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Arrêté Royal du 14 janvier 2021
publié le 31 août 2021

Arrêté royal relatif à la désignation des postes de contrôle frontaliers, centres d'inspection et points de contrôle. - Traduction allemande

source
agence federale pour la securite de la chaine alimentaire
numac
2021032515
pub.
31/08/2021
prom.
14/01/2021
ELI
eli/arrete/2021/01/14/2021032515/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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AGENCE FEDERALE POUR LA SECURITE DE LA CHAINE ALIMENTAIRE


14 JANVIER 2021. - Arrêté royal relatif à la désignation des postes de contrôle frontaliers, centres d'inspection et points de contrôle. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 14 janvier 2021 relatif à la désignation des postes de contrôle frontaliers, centres d'inspection et points de contrôle (Moniteur belge du 2 février 2021).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALAGENTUR FÜR DIE SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE 14. JANUAR 2021 - Königlicher Erlass über die Bestimmung von Grenzkontrollstellen, Kontrollzentren und Kontrollstellen PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15.März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen), der Artikel 59 bis 64;

Aufgrund der delegierten Verordnung (EU) 2019/1012 der Kommission vom 12. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Ausnahmeregelungen hinsichtlich der Benennung von Grenzkontrollstellen und der Mindestanforderungen an Grenzkontrollstellen; Aufgrund der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1014 der Kommission vom 12. Juni 2019 mit detaillierten Bestimmungen betreffend die Mindestanforderungen an Grenzkontrollstellen, einschließlich Kontrollzentren, und das Format, die Kategorien und die Abkürzungen, die bei der Auflistung der Grenzkontrollstellen und der Kontrollstellen zu verwenden sind; Aufgrund der Verfassung, des Artikels 108;

Aufgrund des Gesetzes vom 4. Februar 2000 über die Schaffung der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, des Artikels 4 § 3 Nr. 3, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. Februar 2001 zur Organisation der von der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette durchgeführten Kontrollen und zur Abänderung verschiedener Gesetzesbestimmungen, bestätigt durch das Gesetz vom 19.

Juli 2001, der Artikel 3bis, eingefügt durch das Gesetz vom 28. März 2003 und abgeändert durch die Gesetze vom 22. Dezember 2003 und 23.

Dezember 2005, 3ter, eingefügt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2005, 4, abgeändert durch die Gesetze vom 28. März 2003, 23. Dezember 2005 und 7. April 2017, und 9 § 1;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 31. Dezember 1992 über die Organisation der Veterinärkontrollen für Tiere und bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die aus Drittländern eingeführt werden;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 11. Januar 1993 über die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs und bestimmten anderen Lebensmitteln aus Drittländern;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 28. September 2000 über die Veterinärkontrollen der aus Drittländern eingeführten Erzeugnisse;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 16. Januar 2006 zur Festlegung der Modalitäten der von der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette ausgestellten Zulassungen, Genehmigungen und vorherigen Registrierungen;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 1. März 2009 über die amtliche Kontrolle von Futtermitteln;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. Januar 2010 zur Festlegung der Bedingungen und Modalitäten für die Zulassung und den Betrieb der Grenzkontrollstellen;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 14. Januar 2010 über verstärkte amtliche Kontrollen bei der Einfuhr von bestimmten Lebensmitteln und zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 1. März 2009 über die amtliche Kontrolle von Futtermitteln;

In Erwägung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ("Tiergesundheitsrecht");

In Erwägung des Königlichen Erlasses vom 14. November 2003 über die Eigenkontrolle, die Meldepflicht und die Rückverfolgbarkeit in der Nahrungsmittelkette;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 29. Oktober 2020;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 68.374/1 des Staatsrates vom 28. Dezember 2020, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag des Ministers der Landwirtschaft Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - Unbeschadet der Artikel 59 bis 64 der Verordnung (EU) 2017/625, sollen mit vorliegendem Erlass die Bedingungen und Modalitäten für die Benennung, die Aussetzung und die Aufhebung der Benennung der Grenzkontrollstellen, Kontrollzentren und Kontrollstellen, wo die amtlichen Kontrollen der in die Union eingeführten Tiere und Waren durchgeführt werden, festgelegt werden.

Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. Agentur: Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette;2. Verordnung (EU) 2017/625: Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15.März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen); 3. Verordnung (EU) 2016/429: Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9.März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ("Tiergesundheitsrecht"); 4. Verordnung (EU) 2019/1014: Durchführungsverordnung (EU) 2019/1014 der Kommission vom 12.Juni 2019 mit detaillierten Bestimmungen betreffend die Mindestanforderungen an Grenzkontrollstellen, einschließlich Kontrollzentren, und das Format, die Kategorien und die Abkürzungen, die bei der Auflistung der Grenzkontrollstellen und der Kontrollstellen zu verwenden sind; 5. Grenzkontrollstelle: Grenzkontrollstelle wie in Artikel 3 Nr.38) der Verordnung (EU) 2017/625 definiert; 6. Kontrollzentrum: Kontrollzentrum wie in Artikel 2 Nr.2) der Verordnung (EU) 2019/1014 definiert; 7. Kontrollstelle: Kontrollstelle wie in Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EU) 2017/625 erwähnt. Art. 3 - Die Grenzkontrollstellen, Kontrollzentren und Kontrollstellen, wo die in der Verordnung (EU) Nr. 2017/625 vorgesehenen amtlichen Kontrollen der in die Union eingeführten Tiere und Waren durchgeführt werden, werden zu diesem Zweck von der Agentur unter den Bedingungen und gemäß den Modalitäten, die in den europäischen Vorschriften festgelegt sind, bestimmt und gegebenenfalls von ihr ergänzt oder verdeutlicht.

Art. 4 - § 1 - Die Agentur kann die Benennung einer Grenzkontrollstelle, eines Kontrollzentrums oder einer Kontrollstelle für alle oder bestimmte Tier- und Warenkategorien, auf die sich die Benennung erstreckte, aussetzen oder besonderen Einschränkungen unterwerfen, wenn die Agentur Unregelmäßigkeiten feststellt, die innerhalb einer annehmbaren Frist beseitigt werden können.

Die Agentur kann die Benennung für alle oder bestimmte Tier- und Warenkategorien, auf die sich die Benennung erstreckte, auf Antrag des Betreibers für einen Zeitraum von zwölf Monaten aussetzen. § 2 - Ab dem Datum der Aussetzung der Benennung für alle oder bestimmte Tier- und Warenkategorien, auf die sich die Benennung erstreckte, werden die in Artikel 3 erwähnten amtlichen Kontrollen nicht mehr für die betreffenden Tier- und Warenkategorien an dieser Grenzkontrollstelle, in diesem Kontrollzentrum oder an dieser Kontrollstelle durchgeführt. § 3 - Der in § 1 Absatz 2 erwähnten Aussetzung kann ein Ende gesetzt werden, wenn der Betreiber spätestens dreißig Tage vor Ablauf der Aussetzung und nach einer günstig ausgefallenen Untersuchung durch die Agentur einen diesbezüglichen Antrag einreicht.

Wenn der Betreiber vor Ende der in § 1 Absatz 2 erwähnten Aussetzung keinen Antrag eingereicht hat, hört die Benennung für alle oder bestimme Tier- und Warenkategorien, auf die sich die Benennung erstreckte, von Rechts wegen auf, wirksam zu sein.

Wenn die Untersuchung nicht günstig ausfällt, so wird entweder die in § 1 Absatz 2 erwähnte Aussetzung aufrechterhalten oder die Agentur entzieht die Benennung für alle oder bestimmte Tier- und Warenkategorien, auf die sich die Benennung gemäß Artikel 5 erstreckte.

Art. 5 - § 1 - Die Agentur kann die Benennung einer Grenzkontrollstelle, eines Kontrollzentrums oder einer Kontrollstelle für alle oder bestimmte Tier- und Warenkategorien, auf die sich die Benennung erstreckte, aufheben, wenn: 1. die Grenzkontrollstelle, das Kontrollzentrum oder die Kontrollstelle die Anforderungen in Bezug auf Infrastruktur und Ausstattung nicht länger erfüllt und dies nicht innerhalb einer annehmbaren Frist erreicht werden kann, 2.die Betriebsbedingungen für die Grenzkontrollstelle, das Kontrollzentrum oder die Kontrollstelle nicht mehr erfüllt werden, 3. die angemessene Kontrolle behindert, verhindert oder verweigert wird, 4.die Sicherheit oder Integrität von Personalmitgliedern der Agentur bedroht oder verletzt wird, 5. an der Grenzkontrollstelle, im Kontrollzentrum oder an der Kontrollstelle ein Betrug festgestellt wird im Zusammenhang mit der Eignung für den menschlichen oder tierischen Verbrauch, dem auf den Unterlagen angegebenen Ursprung beziehungsweise der dort angegebenen Herkunft des Tieres oder der Ware oder dem Genusstauglichkeits- oder Identitätskennzeichen, 6.Zertifikate verwendet werden, deren Inhalt nicht mit dem wirklichen Zustand, dem Ursprung oder der Herkunft der Tiere oder der Waren übereinstimmt, 7. Verstöße festgestellt werden im Rahmen der Verpflichtungen in Ausführung des Königlichen Erlasses vom 14.November 2003 über die Eigenkontrolle, die Meldepflicht und die Rückverfolgbarkeit in der Nahrungsmittelkette, 8. der Betreiber Gegenstand einer gerichtlichen Entscheidung zum Verbot der Ausübung einer Tätigkeit gewesen ist, 9.die Bedingungen der Aussetzung der Benennung für alle oder bestimmte Tier- und Warenkategorien, auf die sich die Benennung erstreckte, nicht erfüllt werden. § 2 - Ab dem Datum der Aufhebung der Benennung für alle oder bestimmte Tier- und Warenkategorien, auf die sich die Benennung erstreckte, werden die in Artikel 3 erwähnten amtlichen Kontrollen nicht mehr für diese Tier- und Warenkategorien an dieser Grenzkontrollstelle, in diesem Kontrollzentrum oder an dieser Kontrollstelle durchgeführt.

Art. 6 - § 1 - Aufgehoben werden: 1. der Königliche Erlass vom 31.Dezember 1992 über die Organisation der Veterinärkontrollen für Tiere und bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die aus Drittländern eingeführt werden, mit Ausnahme der Artikel 13 und 21, 2. der Königliche Erlass vom 11.Januar 1993 über die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs und bestimmten anderen Lebensmitteln aus Drittländern, 3. der Königliche Erlass vom 28.September 2000 über die Veterinärkontrollen der aus Drittländern eingeführten Erzeugnisse, mit Ausnahme von Artikel 21, 4. im Königlichen Erlass vom 16.Januar 2006 zur Festlegung der Modalitäten der von der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette ausgestellten Zulassungen, Genehmigungen und vorherigen Registrierungen: a) in Anlage II Punkt 15.2, b) in Anlage III Punkt 19.1 und 21.1, 5. der Königliche Erlass vom 1.März 2009 über die amtliche Kontrolle von Futtermitteln, mit Ausnahme von Artikel 5, 6. der Königliche Erlass vom 10.Januar 2010 zur Festlegung der Bedingungen und Modalitäten für die Zulassung und den Betrieb der Grenzkontrollstellen, 7. der Königlicher Erlass vom 14.Januar 2010 über verstärkte amtliche Kontrollen bei der Einfuhr von bestimmten Lebensmitteln und zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 1. März 2009 über die amtliche Kontrolle von Futtermitteln. § 2 - Aufgehoben werden: 1. der Königliche Erlass vom 31.Dezember 1992 über die Organisation der Veterinärkontrollen für Tiere und bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die aus Drittländern eingeführt werden, die Artikel 13 und 21; 2. der Königliche Erlass vom 28.September 2000 über die Veterinärkontrollen der aus Drittländern eingeführten Erzeugnisse, Artikel 21.

Vorliegender Paragraph tritt ab dem Datum der Anwendung der Verordnung (EU) 2016/429 in Kraft.

Art. 7 - Der für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 14. Januar 2021 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Landwirtschaft D. CLARINVAL

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