Etaamb.openjustice.be
Arrêté Royal du 14 février 2001
publié le 14 mars 2001

Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de dispositions légales relatives au droit d'auteur et à la protection juridique des bases de données

source
ministere de l'interieur
numac
2001000159
pub.
14/03/2001
prom.
14/02/2001
ELI
eli/arrete/2001/02/14/2001000159/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

14 FEVRIER 2001. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de dispositions légales relatives au droit d'auteur et à la protection juridique des bases de données


ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.

Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;

Vu les projets de traduction officielle en langue allemande - de la loi du 3 avril 1995Documents pertinents retrouvés type loi prom. 03/04/1995 pub. 03/06/2010 numac 2010000321 source service public federal interieur Loi portant des mesures visant à promouvoir l'emploi Coordination officieuse en langue allemande fermer portant modification de la loi du 30 juin 1994 relative au droit d'auteur et aux droits voisins, - de la loi du 31 août 1998Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/08/1998 pub. 14/11/1998 numac 1998009789 source ministere de la justice Loi transposant en droit belge la directive européenne du 11 mars 1996 concernant la protection juridique des bases de données fermer transposant en droit belge la directive européenne du 11 mars 1996 concernant la protection juridique des bases de données, établis par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;

Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :

Article 1er.Les textes figurant respectivement aux annexes 1 et 2 du présent arrêté constituent la traduction officielle en langue allemande : - de la loi du 3 avril 1995Documents pertinents retrouvés type loi prom. 03/04/1995 pub. 03/06/2010 numac 2010000321 source service public federal interieur Loi portant des mesures visant à promouvoir l'emploi Coordination officieuse en langue allemande fermer portant modification de la loi du 30 juin 1994 relative au droit d'auteur et aux droits voisins; - de la loi du 31 août 1998Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/08/1998 pub. 14/11/1998 numac 1998009789 source ministere de la justice Loi transposant en droit belge la directive européenne du 11 mars 1996 concernant la protection juridique des bases de données fermer transposant en droit belge la directive européenne du 11 mars 1996 concernant la protection juridique des bases de données.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.

Donné à Bruxelles, le 14 février 2001.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE

Annexe 1 MINISTERIUM DER JUSTIZ 3. APRIL 1995 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 30.Juni 1994 über das Urheberrecht und ähnliche Rechte ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Artikel 2 § 3 des Gesetzes vom 30. Juni 1994 über das Urheberrecht und ähnliche Rechte wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Für anonyme und pseudonyme Werke, die nicht innerhalb siebzig Jahren nach ihrer Schaffung erlaubterweise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind, endet der Schutz bei Ablauf dieser Frist. » Art. 2 - Artikel 22 § 1 desselben Gesetzes wird durch eine Nummer 8 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « 8. Kontaktabzüge, Kopien, Restaurierungen und Transfers, die vom Königlichen Filmarchiv von Belgien im Hinblick auf die Bewahrung des Filmerbes vorgenommen werden, insofern die normale Nutzung des betreffenden Werkes und die berechtigten Interessen des Urhebers dadurch nicht beeinträchtigt werden.

Das so hergestellte Material bleibt Eigentum des Filmarchivs, das sich jeglichen Gebrauch zu kommerziellen oder gewinnbringenden Zwecken verbietet. Der Urheber kann gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung für die Arbeit des Filmarchivs Zugang zu diesem Material haben, sofern die Bewahrung des Werkes strikt beachtet wird. » Art. 3 - Artikel 23 desselben Gesetzes wird durch einen Paragraphen 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « § 3 - Die in § 1 erwähnten Einrichtungen, die vom König bestimmt werden, dürfen Werke der Literatur, akustische und audiovisuelle Werke und Partituren von Musikwerken einführen, die zuerst ausserhalb der Europäischen Union rechtmässig verkauft worden sind und die auf dem Staatsgebiet der Europäischen Union nicht öffentlich verteilt werden, wenn diese Einfuhr für den öffentlichen Verleih zu erzieherischen beziehungsweise kulturellen Zwecken erfolgt und nicht mehr als fünf Exemplare oder Partituren des Werkes eingeführt werden. » Art. 4 - In Artikel 42 Absatz 1 desselben Gesetzes wird das Wort « Tonträgern » durch das Wort « Leistungen » ersetzt.

Art. 5 - Artikel 46 desselben Gesetzes wird durch eine Nummer 7 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « 7. Bewahrung des Filmerbes seitens des Königlichen Filmarchivs von Belgien mittels Kontaktabzügen, Kopien, Restaurierungen und Transfers, insofern die normale Nutzung des betreffenden Werkes und die berechtigten Interessen der Inhaber ähnlicher Rechte dadurch nicht beeinträchtigt werden.

Das so hergestellte Material bleibt Eigentum des Filmarchivs, das sich jeglichen Gebrauch zu kommerziellen oder gewinnbringenden Zwecken verbietet. Die Inhaber ähnlicher Rechte können gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung für die Arbeit des Filmarchivs Zugang zu diesem Material haben, sofern die Bewahrung des Werkes strikt beachtet wird. » Art. 6 - Artikel 47 desselben Gesetzes wird durch einen Paragraphen 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « § 3 - Die in § 1 erwähnten Einrichtungen, die vom König bestimmt werden, dürfen Tonträger oder Erstaufzeichnungen von Filmen einführen, die zuerst ausserhalb der Europäischen Union rechtmässig verkauft worden sind und die auf dem Staatsgebiet der Europäischen Union nicht öffentlich verteilt werden, wenn diese Einfuhr für den öffentlichen Verleih zu erzieherischen beziehungsweise kulturellen Zwecken erfolgt und nicht mehr als fünf Exemplare eines Tonträgers oder der Erstaufzeichnung eines Films eingeführt werden. » Art. 7 - Artikel 61 Absatz 1 desselben Gesetzes wird durch folgenden Satz ergänzt: « Die in Artikel 60 erwähnte Vergütung kann je nach Sektor angepasst werden. » Art. 8 - Artikel 76 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 3 wird aufgehoben.2. Vor dem letzten Absatz wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Der Minister hat das Recht, gerichtlich vorzugehen, um jeglichen Verstoss gegen das Gesetz oder die Satzung, das Statut beziehungsweise den Gesellschaftsvertrag ahnden zu lassen.» Art. 9 - Artikel 85 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Bei Rückfälligkeit in Bezug auf die im vorliegenden Gesetz vorgesehenen Straftaten kann das Gericht anordnen, dass die Einrichtung des Verurteilten definitiv oder zeitweilig geschlossen wird. » Art. 10 - [Offizielle deutsche Übersetzung veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 1. Juni 1996, S. 15008] Art. 11 - In Artikel 92 § 7 Nr. 3 desselben Gesetzes wird die Zahl « 8 » durch die Zahl « 7 » ersetzt.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 3. April 1995.

ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Justiz M. WATHELET Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz WATHELET Vu pour être annexé à Notre arrêté du 14 février 2001.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE

Annexe 2 MINISTERIUM DER JUSTIZ 31. AUGUST 1998 - Gesetz zur Umsetzung der Europäischen Richtlinie vom 11.März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken in belgisches Recht ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL I - Vorhergehende Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

KAPITEL II - Recht der Hersteller von Datenbanken Abschnitt 1 - Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels ist zu verstehen unter: 1. Datenbank: eine Sammlung von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit elektronischen Mitteln oder auf andere Weise zugänglich sind, 2.Entnahme: die ständige oder vorübergehende Übertragung der Gesamtheit oder eines wesentlichen Teils des Inhalts einer Datenbank auf einen anderen Datenträger, ungeachtet der dafür verwendeten Mittel und der Form der Entnahme; der öffentliche Verleih ist keine Entnahme, 3. Weiterverwendung: jede Form öffentlicher Verfügbarmachung der Gesamtheit oder eines wesentlichen Teils des Inhalts der Datenbank durch die Verbreitung von Vervielfältigungsstücken, durch Vermietung, durch Online-Übermittlung oder durch andere Formen der Übermittlung; der öffentliche Verleih ist keine Weiterverwendung, 4. rechtmässigem Benutzer: die Person, die Entnahmen und/oder Weiterverwendungen vornimmt, die vom Hersteller der Datenbank erlaubt werden oder durch das Gesetz gestattet sind, 5.Hersteller einer Datenbank: die natürliche oder juristische Person, die die Initiative ergreift und das Risiko in Bezug auf die Investitionen für die Schaffung der Datenbank trägt.

Art. 3 - Das Recht der Hersteller von Datenbanken ist auf Datenbanken gleich welcher Form anwendbar, bei denen für die Beschaffung, die Überprüfung oder die Darstellung ihres Inhalts eine in qualitativer oder quantitativer Hinsicht wesentliche Investition erforderlich ist.

Das Recht der Hersteller von Datenbanken gilt unabhängig von jeglichem Schutz der Datenbanken oder ihres Inhalts durch das Urheberrecht oder andere Rechte und lässt die Rechte, die an den in der Datenbank enthaltenen Werken, Daten oder anderen Elementen bestehen, unberührt.

Das Recht der Hersteller von Datenbanken ist auf Computerprogramme als solche nicht anwendbar; dazu zählen Computerprogramme, die für die Herstellung oder den Betrieb einer Datenbank verwendet werden.

Abschnitt 2 - Rechte der Hersteller von Datenbanken Art. 4 - Hersteller von Datenbanken haben das Recht, die Entnahme und/oder Weiterverwendung der Gesamtheit oder eines in qualitativer oder quantitativer Hinsicht wesentlichen Teils des Inhalts dieser Datenbank zu untersagen.

Unzulässig ist die wiederholte und systematische Entnahme und/oder Weiterverwendung unwesentlicher Teile des Inhalts der Datenbank, wenn dies einer normalen Nutzung dieser Datenbank entgegensteht oder die berechtigten Interessen des Herstellers der Datenbank unzumutbar beeinträchtigt.

Mit dem Erstverkauf eines Vervielfältigungsstücks einer Datenbank in der Europäischen Union durch den Rechtsinhaber oder mit seiner Zustimmung erschöpft sich in der Europäischen Union das Recht, den Weiterverkauf dieses Vervielfältigungsstücks zu kontrollieren.

Art. 5 - Das Recht der Hersteller von Datenbanken gilt als bewegliches Recht, es ist gemäss den Bestimmungen des Zivilgesetzbuches ganz oder teilweise abtretbar und übertragbar. Es kann unter anderem veräussert werden oder Gegenstand einer einfachen oder ausschliesslichen Lizenz sein.

Art. 6 - Das Recht der Hersteller von Datenbanken gilt ab dem Zeitpunkt des Abschlusses der Herstellung der Datenbank und erlischt fünfzehn Jahre nach dem 1. Januar des auf den Tag des Abschlusses der Herstellung folgenden Jahres.

Im Fall einer Datenbank, die vor Ablauf des in Absatz 1 erwähnten Zeitraums der Öffentlichkeit - in welcher Weise auch immer - zur Verfügung gestellt wurde, endet der Schutz fünfzehn Jahre nach dem 1.

Januar des Jahres, das auf den Zeitpunkt folgt, zu dem die Datenbank erstmals der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt wurde.

Jede in qualitativer oder quantitativer Hinsicht wesentliche Änderung des Inhalts einer Datenbank einschliesslich wesentlicher Änderungen infolge der Anhäufung von aufeinander folgenden Zusätzen, Löschungen oder Veränderungen, aufgrund deren angenommen werden kann, dass eine in qualitativer oder quantitativer Hinsicht wesentliche Neuinvestition erfolgt ist, begründet für die Datenbank, die das Ergebnis dieser Investition ist, eine eigene Schutzdauer.

Der Hersteller einer Datenbank trägt die Beweislast für den Zeitpunkt der Fertigstellung einer Datenbank und der wesentlichen Änderung des Inhalts einer Datenbank, aufgrund deren gemäss Absatz 3 der Datenbank, die das Ergebnis dieser Änderung ist, eine eigene Schutzdauer zuerkannt werden kann.

Abschnitt 3 - Ausnahmen vom Recht der Hersteller von Datenbanken Art. 7 - Der rechtmässige Benutzer einer der Öffentlichkeit - in welcher Weise auch immer - erlaubterweise zur Verfügung gestellten Datenbank kann ohne Genehmigung des Herstellers: 1. ausschliesslich zu privaten Zwecken einen wesentlichen Teil des Inhalts einer nichtelektronischen Datenbank entnehmen, 2.zur Veranschaulichung des Unterrichts oder zu Zwecken der wissenschaftlichen Forschung einen wesentlichen Teil des Inhalts einer Datenbank entnehmen, sofern dies durch den verfolgten nichtgewinnbringenden Zweck gerechtfertigt ist, 3. zu Zwecken der öffentlichen Sicherheit oder eines Verwaltungs- oder Gerichtsverfahrens einen wesentlichen Teil des Inhalts einer Datenbank entnehmen und/oder weiterverwenden. Der Name des Herstellers und die Bezeichnung der Datenbank, deren Inhalt zur Veranschaulichung des Unterrichts oder zu Zwecken der wissenschaftlichen Forschung entnommen wird, müssen angegeben werden.

Abschnitt 4 - Rechte und Pflichten der rechtmässigen Benutzer Art. 8 - Der Hersteller einer der Öffentlichkeit - in welcher Weise auch immer - zur Verfügung gestellten Datenbank kann dem rechtmässigen Benutzer dieser Datenbank nicht untersagen, in qualitativer oder quantitativer Hinsicht unwesentliche Teile des Inhalts der Datenbank zu beliebigen Zwecken zu entnehmen und/oder weiterzuverwenden.

Sofern der rechtmässige Benutzer nur berechtigt ist, einen Teil der Datenbank zu entnehmen und/oder weiterzuverwenden, gilt Absatz 1 nur für diesen Teil.

Art. 9 - Der rechtmässige Benutzer einer der Öffentlichkeit - in welcher Weise auch immer - zur Verfügung gestellten Datenbank darf keine Handlungen vornehmen, die die normale Nutzung dieser Datenbank beeinträchtigen oder die berechtigten Interessen des Herstellers der Datenbank unzumutbar verletzen.

Art. 10 - Der rechtmässige Benutzer einer der Öffentlichkeit - in welcher Weise auch immer - zur Verfügung gestellten Datenbank darf dem Inhaber eines Urheberrechts oder ähnlichen Rechts an den in dieser Datenbank enthaltenen Werken oder Leistungen keinen Schaden zufügen.

Art. 11 - Die Bestimmungen der Artikel 7 bis 10 sind verbindlich.

Abschnitt 5 - Begünstigte des Schutzes Art. 12 - Das Recht der Hersteller von Datenbanken gilt für Datenbanken, sofern deren Hersteller Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der Europäischen Union ist oder seinen gewöhnlichen Wohnort im Gebiet der Europäischen Union hat.

Absatz 1 gilt auch für Unternehmen und Gesellschaften, die entsprechend den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats der Europäischen Union gegründet wurden und ihren satzungsmässigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung in der Union haben.

Haben diese Unternehmen oder Gesellschaften jedoch lediglich ihren satzungsmässigen Sitz im Gebiet der Europäischen Union, so muss ihre Tätigkeit eine tatsächliche ständige Verbindung zu der Wirtschaft eines der Mitgliedstaaten aufweisen.

In Drittländern hergestellte Datenbanken, auf die die Absätze 1 und 2 keine Anwendung finden und die Gegenstand von Vereinbarungen sind, die auf Vorschlag der Kommission der Europäischen Gemeinschaften geschlossen werden, werden durch das Recht der Hersteller von Datenbanken geschützt. Die Dauer des auf diese Datenbanken ausgedehnten Schutzes darf die in Artikel 6 vorgesehene Dauer nicht übersteigen.

Abschnitt 6 - Strafbestimmungen Art. 13 - Wer böswillig oder betrügerisch das Recht der Hersteller von Datenbanken verletzt, macht sich des Delikts der Nachahmung schuldig.

Dasselbe gilt für die böswillige oder betrügerische Verwendung des Namens eines Herstellers von Datenbanken oder des von ihm zur Bezeichnung seiner Leistung angenommenen Kennzeichens. Solche Leistungen sind als nachgeahmt anzusehen.

Wer wissentlich nachgeahmte Datenbanken weiterverwendet, zwecks Weiterverwendung vorrätig hat oder zu Handelszwecken ins belgische Staatsgebiet einführt, macht sich desselben Delikts schuldig.

Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches einschliesslich Kapitel VII und Artikel 85 finden Anwendung auf die in den Absätzen 1 bis 3 vorgesehenen Delikte.

Art. 14 - Die in Artikel 13 vorgesehenen Delikte werden mit einer Geldstrafe von 100 bis 100 000 Franken belegt.

Rückfälle in Bezug auf die in Artikel 13 vorgesehenen Delikte werden mit einer Gefängnisstrafe von drei Monaten bis zwei Jahren und mit einer Geldstrafe von 100 bis 100 000 Franken oder lediglich mit einer dieser Strafen belegt. Ausserdem kann der Richter anordnen, dass die Einrichtung des Verurteilten definitiv oder zeitweilig geschlossen wird.

Art. 15 - Die Gerichtshöfe und Gerichte können anordnen, dass die in Anwendung von Artikel 13 getroffenen Entscheidungen während der von ihnen festgelegten Frist sowohl in den als auch aussen an den Gebäuden des Zuwiderhandelnden auf dessen Kosten angeschlagen werden oder dass die Entscheidung auf Kosten des Zuwiderhandelnden in Zeitungen oder sonst irgendwie veröffentlicht wird.

Art. 16 - Juristische Personen haften zivilrechtlich für Verurteilungen zu Schadenersatz, Geldstrafen, Kosten, Beschlagnahmen, Erstattungen und sonstigen finanziellen Sanktionen, die gegen ihre Verwalter, Vertreter oder Angestellten aufgrund von Verstössen gegen das vorliegende Kapitel ausgesprochen werden.

Mitglieder von Handelsvereinigungen ohne Rechtspersönlichkeit können gleichermassen zivilrechtlich haftbar gemacht werden, wenn der Verstoss durch einen Gesellschafter, Geschäftsführer, Angestellten oder Beauftragten anlässlich einer Verrichtung im Rahmen der Tätigkeit der Vereinigung begangen wurde.

Art. 17 - Einnahmen und beschlagnahmte Gegenstände können der Zivilpartei zwecks Anrechnung auf den erlittenen Schaden oder in Höhe des erlittenen Schadens zuerkannt werden.

Abschnitt 7 - Übergangsbestimmungen Art. 18 - Die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels gelten für Datenbanken, deren Herstellung nach dem 31. Dezember 1982 abgeschlossen wurde.

Im Fall einer Datenbank, deren Herstellung zwischen dem 1. Januar 1983 und dem 31. Dezember 1997 abgeschlossen wurde und die am 1. Januar 1998 die Bedingungen erfüllt, damit der in den Bestimmungen des vorliegenden Kapitels vorgesehene Schutz für sie gilt, beträgt die Schutzdauer fünfzehn Jahre ab dem 1. Januar 1998.

KAPITEL III - Abänderungen des Gesetzes vom 30. Juni 1994 über das Urheberrecht und ähnliche Rechte Art. 19 - In Kapitel I des Gesetzes vom 30. Juni 1994 über das Urheberrecht und ähnliche Rechte wird ein Abschnitt 4bis mit der Überschrift « Abschnitt 4bis - Sonderbestimmungen in Bezug auf Datenbanken » eingefügt; er umfasst die Artikel 20bis bis 20quater mit folgendem Wortlaut: « Art. 20bis - Datenbanken, die aufgrund der Auswahl oder Anordnung des Stoffes eine eigene geistige Schöpfung ihres Urhebers darstellen, werden als solche urheberrechtlich geschützt.

Der Schutz von Datenbanken durch das Urheberrecht gilt nicht für die Werke, Daten oder Elemente selbst und lässt die Rechte, die an den in der Datenbank enthaltenen Werken, Daten oder anderen Elementen bestehen, unberührt.

Der Begriff « Datenbank » bezeichnet eine Sammlung von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit elektronischen Mitteln oder auf andere Weise zugänglich sind.

Art. 20ter - Vorbehaltlich anderslautender Vertrags- oder Satzungsbestimmungen ist ausschliesslich der Arbeitgeber als Erwerber der vermögensrechtlichen Befugnisse an den Datenbanken anzusehen, die im nichtkulturellen Sektor von einem oder mehreren Angestellten oder Bediensteten in Wahrnehmung ihrer Aufgaben oder nach den Anweisungen ihres Arbeitgebers geschaffen werden.

Umfang und Modalitäten der Abtretungsvermutung können in einem Kollektivabkommen bestimmt werden.

Art. 20quater - Der rechtmässige Benutzer einer Datenbank oder ihrer Vervielfältigungsstücke bedarf für die in Artikel 1 § 1 erwähnten Handlungen nicht der Zustimmung des Urhebers der Datenbank, wenn sie für den Zugang zum Inhalt der Datenbank und deren normale Benutzung durch den rechtmässigen Benutzer erforderlich sind.

Sofern der rechtmässige Benutzer nur berechtigt ist, einen Teil der Datenbank zu nutzen, gilt Absatz 1 des vorliegenden Artikels nur für diesen Teil.

Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 sind verbindlich.

Unter « rechtmässigem Benutzer » ist eine Person zu verstehen, die Handlungen vornimmt, die vom Urheber erlaubt werden oder durch das Gesetz gestattet sind. » Art. 20 - Artikel 22 § 1 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Nummer 4 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « 4.teilweise oder vollständige Vervielfältigung von Artikeln oder Werken der bildenden Künste oder von kurzen Bruchstücken aus anderen Werken auf graphischem oder ähnlichem Träger, wenn diese Vervielfältigung einen rein privaten Zweck hat und der normalen Nutzung des Werkes nicht schadet, ». 2. Eine Nummer 4bis und eine Nummer 4ter mit folgendem Wortlaut werden eingefügt: « 4bis.teilweise oder vollständige Vervielfältigung von Artikeln oder Werken der bildenden Künste oder von kurzen Bruchstücken aus anderen Werken auf graphischem oder ähnlichem Träger, wenn diese Vervielfältigung zur Veranschaulichung des Unterrichts oder zu Zwecken der wissenschaftlichen Forschung erfolgt, sofern dies durch den verfolgten nichtgewinnbringenden Zweck gerechtfertigt ist und der normalen Nutzung des Werkes nicht schadet, 4ter. teilweise oder vollständige Vervielfältigung von Artikeln oder Werken der bildenden Künste oder von kurzen Bruchstücken aus anderen Werken auf einem Träger, der kein graphischer oder ähnlicher Träger ist, wenn diese Vervielfältigung zur Veranschaulichung des Unterrichts oder zu Zwecken der wissenschaftlichen Forschung erfolgt, sofern dies durch den verfolgten nichtgewinnbringenden Zweck gerechtfertigt ist und der normalen Nutzung des Werkes nicht schadet, ».

Art. 21 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 22bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 22bis - § 1 - Wenn eine Datenbank erlaubterweise veröffentlicht worden ist, kann der Urheber sich in Abweichung von Artikel 22 nicht widersetzen gegen: 1. Vervielfältigung von Datenbanken auf graphischem oder ähnlichem Träger, wenn diese Vervielfältigung einen rein privaten Zweck hat und der normalen Nutzung des Werkes nicht schadet, 2.Vervielfältigung von Datenbanken auf graphischem oder ähnlichem Träger, wenn diese Vervielfältigung zur Veranschaulichung des Unterrichts oder zu Zwecken der wissenschaftlichen Forschung erfolgt, sofern dies durch den verfolgten nichtgewinnbringenden Zweck gerechtfertigt ist und der normalen Nutzung des Werkes nicht schadet, 3. Vervielfältigung von Datenbanken auf einem Träger, der kein graphischer oder ähnlicher Träger ist, wenn diese Vervielfältigung zur Veranschaulichung des Unterrichts oder zu Zwecken der wissenschaftlichen Forschung erfolgt, sofern dies durch den verfolgten nichtgewinnbringenden Zweck gerechtfertigt ist und der normalen Nutzung des Werkes nicht schadet, 4.Wiedergabe einer Datenbank, wenn diese Wiedergabe zur Veranschaulichung des Unterrichts oder zu Zwecken der wissenschaftlichen Forschung von Einrichtungen, die zu diesem Zweck von den Behörden amtlich anerkannt oder gegründet wurden, vorgenommen wird und sofern dies durch den verfolgten nichtgewinnbringenden Zweck gerechtfertigt ist, im Rahmen der normalen Tätigkeiten der betreffenden Einrichtung erfolgt und der normalen Nutzung der Datenbank nicht schadet, 5. Vervielfältigung und öffentliche Wiedergabe einer Datenbank, wenn diese Handlungen zu Zwecken der öffentlichen Sicherheit oder eines Verwaltungs- oder Gerichtsverfahrens erfolgen und der normalen Nutzung der Datenbank nicht schaden. Artikel 22 § 1 Nr. 1 bis 3, 6 und 7 ist entsprechend anwendbar auf Datenbanken. § 2 - Wenn die Datenbank zur Veranschaulichung des Unterrichts oder zu Zwecken der wissenschaftlichen Forschung vervielfältigt oder wiedergegeben wird, müssen der Name des Urhebers und die Bezeichnung der Datenbank angegeben werden. » Art. 22 - Artikel 23 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 werden zwischen den Wörtern « Werken der Literatur, » und den Wörtern « Partituren von Musikwerken » die Wörter « Datenbanken, photographischen Werken, » eingefügt.2. In § 3 werden zwischen den Wörtern « Werke der Literatur, » und den Wörtern « akustische und audiovisuelle Werke » die Wörter « Datenbanken, photographische Werke, » eingefügt. Art. 23 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 23bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 23bis - Die Bestimmungen der Artikel 21, 22, 22bis und 23 §§ 1 und 3 sind verbindlich. » Art. 24 - Artikel 42 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 3 werden die Wörter « deren Vorsitz ein vom Präsidenten des Gerichts Erster Instanz von Brüssel benannter Magistrat führt, festgelegt » durch die Wörter « festgelegt, die vollzählig oder in spezialisierten Abteilungen tagt und deren Vorsitz der Vertreter des Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Urheberrecht gehört, führt » ersetzt.2. Absatz 4 wird durch folgenden Absatz ersetzt: « Diese Kommission tagt vollzählig oder in Abteilungen, die auf einen oder mehrere Tätigkeitssektoren spezialisiert sind.Den Vorsitz der verschiedenen Abteilungen führt der Vertreter des Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Urheberrecht gehört, und jede Abteilung besteht zur Hälfte aus Personen, die von den Verwertungsgesellschaften bestimmt werden, und zur Hälfte aus Personen, die von den Organisationen des oder der betreffenden Tätigkeitssektoren, die die Vergütung schulden, bestimmt werden. » 3. In Absatz 7 werden zwischen den Wörtern « Die Kommission » und den Wörtern « legt fest » die Wörter « , die vollzählig oder in spezialisierten Abteilungen tagt, » eingefügt.4. In Absatz 8 werden zwischen den Wörtern « Die Kommission » und dem Wort « beschliesst » die Wörter « , die vollzählig oder in spezialisierten Abteilungen tagt, » eingefügt.5. Zwischen den Absätzen 9 und 10 wird der folgende Absatz eingefügt: « Der König kann die Modalitäten in Bezug auf Arbeitsweise und Organisation der Kommission festlegen.» 6. Absatz 10 wird durch folgenden Absatz ersetzt: « Beschlüsse der Kommission werden durch Königlichen Erlass Dritten gegenüber für verbindlich erklärt.Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Urheberrecht gehört, kann sich weigern, dem König vorzuschlagen, einen Beschluss für verbindlich zu erklären, aufgrund des Umstands, dass dieser Beschluss offensichtlich gesetzwidrige Bestimmungen oder Bestimmungen, die dem Gemeinwohl schaden, enthält. Er teilt der Kommission die Gründe dafür mit. » Art. 25 - In Artikel 46 desselben Gesetzes wird eine Nummer 3bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « 3bis. Vervielfältigung von kurzen Bruchstücken aus Leistungen, wenn diese Vervielfältigung zur Veranschaulichung des Unterrichts oder zu Zwecken der wissenschaftlichen Forschung erfolgt, sofern dies durch den verfolgten nichtgewinnbringenden Zweck gerechtfertigt ist und der normalen Nutzung der Leistung nicht schadet, ».

Art. 26 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 47bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 47bis - Die Bestimmungen der Artikel 46 und 47 §§ 1 und 3 sind verbindlich. » Art. 27 - Die Überschrift von Kapitel V desselben Gesetzes wird durch folgende Überschrift ersetzt: « Vervielfältigung von Werken auf graphischem oder ähnlichem Träger zu privaten Zwecken, zur Veranschaulichung des Unterrichts oder zu Zwecken der wissenschaftlichen Forschung ».

Art. 28 - Artikel 59 Absatz 1 desselben Gesetzes wird durch folgenden Absatz ersetzt: « Urheber und Verleger von Werken auf graphischem oder ähnlichem Träger haben Anspruch auf eine Vergütung für die Vervielfältigung dieser Werke; dies gilt auch für die Vervielfältigung unter den in den Artikeln 22 § 1 Nr. 4 und 4bis und 22bis § 1 Nr. 1 und 2 festgelegten Bedingungen. » Art. 29 - In dasselbe Gesetz wird ein Kapitel Vbis mit der Überschrift « Kapitel Vbis - Vervielfältigung und/oder Wiedergabe von Werken beziehungsweise Leistungen zur Veranschaulichung des Unterrichts oder zu Zwecken der wissenschaftlichen Forschung » eingefügt; es umfasst die Artikel 61bis bis 61quater mit folgendem Wortlaut: « Art. 61bis - Urheber und Verleger von Werken haben Anspruch auf eine Vergütung für die Vervielfältigung dieser Werke unter den in den Artikeln 22 § 1 Nr. 4ter und 22bis § 1 Nr. 3 festgelegten Bedingungen.

Urheber von Datenbanken haben Anspruch auf eine Vergütung für die Wiedergabe dieser Datenbanken unter den in Artikel 22bis § 1 Nr. 4 festgelegten Bedingungen.

Ausübende Künstler, Produzenten von Tonträgern und Produzenten von Erstaufzeichnungen von Filmen haben Anspruch auf eine Vergütung für die Vervielfältigung ihrer Leistungen unter den in Artikel 46 Nr. 3bis festgelegten Bedingungen.

Art. 61ter - Natürliche oder juristische Personen, die Handlungen zur Nutzung von Werken und Leistungen vornehmen, beziehungsweise, unter Entlastung der ersteren, Lehranstalten oder Einrichtungen für wissenschaftliche Forschung, die anderen entgeltlich oder unentgeltlich Werke und Leistungen zur Verfügung stellen, müssen eine entsprechende Vergütung im Verhältnis zu diesen Nutzungshandlungen entrichten.

Art. 61quater - § 1 - Die Inhaber des Rechts auf Vergütung und die Personen, die die Vergütung schulden, bestimmen in gegenseitigem Einvernehmen Kriterien, Modalitäten und Höhe der Vergütung.

In den entsprechenden Vereinbarungen wird gegebenenfalls näher erläutert, wie die Personen, die die Vergütung schulden, ihrer Verpflichtung, alle für die Verteilung der Gebühren notwendigen Auskünfte zu erteilen, nachkommen können. § 2 - Nach Ablauf eines Jahres ab In-Kraft-Treten des Gesetzes kann der König auf Antrag von Verwertungsgesellschaften oder von Organisationen, die die Schuldner der Vergütung vertreten, eine Kommission einsetzen, die in Vollversammlung oder in Sitzungen spezialisierter Mitglieder Kriterien, Modalitäten und Höhe der Vergütung, Modalitäten für Einziehung und Kontrolle der Vergütung und Zeitpunkt, zu dem die Vergütung zu entrichten ist, festlegt.

Die Kommission tagt in Vollversammlung oder in Sitzungen spezialisierter Mitglieder, die eine oder mehrere Kategorien von Schuldnern betreffen. Den Vorsitz der verschiedenen Abteilungen führt ein Vertreter des Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Urheberrecht gehört, und jede Abteilung besteht zur Hälfte aus Personen, die von den Verwertungsgesellschaften bestimmt werden, und zur Hälfte aus Personen, die von den Organisationen, die die betreffende (n) Kategorie (n) von Schuldnern vertreten, bestimmt werden.

Der König kann Bedingungen und Modalitäten in Bezug auf Arbeitsweise und Organisation der Kommission festlegen. Er bestimmt die Verwertungsgesellschaften und die Organisationen, die die Schuldner der Vergütung vertreten.

Die Kommission, die in Vollversammlung oder in Sitzungen spezialisierter Mitglieder tagt, beschliesst mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Präsidenten ausschlaggebend.

Beschlüsse der Kommission werden im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht.

Beschlüsse der Kommission werden durch Königlichen Erlass Dritten gegenüber für verbindlich erklärt. Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Urheberrecht gehört, kann sich weigern, dem König vorzuschlagen, einen Beschluss für verbindlich zu erklären, aufgrund des Umstands, dass der Beschluss offensichtlich gesetzwidrige Bestimmungen oder Bestimmungen, die dem Gemeinwohl schaden, enthält.

Er teilt der Kommission die Gründe dafür mit.

Der König kann gemäss den von Ihm festgelegten Bedingungen und Modalitäten eine oder mehrere Gesellschaften, die allein oder gemeinsam alle Verwertungsgesellschaften vertreten, mit Einziehung und Verteilung der Vergütung beauftragen.

Der König kann ebenfalls den Verteilerschlüssel, auf dessen Grundlage die Vergütung unter die Kategorien von Anspruchsberechtigten verteilt wird, und die Modalitäten für die Verteilung dieser Vergütung festlegen. § 3 - Hat ein Urheber oder ausübender Künstler seinen Anspruch auf Vergütung abgetreten, behält er dennoch Anspruch auf eine angemessene Vergütung.

Urheber oder ausübende Künstler können auf den Anspruch auf angemessene Vergütung nicht verzichten.

Der in Artikel 61bis erwähnte Anspruch auf Vergütung kommt im Falle der in Artikel 18 beziehungsweise 36 erwähnten Vermutung nicht in Betracht. » Art. 30 - In Artikel 62 § 1 desselben Gesetzes werden zwischen den Wörtern « Werke der Literatur » und den Wörtern « oder Partituren » die Wörter « , Datenbanken, photographische Werke » eingefügt.

Art. 31 - Artikel 79 Absatz 4 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Ungeachtet des Absatzes 1 wird der Grundsatz der Gegenseitigkeit auf die Ansprüche auf Vergütung angewandt, die Verlegern, ausübenden Künstlern, Produzenten von Tonträgern und Produzenten von Erstaufzeichnungen von Filmen zustehen und in den Artikeln 55, 59 und 61bis erwähnt sind, dies unbeschadet des Vertrags über die Europäische Union. » Art. 32 - Artikel 88 § 1 desselben Gesetzes wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Das Gesetz ist anwendbar auf Datenbanken, die vor In-Kraft-Treten von Artikel 20bis geschaffen wurden und zu diesem Zeitpunkt nicht öffentliches Eigentum sind. » KAPITEL IV - Abänderung des Gerichtsgesetzbuches Art. 33 - In Artikel 1481 Absatz 1 des Gerichtsgesetzbuches werden die Wörter « und Inhaber des Urheberrechts » durch die Wörter « , Inhaber des Urheberrechts und Inhaber eines ähnlichen Rechts, Inhaber des Rechts der Hersteller von Datenbanken einbegriffen, » ersetzt.

KAPITEL V - Allgemeine Bestimmung Art. 34 - Vorliegendes Gesetz beeinträchtigt weder die aufgrund des Gesetzes oder aufgrund von Rechtshandlungen erworbenen Rechte noch die Nutzungshandlungen, die vor seinem In-Kraft-Treten erfolgten.

KAPITEL VI - In-Kraft-Treten Art. 35 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 31. August 1998 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Justiz T. VAN PARYS Der Minister der Wirtschaft E. DI RUPO Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz T. VAN PARYS Vu pour être annexé à Notre arrêté du 14 février 2001.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE

^