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Arrêté Royal du 13 mars 2013
publié le 18 janvier 2016

Arrêté royal portant exécution de Conventions internationales diverses en matière de responsabilité civile pour la pollution par les navires. - Traduction allemande

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service public federal mobilite et transports
numac
2015014275
pub.
18/01/2016
prom.
13/03/2013
ELI
eli/arrete/2013/03/13/2015014275/moniteur
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SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS


13 MARS 2013. - Arrêté royal portant exécution de Conventions internationales diverses en matière de responsabilité civile pour la pollution par les navires. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 13 mars 2013 portant exécution de Conventions internationales diverses en matière de responsabilité civile pour la pollution par les navires (Moniteur belge du 26 avril 2013).

Cette traduction a été établie par le Service de traduction du Service public fédéral Mobilité et Transports à Bruxelles.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN 13. MÄRZ 2013 - Königlicher Erlass zur Ausführung verschiedener Internationaler Übereinkommen über die zivilrechtliche Haftung für die Verschmutzung durch Schiffe ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! Aufgrund Artikel 108 der Verfassung;

Aufgrund des Gesetzes vom 19. Dezember 2012 zur Ausführung verschiedener Internationaler Übereinkommen über die zivilrechtliche Haftung für die Verschmutzung durch Schiffe mit Bezug auf in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheiten, Artikel 5 und 6;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 12. Juni 2009;

Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom 7.

September 2009;

Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung des vorliegenden Erlasses;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 52.771/4 des Staatsrates vom 18. Februar 2013, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag des Ministers der Nordsee, Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: KAPITEL 1 - Definition Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist zu verstehen unter "beauftragter Beamter" der in Artikel 2 Absatz 1 erwähnte Beamte.

KAPITEL II - Die für die Ausstellung der Versicherungsbescheinigungen zuständige Behörde Art. 2 - Die Versicherungsbescheinigungen für Schiffe, die unter belgischer Flagge fahren, werden vom Generaldirektor der Generaldirektion Seeverkehr des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und Transportwesen ausgestellt.

Der beauftragte Beamte kann, falls er dies als zweckmäßig erachtet und unter den von ihm gestellten Bedingungen, Versicherungsbescheinigungen für Schiffe, die unter der Flagge eines anderen Staates als Belgien fahren, der keinen Vertragsstaat zu den betreffenden Haftungsübereinkommen darstellt, unter folgenden Umständen ausstellen: 1. das Schiff läuft einen belgischen Hafen an;2. oder der Eigentümer oder der Betreiber des Schiffes hat seinen Wohnsitz oder seine Niederlassung in Belgien;3. oder auf Antrag des Staates, unter dessen Flagge das Schiff fährt. KAPITEL III - Beantragung, Prüfung, Ausstellung, Ablehnung und Entzug der Versicherungsbescheinigungen Art. 3 - Der Antrag auf Erhalt einer in Artikel 2 erwähnten Versicherungsbescheinigung wird beim beauftragten Beamten unter den durch ihn festgelegten Bedingungen eingereicht.

Art. 4 - Der Antragsteller fügt dem an den beauftragten Beamten gerichteten Antrag ein Attest des Versicherers oder einer anderen Person, die die finanzielle Sicherheit stellt bei, aus der hervorgeht, dass, je nach Fall, die in den Paragraphen 1 und 5 von Artikel VII des CLC-Übereinkommens oder in den Paragraphen 1 und 6 von Artikel 7 des Bunkeröl-Übereinkommens erwähnten Bedingungen erfüllt sind.

Der beauftragte Beamte kann unter den Bedingungen, die er dazu festlegt, ein Attest des Versicherers oder einer anderen Person, die die finanzielle Sicherheit stellt, in elektronischer Form annehmen.

Der beauftragte Beamte kann die Ausstellung einer Versicherungsbescheinigung ablehnen oder eine durch ihn ausgestellte Versicherungsbescheinigung entziehen, wenn auf sein Ersuchen keine Originalbescheinigung auf Papier vorgelegt wird.

Art. 5 - Vorbehaltlich der Zuständigkeiten der Belgischen Nationalbank kann der beauftragte Beamte die Ausstellung der Versicherungsbescheinigung ablehnen oder eine durch ihn ausgestellte Versicherungsbescheinigung entziehen, wenn er der Meinung ist, dass nicht ausreichend nachgewiesen ist: 1. dass alle in den Haftungsübereinkommen und ihren Ausführungsbestimmungen festgelegten Auflagen erfüllt sind;2. oder dass die Versicherung oder finanzielle Sicherheit tatsächlich die Unfallhaftung des registrierten Eigentümers im Sinne der Haftungsübereinkommen deckt;3. oder dass der betreffende Versicherer oder eine andere Person, die die finanzielle Sicherheit stellt, ordnungsgemäß ermächtigt ist, die mit der Versorgung der durch die Haftungsübereinkommen vorgeschriebenen Versicherung oder finanziellen Sicherheit verbundene Geschäftstätigkeit auszuüben;4. oder dass der betreffende Versicherer oder eine andere Person, die die finanzielle Sicherheit stellt, vertrauenswürdig und finanziell in der Lage ist, den von den Haftungsübereinkommen auferlegten Verpflichtungen nachzukommen. Der beauftragte Beamte kann alle zusätzlichen Informationen im Hinblick auf die dazugehörige Untersuchung einholen. Die Beweislast liegt beim Antragsteller der Versicherungsbescheinigung.

Art. 6 - Unbeschadet der diesbezüglichen Bestimmungen der Haftungsübereinkommen werden die Muster der in Artikel 2 erwähnten Versicherungsbescheinigungen durch den beauftragten Beamten festgelegt.

Art. 7 - Die in Artikel 2 erwähnten Versicherungsbescheinigungen werden für eine Dauer, deren Ablaufdatum mit dem Ablaufdatum der Versicherung oder finanziellen Sicherheit übereinstimmt, mit einer Höchstdauer von 5 Jahren, ausgestellt.

Art. 8 - Die Ablehnung der Ausstellung einer Versicherungsbescheinigung wird dem Antragsteller der Bescheinigung notifiziert. Der Antragsteller oder der auf der betreffenden Bescheinigung anzugebende registrierte Eigentümer kann fakultativen Widerspruch gegen eine Ablehnung der Ausstellung einer Versicherungsbescheinigung beim Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Seeverkehr gehört, innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach dem Empfangsdatum der Notifizierung über die Ablehnung, die beantragte Bescheinigung auszustellen, einlegen.

Der Entzug einer Versicherungsbescheinigung wird dem auf der betreffenden Bescheinigung angegebenen registrierten Eigentümer notifiziert. Der auf der betreffenden Bescheinigung registrierte Eigentümer kann fakultativen Widerspruch gegen einen Entzug einer Versicherungsbescheinigung beim Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Seeverkehr gehört, innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach dem Empfangsdatum der Notifizierung über den Entzug der Bescheinigung, einlegen.

KAPITEL IV - Register der Versicherungsbescheinigungen oder sonstigen finanziellen Sicherheit Art. 9 - Die Generaldirektion Seeverkehr des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und Transportwesen führt die in den Haftungsübereinkommen erwähnten Abschriften der aufgrund von Artikel 2 ausgestellten Bescheinigungen und die Bestätigungen des Versicherers oder einer anderen Person, die die finanzielle Sicherheit bezüglich der Bescheinigungen stellt, in einem Register der Versicherungsbescheinigungen oder sonstiger finanzieller Sicherheit.

Der beauftragte Beamte stellt jedem Interessehabendem, auf dessen Antrag, beglaubigte Abschriften der Versicherungsbescheinigungen des in Absatz 1 erwähnten Registers und der sich darauf beziehenden Atteste des Versicherers oder einer anderen Person, die die finanzielle Sicherheit bezüglich der Bescheinigungen stellt, aus oder er stellt gegebenenfalls ein Attest über die Nichtausstellung aus.

KAPITEL V - Vergütungen Art. 10 - Die Vergütung für die Ausstellung einer in Artikel 2 erwähnten Versicherungsbescheinigung beträgt 25 EUR. Die Vergütung für die Ausstellung einer beglaubigten Abschrift oder eines Attests über die Nichtausstellung, erwähnt in Artikel 9 Absatz 2, beträgt 12,50 EUR. Die im ersten Absatz erwähnten Beträge werden jährlich am 1. Januar an den Verbraucherpreisindex auf Grundlage der folgenden Formel angepasst: der im ersten Absatz festgelegte Grundbetrag multipliziert mit dem neuen Indexwert und geteilt durch den Anfangsindex. Der neue Indexwert entspricht dem Verbraucherpreisindex des Monates November des Jahres, das dem Jahr vorausgeht, in dem der Betrag der Vergütung angepasst wird. Der Anfangsindex entspricht dem Verbraucherpreisindex des Monates November 2012. Das erhaltene Ergebnis wird auf den nächsten Euro aufgerundet, wenn die Dezimalzahlen des berechneten Betrags höher oder gleich 50 Cent sind. Es wird auf den nächsten Euro abgerundet, wenn dieser Teil niedriger als 50 Cent ist.

Die Vergütung für die Ausstellung einer in Artikel 2 erwähnten Versicherungsbescheinigung ist vom Antragsteller oder dem auf der betreffenden Bescheinigung registrierten Eigentümer zu entrichten. Die Vergütung für die Ausstellung einer beglaubigten Abschrift oder eines Attests über die Nichtausstellung, erwähnt in Artikel 9 Absatz 2, ist vom Antragsteller zu entrichten.

Die Vergütungen werden nach den Anweisungen des beauftragten Beamten bezahlt.

KAPITEL VI - Schlussbestimmung Art. 11 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Seeverkehr gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 13. März 2013 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Nordsee J. VANDE LANOTTE

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