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Arrêté Royal du 15 décembre 1999
publié le 22 janvier 2000

Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 11 janvier 1999 modifiant l'arrêté royal du 7 août 1995 relatif à l'utilisation des équipements de protection individuelle

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ministere de l'interieur
numac
1999000917
pub.
22/01/2000
prom.
15/12/1999
ELI
eli/arrete/1999/12/15/1999000917/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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15 DECEMBRE 1999. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 11 janvier 1999 modifiant l'arrêté royal du 7 août 1995 relatif à l'utilisation des équipements de protection individuelle


ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.

Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1° et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;

Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 11 janvier 1999 modifiant l'arrêté royal du 7 août 1995 relatif à l'utilisation des équipements de protection individuelle, établi par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'Arrondissement adjoint à Malmedy;

Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 11 janvier 1999 modifiant l'arrêté royal du 7 août 1995 relatif à l'utilisation des équipements de protection individuelle.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.

Donné à Bruxelles, le 15 décembre 1999.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE

Bijlage - Annexe MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT 11. JANUAR 1999 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 7.August 1995 über die Benutzung individueller Schutzausrüstungen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, insbesondere des Artikels 4;

Aufgrund der dritten Einzelrichtlinie 89/656/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen durch Arbeitnehmer bei der Arbeit;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 7. August 1995 über die Benutzung individueller Schutzausrüstungen, insbesondere der Artikel 3 und 7 und der Anlage II;

Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Arbeitssicherheit, Betriebshygiene und Verschönerung der Arbeitsplätze;

Aufgrund des Gutachtens des Staatsrats;

In der Erwägung, dass die Bestimmungen der Artikel 1 bis 16 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 7. August 1995 und seiner Anlagen Titel VII Kapitel II des Gesetzbuches über das Wohlbefinden bei der Arbeit bilden; dass vorliegender Erlass, der den Königlichen Erlass vom 7. August 1995 abändert, folglich an der bestimmten Stelle in das Gesetzbuch eingefügt werden muss;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung und der Arbeit Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - In Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 7. August 1995 über die Benutzung individueller Schutzausrüstungen werden die Wörter « und nur in diesem Fall, » gestrichen.

Art. 2 - Artikel 3 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ergänzt: « Die in Anlage II zum vorliegenden Erlass aufgelisteten individuellen Schutzausrüstungen müssen den Arbeitnehmern für die in der besagten Anlage bestimmten Tätigkeiten und Arbeitsumstände zur Verfügung gestellt werden. » Art. 3 - Artikel 7 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Artikel 7 - Immer wenn eine ISA zur Verfügung gestellt wird, achtet der Arbeitgeber darauf, dass die Arbeitnehmer diese ISA auf zweckmässige Weise tragen oder halten, und stellt in den in Artikel 3 Absatz 4 erwähnten Fällen sicher, dass diese ISA die durch Anlage II bestimmten Bedingungen erfüllt. » Art. 4 - Anlage II zum selben Erlass wird durch den vorliegendem Erlass beigefügten Text ersetzt.

Art. 5 - Unser Minister der Beschäftigung und der Arbeit ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 11. Januar 1999 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit, Frau M. SMET

Anlage II Liste der Tätigkeiten und Tätigkeitsbereiche, für die die Zurverfügungstellung von ISA erforderlich ist 1. Schutzkleidung: a) Arbeitnehmer, die in Abwasserkanälen, Gruben, Grüften, Schächten, Zisternen, Grossbehältern, Sammelbecken oder an anderen ähnlichen Orten beschäftigt sind, wenn sie mit feuchten oder nassen Wänden in Berührung kommen, b) Arbeitnehmer, die im Freien beschäftigt und Regen oder aussergewöhnlicher Kälte ausgesetzt sind, c) in Tiefkühlräumen beschäftigte Arbeitnehmer, d) Arbeitnehmer, die Arbeiten durchführen, bei denen sie chemischen und biologischen Agenzien ausgesetzt werden, die Risiken für ihre Gesundheit bergen können und technisch nicht vermieden werden können, e) Arbeitnehmer, die krebserregenden Agenzien ausgesetzt werden könnten: § 1 - bei Tätigkeiten, während deren die Aussetzung nicht durch präventive Massnahmen vermieden werden kann, die in den Artikeln 5, 6, 8 und 9 des Königlichen Erlasses vom 2.Dezember 1993 über den Schutz der Arbeitnehmer vor Gefährdung durch Aussetzung gegenüber krebserregenden Agenzien am Arbeitsplatz vorgesehen sind, § 2 - bei Tätigkeiten wie Unterhalts-, Abbruch-, Renovierungs-, Umbauarbeiten, für die die Aussetzung krebserregenden Agenzien gegenüber vorhersehbar ist und nicht durch kollektive oder organisatorische Massnahmen unter den festgelegten Grenzwert gesenkt werden kann, f) Arbeitnehmer, die mit der Handhabung heisser Lasten beschäftigt sind oder sich in deren Nähe befinden, sowie für die Arbeit in heisser Umgebung (Wärme technologischen Ursprungs), 2.Kopfschutz: a) Arbeitnehmer, die Emissionen von giftigen, ätzenden oder reizenden Stäuben oder Spritzern dieser Stoffe ausgesetzt sind, b) Arbeitnehmer, die Fleischviertel, Abfälle oder andere verwesliche Produkte aus der Schlachtung von Tieren, Ballen nicht desinfizierter Lumpen oder tierische Stoffe, selbst trockene, die infektiöse Keime enthalten können (Säcke mit Knochen oder Hörnern, Ballen Rosshaar, Rohwolle oder Häute usw.), auf Kopf oder Schultern befördern, c) Arbeitnehmer, die Säcke oder Ballen mit anderen Produkten oder Stoffen auf Kopf oder Schultern befördern, d) Arbeitnehmer, die in Abwasserkanälen, Gruben, Grüften, Schächten, Zisternen, Grossbehältern, Sammelbecken oder an anderen ähnlichen Orten beschäftigt sind, die durch Abfälle oder Rückstände irgendwelcher Stoffe beschmutzt oder von Ungeziefer befallen sind, e) Arbeitnehmer, die im Freien beschäftigt und Regen oder aussergewöhnlichen Temperaturen ausgesetzt sind, f) in Tiefkühlräumen beschäftigte Arbeitnehmer, g) Arbeitnehmer, die dem Fall von Stein, Material, Schutt oder anderer Gegenstände ausgesetzt sind, wie zum Beispiel in Steinbrüchen, Bau-, Montage- oder Abbruchstellen, Schiffswerften, Eisengiessereien, Stahlwerksanlagen, müssen einen Schutzhelm tragen.h) Arbeitnehmer, deren Haar durch sich bewegende Maschinenelemente oder mechanische Vorrichtungen erfasst werden kann, i) Arbeitnehmer, die krebserregenden Agenzien ausgesetzt werden könnten: § 1 - bei Tätigkeiten, während deren die Aussetzung nicht durch präventive Massnahmen vermieden werden kann, die in den Artikeln 5, 6, 8 und 9 des Königlichen Erlasses vom 2.Dezember 1993 über den Schutz der Arbeitnehmer vor Gefährdung durch Aussetzung gegenüber krebserregenden Agenzien am Arbeitsplatz vorgesehen sind, § 2 - bei Tätigkeiten wie Unterhalts-, Abbruch-, Renovierungs-, Umbauarbeiten, für die die Aussetzung krebserregenden Agenzien gegenüber vorhersehbar ist und nicht durch kollektive oder organisatorische Massnahmen unter den festgelegten Grenzwert gesenkt werden kann, j) Arbeitnehmer, die dem Risiko ausgesetzt sind, sich an Hindernissen zu stossen, 3.Schutzschürze: a) Arbeitnehmer, die Wasser, Lösungen, Bäder, Schlämme, Öle, Fette oder andere flüssige, feuchte, ölige oder fettige Stoffe handhaben, behandeln oder gebrauchen, wodurch der vordere Teil ihres Körpers nass oder mit diesen Stoffen durchtränkt werden kann;Arbeitnehmer, die Gefahr laufen, dass der vordere Teil ihres Körpers durch Spritzer der vorerwähnten Stoffe nass oder durchtränkt wird, b) Arbeitnehmer, die Gefahr laufen, dass der vordere Teil ihres Körpers durch verwesliche organische Stoffe beschmutzt wird, wie zum Beispiel in Schlachthöfen, Schlachträumen, Brühräumen, Fleisch- und Fischkonservenfabriken, Darmverarbeitungsanlagen und im allgemeinen in allen Unternehmen, in denen Fleisch, Häute, Knochen, Hörner und andere Tierabfälle bearbeitet, behandelt oder verarbeitet werden, c) Arbeitnehmer, die Gefahr laufen, dass der vordere Teil ihres Körpers durch verwesliche oder infizierte Stoffe oder Müll beschmutzt wird, wie zum Beispiel in Abdeckereien, Leichenschaudiensten, biologischen Laboren, Diensten für die Reinigung des Strassen- und Wegenetzes, Müllabfuhrdiensten, Diensten für die Entleerung von Abort- oder Güllegruben und in anderen Betrieben oder bei anderen Arbeiten, die ähnliche Beschmutzungsrisiken aufweisen, d) Arbeitnehmer, die verletzenden Spritzern, Spritzern glühender Stoffe, der Handhabung heisser Lasten ausgesetzt sind, e) Arbeitnehmer, die krebserregenden Agenzien ausgesetzt werden könnten: § 1 - bei Tätigkeiten, während deren die Aussetzung nicht durch präventive Massnahmen vermieden werden kann, die in den Artikeln 5, 6, 8 und 9 des Königlichen Erlasses vom 2.Dezember 1993 über den Schutz der Arbeitnehmer vor Gefährdung durch Aussetzung gegenüber krebserregenden Agenzien am Arbeitsplatz vorgesehen sind, § 2 - bei Tätigkeiten wie Unterhalts-, Abbruch-, Renovierungs-, Umbauarbeiten, für die die Aussetzung krebserregenden Agenzien gegenüber vorhersehbar ist und nicht durch kollektive oder organisatorische Massnahmen unter den festgelegten Grenzwert gesenkt werden kann, f) Arbeitnehmer, die Arbeiten durchführen, bei denen sie chemischen und biologischen Agenzien ausgesetzt werden, die Risiken für ihre Gesundheit bergen können und technisch nicht vermieden werden können, g) Arbeitnehmer, die Gussputzarbeiten durchführen, irgendwelche Gegenstände sand- oder kugelstrahlen oder feuerflüssige Metalle giessen, h) Arbeitnehmer, die Ausbeinarbeiten mit Messern durchführen, 4.Schutzschuhe: a) Arbeitnehmer, die in Abwasserkanälen, Gruben, Grüften, Schächten, Zisternen, Grossbehältern, Sammelbecken, Teichen, Wasserläufen oder an ähnlichen Orten beschäftigt sind, wo Flüssigkeiten oder Schlamm auftreten, b) Arbeitnehmer, die mit Arbeiten beschäftigt sind, bei denen Flüssigkeiten ausströmen oder auslaufen, und Gefahr laufen, dass ihre Füsse durch diese Flüssigkeiten nass werden, wie in Abwaschräumen und Wäschereien, c) Arbeitnehmer, die Gefahr laufen, dass ihre Füsse durch giftige, ätzende oder reizende Stoffe beschmutzt werden, d) Arbeitnehmer, die in Unternehmen, Betrieben und bei Arbeiten, so wie sie in Nr.3 Buchstabe a), b) und c) oben erwähnt sind, Gefahr laufen, dass ihre Füsse durch verwesliche organische Stoffe oder Müll beschmutzt werden, e) in Tiefkühlräumen beschäftigte Arbeitnehmer, f) Arbeitnehmer, die gewöhnlich schwere Gegenstände handhaben, die bei Fall Fussverletzungen verursachen können, tragen Schuhe mit ausreichend widerstandsfähigen Zehenschutzkappen aus Stahl oder wirksame Spannschützer, g) Arbeitnehmer, die Abbruch- und Bauarbeiten, Einschal- und Ausschalarbeiten an Betonbauten durchführen, Eisenbieger, Bauschmiede und andere Arbeitnehmer, die auf Baustellen beschäftigt sind und gewöhnlich Fussverletzungen durch hervorstehende Nägel oder Spitzen ausgesetzt sind, tragen Schuhe mit verstärkten Sohlen, durch die solche Verletzungen vermieden werden können, h) Arbeitnehmer, die Gefahr laufen, auszurutschen, 5.Schutzhandschuhe oder -fausthandschuhe: a) Arbeitnehmer, die Gefahr laufen, dass ihre Hände mit giftigen, ätzenden oder reizenden Stoffen in Berührung kommen, b) Arbeitnehmer, die Gefahr laufen, dass ihre Hände mit infizierten Tieren oder Tierkörpern, Tierabfällen oder genussuntauglichen tierischen Stoffen in Berührung kommen, wie zum Beispiel in Abdeckereien und biologischen Laboren, c) Arbeitnehmer, die mit der Handhabung von Leichen, Leichenstücken oder von Leichen stammenden Stoffen beschäftigt sind, d) Arbeitnehmer, die schmutzige Wäsche und Kleidung, nicht desinfizierte Lumpen und alte Kleidungsstücke, genussuntaugliche Knochen oder Müll handhaben oder sortieren, e) Arbeitnehmer, die in Abwasserkanälen und anderen Abflussanlagen für Abwässer oder Reststoffe Gullys und Anschlüsse mit der Hand reinigen oder andere Arbeitsgänge durchführen, bei denen die Hände mit den vorerwähnten Abwässern oder Reststoffen in Berührung kommen, f) Arbeitnehmer, die jede andere Arbeit durchführen, bei der die Hände mit Stoffen, die infektiöse Keime enthalten können, in Berührung kommen, g) in Tiefkühlräumen beschäftigte Arbeitnehmer, h) Arbeitnehmer, die mit dem Schweissen oder Schneiden von Metallen mit dem Lichtbogen und allen Arbeitsgängen, bei denen elektrische Bogenlampen oder andere UV-Strahlungsquellen verwendet werden, beschäftigt sind, i) Arbeitnehmer, die Arbeiten durchführen, bei denen sie chemischen und biologischen Agenzien ausgesetzt werden, die Risiken für ihre Gesundheit bergen können und technisch nicht vermieden werden können, j) Arbeitnehmer, die krebserregenden Agenzien ausgesetzt werden könnten: § 1 - bei Tätigkeiten, während deren die Aussetzung nicht durch präventive Massnahmen vermieden werden kann, die in den Artikeln 5, 6, 8 und 9 des Königlichen Erlasses vom 2.Dezember 1993 über den Schutz der Arbeitnehmer vor Gefährdung durch Aussetzung gegenüber krebserregenden Agenzien am Arbeitsplatz vorgesehen sind, § 2 - bei Tätigkeiten wie Unterhalts-, Abbruch-, Renovierungs-, Umbauarbeiten, für die die Aussetzung krebserregenden Agenzien gegenüber vorhersehbar ist und nicht durch kollektive oder organisatorische Massnahmen unter den festgelegten Grenzwert gesenkt werden kann, k) Arbeitnehmer, die mit der Handhabung heisser Lasten beschäftigt sind, l) Arbeitnehmer, die scharfe, schneidende, stechende, brennendheisse oder besonders rauhe Gegenstände oder Materialien handhaben oder deren Hände verletzenden Spritzern oder Spritzern glühender Stoffe ausgesetzt sind, m) Arbeitnehmer, die Gussputzarbeiten durchführen, irgendwelche Gegenstände sand- oder kugelstrahlen oder feuerflüssige Metalle giessen, n) Arbeitnehmer, die Ausbeinarbeiten mit Messern durchführen, tragen einen drei- oder fünffingerigen Metallgeflechthandschuh oder einen ähnlichen Handschuh aus jedem anderen Stoff beziehungsweise einen Handschuh, der auf jede andere Weise hergestellt worden ist, sofern diese dieselbe mechanische Festigkeit gewährleisten, 6.Schutzbrillen und Gesichtsschutzschilde oder -schirme passenden Typs: a) Arbeitnehmer, deren Augen Stoffen ausgesetzt sind, die deutlich eine reizende Wirkung auf die Augen ausüben, wie zum Beispiel Pech- und Steinkohlestäuben und anderen Partikeln oder Dämpfen ätzender Stoffe, b) Arbeitnehmer, die mit dem Schweissen oder Schneiden von Metallen mit Schweissbrenner oder Lichtbogen beschäftigt sind, c) Arbeitnehmer, die mit der Untersuchung von intensiven Lichtquellen beschäftigt sind, wie zum Beispiel innen in manchen Öfen, oder von Stoffen, die zur Weissglut gebracht werden, wie zum Beispiel Stahl oder feuerflüssigem Glas, d) Arbeitnehmer, die mit Arbeitsgängen beschäftigt sind, bei denen Infrarotstrahlen oder Strahlen, die eine intensive Wärmestrahlung erzeugen, benutzt werden, e) Arbeitnehmer, die mit Arbeitsgängen beschäftigt sind, bei denen elektrische Bogenlampen oder andere UV-Strahlungsquellen benutzt werden, f) Arbeitnehmer, die Trockenschleifarbeiten, Zurichtarbeiten mit Splitterwurf, Aufrauharbeiten oder Beizarbeiten durchführen, Kesselstein mit dem Hammer abklopfen oder andere Arbeiten durchführen, bei denen Splitterungen verletzender Partikel beziehungsweise Spritzer feuerflüssigen Metalls, ätzender Flüssigkeiten usw.entstehen können, die die Augen angreifen können, g) Arbeitnehmer, die krebserregenden Agenzien ausgesetzt werden könnten: § 1 - bei Tätigkeiten, während deren die Aussetzung nicht durch präventive Massnahmen vermieden werden kann, die in den Artikeln 5, 6, 8 und 9 des Königlichen Erlasses vom 2.Dezember 1993 über den Schutz der Arbeitnehmer vor Gefährdung durch Aussetzung gegenüber krebserregenden Agenzien am Arbeitsplatz vorgesehen sind, § 2 - bei Tätigkeiten wie Unterhalts-, Abbruch-, Renovierungs-, Umbauarbeiten, für die die Aussetzung krebserregenden Agenzien gegenüber vorhersehbar ist und nicht durch kollektive oder organisatorische Massnahmen unter den festgelegten Grenzwert gesenkt werden kann, 7. Atemschutzgeräte: a) Arbeitnehmer, die Gefahr laufen, sich durch Einatmung von schädlichem Staub, Gas, Dampf, Rauch oder Nebel Vergiftungen oder Erkrankungen der Atmungsorgane zuzuziehen, b) Arbeitnehmer, die krebserregenden Agenzien ausgesetzt werden könnten: § 1 - bei Tätigkeiten, während deren die Aussetzung nicht durch präventive Massnahmen vermieden werden kann, die in den Artikeln 5, 6, 8 und 9 des Königlichen Erlasses vom 2.Dezember 1993 über den Schutz der Arbeitnehmer vor Gefährdung durch Aussetzung gegenüber krebserregenden Agenzien am Arbeitsplatz vorgesehen sind, § 2 - bei Tätigkeiten wie Unterhalts-, Abbruch-, Renovierungs-, Umbauarbeiten, für die die Aussetzung krebserregenden Agenzien gegenüber vorhersehbar ist und nicht durch kollektive oder organisatorische Massnahmen unter den festgelegten Grenzwert gesenkt werden kann, c) Atemschutzgeräte, die für die mit nachfolgenden Arbeiten beschäftigten Arbeitnehmer bestimmt sind, dürfen ausschliesslich Masken mit Luftzufuhr, Behältermasken, Hauben mit Luftzufuhr oder Behälterhauben sein: 1.Arbeiten überall dort, wo man nicht nachgewiesen hat, dass der Sauerstoffanteil der Luft 19 % (Vol.-%) übersteigt, 2. Arbeiten, bei denen in Artikel 53 der AASO erwähnte Orte oder in Artikel 625 der AASO erwähnte Sammelbecken und Tanks betreten werden müssen oder bei denen dort verblieben werden muss, ohne dass man nachgewiesen hat: - dass der Sauerstoffanteil der Luft 19 % (Vol.-%) übersteigt, - dass die Konzentration anderer Stoffe, die vermutlich dort zurückgeblieben sind, 1/10 des Grenzwertes nicht überschreitet, 3. Zerstäubung von Präparaten auf der Basis organischer Lösungsmittel mittels eines pneumatischen Verfahrens, es sei denn, bei der Ermittlung der Aussetzung wird die Einhaltung des Grenzwertes nachgewiesen oder ein gleichwertiger Schutz kann auf eine andere Weise gewährleistet werden, 4.Arbeiten zum Metallisieren eines Werkstückes mittels eines pneumatischen Verfahrens, 5. Gussputzarbeiten an Gussstücken mittels eines Druckluftverfahrens, d) Atemschutzgeräte, die zum Schutz der Arbeitnehmer gegen Freisetzungen von Kohlenmonoxid in den Ladeanlagen der Kalköfen und anderer Öfen ähnlicher Struktur bestimmt sind, dürfen ausschliesslich Behältermasken mit offenem Kreislauf oder Filtermasken mit Filtereinsatz oder -dose, der beziehungsweise die dazu geeignet ist, das Kohlenmonoxid zurückzuhalten, sein, e) in den anderen Fällen wird der Gebrauch von Masken oder Hauben mit Luftzufuhr oder Behältermasken oder -hauben dem von Filtermasken vorgezogen, wenn die Art oder die technischen Bedingungen der Arbeitsgänge dem nicht entgegenstehen, 8.Schutzausrüstungen für die Beine: a) Arbeitnehmer, deren Beine verletzenden Spritzern oder Spritzern glühender Stoffe ausgesetzt sind, b) Arbeitnehmer, die Gussputzarbeiten durchführen, irgendwelche Gegenstände sand- oder kugelstrahlen oder feuerflüssige Metalle giessen, c) Arbeitnehmer, die mit Arbeiten mit einer Motorkettensäge beschäftigt sind, wie Ausästung und Fällen von Bäumen, 9.Hautschutzmittel: 1. Nasensalbe: a) Arbeitnehmer, die der Einatmung alkalischer Chromate beziehungsweise Bichromate oder von Chromsäure ausgesetzt sind und sich dadurch Geschwürbildungen oder Perforierungen der Nasenscheidewand zuziehen können, b) Arbeitnehmer, die nach Einatmung anderer ätzender oder reizender Stoffe an Nasenverletzungen derselben Art leiden würden, 2.Hautpräparat zum Schutz der Haut von blossen Körperteilen: a) Arbeitnehmer, die der reizenden Wirkung von Pechstäuben ausgesetzt sind, b) Arbeitnehmer, die der Entwicklung von Stäuben oder Dämpfen ausgesetzt sind, die eine ähnliche reizende Wirkung auf die Haut ausüben, 10.Unterarmschutz: a) Arbeitnehmer, die Ausbeinarbeiten mit Messern durchführen, tragen eine dem Risiko angepasste Manschette, die den Unterarm vom Handgelenk bis zum Ellbogen bedeckt, b) Arbeitnehmer, deren Unterarme verletzenden Spritzern oder Spritzern glühender Stoffe ausgesetzt sind, 11.Schutz gegen Absturz: a) Arbeitnehmer, die einem Absturz aus einer Höhe von über zwei Metern ausgesetzt sind, müssen Sicherheitsgurte oder -geschirre benutzen, wenn die in Artikel 3 des vorliegenden Erlasses angegebenen Umstände zu deren Benutzung verpflichten.b) Diese ISA müssen folgenden Bedingungen genügen: 1.Gurte oder Geschirre sind - gewöhnlich durch eine flexible Halteleine mit beschränkter Länge - entweder mit einem Verankerungspunkt oder mit einer Haltevorrichtung zu verbinden, die an einem oder mehreren Verankerungspunkten festgemacht wird. 2. Das Befestigungselement des Gurtes oder Geschirrs und der Verankerungspunkt oder die Haltevorrichtung müssen so miteinander verbunden werden, dass die Absturzhöhe des Arbeitnehmers so gering wie möglich ist.3. Wenn die Absturzhöhe nicht auf weniger als einen Meter beschränkt werden kann, muss der Arbeitnehmer ein Sicherheitsgeschirr tragen.4. Auf jeden Fall muss der Absturz mindestens einen Meter über der Auffangfläche oder jedem anderen Hindernis, das eine stürzende Person verletzen könnte, aufgefangen werden.Hier ist die eventuelle Verwendung eines Falldämpfers zu berücksichtigen. 5. Der Verankerungspunkt oder die an einem oder mehreren Verankerungspunkten festgemachte Haltevorrichtung muss ausreichend widerstandsfähig und stabil sein.6. Sicherheitsgurte oder -geschirre, Halteleinen und Seile mit Ausnahme von Verbindungszubehörteilen werden aus Kunstfasern hergestellt.Die Verwendung solcher Ausrüstungen ist bei Überschreitung einer Lufttemperatur von 70°C verboten. Die Bestimmungen des vorliegenden Absatzes finden keine Anwendung auf ISA, die spezifisch für höhere Temperaturen bestimmt sind, 12. Gehörschutzausrüstung: Sind Arbeitnehmer einem täglichen persönlichen Geräuschpegel über 90 dB (A) ausgesetzt, müssen sie die individuellen Schutzausrüstungen verwenden;der Arbeitgeber muss sie ihnen in ausreichender Zahl zur Verfügung stellen, wenn sie einem täglichen Geräuschpegel ausgesetzt sind, der höher als 85 dB (A) liegt oder liegen kann.

Dies entbindet den Arbeitgeber nicht von den Verpflichtungen, die ihm durch die Vorschriften von Artikel 148decies 2.1 Buchstabe a) der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung in bezug auf die Lärmbekämpfung auferlegt sind, 13. Schutzausrüstung gegen Schwingungen: Sind technische Mittel unzureichend oder unwirksam, um übermässige Schwingungen zu vermeiden, stellt der Arbeitgeber den Arbeitnehmern ISA zur Verfügung. Dies entbindet den Arbeitgeber nicht von den Verpflichtungen, die ihm durch die Vorschriften von Artikel 148decies 2.1 Buchstabe b) der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung in bezug auf die Bekämpfung von Schwingungen auferlegt sind. 14. Schutz gegen ionisierende Strahlungen: In: - Unternehmen, die natürliche oder künstliche radioaktive Stoffe oder diese Stoffe enthaltende Produkte herstellen und behandeln, - Forschungs- oder Untersuchungslaboren und allen anderen Einrichtungen, in denen sich radioaktive Stoffe befinden, - Unternehmen, die Nadeln, Platten oder andere radioaktive Stoffe enthaltende Geräte montieren, - Unternehmen, die irgendwelche Gegenstände mit radioaktive Stoffe enthaltenden Leuchtfarben anstreichen, müssen Arbeitnehmer die nachstehend aufgeführten individuellen Schutzausrüstungen tragen, die ihnen vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden: 14.1. eine Schutzkleidung, wenn Arbeitnehmer Arbeiten durchführen, bei denen sie eventuell mit radioaktiven Stoffen oder mit Stäuben, Gasen, Dämpfen, Rauch, Flüssigkeiten, Rückständen oder anderen Stoffen in Berührung kommen, die diese Stoffe enthalten können, 14.2. je nach Fall eine Kopfschutzbedeckung oder einen angemessenen Gesichtsschutzschild beziehungsweise einen angemessenen Gesichtsschutzschirm, wenn Arbeitnehmer radioaktivem Staub, Gas, Dampf oder Rauch oder Spritzern von Flüssigkeiten oder von anderen radioaktive Bestandteile enthaltenden Stoffen ausgesetzt sind, 14.3. eine Schutzschürze, wenn Arbeitnehmer folgende Arbeiten durchführen: - Arbeiten, bei denen durch radioaktive Stoffe verseuchte Abwässer, Lösungen oder andere flüssige oder feuchte Stoffe gehandhabt oder gebraucht werden, - Reinigung von Räumlichkeiten, in denen radioaktive Stoffe oder diese Stoffe enthaltende Produkte abgesetzt, gehandhabt oder benutzt werden, - Reinigung von Geräten, Behältern oder Gegenständen, die mit den vorerwähnten Stoffen oder Produkten oder mit Stoffen, die durch diese Stoffe oder Produkte verseucht worden sind, in Berührung gekommen sind, 14.4. Schutzschuhe, wenn Arbeitnehmer Arbeiten durchführen, bei denen sie Gefahr laufen, dass ihre Füsse durch Flüssigkeiten, Abfälle oder irgendwelche andere Stoffe, die radioaktive Bestandteile enthalten, beschmutzt werden, 14.5. Schutzhandschuhe oder -fausthandschuhe, wenn Arbeitnehmer: - radioaktive Stoffe oder diese Stoffe enthaltende Produkte handhaben, - Arbeiten durchführen, bei denen sie Gefahr laufen, dass ihre Hände mit Gegenständen, Flüssigkeiten oder anderen Stoffen in Berührung kommen, die durch diese Stoffe oder Produkte verseucht worden sind, 14.6. eine angemessene Schutzbrille oder einen angemessenen Gesichtsschutzschild oder -schirm, wenn Arbeitnehmer Arbeiten durchführen, bei denen ihre Augen der Wirkung von Strahlungen ausgesetzt sind, und sofern die Verwendung dieser Schutzmittel in einem solchen Fall wirklich nützlich ist (zum Beispiel bei Betastrahlen oder einer sehr schwachen Strahlung), 14.7. ein Atemschutzgerät, wenn sie der Einatmung von radioaktivem Staub, Gas, Dampf oder Rauch ausgesetzt sind, 15. Schutz vor externer Bestrahlung: Arbeitnehmer, die den Auswirkungen von Röntgenstrahlen ausgesetzt sind, tragen eine Schutzschürze und Schutzhandschuhe oder -fausthandschuhe: 1.in Studien-, Forschungs- oder Untersuchungslaboren und anderen Unternehmen, in denen Geräte, die Röntgenstrahlen erzeugen, gebraucht werden, 2. während der Arbeiten im Bereich der medizinischen, industriellen oder kommerziellen Röntgendurchleuchtung oder -aufnahme, 3.bei der Erprobung von Röntgenröhren, 16. Kleidung mit Signalfunktion: Diese Kleidung wird getragen: 16.1. von Arbeitnehmern, die in unmittelbarer Umgebung einer öffentlichen Strasse beschäftigt sind, auf der der Kraftfahrzeugverkehr während der Dauer der Arbeiten nicht untersagt ist; dies gilt insbesondere für Instandsetzungsarbeiten, Pflege der Böschungen, Unterhalts-, Reinigungs-, Markierungsarbeiten, Verlegen, Kontrolle und Unterhalt der Kanalisation und der Leitungen, Verlegen von Versorgungselementen zum Nutzen der Allgemeinheit wie Leitungen und Kanäle für Gas, Wasser, Telekommunikation und Elektrizität, usw., 16.2. von Arbeitnehmern, die mit der Müllabfuhr auf öffentlicher Strasse beauftragt sind, 16.3. von Arbeitnehmern von Feuerwehrdiensten, Pannendiensten und Erste-Hilfe-Diensten, wenn diese Arbeitnehmer aufgrund der Umstände und/oder der Tageszeit nicht ausreichend sichtbar sind.

Gesehen, um Unserem Erlass vom 11. Januar 1999 beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit Frau M. SMET Vu pour être annexé à Notre arrêté du 15 décembre 1999.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE

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