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Arrêté Royal du 13 mars 2007
publié le 20 octobre 2008

Arrêté royal relatif à la procédure d'avis conforme de l'autorité de sécurité ferroviaire et à la publication des règles nationales de sécurité ferroviaire. - Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2008000849
pub.
20/10/2008
prom.
13/03/2007
ELI
eli/arrete/2007/03/13/2008000849/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


13 MARS 2007. - Arrêté royal relatif à la procédure d'avis conforme de l'autorité de sécurité ferroviaire et à la publication des règles nationales de sécurité ferroviaire. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 13 mars 2007 relatif à la procédure d'avis conforme de l'autorité de sécurité ferroviaire et à la publication des règles nationales de sécurité ferroviaire (Moniteur belge du 30 mars 2007).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN 13. MÄRZ 2007 - Königlicher Erlass über das Verfahren der gleichlautenden Stellungnahme der Eisenbahnsicherheitsbehörde und die Veröffentlichung der nationalen Eisenbahnsicherheitsvorschriften ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 19. Dezember 2006 über die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs, insbesondere des Artikels 6 §§ 3 und 6;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 17. November 2003 zur Ausführung der Kapitel III, V und VI des Königlichen Erlasses vom 12. März 2003 über die Bedingungen für die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur, insbesondere der Artikel 1 und 2;

Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 7. November 2006;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 41.699/4 des Staatsrates vom 18. Dezember 2006, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung des vorliegenden Erlasses;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Mobilität Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL I - Definitionen Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter "Gesetz" das Gesetz vom 19. Dezember 2006 über die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs.

KAPITEL II - Das Verfahren der gleichlautenden Stellungnahme Art. 2 - Der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur legt der Sicherheitsbehörde zum Zweck einer gleichlautenden Stellungnahme die Sicherheitsvorschriften bezüglich der Betreibung der Eisenbahninfrastruktur sowie ihre nachträglichen Abänderungen vor.

Er übermittelt: - den Entwurf der Vorschriften, - die Rechtfertigung des Entwurfs, - die Dokumente, die zum Verständnis des Entwurfs erforderlich sind, insbesondere diejenigen technischer Art.

Art. 3 - Die Sicherheitsbehörde gibt ihre Stellungnahme binnen 90 Tagen ab Erhalt der in Artikel 2 erwähnten Informationen ab.

Diese Frist wird gegebenenfalls für die Dauer des in Artikel 7 §§ 2 und 3 des Gesetzes erwähnten Verfahrens ausgesetzt.

Art. 4 - Im Falle besonders begründeter Dringlichkeit wird die im vorhergehenden Artikel erwähnte Frist auf 30 Tage herabgesetzt.

Diese Frist wird gegebenenfalls für die Dauer des in Artikel 7 §§ 2 und 3 des Gesetzes erwähnten Verfahrens ausgesetzt.

Art. 5 - Der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur passt den Entwurf gegebenenfalls gemäss der Stellungnahme der Sicherheitsbehörde an.

Der abgeänderte Entwurf wird der Sicherheitsbehörde vorgelegt, die über einen weiteren Zeitraum von 30 Tagen verfügt, um ihre gleichlautende Stellungnahme abzugeben. Diese Frist wird im Falle besonders begründeter Dringlichkeit auf 10 Tage herabgesetzt.

KAPITEL III - Die Modalitäten für die Veröffentlichung der nationalen Sicherheitsvorschriften Art. 6 - Bei der Erstellung des nationalen verordnungsrechtlichen Rahmens und vor dessen Veröffentlichung berät sich die Sicherheitsbehörde mit allen betroffenen und Interesse habenden Parteien, einschliesslich der Betreiber der Infrastruktur, Eisenbahnunternehmer, Hersteller und Unterhaltsdienstleister, Benutzer und Vertreter des Personals.

Art. 7 - Die in Artikel 6 §§ 1 und 2 des Gesetzes erwähnten nationalen Sicherheitsvorschriften werden im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht.

Art. 8 - Die in Artikel 6 § 3 des Gesetzes erwähnten nationalen Sicherheitsvorschriften verweisen auf die gleichlautende Stellungnahme der Sicherheitsbehörde und werden auf einer abgesicherten Internetseite des Betreibers der Eisenbahninfrastruktur veröffentlicht. Diese Seite ist für die Eisenbahnunternehmen, die Bewerber um eine Sicherheitsbescheinigung und die Verwaltung kostenlos zugänglich.

Zu diesem Zweck übermittelt die Sicherheitsbehörde dem Betreiber der Eisenbahninfrastruktur die Angaben aller Bewerber um eine Sicherheitsbescheinigung.

Der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur gewährt jedem Interessenten, der darum bittet, Zugang zu seinen nationalen Sicherheitsvorschriften.

KAPITEL IV - Schlussbestimmungen Art. 9 - Die Artikel 1 und 2 des Königlichen Erlasses vom 17. November 2003 zur Ausführung der Kapitel III, V und VI des Königlichen Erlasses vom 12. März 2003 über die Bedingungen für die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur werden aufgehoben.

Art. 10 - Unser Minister der Mobilität ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 13. März 2007 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Mobilität R. LANDUYT

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