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Arrêté Royal du 15 juillet 1956
publié le 25 août 2011

Arrêté royal déterminant la procédure devant la section d'administration du Conseil d'Etat, en cas de recours prévu par l'article 76bis de la loi électorale communale. - Coordination officieuse en langue allemande

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service public federal interieur
numac
2011000540
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25/08/2011
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15/07/1956
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eli/arrete/1956/07/15/2011000540/moniteur
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


15 JUILLET 1956. - Arrêté royal déterminant la procédure devant la section d'administration du Conseil d'Etat, en cas de recours prévu par l'article 76bis de la loi électorale communale. - Coordination officieuse en langue allemande


Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue allemande de l'arrêté royal du 15 juillet 1956 déterminant la procédure devant la section d'administration du Conseil d'Etat, en cas de recours prévu par l'article 76 de la loi électorale communale (Moniteur belge du 10 août 1956), tel qu'il a été modifié successivement par : - l'arrêté royal du 16 septembre 1982 modifiant l'arrêté royal du 15 juillet 1956 déterminant la procédure devant la section d'administration du Conseil d'Etat, en cas de recours prévu par l'article 76 de la loi électorale communale (Moniteur belge du 28 septembre 1982); - l'arrêté royal du 28 octobre 1994 modifiant l'arrêté royal du 15 juillet 1956 déterminant la procédure devant la section d'administration du Conseil d'Etat, en cas de recours prévu par l'article 76bis de la loi électorale communale (Moniteur belge du 9 novembre 1994).

Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

MINISTERIUM DES INNERN 15. JULI 1956 - Königlicher Erlass zur Festlegung des Verfahrens vor der Verwaltungsabteilung des Staatsrates bei den in Artikel [76bis] des Gemeindewahlgesetzes vorgesehenen Beschwerden [Überschrift abgeändert durch Art.1 des K.E. vom 16. September 1982 (B.S. vom 28. September 1982)] Artikel 1 - [In Artikel 76bis des Gemeindewahlgesetzes erwähnte Beschwerden werden durch eine Antragschrift per Einschreiben an den Staatsrat eingelegt.

Der Antragschrift werden vier beglaubigte Abschriften der Antragschrift und der dazugehörenden Unterlagen, auf die in diesem Antrag verwiesen wird, beigefügt.] [Art. 1 ersetzt durch Art. 2 des K.E. vom 16. September 1982 (B.S. vom 28. September 1982)] Art.2 - [Eine von mehreren Klägern eingereichte Antragschrift enthält nur eine Wohnsitzwahl.

Haben die Parteien keinen Wohnsitz gewählt, wird davon ausgegangen, dass die Kläger ihren Wohnsitz beim ersten Kläger gewählt haben.] [Art. 2 ersetzt durch Art. 2 des K.E. vom 16. September 1982 (B.S. vom 28. September 1982)] Art.3 - [Die klagende Partei fügt ihrer Antragschrift entweder eine Abschrift des Beschlusses des ständigen Ausschusses bei, gegen den sie Beschwerde einlegt, oder eine Abschrift des Schreibens des Provinzgreffiers, mit dem der klagenden Partei das Ausbleiben eines Beschlusses innerhalb der in Artikel 75 des Gemeindewahlgesetzes vorgeschriebenen Frist notifiziert wird.] [Art. 3 ersetzt durch Art. 2 des K.E. vom 16. September 1982 (B.S. vom 28. September 1982)] Art.4 - [Der Chefgreffier übermittelt dem Provinzgouverneur eine Abschrift der Antragschrift und der Anlagen, auf die in diesem Antrag verwiesen wird und deren Abschriften der Antragschrift gemäss Artikel 1 Absatz 2 beigefügt worden sind.] [Art. 4 ersetzt durch Art. 2 des K.E. vom 16. September 1982 (B.S. vom 28. September 1982)] Art.5 - Der [Chefgreffier] übermittelt dem Bürgermeister der Gemeinde eine Abschrift der Antragschrift, damit sie während sechs Werktagen im Gemeindesekretariat hinterlegt werden kann; dort kann jeder die Antragschrift während mindestens drei Stunden pro Werktag einsehen und eine Abschrift erhalten.

Der [Chefgreffier] des Staatsrates lässt binnen drei Tagen nach Erhalt der Antragschrift eine Bekanntmachung im Belgischen Staatsblatt veröffentlichen, in der für jede Beschwerde der Name des Klägers und die betreffende Gemeinde angegeben werden. In dieser Bekanntmachung wird weiter vermerkt, dass jeder die Antragschrift im Gemeindesekretariat einsehen kann.

Unmittelbar nach Erhalt der Antragschrift teilt der Bürgermeister dies der Öffentlichkeit durch eine Bekanntmachung mit, die in der üblichen Form veröffentlicht wird und in der die Uhrzeiten für die Einsichtnahme angegeben sind. Die Bekanntmachung wird am Gemeindehaus ausgehängt, solange die Einsicht möglich ist. [Die Dauer des Aushangs wird durch eine vom Bürgermeister und vom Gemeindesekretär unterzeichnete Bescheinigung belegt, die unmittelbar nach Ablauf der Aushangfrist dem Gouverneur beziehungsweise ab dem 1. Januar 1995 für Beschwerden in Bezug auf die Wahl in einer der Gemeinden des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt dem in Artikel 83quinquies § 2 des Sondergesetzes vom 12. Januar 1989 über die Brüsseler Institutionen erwähnten Kollegium übermittelt wird.] [Art. 5 Abs. 1 abgeändert durch Art. 3 des K.E. vom 16. September 1982 (B.S. vom 28. September 1982); Abs. 2 abgeändert durch Art. 3 des K.E. vom 16. September 1982 (B.S. vom 28. September 1982); Abs. 3 abgeändert durch Art. 1 des K.E. vom 28. Oktober 1994 (B.S. vom 9.

November 1994)] Artikel 1. [Personen, denen ein Beschluss des ständigen Ausschusses oder das Ausbleiben eines Beschlusses innerhalb der vorgeschriebenen Frist aufgrund von Artikel 76 Absatz 1 des Gemeindewahlgesetzes notifiziert werden muss, sowie die beiden in Artikel 23 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzes erwähnten ausscheidenden Gemeinderatsmitglieder, die drei in Artikel 23 § 1 Absatz 3 desselben Gesetzes erwähnten Unterzeichner, die zum ordentlichen Mitglied oder Ersatzmitglied Gewählten, deren Mandate in Bezug auf ihre Gültigkeit bestritten werden, die Ersatzmitglieder, deren Rang geändert werden kann, und Personen, die ein Interesse nachweisen können, haben das Recht, dem Staatsrat einen Erwiderungsschriftsatz zuzusenden.] Personen, die ein Interesse haben könnten, können die Wahlakte einsehen; sie wird ihnen vor Ort am Sitz der Provinzialregierung [beziehungsweise ab dem 1. Januar 1995 für Beschwerden in Bezug auf die Wahl in einer der Gemeinden des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt am Sitz des in Artikel 83quinquies § 2 des Sondergesetzes vom 12. Januar 1989 über die Brüsseler Institutionen erwähnten Kollegiums] zur Einsicht bereitgehalten.

Der [Chefgreffier] des Staatsrates übermittelt der klagenden Partei eine Abschrift des Schriftsatzes.

Unter Androhung des Ausschlusses aus der Verhandlung müssen Schriftsätze: 1. Name und Adresse der Partei enthalten und von der Partei oder einem im Verzeichnis der Rechtsanwaltskammer eingetragenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein, 2.dem Staatsrat [binnen acht Tagen nach dem ersten Tag des Aushangs der in Artikel 5 Absatz 3 erwähnten Bekanntmachung] per Einschreiben zugesandt werden, 3. vier beglaubigte Abschriften enthalten. [Art. 6 Abs. 1 ersetzt durch Art. 2 Nr. 1 des K.E. vom 28. Oktober 1994 (B.S. vom 9. November 1994); Abs. 2 abgeändert durch Art. 2 Nr. 2 des K.E. vom 28. Oktober 1994 (B.S. vom 9. November 1994); Abs. 3 abgeändert durch Art. 3 des K.E. vom 16. September 1982 (B.S. vom 28.

September 1982); Abs. 4 Nr. 2 abgeändert durch Art. 4 Nr. 2 des K.E. vom 16. September 1982 (B.S. vom 28. September 1982)] Art. 2 - [Unmittelbar nach Erhalt der in Artikel 5 Absatz 3 erwähnten Bescheinigung übermittelt der Gouverneur beziehungsweise ab dem 1.

Januar 1995 für Beschwerden in Bezug auf die Wahl in einer der Gemeinden des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt das in Artikel 83quinquies § 2 des Sondergesetzes vom 12. Januar 1989 über die Brüsseler Institutionen erwähnte Kollegium dem Chefgreffier des Staatsrates die Wahlakte.

Wenn mehrere Beschwerden in Bezug auf ein und dieselbe Wahl eingelegt worden sind, wird die Wahlakte unmittelbar nach Erhalt der letzten Bescheinigung übermittelt.] [Art. 7 ersetzt durch Art. 3 des K.E. vom 28. Oktober 1994 (B.S. vom 9. November 1994)] Art.3 - [Der Chefgreffier des Staatsrates übermittelt die Akte zusammen mit der Antragschrift und den Schriftsätzen dem mit der Berichterstattung beauftragten Mitglied des Auditorats. Binnen acht Tagen nach Erhalt der Akte erstellt der Auditor einen Bericht über die Sache.] Wenn die Kammer nach Kenntnisnahme des [Berichts über die Sache] der Ansicht ist, dass die Sache verhandlungsreif ist, legt der Präsident das Datum fest, an dem die Sache vorkommen wird. Wenn die Kammer der Ansicht ist, dass neue Verrichtungen anzuordnen sind, bestimmt sie für die Durchführung einen Staatsrat oder ein Mitglied des Auditorats, der beziehungsweise das [innerhalb acht Tagen] einen ergänzenden Bericht erstellt. Dieser Bericht wird datiert, unterzeichnet und der Kammer übermittelt.

Der Beschluss, durch den eine Sitzung für die Sache anberaumt wird oder weitere Untersuchungen angeordnet werden, wird innerhalb [fünf Tagen] nach Hinterlegung des Berichts gefasst.

Der Beschluss zur Anberaumung einer Sitzung für die Sache wird den Parteien zusammen mit den Berichten notifiziert. Die Sitzung wird in diesem Beschluss binnen [acht Tagen] anberaumt. [Art. 8 neuer Absatz 1 eingefügt durch Art. 4 Nr. 1 des K.E. vom 28.

Oktober 1994 (B.S. vom 9. November 1994); Abs. 2 (früherer Absatz 1) abgeändert durch Art. 5 des K.E. vom 16. September 1982 (B.S. vom 28.

September 1982) und Art. 4 Nr. 2 des K.E. vom 28. Oktober 1994 (B.S. vom 9. November 1994); Abs. 3 abgeändert durch Art. 4 Nr. 3 des K.E. vom 28. Oktober 1994 (B.S. vom 9. November 1994); Abs. 4 abgeändert durch Art. 4 Nr. 4 des K.E. vom 28. Oktober 1994 (B.S. vom 9. November 1994)] Art. 4 - [Der Entscheid muss binnen sechzig Tagen nach Einlegung der Beschwerde erlassen werden.] [...] [Art. 9 (früherer Absatz 1) ersetzt durch Art. 5 Nr. 1 des K.E. vom 28. Oktober 1994 (B.S. vom 9. November 1994); früherer Absatz 2 aufgehoben durch Art. 5 Nr. 2 des K.E. vom 28. Oktober 1994 (B.S. vom 9. November 1994)] Art.5 - Gegen den Entscheid kann weder Einspruch noch Dritteinspruch noch Revision eingelegt werden.

Wenn vor Schliessung der Verhandlung eine Partei stirbt, wird das Verfahren fortgesetzt, ohne dass Anlass zu einer Verfahrensübernahme besteht.

Art. 6 - Auf das in vorliegendem Erlass geregelte Verfahren finden die [Artikel 1, 2 § 1 Nr. 1 und 2,] 5, 12, [16, 17, 19,] 25 bis 27, 29, 33 bis 37, 51, 59 bis 65, 72, 77, 84, 85 Absatz 2, 86 bis 88 und 90 bis 92 des Erlasses des Regenten vom 23. August 1948 zur Festlegung des Verfahrens vor der Verwaltungsabteilung des Staatsrates Anwendung. [Art. 11 abgeändert durch Art. 6 des K.E. vom 16. September 1982 (B.S. vom 28. September 1982) und Art. 6 des K.E. vom 28. Oktober 1994 (B.S. vom 9. November 1994)] Art. 7 - [Abänderungsbestimmung] Art. 8 - [Aufhebungsbestimmungen] Art. 9 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

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