeuilles und Rückabtretungen sind in derselben Weise wirksam. Wird ein im Rahmen einer bevorrechtigten Krediteröffnung oder Hypothekarkrediteröffnung gewährter Vorschuss abgetreten, sichert das Vorrecht oder die Hypothek auch die abgetretene Schuldforderung.

Dieses Vorrecht oder diese Hypothek hat Vorrang vor allen später vom Kreditgeber im Rahmen dieser Krediteröffnung gewährten Vorschüssen.

Jedoch behält allein der abtretende bevorrechtigte Gläubiger oder Hypothekengläubiger das Recht, im Namen und für Rechnung des Zessionars das Hypothekenrecht oder Vorrecht auszuüben.

Der Zessionar erwirbt das Recht, das Hypothekenrecht oder Vorrecht allein auszuüben, oder überträgt dieses Recht einem Dritten infolge eines Vermerks am Rand der Eintragung in den Registern des Hypothekenamts. Der Vermerk wird auf Vorlage einer Abschrift der authentischen Urkunde oder einer beglaubigten Abschrift der privatschriftlichen Urkunde über die Schuldforderungsabtretung angebracht.

Art. 52 - Bei Abtretung von Hypothekenforderungen, die Titel I des vorliegenden Gesetzes unterliegen, seitens eines Unternehmens, das Titel II des vorliegenden Gesetzes unterliegt, unterliegt der Zessionar ebenfalls Titel II. Art. 53 - Bei Abtretung von in Artikel 50 des vorliegenden Gesetzes erwähnten Schuldforderungen im Rahmen einer Fusion, Übernahme oder Aufspaltung von Unternehmen oder im Rahmen der Einbringung von Hypothekentätigkeit seitens eines Unternehmens, das Titel II des vorliegenden Gesetzes unterliegt, ist diese Abtretung durch ihre auf Betreiben des Kontrollamts erfolgende Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt allen Dritten gegenüber wirksam.

TITEL IV - Schlussbestimmungen Art. 54 - Unternehmen, die in Ausführung des Königlichen Erlasses Nr. 225 vom 7. Januar 1936 zur Regelung der Hypothekendarlehen und zur Einführung der Kontrolle der Unternehmen für Hypothekendarlehen eingetragen sind oder von der Eintragung befreit sind, dürfen während einer Übergangszeit Darlehen und Krediteröffnungen gemäss den Bestimmungen dieses Erlasses gewähren, bis sie in Anwendung des vorliegenden Gesetzes eingetragen sind.

Diese Übergangsmassnahme endet zwei Jahre nach dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes.

Der König bestimmt die Modalitäten dieser Übergangsmassnahme.

Art. 55 - Der Königliche Erlass Nr. 225 vom 7. Januar 1936 zur Regelung der Hypothekendarlehen und zur Einführung der Kontrolle der Unternehmen für Hypothekendarlehen und seine Ausführungserlasse bleiben anwendbar auf Hypothekenunternehmen für ihre Verträge, die in Anwendung von Titel I dieses Erlasses abgeschlossen werden.

Titel III des vorliegenden Gesetzes ist ebenfalls anwendbar auf die in Absatz 1 erwähnten Verträge.

Art. 56 - Titel II Kapitel IV und Titel III des vorliegenden Gesetzes sind anwendbar auf Verträge, die dem Königlichen Erlass Nr. 225 vom 7.

Januar 1936 zur Regelung der Hypothekendarlehen und zur Einführung der Kontrolle der Unternehmen für Hypothekendarlehen unterliegen.

Art. 57 - § 1 - Artikel 25 Absatz 7 des Gesetzes vom 9. Juli 1975 über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen wird durch folgende Bestimmungen ersetzt: « Die Bestimmungen der Absätze 3 und 6 gelten weder für Fusionen, Übernahmen und Aufspaltungen von Unternehmen noch für Abtretungen im Rahmen einer Einbringung eines Gesamtvermögens oder eines Teilbetriebes. Die Bestimmung von Absatz 6 gilt auch nicht für andere Abtretungen zwischen Unternehmen, die Teil derselben konsolidierten Einheit sind. » § 2 - Artikel 67 Absatz 1 Nummer 2 desselben Gesetzes wird aufgehoben.

Art. 58 - In Artikel 90 Absatz 1 des Hypothekengesetzes vom 16.

Dezember 1851, abgeändert durch das Gesetz vom 10. Oktober 1913, werden die Wörter « während fünfzehn Jahren ab dem Eintragungsdatum » durch die Wörter « während dreissig Jahren ab dem Eintragungsdatum » ersetzt.

Art. 59 - § 1 - Jeder Vollstreckung oder Pfändung, die aufgrund eines Urteils oder einer anderen authentischen Urkunde erfolgt, muss im Rahmen des vorliegenden Gesetzes zur Vermeidung der Nichtigkeit ein im Sitzungsprotokoll aufzunehmender Versuch einer gütlichen Regelung vor dem Pfändungsrichter vorangehen.

Jeder Antrag des Kreditnehmers, des Bürgen oder gegebenenfalls desjenigen, der eine persönliche Sicherheit leistet, auf Gewährung von Zahlungserleichterungen wird an den Pfändungsrichter gerichtet.

Die Artikel 732 und 733 des Gerichtsgesetzbuches sind anwendbar.

In Abweichung von den Artikeln 2032 Nr. 4 und 2039 des Zivilgesetzbuches müssen der Bürge und gegebenenfalls derjenige, der eine persönliche Sicherheit geleistet hat, den Zahlungserleichterungsplan einhalten, den der Pfändungsrichter dem Kreditnehmer gewährt. § 2 - Artikel 569 des Gerichtsgesetzbuches wird wie folgt ergänzt: « 24. über Anträge auf Gewährung von Zahlungserleichterungen, die in Artikel 59 des Gesetzes vom 4. August 1992 über den Hypothekarkredit vorgesehen sind. » § 3 - Artikel 629 des Gerichtsgesetzbuches wird wie folgt ergänzt: « 6. bei Anträgen auf Gewährung von Zahlungserleichterungen, die im Gesetz vom 4. August 1992 über den Hypothekarkredit vorgesehen sind. » Art. 60 - Artikel 3 § 1 des Gesetzes vom 12. Juni 1991 über den Verbraucherkredit wird wie folgt ergänzt: « 7. Hypothekarkredite, auf die Titel I des Gesetzes vom 4. August 1992 über den Hypothekarkredit anwendbar ist. » § 2 - Artikel 69 § 4 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 Nr.2 wird durch folgende Wörter ergänzt: « und den im Gesetz vom 4. August 1992 über den Hypothekarkredit erwähnten Unternehmen ». 2. In Absatz 2 erster Satz werden die Wörter « und im Rahmen der Tätigkeiten, die dem Königlichen Erlass Nr.225 vom 7. Januar 1936 zur Regelung der Hypothekendarlehen und zur Einführung der Kontrolle der Unternehmen für Hypothekendarlehen unterliegen, verwendet werden » durch die Wörter « , im Rahmen der Tätigkeiten, die dem Königlichen Erlass Nr. 225 vom 7. Januar 1936 zur Regelung der Hypothekendarlehen und zur Einführung der Kontrolle der Unternehmen für Hypothekendarlehen unterliegen, und im Rahmen des Gesetzes vom 4.

August 1992 über den Hypothekarkredit verwendet werden » ersetzt.

Art. 61 - § 1 - In Artikel 12 des Königlichen Erlasses Nr. 185 vom 9.

Juli 1935 über die Bankenaufsicht und die Regelung der Ausgabe von Wertpapieren und Effekten, so wie er durch den Königlichen Erlass Nr. 43 vom 9. Oktober 1967 abgeändert worden ist, wird Absatz 6 durch folgenden Satz ergänzt: « Diese Mitteilungen sind nicht für Kredite anwendbar, die in Artikel 1 des Gesetzes vom 4. August 1992 über den Hypothekarkredit erwähnt sind. » § 2 - In Artikel 17 des Königlichen Erlasses vom 23. Juni 1967 zur Koordinierung der Bestimmungen über die Kontrolle der privaten Sparkassen wird nach Absatz 1 ein neuer Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Die im vorhergehenden Absatz erwähnten Mitteilungen sind nicht für Kredite anwendbar, die in Artikel 1 des Gesetzes vom 4. August 1992 über den Hypothekarkredit erwähnt sind. » § 3 - In Artikel 8 des Gesetzes vom 10. Juni 1964 über die öffentliche Aufforderung zur Zeichnung wird nach Absatz 7 ein neuer Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Die im vorhergehenden Absatz erwähnten Mitteilungen sind nicht für Kredite anwendbar, die in Artikel 1 des Gesetzes vom 4. August 1992 über den Hypothekarkredit erwähnt sind. » Art. 62 - Die Erlasse zur Ausführung des vorliegenden Gesetzes ergehen nach Stellungnahme des Versicherungskontrollamts, nachdem dieses den Versicherungsausschuss konsultiert hat.

Art. 63 - Vorliegendes Gesetz tritt am vom König festzulegenden Datum und spätestens am 1. Januar 1993 in Kraft.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Motril, den 4. August 1992 BALDUIN Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister der Justiz und der Wirtschaftsangelegenheiten M. WATHELET Der Minister der Finanzen Ph. MAYSTADT Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz M. WATHELET Vu pour être annexé à Notre arrêté du 13 mars 2000.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE

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