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Arrêté Royal du 15 juillet 2002
publié le 07 septembre 2002

Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 30 juin 1996 relatif à l'indication du prix des produits et des services et au bon de commande et de l'arrêté royal du 7 février 2000 modifiant cet arrêté

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ministere de l'interieur
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2002000548
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07/09/2002
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15/07/2002
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15 JUILLET 2002. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 30 juin 1996 relatif à l'indication du prix des produits et des services et au bon de commande et de l'arrêté royal du 7 février 2000 modifiant cet arrêté


ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.

Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;

Vu les projets de traduction officielle en langue allemande - de l'arrêté royal du 30 juin 1996 relatif à l'indication du prix des produits et des services et au bon de commande, - de l'arrêté royal du 7 février 2000 modifiant l'arrêté royal du 30 juin 1996 relatif à l'indication du prix des produits et des services et au bon de commande, établis par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;

Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :

Article 1er.Les textes figurant respectivement aux annexes 1 et 2 du présent arrêté constituent la traduction officielle en langue allemande : - de l'arrêté royal du 30 juin 1996 relatif à l'indication du prix des produits et des services et au bon de commande; - de l'arrêté royal du 7 février 2000 modifiant l'arrêté royal du 30 juin 1996 relatif à l'indication du prix des produits et des services et au bon de commande.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.

Donné à Bruxelles, le 15 juillet 2002.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE

Annexe 1 MINISTERIUM DER WIRTSCHAFTSANGELEGENHEITEN 30. JUNI 1996 - Königlicher Erlass über die Angabe des Preises von Erzeugnissen und Dienstleistungen und über den Bestellschein ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher, insbesondere der Artikel 6 und 39;

Aufgrund der Richtlinie Nr. 79/581/EWG des Rates vom 19. Juni 1979 über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Lebensmittelpreise, abgeändert durch die Richtlinie 88/315/EWG vom 7. Juni 1988;

Aufgrund der Richtlinie Nr. 88/314/EWG des Rates vom 7. Juni 1988 über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise von anderen Erzeugnissen als Lebensmitteln;

Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates;

Auf Vorschlag Unseres Vizepremierministers und Ministers der Wirtschaft und Unseres Ministers der Landwirtschaft und der Kleinen und Mittleren Betriebe Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL I - Begriffsbestimmungen Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist der Preis je Masseinheit der gültige Preis für: - ein Kilogramm (1kg) oder einen Liter (1l) eines Lebensmittels, je nachdem ob es nach Gewicht oder Volumen verkauft wird, - ein Kilogramm (1kg) oder eine Tonne (1t), einen Liter (1l) oder einen Kubikmeter (1m3), einen Meter (1m) oder einen Quadratmeter (1m2) anderer Erzeugnisse als Lebensmittel, je nachdem ob sie nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche verkauft werden, und unter Berücksichtigung der Masseinheit, in der sie gewöhnlich verkauft werden.

KAPITEL II - Angabe des Preises von Erzeugnissen Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen Art. 2 - § 1 - Der Preis des dem Verbraucher zum Kauf angebotenen Erzeugnisses muss auf dem Erzeugnis selbst oder auf der Verpackung ausgezeichnet werden.

Der Preis des Erzeugnisses kann in seiner unmittelbaren Nähe angebracht werden, wenn es keinen Zweifel über das Erzeugnis, auf das der Preis sich bezieht, geben kann. § 2 - Bei Erzeugnissen, die für denselben Preis zum Kauf angeboten und zusammen ausgestellt sind, kann ein einziger Preis angegeben werden, auch wenn es sich nicht um identische Erzeugnisse handelt, sofern es keinen Zweifel über die Erzeugnisse, auf die der Preis sich bezieht, geben kann.

Art. 3 - Bei in derselben Einrichtung zum Kauf angebotenen identischen Erzeugnissen dürfen keine verschiedenen Preise angegeben werden; ansonsten ist der vom Verbraucher zu zahlende Preis der niedrigste Preis.

Vorliegender Artikel findet keine Anwendung auf Erzeugnisse, deren Verkaufspreis von der öffentlichen Behörde auferlegt ist.

Art. 4 - In Abweichung von Artikel 2 müssen Verkäufer beim Anbieten zum Kauf im Hause eines Verbrauchers, im Hause einer anderen natürlichen Person als des Käufers oder am Arbeitsplatz des Verbrauchers dem Verbraucher die Liste der Preise der zum Kauf angebotenen Erzeugnisse zur Verfügung stellen.

Art. 5 - Wenn ein Verbraucher anhand einer Fernkommunikationstechnik im Sinne des Artikels 77 des Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher und ausserhalb eines Fernverkaufsangebots ein Erzeugnis bestellt, muss der Verkäufer vor Abschluss des Vertrags anhand irgendeines Beweismittels dem Verbraucher den Preis mitteilen, sofern der Verbraucher es beantragt und der Verkäufer bereit ist, das Erzeugnis zu liefern.

Abschnitt 2 - Angabe des Preises je Masseinheit von lose verkauften Erzeugnissen und von Erzeugnissen in Fertigpackung mit unterschiedlicher Füllmenge Unterabschnitt 1 - Lose verkaufte Erzeugnisse Art. 6 - Verkäufer, die Verbrauchern lose verkaufte Erzeugnisse zum Kauf anbieten, müssen den Preis je Masseinheit in der unmittelbaren Nähe besagter Erzeugnisse angeben.

Unterabschnitt 2 - Erzeugnisse in Fertigpackung mit unterschiedlicher Füllmenge Art. 7 - Verkäufer, die Verbrauchern Erzeugnisse in Fertigpackung mit unterschiedlicher Füllmenge zum Kauf anbieten, müssen neben dem Verkaufspreis den Preis je Masseinheit angeben.

Art. 8 - Der Preis je Masseinheit von Erzeugnissen in Fertigpackung mit unterschiedlicher Füllmenge muss auf unzweideutige Weise auf dem Etikett des Verkaufspreises ausgezeichnet sein und ebenso gut lesbar sein.

Art. 9 - Wenn in derselben Einrichtung Erzeugnisse in Fertigpackung mit unterschiedlicher Füllmenge ausschliesslich in Mengen, die hundert Gramm oder hundert Milliliter oder weniger betragen, zum Kauf angeboten werden, darf in Abweichung von der Bestimmung von Artikel 1 der für eine Menge von hundert Gramm oder hundert Milliliter anwendbare Preis als Preis je Masseinheit angegeben werden.

Art. 10 - Im Fall einer kommerziellen Werbung für Erzeugnisse in Fertigpackung mit unterschiedlicher Füllmenge, in der der Verkaufspreis angegeben ist, muss der Preis je Masseinheit angegeben werden.

Art. 11 - In Abweichung von den Bestimmungen von Artikel 7 muss der Preis je Masseinheit für folgende Erzeugnisse in Fertigpackung mit unterschiedlicher Füllmenge nicht angegeben werden: - bei Erbringung einer Dienstleistung gelieferte vorverpackte Erzeugnisse, - mittels Automaten verkaufte vorverpackte Erzeugnisse, - leichtverderbliche vorverpackte Lebensmittel, wenn sie mit Ankündigung einer Preisermässigung verkauft werden, - vorverpackte Erzeugnisse, die pro Stück oder in mehreren Stücken verkauft werden und für die gemäss dem Königlichen Erlass vom 26.

Januar 1976 über bestimmte Modalitäten in Bezug auf die Mengenangabe keine Verpflichtung besteht, die Menge in einer Masseinheit anzugeben.

Art. 12 - In Abweichung von den Bestimmungen der Artikel 6 und 7 ist die Angabe des Preises je Masseinheit für Lebensmittel, die in Beherbergungsbetrieben, Gaststättenbetrieben, Schwankwirtschaften, Krankenhäusern, Kantinen und anderen ähnlichen Einrichtungen verkauft und unmittelbar verzehrt werden, nicht vorgeschrieben.

KAPITEL III - Angabe des Preises von Dienstleistungen Abschnitt 1 - Angabe des Preises von homogenen Dienstleistungen Art. 13 - Der Preis von homogenen Dienstleistungen, sowohl hauptsächlich materieller als auch hauptsächlich intellektueller Art, muss pauschal oder durch Verweis auf Parameter, die direkt mit der Art der Dienstleistung verbunden sind, angegeben werden. Die angenommenen Parameter müssen ausdrücklich angegeben werden.

Art. 14 - § 1 - Der Preis von homogenen Dienstleistungen muss anhand eines Tarifs angegeben werden, der gut sichtbar an einer Stelle angebracht ist, die von ausserhalb der Einrichtung, des Lokals, des Verkaufsstandes oder des Fahrzeuges, in der beziehungsweise dem die Dienstleistungen zum Kauf angeboten werden, leicht eingesehen werden kann. § 2 - In Warenhäusern mit vielseitigem Angebot muss der Tarif jedoch zumindest an einer gut sichtbaren Stelle am Eingang der betreffenden Abteilung angebracht werden. § 3 - Der Tarif der Dienstleistungen muss bei Verkaufsangeboten im Hause eines Verbrauchers, im Hause einer anderen natürlichen Person als des Käufers oder am Arbeitsplatz des Verbrauchers dem Verbraucher zur Verfügung gestellt werden.

Art. 15 - Wenn der Verbraucher anhand einer Fernkommunikationstechnik im Sinne des Artikels 77 des oben erwähnten Gesetzes vom 14. Juli 1991 und ausserhalb eines Fernverkaufsangebots um die Erbringung einer Dienstleistung bittet, muss der Verkäufer vor Abschluss des Vertrags anhand irgendeines Beweismittels dem Verbraucher den Tarif mitteilen, sofern der Verbraucher es beantragt und der Verkäufer bereit ist, die Dienstleistung zu erbringen.

Abschnitt 2 - Angabe des Preises von nichthomogenen Dienstleistungen Art. 16 - Bei Verkaufsangeboten in Bezug auf nichthomogene Dienstleistungen hauptsächlich nicht intellektueller Art muss dem Verbraucher ein Kostenvoranschlag ausgehändigt werden, sofern der Verbraucher es beantragt und der Verkäufer bereit ist, die Dienstleistung zu erbringen.

Art. 17 - Im Kostenvoranschlag werden folgende Angaben vermerkt: 1. Name und/oder Gesellschaftsname und Adresse und gegebenenfalls Eintragungsnummer des Verkäufers im Handelsregister oder im Handwerksregister, 2.detaillierte Aufstellung und Art der zu erbringenden Dienstleistungen und der eventuellen Lieferungen, 3. pauschal berechneter Preis oder Preis, der durch Verweis auf Kriterien, die direkt mit der Art der Dienstleistung verbunden sind, bestimmt werden kann, 4.Datum und Gültigkeitsdauer des Kostenvoranschlags, 5. Schätzung der Ausführungsdauer. Art. 18 - Der Verbraucher muss vor Ausstellung des Kostenvoranschlags über dessen Preis informiert werden, es sei denn, er ist kostenlos.

KAPITEL IV - Bestellschein Art. 19 - Auf dem Bestellschein werden folgende Angaben vermerkt: 1. Name und/oder Gesellschaftsname und Adresse und gegebenenfalls Eintragungsnummer des Verkäufers im Handelsregister oder im Handwerksregister, 2.Datum und laufende Nummer dieses Bestellscheins, 3. Beschreibung zur genauen Identifizierung des Erzeugnisses oder der Dienstleistung, 4.Einheitspreis, Menge und Gesamtpreis, 5. Höhe der geleisteten Anzahlung, 6.zu zahlender Restbetrag, 7. Datum oder Frist für die Lieferung des Erzeugnisses oder die Erbringung der Dienstleistung, 8.Unterschrift des Verkäufers.

KAPITEL V - Schlussbestimmungen Art. 20 - Folgende Erlasse werden aufgehoben: 1. der Königliche Erlass vom 10.Juli 1972 über die Preisangabe, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 30. Januar 1975, mit Ausnahme von Artikel 6, 2. der Ministerielle Erlass vom 12.Februar 1975 zur teilweisen Inkraftsetzung des Königlichen Erlasses vom 30. Januar 1975 über die Preis- und Mengenangabe, abgeändert durch die Ministeriellen Erlasse vom 19. Januar 1975 und 25. August 1975, 3. der Königliche Erlass vom 22.Januar 1976 über die Mehrfachauszeichnung der Preise der zum Kauf angebotenen Erzeugnisse, 4. der Königliche Erlass vom 29.Januar 1979 über die Angabe der Preise und Tarife in Belgischen Franken, 5. der Königliche Erlass vom 27.Februar 1991 über die Angabe des Preises von lose verkauften Erzeugnissen und von Erzeugnissen in Fertigpackung mit unterschiedlicher Füllmenge.

Art. 21 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Art. 22 - Unser für Wirtschaftsangelegenheiten zuständiger Minister und Unser für den Mittelstand zuständiger Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 30. Juni 1996 ALBERT Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister der Wirtschaft E. DI RUPO Der Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und Mittleren Betriebe K. PINXTEN Vu pour être annexé à Notre arrêté du 15 juillet 2002.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE

Annexe 2 MINISTERIUM DER WIRTSCHAFTSANGELEGENHEITEN 7. FEBRUAR 2000 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 30.Juni 1996 über die Angabe des Preises von Erzeugnissen und Dienstleistungen und über den Bestellschein ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher, insbesondere der Artikel 6 und 28 § 1;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. Juni 1996 über die Angabe des Preises von Erzeugnissen und Dienstleistungen und über den Bestellschein;

Aufgrund der Richtlinie 98/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse;

Aufgrund der Stellungnahme des Verbraucherrates vom 3. Juni 1999;

Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 13. Oktober 1999;

Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates vom 18. Oktober 1999 in Bezug auf den Antrag auf Begutachtung seitens des Staatsrates innerhalb einer Frist von höchstens einem Monat;

Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 2. Dezember 1999, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

In der Erwägung, dass mit Artikel 6 der Richtlinie 98/6/EG vom 16.

Februar 1998 den Mitgliedstaaten gestattet wird, für kleine Einzelhandelsgeschäfte eine Übergangszeit für die Anwendung der Bestimmungen der Richtlinie vorzusehen;

In der Erwägung, dass es demnach angebracht ist, ein objektives Kriterium zur Bestimmung des Begriffs "Einzelhandel" festzulegen;

In der Erwägung, dass die Verkaufsfläche eines der in der Richtlinie in Betracht gezogenen Kriterien ist;

In der Erwägung, dass auf die Nettohandelsfläche von 400m2, so wie sie durch das Gesetz vom 29. Juni 1975 über die Handelsniederlassungen, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 23. Juni 1994, vorgesehen ist, verwiesen werden kann;

Auf Vorschlag Unseres Ministers des Verbraucherschutzes, Unseres Ministers des Mittelstands und Unseres Ministers der Wirtschaft und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 30. Juni 1996 über die Angabe des Preises von Erzeugnissen und Dienstleistungen und über den Bestellschein wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist der Preis je Masseinheit der Preis für ein Kilogramm, einen Liter, einen Meter, einen Quadratmeter oder einen Kubikmeter des Erzeugnisses.

Nach Stellungnahme des Verbraucherrates können die Minister, zu deren Zuständigkeitsbereich der Verbraucherschutz, der Mittelstand und die Wirtschaftsangelegenheiten gehören, den Verweis auf eine andere Mengeneinheit auferlegen, die beim Verkauf spezifischer Erzeugnisse allgemein verwendet wird und üblich ist. » Art. 2 - Kapitel II Abschnitt 2 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmungen ersetzt: « Abschnitt 2 - Angabe des Preises je Masseinheit der Erzeugnisse Unterabschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen Art. 6 - Verkäufer, die Verbrauchern Erzeugnisse zum Kauf anbieten, müssen neben dem Verkaufspreis den Preis je Masseinheit angeben.

Art. 7 - Der Preis je Masseinheit muss nicht angegeben werden, wenn er mit dem Verkaufspreis identisch ist.

Bei lose verkauften Erzeugnissen ist lediglich der Preis je Masseinheit anzugeben.

Art. 8 - Bei jeglicher Werbung, bei der der Verkaufspreis der Erzeugnisse genannt wird, ist auch der Preis je Masseinheit anzugeben.

Unterabschnitt 2 - Modalitäten für die Angabe des Preises je Masseinheit der Erzeugnisse Art. 9 - Der Preis je Masseinheit muss in der unmittelbaren Nähe des Verkaufspreises angegeben werden und unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar sein.

Der Preis je Masseinheit der lose verkauften Erzeugnisse muss in der unmittelbaren Nähe besagter Erzeugnisse angegeben werden.

Wenn die Angabe des Nettogewichts und des Abtropfgewichts bei bestimmten Lebensmitteln in Fertigpackungen vorgeschrieben ist, reicht es aus, den Preis je Masseinheit des Abtropfgewichts anzugeben.

Unterabschnitt 3 - Andere Bestimmungen und Befreiungen Art. 10 - In Abweichung von den Bestimmungen der Artikel 6 bis 9 ist die Angabe des Preises je Masseinheit für folgende Lebensmittel und Nichtlebensmittel nicht vorgeschrieben: 1. bei Erbringung einer Dienstleistung gelieferte Erzeugnisse, 2.mittels Automaten zum Kauf angebotene Erzeugnisse mit Ausnahme automatisierter Geschäfte, die Erzeugnisse verschiedener Art anbieten.

Art. 11 - In Abweichung von den Bestimmungen der Artikel 6 bis 9 ist die Angabe des Preises je Masseinheit für folgende Lebensmittel nicht vorgeschrieben: 1. leichtverderbliche vorverpackte Erzeugnisse, wenn sie mit Ankündigung einer Preisermässigung verkauft werden, 2.Erzeugnisse, die in Beherbergungsbetrieben, Gaststättenbetrieben, Schwankwirtschaften, Krankenhäusern, Kantinen und anderen ähnlichen Einrichtungen verkauft und unmittelbar verzehrt werden, 3. in Anlage III zum Königlichen Erlass vom 26.Januar 1976 über bestimmte Modalitäten in Bezug auf die Mengenangabe erwähnte Erzeugnisse, für die keine Verpflichtung besteht, die Menge anzugeben, 4. in 75cl-Flaschen abgefüllte Weine, 5.vorverpackte Süssigkeiten, zum Kauf pro Stück angebotene Imbisse und Eis, im Hinblick auf ihren unmittelbaren Verzehr, 6. Sortiment von Erzeugnissen, die in einer Phantasieverpackung enthalten sind und die normalerweise dazu bestimmt sind, als Geschenk angeboten zu werden. Art. 12 - In Abweichung von den Bestimmungen der Artikel 6 bis 9 ist die Angabe des Preises je Masseinheit für vorverpackte Nichtlebensmittel nicht vorgeschrieben, ausser für Erzeugnisse und Erzeugniskategorien, die in der Anlage zu vorliegendem Erlass aufgezählt sind. » Art. 3 - Vorliegender Erlass tritt am 18. März 2000 in Kraft.

Für Verkäufer, die über eine Nettohandelsfläche unter 400m2 verfügen, und für Wandergewerbetreibende sind die Bestimmungen über die Angabe des Preises je Masseinheit von Erzeugnissen in Fertigpackung mit unterschiedlicher Füllmenge erst ab dem 1. Juli 2002 vorgeschrieben; dies gilt nicht für Angaben in der Werbung.

Art. 4 - Unser für den Verbraucherschutz zuständiger Minister, Unser für den Mittelstand zuständiger Minister und Unser für Wirtschaftsangelegenheiten zuständiger Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 7. Februar 2000 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin des Verbraucherschutzes Frau M. ALVOET Der Minister des Mittelstands J. GABRIELS Der Minister der Wirtschaft R. DEMOTTE

Anlage A) Erzeugnisse für den täglichen Bedarf 1. Pflege- und Schönheitsmittel 1.1 Seife 1.2 Zahnpasta 1.3 Bad- und Duschmittel 1.4 Shampoo und Haarspülung, Haarwasser ausser Haarfärbe- und Blondiermittel 1.5 Rasiermittel (Creme, Lotion, Schaum) 1.6 Eau de toilette ausser Parfum 2. Haushaltspflegemittel 2.1 Scheuer-, Entkalkungsmittel, Rohrspülung, Abbeiz- und Fleckentfernungsmittel 2.2 Pflegemittel für Fussböden, Teppiche und Linoleums 3. Waschmittel B) Baustoffe, Bastel- und Gartenmaterial 1.Zement, Kalk, Gips und Sand 2. Isolierstoffe und -platten 3.Chemische Grundstoffe wie Farbstoffe, Lösungsmittel und Säuren 4. Farbe, Lack und Verdünnungsmittel ausser feine Farben für handwerkliche Verwendung und für Unterricht 5.Leim ausser Tubenleime 6. Bodenversorgungsmittel und -düngemittel 7.Torf, Blumenerde, Kompost und Pflanzenschutzmittel 8. Samen ausser Samenverpackungen unter hundert Gramm 9.Kabel 10. Flachglas und ähnliche Erzeugnisse C) Andere Erzeugnisse 1.Schmier- und Frostschutzmittel 2. Frischhaltefolie aus Aluminium, Plastik oder Papier Gesehen, um Unserem Erlass vom 7.Februar 2000 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 30. Juni 1996 über die Angabe des Preises von Erzeugnissen und Dienstleistungen und über den Bestellschein beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin des Verbraucherschutzes Frau M. ALVOET Der Minister des Mittelstands J. GABRIELS Der Minister der Wirtschaft R. DEMOTTE Vu pour être annexé à Notre arrêté du 15 juillet 2002.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE .

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