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Arrêté Royal du 14 octobre 2002
publié le 05 février 2003

Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 26 juin 2002 relative aux registres consulaires de la population et aux cartes d'identité

source
service public federal interieur
numac
2002000728
pub.
05/02/2003
prom.
14/10/2002
ELI
eli/arrete/2002/10/14/2002000728/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

14 OCTOBRE 2002. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 26 juin 2002Documents pertinents retrouvés type loi prom. 26/06/2002 pub. 27/07/2002 numac 2002015104 source ministere des affaires etrangeres, du commerce exterieur et de la cooperation internationale Loi relative aux registres consulaires de la population et aux cartes d'identité fermer relative aux registres consulaires de la population et aux cartes d'identité


ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.

Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;

Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de la loi du 26 juin 2002Documents pertinents retrouvés type loi prom. 26/06/2002 pub. 27/07/2002 numac 2002015104 source ministere des affaires etrangeres, du commerce exterieur et de la cooperation internationale Loi relative aux registres consulaires de la population et aux cartes d'identité fermer relative aux registres consulaires de la population et aux cartes d'identité, établi par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;

Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande de la loi du 26 juin 2002Documents pertinents retrouvés type loi prom. 26/06/2002 pub. 27/07/2002 numac 2002015104 source ministere des affaires etrangeres, du commerce exterieur et de la cooperation internationale Loi relative aux registres consulaires de la population et aux cartes d'identité fermer relative aux registres consulaires de la population et aux cartes d'identité.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.

Donné à Bruxelles, le 14 octobre 2002.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE

Annexe MINISTERIUM DER AUSWÄRTIGEN ANGELEGENHEITEN, DES AUSSENHANDELS UND DER INTERNATIONALEN ZUSAMMENARBEIT 26. JUNI 2002 - Gesetz über die konsularischen Bevölkerungsregister und die Personalausweise ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

KAPITEL I - Konsularische Register Art. 2 - In allen berufskonsularischen Vertretungen werden Bevölkerungsregister geführt. Der König bestimmt die honorarkonsularischen Vertretungen, bei denen die gleichen Register geführt werden.

Belgier, die ihren Hauptwohnort im Amtsbereich einer Vertretung haben und nicht in den Bevölkerungsregistern einer belgischen Gemeinde eingetragen sind, können sich in die Bevölkerungsregister besagter Vertretung eintragen lassen.

Ausländer, die Mitglieder des Haushalts eines Belgiers sind, der in dem von der berufskonsularischen Vertretung geführten Bevölkerungsregister eingetragen ist, und die im Amtsbereich besagter Vertretung wohnen, können zur Information auch eingetragen werden.

Art. 3 - Neben den Informationen, deren Registrierung das Gesetz ausdrücklich vorschreibt, enthalten die Bevölkerungsregister Informationen über die Identifizierung und Lokalisierung der eingetragenen Personen und Informationen, die notwendig sind, um die Verbindung mit anderen Dateien der Gemeindeverwaltung oder der Zentralverwaltung herzustellen.

Innerhalb dieser Grenzen bestimmt der König die Art dieser Informationen. Die Regeln für die Mitteilung besagter Informationen an Drittpersonen sind mutatis mutandis diejenigen, die für die Mitteilung von den in den Bevölkerungsregistern in Belgien enthaltenen Informationen gelten.

Der König legt die Modalitäten für die Fortschreibung der Daten fest.

Art. 4 - Der Hauptwohnort ist entweder der Ort, an dem die Mitglieder eines aus mehreren Personen bestehenden Haushalts gewöhnlich leben, ob diese Personen miteinander verwandt sind oder nicht, oder der Ort, an dem ein Alleinstehender gewöhnlich lebt. Der König legt die zusätzlichen Regeln zur Bestimmung des Hauptwohnortes fest.

Art. 5 - Der Wechsel des Hauptwohnortes eines Belgiers im Ausland wird durch eine Meldung in der vom König vorgeschriebenen Form und gemäss den in dieser Angelegenheit vom Minister der Auswärtigen Angelegenheiten festgelegten Regeln festgestellt.

Art. 6 - § 1 - Bei Schwierigkeiten oder Streitigkeiten in Zusammenhang mit dem Hauptwohnort im Ausland bestimmt der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten, wo sich der Hauptwohnort befindet, nachdem er wenn erforderlich eine Untersuchung hat vornehmen lassen.

Der Minister kann die ihm erteilten Befugnisse einem Beamten, den er zu diesem Zweck bestimmt, übertragen. § 2 - Bei Streitigkeiten darüber, ob jemand seinen Hauptwohnort in Belgien oder im Ausland hat, bestimmt der für Inneres zuständige Minister gemäss Artikel 8 des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die Bevölkerungsregister und die Personalausweise und zur Abänderung des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen, wo sich der Hauptwohnort befindet.

KAPITEL II - Personalausweis Art. 7 - § 1 - Belgiern, die das Alter von zwölf Jahren erreicht haben und in den konsularischen Bevölkerungsregistern einer belgischen konsularischen Vertretung, so wie sie in Artikel 2 erwähnt ist, eingetragen sind, wird ein Personalausweis ausgestellt.

Der Personalausweis wird durch die berufskonsularische Vertretung oder durch die honorarkonsularische Vertretung, die der König bestimmt, ausgestellt. § 2 - Neben den vom König in Ausführung von § 4 bestimmten Vermerken werden oben auf der Vorderseite des Personalausweises die Wörter "Belgien" und "Personalausweis" angebracht.

Die im vorhergehenden Absatz erwähnten Wörter werden auf dem Personalausweis zuerst in der vom Antragsteller ausgewählten Landessprache, dann in den beiden anderen Landessprachen und in Englisch gedruckt.

Die Überschriften der Rubriken, neben denen auf dem Personalausweis die spezifischen persönlichen Daten des Inhabers angegeben werden, erscheinen zunächst in der vom Antragsteller gewählten Sprache und dann in Englisch. § 3 - Die Erkennungsnummer des Nationalregisters der natürlichen Personen wird auf dem Personalausweis vermerkt, wenn der Ausweisinhaber dies schriftlich beantragt. § 4 - Der König bestimmt Form, Inhalt, Gültigkeitsdauer und Modalitäten der Herstellung, Ausstellung und Verwendung des Personalausweises. § 5 - Wenn gegen den Antragsteller ein Haftbefehl oder eine gerichtliche Anordnung oder Entscheidung zur Freiheitsentziehung erlassen wird oder der Antragsteller Gegenstand eines Fahndungsbefehls ist oder vorläufig oder bedingt freigelassen wurde mit Verbot sich ins Ausland zu begeben, darf der Personalausweis erst nach ausdrücklicher Ermächtigung des Ministers der Auswärtigen Angelegenheiten ausgehändigt werden.

Art. 8 - Der König legt die Höhe der Kosten in Bezug auf die Herstellung und Ausstellung des Personalausweises fest.

Art. 9 - Der König kann bestimmen, dass die oben erwähnten Bestimmungen auch Anwendung auf Staatsangehörige der Europäischen Union finden, denen die belgischen berufskonsularischen Vertretungen in Ausführung internationaler Verträge oder Abkommen konsularischen Beistand leisten.

Gegeben zu Brüssel, den 26. Juni 2002 ALBERT Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister der Auswärtigen Angelegenheiten L. MICHEL Vu pour être annexé à Notre arrêté du 14 octobre 2002.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE

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