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Arrêté Royal du 14 avril 1993
publié le 30 septembre 2014

Arrêté royal n° 51 relatif au régime de simplification pour des acquisitions intracommunautaires de produits soumis à accise en matière de taxe sur la valeur ajoutée. - Coordination officieuse en langue allemande

source
service public federal finances
numac
2014000673
pub.
30/09/2014
prom.
14/04/1993
ELI
eli/arrete/1993/04/14/2014000673/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

SERVICE PUBLIC FEDERAL FINANCES


14 AVRIL 1993. - Arrêté royal n° 51 relatif au régime de simplification pour des acquisitions intracommunautaires de produits soumis à accise en matière de taxe sur la valeur ajoutée. - Coordination officieuse en langue allemande


Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue allemande de l'arrêté royal n° 51 du 14 avril 1993 relatif au régime de simplification pour des acquisitions intracommunautaires de produits soumis à accise en matière de taxe sur la valeur ajoutée (Moniteur belge du 30 avril 1993), tel qu'il a été modifié par l'arrêté royal du 16 juin 2003 modifiant les arrêtés royaux nos 3, 4, 14, 48 et 51 relatifs à la taxe sur la valeur ajoutée (Moniteur belge du 27 juin 2003).

Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

MINISTERIUM DER FINANZEN 14. APRIL 1993 - Königlicher Erlass Nr.51 über die Vereinfachungsregelung für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Akzisenprodukten im Bereich der Mehrwertsteuer Artikel 1 - Steuerpflichtige oder nichtsteuerpflichtige juristische Personen, auf die die in Artikel 25ter § 1 Absatz 2 Nr. 2 des Gesetzbuches erwähnte Abweichung anwendbar ist und die die Steuer aufgrund eines innergemeinschaftlichen Erwerbs gegen Entgelt von Akzisenprodukten, die in Artikel 1 § 6 Nr. 4 Buchstabe a) und b) des Gesetzbuches erwähnt sind und gemäß Artikel 7 der Richtlinie 92/12/EWG versandt oder befördert werden, schulden, müssen die geschuldete Steuer, die zu demselben Zeitpunkt wie die Akzisensteuer oder die Kontrollgebühr fällig ist, an den zuständigen Akziseneinnehmer entrichten.

Der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter kann in Fällen und unter Bedingungen, die er festlegt, für die Zahlung der Steuer eine Frist festlegen, die die für die Zahlung der Akzisensteuer gewährte Frist nicht überschreiten darf.

Art. 2 - Bei einem in Artikel 1 erwähnten innergemeinschaftlichen Erwerb wird die Besteuerungsgrundlage gemäß Artikel 26bis des Gesetzbuches festgelegt.

Art. 3 - Erhalten in Artikel 1 erwähnte Personen den Betrag der Akzisensteuern zurück, die in dem Mitgliedstaat, von dem aus die Güter versandt oder befördert worden sind, entrichtet wurden, wird die Besteuerungsgrundlage um diesen Betrag vermindert und wird die Steuer, sofern die festgelegten Bedingungen erfüllt sind, nach Verhältnis des entsprechenden Betrags durch den zuständigen Akziseneinnehmer erstattet. [Ein schriftlicher Antrag auf Erstattung der Steuer muss beim zuständigen Akziseneinnehmer vor Ende des dritten Kalenderjahres nach dem Kalenderjahr, in dem der Grund für die Erstattung eingetreten ist, gestellt werden.] [Art. 3 Abs. 2 ersetzt durch Art. 13 des K.E. vom 16. Juni 2003 (B.S. vom 27. Juni 2003)] Art. 4 - In Artikel 1 erwähnte Umsätze sind steuerfrei, sofern sie aufgrund des Artikels 23 der Richtlinie 92/12/EWG von der Akzisensteuer befreit sind.

Art. 5 - Die Anmeldung zur Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr im Bereich Akzisensteuern gilt als Erklärung für die Zahlung der Mehrwertsteuer und als Antrag auf Steuerbefreiung.

Art. 6 - Wenn die Person, die zur Zahlung der Steuer verpflichtet ist oder die die Steuerbefreiung beantragt, die in Artikel 5 erwähnte Anmeldung zur Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr beim Akzisenamt einreicht, muss sie dort die vom Lieferer ausgestellte Rechnung oder das gleichwertige Dokument in Bezug auf die Lieferung zusammen mit allen anderen Schriftstücken, aus denen hervorgeht, dass die Angaben auf der Rechnung oder diesem Dokument richtig sind, und die allgemein die in der Anmeldung zur Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr enthaltenen Angaben bestätigen, vorlegen. Zu diesen Schriftstücken zählen unter anderem Bestellscheine, die der Steuerschuldner oder die Person, die von der Zahlung der Steuer befreit ist, erstellt oder erhalten hat, Verträge, Versandpapiere, Beförderungspapiere, Zahlungsdokumente und Belege über die Steuerbefreiung in Bezug auf den innergemeinschaftlichen Erwerb der Güter, die der Vereinfachungsregelung unterliegen.

Die Person, die aufgrund des Artikels 3 eine Erstattung der Steuer beantragt, muss neben der Rechnung oder dem gleichwertigen Dokument und den anderen in vorhergehendem Absatz erwähnten Schriftstücken beim Akzisenamt Belege über die Erstattung des Betrags der Akzisensteuern, die in dem Mitgliedstaat, von dem aus die Güter versandt oder befördert worden sind, entrichtet wurden, und über die Zahlung der Steuer vorlegen.

Art. 7 - Der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter legt die anderen Regeln und Modalitäten für die Anwendung dieser Vereinfachungsregelung fest. Er kann unter anderem Form und Inhalt des Antrags auf Erstattung der Steuer bestimmen.

Art. 8 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Januar 1993.

Art. 9 - Unser Minister der Finanzen ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

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