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Arrêté Royal du 13 septembre 2004
publié le 13 octobre 2004

Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 1er avril 2004 modifiant l'arrêté royal du 14 novembre 2002 déterminant l'intervention financière du centre public d'aide sociale dans le coût salarial d'un ayant droit à une aide sociale financière mis au travail dans une initiative d'insertion sociale et déterminant la dispense de cotisations patronales

source
service public federal interieur
numac
2004000505
pub.
13/10/2004
prom.
13/09/2004
ELI
eli/arrete/2004/09/13/2004000505/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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13 SEPTEMBRE 2004. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 1er avril 2004 modifiant l'arrêté royal du 14 novembre 2002 déterminant l'intervention financière du centre public d'aide sociale dans le coût salarial d'un ayant droit à une aide sociale financière mis au travail dans une initiative d'insertion sociale et déterminant la dispense de cotisations patronales


ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.

Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;

Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 1er avril 2004 modifiant l'arrêté royal du 14 novembre 2002 déterminant l'intervention financière du centre public d'aide sociale dans le coût salarial d'un ayant droit à une aide sociale financière mis au travail dans une initiative d'insertion sociale et déterminant la dispense de cotisations patronales, établi par le Service central de traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;

Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Arrête :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 1er avril 2004 modifiant l'arrêté royal du 14 novembre 2002 déterminant l'intervention financière du centre public d'aide sociale dans le coût salarial d'un ayant droit à une aide sociale financière mis au travail dans une initiative d'insertion sociale et déterminant la dispense de cotisations patronales.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.

Donné à Bruxelles, le 13 septembre 2004.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL

Bijlage - Annexe FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE KONZERTIERUNG, FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER PROGRAMMIERUNGSDIENST SOZIALEINGLIEDERUNG, ARMUTSBEKÄMPFUNG UND SOZIALWIRTSCHAFT 1. APRIL 2004 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 14.November 2002 zur Festlegung der finanziellen Beteiligung des öffentlichen Sozialhilfezentrums an den Lohnkosten eines Berechtigten mit Anspruch auf finanzielle Sozialhilfe, der im Rahmen einer Initiative zur sozialen Eingliederung beschäftigt wird, und zur Festlegung der Befreiung von Arbeitgeberbeiträgen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren, insbesondere des Artikels 57quater, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 14. November 2002 zur Festlegung der finanziellen Beteiligung des öffentlichen Sozialhilfezentrums an den Lohnkosten eines Berechtigten mit Anspruch auf finanzielle Sozialhilfe, der im Rahmen einer Initiative zur sozialen Eingliederung beschäftigt wird, und zur Festlegung der Befreiung von Arbeitgeberbeiträgen;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 16. Mai 2003 zur Ausführung von Titel IV Kapitel 7 des Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember 2002 in Bezug auf die Harmonisierung und Vereinfachung der Regelungen in Sachen Senkungen der Sozialversicherungsbeiträge, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 21. Januar 2004 zur Ausführung von Titel II Kapitel 1, 2, 3 und 7 des Programmgesetzes vom 22. Dezember 2003;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. Januar 2004 zur Ausführung von Titel II Kapitel 1, 2, 3 und 7 des Programmgesetzes vom 22.

Dezember 2003;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 1. März 2004;

Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 4.

März 2004;

Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996;

Aufgrund der Dringlichkeit;

In der Erwägung, dass die neuen Beschäftigungsmassnahmen und die Massnahmen in Bezug auf die Harmonisierung der Senkung der Arbeitgeberbeiträge zugunsten bestimmter Zielgruppen am 1. Januar 2004 in Kraft treten; dass diese Massnahmen auch für Berechtigte im System der sozialen Eingliederung oder Empfänger finanzieller Sozialhilfe eingeführt werden und gleichzeitig in Kraft treten müssen; dass dies voraussetzt, dass sowohl die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerzielgruppen als auch die öffentlichen Sozialhilfezentren schnellstmöglich über diese angepassten oder neuen Beschäftigungsmassnahmen in Kenntnis gesetzt werden müssen, damit es ihnen ermöglicht wird, sich in bestmöglicher Weise an der neuen Beschäftigungspolitik zu beteiligen und sie optimal zu nutzen; dass die Zielgruppe von Ausländern, die über die öffentlichen Sozialhilfezentren beschäftigt werden können, ausserdem durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003 auf alle im Fremdenregister eingetragenen Ausländer ausgeweitet worden ist, während diese Gruppe früher nur Ausländer umfasste, die mit einer Aufenthaltserlaubnis für unbegrenzte Dauer im Fremdenregister eingetragen waren; dass der Begriff « Zielgruppenarbeitnehmer » jedes Mal durch separate Königliche Erlasse, die die Beschäftigungsmassnahmen im Rahmen der ÖSHZ regeln, definiert wird; dass diese Definition an die heutige, erweiterte Definition der Zielgruppe angepasst werden muss; dass diese erweiterte Definition am 10. Januar 2004 in Kraft tritt;dass der vorliegende Erlass, durch den einerseits diese Definition der Zielgruppe angepasst und andererseits eine überarbeitete Beschäftigungsmassnahme ausgeführt wird, daher dringend angenommen werden muss;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung, Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten, Unseres Ministers der Sozialen Eingliederung und Unseres Ministers der Sozialwirtschaft und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Im Titel des Königlichen Erlasses vom 14. November 2002 zur Festlegung der finanziellen Beteiligung des öffentlichen Sozialhilfezentrums an den Lohnkosten eines Berechtigten mit Anspruch auf finanzielle Sozialhilfe, der im Rahmen einer Initiative zur sozialen Eingliederung beschäftigt wird, und zur Festlegung der Befreiung von Arbeitgeberbeiträgen werden die Wörter « und zur Festlegung der Befreiung von Arbeitgeberbeiträgen » gestrichen.

Art. 2 - Artikel 1 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: 1. « Berechtigtem mit Anspruch auf finanzielle Sozialhilfe »: eine Person ausländischer Staatsangehörigkeit, die im Fremdenregister eingetragen ist, aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit das Recht auf soziale Eingliederung nicht beanspruchen kann und ein Anrecht auf finanzielle Sozialhilfe hat;2. « Arbeitgeber »: einen in Artikel 1 § 1 des Königlichen Erlasses vom 3.Mai 1999 zur Ausführung von Artikel 7 § 1 Absatz 3 Buchstabe m ) des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer in Bezug auf die Wiedereingliederung sehr schwer zu vermittelnder Arbeitsloser erwähnten Arbeitgeber. » Art. 3 - Artikel 2 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 2 - § 1 - Wenn ein Arbeitgeber einen Berechtigten einstellt, beteiligt sich das öffentliche Sozialhilfezentrum für das Quartal der Einstellung und die nachfolgenden zehn Quartale finanziell an den Lohnkosten, sofern der eingestellte Arbeitnehmer folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllt: 1. Am Tag der Einstellung ist er jünger als 45 Jahre.2. Am Tag der Einstellung hat er ein Anrecht auf finanzielle Sozialhilfe.3. Er ist im Laufe des Monats der Einstellung und der neun Kalendermonate davor mindestens hundertsechsundfünfzig Tage, berechnet gemäss der Sechstagewocheregelung, Empfänger finanzieller Sozialhilfe gewesen.4. Er verfügt nicht über ein Zeugnis oder Diplom der Oberstufe des Sekundarunterrichts. § 2 - Wenn ein Arbeitgeber einen Berechtigten einstellt, beteiligt sich das öffentliche Sozialhilfezentrum für das Quartal der Einstellung und die nachfolgenden zwanzig Quartale finanziell an den Lohnkosten, sofern der eingestellte Arbeitnehmer folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllt: 1. Am Tag der Einstellung ist er jünger als 45 Jahre.2. Am Tag der Einstellung hat er ein Anrecht auf finanzielle Sozialhilfe.3. Er ist im Laufe des Monats der Einstellung und der achtzehn Kalendermonate davor mindestens dreihundertzwölf Tage, berechnet gemäss der Sechstagewocheregelung, Empfänger finanzieller Sozialhilfe gewesen.4. Er verfügt nicht über ein Zeugnis oder Diplom der Oberstufe des Sekundarunterrichts. § 3 - Wenn ein Arbeitgeber einen Berechtigten einstellt, beteiligt sich das öffentliche Sozialhilfezentrum für das Quartal der Einstellung und die nachfolgenden Quartale finanziell an den Lohnkosten, sofern der eingestellte Arbeitnehmer folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllt: 1. Am Tag der Einstellung ist er mindestens 45 Jahre alt.2. Am Tag der Einstellung hat er ein Anrecht auf finanzielle Sozialhilfe.3. Er ist im Laufe des Monats der Einstellung und der neun Kalendermonate davor mindestens hundertsechsundfünfzig Tage, berechnet gemäss der Sechstagewocheregelung, Empfänger finanzieller Sozialhilfe gewesen.4. Er verfügt nicht über ein Zeugnis oder Diplom der Oberstufe des Sekundarunterrichts. § 4 - Wenn die zuständige regionale Dienststelle für Arbeitsvermittlung nach Ablauf der in § 1 erwähnten zehn Quartale der Ansicht ist, dass der vorerwähnte Arbeitnehmer immer noch nicht fähig ist, sich in den regulären Arbeitsmarkt zu integrieren, wird die Dauer der Gewährung der in § 1 erwähnten finanziellen Beteiligung um einen neuen Zeitraum von höchstens zehn Quartalen verlängert.

Wenn die zuständige regionale Dienststelle für Arbeitsvermittlung nach Ablauf der in § 2 erwähnten zwanzig Quartale der Ansicht ist, dass der vorerwähnte Arbeitnehmer immer noch nicht fähig ist, sich in den regulären Arbeitsmarkt zu integrieren, wird die Dauer der Gewährung der in § 2 erwähnten finanziellen Beteiligung um einen neuen Zeitraum von höchstens zwanzig Quartalen verlängert.

Die zuständige regionale Dienststelle für Arbeitsvermittlung informiert das für den Arbeitnehmer zuständige öffentliche Sozialhilfezentrum. » Art. 4 - In denselben Erlass wird ein Artikel 2bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 2bis - Für die Anwendung von Artikel 2 werden die Perioden, die in Artikel 14 § 4 des Königlichen Erlasses vom 16. Mai 2003 zur Ausführung von Titel IV Kapitel 7 des Programmgesetzes (I) vom 24.

Dezember 2002 in Bezug auf die Harmonisierung und Vereinfachung der Regelungen in Sachen Senkungen der Sozialversicherungsbeiträge erwähnt sind, mit Perioden des Empfangs einer finanziellen Sozialhilfe gleichgesetzt. » Art. 5 - Artikel 3 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 3 - Die finanzielle Beteiligung des öffentlichen Sozialhilfezentrums an den Lohnkosten eines von einem Arbeitgeber eingestellten Berechtigten beläuft sich auf höchstens 500 EUR pro Kalendermonat, wenn dieser Arbeitnehmer vollzeitbeschäftigt ist.

Ist der Arbeitnehmer nicht vollzeitbeschäftigt, erhält man den Höchstbetrag der monatlichen Beteiligung, indem man 750 EUR mit der im Rahmen der Teilzeitbeschäftigung vertraglich vorgesehenen Bruchzahl der wöchentlichen Beschäftigung multipliziert. Das Resultat dieser Formel ist auf 500 EUR begrenzt.

Der Betrag der finanziellen Beteiligung ist jedoch auf den Nettolohn begrenzt, auf den der Arbeitnehmer für den betreffenden Monat ein Anrecht hat. » Art. 6 - Die Überschrift von Kapitel III desselben Erlasses wird durch folgende Überschrift ersetzt: « KAPITEL III - Aufeinander folgende Einstellungen eines selben Arbeitnehmers durch denselben Arbeitgeber » Art. 7 - Artikel 5 desselben Erlasses, aufgehoben durch den Königlichen Erlass vom 16. Mai 2003 zur Ausführung von Titel IV Kapitel 7 des Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember 2002 in Bezug auf die Harmonisierung und Vereinfachung der Regelungen in Sachen Senkungen der Sozialversicherungsbeiträge, wird in folgender Fassung wieder aufgenommen: « Art. 5 - Wenn einem Arbeitgeber für einen Arbeitnehmer der Vorteil der im vorliegenden Erlass erwähnten finanziellen Beteiligung bereits gewährt worden ist und er diesen Arbeitnehmer innerhalb einer Periode von zwölf Monaten nach Ablauf des vorhergehenden Arbeitsvertrags wieder einstellt, werden diese Beschäftigungen für die Festlegung der Dauer, während deren dieser Vorteil gewährt wird, unbeschadet der Anwendung von Artikel 14 § 5 des Königlichen Erlasses vom 16. Mai 2003 zur Ausführung von Titel IV Kapitel 7 des Programmgesetzes (I) vom 24.

Dezember 2002 in Bezug auf die Harmonisierung und Vereinfachung der Regelungen in Sachen Senkungen der Sozialversicherungsbeiträge als eine einzige Beschäftigung angesehen. Die Periode zwischen den Arbeitsverträgen verlängert nicht die Periode, während deren der Vorteil der finanziellen Beteiligung gewährt wird.

Die Bestimmung des vorhergehenden Absatzes ist nicht anwendbar, wenn der Arbeitnehmer aufgrund der in Artikel 2 § 4 erwähnten Bewertung vom selben Arbeitgeber wieder eingestellt wird.

Der im vorliegenden Erlass erwähnte Vorteil der finanziellen Beteiligung wird nicht gewährt für einen Arbeitnehmer, der innerhalb einer Periode von zwölf Monaten nach Beendigung des vorherigen, für eine unbefristete Dauer abgeschlossenen Arbeitsvertrags vom selben Arbeitgeber wieder eingestellt wird, wenn dem Arbeitgeber für diesen Arbeitnehmer und für diese Beschäftigung die Vorteile des Königlichen Erlasses vom 27. Dezember 1994 zur Ausführung von Titel IV Kapitel II des Gesetzes vom 21. Dezember 1994 zur Festlegung sozialer und sonstiger Bestimmungen oder die Vorteile von Artikel 58 des Königlichen Erlasses vom 16. Mai 2003 zur Ausführung von Titel IV Kapitel 7 des Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember 2002 in Bezug auf die Harmonisierung und Vereinfachung der Regelungen in Sachen Senkungen der Sozialversicherungsbeiträge gewährt worden sind, es sei denn, dieser unbefristete Arbeitsvertrag wurde im Rahmen eines Programms für beruflichen Übergang in Anwendung des Königlichen Erlasses vom 9. Juni 1997 zur Ausführung von Artikel 7 § 1 Absatz 3 Buchstabe m ) des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer in Bezug auf die Programme für beruflichen Übergang abgeschlossen. » Art. 8 - In Artikel 6 desselben Erlasses werden die Wörter « in Artikel 1 § 1 des Königlichen Erlasses von 3. Mai 1999 zur Ausführung von Artikel 7 § 1 Absatz 3 Buchstabe m ) des Erlassgesetzes vom 28.

Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer in Bezug auf die Wiedereingliederung sehr schwer zu vermittelnder Arbeitsloser erwähnten » gestrichen.

Art. 9 - Artikel 7 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 7 - Der Arbeitgeber kann nicht gleichzeitig in den Genuss der im vorliegenden Erlass vorgesehenen finanziellen Beteiligung und der folgenden Vorteile kommen: - einer anderen finanziellen Beteiligung auf der Grundlage von Artikel 57quater des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren, - der in Artikel 5 § 4bis des Gesetzes vom 2. April 1965 bezüglich der Übernahme der von den öffentlichen Sozialhilfezentren gewährten Hilfeleistungen erwähnten Subvention, - eines Wiederbeschäftigungsprogramms, wie erwähnt in Artikel 6 § 1 IX Nr. 2 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen, - eines Erstbeschäftigungsabkommens, das aufgrund von Titel II Kapitel VIII des Gesetzes vom 24. Dezember 1999 zur Förderung der Beschäftigung abgeschlossen wurde.

Die im vorliegenden Erlass erwähnte finanzielle Beteiligung kann jedoch gleichzeitig mit den im Gesetz vom 20. Juli 2001 zur Förderung der Entwicklung von Dienstleistungen und Arbeitsplätzen im Nahbereich erwähnten Dienstleistungsschecks bezogen werden. » Art. 10 - In denselben Erlass wird ein Artikel 7bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 7bis - Die im vorliegenden Erlass vorgesehene finanzielle Beteiligung kann nur gewährt werden, sofern der Arbeitnehmer durch einen schriftlichen Arbeitsvertrag mit einem vertraglich vorgesehenen normalen Stundenplan eingestellt worden ist. » Art. 11 - Artikel 8 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 8 - Das zuständige öffentliche Sozialhilfezentrum schuldet die im vorliegenden Erlass vorgesehene finanzielle Beteiligung, solange der Arbeitsvertrag läuft, wobei die Dauer der Beteiligung die in Artikel 2 vorgesehene Höchstdauer jedoch nicht überschreiten darf. » Art. 12 - Die Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 14. November 2002 zur Festlegung der finanziellen Beteiligung des öffentlichen Sozialhilfezentrums an den Lohnkosten eines Berechtigten mit Anspruch auf finanzielle Sozialhilfe, der im Rahmen einer Initiative zur sozialen Eingliederung beschäftigt wird, und zur Festlegung der Befreiung von Arbeitgeberbeiträgen, so wie sie vor dem 1. Januar 2004 anwendbar waren, bleiben anwendbar für Arbeitnehmer, die vor diesem Datum eingestellt wurden und deren Arbeitsvertrag nach dem 31.

Dezember 2003 nicht unterbrochen worden ist.

Wenn der vertraglich vorgesehene wöchentliche Arbeitsstundenplan eines vor dem 1. Januar 2004 eingestellten Arbeitnehmers, dessen Einstellung nach dem 31. Dezember 2003 nicht unterbrochen wird, im Laufe dieser Beschäftigung nach dem 31. Dezember 2003 geändert wird, wird die finanzielle Beteiligung während der Periode aufrechterhalten, während deren der Arbeitnehmer durch den Arbeitsvertrag gebunden ist. Der Betrag dieser finanziellen Beteiligung wird jedoch festgelegt auf der Grundlage von Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 14. November 2002 zur Festlegung der finanziellen Beteiligung des öffentlichen Sozialhilfezentrums an den Lohnkosten eines Berechtigten mit Anspruch auf finanzielle Sozialhilfe, der im Rahmen einer Initiative zur sozialen Eingliederung beschäftigt wird, und zur Festlegung der Befreiung von Arbeitgeberbeiträgen, so wie er ab dem 1. Januar 2004 anwendbar ist.

Art. 13 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Januar 2004, mit Ausnahme von Artikel 2, der, was die Definition eines Berechtigten mit Anspruch auf finanzielle Sozialhilfe betrifft, mit 10. Januar 2004 wirksam wird.

Art. 14 - Unser für die Beschäftigung zuständiger Minister, Unser für die Sozialen Angelegenheiten zuständiger Minister, Unser für die Soziale Eingliederung zuständiger Minister und Unser für die Sozialwirtschaft zuständiger Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 1. April 2004 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Beschäftigung F. VANDENBROUCKE Der Minister der Sozialen Angelegenheiten R. DEMOTTE Die Ministerin der Sozialen Eingliederung Frau M. ARENA Der Minister der Sozialwirtschaft B. ANCIAUX Vu pour être annexé à Notre arrêté du 13 septembre 2004.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL

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