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Arrêté Royal du 13 novembre 2011
publié le 28 avril 2021

Arrêté royal fixant les rétributions et cotisations dues au Fonds budgétaire des matières premières et des produits. - Coordination officieuse en langue allemande

source
service public federal sante publique, securite de la chaine alimentaire et environnement
numac
2021041206
pub.
28/04/2021
prom.
13/11/2011
ELI
eli/arrete/2011/11/13/2021041206/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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SERVICE PUBLIC FEDERAL SANTE PUBLIQUE, SECURITE DE LA CHAINE ALIMENTAIRE ET ENVIRONNEMENT


13 NOVEMBRE 2011. - Arrêté royal fixant les rétributions et cotisations dues au Fonds budgétaire des matières premières et des produits. - Coordination officieuse en langue allemande


Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue allemande de l'arrêté royal du 13 novembre 2011 fixant les rétributions et cotisations dues au Fonds budgétaire des matières premières et des produits (Moniteur belge du 29 novembre 2011), confirmé par la loi-programme (I) du 29 mars 2012 (Moniteur belge du 6 avril 2012), tel qu'il a été modifié successivement par : - l'arrêté royal du 28 mars 2012 modifiant l'arrêté royal du 13 novembre 2011 fixant les rétributions et cotisations dues au Fonds budgétaire des matières premières et des produits (Moniteur belge du 13 avril 2012); - l'arrêté royal du 24 avril 2013 modifiant l'arrêté royal du 13 novembre 2011 fixant les rétributions et cotisations dues au Fonds budgétaire des matières premières et des produits (Moniteur belge du 7 mai 2013); - l'arrêté royal du 4 août 2014 modifiant l'arrêté royal du 13 novembre 2011 fixant les rétributions et cotisations dues au Fonds budgétaire des matières premières et des produits, modifiant l'arrêté royal du 6 mars 1980 relatif à l'exportation de denrées alimentaires et d'autres produits et modifiant l'arrêté royal du 13 août 1990 relatif à la fabrication et à la mise dans le commerce de produits à base de tabac et de produits similaires (Moniteur belge du 26 août 2014); - l'arrêté royal du 4 août 2014 modifiant l'arrêté royal du 13 novembre 2011 fixant les rétributions et cotisations dues au Fonds budgétaire des matières premières et des produits (Moniteur belge du 8 septembre 2014); - l'arrêté royal du 26 janvier 2016 modifiant l'arrêté royal du 13 novembre 2011 fixant les rétributions et cotisations dues au Fonds budgétaire des matières premières et des produits (Moniteur belge du 8 février 2016); - l'arrêté royal du 21 avril 2016 relatif à la notification des mélanges classés comme dangereux en raison de leurs effets sur la santé ou de leurs effets physiques au Centre national de prévention et de traitement des intoxications et modifiant l'arrêté royal du 13 novembre 2011 fixant les rétributions et cotisations dues au Fonds budgétaire des matières premières et des produits (Moniteur belge du 9 mai 2016); - l'arrêté royal du 16 mai 2016 modifiant l'arrêté royal du 13 novembre 2011 fixant les rétributions et cotisations dues au Fonds budgétaire des matières premières et des produits (Moniteur belge du 3 juin 2016); - l'arrêté royal du 25 décembre 2017 modifiant l'arrêté royal du 13 novembre 2011 fixant les rétributions et cotisations dues au Fonds budgétaire des matières premières et des produits (Moniteur belge du 19 janvier 2018); - l'arrêté royal du 27 février 2019 modifiant l'arrêté royal du 13 novembre 2011 fixant les rétributions et cotisations dues au Fonds budgétaire des matières premières et des produits (Moniteur belge du 23 avril 2019); - l'arrêté royal du 17 mai 2019 modifiant l'arrêté royal du 13 novembre 2011 fixant les rétributions et cotisations dues au Fonds budgétaire des matières premières et des produits (Moniteur belge du 6 juin 2019); - l'arrêté royal du 8 juillet 2019 modifiant l'arrêté royal du 13 novembre 2011 fixant les rétributions et cotisations dues au Fonds budgétaire des matières premières et des produits (Moniteur belge du 19 juillet 2019).

Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT 13. NOVEMBER 2011 - Königlicher Erlass zur Festlegung der an den Haushaltsfonds für Rohstoffe und Erzeugnisse zu entrichtenden Abgaben und Beiträge KAPITEL 1 - Pestizide für landwirtschaftliche Zwecke Abschnitt 1 - Abgaben Artikel 1 - [ § 1 - [1.Jede Person, die beim Föderalen Öffentlichen Dienst Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt (nachstehend FÖD VSU genannt) die Zulassung eines Pestizids für landwirtschaftliche Zwecke, eines Pflanzenschutzmittels oder eines Zusatzstoffs beantragt, sowie jede Person, die nach Ablauf der maximalen Gültigkeitsdauer einer solchen Zulassung deren Verlängerung beantragt, muss an den Haushaltsfonds für Rohstoffe und Erzeugnisse eine Abgabe entrichten. Diese Abgabe beträgt: a) 25.000 EUR, falls Belgien als berichterstattender Mitgliedstaat auftreten soll. Handelt es sich um ein Produkt, das mit dem repräsentativen Pflanzenschutzmittel identisch ist, für das im Rahmen des Verfahrens zur Genehmigung eines Wirkstoffs, für das Belgien als berichterstattender Mitgliedstaat aufgetreten ist, eine Akte eingereicht worden ist, und für das eine gleichwertige Verwendungsform beantragt wird, beträgt diese Abgabe nur 6.000 EUR. b) 6.000 EUR, falls Belgien nicht als berichterstattender Mitgliedstaat auftreten soll. Für ein Produkt, für das vollständig auf die Akte eines anderen Produkts verwiesen wird, insofern der Eigentümer der Akte des anderen Produkts sein Einverständnis gegeben hat, darauf zu verweisen, beträgt diese Abgabe nur 1.500 EUR. c) 6.000 EUR für einen Zusatzstoff. Wird jedoch vollständig auf die Akte eines anderen Zusatzstoffs verwiesen, insofern der Eigentümer der Akte des anderen Zusatzstoffs sein Einverständnis gegeben hat, darauf zu verweisen, beträgt diese Abgabe nur 1.500 EUR. d) Handelt es sich um einen Antrag für ein Produkt, der bereits früher eingereicht wurde, für den jedoch keine Zulassung erteilt werden konnte, werden die in den Buchstaben a), b) und c) erwähnten Abgaben halbiert, wenn es möglich ist, die Akte des ursprünglichen Antrags zu verwenden;bei der Notifizierung, dass eine Zulassung nicht erteilt wird, wird angegeben, ob die Abgabe bei erneuter Einreichung des Antrags halbiert werden kann; der Dienstleiter des Dienstes Pflanzenschutz- und Düngemittel des FÖD VSU kann bestimmen, ob und unter welchen Bedingungen die Akte des ursprünglichen Antrags verwendet werden kann. e) Handelt es sich um einen Antrag für ein Produkt zur nichtgewerblichen Nutzung, für den die Akte eines Antrags für ein Produkt zur gewerblichen Nutzung verwendet werden kann, werden die in den Buchstaben a) und b) erwähnten Abgaben halbiert;der Zulassungsausschuss, wie im Königlichen Erlass vom 28. Februar 1994 über die Aufbewahrung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Pestiziden für landwirtschaftliche Zwecke erwähnt, kann bestimmen, ob und unter welchen Bedingungen die Akte eines Antrags für ein Produkt zur gewerblichen Nutzung verwendet werden kann. f) Handelt es sich um einen Antrag für ein Produkt, das einen genetisch veränderten Organismus im Sinne von Artikel 48 der Verordnung (EG) Nr.1107/2009 vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates enthält, werden die in den Buchstaben a) und b) erwähnten Abgaben um die Hälfte erhöht. g) Bei Anträgen, für die der FÖD VSU verpflichtet ist, zusätzliche Daten anzufordern, die durch die Datenanforderungen der vorerwähnten Verordnung (EG) Nr.1107/2009 oder der Verordnungen (EU) Nr. 283/2013 der Kommission vom 1. März 2013 zur Festlegung der Datenanforderungen für Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln oder Nr. 284/2013 der Kommission vom 1. März 2013 zur Festlegung der Datenanforderungen für Pflanzenschutzmittel gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln oder in Anwendung der von der Europäischen Kommission angenommenen technischen Leitfäden festgelegt sind oder für die anderweitig klar ist, dass sie erforderlich sind, werden die in den Buchstaben a), b) und c) erwähnten Abgaben um 100 EUR pro Arbeitsstunde erhöht, die für die Bewertung dieser zusätzlichen Daten erforderlich ist. 2. Diese Abgabe beträgt 3.000 EUR für jeden Antrag, bei dem die Bewertung zusätzlicher Daten erforderlich ist und/oder wenn er eine Änderung der in der Zulassungsakte vorgesehenen Verwendung, Einstufung oder Kennzeichnung beinhaltet. Wenn der Antrag nur den Wirkstoffgehalt betrifft, beträgt diese Abgabe nur 1.000 EUR. Falls Belgien als berichterstattender Mitgliedstaat auftreten soll, wird diese Abgabe hingegen auf 6.000 EUR erhöht, es sei denn, der Antrag wird vom Inhaber der Zulassung mit nur Belgien als betroffenem Mitgliedstaat eingereicht und der Antrag bezieht sich nur auf Kulturen, für die kein geeignetes Pflanzenschutzmittel zur Verfügung steht oder die nur begrenzt eingesetzt werden dürfen.

Die Abgabe muss nicht entrichtet werden, wenn die Änderung von dem für die Volksgesundheit zuständigen Minister beschlossen wird. Die Abgabe beträgt 250 EUR, wenn eine Verlängerung der Zulassung ohne Bewertung von Daten erforderlich ist. 3. Diese Abgabe beträgt 1.500 EUR für einen Antrag auf Änderung der Zusammensetzung. Die Abgabe muss nicht entrichtet werden, wenn die Änderung der Zusammensetzung ausschließlich auf eine Änderung der Spezifikation oder der Herkunft des Wirkstoffs zurückzuführen ist, der Gegenstand eines anderen gleichzeitig eingereichten Antrags ist. Wenn die Änderung der Zusammensetzung als unwesentlich betrachtet werden kann, beträgt diese Abgabe nur 750 EUR. Die Beurteilung, ob eine Änderung der Zusammensetzung unwesentlich ist, erfolgt in Übereinstimmung mit dem von der Europäischen Kommission angenommenen technischen Leitfaden zu diesem Thema. Wenn der Antrag über gegenseitige Anerkennung erfolgt, beträgt die Abgabe nur 250 EUR. Falls Belgien als berichterstattender Mitgliedstaat auftreten soll, wird diese Abgabe hingegen in jedem Fall auf 6.000 EUR erhöht. 4. Diese Abgabe beträgt 500 EUR für: a) einen Antrag auf Änderung des Handelsnamens des Produkts, b) einen Antrag auf Änderung des Namens oder der Rechtsstellung des Inhabers der Zulassung, c) einen Antrag auf Übertragung der Zulassung auf den Namen einer anderen Person. 5. Diese Abgabe beträgt 1.500 EUR pro Herkunft für einen Antrag, durch den die Spezifikation oder die Herkunft des Wirkstoffs wesentlich geändert wird und/oder eine Bewertung der Äquivalenz gemäß den Bestimmungen der vorerwähnten Verordnung Nr. 1107/2009 erforderlich ist. Falls Belgien als berichterstattender Mitgliedstaat auftreten soll, wird diese Abgabe auf 3.000 EUR erhöht.] § 2 - [Jede Person, die infolge der Genehmigung oder Verlängerung der Genehmigung eines Wirkstoffs im Sinne der vorerwähnten Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 einen Antrag auf Zulassung oder auf Aufrechterhaltung der Zulassung eines Pestizids für landwirtschaftliche Zwecke einreicht, muss eine zusätzliche Abgabe für die Überprüfung der Einhaltung der Bedingungen, die bei der Genehmigung oder Verlängerung der Genehmigung des Wirkstoffs im Sinne der vorerwähnten Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 auferlegt worden sind, an den Haushaltsfonds für Rohstoffe und Erzeugnisse entrichten: a) Wenn für die Überprüfung eine Bewertung der Äquivalenz des Wirkstoffs gemäß den Bestimmungen der vorerwähnten Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erforderlich ist, muss eine zusätzliche Abgabe in Höhe von 1.500 EUR pro Herkunft entrichtet werden, auch wenn dies die Fertigstellung der Referenzspezifikation betrifft. Falls Belgien als berichterstattender Mitgliedstaat auftreten soll, wird diese zusätzliche Abgabe auf 3.000 EUR erhöht. b) Wenn für die Überprüfung neue Studien bewertet werden müssen, muss eine zusätzliche Abgabe in Höhe von 1.500 EUR entrichtet werden. Falls Belgien als berichterstattender Mitgliedstaat auftreten soll, wird diese zusätzliche Abgabe auf 50.000 EUR erhöht.] § 3 - 1. Jede Person, die dem FÖD VSU eine Akte oder die Kurzfassung einer Akte im Hinblick auf die Genehmigung oder Verlängerung der Genehmigung eines Wirkstoffs oder nach dieser Genehmigung oder Verlängerung der Genehmigung eines Wirkstoffs im Sinne der vorerwähnten Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 jegliche Änderung vorlegt, muss eine Abgabe an den Haushaltsfonds für Rohstoffe und Erzeugnisse entrichten. Hierbei werden zwei Wirkstofftypen unterschieden: a) Stoff vom Typ A: Stoff, der kein Mikroorganismus, Virus, Stoff pflanzlichen oder tierischen Ursprungs, Repellent, Lockstoff oder Pheromon ist oder der nicht in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 der Kommission mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle aufgenommen ist, b) Stoff vom Typ B: Stoff, der ein Mikroorganismus, Virus, Stoff pflanzlichen oder tierischen Ursprungs, Repellent, Lockstoff oder Pheromon ist oder der in Anhang II der Verordnung (EG) Nr.889/2008 der Kommission mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle aufgenommen ist. 2. [Wenn es sich um einen Antrag auf Erstgenehmigung oder auf Verlängerung der Genehmigung eines Wirkstoffs im Sinne der vorerwähnten Verordnung (EG) Nr.1107/2009 handelt, beträgt die in Nr. 1 erwähnte Abgabe: a) 200.000 EUR, falls Belgien als berichterstattender Mitgliedstaat für einen Stoff vom Typ A bestimmt wird; die Zahlung dieser Abgabe erfolgt in zwei Teilbeträgen: 60.000 EUR bei Einreichen der Akte und 140.000 EUR nach Erstellung des Konformitätsberichts; der Antragsteller, der vor Überprüfung der Akte von seinem Antrag absieht, schuldet nur den ersten Teilbetrag dieser Abgabe, b) 59.000 EUR, falls Belgien als berichterstattender Mitgliedstaat für einen Stoff vom Typ B bestimmt wird; die Zahlung dieser Abgabe erfolgt in zwei Teilbeträgen: 19.000 EUR bei Einreichen der Akte und 40.000 EUR nach Erstellung des Konformitätsberichts; der Antragsteller, der vor Überprüfung der Akte von seinem Antrag absieht, schuldet nur den ersten Teilbetrag dieser Abgabe, c) 100.000 EUR, falls Belgien als mitberichterstattender Mitgliedstaat für einen Stoff vom Typ A bestimmt wird, d) 37.500 EUR, falls Belgien als mitberichterstattender Mitgliedstaat für einen Stoff vom Typ B bestimmt wird, e) 1.250 EUR, falls Belgien weder als berichterstattender Mitgliedstaat noch als mitberichterstattender Mitgliedstaat für einen Stoff vom Typ A oder B bestimmt wird.] 3. Falls Belgien in folgenden Fällen als berichterstattender Mitgliedstaat auftritt, beträgt die in Nr.1 erwähnte Abgabe: a) 3.000 EUR pro "Endpoint" für jeden Antrag auf Änderung eines "Endpoints", b) 3.000 EUR für die Bewertung der Äquivalenz gemäß den Bestimmungen der vorerwähnten Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, c) 25.000 EUR für einen Antrag auf Änderung der Bedingungen für die Genehmigung im Sinne der vorerwähnten Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, d) 5.000 EUR pro "offenen Punkt", für den bei der Genehmigung oder Verlängerung der Genehmigung des Wirkstoffs im Sinne der vorerwähnten Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 die Bewertung zusätzlicher oder bestätigender Studien erforderlich ist, e) 5.000 EUR pro Meldung, die auf potenziell schädliche oder unannehmbare Auswirkungen hinweist und in Anwendung von Artikel 56 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 vorgelegt wird, f) 50.000 EUR für die Überprüfung einer Akte, die vorgelegt wird, um nachzuweisen, dass der Antragsteller über die für einen genehmigten Wirkstoff erforderlichen Daten verfügt, wie in vorerwähnter Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 festgelegt.

Wenn die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit für einen der vorerwähnten Fälle ein Peer Review organisiert, an dem mindestens ein belgischer Sachverständiger teilnehmen muss, wird diese Abgabe um 10.000 EUR erhöht. 4. Für die Prüfung eines Antrags in Anwendung von Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr.844/2012 der Kommission vom 18.

September 2012 zur Festlegung der notwendigen Bestimmungen für das Erneuerungsverfahren für Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln oder wenn das Verfahren vor Einreichen des eigentlichen Antrags auf Genehmigung oder Verlängerung der Genehmigung eines Wirkstoffs im Sinne der vorerwähnten Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 eine Notifizierung vorsieht und wenn Belgien als berichterstattender Mitgliedstaat diesen Antrag beziehungsweise diese Notifizierung bewerten muss, muss der Antragsteller beziehungsweise der Notifizierende eine Abgabe in Höhe von 750 EUR an den Haushaltsfonds für Rohstoffe und Erzeugnisse entrichten. 5. Wenn Informationen eingereicht werden, die mit den in den vorstehenden Punkten des vorliegenden Paragraphen vorgesehenen Informationen vergleichbar sind, ohne dass Belgien als berichterstattender Mitgliedstaat angegeben wird, kann der FÖD SVU zustimmen, sie auf ausdrücklichen Antrag der Person, die die Informationen eingereicht hat, zum Beispiel im Rahmen eines anderen Antrags, zu bewerten.In diesem Fall muss diese Person die entsprechenden Abgaben, wie in den vorstehenden Punkten des vorliegenden Paragraphen vorgesehen, entrichten. § 4 - 1. Jede Person, die dem FÖD VSU im Hinblick auf die Festlegung eines Rückstandshöchstgehalts oder einer Einfuhrtoleranz oder im Hinblick auf die Aufnahme eines Wirkstoffs in Anhang IV gemäß Artikel 6.1 beziehungsweise 6.4 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates eine Akte vorlegt, muss pro Rückstandshöchstgehalt und pro Einfuhrtoleranz, für die eine Festlegung beantragt wird, und pro Wirkstoff, für den die Aufnahme in Anhang IV beantragt wird, eine Abgabe in Höhe von 1.000 EUR an den Haushaltsfonds für Rohstoffe und Erzeugnisse entrichten. Für jede toxikologische Studie beziehungsweise jede Studie in Bezug auf den Stoffwechsel bei Pflanzen oder Tieren, Tierernährung oder Rückstände in Fruchtfolgen, die in der eingereichten Akte enthalten ist, wird die Abgabe um 3.000 EUR erhöht. Wenn die Festlegung einer Einfuhrtoleranz die Überprüfung einer toxikologischen Akte erfordert, muss die Person, die diese Akte vorlegt, zudem eine Abgabe in Höhe von 50.000 EUR an den Haushaltsfonds für Rohstoffe und Erzeugnisse entrichten.

Wenn die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit für einen der vorerwähnten Fälle ein Peer Review organisiert, an dem mindestens ein belgischer Sachverständiger teilnehmen muss, wird diese Abgabe um 10.000 EUR erhöht. 2. Jede Person, die aufgrund von Artikel 12 der vorerwähnten Verordnung (EG) Nr.396/2005 im Hinblick auf die Bewertung der bestehenden Rückstandshöchstgehalte oder Einfuhrtoleranzen eines Wirkstoffs, für den Belgien als berichterstattender Mitgliedstaat bestimmt worden ist, eine Akte vorlegt, muss eine Abgabe in Höhe von 10.000 EUR an den Haushaltsfonds für Rohstoffe und Erzeugnisse entrichten. Jede Person, die aufgrund von Artikel 12 der vorerwähnten Verordnung (EG) Nr. 396/2005 im Hinblick auf die Bestätigung eines bestehenden Rückstandshöchstgehalts oder einer Einfuhrtoleranz eines Wirkstoffs, für den Belgien als berichterstattender Mitgliedstaat bestimmt worden ist, eine Akte vorlegt, muss pro vorgelegten Studienbericht eine Abgabe in Höhe von 1.000 EUR an den Haushaltsfonds für Rohstoffe und Erzeugnisse entrichten. Wenn der Antrag auf Bestätigung mehr als zehn Studien enthält, ist die Abgabe auf 10.000 EUR begrenzt.

Wenn die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit für einen der vorerwähnten Fälle ein Peer Review organisiert, an dem mindestens ein belgischer Sachverständiger teilnehmen muss, wird diese Abgabe um 10.000 EUR erhöht. 3. Jeder Inhaber einer Zulassung, für die überprüft werden muss, ob die Zulassungsbedingungen es ermöglichen, die im Sinne der vorerwähnten Verordnung (EG) Nr.396/2005 bestimmten Rückstandshöchstgehalte zu berücksichtigen, muss eine Abgabe in Höhe von 2.500 EUR pro Zulassung an den Haushaltsfonds für Rohstoffe und Erzeugnisse entrichten. Verfügt der Inhaber der Zulassung über mehrere Zulassungen für ähnliche Produkte, deren Verwendungsart, ausgedrückt als Wirkstoff, identisch ist, muss die Abgabe für alle betreffenden Zulassungen nur einmal entrichtet werden. § 5 - [Jede Person, die eine Genehmigung oder Verlängerung einer Genehmigung für den Parallelhandel mit einem Pestizid für landwirtschaftliche Zwecke beantragt, muss eine Abgabe an den Haushaltsfonds für Rohstoffe und Erzeugnisse entrichten, deren Betrag auf 1.500 EUR festgelegt wird.

In Abweichung vom vorhergehenden Absatz ist für einen Antrag auf Verlängerung einer Genehmigung für den Parallelhandel keine Abgabe zu entrichten, wenn der Antrag auf die Genehmigung beziehungsweise der letzte Antrag auf Verlängerung vor weniger als zwei Jahren eingereicht wurde und eine technische Bewertung des Antrags auf Verlängerung nicht erforderlich ist.

Jeder Inhaber einer Genehmigung für den Parallelhandel mit einem Pestizid für landwirtschaftliche Zwecke, der einen Antrag vorlegt, der eine Änderung der Genehmigung beinhaltet, muss eine Abgabe in Höhe von 500 EUR an den Haushaltsfonds für Rohstoffe und Erzeugnisse entrichten, insbesondere wenn es sich bei der beantragten Änderung um einen der folgenden Fälle handelt: 1. eine Änderung des Handelsnamens des Produkts, 2.eine Änderung des Namens oder der Rechtsstellung des Inhabers der Genehmigung, 3. eine Übertragung der Genehmigung auf den Namen einer anderen Person.] § 6 - Jede Person, die die Zulassung einer Station oder eines Labors im Hinblick auf die Durchführung von Versuchen und Analysen im Zusammenhang mit Pestiziden für landwirtschaftliche Zwecke beantragt, muss eine Abgabe in Höhe von 3.000 EUR an den Haushaltsfonds für Rohstoffe und Erzeugnisse entrichten. Bei einem Antrag auf gegenseitige Anerkennung einer Zulassung in einem anderen Mitgliedstaat beträgt diese Abgabe nur 2.500 EUR. Für einen Antrag auf Erneuerung oder Erweiterung einer solchen Zulassung ist eine Abgabe in Höhe von 750 EUR zu entrichten.

Wenn die Prüfung des Antrags die Durchführung eines Audits erfordert, muss der Antragsteller eine Abgabe in Höhe von 5.000 EUR an den Haushaltsfonds für Rohstoffe und Erzeugnisse entrichten.

Falls ein Audit durchgeführt wird, um zu überprüfen, ob die Bedingungen der Zulassung eingehalten werden, muss der Inhaber der Zulassung eine Abgabe in Höhe von 5.000 EUR an den Haushaltsfonds für Rohstoffe und Erzeugnisse entrichten. § 7 - Der Dienstleiter des Dienstes Pflanzenschutz- und Düngemittel des FÖD VSU kann nach Stellungnahme des Ausschusses für die Zulassung von Pestiziden für landwirtschaftliche Zwecke und durch einen mit Gründen versehenen Beschluss jeder Person, die Pestizide für landwirtschaftliche Zwecke, Pflanzenschutzmittel oder Zusatzstoffe, die bestimmt sind für Kulturen, für die kein geeignetes Pflanzenschutzmittel zur Verfügung steht, oder die eventuell nur beschränkt eingesetzt werden, zur Zulassung, zusätzlichen Zulassung oder Erneuerung der Zulassung vorlegt, eine Befreiung oder Ermäßigung in Bezug auf die in § 1 vorgesehenen Abgaben gewähren. § 8 - Jede Person, die im Rahmen des Gesetzes vom 11. Juli 1969 über die Rohstoffe für die Landwirtschaft, den Gartenbau, die Forstwirtschaft und die Viehzucht oder des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über Produktnormen zur Förderung umweltverträglicher Produktions- und Konsummuster und zum Schutz der Umwelt, der Gesundheit und der Arbeitnehmer beim FÖD SVU eine Bescheinigung in Bezug auf Pestizide für landwirtschaftliche Zwecke, Pflanzenschutzmittel oder Zusatzstoffe beantragt, muss pro Bescheinigung eine Abgabe in Höhe von 250 EUR an den Haushaltsfonds für Rohstoffe und Erzeugnisse entrichten, ungeachtet der Anzahl Kopien der Bescheinigung. § 9 - 1. Jede Person, die im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 einen Antrag vorlegt für die Anpassung oder Harmonisierung der Einstufung und Kennzeichnung eines Stoffs, der für die Herstellung von Pestiziden für landwirtschaftliche Zwecke, Pflanzenschutzmitteln oder Zusatzstoffen verwendet wird, und für den Belgien als Antrag vorlegender Mitgliedstaat auftreten soll, muss eine Abgabe in Höhe von 10.000 EUR an den Haushaltsfonds für Rohstoffe und Erzeugnisse entrichten, selbst wenn diese Person bereits eine Abgabe an die Europäische Chemikalienagentur entrichten muss. Falls Belgien als berichterstattender Mitgliedstaat auftreten soll, muss diese Person eine Abgabe in Höhe von 5.000 EUR an den Haushaltsfonds für Rohstoffe und Erzeugnisse entrichten, selbst wenn diese Person bereits eine Abgabe an die Europäische Chemikalienagentur entrichten muss. 2. Jeder Inhaber einer Zulassung beziehungsweise einer Genehmigung für den Parallelhandel, für die die Kennzeichnung mit den Kennzeichnungsvorschriften der vorerwähnten Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 in Übereinstimmung gebracht werden muss, muss eine Abgabe in Höhe von 80 EUR an den Haushaltsfonds für Rohstoffe und Erzeugnisse entrichten. § 10 - Jeder Inhaber einer Zulassung beziehungsweise einer Genehmigung für den Parallelhandel, der einen Antrag vorlegt, um das betreffende Produkt mit einer anderen Verpackung oder einer anderen Verpackungsart in Verkehr bringen zu dürfen, muss eine Abgabe in Höhe von 500 EUR an den Haushaltsfonds für Rohstoffe und Erzeugnisse entrichten. § 11 - Jede Person, die einen Antrag vorlegt, um die Liste der geschützten oder ungeschützten Daten zu erhalten, wie in Artikel 61 der vorerwähnten Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 vorgesehen, muss eine Abgabe in Höhe von 1.500 EUR an den Haushaltsfonds für Rohstoffe und Erzeugnisse entrichten. § 12 - Jede Person, die einen Antrag auf Befreiung von der Verpflichtung zur Vorlage von Studien vorlegt, wie in Artikel 34 der vorerwähnten Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 vorgesehen, muss eine Abgabe in Höhe von 3.500 EUR an den Haushaltsfonds für Rohstoffe und Erzeugnisse entrichten. § 13 - Jede Person, die eine Akte vorlegt, um nachzuweisen, ob ein Beistoff, für den Belgien als berichterstattender Mitgliedstaat auftritt, Artikel 27 der vorerwähnten Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 entspricht oder nicht, und muss eine Abgabe in Höhe von 12.000 EUR an den Haushaltsfonds für Rohstoffe und Erzeugnisse entrichten. § 14 - Jede Person, die einen Antrag vorlegt, für den eine Bewertung der technischen Äquivalenz eines Zusatzstoffs in der Formulierung eines Pestizids für landwirtschaftliche Zwecke, eines Pflanzenschutzmittels oder eines Zusatzstoffs erforderlich ist, muss eine Abgabe in Höhe von 500 EUR an den Haushaltsfonds für Rohstoffe und Erzeugnisse entrichten. § 15 - Jede Person, die dem FÖD VSU einen Antrag in Bezug auf Pestizide für landwirtschaftliche Zwecke, Pflanzenschutzmittel oder Zusatzstoffe vorlegt, für den in den Paragraphen 1 bis 14 keine spezifische Abgabe vorgesehen ist, muss eine Abgabe an den Haushaltsfonds für Rohstoffe und Erzeugnisse entrichten. Diese Abgabe beträgt: - 750 EUR für Anträge, die administrativ bearbeitet werden können und/oder eine ähnliche oder geringere Arbeitslast als die Behandlung eines in § 6 Absatz 2 vorgesehenen Antrags darstellen, - 1.500 EUR für Anträge, die eine Mindestbewertung durch Sachverständige erfordern und/oder eine ähnliche Arbeitslast wie die Behandlung eines in § 1 Nr. 1 Buchstabe b) letzter Gedankenstrich vorgesehenen Antrags darstellen, - 3.000 EUR für Anträge, die eine Bewertung durch Sachverständige erfordern und/oder eine ähnliche oder größere Arbeitslast wie die Behandlung eines in § 3 Nr. 3 erster Gedankenstrich vorgesehenen Antrags darstellen. § 16 - Für jeden Antrag, bei dem die Arbeitslast so hoch ist, dass die in den Paragraphen 1 bis 15 vorgesehenen Abgaben nicht ausreichen, muss eine zusätzliche Abgabe in Höhe von 100 EUR pro Stunde zusätzlich erforderliche Bewertungsarbeit an den Haushaltsfonds für Rohstoffe und Erzeugnisse entrichtet werden, vorbehaltlich einer transparenten Angabe durch den FÖD VSU. § 17 - Jede natürliche Person, die in Anwendung des Königlichen Erlasses vom 19. März 2013 zur Verwirklichung einer nachhaltigen Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und Zusatzstoffen einen Antrag auf Erlangung beziehungsweise Erneuerung einer Phytolizenz "Vertrieb/Beratung" oder "Vertrieb/Beratung - Produkte für die nicht berufliche Verwendung" vorlegt, muss eine Abgabe an den Haushaltsfonds für Rohstoffe und Erzeugnisse entrichten, deren Betrag auf 220 EUR festgelegt wird. Auf Stellungnahme des Zulassungsausschusses, wie im Königlichen Erlass vom 28. Februar 1994 über die Aufbewahrung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Pestiziden für landwirtschaftliche Zwecke erwähnt, kann Beratern für ausschließlich nichtgewinnbringende Zwecke eine Ausnahme gewährt werden.

Wenn ein Inhaber einer erwähnten Phytolizenz seine Phytolizenz annulliert, wird die für die Erlangung der Phytolizenz entrichtete Abgabe im Verhältnis zu der am Datum der Annullierung verbleibenden Gültigkeitsdauer erstattet. § 18 - Jede Person, die an einem Symposium teilnehmen möchte, das vom FÖD VSU organisiert wird, und spezifisch dafür bestimmt ist, technische Informationen zu den in vorliegendem Artikel erwähnten Anträgen bereitzustellen, muss pro halben Tag zusätzlich zu anderen eventuellen Unkosten eine Gebühr in Höhe von 110 EUR an den Haushaltsfonds für Rohstoffe und Erzeugnisse entrichten.] [Art. 1 ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 26. Januar 2016 (B.S. vom 8.

Februar 2016); § 1 ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 8. Juli 2019 (B.S. vom 19. Juli 2019); § 2 ersetzt durch Art. 2 des K.E. vom 8.

Juli 2019 (B.S. vom 19. Juli 2019); § 3 einziger Absatz Nr. 2 ersetzt durch Art. 3 des K.E. vom 8. Juli 2019 (B.S. vom 19. Juli 2019); § 5 ersetzt durch Art. 4 des K.E. vom 8. Juli 2019 (B.S. vom 19. Juli 2019); § 8 ersetzt durch Art. 5 des K.E. vom 8. Juli 2019 (B.S. vom 19. Juli 2019)] Abschnitt 2 - Beiträge Art.2 - § 1 - Jede Person, die eine Zulassung oder zusätzliche Zulassung eines Pestizids für landwirtschaftliche Zwecke, [deren Erteilung auf Daten beruht], die ein anderer Antragsteller eingereicht hat, ohne dessen ausdrückliches Einverständnis erlangen möchte, muss einen zusätzlichen Beitrag an den Haushaltsfonds für Rohstoffe und Erzeugnisse entrichten, dessen Höhe wie folgt festgelegt wird: 1. für Produkte, deren Wirkstoff(e) mindestens dreißig Jahre vor dem Datum der Einreichung des Antrags zum ersten Mal zugelassen worden ist/sind: 370 EUR, 2.für Produkte, deren Wirkstoff(e) mehr als fünfundzwanzig Jahre und weniger als dreißig Jahre vor dem Datum der Einreichung des Antrags zum ersten Mal zugelassen worden ist/sind: 750 EUR, 3. für Produkte, deren Wirkstoff(e) mehr als fünfzehn Jahre und weniger als fünfundzwanzig Jahre vor dem Datum der Einreichung des Antrags zum ersten Mal zugelassen worden ist/sind: 1.860 EUR, 4. für Produkte, deren Wirkstoff(e) weniger als fünfzehn Jahre vor dem Datum der Einreichung des Antrags zum ersten Mal zugelassen worden ist/sind: 3.700 EUR. Wenn ein Produkt mehrere Wirkstoffe enthält, wird die Höhe des Beitrags auf der Grundlage des zuletzt zugelassenen Wirkstoffs festgelegt. § 2 - Die Ausstellung der Zulassung ist erforderlichenfalls an die Zahlung des in § 1 vorgesehenen zusätzlichen Beitrags geknüpft. § 3 - [...] [Art. 2 § 1 Abs. 1 einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 2 des K.E. vom 26. Januar 2016 (B.S. vom 8. Februar 2016); § 3 aufgehoben durch Art. 4 des K.E. vom 24. April 2013 (B.S. vom 7. Mai 2013)] Art. 3 - § 1 - 1. [Jede Person, die die Zulassung eines Pestizids für landwirtschaftliche Zwecke, die Zulassung eines Pflanzenschutzmittels oder eines Zusatzstoffs oder die Zulassung oder Genehmigung für den Parallelimport eines Pestizids für landwirtschaftliche Zwecke erlangt hat oder die ein Pestizid für landwirtschaftliche Zwecke in Verkehr bringt, für das in Anwendung von Artikel 53 der vorerwähnten Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 eine Zulassung erteilt worden ist, muss pro Zulassung und/oder Genehmigung einen jährlichen Beitrag an den Haushaltsfonds für Rohstoffe und Erzeugnisse entrichten, dessen Höhe wie folgt festgelegt wird: b = x.p, dabei ist: b: die Höhe des zu entrichtenden jährlichen Beitrags, x: die Menge des Pestizids für landwirtschaftliche Zwecke, die im Jahr vor dem Jahr der Zahlung in Belgien in Verkehr gebracht worden ist, ausgedrückt in kg beziehungsweise l, je nachdem ob der zugesicherte Wirkstoffgehalt in der Zulassungsakte in % oder in g/l ausgedrückt wird. Unter Inverkehrbringen versteht man den Verkauf an einen Erstkäufer durch den Importeur auf belgischem Staatsgebiet oder durch den Hersteller des betreffenden Produkts in Belgien, p: die gemäß § 2 zugeteilte Punktzahl, ausgedrückt in EUR/kg beziehungsweise l. 2. In Abweichung von Nr.1 ist b = 300 EUR, wenn x.p < 300 EUR für Produkte, die für eine gewerbliche Nutzung bestimmt sind, und ist b = 450 EUR, wenn x.p < 450 EUR für Produkte, die für eine nichtgewerbliche Nutzung bestimmt sind. 3. Ist p > 3,5 % des Jahresdurchschnitts des Verkaufspreises pro kg beziehungsweise l, berechnet für das Jahr vor der Zahlung des Beitrags, kann p auf 3,5 % dieses Verkaufspreises begrenzt werden, insofern der Inhaber der Zulassung dies beim FÖD VSU beantragt und den Beleg des durchschnittlichen Verkaufspreises pro kg beziehungsweise l, berechnet für das Jahr vor der Zahlung des Beitrags, vorbringt.[Der Antrag und der Beleg müssen vor dem 31. Januar des Jahres, in dem der Beitrag zu entrichten ist, eingereicht werden. In Ermangelung einer korrekten, vollständigen und fristgerechten Meldung wird p nicht begrenzt.] 4 - [Der jährliche Beitrag ist für jedes Jahr, in dem das Produkt in Verkehr gebracht werden darf, zu entrichten, selbst wenn die Zulassung oder Genehmigung beziehungsweise die in Anwendung von Artikel 53 der vorerwähnten Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erteilte Zulassung im Laufe des betreffenden Jahres abläuft oder entzogen wird. Der Beitrag ist ab dem Jahr nach dem Jahr der Ausstellung der Zulassung beziehungsweise der Genehmigung zu entrichten.] § 2 - [Die in § 1 erwähnte p-Punktzahl hängt von der Verpflichtung zur Anbringung von Gefahrenpiktogrammen auf dem Etikett des Pestizids für landwirtschaftliche Zwecke ab, wie sie durch die am 1. Dezember des Jahres 20XX-2 gültige Zulassungsakte auferlegt wird, wenn die Zahlung im Jahr 20XX stattfindet. Für zwischen dem 2. Dezember 20XX-2 und dem 30. November 20XX-1 zugelassene Produkte gilt die Verpflichtung zur Anbringung von Gefahrenpiktogrammen auf dem Etikett, wie sie bei der Zulassung festgelegt worden ist.Die Punkte werden gemäß der folgenden Tabelle zugeteilt. Die GHS-Codes in dieser Tabelle beziehen sich auf die in der Zulassungsakte erwähnten Gefahrenpiktogramme. Wenn für ein Pestizid für landwirtschaftliche Zwecke die Verpflichtung besteht, mehrere Gefahrenpiktogramme auf dem Etikett anzubringen, werden die Punkte dieser Gefahrenpiktogramme addiert.

Gefahrenpiktogramm

Punktzahl

Produkte zur gewerblichen Nutzung

Produkte zur nichtgewerblichen Nutzung

GHS02

1

2,4

GHS04

1

2,4

GHS05

1,5

2,4

GHS06

1,5

2,4

GHS07

1

2,4

GHS08

1,4

2,4

GHS09

1

2,4


Bei Produkten zur gewerblichen Nutzung wird die Punktzahl immer um einen Punkt erhöht. Bei Produkten zur nichtgewerblichen Nutzung wird die Punktzahl immer um 0,1 Punkte erhöht.] § 3 - [Ein Punkt entspricht 0,04 EUR/kg beziehungsweise l für Pestizide für landwirtschaftliche Zwecke, die für eine gewerbliche Nutzung bestimmt sind. Bei Pestiziden für landwirtschaftliche Zwecke, die für eine nichtgewerbliche Nutzung bestimmt sind und auf die die vorerwähnte Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 Anwendung findet, entspricht ein Punkt 0,21 EUR/kg beziehungsweise l, wovon 0,11 EUR/kg beziehungsweise l bestimmt sind für die Umsetzung durch die betreffenden sektorspezifischen Organisationen, die die Zulassungsinhaber oder Erstimporteure von Pestiziden für landwirtschaftliche Zwecke, die für eine gewerbliche Nutzung bestimmt sind, vertreten, von Artikel 19 § 2 des Königlichen Erlasses vom 19.

März 2013 zur Verwirklichung einer nachhaltigen Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und Zusatzstoffen, und von Artikel 5 des Königlichen Erlasses vom 4. September 2012 über das föderale Programm zur Verringerung des Pestizideinsatzes, einschließlich des Aspekts der nachhaltigen Verwendung der Pestizide.] § 4 - Wenn der Verkauf im Großhandel von Pestiziden für landwirtschaftliche Zwecke Gegenstand einer Rechnung ist, wird die Höhe des Beitrags für die verkaufte Menge von Pestiziden für landwirtschaftliche Zwecke auf der Rechnung vermerkt. § 5 - [Der FÖD VSU fordert jährlich alle Vertreiber auf, eine vollständige und fristgerechte Erklärung der in Verkehr gebrachten Mengen zusammen mit der Herkunft der betreffenden Produkte einzureichen. Unter Inverkehrbringen versteht man den Verkauf an einen Erstkäufer durch den Importeur auf belgischem Staatsgebiet oder durch den Hersteller des betreffenden Produkts in Belgien. Eine Erklärung gilt als fristgerecht, wenn sie binnen acht Wochen nach der Aufforderung durch den FÖD VSU eingeht.

Wenn die Erklärung nicht als vollständig betrachtet werden kann, fordert der FÖD VSU den betreffenden Vertreiber auf, seine Erklärung binnen vier Wochen zu vervollständigen.

Wenn die Erklärung nicht fristgerecht eingereicht beziehungsweise vervollständigt wird, fordert der FÖD VSU den betreffenden Vertreiber per Einschreiben auf, die Erklärung binnen vier Wochen einzureichen.

Für jede Erklärung, die nicht fristgerecht vervollständigt beziehungsweise eingereicht wird, wird jedoch eine Erhöhung des jährlichen Beitrags in Höhe von 20 Prozent des betreffenden Betrags berechnet.

Wenn binnen vier Wochen nach dieser zweiten Aufforderung immer noch keine korrekte und vollständige Erklärung eingereicht worden ist, berechnet der FÖD VSU den jährlichen Beitrag auf der Grundlage des Durchschnitts der betreffenden Erklärung für die drei vorangegangenen Jahre, erhöht um 200 Prozent. Wenn keine früheren Erklärungen eingereicht worden sind oder wenn eine solche Situation auch im Vorjahr eingetreten ist, wird die Phytolizenz des Vertreibers bis zum Tag des Einreichens aller fälligen Erklärungen, eventuell einschließlich der Erklärungen der Vorjahre, ausgesetzt.

Der FÖD VSU berechnet den jährlichen Beitrag und übermittelt diese Berechnung den betreffenden Zulassungs- oder Genehmigungsinhabern beziehungsweise demjenigen, der ein Pestizid für landwirtschaftliche Zwecke in Verkehr bringt, für das in Anwendung von Artikel 53 der vorerwähnten Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 eine Zulassung erteilt worden ist. Der Inhaber beziehungsweise derjenige, der ein Pestizid für landwirtschaftliche Zwecke in Verkehr bringt, für das in Anwendung von Artikel 53 der vorerwähnten Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 eine Zulassung erteilt worden ist, bestätigt sein Einverständnis mit der Berechnung binnen vier Wochen oder übermittelt seine Bemerkungen. Wenn binnen vier Wochen keine Reaktion erfolgt, gilt die Berechnung als bestätigt. Anschließend übermittelt der FÖD VSU dem Inhaber der Zulassung oder Genehmigung beziehungsweise demjenigen, der ein Pestizid für landwirtschaftliche Zwecke in Verkehr bringt, für das in Anwendung von Artikel 53 der vorerwähnten Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 eine Zulassung erteilt worden ist, eine Rechnung, wobei die eingegangenen Bemerkungen, soweit sie gerechtfertigt sind, berücksichtigt werden. Falls der Inhaber beziehungsweise derjenige, der ein Pestizid für landwirtschaftliche Zwecke in Verkehr bringt, für das in Anwendung von Artikel 53 der vorerwähnten Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 eine Zulassung erteilt worden ist, nach Empfang dieser Rechnung Änderungen der Mengenerklärung übermittelt, wird der Beitrag anteilsmäßig angepasst und zusätzlich um 100 EUR erhöht. Nach jeder Änderung übermittelt der FÖD VSU eine neue Rechnung.

Die Begleichung des jährlichen Beitrags an den Haushaltsfonds für Rohstoffe und Erzeugnisse muss binnen zwei Monaten nach Empfang dieser Rechnung registriert sein.

Wenn der Beitrag nicht binnen zwei Monaten auf dem Konto des vorerwähnten Fonds registriert worden ist, wird er automatisch um 20 Prozent erhöht. Wenn dieser erhöhte Beitrag nicht binnen zwei Monaten nach Empfang der Rechnung registriert wird, wird die Zulassung oder Genehmigung, für die der jährliche Beitrag zu entrichten ist, bis zum Tag der Zahlung ausgesetzt, erhöht um 50 Prozent pro Jahr des Zahlungsverzugs.

Wenn die Zulassung oder Genehmigung, für die der jährliche Beitrag zu entrichten ist, bereits ausgesetzt oder entzogen worden ist, sowie im Falle einer Zulassung, die in Anwendung von Artikel 53 der vorerwähnten Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erteilt worden ist, aber nicht mehr gültig ist, wird die Zulassung oder Genehmigung auf den Namen desselben Inhabers, für die der jährliche Beitrag dem geschuldeten jährlichen Beitrag am ehesten entspricht, bis zum Tag der Zahlung des geschuldeten jährlichen Beitrags ausgesetzt, erhöht um 50 Prozent pro Jahr des Zahlungsverzugs; in Ermangelung einer solchen Zulassung oder Genehmigung gelten alle Anträge des Inhabers der betreffenden Zulassung oder Genehmigung beziehungsweise desjenigen, der ein Pestizid für landwirtschaftliche Zwecke in Verkehr gebracht hat, für das in Anwendung von Artikel 53 der vorerwähnten Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 eine Zulassung erteilt worden ist, bis zum Tag der Zahlung des geschuldeten jährlichen Beitrags, erhöht um 50 Prozent pro Jahr des Zahlungsverzugs, als unzulässig.] § 6 - Wenn ein Produkt, für das der Beitrag gilt, wieder exportiert wird, nachdem es in Belgien in Verkehr gebracht worden ist, wird der Beitrag für die exportierte Menge dem Exporteur vom Haushaltsfonds für Rohstoffe und Erzeugnisse erstattet, insofern der Exporteur dem FÖD SVU binnen dem Monat Januar des Jahres nach dem Jahr des Exports eine Kopie der den Export betreffenden Rechnungen zustellt. [ § 7 - Für die Berechnung des geschuldeten jährlichen Beitrags, wie in vorliegendem Artikel bestimmt, wird nur das Endergebnis der Berechnung auf zwei Ziffern nach dem Komma abgerundet.] [Art. 3 § 1 einziger Absatz Nr. 1 einziger Absatz einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 3 Nr. 1 des K.E. vom 26. Januar 2016 (B.S. vom 8. Februar 2016); § 1 einziger Absatz Nr. 3 abgeändert durch Art. 3 Nr. 2 des K.E. vom 26. Januar 2016 (B.S. vom 8. Februar 2016); § 1 einziger Absatz Nr. 4 ersetzt durch Art. 3 Nr. 3 des K.E. vom 26.

Januar 2016 (B.S. vom 8. Februar 2016); § 2 ersetzt durch Art. 6 des K.E. vom 8. Juli 2019 (B.S. vom 19. Juli 2019); § 3 ersetzt durch Art. 3 Nr. 4 des K.E. vom 26. Januar 2016 (B.S. vom 8. Februar 2016); § 5 ersetzt durch Art. 3 Nr. 5 des K.E. vom 26. Januar 2016 (B.S. vom 8.

Februar 2016); § 7 eingefügt durch Art. 3 Nr. 6 des K.E. vom 26.

Januar 2016 (B.S. vom 8. Februar 2016)] Art. 4 - § 1 - Jede Person, die beim FÖD VSU eine Ausnahmeregelung im Hinblick auf das Inverkehrbringen eines neuen Produkts beantragt, muss pro Antrag eine Abgabe in Höhe von 1.500 EUR an den Haushaltsfonds für Rohstoffe und Erzeugnisse entrichten. § 2 - Jede Person, die beim FÖD VSU eine Zulassung im Hinblick auf das Inverkehrbringen von Klärschlamm für landwirtschaftliche Verwendung beantragt, muss pro Antrag eine Abgabe in Höhe von 750 EUR pro Antrag an den Haushaltsfonds für Rohstoffe und Erzeugnisse entrichten. § 3 - Die in § 1 und § 2 erwähnten Beträge sind ebenfalls zu entrichten von jeder Person, die nach Auslaufen der Ausnahmeregelung beziehungsweise der Zulassung deren Erneuerung beantragt, und von jeder Person, die deren Änderung beantragt. § 4 - Jede Person, die gemäß Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über Düngemittel dem FÖD SVU eine Akte im Hinblick auf die Aufnahme eines neuen Düngemitteltyps in Anhang I zur besagten Verordnung vorlegt, muss pro neuen Düngemitteltyp, für den die Aufnahme beantragt wird, eine Abgabe in Höhe von 4.000 EUR an den Haushaltsfonds für Rohstoffe und Erzeugnisse entrichten. § 5 - Jede Person, die im Rahmen des Gesetzes vom 11. Juli 1969 über die Rohstoffe für die Landwirtschaft, den Gartenbau, die Forstwirtschaft und die Viehzucht oder des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über Produktnormen zur Förderung umweltverträglicher Produktions- und Konsummuster und zum Schutz der Umwelt und der Gesundheit beim FÖD VSU eine Bescheinigung in Bezug auf Düngemittel, Bodenverbesserer oder Kultursubstrate beantragt, muss pro Bescheinigung eine Abgabe in Höhe von 80 EUR an den Haushaltsfonds für Rohstoffe und Erzeugnisse entrichten, ungeachtet der Anzahl Kopien der Bescheinigung.

KAPITEL 3 - Genetisch veränderte Organismen Art. 5 - § 1 - Jede Person, die eine Zulassung von Versuchen in Belgien mit einem genetisch veränderten Organismus mit Ausnahme genetisch veränderter Organismen für human- oder veterinärmedizinische Zwecke beantragt gemäß Artikel 13 des Königlichen Erlasses vom 21.

Februar 2005 zur Regelung der absichtlichen Freisetzung in die Umwelt sowie des In-Verkehr-Bringens von genetisch veränderten Organismen oder von Erzeugnissen, die solche enthalten, muss eine Abgabe in Höhe von 3.500 EUR an den Haushaltsfonds für Rohstoffe und Erzeugnisse entrichten. Diesem Betrag wird für jede der zur Kontrolle der Versuche erforderlichen Analysen eine zusätzliche Abgabe in Höhe von 200 EUR hinzugerechnet. § 2 - Jede Person, die eine Notifikationsakte einreicht, um eine Zulassung im Hinblick auf das Inverkehrbringen eines genetisch veränderten Organismus zu erlangen, gemäß Artikel 29 des Königlichen Erlasses vom 21. Februar 2005 zur Regelung der absichtlichen Freisetzung in die Umwelt sowie des In-Verkehr-Bringens von genetisch veränderten Organismen oder von Erzeugnissen, die solche enthalten, muss eine Abgabe in Höhe von 10.000 EUR an den Haushaltsfonds für Rohstoffe und Erzeugnisse entrichten. Diesem Betrag wird für jede der zur Überprüfung der Akte erforderlichen Analysen eine zusätzliche Abgabe in Höhe von 200 EUR hinzugerechnet. § 3 - Jede Person, die eine Notifikationsakte einreicht, um eine Zulassung im Hinblick auf das Inverkehrbringen eines genetisch veränderten Organismus zu erlangen, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel, muss eine Abgabe in Höhe von 7.000 EUR an den Haushaltsfonds für Rohstoffe und Erzeugnisse entrichten, falls die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit Belgien ersucht, die Prüfung der Akte durchzuführen gemäß Artikel 29 § 7 des Königlichen Erlasses vom 21.

Februar 2005 zur Regelung der absichtlichen Freisetzung in die Umwelt sowie des In-Verkehr-Bringens von genetisch veränderten Organismen oder von Erzeugnissen, die solche enthalten. Diesem Betrag wird für jede der zur Überprüfung der Akte erforderlichen Analysen eine zusätzliche Abgabe in Höhe von 200 EUR hinzugerechnet.

KAPITEL 4 - Biozide Abschnitt 1 - Abgaben [Art. 5/1 - Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. [Königlicher Erlass vom 4.April 2019: Königlicher Erlass vom 4.

April 2019 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten,] 2. Verordnung 528/2012: Verordnung (EU) Nr.528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten, 3. Verordnung 88/2014: Durchführungsverordnung (EU) Nr.88/2014 der Kommission vom 31. Januar 2014 zur Festlegung eines Verfahrens zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten, 4. Verordnung 354/2013: Durchführungsverordnung (EU) Nr.354/2013 der Kommission vom 18. April 2013 über Änderungen von gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates zugelassenen Biozidprodukten, 5. Verordnung 1062/2014: Delegierte Verordnung (EU) Nr.1062/2014 der Kommission vom 4. August 2014 über das Arbeitsprogramm zur systematischen Prüfung aller in Biozidprodukten enthaltenen alten Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates, 6. Verordnung 492/2014: Delegierte Verordnung (EU) Nr.492/2014 der Kommission vom 7. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Bestimmungen für die Verlängerung von Zulassungen für Biozidprodukte, die Gegenstand der gegenseitigen Anerkennung waren, 7. Verordnung 414/2013: Durchführungsverordnung (EU) Nr.414/2013 der Kommission vom 6. Mai 2013 zur Festlegung eines Verfahrens für die Zulassung gleicher Biozidprodukte gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates.] [Art. 5/1 eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 25. Dezember 2017 (B.S. vom 19. Januar 2018); einziger Absatz Nr. 1 ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 27. Februar 2019 (B.S. vom 23. April 2019)] Art. 6 - [ § 1 - Jede Person, die in Anwendung des Königlichen Erlasses vom 4. April 2019 die Registrierung eines Biozidprodukts beantragt, muss eine Abgabe an den Haushaltsfonds für Rohstoffe und Erzeugnisse entrichten.

Jede Person, die in Anwendung der Verordnung 528/2012 beim FÖD VSU eine Zulassung für ein Biozidprodukt beantragt, muss eine Abgabe an den Haushaltsfonds für Rohstoffe und Erzeugnisse entrichten.

Jede Person, die in Anwendung der Verordnung 528/2012, in Anwendung der Verordnung 88/2014 oder in Anwendung der Verordnung 1062/2014 beim FÖD VSU die Genehmigung eines Wirkstoffs oder die Aufnahme eines Wirkstoffs in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 beantragt, muss eine Abgabe an den Haushaltsfonds für Rohstoffe und Erzeugnisse entrichten. [Jede Person, deren Antrag auf Genehmigung, Verlängerung der Genehmigung eines Wirkstoffs oder Zulassung eines Biozidprodukts im Rahmen des Austretens eines Mitgliedstaates aus der Europäischen Union Belgien zugeteilt wird, muss unter Berücksichtigung des Stands der Akte und proportional zu den noch anstehenden Arbeiten eine Abgabe an den Haushaltsfonds für Rohstoffe und Erzeugnisse entrichten.] § 2 - Für einen Antrag auf Genehmigung, Verlängerung der Genehmigung oder Aufnahme in Anhang I der Verordnung 528/2012 eines Wirkstoffs, für den Belgien im Rahmen von Artikel 7 Absatz 1, Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung 528/2012, Artikel 3 der Verordnung 88/2014 oder Artikel 17 der Verordnung 1062/2014 als bewertende zuständige Behörde auftritt, gelten die in Anlage 1 erwähnten Abgaben.

Für Biozidprodukte, die in den Anwendungsbereich von Artikel 3 Nr. 1 des Königlichen Erlasses vom 4. April 2019 fallen, das heißt Biozidprodukte, für die gemäß der Verordnung 528/2012 eine Zulassung, Meldung oder Genehmigung für den Parallelhandel erforderlich ist, gelten die in Anlage 2 erwähnten Abgaben.

Für Biozidprodukte, die in den Anwendungsbereich von Artikel 3 Nr. 2 des Königlichen Erlasses vom 4. April 2019 fallen, das heißt Biozidprodukte, für die gemäß dem vorerwähnten Erlass eine Registrierung erforderlich ist oder für die gemäß dem Königlichen Erlass vom 8. Mai 2014 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten vor der in Artikel 89, Absatz 2 der Verordnung 528/2012 festgelegten Frist eine Zulassung erteilt beziehungsweise eine Anmeldung angenommen worden ist, gelten die in Anlage 3 erwähnten Abgaben. § 3 - Bei Anträgen auf Änderung einer bestehenden Registrierung, Zulassung oder Anmeldungsannahme für Biozidprodukte, die in den Anwendungsbereich von Artikel 3 Nr. 2 des Königlichen Erlasses vom 4.

April 2019 fallen, muss zwischen einer verwaltungstechnischen Änderung einerseits und einer wissenschaftlichen Änderung andererseits unterschieden werden.

Eine verwaltungstechnische Änderung ist eine rein verwaltungstechnische Änderung einer bestehenden Registrierung, Zulassung oder Anmeldungsannahme, die keine Änderungen der Eigenschaften oder der Wirksamkeit des Biozidprodukts beinhaltet, zum Beispiel: 1. Übertragung der Registrierung, Zulassung oder Anmeldungsannahme, 2.Namensänderung des Inhabers der Registrierung, Zulassung oder Anmeldungsannahme, 3. Änderung des Handelsnamens, 4.Wechsel des Lieferanten des Wirkstoffs, 5. Änderung der Verpackung, 6.sonstige verwaltungstechnische Änderung einer bestehenden Registrierung, Zulassung oder Anmeldungsannahme.

Eine wissenschaftliche Änderung ist eine nicht rein verwaltungstechnische Änderung einer bestehenden Registrierung, Zulassung oder Anmeldungsannahme, die eine Neubewertung der Eigenschaften oder der Wirksamkeit des Biozidprodukts erfordert, zum Beispiel: 1. Änderung der Verwendung, 2.Änderung der Zusammensetzung (nicht wirksamer Stoff), 3. Änderung der Zusammensetzung (Wirkstoffgehalt), 4.Änderung der Haltbarkeit des Biozidprodukts, 5. Änderung der CLP-Kennzeichnung, 6.sonstige wissenschaftliche Änderung einer bestehenden Registrierung, Zulassung oder Anmeldungsannahme.

Die in Anlage 3 erwähnte Abgabe wird für jede einzelne Änderung verlangt. Es ist verboten, verwaltungstechnische und/oder wissenschaftliche Änderungen zusammen zu beantragen.] [Art. 6 ersetzt durch Art. 2 des K.E. vom 27. Februar 2019 (B.S. vom 23. April 2019);§ 1 Abs. 4 eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 17.

Mai 2019 (B.S. vom 6. Juni 2019)] Abschnitt 2 - Beiträge Art. 7 - [ § 1 - Personen, die gemäß dem Königlichen Erlass vom 4.

April 2019 oder der Verordnung 528/2012 oder dem Königlichen Erlass vom 8. Mai 2014 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten eine Registrierung, Zulassung, Genehmigung für den Parallelhandel, gegenseitige Anerkennung, Anmeldung oder Anmeldungsannahme für ein Biozidprodukt erlangt haben, entrichten einen jährlichen Beitrag an den Haushaltsfonds für Rohstoffe und Erzeugnisse. Dieser Betrag wird wie folgt festgelegt: b = x.p, dabei ist: - b: die Höhe des zu entrichtenden jährlichen Beitrags, - x: die Menge des Biozidprodukts, die im Jahr vor dem Jahr der Zahlung in Belgien in Verkehr gebracht worden ist, ausgedrückt in kg beziehungsweise l, auf die nächsthöhere Einheit aufgerundet, je nachdem ob der zugesicherte Wirkstoffgehalt in der Zulassungsakte in % oder in g/l ausgedrückt wird, p: die gemäß § 2 zugeteilte Punktzahl, ausgedrückt in EUR/kg beziehungsweise l.

In Abweichung vom vorhergehenden Absatz ist b = 400 EUR, wenn x.p < 400 EUR. Ist p größer als 3,5 % des Jahresdurchschnitts des Verkaufspreises pro kg beziehungsweise l, berechnet für das Jahr vor der Zahlung des Beitrags, kann p in Abweichung von Absatz 1 auf 3,5 % dieses Verkaufspreises begrenzt werden, insofern die in Absatz 1 erwähnten Personen dies beim FÖD VSU beantragen und den Beleg des durchschnittlichen Verkaufspreises pro kg beziehungsweise l, berechnet für das Jahr vor der Zahlung des Beitrags, vorbringen.

Der jährliche Beitrag ist ab dem Jahr nach dem Jahr der Ausstellung der Registrierung, der Zulassung, der Genehmigung für den Parallelhandel, der gegenseitigen Anerkennung, der Anmeldung beziehungsweise der Anmeldungsannahme zu entrichten. Der jährliche Beitrag ist für jedes Jahr, in dem das Biozidprodukt registriert oder zugelassen ist, zu entrichten, selbst wenn die Registrierung, Zulassung, Genehmigung für den Parallelhandel, gegenseitige Anerkennung, Anmeldung beziehungsweise Anmeldungsannahme im Laufe des betreffenden Jahres abläuft oder entzogen wird. § 2 - Die in § 1 erwähnte Punktzahl p richtet sich nach der Einstufung des Biozidprodukts in Gefahrenkategorien am 1. Dezember des Jahres 20XX-2, wenn die Zahlung im Jahr 20XX erfolgt, und wird gemäß der nachstehenden Tabelle zugeteilt. Die Einstufung, die bei der Registrierung, Zulassung, Genehmigung für den Parallelhandel, gegenseitigen Anerkennung, Anmeldung beziehungsweise Anmeldungsannahme festgelegt wird, gilt für Produkte mit Zulassung, Genehmigung für den Parallelhandel oder Anmeldungsannahme zwischen dem 2. Dezember 20XX-2 und dem 30. November 20XX-1. Die Gefahrenhinweise (H) in dieser Tabelle beziehen sich auf die in der Akte oder in der Zusammenfassung der Merkmale des Produkts enthaltenen Gefahrenhinweise.

Gefahrenhinweise (H) werden zur Kennzeichnung der Gefahrenkategorien benutzt. Die Punkte einer bestimmten Gefahrenkategorie können nur einmal zugeteilt werden. Wenn ein Biozidprodukt in mehreren der zwanzig Gefahrenkategorien eingestuft ist, werden die Punkte dieser Gefahrenkategorien zusammengezählt. Abweichend hiervon werden die Punkte der Kategorien 9, 14 und 19 nicht zusammengezählt, sondern von diesen Kategorien wird nur diejenige mit der höchsten Punktzahl berücksichtigt. Ein Punkt entspricht 0,005 EUR/kg.

Nr.:

Gefahrenkategorie

Gefahrenhinweis (H)

Punktzahl

1

Explosionsgefährlich

200, 201, 202, 203

2

2

Brandfördernd

270, 271, 272

1

3

Hochentzündlich

220, 222, 224

2

4

Leicht entzündlich

225, 228, 241, 242, 250, 260, 261

1,5

5

Entzündlich

221, 223, 226

1

6

Ätzend

314

2

7

Reizend

315, 318, 319, 335, 336

1

8

Sensibilisierend

317, 334

1

9

Gesundheitsschädlich nach kurzzeitiger Exposition

302, 312, 332, 371

1

10

Gesundheitsschädlich nach langzeitiger Exposition

373

1

11

Gesundheitsschädlich (C)

351

1

12

Gesundheitsschädlich (M)

341

1

13

Gesundheitsschädlich (R)

361

1

14

Giftig nach kurzzeitiger Exposition

301, 304, 311, 331, 370

2

15

Giftig nach langzeitiger Exposition

372

2

16

Giftig (C)

350

2

17

Giftig (M)

340

2

18

Giftig (R)

360

2

19

Sehr giftig nach kurzzeitiger Exposition

300, 310, 330

3

20

Umweltgefährlich

400, 410, 411, 420

2


§ 3 - Wenn der jährliche Beitrag nicht bis zum 31. März auf dem Konto des Haushaltsfonds für Rohstoffe und Erzeugnisse registriert worden ist, wird er automatisch um 20 Prozent erhöht. Der FÖD VSU schickt der betreffenden Person binnen einem Monat einen Einschreibebrief, in dem sie aufgefordert wird, die geschuldete Summe binnen fünfzehn Tagen nach dem Absendedatum des Einschreibebriefs zu entrichten. Wenn der geschuldete Betrag nicht nach fünfzehn Tagen auf dem Konto des Haushaltsfonds für Rohstoffe und Erzeugnisse registriert worden ist, wird die Registrierung, Zulassung, Genehmigung für den Parallelhandel, gegenseitige Anerkennung, Anmeldung beziehungsweise Anmeldungsannahme, für die der Beitrag zu entrichten ist, unverzüglich bis zum Tag der Zahlung ausgesetzt und nach zwei Monaten endgültig entzogen, wenn keine Zahlung erfolgt. Die beiden Erhöhungen können kumuliert werden. § 4 - Der jährliche Beitrag wird automatisch um 20 Prozent erhöht, wenn die Menge der in Verkehr gebrachten Biozidprodukte nicht am 31.

Januar gemeldet wird, wie in Artikel 31 des Königlichen Erlasses vom 4. April 2019 gefordert.Der FÖD VSU schickt der betreffenden Person binnen einem Monat einen Einschreibebrief, in dem sie aufgefordert wird, die erforderlichen Informationen binnen fünfzehn Tagen nach dem Absendedatum des Einschreibebriefs zu liefern. Wenn die erforderlichen Informationen nicht fristgerecht vorgelegt werden, wird die Registrierung, Zulassung, Genehmigung für den Parallelhandel, gegenseitige Anerkennung, Anmeldung beziehungsweise Anmeldungsannahme unverzüglich bis zum Tag der Erfüllung der Anforderungen ausgesetzt und nach zwei Monaten endgültig entzogen, wenn die Anforderungen nicht erfüllt werden. § 5 - Wenn sich bei der Kontrolle der jährlichen Erklärung der Menge der in Verkehr gebrachten Biozidprodukte herausstellt, dass die jährliche Erklärung fehlerhaft oder unvollständig ist, wird der Restbetrag des geschuldeten Betrags angerechnet und um 20 Prozent erhöht. Diese Kontrolle kann bis zu drei Jahre vor Ablauf der Frist für die jährliche Erklärung zurückgehen.] [Art. 7 ersetzt durch Art. 3 des K.E. vom 27. Februar 2019 (B.S. vom 23. April 2019)] [Abschnitt 3 - Allgemeine Bestimmungen in Bezug auf Biozidprodukte [Abschnitt 3 mit Art.7/1 eingefügt durch Art. 3 des K.E. vom 4.

August 2014 (II) (B.S. vom 8. September 2014)] Art. 7/1 - § 1 - [Alle in den Artikeln 6 und 7 erwähnten Zahlungen genügen folgenden Modalitäten: 1. Die Beträge werden in EUR gezahlt und die Zahlungskosten für ausländische Betriebe gehen zu Lasten dieser Betriebe, 2.Die in Artikel 6 § 2 Absatz 1 erwähnten Abgaben, die mehr als 50.000 EUR betragen, werden in drei Teilbeträge aufgeteilt, wobei jeder Teilbetrag ein Drittel der Gesamtabgabe beträgt.

Der erste Teilbetrag wird binnen dreißig Tagen nach dem Datum entrichtet, an dem die zuständige Behörde den Antragsteller gemäß Artikel 7 Absatz 3 oder Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung 528/2012 oder Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung 1062/2014 über die geschuldete Abgabe informiert hat.

Der zweite Teilbetrag wird spätestens zwölf Monate nach Einreichen des Antrags auf Genehmigung oder Verlängerung der Genehmigung eines Wirkstoffs bei der Europäischen Chemikalienagentur gemäß Artikel 7 Absatz 1 oder Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung 528/2012 oder Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung 1062/2014 entrichtet.

Der dritte Teilbetrag wird spätestens zwanzig Monate nach Einreichen des Antrags auf Genehmigung oder Verlängerung der Genehmigung des Wirkstoffs bei der Europäischen Chemikalienagentur gemäß Artikel 7 Absatz 1 oder Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung 528/2012 beziehungsweise Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung 1062/2014 entrichtet.

Der letzte Teilbetrag muss entrichtet werden, bevor die zuständige Behörde dem Antragsteller den Bewertungsbericht des Wirkstoffs gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung 528/2012 beziehungsweise Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung 1062/2014 übermittelt.

Wenn die zuständige Behörde im Falle eines Antrags auf Verlängerung der Genehmigung eines Wirkstoffs gemäß Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung 528/2012 beschließt, dass keine umfassende Bewertung des Antrags erforderlich ist, muss der verbleibende zu entrichtende Teilbetrag spätestens neun Monate nach Einreichen des Antrags auf Verlängerung der Genehmigung des Wirkstoffs bei der Europäischen Chemikalienagentur entrichtet werden, auf jeden Fall bevor der zuständige Dienst dem Antragsteller eine Kopie der Empfehlung über die Verlängerung der Genehmigung des Wirkstoffs übermittelt.

Die Zahlungsmodalitäten werden der Aufforderung zur Zahlung des ersten Teilbetrags beigefügt. Bei der Zahlung muss der Vermerk "active substance" und die Bezeichnung des Wirkstoffs sowie der betreffende Teilbetrag (erster, zweiter usw.) angegeben werden. 3. Gegebenenfalls und mit Ausnahme der in Nr.2 erwähnten Abgaben wird die geforderte Abgabe beziehungsweise der geforderte jährliche Beitrag unter Angabe der der Zahlungsaufforderung beigefügten strukturierten Mitteilung entrichtet. Bei der Zahlung der für einen Widerspruch geforderten Abgabe wird die Identität der Person, die den Widerspruch eingelegt hat, und die Bezeichnung des Produkts, das Gegenstand des Widerspruchs ist, als Referenz für die Zahlung angegeben. 4. Wenn nicht festgestellt werden kann, wofür die Zahlung ausgeführt wurde, setzt der FÖD VSU dem Zahler eine Frist, binnen der er den Gegenstand der Zahlung schriftlich mitteilen muss.Wird der Gegenstand der Zahlung dem FÖD VSU nicht binnen dieser Frist mitgeteilt, gilt die Zahlung als ungültig und der betreffende Betrag wird dem Zahler erstattet. 5. Sofern nicht anders angegeben, müssen die Abgaben binnen dreißig Tagen nach Versendung der Zahlungsaufforderung entrichtet werden.Was die in Nr. 2 erwähnten Abgaben betrifft, werden die verschiedenen Teilbeträge bis zu der jeweiligen in der ersten Zahlungsaufforderung erwähnten Frist entrichtet. 6. Das Datum, an dem der vollständige Betrag der Zahlung beziehungsweise des betreffenden in Nr.2 erwähnten Teilbetrags auf dem angegebenen Bankkonto verbucht wurde, gilt als Zahlungsdatum. 7. Die Zahlung gilt als fristgerecht, wenn ausreichende Belege vorgelegt werden, aus denen hervorgeht, dass der Zahler die Überweisung auf das besagte angegebene Bankkonto fristgerecht in Auftrag gegeben hat.Eine vom Finanzinstitut ausgestellte Bestätigung des Überweisungsauftrags gilt als ausreichender Nachweis. 8. Eine Zahlungsfrist gilt nur dann als gewahrt, wenn der vollständige Betrag der Abgabe beziehungsweise des betreffenden in Nr.2 erwähnten Teilbetrags beziehungsweise des jährlichen Beitrags rechtzeitig entrichtet worden ist. Ist der vollständige Betrag der Abgabe beziehungsweise des betreffenden in Nr. 2 erwähnten Teilbetrags nicht rechtzeitig entrichtet worden, wird der Antrag abgelehnt beziehungsweise wird die Bearbeitung des Antrags beendet. 9. Der FÖD VSU erstattet die zu viel erhobenen Beträge gemäß den vom Präsidenten des Direktionsausschusses des FÖD VSU festgelegten Regeln. Wenn jedoch festgestellt wird, dass der zu viel erhobene Betrag weniger als 200 EUR beträgt und wenn der Betreffende die Erstattung nicht ausdrücklich beantragt hat, wird der zu viel erhobene Betrag nicht erstattet. 10. Zu viel erhobene Beträge, die nicht erstattet worden sind, können nicht für zukünftige Zahlungen an den FÖD VSU verwendet werden.] § 2 - In der Union niedergelassene Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen, wie in der Empfehlung 2003/361/EG vom 6. Mai 2003 der Kommission betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen definiert, können für die Abgaben in Anlage 2 einen ermäßigten Betrag beanspruchen, wie in den Tabellen in Anlage 2 angegeben.

Mindestens fünfundvierzig Tage vor dem Einreichen eines Antrags auf Zulassung, in dem ein ermäßigter Betrag beansprucht wird, muss der Antragsteller beim FÖD VSU relevante Belege einreichen, aus denen hervorgeht, dass der betreffende Zulassungsinhaber auf der Grundlage der Empfehlung 2003/361/EG Anspruch auf diese Ermäßigung hat. Die durch die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 errichtete Europäische Chemikalienagentur veröffentlicht eine Liste der relevanten Belege, die ordnungsgemäß eingereicht werden müssen.

Binnen fünfundvierzig Tagen nach Empfang aller relevanten Belege entscheidet der FÖD VSU, ob der KMU-Status anerkannt wird. Die Anerkennung des KMU-Status eines Unternehmens bleibt für Anträge gemäß der Verordnung 528/2012 zwei Jahre lang gültig. Wenn die Europäische Chemikalienagentur oder ein anderer Mitgliedstaat auf der Grundlage derselben Kriterien und Belege einen Beschluss in Bezug auf den KMU-Status gefasst hat, setzt der FÖD VSU diesen Beschluss als solchen bis zum Ende seiner Gültigkeitsdauer um.

Wenn der Antragsteller über keine vorherige Anerkennung des KMU-Status verfügt, wird zunächst die vollständige Abgabe angerechnet, anschließend wird nach Anerkennung des Status die Differenz vom FÖD VSU erstattet. § 3 - [[Die zuständige Behörde erstattet 60 Prozent der eingenommenen Abgabe, wenn ein gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung 528/2012 beziehungsweise Artikel 3 der Verordnung 1062/2014 eingereichter Antrag auf Genehmigung eines Wirkstoffs oder ein gemäß Artikel 29 Absatz 1, Artikel 34 Absatz 1 oder Artikel 43 Absatz 3 der Verordnung 528/2012 eingereichter Antrag auf Zulassung eines Biozidprodukts oder ein Antrag auf Aufnahme eines Wirkstoffs in Anhang I der Verordnung 528/2012 gemäß Artikel 3 der Verordnung 88/2014 oder ein Antrag auf eine geringfügige oder wesentliche Änderung eines Produkts gemäß Artikel 7 beziehungsweise 8 der Verordnung 354/2013 vor oder während der Validierungsphase abgelehnt oder vor Beginn der Überprüfung der Akte zurückgezogen wird. Die eingenommene Abgabe wird nicht erstattet, wenn ein Antrag nach Beginn der Überprüfung zurückgezogen wird.] Wenn mehrere Personen einen gemeinsamen Antrag auf Genehmigung, auf Verlängerung der Genehmigung eines Wirkstoffs, auf Zulassung eines Biozidprodukts gemäß der Verordnung 528/2012 oder auf Aufnahme eines Wirkstoffs in Anhang I der Verordnung 528/2012 gemäß der Verordnung 88/2014 einreichen, muss nur eine Abgabe pro Antrag entrichtet werden.] [Art. 7/1 § 1 ersetzt durch Art. 2 des K.E. vom 17. Mai 2019 (B.S. vom 6. Juni 2019);§ 3 ersetzt durch Art. 4 des K.E. vom 25. Dezember 2017 (B.S. vom 19. Januar 2018); § 3 Abs. 1 ersetzt durch Art. 4 des K.E. vom 27. Februar 2019 (B.S. vom 23. April 2019)] KAPITEL 5 - Gefährliche Stoffe Art. 8 - [Jede Person, die im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 einen Antrag vorlegt für die Anpassung oder Harmonisierung der Einstufung und Kennzeichnung eines chemischen Stoffs, einschließlich eines Wirkstoffs im Sinne der Verordnung 528/2012, muss eine Abgabe, deren Betrag in Absatz 2 festgelegt ist, an den Haushaltsfonds für Rohstoffe und Erzeugnisse entrichten, selbst wenn diese Person bereits eine Abgabe an die Europäische Chemikalienagentur entrichten muss, und dies insofern der FÖD VSU sein Einverständnis gegeben hat, dass Belgien den Antrag einreicht.

Der Betrag der gemäß Absatz 1 zu entrichtenden Abgabe wird wie folgt festgelegt: 1. 10.000 EUR pro vollständige Akte in Bezug auf einen chemischen Stoff, 2. 2.000 EUR pro Gefahr, für die eine harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung gemäß Artikel 36 Absatz 1 der Verordnung 1272/2008 beantragt wird, 3. 400 EUR pro Gefahr, für die eine harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung gemäß Artikel 36 Absatz 3 der Verordnung 1272/2008 beantragt wird.] [Art. 8 ersetzt durch Art. 4 des K.E. vom 4. August 2014 (II) (B.S. vom 8. September 2014)] KAPITEL 6 - [Gefährliche Gemische] [Überschrift von Kapitel 6 ersetzt durch Art. 5 Nr. 1 des K.E. vom 4.

August 2014 (II) (B.S. vom 8. September 2014)] Art. 9 - [ § 1 - Gleichzeitig mit den im Sinne von Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 21. April 2016 über die Meldung der aufgrund ihrer gesundheitlichen oder physikalischen Auswirkungen als gefährlich eingestuften Gemische an das Nationale Zentrum für Vorbeugung und Behandlung von Vergiftungen und zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 13. November 2011 zur Festlegung der an den Haushaltsfonds für Rohstoffe und Erzeugnisse zu entrichtenden Abgaben und Beiträge oder im Sinne von Artikel 45 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 in Verbindung mit Artikel 4 des Königlichen Erlasses vom 7. September 2012 zur Festlegung der Sprache auf dem Kennzeichnungsetikett und auf dem Sicherheitsdatenblatt für Stoffe und Gemische und zur Benennung des Nationalen Zentrums für Vorbeugung und Behandlung von Vergiftungen als Stelle im Sinne von Artikel 45 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 erfolgten Meldungen eines gefährlichen Gemischs an das "Nationale Zentrum für Vorbeugung und Behandlung von Vergiftungen" muss die Person, die die in Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 21. April 2016 über die Meldung der aufgrund ihrer gesundheitlichen oder physikalischen Auswirkungen als gefährlich eingestuften Gemische an das Nationale Zentrum für Vorbeugung und Behandlung von Vergiftungen und zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 13. November 2011 zur Festlegung der an den Haushaltsfonds für Rohstoffe und Erzeugnisse zu entrichtenden Abgaben und Beiträge erwähnte Meldung vornimmt, eine einmalige Abgabe in Höhe von 200 EUR an den Haushaltsfonds für Rohstoffe und Erzeugnisse entrichten. § 2 - Bei einer Änderung der Art oder der Menge eines gefährlichen Bestandteils in der Zusammensetzung eines gefährlichen Gemischs muss die Person, die die in Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 21.

April 2016 über die Meldung der aufgrund ihrer gesundheitlichen oder physikalischen Auswirkungen als gefährlich eingestuften Gemische an das Nationale Zentrum für Vorbeugung und Behandlung von Vergiftungen und zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 13. November 2011 zur Festlegung der an den Haushaltsfonds für Rohstoffe und Erzeugnisse zu entrichtenden Abgaben und Beiträge erwähnte Meldung vornimmt, ebenfalls gemäß § 1 eine Abgabe in Höhe von 200 EUR entrichten.

Falls nur die Bezeichnung eines gefährlichen Gemischs geändert wird oder falls ein gefährliches Gemisch zu einer "gleichartigen Gruppe" hinzugefügt wird, muss die Person, die die in Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 21. April 2016 über die Meldung der aufgrund ihrer gesundheitlichen oder physikalischen Auswirkungen als gefährlich eingestuften Gemische an das Nationale Zentrum für Vorbeugung und Behandlung von Vergiftungen und zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 13. November 2011 zur Festlegung der an den Haushaltsfonds für Rohstoffe und Erzeugnisse zu entrichtenden Abgaben und Beiträge erwähnte Meldung vornimmt, eine Abgabe in Höhe von 35 EUR entrichten. Als "gleichartige Gruppe" bezeichnet man gefährliche Gemische derselben Marke, die von ein und derselben Person in Verkehr gebracht werden und die hinsichtlich der Bestandteile, die zu der Gefahreneinstufung und -kennzeichnung geführt haben, identisch sind, wobei die Mengen dieser Bestandteile variieren können, insofern die gleiche Gefahreneinstufung und -kennzeichnung beibehalten wird. § 3 - In Abweichung von den Paragraphen 1 und 2 muss keine Abgabe entrichtet werden für: 1. gefährliche Gemische, die in Mengen von weniger als 10 kg pro Jahr und pro Person, die sie in Verkehr bringt, in Verkehr gebracht werden, 2.gefährliche Gemische, die in Mengen von weniger als 100 kg pro Jahr und pro Person, die sie in Verkehr bringt, in Verkehr gebracht werden und ausschließlich für wissenschaftliche Forschungs- und Entwicklungszwecke unter kontrollierten Bedingungen bestimmt sind; wer solche Gemische in Verkehr bringt, muss die Namen der Kunden zur Verfügung der Behörden halten, 3. gefährliche Gemische, die zwecks produkt- und verfahrensorientierter Forschung und Entwicklung in Verkehr gebracht und zu diesem Zweck ein Jahr lang in begrenzten Mengen an eine begrenzte Anzahl registrierter Kunden geliefert werden;wer solche Gemische in Verkehr bringt, muss die Namen der Kunden zur Verfügung der Behörden halten, 4. In-vitro-Diagnostika, 5.analytische Standards, 6. Reagenzien, die für die Verwendung in Laboren, einschließlich der Chemieräume in Unterrichtsanstalten, in Verkehr gebracht werden. § 4 - In Abweichung von den Bestimmungen von § 1 und § 2 muss pro Jahr und pro gefährlichen gasförmigen Stoff, den die Person, die die in Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 21. April 2016 über die Meldung der aufgrund ihrer gesundheitlichen oder physikalischen Auswirkungen als gefährlich eingestuften Gemische an das Nationale Zentrum für Vorbeugung und Behandlung von Vergiftungen und zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 13. November 2011 zur Festlegung der an den Haushaltsfonds für Rohstoffe und Erzeugnisse zu entrichtenden Abgaben und Beiträge erwähnte Meldung vornimmt, im Laufe des Jahres in Form eines gefährlichen Gasgemischs in Verkehr bringt, eine Abgabe in Höhe von 35 EUR an den Haushaltsfonds für Rohstoffe und Erzeugnisse entrichtet werden. § 5 - In Abweichung von § 1 muss die Person, die die in Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 21. April 2016 über die Meldung der aufgrund ihrer gesundheitlichen oder physikalischen Auswirkungen als gefährlich eingestuften Gemische an das Nationale Zentrum für Vorbeugung und Behandlung von Vergiftungen und zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 13. November 2011 zur Festlegung der an den Haushaltsfonds für Rohstoffe und Erzeugnisse zu entrichtenden Abgaben und Beiträge erwähnte Meldung vornimmt, pro "gleichartige Gruppe" gefährlicher Gemische, wie in § 2 definiert, eine Abgabe in Höhe von 200 EUR an den vorerwähnten Fonds entrichten. [Art. 9 ersetzt durch Art. 5 des K.E. vom 27. Februar 2019 (B.S. vom 23. April 2019)] KAPITEL 7 - Lebensmittel Art.10 - § 1 - Jede Person, die dem FÖD VSU eine Akte im Hinblick auf die Erlangung einer Notifizierungsnummer als Nahrungsergänzungsmittel in Anwendung der Ausführungserlasse des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den Schutz der Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer Waren vorlegt, muss eine Abgabe in Höhe von [200 EUR] an den Haushaltsfonds für Rohstoffe und Erzeugnisse entrichten. [Wenn die Akte elektronisch über die FOODSUP-Anwendung auf der Website www.health.belgium.be eingereicht wird, beträgt die Abgabe 180 EUR.] § 2 - Jede Person, die dem FÖD VSU eine Akte im Hinblick auf die Erlangung einer Zulassung in Anwendung des Königlichen Erlasses vom 11. Oktober 1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten vorlegt, muss eine Abgabe an den Haushaltsfonds für Rohstoffe und Erzeugnisse entrichten, deren Betrag wie folgt festgelegt wird: 1.3.718,50 EUR für einen Antrag gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung 258/97/EG vom 27. Januar 1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten, 2. 1.239,50 EUR für einen Antrag gemäß Artikel 3 Absatz 4 der vorerwähnten Verordnung 258/97/EG. § 3 - [...] [Art. 10 § 1 abgeändert durch Art. 1 Nr. 1 Buchstabe a) und b) des K.E. vom 4. August 2014 (I) (B.S. vom 26. August 2014); § 3 aufgehoben durch Art. 1 Nr. 2 des K.E. vom 4. August 2014 (I) (B.S. vom 26.

August 2014)] KAPITEL 8 - Andere Verbrauchsgüter Art. 11 - § 1 - Jede Person, die dem FÖD VSU eine Akte im Hinblick auf die Erlangung einer Notifizierungsnummer für Tabakerzeugnisse vorlegt, muss eine Abgabe in Höhe von [125 EUR] an den Haushaltsfonds für Rohstoffe und Erzeugnisse entrichten. § 2 - Die administrativen Geldbußen im Rahmen des Gesetzes vom 24.

Januar 1977 über den Schutz der Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer Waren werden, insofern sie nicht die Zuständigkeiten der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette betreffen, an den Haushaltsfonds für Rohstoffe und Erzeugnisse entrichtet. § 3 - [Jede Person, die im Rahmen des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den Schutz der Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer Waren beim FÖD SVU eine Bescheinigung für andere Erzeugnisse beantragt, muss pro Bescheinigung eine Abgabe in Höhe von 80 EUR an den Haushaltsfonds für Rohstoffe und Erzeugnisse entrichten, ungeachtet der Anzahl Kopien der Bescheinigung.] § 4 - [...] § 5 - Jede Person, die dem FÖD VSU in Anwendung des Königlichen Erlasses vom 30. Januar 1979 zur Festlegung des Verfahrens zur Eintragung in die Listen der zugelassenen Substanzen in Gegenständen und Stoffen, die bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Kontakt zu kommen, und zur Abänderung dieser Listen eine Akte im Hinblick auf die Eintragung eines Stoffs in die Liste der Stoffe wie auch einen Antrag auf Änderung der Gehalte oder jeder anderen Zulassungsbedingung in diesen Listen vorlegt, muss eine Abgabe an den Haushaltsfonds für Rohstoffe und Erzeugnisse entrichten, deren Betrag wie folgt festgelegt wird: 1. [500,00 EUR pro Stoff für die Eintragung von Stoffen, die noch nicht in einer der Listen aufgeführt sind, 2.[250 EUR pro Stoff für die Eintragung von Stoffen, die bereits in einer der Listen aufgeführt sind, oder für die Änderung der Gehalte oder jeder anderen Zulassungsbedingung sowie für die Bestimmung der Grenzwerte.] § 6 - [Jede Person, die dem FÖD VSU eine Akte im Hinblick auf eine Registrierung gemäß Artikel 4 des Königlichen Erlasses vom 17. Juli 2012 über Kosmetika vorlegt, muss eine Abgabe in Höhe von 125 EUR an den Haushaltsfonds für Rohstoffe und Erzeugnisse entrichten.] [Art. 11 § 1 abgeändert durch Art. 2 Nr. 1 des K.E. vom 4. August 2014 (I) (B.S. vom 26. August 2014); § 3 ersetzt durch Art. 2 Nr. 2 des K.E. vom 4. August 2014 (I) (B.S. vom 26. August 2014); § 4 aufgehoben durch Art. 1 Nr. 1 des K.E. vom 16. Mai 2016 (B.S. vom 3. Juni 2016); § 5 einziger Absatz Nr. 1 abgeändert durch Art. 2 Nr. 3 des K.E. vom 4. August 2014 (I) (B.S. vom 26. August 2014); § 5 einziger Absatz Nr. 2 ersetzt durch Art. 2 Nr. 4 des K.E. vom 4. August 2014 (I) (B.S. vom 26. August 2014);§ 6 ersetzt durch Art. 1 Nr. 2 des K.E. vom 16. Mai 2016 (B.S. vom 3. Juni 2016)] KAPITEL 9 - Detergenzien Art. 12 - Jede Person, die gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über Detergenzien bei der zuständigen belgischen Behörde einen Antrag auf Ausnahmegenehmigung einreicht, muss eine Abgabe in Höhe von 1.000 EUR entrichten.

KAPITEL 10 - Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten Art. 13 - § 1 - Jede Person, die dem FÖD VSU eine Akte im Hinblick auf die Erlangung einer Bescheinigung oder Genehmigung in Anwendung des Königlichen Erlasses vom 9. April 2003 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels vorlegt, muss eine Abgabe an den Haushaltsfonds für Rohstoffe und Erzeugnisse entrichten, deren Betrag wie folgt festgelegt wird: 1. für jeden Antrag auf eine Bescheinigung für Tierexemplare: [20,00 EUR] pro Art, 2.für jeden Antrag auf eine Einfuhr- oder Ausfuhrgenehmigung oder auf eine Wiederausfuhrbescheinigung für Tierexemplare: [30 EUR] pro Art, mit einem Maximum von [300,00 EUR] pro Antrag, 3. für jeden Antrag auf eine Bescheinigung für Pflanzenexemplare: [30 EUR] pro Gattung, 4.für jeden Antrag auf eine Einfuhr- oder Ausfuhrgenehmigung oder auf eine Wiederausfuhrbescheinigung für Pflanzenexemplare: [30 EUR] pro Gattung, mit einem Maximum von [300,00 EUR] pro Antrag, [5. für jeden Antrag auf eine Eigentumsbescheinigung, eine Wanderausstellungs-, Reise-, Musterkollektions- [oder Musikinstrumentenbescheinigung]: 40,00 EUR pro Antrag,] [6. für jeden Antrag auf Ersetzung der in den Nummern 1 bis 5 erwähnten Dokumente sind die in den Nummern 1 bis 5 vorgesehenen Abgaben zu entrichten.] § 2 - In Abweichung von § 1 werden folgende Einrichtungen beziehungsweise Anträge von der Abgabe befreit: 1. die beim FÖD VSU registrierten wissenschaftlichen Einrichtungen gemäß Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung Nr.338/97/EG des Rates vom 9.

Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels, 2. die Einrichtungen oder Vereinigungen nach Artikel 19 des in § 1 erwähnten Königlichen Erlasses, 3.die universitären Einrichtungen im Rahmen von Forschungsprogrammen zur Arterhaltung, 4. die von Ministerien abhängenden Dienststellen und Einrichtungen, 5.die Anträge in Bezug auf Arten, die nicht in einem der Anhänge zum Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (CITES) aufgeführt sind, [6. [die von den zuständigen Föderal- und Regionalbehörden zugelassenen Schutzzentren und Auffangstationen, im Rahmen ihrer Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Unterbringung von ausgesetzten oder abgegebenen Exemplaren in Anwendung der CITES-Gesetzgebung.]] § 3 - Die administrativen Geldbußen im Rahmen des Gesetzes vom 28.

Juli 1981 zur Billigung des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (CITES) und der Anlagen, abgeschlossen in Washington am 3. März 1973, und der Änderung des Übereinkommens, angenommen in Bonn am 22. Juni 1979, werden an den Haushaltsfonds für Rohstoffe und Erzeugnisse entrichtet. § 4 - Der Erlös des öffentlichen Verkaufs von den in den Anhängen zum Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (CITES) aufgeführten Exemplaren, die beschlagnahmt oder zugunsten der Staatskasse überlassen worden sind, wird abzüglich der mit diesem Verkauf und mit der Erhaltung der Exemplare verbundenen Kosten und gegebenenfalls der aufgrund der Einfuhr der Exemplare zu entrichtenden Steuern dem Haushaltsfonds für Rohstoffe und Erzeugnisse zugeführt. [ § 5 - Die Erstattungen der folgenden Kosten für Exemplare, die in den Anhängen des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen aufgeführt sind, werden im Rahmen des Gesetzes vom 28. Juli 1981 zur Billigung des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen und der Anlagen, abgeschlossen in Washington am 3. März 1973, und der Änderung des Übereinkommens, angenommen in Bonn am 22. Juni 1979, dem Haushaltsfonds für Rohstoffe und Erzeugnisse zugeführt: 1. Kosten für eine Rücksendung an den Ausfuhrstaat, die angefallen sind und nicht vom Ausfuhrstaat übernommen worden sind, 2.Unterbringungs- und Tierarztkosten bis zum Datum der endgültigen Zuweisung an die geeignete natürliche oder juristische Person, 3. Kosten für das Schlachten oder das Vernichten, 4.Kosten für den Transport zu einem Schutzzentrum, 5. Sachverständigenkosten in Bezug auf Bestimmung, Abstammung oder Alter.] [Art. 13 § 1 einziger Absatz Nr. 1 abgeändert durch Art. 3 Nr. 1 Buchstabe a) des K.E. vom 4. August 2014 (I) (B.S. vom 26. August 2014); § 1 einziger Absatz Nr. 2 abgeändert durch Art. 3 Nr. 1 Buchstabe b) des K.E. vom 4. August 2014 (I) (B.S. vom 26. August 2014); § 1 einziger Absatz Nr. 3 abgeändert durch Art. 3 Nr. 1 Buchstabe c) des K.E. vom 4. August 2014 (I) (B.S. vom 26. August 2014); § 1 einziger Absatz Nr. 4 abgeändert durch Art. 3 Nr. 1 Buchstabe d) des K.E. vom 4. August 2014 (I) (B.S. vom 26. August 2014); § 1 einziger Absatz Nr. 5 eingefügt durch Art. 3 Nr. 1 Buchstabe e) des K.E. vom 4. August 2014 (I)(B.S. vom 26. August 2014) und abgeändert durch Art. 2 Nr. 1 des K.E. vom 16. Mai 2016 (B.S. vom 3. Juni 2016);§ 1 einziger Absatz Nr. 6 eingefügt durch Art. 3 Nr. 1 Buchstabe e) des K.E. vom 4. August 2014 (I)(B.S. vom 26. August 2014); § 2 einziger Absatz Nr. 6 eingefügt durch Art. 3 Nr. 2 des K.E. vom 4. August 2014 (I) (B.S. vom 26. August 2014) und ersetzt durch Art. 2 Nr. 2 des K.E. vom 16. Mai 2016 (B.S. vom 3. Juni 2016); § 5 eingefügt durch Art. 2 Nr. 3 des K.E. vom 16. Mai 2016 (B.S. vom 3.

Juni 2016)] [KAPITEL 10/1 - Ausfuhr bestimmter gefährlicher Chemikalien sowie Pestizide aus der Europäischen Gemeinschaft [Kapitel 10/1 mit Art. 13/1 eingefügt durch Art. 6 des K.E. vom 4.

August 2014 (II) (B.S. vom 8. September 2014)] Art. 13/1 - Jeder Ausführer, der eine durch Artikel 8 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien vorgeschriebene Ausfuhrnotifikation vornimmt, muss eine Abgabe in Höhe von 250 EUR pro Notifikation an den Haushaltsfonds für Rohstoffe und Erzeugnisse entrichten.] [KAPITEL 10/2 - Ausnahmen von den REACH-, Biozid- und CLP-Verordnungen, wenn diese Ausnahmen im Interesse der Landesverteidigung erforderlich sind [Kapitel 10/2 mit Art. 13/2 eingefügt durch Art. 7 des K.E. vom 4.

August 2014 (II) (B.S. vom 8. September 2014)] Art. 13/2 - Jede Person, die dem FÖD VSU eine Akte vorlegt im Hinblick auf die Erlangung einer Ausnahme in Anwendung des Königlichen Erlasses vom 9. März 2014 zur Festlegung der Bedingungen für die Einreichung und Behandlung von Ausnahmen von den REACH-, Biozid- und CLP-Verordnungen, wenn diese Ausnahmen im Interesse der Landesverteidigung erforderlich sind, muss eine Abgabe in Höhe von 750 EUR an den Haushaltsfonds für Rohstoffe und Erzeugnisse entrichten.] [KAPITEL 10/3 - Föderale Datenbank der Umweltprofile von Bauprodukten [Kapitel 10/3 mit Art. 13/3 eingefügt durch Art. 8 des K.E. vom 4.

August 2014 (II) (B.S. vom 8. September 2014)] Art. 13/3 - § 1 - Jede Person, die gemäß den Artikeln 3 und 5 des Königlichen Erlasses vom 22. Mai 2014 zur Festlegung der Mindestanforderungen für das Anbringen von Umweltinformationen auf Bauprodukten und für die Registrierung von Umweltproduktdeklarationen in der föderalen Datenbank eine Umweltproduktdeklaration in der föderalen Datenbank registrieren möchte, muss eine einmalige Abgabe in Höhe von 150 EUR an den Haushaltsfonds für Rohstoffe und Erzeugnisse entrichten. Eine Umweltproduktdeklaration besteht aus einer Produktbeschreibung und einem entsprechenden Umweltprofil. Ein Umweltprofil besteht aus einer Gruppe von Umweltindikatoren, eventuell einschließlich mehrerer Szenarien, die zu einer Produktbeschreibung gehören. Ein Umweltprofil ist ein Teil einer Umweltproduktdeklaration, die aus einer Produktbeschreibung und einem entsprechenden Umweltprofil besteht.

Pro Registrierungsantrag muss zudem eine Abgabe pro registrierte Produktbeschreibung und pro registriertes Umweltprofil entrichtet werden.

Je nach Anzahl der Umweltprofile beträgt die Abgabe: 1. 150 EUR pro Umweltprofil, für die ersten fünf registrierten Umweltprofile, 2.125 EUR pro Umweltprofil vom sechsten bis einschließlich zum zehnten registrierten Umweltprofil, 3. 100 EUR pro Umweltprofil, vom elften bis einschließlich zum fünfzigsten registrierten Umweltprofil, 4.50 EUR pro Umweltprofil, ab dem einundfünfzigsten registrierten Umweltprofil.

Pro registrierte Produktbeschreibung beträgt die Abgabe 50 EUR. Zu jedem Umweltprofil gehört mindestens eine Produktbeschreibung.

Pro Antrag auf Verlängerung, Änderung oder Erweiterung eines registrierten Umweltprofils, zum Beispiel mit zusätzlichen oder aktualisierten Indikatoren, Szenarien oder geänderten Indikatoren wird die Abgabe pro Umweltprofil wie folgt festgelegt: 1. 100 EUR pro Umweltprofil, für die ersten fünf betroffenen Umweltprofile, 2.75 EUR pro Umweltprofil vom sechsten bis einschließlich zum zehnten betroffenen Umweltprofil, 3. 60 EUR pro Umweltprofil, vom elften bis einschließlich zum fünfzigsten betroffenen Umweltprofil, 4.50 EUR pro Umweltprofil, ab dem einundfünfzigsten betroffenen Umweltprofil.

Pro Antrag auf Verlängerung der Gültigkeit eines registrierten Umweltprofils ohne Änderung der Produktbeschreibung, des Umweltprofils, der Indikatoren oder der Szenariobeschreibungen beträgt die Abgabe 75 EUR pro Umweltprofil.

Alle vorerwähnten Abgaben gelten auch für: 1. Gruppen von Herstellern beim Antrag auf Veröffentlichung eines kollektiven Umweltprofils, 2.Hersteller beim Antrag auf Veröffentlichung eines Umweltprofils bei Verwendung eines kollektiven Umweltprofils. § 2 - Für die Anmeldung der verifizierenden Parteien gemäß Artikel 8 des Königlichen Erlasses vom 22. Mai 2014 zur Festlegung der Mindestanforderungen für das Anbringen von Umweltinformationen auf Bauprodukten und für die Registrierung von Umweltproduktdeklarationen in der föderalen Datenbank ist eine Abgabe zu entrichten, und zwar in Höhe von: 1. 1.600 EUR pro verifizierende Partei für einen ersten Zeitraum von vier Jahren, 2. 800 EUR für die Verlängerung der Gültigkeit einer bereits angemeldeten verifizierenden Partei für einen weiteren Zeitraum von vier Jahren.] [KAPITEL 10/4 - Beitrag zur Marktüberwachungsdatenbank für Produkte [Kapitel 10/4 mit Art. 13/4 eingefügt durch Art. 9 des K.E. vom 4.

August 2014 (II) (B.S. vom 8. September 2014)] Art. 13/4 - Wenn sie eine Marktüberwachungsdatenbank für Produkte nutzen, die unter das Gesetz vom 21. Dezember 1998 über Produktnormen zur Förderung umweltverträglicher Produktions- und Konsummuster und zum Schutz der Umwelt, der Gesundheit und der Arbeitnehmer fallen, tragen die anderen Behörden zur Bereitstellung dieser Datenbank bei.

Der Beitrag sowie die Bedingungen für die Nutzung dieser Datenbank sind Gegenstand eines Vereinbarungsprotokolls zwischen dem für Umwelt zuständigen Minister und dem gesetzlichen Vertreter der Aufsichtsbehörde der nutzenden öffentlichen Behörde.] [KAPITEL 10/5 - Holzprodukte [Kapitel 10/5 mit Art. 13/5 eingefügt durch Art. 5 des K.E. vom 25.

Dezember 2017 (B.S. vom 19. Januar 2018)] Art. 13/5 - Jede Person, die dem FÖD VSU für die Überführung einer Ladung von Holzprodukten in den zollrechtlich freien Verkehr, wie in Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 des Rates vom 20. Dezember 2005 zur Einrichtung eines FLEGT-Genehmigungssystems für Holzeinfuhren in die Europäische Gemeinschaft vorgesehen, eine FLEGT-Genehmigung zur Billigung vorlegt, muss eine Abgabe in Höhe von 50 EUR pro FLEGT-Genehmigung an den Haushaltsfonds für Rohstoffe und Erzeugnisse entrichten.

Die Abgabe muss nicht entrichtet werden, wenn sie sich auf eine FLEGT-Genehmigung für eine Ladung von Holzprodukten von höchstens 500 kg bezieht.] [KAPITEL 10/6 - Administrative Geldbußen im Rahmen des Gesetzes über Produktnormen [Kapitel 10/6 mit Art. 13/6 eingefügt durch Art. 6 des K.E. vom 27.

Februar 2019 (B.S. vom 23. April 2019)] Art. 13/6 - Administrative Geldbußen im Rahmen des Gesetzes vom 21.

Dezember 1998 über Produktnormen zur Förderung umweltverträglicher Produktions- und Konsummuster und zum Schutz der Umwelt, der Gesundheit und der Arbeitnehmer werden an den Haushaltsfonds für Rohstoffe und Erzeugnisse entrichtet.] KAPITEL 11 - Schlussbestimmungen Art. 14 - Die in den Artikeln 1, 4, 5, 6, 8, 9, 10, 11, 12 und 13[, 13/1, 13/2 und 13/3] erwähnten Anträge und Akten sind nur zulässig, wenn der Nachweis für die Zahlung der vorgesehenen Abgaben erbracht worden ist. [Art. 14 abgeändert durch Art. 10 des K.E. vom 4. August 2014 (II) (B.S. vom 8. September 2014)] Art. 15 - Der Königliche Erlass vom 14. Januar 2004 zur Festlegung der an den Haushaltsfonds für Rohstoffe und Erzeugnisse zu entrichtenden Abgaben und Beiträge wird aufgehoben.

Art. 16 - Der für Volksgesundheit zuständige Minister und der für Klima und Energie zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. [Anlage 1] [Anlage 1 eingefügt durch Art. 11 des K.E. vom 4. August 2014 (II) (B.S. vom 8. September 2014) und ersetzt durch Art. 6 des K.E. vom 25.

Dezember 2017 (B.S. vom 19. Januar 2018)] Wenn Belgien als bewertende zuständige Behörde auftritt für die Bewertung: 1. eines Antrags auf Genehmigung oder Verlängerung der Genehmigung eines Wirkstoffs im Rahmen von Artikel 7 Absatz 1 beziehungsweise Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung 528/2012 oder 2.eines Antrags auf Genehmigung eines Wirkstoffs im Rahmen von Artikel 17 der Verordnung 1062/2014 oder 3. eines Antrags auf Aufnahme eines Wirkstoffs in Anhang I der Verordnung 528/2012 im Rahmen von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung 88/2014, gelten die in der nachstehenden Tabelle erwähnten Abgaben. Allgemeine Beschreibung der Aufgabe

Abgabe

Referenz Artikel der Verordnung 528/2012 (sofern nicht anders angegeben)

Bewertung eines Antrags auf Genehmigung für eine Produktart

150.000 EUR Mikroorganismus: 90.000 EUR

Artikel 7 Absatz 3 oder Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung 1062/2014

Bewertung eines Antrags auf Genehmigung pro zusätzliche Produktart

75.000 EUR Mikroorganismus: 45.000 EUR

Artikel 7 Absatz 3 oder Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung 1062/2014

Bewertung eines Antrags auf Verlängerung einer Genehmigung für eine Produktart

Umfassende Bewertung

150.000 EUR Mikroorganismus: 90.000 EUR

Artikel 14 Absatz 2

Keine umfassende Bewertung

75.000 EUR Mikroorganismus: 45.000 EUR

Artikel 14 Absatz 2

Bewertung eines Antrags auf Verlängerung einer Genehmigung pro zusätzliche Produktart

Umfassende Bewertung

75.000 EUR Mikroorganismus: 45.000 EUR

Artikel 14 Absatz 2

Keine umfassende Bewertung

40.000 EUR Mikroorganismus: 25.000 EUR

Artikel 14 Absatz 2

Bewertung eines Antrag auf Aufnahme eines Wirkstoffs in Anhang I der Verordnung 528/2012

Kat. 1, 2, 3, 4, 5

30.000 EUR

Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung 88/2014

Kat. 6

45.000 EUR

Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung 88/2014


[Anlage 2] [Anlage 2 eingefügt durch Art. 12 des K.E. vom 4. August 2014 (II) (B.S. vom 8. September 2014) und ersetzt durch Art. 7 des K.E. vom 25.

Dezember 2017 (B.S. vom 19. Januar 2018)] Für Arbeiten, die Belgien im Zusammenhang mit der Zulassung, Meldung oder Genehmigung für den Parallelhandel von Biozidprodukten gemäß der Verordnung 528/2012 durchführt, gelten die in den zwei nachstehenden Tabellen erwähnten Abgaben. 1. Basisabgaben

Allgemeine Beschreibung der Aufgabe

Referenz Artikel der Verordnung 528/2012 (sofern nicht anders angegeben)

Basisabgabe

Basisabgabe für Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen

Nr. Nationale Zulassung, bei der Belgien gemäß Artikel 29 Absatz 1 oder Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung 528/2012 als befasste zuständige Behörde beziehungsweise Referenzmitgliedstaat auftritt für ein Biozidprodukt, das auf einem Wirkstoff basiert und zu einer Produktart gehört

Einziges Biozidprodukt

Artikel 29 Absatz 1 Artikel 34 Absatz 3

25.000 EUR

18.000 EUR

1

Einziges Biozidprodukt, wenn das Biozidprodukt und die Verwendung mit dem repräsentativen Biozidprodukt, das im Rahmen der Genehmigung des Wirkstoffs bewertet worden ist, identisch sind

Artikel 29 Absatz 1 Artikel 34 Absatz 3

5.000 EUR

5.000 EUR

2

Biozidproduktfamilie

Artikel 29 Absatz 1 Artikel 34 Absatz 3

40.000 EUR + 500 EUR pro Produkt

30.000 EUR + 500 EUR pro Produkt

3

Unionszulassung, bei der Belgien gemäß Artikel 43 Absatz 1 der Verordnung 528/2012 als bewertende zuständige Behörde auftritt für ein Biozidprodukt, das auf einem Wirkstoff basiert und zu einer Produktart gehört

Einziges Biozidprodukt

Artikel 43 Absatz 3

30.000 EUR

22.000 EUR

4

Einziges Biozidprodukt, wenn das Biozidprodukt und die Verwendung mit dem repräsentativen Biozidprodukt, das im Rahmen der Genehmigung des Wirkstoffs bewertet worden ist, identisch sind

Artikel 43 Absatz 3

7.000 EUR

7.000 EUR

5

Biozidproduktfamilie

Artikel 43 Absatz 3

50.000 EUR + 500 EUR pro Produkt

37.000 EUR + 500 EUR pro Produkt

6

Gegenseitige Anerkennung einer Zulassung gemäß Artikel 33 Absatz 1 und Artikel 34 Absatz 2 der Verordnung 528/2012

Einziges Biozidprodukt

Artikel 33 Absatz 1 Artikel 34 Absatz 3

3.000 EUR

3.000 EUR

7

Biozidproduktfamilie

Artikel 33 Absatz 1 Artikel 34 Absatz 3

3.000 EUR + 500 EUR pro Produkt

3.000 EUR + 500 EUR pro Produkt

8

Verlängerung einer nationalen Zulassung, bei der Belgien gemäß Artikel 31 Absatz 1 der Verordnung 528/2012 als befasste zuständige Behörde auftritt

Umfassende Bewertung - Einziges Biozidprodukt

Artikel 31 Absatz 4

18.000 EUR

13.500 EUR

9

Umfassende Bewertung - Biozidproduktfamilie

Artikel 31 Absatz 4

30.000 EUR + 500 EUR pro Produkt

22.000 EUR + 500 EUR pro Produkt

10

Keine umfassende Bewertung - Einziges Biozidprodukt

Artikel 31 Absatz 4

6.000 EUR

4.500 EUR

11

Keine umfassende Bewertung - Biozidproduktfamilie

Artikel 31 Absatz 4

8.000 EUR + 500 EUR pro Produkt

6.000 EUR + 500 EUR pro Produkt

12

Verlängerung einer Unionszulassung, bei der Belgien gemäß Artikel 45 Absatz 3 der Verordnung 528/2012 als bewertende zuständige Behörde auftritt

Umfassende Bewertung - Einziges Biozidprodukt

Artikel 46 Absatz 2

25.000 EUR

18.000 EUR

13

Umfassende Bewertung - Biozidproduktfamilie

Artikel 46 Absatz 2

40.000 EUR + 500 EUR pro Produkt

30.000 EUR + 500 EUR pro Produkt

14

Keine umfassende Bewertung - Einziges Biozidprodukt

Artikel 46 Absatz 2

8.000 EUR

6.000 EUR

15

Keine umfassende Bewertung - Biozidproduktfamilie

Artikel 46 Absatz 2

10.000 EUR + 500 EUR pro Produkt

7.500 EUR + 500 EUR pro Produkt

16

Verlängerung einer Zulassung, die Gegenstand der gegenseitigen Anerkennung war, bei der Belgien gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung 492/2014 als Referenzmitgliedstaat auftritt

Umfassende Bewertung - Einziges Biozidprodukt

Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung 492/2014

18.000 EUR

13.500 EUR

17

Umfassende Bewertung - Biozidproduktfamilie

Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung 492/2014

30.000 EUR + 500 EUR pro Produkt

22.000 EUR + 500 EUR pro Produkt

18

Keine umfassende Bewertung - Einziges Biozidprodukt

Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung 492/2014

6.000 EUR

4.500 EUR

19

Keine umfassende Bewertung - Biozidproduktfamilie

Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung 492/2014

8.000 EUR + 500 EUR pro Produkt

6.000 EUR + 500 EUR pro Produkt

20

Verlängerung einer Zulassung, die Gegenstand der gegenseitigen Anerkennung war, bei der Belgien gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung 492/2014 als betroffener Mitgliedstaat auftritt

Einziges Biozidprodukt

Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung 492/2014

3.000 EUR

3.000 EUR

21

Biozidproduktfamilie

Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung 492/2014

3.000 EUR + 500 EUR pro Produkt

3.000 EUR + 500 EUR pro Produkt

22

Zulassung oder Verlängerung einer Zulassung gemäß dem vereinfachten Zulassungsverfahren, bei dem Belgien gemäß Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung 528/2012 als bewertende zuständige Behörde auftritt

Einziges Biozidprodukt

Artikel 26 Absatz 2

5.000 EUR

5.000 EUR

23

Biozidproduktfamilie

Artikel 26 Absatz 2

7.500 EUR + 500 EUR pro Produkt

7.500 EUR + 500 EUR pro Produkt

24

Änderung einer Produktzulassung, bei der Belgien als Referenzmitgliedstaat oder als bewertende zuständige Behörde auftritt gemäß der Verordnung 354/2013

wesentliche Änderung des Produkts Einziges Biozidprodukt

Artikel 8 Absatz 2 oder Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung 354/2013

10.000 EUR für jede Änderung

7.500 EUR für jede Änderung

25

Wesentliche Änderung des Produkts Biozidproduktfamilie

Artikel 8 Absatz 2 oder Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung 354/2013

12.000 EUR + 500 EUR pro Produkt für jede Änderung

9.000 EUR + 500 EUR pro Produkt für jede Änderung

26

Geringfügige Änderung des Produkts Einziges Biozidprodukt

Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung 354/2013

1.500 EUR für jede Änderung

1.500 EUR für jede Änderung

27

Geringfügige Änderung des Produkts Biozidproduktfamilie

Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung 354/2013

1.500 EUR + 500 EUR pro Produkt für jede Änderung

1.500 EUR + 500 EUR pro Produkt für jede Änderung

28

Verwaltungstechnische Änderung des Produkts Einziges Biozidprodukt

Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung 354/2013

300 EUR

300 EUR

29

Verwaltungs-technische Änderung des Produkts Biozidproduktfamilie

Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung 354/2013

300 EUR + 300 EUR pro Produkt

300 EUR + 300 EUR pro Produkt

30

Änderung einer Produktzulassung, bei der Belgien als betroffener Mitgliedstaat auftritt gemäß der Verordnung 354/2013 oder bei der Belgien Änderungen zustimmt, denen andere Mitgliedstaaten bereits zugestimmt haben

Wesentliche Änderung des Produkts Einziges Biozidprodukt

Artikel 8 Absatz 2 oder Artikel 9bis Absatz 3 der Verordnung 354/2013

500 EUR

500 EUR

31

Wesentliche Änderung des Produkts Biozidproduktfamilie

Artikel 8 Absatz 2 oder Artikel 9bis Absatz 3 der Verordnung 354/2013

500 EUR + 500 EUR pro Produkt

500 EUR + 500 EUR pro Produkt

32

Geringfügige Änderung des Produkts Einziges Biozidprodukt

Artikel 7 Absatz 2 oder Artikel 9bis Absatz 3 der Verordnung 354/2013

500 EUR

500 EUR

33

Geringfügige Änderung des Produkts Biozidproduktfamilie

Artikel 7 Absatz 2 oder Artikel 9bis Absatz 3 der Verordnung 354/2013

500 EUR + 500 EUR pro Produkt

500 EUR + 500 EUR pro Produkt

34

Verwaltungstechnische Änderung des Produkts Einziges Biozidprodukt

Artikel 6 Absatz 1 oder Artikel 9bis Absatz 3 der Verordnung 354/2013

300 EUR

300 EUR

35

Zulassung oder Verlängerung einer Zulassung eines gleichen Biozidprodukt oder einer gleichen Biozidproduktfamilie gemäß der Verordnung 414/2013

Verwaltungstechnische Änderung des Produkts Biozidproduktfamilie

Artikel 6 Absatz 1 oder Artikel 9bis Absatz 3 der Verordnung 354/2013

300 EUR + 300 EUR pro Produkt

300 EUR + 300 EUR pro Produkt

36

Einziges Biozidprodukt

Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung 414/2013

1.000 EUR

1.000 EUR

37

Biozidproduktfamilie

Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung 414/2013

1.000 EUR + 500 EUR pro Produkt

1.000 EUR + 500 EUR pro Produkt

38

Meldung gemäß Artikel 17 Absatz 6 der Verordnung 528/2012 für die Aufnahme eines Biozidprodukts in eine Biozidproduktfamilie

Artikel 80 Absatz 2

500 EUR

500 EUR

39

Meldung gemäß Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung 528/2012 für die Bereitstellung auf dem Markt eines Biozidprodukts gemäß dem vereinfachten Zulassungsverfahren

Einziges Biozidprodukt

Artikel 80 Absatz 2

500 EUR

500 EUR

40

Biozidproduktfamilie

Artikel 80 Absatz 2

500 EUR + 500 EUR pro Produkt

500 EUR + 500 EUR pro Produkt

41

Genehmigung für den Parallelhandel gemäß Artikel 53 der Verordnung 528/2012


Artikel 80 Absatz 2

1.000 EUR

1.000 EUR

42

Meldung eines Experiments oder Versuchs gemäß Artikel 56 der Verordnung 528/2012

Artikel 80 Absatz 2

500 EUR

500 EUR

43

Antrag auf vertrauliche Behandlung gemäß Artikel 66 Absatz 4 der Verordnung 528/2012

Pro Angabe

Artikel 80 Absatz 2

500 EUR

500 EUR

44

Beglaubigte Kopie oder Übersetzung einer Akte in eine andere Landessprache

50 EUR

50 EUR

45

Bescheinigung für den freien Verkauf

50 EUR

50 EUR

46

Pro Sitzung zur Vorbereitung der Antragsakte. Der Betrag wird beim Einreichen einer Akte abgezogen.

1.500 EUR

1.500 EUR

47

Antrag auf Einreichen eines Antrags gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung 528/2012

1.500 EUR

1.500 EUR

48


2. Zusätzliche Abgaben, die zur Basisabgabe hinzukommen. Allgemeine Beschreibung der Aufgabe

Nr. der Basisabgabe, der eine zusätzliche Abgabe hinzugefügt wird

Zusätzliche Abgabe

Vorläufige Zulassung gemäß Artikel 55 Absatz 2 der Verordnung 528/2012

Einziges Biozidprodukt

1, 4

3.000 EUR

Biozidproduktfamilie

3, 6

5.000 EUR

Einziges Biozidprodukt, wenn das Biozidprodukt und die Verwendung mit dem repräsentativen Biozidprodukt, das im Rahmen der Genehmigung des Wirkstoffs bewertet worden ist, identisch sind

2, 5

1.500 EUR

Pro zusätzlichen Wirkstoff

Einziges Biozidprodukt

1, 4, 9, 13, 17

2.000 EUR

Biozidproduktfamilie

3, 6, 10, 14, 18

4.000 EUR

Pro zusätzliche Produktart

Einziges Biozidprodukt

1, 4, 9, 13, 17, 23

2.000 EUR

Biozidproduktfamilie

3, 6, 10, 14, 18 24

4.000 EUR

Pro zusätzliche Verwenderkategorie

Einziges Biozidprodukt

1, 4, 9, 13, 17

2.000 EUR

Biozidproduktfamilie

3, 6, 10, 14, 18

4.000 EUR

Pro Wirkstoff, für den eine vergleichende Bewertung gemäß Artikel 23 der Verordnung 528/2012 erforderlich ist

1, 3, 4, 6, 9, 10, 13, 14, 17, 18

12.000 EUR

Pro bedenklichen Stoff

1, 3, 4, 6, 9, 10, 13, 14, 17, 18

7.500 EUR

Wenn die Festlegung von Rückstandshöchstgehalten gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung 528/2012 erforderlich ist

1, 3, 4, 6, 9, 10, 13, 14, 17, 18

2.500 EUR


[Anlage 3] [Anlage 3 eingefügt durch Art. 13 des K.E. vom 4. August 2014 (II) (B.S. vom 8. September 2014) und ersetzt durch Art. 7 des K.E. vom 27.

Februar 2019 (B.S. vom 23. April 2019)] Für alle Arbeiten im Zusammenhang mit Biozidprodukten, die in den Anwendungsbereich von Art. 3 Nr. 2 des Königlichen Erlasses vom 4.

April 2019 fallen, das heißt Biozidprodukte, für die aufgrund des Königlichen Erlasses vom 4. April 2019 eine Registrierung für die in Artikel 89 Absatz 2 der Verordnung 528/2012 festgelegte Frist erforderlich ist oder für die gemäß dem Königlichen Erlass vom 8. Mai 2014 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten eine Zulassung oder Anmeldungsannahme erteilt wurde, die noch gültig ist, gelten die in der nachstehenden Tabelle erwähnten Abgaben.

Allgemeine Beschreibung der Aufgabe

Referenz Artikel des Königlichen Erlasses vom 4. April 2019

Abgabe

Antrag auf Registrierung eines neuen Biozidprodukts mit einem oder mehreren Wirkstoffen gemäß Artikel 4 des Königlichen Erlasses vom 4.

April 2019

Artikel 7

1.000 EUR

Antrag auf Registrierung eines Biozidprodukts, das mit einem bereits in Belgien zugelassenen, angemeldeten oder registrierten Biozidprodukt identisch ist

Artikel 16

500 EUR

Erneuerung oder Verlängerung einer Zulassung, die in Anwendung des Königlichen Erlasses vom 8. Mai 2014 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten erteilt worden ist

Artikel 43 § 2

500 EUR

Verwaltungstechnische Änderung einer in Anwendung des Königlichen Erlasses vom 4. April 2019 erteilten Registrierung oder einer in Anwendung des Königlichen Erlasses vom 8. Mai 2014 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten erteilten Zulassung oder Anmeldung, wie in Artikel 6 § 3 definiert

Artikel 15 § 2 Artikel 24 Artikel 43 § 3

150 EUR

Wissenschaftliche Änderung einer in Anwendung des Königlichen Erlasses vom 4. April 2019 erteilten Registrierung oder einer in Anwendung des Königlichen Erlasses vom 8. Mai 2014 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten erteilten Zulassung oder Anmeldung, wie in Artikel 6 § 3 definiert, Änderung der Zusammensetzung (Art des Wirkstoffs) ausgenommen

Artikel 15 § 2 Artikel 24 Artikel 43 § 3

500 EUR

Änderung der Zusammensetzung (Art des Wirkstoffs)

Artikel 15 § 2

1.000 EUR

Antrag auf Genehmigung für den Parallelhandel

Artikel 19

150 EUR + 75 EUR pro zusätzliches Herkunftsland

Anmeldung eines Experiments oder Versuchs im Rahmen der Forschung und Entwicklung

Artikel 26

500 EUR

Beglaubigte Kopie oder Übersetzung einer Registrierungs-, Zulassungs- oder Anmeldungsakte in eine andere Landessprache

25 EUR

Bescheinigung für den freien Verkauf

25 EUR

Widerspruch, ausgenommen Widerspruch gemäß Artikel 10 § 2

Artikel 17

1.000 EUR

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