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Arrêté Royal du 15 juillet 2011
publié le 19 février 2013

Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 4 mai 2007 relatif au permis de conduire, à l'aptitude professionnelle et à la formation continue des conducteurs de véhicules des catégories C, C+E, D, D+E et des sous-catégories C1, C1+E, D1, D1+E. - Traduction allemande

source
service public federal mobilite et transports
numac
2013014038
pub.
19/02/2013
prom.
15/07/2011
ELI
eli/arrete/2011/07/15/2013014038/moniteur
moniteur
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SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS


15 JUILLET 2011. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 4 mai 2007 relatif au permis de conduire, à l'aptitude professionnelle et à la formation continue des conducteurs de véhicules des catégories C, C+E, D, D+E et des sous-catégories C1, C1+E, D1, D1+E. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 4 mai 2007 relatif au permis de conduire, à l'aptitude professionnelle et à la formation continue des conducteurs de véhicules des catégories C, C+E, D, D+E et des sous-catégories C1, C1+E, D1, D1+E (Moniteur belge du 8 août 2011).

Cette traduction a été établie par le Service de traduction du Service public fédéral Mobilité et Transports à Bruxelles.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN 15. JULI 2011 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 4.Mai 2007 über den Führerschein, die berufliche Eignung und die Weiterbildung der Fahrer von Fahrzeugen der Klassen C, C+E, D und D+E sowie der Unterklassen C1, C1+E, D1 und D1+E BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, der Entwurf eines Königlichen Erlasses, den ich die Ehre habe, Eurer Majestät zur Unterschrift vorzulegen, bezweckt die Abänderung des Königlichen Erlasses vom 4. Mai 2007 über den Führerschein, die berufliche Eignung und die Weiterbildung der Fahrer von Fahrzeugen der Klassen C, C+E, D und D+E sowie der Unterklassen C1, C1+E, D1 und D1+E. Die vorgeschlagenen Abänderungen haben zum Ziel das Zulassungsverfahren der Prüfungseinrichtungen für die theoretische Prüfung und praktische Fahrprüfung hinsichtlich des Erhalts eines Führerscheins der Klassen C und D und eines Berufsbefähigungsnachweises aufzuschieben.

Der Königliche Erlass vom 4. Mai 2007 legt tatsächlich fest, dass die oben genannten Prüfungen ab dem 1. Januar 2012 in den vom für den Strassenverkehr zuständigen Minister zugelassenen Prüfungseinrichtungen abgelegt werden.

Aus organisatorischen Gründen werden diese Prüfungen heutzutage noch stets durch die bestehenden im Königlichen Erlass vom 23. März 1998 genannten Prüfungs- und Ausbildungszentren organisiert.

Das Inkrafttreten des neuen Zulassungsverfahrens der Prüfungseinrichtungen erfordert jedoch ebenfalls die Einführung eines neuen Zulassungs- und Ausbildungsverfahrens für die mit der Abnahme dieser Prüfungen betrauten Prüfer.

Da die Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein neue Zulassungsbedingungen für die Prüfer (Grundausbildung, Prüfungen und regelmässige Weiterbildung) festlegt und da diese Bedingungen ebenfalls für die mit der Abnahme der Prüfungen der Klasse C und D betrauten Prüfer gelten, ist es ratsam, die neuen Zulassungsverfahren der Prüfungseinrichtungen mit dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen zusammenfallen zu lassen.

Aus diesem Grund sieht der vorliegende Entwurf eines Königlichen Erlasses das Inkrafttreten des neuen Zulassungsverfahrens der Prüfungseinrichtungen am 19. Januar 2013 vor, Datum, an dem die Europäische Richtlinie in Belgien in Kraft treten muss.

Die Artikel 74bis, 76 und 77, die das anfängliche Inkrafttreten verschiedener Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 4. Mai 2007 auf den 1. Januar 2012 verlegt hatten, werden demzufolge abgeändert.

Soweit der Gegenstand des Entwurfs eines Erlasses, der Eurer Majestät zur Unterschrift vorgelegt wird.

Ich habe die Ehre, Sire, der ehrerbietige und getreue Diener Eurer Majestät zu sein.

Der Premierminister Y. LETERME Der Staatssekretär für Mobilität E. SCHOUPPE

15. JULI 2011 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 4.Mai 2007 über den Führerschein, die berufliche Eignung und die Weiterbildung der Fahrer von Fahrzeugen der Klassen C, C+E, D und D+E sowie der Unterklassen C1, C1+E, D1 und D1+E ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei, Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 23 ersetzt durch das Gesetz vom 9. Juli 1976 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 29. Februar 1984 und 18. Juli 1990 und Artikel 27, ersetzt durch das Gesetz vom 9. Juli 1976 und abgeändert durch das Gesetz vom 18. Juli 1990; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 4. Mai 2007 über den Führerschein, die berufliche Eignung und die Weiterbildung der Fahrer von Fahrzeugen der Klassen C, C+E, D und D+E sowie der Unterklassen C1, C1+E, D1 und D1+E;

Aufgrund der Einbeziehung der Regionalregierungen;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 49.348/4 des Staatsrates, das am 30. März 2011 in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegeben wurde;

Auf Vorschlag Unseres Premierministers und Unseres Staatssekretärs für Mobilität, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - In Artikel 74bis § 1er und § 2 des Königlichen Erlasses vom 4. Mai 2007 über den Führerschein, die berufliche Eignung und die Weiterbildung der Fahrer von Fahrzeugen der Klassen C, C+E, D und D+E sowie der Unterklassen C1, C1+E, D1 und D1+E, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 21. August 2008 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 10. Mai 2009 und 16. Juli 2009, werden die Wörter « 31. Dezember 2011 » durch die Wörter « 18. Januar 2013 » ersetzt.

Art. 2 - In Artikel 76 Absatz 3 desselben Erlasses, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 21. August 2008 und 10. Mai 2009, werden die Wörter « 1. Januar 2012 » durch die Wörter « 19. Januar 2013 » ersetzt.

Art. 3 - In Artikel 77 Absatz 2 b) desselben Erlasses, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 21. August 2008 und 10. Mai 2009, werden die Wörter « 1. Januar 2012 » durch die Wörter « 19. Januar 2013 » ersetzt.

Art. 4 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Strassenverkehr gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 15. Juli 2011 ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister Y. LETERME Der Staatssekretär für Mobilität E. SCHOUPPE

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